- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der III• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18.- April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof-Br»Geiger sowie der Bunde^rlchter Br»Kreft, Br»Wolany, Br»Beyer und Dr.Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22» Mai 1953 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an den 4» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen» Beklagten Ersatz ihres Vermögensschadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte Dr.KfliHHHi ki gegen seinen Willen und trotz seiner schweren Herzerkrankung zu dem Richterdienst heranzog . Die vorübergehende Heranziehung von Rechtsanwälten zu dem RiGhterdienst - ursprünglich in der Regel für die Bauer eines Jahres - war durch Anordnungen der Alliierten Kommandantur Berlin geregelt« Durch Verfügung des Kammer-. gerichtspräsidenten vom 22« Mai 1947 wurde Dr für den Dienst als Richter auf .die Dauer eines Jahres herangezogen« Auf die Einberufung vom 17« Juli 1947 trat er seinen Dienst bei dem Landgericht Berlin, damals in Berlin-Zehlendorf, am 21. Juli 1947 an« Am 3° November 1947 beantragte er bei dem Chefpräsidenten des Landgerichts, seine Einberufung auf 6 Monate abzukürzen« Zur Begründung führte er sein Alter von 62 Jahren und seine schwere Herz- und Kreislauferkrankung an, die sich infolge des Dienstes als Richter verschlimmert habe« Dem Gesuch lag ein Zeugnis des inzwischen verstorbenen Prof.Dr.M^®, des Chefarztes des ■ Martin-Luther-Krankenhauses, vom 9° September 1947 beis Inzwischen hatte das Rechtskomitee der Alliierten Kommandantur mit Anordnung vom 9» April 1948 die Einberufung der Rechtsanwälte zu dem Justizdienst und die Befreiung davon/einer Kommission übertragen, bestehend aus dem Kammergeriphtspräsidenten, dem Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht, dem Vizepräsidenten des Kammergerichts, dem ChefPräsidenten des Landgerichts Berlin und dem Präsidenten der Recht sanwa It's kämme r, im folgenden "Deutsche Rechts-kommission" genannt« Unter dem 23« Juni 1.948 teilte der Kammergerichtspräsident dem Chefpräsidenten des Landgerichts mit, dass die Deutsche Rechtskommission die Entlassung des Dr.KMHBB aus seinem Amt als Richter beabsichtige; sie habe sich jedoch eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit in der nächsten Kommissionssitzung am 14« Juli und die Überweisung an eine-bereits früher auf Anordnung des Rechtskomitees eingerichtete - medizinische Kommission zur Begutachtung des Gesundheitszustandes des Richters Vorbehalten« Am 25o Juni 1948 eröffnete-der Vizepräsident des Kamme r ge r i cht s Dr«KflMHpHi > es sei in Aus s i cht ge nommen, seihe vorläufige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen^ weil er seinem Richterdienst nicht nachkäme und die vorliegenden ärztlichen Atteste ergäben, dass er aus Krank-heitsgründen auch seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht aus- Am 18Oktober 1943 forderte der Vizepräsident des Kammergeriehts Dr.Kg^HMHP unter Bezugnahme auf dieses Gutachten auf, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob er sich nunmehr für den Richterdienst 4zur Verfügung stellen wolle oder ob er, der Vizepräsident, die vorläufige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft‘zurücknehmen solle. Aus dem beigefügteh Attest/des Dr.M^p vom 9« September 1947 ergebe sich, dass die Wiederaufnahme seiner richterlichen Tätigkeit mit Lebensgefahr verbunden sei, er müsse die Behör-, de auf ihre Schadensersatzpflicht hinweisen, wenn sich aus der neuen Mehrbelastung eine Verschlechterung seiner Gesund! November 1948 wies -der Vizepräsident des :käianiergeirichts\ darauf bin* dass er seine Zulassung als Rechtsanwalt zurücknehmen werde, wenn er meinen Dienstals Richtef nicht innerhalb einer ihm gestellten Prist antrete* Im übrigen sei Dr.XjflHHHHI nicht zuzu demuten, gewesen, seine Praxis mit Rücksicht auf die zeitlich beschränkte Einberufung* zu dem Richterdienst völlig stillzulegen,. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, bei der Art des Leidens sei Dr.KflHIHHBfc Tod im Frühjahr 1949 vom Schicksal bestimmt gewesen; sein Tod gehe jedenfalls nicht auf seine Richtertätigkeit zurück. Dazu haben sie ergänzend vorgetragens Statt der auf die Klägerin zu 1) vererbten Schadensersatzforderung des verstorbenen Dr.K^IHM^V wegen des ihm entgangenen Verdienstes aus seiner Praxis sei Anspruchsgrund in erster 'Linie der ihnen beiden entzogene Unterhaltsanspruch gegen Dr.KflHNPHB. - der erkennende Senat schliesst sich dem, an kann ein Urteil jedoch nicht mit der Begründung angefochten werden, dass einer der daran beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können, und das? heit abzulehnen, Gebrauch gemacht haben, und dass ein solcher Antrag etwa fehlerhaft abgelehnt worden ist (§ 42 ZPO), ist von deh Klägerinnen selbst nicht behauptet, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Revision kann sich wegen des von ihr, behaupteten Sachverhalts auch nicht auf § 41 Nr 1 und Nr 4 ,ln Verbindung mit § 551 Nr 2 ZPO berufen. Bs ist nichts dafUr vorgetragen, und es ergibt sich auch kein sonstiger Anhalt dafür, dass Senatspräsident flHHl etwa der Beklagten im Palle ihres Unterliegens "regresspflichtig" wäre (§ 41 Nr 1 ZPO). zogen worden ist oder werden sollte, nicht Senatspräsident sondern Br»Mo(B(^als Präsidial rat und Personal Sachbearbeiter des Kainmergerichts in der .Angelegenheit tätig gewesen ist» Bine Erweiterung der gesetzlichen Gründe für die AusSchliessung vom Richteramt im Wege der Analogie, wie sie die Revision anstrebt, ist mit Rücksicht auf die weit-tragenden folgen (vgl § 579 ZPO) einer solchen Analogie nicht angängig» , ' Io Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ' dass die Beklagte den Klager innen .'für den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs gegen Br .KflHHMHP haften würde (§ 844 BGB) , wenn der Tod Br »K^HMHHIauf eine ihr zuzurechnende'unerlaubte Handlung (§ 839 BGB) oder auf die. - gleichgültig aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten sie herzuleiten wären - jedoch schon deshalb als unbe-gründet an* weil die von den Dienststellen oder Bediensteten der Beklagten angeordnete richterliche Tätigkeit des seinen Tod und damit für den Scha- An einer anderen Stelle führt es aus, die tödliche Erkrankung im Januar 1949 sei ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass Dr (P herzkrank, gewesen sei und trotzdem einen Beruf habe ausüben müssen. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht arbeitsunfähig, sondern nur nicht voll arbeitsfähig gewesen sei, und dass die Art seiner Krankheit die Gefahr in sich barg, dass eine besondere körperliche oder seelische Belastung den vorzeitigen Tod herbeiführt. Die von den Klägerinnen beigebrachten Äusserungen der behandelnden Ärzte Prof .Dr und Dr nach denen die Ursache für die Embolie und den anschliessenden Tod in der Mehrbelastung Dr durch seine Riehtertätigkeit liegt, glaubt der Berufungsrichter damit ausraumen zu können, dass er im einzelnen darlegt, die Biehtertätigkeit Br»KflpHjHHV habe für ihn keine grössere körperliche Beanspruchung mit sich gebracht, als wenn er nur seine Anwaltstätigkeit - in dem von den Klägerinnen behaupteten Umfang ausgeübt hätte» Der .Auffassung Ur.W(BHBfe? es möge sein, dass Br»^MMMRHK "unter anderen Verhältnissen" sein Leben -habe einige Jahre verlängern können, wenn er ohne die An-~ *'fCrd;erungen einer Berufstätigkeit allein seiner Gesundheit hätte leben können, und wenn die allgemeinen Verhältnisse in den Jahren 1939 bis 1949 in Berlin so gewesen wären, wie sie.heute wieder seien» 3» Mit Hecht weist die Revision darauf hih, dass die-- se Ausführungen zu dem.feil'widerspruchsvoll sind, und dass vom Berufungsgericht auch Verfahrensregeln verletzt worden sind.» Ber Berufungsrichter betont an einer Stelle zutref^ fend, dass der zu dem befristeten Riehterdienst herangezogene Rechtsanwalt seine Praxis nicht vollständig habe vernachlässigen können» Bavon geht auch die Anordnung des Reehtskomitees, der Alliierten Kommandantur Berlin vom 15:« ÖÄöber 1947 - Leg/l (47) 193 - (Bi 42) aus, nach der bei einer He tan Ziehung von Rechtsanwälten zu dem vorüber^-gehenden Richterdienst die Richtertätigkeit als Hauptbe-schäftigung anzusehen ist; damit ist eine beschränkte Nebentätigkeit als Anwalt, wie dies unter den Parteien übrigens unstreitig ist, zugestanden. In der lat konnte ein Anwalt mit /Familie mit Rücksicht auf die Notwendigkeit; sich seine Existenzgrundlage auch für die Zeit nach seiner verhältnismässig nur kurz befristeten Richtertätigkeit zu sichern, seine anwaltliche Tätigkeit nicht völlig aufge-ben. Der Revision ist zuzu- , geben, dass diese Umstände vom Berufungsgericht hätten gewürdigt werden müssen. Es genügt nicht, allgemein die Anwaltstätigkeit und den Richterdienst gegenüberzustellen; hier ist auch die Gestaltung des Einzelfalles wesentlich, Auch die Feststellung des Vorderrichters, Dr |habe sich hinsichtlich der Weiterführung seiner Praxis entsprechend einrichten können und müssen, ist nicht fehlerfrei zustandegekommens iss Die Klägerinnen haben im einzelnen unter Beweisantritt vorgetragen, dass Dr0K£HHHlHI seine Anwaltspraxis bewusst Klein gehalten habe, dass er einen ständigen Terminsvertreter gehabt habe, dass ihm auch ein Vertreter in seinen Anwaltsgeschäften bestellt gewesen sei, . Den hierfür angetretenen Beweis durfte das Berufungsgericht nicht übergehen,, wenn es die Auffassung vertritt, Dr*KMHBH| habe sich bei der Bortführung seiner Praxis nicht “entsprechend eingerichtet“* Insoweit rügt die Revision mit. Recht die Verletzung des § 2&6, ZPO* Der Vorderrichter durfte ferner bei seiner Würdigung nicht davon ausgehen, was ein Anwalt in Berlin normalei- und üblicherweise an körperlichen Belastungen auf sich zu nehmen hat, um das. Daraus, dass Ur.KflMP Januar 1949 drei Termine bei Gericht persönlich ‘wahrnahm und sich nur in einem Termin, vertreten liess, kann in Anbetracht der geringen Zahl dieser Fälle nichts für die Klägerinnen Nachteiliges hergeleitet werden* Im übrigen liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung schon in der Umstellung auf ein bisher ungewohntes Arbeitsgebiet eine erhebliche Mehrbelastung; insbesondere gilt dies beim Übergang von einer jahrzehntelangen Anwaltstätigkeit in die Tätigkeit eines Richters* Hierbei kommt hin- In diesem Zusammenhang durfte\u.a. nicht übersehen werden, dass der Vizepresident des Kammergerichts unstreitig mehrfach, zuletzt in* schärfster Tonart Dr.KjUHHM mit der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt'drohte, was für’ einen auf die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit zur Bestreitung seines und . Danach lässt sich nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht sagen, dass eine Mehrbelastung Dr.K| Pie Klägerinnen haben unter Vorlage gutachtlicher Äusserungen der behandelnden Ärzte aber auch schlüssig vorgetragen und durch Benennung von sachverständigen Zeugen unddurch Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten wiederholt'unter Beweis gestellt, dass.die Mehrbelastung geeignet' gewesen sei, den vorzeitigen Tod auszulösen, und diese Folge hier auch verursacht habe. denn es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungs^erietot die erforderliche medizinische Sachkitade besitzt für die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen die gekennzeichnete Mehrbelastung auf einen chronisc] Herzkranken wie Pr.KMHHHB hatte (vgl auch QGHZ 3, 114 /Ilö7; IM Ir 6 zu § 286 /Tf ZPO aj.). Verfügung stehende Sächkunde zu, wenn es ausführt, das^ Tod'%zv lewskis sei letzten Endes darauf zurückzuführen,/dass, er trotz seiner Krankheit überhaupt beruflich habe tätig sein müssen - also ganz unabhängig von der Art und dem'Umfang einer beruflichen Tätigkeit. Hach alledem ist die Feststellung des Berufungsgerichl die Heranziehung des Pr.KHHHHH^um Richterdienst sei nicht ursächlich für seihen vorzeitigen Tod, aus mehrfachen^ Gründen fehlerhaft zustandegekommen. Io In der derzeitigen Lage des Rechtsstreits besteht für das Revisionsgericht kein Anlass, die einzelnen bisher von den Klägerinnen eingeführten Anspruchsgrundlagen (§§ 839 618 BGB, Aufopferungsanspruch) bereits jetzt im einzelnen nachzuprüfeno' Dies umso weniger*,als in der neuerlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in erster Linie zu prüfen sein wird, ob nach dem für Berlin geltenden Recht Ansprüche der Klägerinnen auf - Hinterbliebenenversorgung gegeben sind, etwa entsprechend den Vorschriften aus der Vereinbarung über die Versetzung, der Arbeitnehmer der Gebiet skörpersöhaft Gross-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24» Januar 1949 (Dienstblatt Gross-Berlin I S 29 ff) -Uoüo aus § 10 Abs 1 in Verb mit §§ 2l ff sowie aus §§ 34 ff aaö oder nach neueren Rechtsvorschriften» Hierbei wird gleichzeitig zu prüfen sein, ob gegebenenfalls •bei Gewährung von Hinterbliebenenversorgung Ansprüche aus änderen Rechtsgründen ausgeschlossen sind« . Sollten derartige Versorgungsansprüche etwa wegen ‘ Zäiiablaufs von den Klägerinnen nicht, mehr geltend gemacht werden können, so wird sich die Prüfung auch darauf erstrecken müssen, ob eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten und Fürsorgepflichten durch Beamte der Beklagten darin -iu erblicken ist« dass die Klägerinnen von den Dienststellen der Beklagten insoweit nicht betreut oder belehrt worden sind. sam ist nicht nur bei der Würdigung der Entscheidung über die Heranziehung Dr.zu dem Bichterdienst und seiner Einberufung, sondern auch bei der Würdigung ihres Verhaltens gegenüber Dr.KflBHHNI während der gesamten Zeit, in der er dienstverpflichtet war- : b) für die Beurteilung des Gutachtens der “Ärzte-koimaission“ *und seiner Wertung durch die.Deutsche Rechts-kommission kann u.a. erheblich sein der Umstand, wie der Auftrag an die Ärztekommission lautete und-in welcher ?/eise Dr/KflHRHBIB dort untersucht wurde« Dabei kann wiederum notwendig werden, dass sich das Gericht mangels eigener. Rechtsirrig ist die Ansicht des Berufungsrichters, Brtreffe auf alle Fälle ein*mitwirkendes,' sogar überwiegendes Verschulden an dem eingetretenen Schaden, weil er nach Wiederaufnahme seines Richterdienstes ab 1. Oktober 1948 die Rücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft mit Fristsetzung ernstlich angedroht, wenn er nicht seinen Dienst als Richter aufnehme; diese Drohung wurde am 23» November 1948 in schärfster Form wiederholt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass keine "weitere Rücksichtnahme” mehr erfolgej schliesslich hatte Dr.KjBMHHHi selbst in seinem Schreiben vom 5. ¥acjh alledem war das angefochfene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, ■ auch über ..die Kosten der Revision, 'zurückzuverweisen* Im Hinblick.auf die Ausführungen zu i erschien es in Anwendung, des §565 Abs 1 S 2 ZPO angebracht, die Sache-an einen an-.deren Senat des Berufungsgerichts, in diesem :Pall an seinen ; .4» Zivilsenat zurückzuverweiseno
atei
4 das Nachschlagewerk! fficht für die Amtliche Sammlung! * *
2410 094
:• ®eset«s : BGB §§ 839, 618y ZBÖ § 2SS
. S:::S ^ 1 ^ ^ '-r-^ 'C ;■•■■■■';■;■■: : I'" ■ !
* Hechtssatzt 2ur Verantwortlichkeit der Justizverwaltung \4-gegenüber einem-als Richter dienstverpflichteten, ' Rechtsanwalt«
- I'm
Aktenzeichen; III ZR Urteil des BGH vom 18, April 1955
IG Berlin KG Berlin
; m.ZH 123/54
\Z«.rkündet am 18. April 1955 0~
pieser, Justizangestellter als "Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
dejMS^rwe Alice Kl Hflj^lfetrasse tf
>1 •- -s V
I
'S;
*
%
%
■
fr
mz
■
|r
fr'*' ?<••• •
der minderjährigen Tochter Viola Kl gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Klägerin zu 1), ebenda,
die
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
Bl
vertreten durch
a) de^Senator für Justiz, WKKK Strasse,
b) den Senator für Finanzen, Bj
Strasse
m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
hat der III• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18.- April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof-Br»Geiger sowie der Bunde^rlchter Br»Kreft, Br»Wolany, Br»Beyer und Dr.Hußla
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22» Mai 1953 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an den 4» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen»
Voh Rechts wegen
s
2
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe und Alleinerbin, die Klägerin zu 2) die minderjährige Tochter des am 29»
Beklagten Ersatz ihres Vermögensschadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte Dr.KfliHHHi ki gegen seinen Willen und trotz seiner schweren Herzerkrankung zu dem Richterdienst heranzog . und dadurch seinen vorzeitigen Tod verursachte.
Die vorübergehende Heranziehung von Rechtsanwälten zu dem RiGhterdienst - ursprünglich in der Regel für die Bauer eines Jahres - war durch Anordnungen der Alliierten Kommandantur Berlin geregelt« Durch Verfügung des Kammer-. gerichtspräsidenten vom 22« Mai 1947 wurde Dr für den Dienst als Richter auf .die Dauer eines Jahres herangezogen« Auf die Einberufung vom 17« Juli 1947 trat er seinen Dienst bei dem Landgericht Berlin, damals in Berlin-Zehlendorf, am 21. Juli 1947 an« Am 3° November 1947 beantragte er bei dem Chefpräsidenten des Landgerichts, seine Einberufung auf 6 Monate abzukürzen« Zur Begründung führte er sein Alter von 62 Jahren und seine schwere Herz- und Kreislauferkrankung an, die sich infolge des Dienstes als Richter verschlimmert habe« Dem Gesuch lag ein Zeugnis des inzwischen verstorbenen Prof.Dr.M^®, des Chefarztes des ■ Martin-Luther-Krankenhauses, vom 9° September 1947 beis
nHerr Dr «Ernst KflHHHB ist seit 8 Jahren in meiner ärztlichen Behandlung* Er hatte damals einen ; schweren Schaden seines Herzmuskels (Herzinfarkt) erlitten. Dadurch ist seine Herztätigkeit bis heute
waits und Notars Dr.Ki
5
gestört.. Dies zeichnet sich durch die andauernde Unregelmässigkeit seiner Herztöne (Arrhythmia per-petua) aus und bereitet ihm auch häufige Atemstörungen und Herzschmerzen. Nur einer sehr strengen Lebensweise - insbesondere dem regelmässigen Einhalten einer Mittagsruhe - ist es zu verdanken, dass Herr Dr.K, bisher immer in diesem beschränkten Maße seinen Beruf ausüben konnte. Eine erhebliche Mehrbelastung an Arbeit bringt die Möglichkeit* und Gefahr einer Wiederholung des Herzanfalls bzw. einer Erlahmung des verbliebenen funktionierenden Herzmuskels.”
Der Chefpräsident des Landgerichts befürwortete in seinem Bericht vom 10. November 1947 an den Kammergerichtspräsidenten die Entlassung des Dr.Kornalewski aus dem Justizdienst zu dem 20. Januar 1948.
•urlaubt, vom 26. November bis 11. Dezember 1947 an einer
meines fiebrigen Mändelabszesses dienstunfähig. Am 30. Ja- { nuar 1948 meldete er sich schriftlich erneut krank unter . Hinweis auf ein Attest des Prof .Dr.MflP vom 27. Januar 1948,;; nach' welchem sich seine Herzkrankheit in den letzten 14 Ta- ^
hig und eine Behandlung und Ruhekur von 3-4 Wochen erfor- 3 derlich sei. Unter dem 2< März 1948 bescheinigte Prof. 1
aen seien, er sei überhaupt nicht in vollem Umfange arbeite-]
und dienstfähig, jedenfalls müsse weiterhin die Euhekur ein-i
.. " *
gehalten werden. ' ;
Tom 17. bis 30. November 1947 war Dr.
Gesichtsrose erkrankt, vom 12. bis 22. Januar 1948 wegen
Dr.MÄl, dass sich der Zustand von Dr.K noch nicht^
gebessert habe und die: Kur noch weitere 3-4 Wochen dauere.^ Am 21. April 1948 äusserte sich Prof.Dr.M®l schriftlich "*
dahin, dass die Herzbeschwerden des Pr«l(f0BPf^|'durch ' eine medikamentöse Behandlung nur sehr wenig zu beeinflus- *|
4
Inzwischen hatte das Rechtskomitee der Alliierten Kommandantur mit Anordnung vom 9» April 1948 die Einberufung der Rechtsanwälte zu dem Justizdienst und die Befreiung davon/einer Kommission übertragen, bestehend aus dem Kammergeriphtspräsidenten, dem Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht, dem Vizepräsidenten des Kammergerichts, dem ChefPräsidenten des Landgerichts Berlin und dem Präsidenten der Recht sanwa It's kämme r, im folgenden "Deutsche Rechts-kommission" genannt« Unter dem 23« Juni 1.948 teilte der Kammergerichtspräsident dem Chefpräsidenten des Landgerichts mit, dass die Deutsche Rechtskommission die Entlassung des Dr.KMHBB aus seinem Amt als Richter beabsichtige; sie habe sich jedoch eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit in der nächsten Kommissionssitzung am 14« Juli und die Überweisung an eine-bereits früher auf Anordnung des Rechtskomitees eingerichtete - medizinische Kommission zur Begutachtung des Gesundheitszustandes des Richters Vorbehalten« Am 25o Juni 1948 eröffnete-der Vizepräsident des Kamme r ge r i cht s Dr«KflMHpHi > es sei in Aus s i cht ge nommen, seihe vorläufige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen^ weil er seinem Richterdienst nicht nachkäme und die vorliegenden ärztlichen Atteste ergäben, dass er aus Krank-heitsgründen auch seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht aus-
unter ausführlicher Darlegung seines Gesundheitszustandes und der eingetretenen Verschlechterung, dass er zwar nicht arbeitsunfähig, aber nicht voll arbeitsfähig sei; er sei zu krank, den Richterdienst auszuüben, wohl aber in der • Lage, unter Schonung seiner Gesundheit seine absichtlich klein gehaltene Praxis auszuüben, die die Grundlage seiner und seiner Familie Existenz sei.
üben könne. Unter dem 5. Juli 1948 antwortete Dr
$
Am 14o Juli 1948 beschloss die Deutsche Rechtskommis-sion, Dr.XMBMi durch die - aus drei Amtsärzten bestehende - medizinische Kommission begutachten zu lassen» Am 17 o September 1943 wurde Dr«KflHMHHBdort untersucht.
Das üntersuchungsergebnis wurde in einem Bescheid vom 20o, September 1948 niedergelegt, in dem es am Schluss heißte ”Zur Zeit bestehen keine Dekompensationserscheinungen, so dass gegen eine' Beschäftigung im Staatsdienst grundsätzlich keine Einwendungen zu erheben sind. Es wird aber empfohlen, 9 auf sein altes Herzleiden Eüoksicht zu: nehmen. Unter dieser Einschränkung bestehen keine Bedenken "gegen einen vorläufigen Einsatz”. *
Am 18Oktober 1943 forderte der Vizepräsident des Kammergeriehts Dr.Kg^HMHP unter Bezugnahme auf dieses Gutachten auf, binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob er sich nunmehr für den Richterdienst 4zur Verfügung stellen wolle oder ob er, der Vizepräsident, die vorläufige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft‘zurücknehmen solle. Unter dem 5» Ho-vember 1948 antwortete Dr.KjBBHBBR er widerspreche dem Urteil der medizinischen "Kommission, erkläre si^C^ jedoch
* - ' < > . v- p -
zur Fortsetzung der richterlichen Tätigkeit bef;^lt; weil er durch die angedrohte Zurücknahme seiner vorläufigen Zulassung als Rechtsanwalt mit seiner Familie in Hot geraten würde. Er bäte,, ihm eine Solche^rbeit^zuzuteilen, bei der er die ärztlichen Vorschriften eInhaltenrkönne.: Aus dem beigefügteh Attest/des Dr.M^p vom 9« September 1947 ergebe sich, dass die Wiederaufnahme seiner richterlichen Tätigkeit mit Lebensgefahr verbunden sei, er müsse die Behör-, de auf ihre Schadensersatzpflicht hinweisen, wenn sich aus der neuen Mehrbelastung eine Verschlechterung seiner Gesund! heit und damit eine Minderung oder gar Beendigung seiner
Erwerbsfähigkeit ea?gel>■■ JtJ-ni;e.i1 ';-cleJii-.;'äS>.' November 1948 wies -der Vizepräsident des :käianiergeirichts\ darauf
bin* dass er seine Zulassung als Rechtsanwalt zurücknehmen werde, wenn er meinen Dienstals Richtef nicht innerhalb einer ihm gestellten Prist antrete*
Am i. Dezember 194B nahm Dr.^SHHIMMi seinen Dienst bei dem Landgericht Berlin wieder auf.Er wurde der 15. Zivilkammer* des Landgerichts -zugeteilt. Daneben übte er seine Anwalts- und Notariatspraxis weiter aus. Nach dem Zeugnis des Arztes Dr.SqjHBBivom 22. Januar 1949 erkrankte
in der Nacht zu dem 22. Januar 1949 an einer schweren Herzinsuffizienz. Seitdem hat er seinen Dienst nicht mehr versehen. Unter dem 29« Januar 1949 bescheinigte Dr.gdflMH eine weitere Arbeitsunfähigkeit für 2-3 Wochen. Am 7. Februar 1949 wurde Dr.K^^HHHH in das Mar-tin-Luther-Krankenhaus überführt; dort trat am 9° Februar 1949 eine Gehirnembolie ein und nach 10,Wochen der Tod..
Die Klägerinnen tragen vor? der Kammergerichtspräsi-dent habe erkannt oder erkennen müssen? dass Dr.KflBHHI Abwegen seines Gesundheitszustandes vom Richterdienst, freizustellen sei. Der Präsidialrat Dr.MoBHIhabe dies persönlich Dam 4. Juli 1948 zugesagt? er habe ihn auch nach einem Vermerk vom 12.Juli 1948 in den Personalakten freigestellt. Trotzdem habe der Kammergerichtspräsident Dr.KflHHHHB hoch einer Ärztekommission vorgestellt.
Die Ärztekommission habe die Dienstfähigkeit des Dr»KflHHHHHfzu Unecht be jaht. Dafür spreche der Ablauf der. Ereignisse. Ihr Gutachten habe sie nicht ausführlich
‘ . -
und sachgerecht begründet, es habe auch eihe ordnungsgemässe, insbesondere der modernen Medizin, entsprechende Untersuchung nicht stattgefunden*
nie Deutsche Rechtskommission habe die weitere Verwendung des Dr*K0HHHHI im Justizdienst nicht besohl i essen dürfen. Sie hätte erkennen müssen, dass das Gutachten .der medizinischen Kommission unrichtig und unzulänglich gewesen sei, insbesondere hätte sie den ihr aus den Personalakten bekannten Sachverhalt berücksichtigen müssen. Darüber hinaus habe auch die. Justizverwaltung die von der Ärztekommission empfohlene ..Rücksicht bei der Weiterbeschäftigung nicht walten lassen*
. Die Klägerinnen behaupten weiter,, die erzwungene Tätigkeit als Richter habe den Tod Dr.KflHHi verursacht, Dicht sein Anwaltsberuf, sondern die Richtertätigkeit habe sein Leiden verschlimmert und zu seinem Tode geführt. Im übrigen sei Dr.XjflHHHHI nicht zuzu demuten, gewesen, seine Praxis mit Rücksicht auf die zeitlich beschränkte Einberufung* zu dem Richterdienst völlig stillzulegen,. * -. - 1 .
Die Klägerinnen behaupten schliesslich, der Schaden bestünde in dem Wegfall, des Ernährers. DroK^HHHHI hätte mindestens noch weitere 5. Jahre aus seiner Anwalts-und Rotarpraxis Einkommen erzielt*
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Kammergerichtspräsident, die Deutsche Rechtskommission, die Ärztekommission und die Justizverwaltung sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht
r
hätten. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, bei der Art des Leidens sei Dr.KflHIHHBfc Tod im Frühjahr 1949 vom Schicksal bestimmt gewesen; sein Tod gehe jedenfalls nicht auf seine Richtertätigkeit zurück. Schliesslich treffe Dr.KflHN» auch ein Mitverschulden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-. rechtszug haben die Klägerinnen zuletzt beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen:
ä) 14.652 DM für die Klägerin persönlich und weitere 7.326.DM als gesetzliche Vertreterin der Klägerin
1 ,
zu 2) zuzüglich 4 $> Zinsen jährlich von 15.083,60 DM seit dem Tage der KlageZustellung und von jeweils 333 DM und weiterer 166,50 DM monatlich, beginnend mit dem 1. April 195.2, 1. Mai 1952 usw. mit jedem Monatsersten fortlaufend bis zu dem 1. März 1953,
. b) eine monatlich am 1. eines jeden Kalendermonats zahlbare Rente von 333 DM an die Klägerin zu 1)
' und von weiteren I66f,50 DM an 'die Klägerin zu 2), für die Zeit vom 1. April 1953 bis einschliesslich ;.\1. März 1954.
Dazu haben sie ergänzend vorgetragens Statt der auf die Klägerin zu 1) vererbten Schadensersatzforderung des verstorbenen Dr.K^IHM^V wegen des ihm entgangenen Verdienstes aus seiner Praxis sei Anspruchsgrund in erster 'Linie der ihnen beiden entzogene Unterhaltsanspruch gegen Dr.KflHNPHB. Dessen Einkommen hätte, wenn er nicht gestorben wäre, 1000 DM im Monat betragen. Davon stünden der
T-^r-TW«7r7~-., . t
9 -
Klägerin zu 1) als seiner Witwe monatlich ein Drittel mit 333 DM und der Klägerin zu 2) als seiner minderjährigen, unterhältsberechtigten Tochter ein Sechstel mit 166,50 DM
zu. - ' ; : '
Die Berufung blieb erfolglos,
Mit der- Revision verfolgen die Klägerinnen ihren An-Spruch weiter. Die Beklagte bitt^um Zurückweisung der
Revision,
Entscheidungsgrün&e;
Die Revision rügt die Verletzung der. §§ 48, 41 ZPO und hält die Voraussetzung des § 551 Br 2* £PÖ für gegeben. Sie-führt dazu auss Der,Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts, Senatspräsident OHHHBHl? sei irl : feiner' früheren Eigenschaft als Personalsachbearbeiter des . /.Kämergerichts in erheblichem Maße in der vorliegenden Sa-, / che im Jrijeresse der Beklagten tätig gewesenf er habe auf
die Wiliensbildung der Behörde entscheidenden Einfluss gehabt, auch wenn verschiedene, diese Angelegenheit betreffende Verfügungen vom Kammergeriehtspräsidenten selbst ge-, zeichnet seien. Aus den Restpersonalakten des Kammergerichtsj ergebe sich insbesondere, dass der den jetzt streitigen Anspruch der Klägerin zu 1) ablehnende. Bescheid des Kammerge-richtspräsidenten vom 25« Mai 1949 von Senatspräsident Claus* nitzer stamme, ferner verschiedene Informationen an»die Beklagte, .die von dieser zur Abwehr des Klageanspruchs im ‘Rechtsstreit verwertet .worden seien, so z.B« die Schreiben
gust und 25° Oktober 1949«
Die Richtigkeit dieser Behauptungen unterstellt, läge ein Sachverhalt vortJdem beteiligten Richter Grund zu einer Selbstablehnung, nach § 48 ZPO geben sollte.» Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl Urteil des I. Zivilsenats vom 22» Januar 1954 - I 2R 251/52 - S 7 u 8)
- der erkennende Senat schliesst sich dem, an kann ein Urteil jedoch nicht mit der Begründung angefochten werden, dass einer der daran beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können, und das? er von dem Sachverhalt, der diese Ablehnung gerechtfertigt hätte, keine Anzeige gemacht hat.
Dass die Klägerinnen von der rechtlichen Möglichkeit, Senatspräsident wegen Besorgnis der Befangen-
heit abzulehnen, Gebrauch gemacht haben, und dass ein solcher Antrag etwa fehlerhaft abgelehnt worden ist (§ 42 ZPO), ist von deh Klägerinnen selbst nicht behauptet, ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Die Revision kann sich wegen des von ihr, behaupteten Sachverhalts auch nicht auf § 41 Nr 1 und Nr 4 ,ln Verbindung mit § 551 Nr 2 ZPO berufen.
Bs ist nichts dafUr vorgetragen, und es ergibt sich auch kein sonstiger Anhalt dafür, dass Senatspräsident flHHl etwa der Beklagten im Palle ihres Unterliegens "regresspflichtig" wäre (§ 41 Nr 1 ZPO). Dies schon deshalb nicht, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen in dem Zeitraum, in dem Dr.KflMHHfe zu dem Richterdienst herange-
zogen worden ist oder werden sollte, nicht Senatspräsident sondern Br»Mo(B(^als Präsidial rat und Personal Sachbearbeiter des Kainmergerichts in der .Angelegenheit
tätig gewesen ist»
Aber auch die Voraussetzung des §'41 Hr 4 ZPQ ist nicht gegeben» jgs ist nicht ersichtlich, dass Senatspräsident dieser Sache einmal als Prozessbevoll-
mächtigter oder Beistand der Beklagten bestellt gewesen ist oder als gesetzlicher Vertreter der Beklagten oder auch nur für die zur Vertretung der Beklagten berufenen Bienst-' stelle (vgl Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 17« Aufl § 41 III 4;
KGrZ 152, 9) aufzutreten berechtigt gewesen ist»
*
Bine Erweiterung der gesetzlichen Gründe für die AusSchliessung vom Richteramt im Wege der Analogie, wie sie die Revision anstrebt, ist mit Rücksicht auf die weit-tragenden folgen (vgl § 579 ZPO) einer solchen Analogie nicht angängig» , '
Io Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ' dass die Beklagte den Klager innen .'für den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs gegen Br .KflHHMHP haften würde (§ 844 BGB) , wenn der Tod Br »K^HMHHIauf eine ihr zuzurechnende'unerlaubte Handlung (§ 839 BGB) oder auf die. Verletzung der ihr als Bienstherr obliegenden Pflichten (§ 618 1GB).zurückzufUhren oder als Aufopferung im Sinn der §§ 74, 75 EinlABR anzusehen wäre»
Bas-Berufungsgericht sieht die Klageforderungen
-12 -
- gleichgültig aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten sie herzuleiten wären - jedoch schon deshalb als unbe-gründet an* weil die von den Dienststellen oder Bediensteten der Beklagten angeordnete richterliche Tätigkeit des seinen Tod und damit für den Scha-
den der Klägerinnen - den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs - nicht ursächlich gewesen sei« Hiergegen erhebt die Bevision mit Hecht in mehrfacher Hinsicht Einwendungen und Verfahrensrügen«
2« Der Voxderrichter glaubt, ohne.'die von den Klägerinnen angetretenen Beweise erhoben du haben, von sich aus feststellen zu können, der To.d Dr.K^H^HN) wäre im Winter 1948/49 eingetreten, auch wenn er nicht als Dichter, sondern nur als Anwalt tätig gewesen wäre. Dies schliesst der Berufungsrichter aus der Krankheitsgeschichte, den .Umständen des Todes und der Berufstätigkeit Dr
Dichter und Anwalt. An einer anderen Stelle führt es aus, die tödliche Erkrankung im Januar 1949 sei ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass Dr (P herzkrank, gewesen sei und trotzdem einen Beruf habe ausüben müssen.
Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass
nicht arbeitsunfähig, sondern nur nicht voll arbeitsfähig gewesen sei, und dass die Art seiner Krankheit die Gefahr in sich barg, dass eine besondere körperliche oder seelische Belastung den vorzeitigen Tod herbeiführt. Die von den Klägerinnen beigebrachten Äusserungen der behandelnden Ärzte Prof .Dr und Dr
nach denen die Ursache für die Embolie und den anschliessenden Tod in der Mehrbelastung Dr
durch seine Riehtertätigkeit liegt, glaubt der Berufungsrichter damit ausraumen zu können, dass er im einzelnen darlegt, die Biehtertätigkeit Br»KflpHjHHV habe für ihn keine grössere körperliche Beanspruchung mit sich gebracht, als wenn er nur seine Anwaltstätigkeit - in dem von den Klägerinnen behaupteten Umfang ausgeübt hätte» Der .Auffassung Ur.W(BHBfe? die Biehtertätigkeit sei für Drmit einer stärkeren seelischen Belastung verbunden gewesen, setzt der Vorderrichter allgemeine Erwägungen entgegen'» Im übrigen vertritt. :er die Auffassung, es komme nicht darauf an, ob Br »KflMlNMP grössere körperliche land geistige Anstrengungen aiuf sich genommen ha-
be, sondern es sei entscheidend, ob Br»£fl|||HS| diese habe auf sich nehmen müssen» Bas sei .aber nicht der Fall, denn er. hahe‘sich entsprechend einrichten können und'
■ müssen» .^Schliesslich wird ausgeführt., es möge sein, dass Br»^MMMRHK "unter anderen Verhältnissen" sein Leben -habe einige Jahre verlängern können, wenn er ohne die An-~ *'fCrd;erungen einer Berufstätigkeit allein seiner Gesundheit hätte leben können, und wenn die allgemeinen Verhältnisse in den Jahren 1939 bis 1949 in Berlin so gewesen wären, wie sie.heute wieder seien»
3» Mit Hecht weist die Revision darauf hih, dass die-- se Ausführungen zu dem.feil'widerspruchsvoll sind, und dass vom Berufungsgericht auch Verfahrensregeln verletzt worden sind.»
Ber Berufungsrichter betont an einer Stelle zutref^ fend, dass der zu dem befristeten Riehterdienst herangezogene Rechtsanwalt seine Praxis nicht vollständig habe vernachlässigen können» Bavon geht auch die Anordnung des
Reehtskomitees, der Alliierten Kommandantur Berlin vom 15:« ÖÄöber 1947 - Leg/l (47) 193 - (Bi 42) aus, nach der bei einer He tan Ziehung von Rechtsanwälten zu dem vorüber^-gehenden Richterdienst die Richtertätigkeit als Hauptbe-schäftigung anzusehen ist; damit ist eine beschränkte Nebentätigkeit als Anwalt, wie dies unter den Parteien übrigens unstreitig ist, zugestanden. In der lat konnte ein Anwalt mit /Familie mit Rücksicht auf die Notwendigkeit; sich seine Existenzgrundlage auch für die Zeit nach seiner verhältnismässig nur kurz befristeten Richtertätigkeit zu sichern, seine anwaltliche Tätigkeit nicht völlig aufge-ben. Die Heranziehung eines Rechtsanwalts zu dem Richterdienst brachte also zwangsläufig eine Mehrbelastung mit sich.
i,. .
i >'
Die'Revision rügt in diesem Zusammenhang•mit Recht auch die Verletzung der §§ 139» 286 ZPO durch das Berufungsgericht. Die "Klägerinnen hatten (Schriftsatz vom 13. April 1953) dargelegt, die Berliner Verkehrsverhältnisse seien seinerzeit besonders schwierig gewesen, für Pr.KflMHHfe *sei‘der Weg von seiner Wohnung zur Dienststelle in Zehlendorf besonders beschwerlich gewesen, die Beklagte habe selbst vorgetragen, der jetzige Landgerichtsdirektor Lippold habe mehrfach Dr.K^BHHP von seinem Anmarschweg erschöpft im Dienstzimmer eintreffen gesehen." Der Revision ist zuzu- , geben, dass diese Umstände vom Berufungsgericht hätten gewürdigt werden müssen. Es genügt nicht, allgemein die Anwaltstätigkeit und den Richterdienst gegenüberzustellen; hier ist auch die Gestaltung des Einzelfalles wesentlich,
Auch die Feststellung des Vorderrichters, Dr |habe sich hinsichtlich der Weiterführung seiner Praxis entsprechend einrichten können und müssen, ist nicht fehlerfrei zustandegekommens
iss
*111
15 -
Die Klägerinnen haben im einzelnen unter Beweisantritt vorgetragen, dass Dr0K£HHHlHI seine Anwaltspraxis bewusst Klein gehalten habe, dass er einen ständigen Terminsvertreter gehabt habe, dass ihm auch ein Vertreter in seinen Anwaltsgeschäften bestellt gewesen sei, . der später von der Justizverwaltung “unverständigerweise", demnach offenbar gegen.den Willen des Dr.KflHHBHB? wieder abberufeh'worden sei. Den hierfür angetretenen Beweis durfte das Berufungsgericht nicht übergehen,, wenn es die Auffassung vertritt, Dr*KMHBH| habe sich bei der Bortführung seiner Praxis nicht “entsprechend eingerichtet“* Insoweit rügt die Revision mit. Recht die Verletzung des § 2&6, ZPO* Der Vorderrichter durfte ferner bei seiner Würdigung nicht davon ausgehen, was ein Anwalt in Berlin normalei- und üblicherweise an körperlichen Belastungen auf sich zu nehmen hat, um das. von den Klägerinnen behauptete Monatseinkommen von 1,000 DM zu verdienen; sondern es musste entscheidend auf die hier tatsächlich gegebene Sachlage abstellen; es kam also darauf an, in welchem Umfang -und in welcher Weise DrrK0HHHV selbst seine Präkis fortführie und wie er sich sonst die Anwaltstätigkeit tatsächlich eingerichtet hat«. Daraus, dass Ur.KflMP Januar 1949 drei Termine bei Gericht persönlich ‘wahrnahm und sich nur in einem Termin, vertreten liess, kann in Anbetracht der geringen Zahl dieser Fälle nichts für die Klägerinnen Nachteiliges hergeleitet werden*
Im übrigen liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung schon in der Umstellung auf ein bisher ungewohntes Arbeitsgebiet eine erhebliche Mehrbelastung; insbesondere gilt dies beim Übergang von einer jahrzehntelangen Anwaltstätigkeit in die Tätigkeit eines Richters* Hierbei kommt hin-
zu, dass der Rechtsanwalt die äussere Einteilung und den jeweiligen Umfang seiner täglichen Arbeit in wesentlich stärkerem Maße als der Richter selbst bestimmen kann, insbesondere durch die ihm gegebene Möglichkeit, notfalls Ruhestunden oder Ruhetage einzuschalten und dringende Geschäfte, insbesondere Termine, durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen» Zu berücksichtigen sind weiterhin auch hier die damals noch besonders ungünstigen Verkehrsverhältnisse in Berlin, die sich bei einer Doppeltätigkeit als Anwalt und als Richter naturgemäss stark äuswirken mussten.
Unzureichend sind auch die Ausführungen des Berufungs--gerichts, mit denen es eine seelische Belastung des Verstorbenen verneint. Es kommt nicht darauf an, ob objektiv ein Grund dafür vorlag, dass sich Dr.KflHIHMNI um die spätere Existenzgrundlage für sich und seine Familie sorgte und dass er annahra, sein Verhalten werde von den zuständigen Stellen als Unaufrichtigkeit und Drückebergerei gewertet. Entscheidend ist, ob er subjektiv diese Sorge und Überzeugung hatte und haben durfte. In diesem Zusammenhang durfte\u.a. nicht übersehen werden, dass der Vizepresident des Kammergerichts unstreitig mehrfach, zuletzt in* schärfster Tonart Dr.KjUHHM mit der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt'drohte, was für’ einen auf die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit zur Bestreitung seines und . seiner Familie Lebensunterhalts angewiesenen älteren Rechtsanwalt, der im Falle der Rücknahme der Zulassung nicht ohne weiteres ein anderes berufliches Unterkommen findet, eine seelische Bedrückung bedeutet.
Danach lässt sich nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht sagen, dass eine Mehrbelastung Dr.K|
iifliSf
' "$Sf¥£
w
f!
li
-'17 -
durch die Heranziehung zu dem Richterdienst nicht eingetre-teh sei*
Pie Klägerinnen haben unter Vorlage gutachtlicher Äusserungen der behandelnden Ärzte aber auch schlüssig vorgetragen und durch Benennung von sachverständigen Zeugen unddurch Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten wiederholt'unter Beweis gestellt, dass.die Mehrbelastung geeignet' gewesen sei, den vorzeitigen Tod auszulösen, und diese Folge hier auch verursacht habe. Pieser Beweisantritt ist rechtserheblich. Br konnte nicht übergangen werden? denn es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungs^erietot die erforderliche medizinische Sachkitade besitzt für die Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen die gekennzeichnete Mehrbelastung auf einen chronisc] Herzkranken wie Pr.KMHHHB hatte (vgl auch QGHZ 3, 114 /Ilö7; IM Ir 6 zu § 286 /Tf ZPO aj.). Pie Frage, ob Und in welchem Umfang äussere Pinge und seelische Vorgänge bei einem Herzkranken starke und u.U. gefährliche und lebens-bedröhende Belastungen mit sich bringen, ist in erster Pinie eine solche der medizinischen Sachkunde. Pas Berufung^ feericht schreibt sich auch eine ihm nicht zur. Verfügung stehende Sächkunde zu, wenn es ausführt, das^ Tod'%zv lewskis sei letzten Endes darauf zurückzuführen,/dass, er trotz seiner Krankheit überhaupt beruflich habe tätig sein müssen - also ganz unabhängig von der Art und dem'Umfang einer beruflichen Tätigkeit.
':'v;■ //:■'; /.O:., - '• : : /•. . V.v •: \\ .■ ■.:;-l ': V, ■ ■
•y.-'—v V =V" ■/>; ■■■■
Hach alledem ist die Feststellung des Berufungsgerichl die Heranziehung des Pr.KHHHHH^um Richterdienst sei nicht ursächlich für seihen vorzeitigen Tod, aus mehrfachen^ Gründen fehlerhaft zustandegekommen. Piese Feststellung kann deshalb das die Klage abweisende Urteil nicht tragen.
*5*
Io In der derzeitigen Lage des Rechtsstreits besteht für das Revisionsgericht kein Anlass, die einzelnen bisher von den Klägerinnen eingeführten Anspruchsgrundlagen (§§ 839 618 BGB, Aufopferungsanspruch) bereits jetzt im einzelnen nachzuprüfeno' Dies umso weniger*,als in der neuerlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in erster Linie zu prüfen sein wird, ob nach dem für Berlin geltenden Recht Ansprüche der Klägerinnen auf - Hinterbliebenenversorgung gegeben sind, etwa entsprechend den Vorschriften aus der Vereinbarung über die Versetzung, der Arbeitnehmer der Gebiet skörpersöhaft Gross-Berlin in den Ruhestand und ihre Versorgung vom 24» Januar 1949 (Dienstblatt Gross-Berlin I S 29 ff) -Uoüo aus § 10 Abs 1 in Verb mit §§ 2l ff sowie aus §§ 34 ff aaö oder nach neueren Rechtsvorschriften» Hierbei wird gleichzeitig zu prüfen sein, ob gegebenenfalls •bei Gewährung von Hinterbliebenenversorgung Ansprüche aus änderen Rechtsgründen ausgeschlossen sind«
. Sollten derartige Versorgungsansprüche etwa wegen ‘ Zäiiablaufs von den Klägerinnen nicht, mehr geltend gemacht werden können, so wird sich die Prüfung auch darauf erstrecken müssen, ob eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten und Fürsorgepflichten durch Beamte der Beklagten darin -iu erblicken ist« dass die Klägerinnen von den Dienststellen der Beklagten insoweit nicht betreut oder belehrt worden sind.
2o Davon abgesehen sind vorsorglich noch folgende Hinweise veranlasst, die im weiteren Verfahren erheblich sein können:
£j
i
I
1
il
■:V:;'
I
19 -
a) Die zuständigen Stellen der Beklagten hatten gegenüber DrJKjJlHBBB ®lne die bedeut-
sam ist nicht nur bei der Würdigung der Entscheidung über die Heranziehung Dr.zu dem Bichterdienst und seiner Einberufung, sondern auch bei der Würdigung ihres Verhaltens gegenüber Dr.KflBHHNI während der gesamten Zeit, in der er dienstverpflichtet war- :
b) für die Beurteilung des Gutachtens der “Ärzte-koimaission“ *und seiner Wertung durch die.Deutsche Rechts-kommission kann u.a. erheblich sein der Umstand, wie der Auftrag an die Ärztekommission lautete und-in welcher ?/eise Dr/KflHRHBIB dort untersucht wurde« Dabei kann wiederum notwendig werden, dass sich das Gericht mangels eigener. Sachkunde der.Hilfe ärztlicher Gutachten bedienen muss« ' -
c) Der Berufungsrichter hat zur Abwehr der klagerischen Behauptung, DroKflHHI sei bereits im Juni/Juli 1948 vom Kämmergerichtspräsidenteh vom Dienst “freigestellt worden“, in seiner Begründung die Personalakten verwertet. Diese kurz zuvor beim Berufungsgericht eingegangenen Personalakten haben ausweislich des Terminprotokolls vom 17« Juni 1953 und des Tatbestandes dem Gericht nur.zur ^Unterrichtung“ yorgelegen; sie waren nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung; es ist auch nicht erkennbar, dass den Parteien in diese Akten Einsicht gestattet oder tatsächlich gewährt worden ist. Bei; dieser Sachlage würde die Verwertung der Akten einen Verfahrensverstoss dars.tellen (vgl Urteil des XV. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs vom 5- Februar 1953 - IV ZR 205/52 -). Im übri-
■ Rest-
gen handelt es sich um Personalakten des Kammergerichts,
die erst mit dem 11. März 1949 beginnen, mithin keinen
m
- 20-
itSIfi:
£
Beweis erbringen können für Vorgänge, die vor diesem Zeitpunkt «liegen.
IV
Rechtsirrig ist die Ansicht des Berufungsrichters,
Brtreffe auf alle Fälle ein*mitwirkendes,' sogar überwiegendes Verschulden an dem eingetretenen Schaden, weil er nach Wiederaufnahme seines Richterdienstes ab 1. November 1948. neue Beschwerden nicht gemeldet habe.
-ft
-
Zunächst ist. tätbestandswidrig, dass Dr.K| schon.am 1. November 1948 seinen Bienst wieder aufgenommen habei dies ist vielmehr erst am 1. Dezember 1948 geschehen. Sodann fehlt jede Feststellung, dass Dr.K(BHBB BB gegenüber seinem bisherigen Gesundheitszustand nach dem I. Dezember 1948, insbesondere vor seiner Krankmeldung am 22o Januar 1949, heue Beschwerden bemerkt habe. Es ist auch
nicht ersichtlich, gründen könnte.
worauf sich eine solche Feststellung
Im übrigen entfällt ein mitwirkendes Verschulden
aus folgenden Erwägungen: Ihm war mit Schreiben vom 18. Oktober 1948 die Rücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft mit Fristsetzung ernstlich angedroht, wenn er nicht seinen Dienst als Richter aufnehme; diese Drohung wurde am 23» November 1948 in schärfster Form wiederholt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass keine "weitere Rücksichtnahme” mehr erfolgej schliesslich hatte Dr.KjBMHHHi selbst in seinem Schreiben vom 5. November 1948 mit allem Nachdruck und Ernst auf die Gefahren und Folgen seiner tatsächlichen Weiterbeschäftigung als Richter hingewiesen, je-
21 -
doch.ohne Erfolg* Bei einer solchen Sachlage, bei der also •] der Dienstpflichtige aus berechtigter Sorge für seine beruf*! liehe Existenz und Versorgung seiner.Angehörigen sich dem 1 Zwang fügt und darüber hinaus den Dienstherrn auf alle Fol- . gen - die dann tatsächlich auch eingetreten sind - vergeh- " lieh hinweist, kann von einem Mitverschulden des insoweit abhängigen Dienstverpflichteten schlechterdings nicht gesprochen werden, wenn er letztlich wenigstens versucht, den. ihm gestellten Anforderungen gerecht zu werden,
¥acjh alledem war das angefochfene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, ■ auch über ..die Kosten der Revision, 'zurückzuverweisen* Im Hinblick.auf die Ausführungen zu i erschien es in Anwendung, des §565 Abs 1 S 2 ZPO angebracht, die Sache-an einen an-.deren Senat des Berufungsgerichts, in diesem :Pall an seinen ; .4» Zivilsenat zurückzuverweiseno
- ' : / ‘ *Dr»Geiger ~ Dr.Kreft \ Wolany
Dr-oBeyer Dr*Hu$la .