die dem Kind, eines Beamten im Rahmen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden% stellen kein Einkommen des Kindes im Sinn des § 14 Abs 3 Ziff 2 BesG dar» -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, hat der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Dr*Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla für Recht erkannt: Sein Sohn Warner (geboren am 16» Januar 1929) bezieht auf Grund des Gesetzes Uber Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Herrschaft vom 22» September 1948 (GVB1 Ms 1948, 77) - jetzt in der Fassung vom 16- Mai 1952 (GVB1 1952, 30) - (Personenschadengesetz) eine Geldrente von monatlich 70 DM, Mit Rücksicht hierauf hat die Beklagte die Zahlung des Kinderzuschlags für den Sohn Warner des Klägers mit der Begründung eingestellt, daß die Geldrente als eigenes Einkommen des Sohnes anzusehen sei und der KinderZuschlag deshalb gemäß § 14 Abs 3 Ziff 2 des Besoldungsgesetzes vom 16» Dezember 1927 (RGBl I, 349) - BesG - entsprechend eines Bunderlasses des Niedersächsischen Finanzministers vom 23« Sohn gewährte Geldrente kein Einkommen im Sinn des Besoldungsgesetzes darstelle, daß es sich bei der Sonderhilfe vielmehr um zusätzliche Leistungen handle, die - wie sich aus § 3 des > nicht herbeiführen sollten« Der Kläger hat mit der vorliegen- | den Klage die Zahlung des Kinderzuschlags von monatlich 20 DM * zunächst für die Zeit von Mai bis Oktober 1952 verlangt und ' { dementsprechend um Verurteilung deB beklagten Landes zur Zah-' | lung von 120 DM nebst Zinsen gebeten« Im Lauf des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land - nachdem durch das 2» Niedersächsische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Besolduhgs- und Versorgungsrechts vom 11» Dezember 1952 die Bestimmung des § 14 Abs 3 Ziff 2 BesG mit Wirkung vom 10 August 1952 dahin geändert war, daß der Kinderzuschlag nur bei einem Einkommen des Kindes von monatlich mehr als 75 DM entfällt - den KinderZuschlag für die Monate August bis Oktober 1952 bezahlt* Der Kläger hat dementsprechend in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag um 60 DM ermäßigt, Das Berufungsgericht hat jedoch seine Berufung zurückgewiesen. m» mmm* mmmm mß m* »mm m mm mm mtmmßm Io Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung und zur Auslegung des im Besoldungsgesetz selbst nicht definierten Begriffes "Einkommen" u»a„ § 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17» Januar 1952 (BGBl I, 33) herangezogen und hat dazu ausgeführts Nach dieser Bestimmung sei unter Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 des Gesetzes im einzelnen aufgeführten Einkom-mensarten zu verstehen, .Hierzu gehörten auch, wie aus § 2 Abs 3 Ziff 7? § 22 Ziff 1 und § 3 Ziff 7 des Einkommensteuergesetzes hervorgehe, die Geldrenten, die auf Grund gesetzliche; Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und Freiheitsentzug gewährt werden« Daß der Einkommensbegriff in § 14 BesG ein anderer sei als der des Einkommensteuergesetzes, sei nicht ersichtliche Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß die dem Sohn Warner des Klägers gewährte Rente als Einkommen im besoldungsrechtlichen Sinn anzusehen sei* Demgegenüber macht die Revision geltend: Der Begriff des Einkommens des Kindes im Sinn des Besoldungsrechts könne nicht aus dem Einkommensteuergesetz vom 17* Januar 1952 ent - Ebenso kann auch die Rechtsstellung des Vaters des verfolgten Kindes« soweit diese - wie bei dem Anspruch auf KinderZuschlag - von der Rechtsstellung des Kindes selbst abhängt, nicht wegen der dem Kinde gewährten Wiedergutmachungsleistung beeinträchtigt werden« Sonach stellt die dem Sohn Warner des Klägers gewährte Rente im Gegensatz zu der in dem im Tatbestand erwähnten Runderlaß des Niedersächsischen Pinanzministers vom 23, Juli 1952 vertretenen Auffassung kein »Einkommen11 im Sinn des § 14 BesG dar« Dem Kläger steht daher ohne Rücksicht auf diese Rente der KinderZuschlag für seinen Sohn zu« Dementsprechend war das beklagte Land unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zur Zahlung des verlangten Kinderzu-schlagszu verurteilen«
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung i
2415 007
Gesetz? Besoldungsgesetz vom 16,12«1927 (RGBl I? 349) § 14
Rechtssatzs Renten? die dem Kind, eines Beamten im Rahmen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden% stellen kein Einkommen des Kindes im Sinn des § 14 Abs 3 Ziff 2 BesG dar»
Aktenzeichens III ZR 133/53 ^ Aurich
Urteil des BGH vom 7« Februar 1955 ~ qlg Oldenburg
Ill ZR 133/5?
Verkündet
laut Protokoll am 7c Februar 1955
JustizoberSekretär,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Regierungspräsidenten a.D. und Rechtsanwalts Dr.MflBl bB|B in Afli; EflBstra&eB,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
das land Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr,
hat der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Dr*Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11c Mai 1955 aufgehoben und das Urteil der ’ 2. Zivilkammer des Landgerichts, in Aurich vom 27* November 1952 abgeändert:
Das beklagte Band wird verurteilt, an den Kläger 60 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 25. .
Oktober 1952 zu zahlen*
Im übrigen ist die Hauptsache erledigt*
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land
7.ii tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes.. Sein Sohn Warner (geboren am 16» Januar 1929) bezieht auf Grund des Gesetzes Uber Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Herrschaft vom 22» September 1948 (GVB1 Ms 1948, 77) - jetzt in der Fassung vom 16- Mai 1952 (GVB1 1952, 30) - (Personenschadengesetz) eine Geldrente von monatlich 70 DM, Mit Rücksicht hierauf hat die Beklagte die Zahlung des Kinderzuschlags für den Sohn Warner des Klägers mit der Begründung eingestellt, daß die Geldrente als eigenes Einkommen des Sohnes anzusehen sei und der KinderZuschlag deshalb gemäß § 14 Abs 3 Ziff 2 des Besoldungsgesetzes vom 16» Dezember 1927 (RGBl I, 349) - BesG - entsprechend eines Bunderlasses des Niedersächsischen Finanzministers vom 23«
Juli 1952 (MinBl Nds 1952, 420) entfalle«
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Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die seinem j
Sohn gewährte Geldrente kein Einkommen im Sinn des Besoldungsgesetzes darstelle, daß es sich bei der Sonderhilfe vielmehr um zusätzliche Leistungen handle, die - wie sich aus § 3 des >
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Gesetzes ergebe. - eine Kürzung anderer öffentlicher Bezüge j
nicht herbeiführen sollten« Der Kläger hat mit der vorliegen- | den Klage die Zahlung des Kinderzuschlags von monatlich 20 DM * zunächst für die Zeit von Mai bis Oktober 1952 verlangt und ' { dementsprechend um Verurteilung deB beklagten Landes zur Zah-' | lung von 120 DM nebst Zinsen gebeten«
Das Landgericht hat dem Antrag des beklagten Landes entsprechend die Klage abgewiesen«
Im Lauf des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land - nachdem durch das 2» Niedersächsische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Besolduhgs- und Versorgungsrechts vom 11» Dezember 1952 die Bestimmung des § 14 Abs 3 Ziff 2 BesG mit
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i.-‘e.g*
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Wirkung vom 10 August 1952 dahin geändert war, daß der Kinderzuschlag nur bei einem Einkommen des Kindes von monatlich mehr als 75 DM entfällt - den KinderZuschlag für die Monate August bis Oktober 1952 bezahlt* Der Kläger hat dementsprechend in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag um 60 DM ermäßigt,
Das Berufungsgericht hat jedoch seine Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in Höhe von 60 DM nebst Zinsen weiter* Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.,
Entscheidungsgrundes
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung und zur Auslegung des im Besoldungsgesetz selbst nicht definierten Begriffes "Einkommen" u»a„ § 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17» Januar 1952 (BGBl I, 33) herangezogen und hat dazu ausgeführts Nach dieser Bestimmung sei unter Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 des Gesetzes im einzelnen aufgeführten Einkom-mensarten zu verstehen, .Hierzu gehörten auch, wie aus § 2 Abs 3 Ziff 7? § 22 Ziff 1 und § 3 Ziff 7 des Einkommensteuergesetzes hervorgehe, die Geldrenten, die auf Grund gesetzliche; Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und Freiheitsentzug gewährt werden« Daß der Einkommensbegriff in § 14 BesG ein anderer sei als der des Einkommensteuergesetzes, sei nicht ersichtliche Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß die dem Sohn Warner des Klägers gewährte Rente als Einkommen im besoldungsrechtlichen Sinn anzusehen sei*
Demgegenüber macht die Revision geltend: Der Begriff des Einkommens des Kindes im Sinn des Besoldungsrechts könne nicht aus dem Einkommensteuergesetz vom 17* Januar 1952 ent -
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nommen werden. Es könne dem Besoldungsgesetz vielmehr nur der Einkommensbegriff des hei seinem Erlaß im Jahre 1927 geltenden Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (RGBl I, 189) zugrunde gelegt werden» Hach § 8 dieses Gesetzes seien Versor-gungs- und Schadenrenten von der mit der "Sonderhilfe” vergleichbaren Art (u.A. Renten nach dem Reichstumultschädengesetz vom 12» Hai 1920 und nach dem Besatzungspersonenschädengesetz vom 17. Juli 1922) "bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz” geblieben • und kein Einkommen im Sinn des Steuerrechts gewesen. Die verschiedenen, nicht zu dem Einkommen zu rechnenden Versorgungsrenten hätten die Gewährung der ICinder-zuschläge an den Beamten nicht beeinträchtigt, wie durch Hr 69 1
der AusftihrungsbeStimmungen des Reichsfinanzministers (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928 (RBB 1928, 33) bestätigt werde.
II.
1. Es ist nicht angängig, den Begriff des "Einkommens" im Sinn des Besoldungsgesetzes mit dem Einkommensbegriff im Sinn des Einkommensteuergesetzes ohne weiteres gleichzusetzen» Vielmehr erfordert die verschiedene Zielsetzung der beiden Gesetze, den besoldungsrechtlichen Einkommensbegriff aus dem Be- t soldungsgesetz selbst heraus zu ermitteln» Wenn bei dieser Auslegung auch der steuerrechtliche Einkommensbegriff vergleichsweise herangezogen werden kann, und der steuerrechtliche und der besoldungsrechtliche Begriff des Einkommens sich im wesentlichen decken mögen, so würde man doch angesichts der Verschiedenartigkeit der Zweckrichtung der in Rede stehenden Gesetze mit einer völligen Gleichsetzung der Begriffe dem Sinn | und Zweck des Besoldungsgesetzes nicht gerecht werden können. , Es ist deshalb auch hier nicht entscheidend auf die Frage ab- , zusteilen.- ob die Rente, die der Sohn des Klägers bezieht, "Einkommen" im Sinne des jetzigen oder früheren Einkommen-
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steuergesetzes darstellt oder nicht*
2c Die besondere Uatur der hier in Rede stehenden Rente verbietet es, diese als Einkommen im Sinne des Beamtenbesoldungsrechts zu kennzeichnen«
Die Zahlung von Entschädigungsrenten auf Grund des Personenschadengesetzes bildet eine der verschiedenen Formen der "Wiedergutmachung”5 die den Opfern nationalsozialisti- • scher Verfolgung gewährt wird« Diese Wiedergutmachung wird von einer sittlichen Pflicht unseres sozialen Rechtsstaats gefordert und ist durch die verschiedenen Entschädigungsgesetze der Länder und -des Bundes (zuletzt Bundesentschädi-gungsgesetz vom 18«. September 1953 - BGBl I, 1387 -) zu einer Rechtspflicht verdichtet worden» Die im Rahmen der Wiedergutmachung gewährten Rechtsansprüche können zwar in der Regel nicht zu einem vollen Ersatz des erlittenen Schadens führen, sollen aber doch - wenn auch nur in unvollkommener Form - einen Ausgleich für entschädigungswürdige Schäden gewähren. Es handelt sich mithin-bei diesen Ansprüchen um - öffentlichrechtliche -”Schadensersatzansprüche” eigener Art, Y/enn das aber zutrifft, dann stellt alles das was dem geschädigten Kinde eines Beamten zu dem Zwecke der Wiedergutmachung zufließt, nicht einen zusätzlichen Vermögenszuwachs dar, der als ein besonderes "Einkommen” des .Kindes gewertet werden könntee Dem besonderen Charakter der Wiedergutmachungsleistungen entspricht es, daß - vermögensrechtlich gesehen - zwar einmal künftig davon ausgegangen werden darf, daß der Verfolgte nicht mehr geschädigt ist, daß aber andererseits der Verfolgte durch die Wiedergutmachungsleistung nicht besser gestellt ist als der Wichtverfolgte, der keinen Schaden erlitten hat« Die Rechtsstellung eines "verfolgten” Beamtenkindes kann daher grundsätzlich nicht infolge der ihm .gewährten Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen der hier in-
teressierenden Bestimmungen geschmälert werden«. Ebenso kann auch die Rechtsstellung des Vaters des verfolgten Kindes« soweit diese - wie bei dem Anspruch auf KinderZuschlag - von der Rechtsstellung des Kindes selbst abhängt, nicht wegen der dem Kinde gewährten Wiedergutmachungsleistung beeinträchtigt werden«
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Sonach stellt die dem Sohn Warner des Klägers gewährte Rente im Gegensatz zu der in dem im Tatbestand erwähnten Runderlaß des Niedersächsischen Pinanzministers vom 23, Juli 1952 vertretenen Auffassung kein »Einkommen11 im Sinn des § 14 BesG dar« Dem Kläger steht daher ohne Rücksicht auf diese Rente der KinderZuschlag für seinen Sohn zu« Dementsprechend war das beklagte Land unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zur Zahlung des verlangten Kinderzu-schlagszu verurteilen«
Ebenso waren dem Kläger die verlangten Prozeßzinsen zuzubilligen. Diesem Anspruch steht die Bestimmung der Ziff 3 der Durchführungsverordnung zu § 38 DBG nicht entgegen (BGHZ 10» 125 ff).
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Band als die im Prozeß unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO zu tragen.,
Dr,Geiger Rietschel Dr*Kreft Dr«Wolany Dr«Hußla