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BGH · III ZR 133/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 133/56

«mm mmt Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in Straße 0, in dem er früher eine Möbelfabrik betrieb* Das Hintergebäude, das als T/erkstatt und Lager diente, wurde im Februar 1945 bei einem Luftangriff schwer beschädigt* Hach dem Kriege betrieb der Kläger den Wiederaufbau und nahm im dritten Stockwerk dieses Hintergebäudes im April 1948 die Familie eines Maurers W0|0 auf, der bis Dezember 1949 bei ihm arbeitete* Im Sommer 1952 wies die beklagte Stadt dem Ehepaar W0|0 eine andere Wohnung zu und nahm die Bäume im Hause des Klägers gemäß dem damals geltenden Wohnungsgesetz in Anspruch« Lurch Verfügung vom 9® Juli 1952 erfaßte die Stadt die Bäume und wies sie dem Kriegsbeschädigten H000 zu. gierungspräsident die Bereitstellungsverfügung für 0 weil der Zustand der Häume gesundheitsgefährdend sei auf, Die streitige Wohnung hat somit vom 15* Juli 1952 bis Mitte März 1954 (20 Monate) leergestanden. Mindestens habe es sich um gewerbliche Häume gehandelt, die nur aus zeitbedingten Gründen vorübergehend zur behelfsmäßigen Unterbringung von Betriebsangehörigen hergerichtet seien und auch deshalb der Vohnraumbewirtschaf-tung nicht unterlegen hätten. Die Beklagte habe auch ihre Zuständigkeit überschritten, da nur der Landrat Y/ohnungsbehÖrde gewesen sei« Mit Rücksicht auf die in der Verfügung enthaltene Strafdrohung und das sonst ihm gegenüber gezeigte Verhalten der Stadt habe er nicht gewagt, in der Zwischenzeit über die Bäume zu verfügen« Per Nachprüfung durch das Rsvisionsgericht unterliegt nur die Präge, ob dem Kläger ein »Anspruch auf Schadensersatz wegen Aratspflicliiverletzung nach § 839 EGB, Art* 34 GG zusteht* Ein solcher Anspruch bestellt nicht* In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Beamten der Beklagten ihre Amtspflichten verletzt haben, weil die Inanspruchnahme der Räume rechtswidrig, nämlich unzulässig oder sonst fehlerhaft war* Denn nach den Peststellungen deB Belnif ungsgerichts hat die Erfassung der streitigen Räume dem Kläger keinen Schaden veimrsacht* Ein Ursachenzusammenhang besteht nur, wenn die Amts-pflichtverlctzung irgendwie an der Entstehung eines Schadens mitgewirkt hat, wenn also die Amtspflichtverletzung nicht hinwcggedacht werden kann, ohne daß der Schaden entfällt* Die Elf ascungsvorfügung hat jedoch wcäor in rechtlicher noch in tatsächlicher Beziehung nachteilige Folgen für den Kläger gehabt* barkeit anzuordnen* Hit rechtzeitiger Einlegung der Beschwerde wurde also die Wirksamkeit der Verfügung '* auf ge och ob on” 5 das bedeutete, daß die Sachlage nun so anzusehen war, als wenn eine Erfassungsverfügung noch nicht ergangen wäre» Der Kläger war deshalb trotz der Erfassung in der Verfügung über die Wohnung nicht beschränkt, und eine Überlassung der Räume an Bx'itte durch ihn war noch nicht strafbar. Bas war nicht der Rail, denn die Rechtsmittelbelehrung der ErfassungsVerfügung war eindeutig und klar* ‘Der Kläger hätte sich erkundigen'müssen, wenn er sie nicht verstand« Er hat zwar behauptet, er habe sich durch die in der Verfügung erwähnten Strafvorschriften von einer anderweitigen Vermietung abhalten lassen, doch hat das Berufungsgericht insoweit das Gegenteil festgostellt« Im. Urteil heißt es nämlich, der Kläger sei "nicht der Hann, der davon abstän-de, seine wirklichen oder vermeintlichen Rechte, wenn nötig bis zur letzten Instanz durchzukämpfcn11« Hach dom Zusammenhang der Urteilsgründ0 kann das nur heißen, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht glaubt, er habe wirklich aus Furcht vor einer Bestrafung damals die Räume nicht anderweitig vermietet« Darin liegt also die für das Revi- Damit erledigt sich zugleich der Vortrag des Klägers, die fehlerhafte ErfassungsVerfügung habe mindestens tatsächlich die Verwertbarkeit der Baume beeinträchtigt, weil niemand Bäume mieten wolle, deren alsbaldige Erfassung drohe« Insoweit hat das Berufungsgericht zudem noch weiter festgestellt, daß der Kläger trotz der drohenden Erfassung bei der damaligen YTolinungcnot auch für die Zwischenzeit bis zur Entscheidung über die Hechtsbehelfe des Klägers jederzeit einen Mieter gefunden hätte, auch wenn dieser nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens wieder hätte räumen müssen. Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine Rügen erhoben; im Gegenteil weist auch sie auf das Vor-bringen des Klägers hin, daß er an eine vorübergehende Vermietung der Räume gedacht hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
bäumenErfassungStadträumenVerfügungWohnungBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

III ZR 133/56
2^2 023
gekündet It. Protokoll *»18* November 1957 ?»*ser; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge-Gwbäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wilhelm Z	bers	der	handelsgerichtlich eingetragenen Pirm	in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt Bannenberg/Elbe, vertreten durch ihren Verwaltungsaus schuß,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr« Geiger und der Bundesrichter Br. Y/eber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br« Wolany
 für Recht erkannt«
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4« Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
 Hatbe stand?
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 Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in Straße 0, in dem er früher eine Möbelfabrik betrieb* Das Hintergebäude, das als T/erkstatt und Lager diente, wurde im Februar 1945 bei einem Luftangriff schwer beschädigt* Hach dem Kriege betrieb der Kläger den Wiederaufbau und nahm im dritten Stockwerk dieses Hintergebäudes im April 1948 die Familie eines Maurers W0|0 auf, der bis Dezember 1949 bei ihm arbeitete* Im Sommer 1952 wies die beklagte Stadt dem Ehepaar W0|0 eine andere Wohnung zu und nahm die Bäume im Hause des Klägers gemäß dem damals geltenden Wohnungsgesetz in Anspruch« Lurch Verfügung vom 9® Juli 1952 erfaßte die Stadt die Bäume und wies sie dem Kriegsbeschädigten H000 zu. In der Verfügung hieß es weiters
"Die Erfassung hat die Wirkung, daß nur mit Genehmigung des Wohnungsamtes über die Bäume verfügt werden kann. Andere Maßnahmen sind nichtig und strafbar .*. Gegen diese Verfügung kann der Hauseigentümer Beschwerde einlegen . * * Die Beschwerde hat auf schiebende Wirkung, doch ist die Wohnungsbehörde in dringenden Fällen berechtigt, die sofortige Vollziehung anzuordnen ..*".
Der Kläger legte Beschwerde ein, doch erging zunächst keine Entscheidung, weil die Behörden den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine andere Wohnung im gleichen Gebäude abwarten wollten. Am 9» Januar 1954 erließ die Beklagte auf Grund des neuen Wohni’aumbewirtscheftungsge-setzes vom 51. März 1953 (EGB1 I 97) eine Bcreitstollungs-verfügung über die Bäume für den Landwirt Willy B0P und zog darin gleichzeitig die Zuweisung vom 9® Juli 1952 ah Fritz Ri^H0 zurück. B0i bezog die Wohnung Mitte März 1954® Der Kläger erhob gegen diese Verfügungen Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits hob der Re-
gierungspräsident die Bereitstellungsverfügung für 0 weil der Zustand der Häume gesundheitsgefährdend sei
 auf,
Die streitige Wohnung hat somit vom 15* Juli 1952 bis Mitte März 1954 (20 Monate) leergestanden. Der Kläger verlangt den für diese Zeit entstandenen Mietausfall in Höhe
*
von 275 IM nebst Zinsen von der Beklagten erstattet und hat dazu vorgetragen?
Die Beklagte hätte die Häume nicht in Anspruch nehmen dürfen. Die Häume seien bei ihrem behelfsmäßigen Zustand noch keine Wohnräume gev/esen. Br habe die Bäume ohne öffentliche Mittel erstellt, so daß sie der Bewirtschaftung nicht unterlegen hätten. Mindestens habe es sich um gewerbliche Häume gehandelt, die nur aus zeitbedingten Gründen vorübergehend zur behelfsmäßigen Unterbringung von Betriebsangehörigen hergerichtet seien und auch deshalb der Vohnraumbewirtschaf-tung nicht unterlegen hätten. Äußerstenfalls habe es sich um eine Werkwohnung gehandelt', für die er ein Vorschlagsrecht gehabt, das die Beklagte nicht beachtet habe. Die Beklagte habe auch ihre Zuständigkeit überschritten, da nur der Landrat Y/ohnungsbehÖrde gewesen sei« Mit Rücksicht auf die in der Verfügung enthaltene Strafdrohung und das sonst ihm gegenüber gezeigte Verhalten der Stadt habe er nicht gewagt, in der Zwischenzeit über die Bäume zu verfügen«
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Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, und ausgeführts Der Landrat habe ihr schon 1950 die Befugnisse eines Yfohnungsamtes übertragen. Die Räume hätten der Bewirtschaftung unterlegen und seien weder gewerbliche.Häume noch eine Werkwohnung, sondern freier Wobnraum gewesen«
Von 1959 bis 1949 hätten in>den Bäumen Betriebsfremde gewohnt»	sei	nur	ganz	vorübergehend als Maurer bei
 dem Kläger tätig gewesen. Der Kläger habe im Jahre 1952 nur
 noch eine Möbelhandlung mit Aufarbeitung gehabt, zwar einen Polsterer und einen Tischler beschäftigt, aber keine Lagerräume mehr benötigt* Sie habe dem Kläger Gelegenheit zu dem Vorschlag von Mietern gegeben, doch habe der Kläger keine geeigneten V/ohnungssuchenden benannt* Per Kläger hätte im übrigen die Räume anderweitig vermieten können, da seine Beschwerde aufschiebende Kraft gehabt habe*
*
Pie Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben* Hit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag v/eitex’* Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründes
 Pie Revision ist unbegründet*
Per Nachprüfung durch das Rsvisionsgericht unterliegt nur die Präge, ob dem Kläger ein »Anspruch auf Schadensersatz wegen Aratspflicliiverletzung nach § 839 EGB, Art* 34 GG zusteht* Ein solcher Anspruch bestellt nicht* In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Beamten der Beklagten ihre Amtspflichten verletzt haben, weil die Inanspruchnahme der Räume rechtswidrig, nämlich unzulässig oder sonst fehlerhaft war* Denn nach den Peststellungen deB Belnif ungsgerichts hat die Erfassung der streitigen Räume dem Kläger keinen Schaden veimrsacht*
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Ein Ursachenzusammenhang besteht nur, wenn die Amts-pflichtverlctzung irgendwie an der Entstehung eines Schadens mitgewirkt hat, wenn also die Amtspflichtverletzung nicht hinwcggedacht werden kann, ohne daß der Schaden entfällt* Die Elf ascungsvorfügung hat jedoch wcäor in rechtlicher noch in tatsächlicher Beziehung nachteilige Folgen
 für den Kläger gehabt*
In rechtlicher Hinsicht blieb die Erfassungsverfügung
 während der hier in Betracht kommenden Zeit wirkungslos, weil
 einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Kraft zukam
 und die Stadt davon abgesehen hatte, die cofortigc Vollzieh-
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barkeit anzuordnen* Hit rechtzeitiger Einlegung der Beschwerde wurde also die Wirksamkeit der Verfügung '* auf ge och ob on” 5 das bedeutete, daß die Sachlage nun so anzusehen war, als wenn eine Erfassungsverfügung noch nicht ergangen wäre» Der Kläger war deshalb trotz der Erfassung in der Verfügung über die Wohnung nicht beschränkt, und eine Überlassung der Räume
 an Bx'itte durch ihn war noch nicht strafbar. Denn das dama-
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lige Wohnungsgesetz des Kontrollrates verbot dem Eigentümer die Vermietung von Wohnräumen nicht allgemein, sondern erst nach einer Erfassung«
Allerdings konnte eine Amtspflichtverletzung auch dann vorliegen, wenn die Behörde den Eindruck erweckte, der Kläger dürfe ab sofort über die Räume nicht mehr verfügen*
Bas war nicht der Rail, denn die Rechtsmittelbelehrung der ErfassungsVerfügung war eindeutig und klar* ‘Der Kläger hätte sich erkundigen'müssen, wenn er sie nicht verstand« Er hat zwar behauptet, er habe sich durch die in der Verfügung erwähnten Strafvorschriften von einer anderweitigen Vermietung abhalten lassen, doch hat das Berufungsgericht insoweit das Gegenteil festgostellt« Im. Urteil heißt es nämlich, der Kläger sei "nicht der Hann, der davon abstän-de, seine wirklichen oder vermeintlichen Rechte, wenn nötig bis zur letzten Instanz durchzukämpfcn11« Hach dom Zusammenhang der Urteilsgründ0 kann das nur heißen, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht glaubt, er habe wirklich aus Furcht vor einer Bestrafung damals die Räume nicht anderweitig vermietet« Darin liegt also die für das Revi-
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sionsgericht bindende tatsächliche Feststellung, daß der Kläger die Wohnung nicht wegen der behördlichen Verfügung, sondern aus anderen Gründen nicht vermietet hat. Möglicherweise hat er sie nicht vermietet, weil sie damals für Wohnzwecke noch nicht geeignet war, v/ie er jetzt selbst vorträgt; das bedarf jedoch keiner weiteren Klärung.
Damit erledigt sich zugleich der Vortrag des Klägers, die fehlerhafte ErfassungsVerfügung habe mindestens tatsächlich die Verwertbarkeit der Baume beeinträchtigt, weil niemand Bäume mieten wolle, deren alsbaldige Erfassung drohe« Insoweit hat das Berufungsgericht zudem noch weiter festgestellt, daß der Kläger trotz der drohenden Erfassung bei der damaligen YTolinungcnot auch für die Zwischenzeit bis zur Entscheidung über die Hechtsbehelfe des Klägers jederzeit einen Mieter gefunden hätte, auch wenn dieser nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens wieder hätte räumen müssen. Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine Rügen erhoben; im Gegenteil weist auch sie auf das Vor-bringen des Klägers hin, daß er an eine vorübergehende Vermietung der Räume gedacht hat. Die Verwertbarkeit der Bäume war also auch insoweit nicht beeinträchtigt«
Demnach hat die Erfassungsverfügung der Beklagten, selbst wenn darin eine Pflichtverletzung lag, in Wahrheit dem Kläger keinen Schaden vex'ursacht. Die Revision muß dee-
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halb zurückgowiesen werden,' ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Parteien bedarf * Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr« Geiger . Dr. Weber	Dr.	Kreft
 Pr. Arndt *	Wolany