Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 27. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Auch wenn den Beklagten, wie die Revision geltend macht, gegenüber dem Kläger keine umfassende Beratungspflicht hinsichtlich aller den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage betreffenden Umstände traf, so war er als mit der Abwicklung des Geschäfts beauftragter und bevollmächtigter Treuhänder doch verpflichtet, den Kläger vor Ausführung des Auftrags und Gebrauchmachen von der Vollmacht auf die ihm wenn nicht von Anfang an bekannte, so doch rechtzeitig vorher bekanntgewordene erhebliche Differenz zwischen den zu erwartenden tatsächlichen Mieteinnahmen aus dem zu erwerbenden Objekt und den im Prospekt angegebenen Mieteinnahmen hinzuweisen. Von einem konkreten Wissensvorsprung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF o, III ZR 132/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Ulrich H. L Allee 241, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und v. gegen den Arzt Dr. Theodor Straße 25, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. WII 2 9 c-7 A \S Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 1989 - 8 U 18/88 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 48.221,65 DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Klage aus dem Gesichtspunkt verletzter auftragsrechtlicher Prüfungs-, Belehrungsund Warnungspflichten dem Grunde nach stattgegeben hat. Auch wenn den Beklagten, wie die Revision geltend macht, gegenüber dem Kläger keine umfassende Beratungspflicht hinsichtlich aller den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage betreffenden Umstände traf, so war er als mit der Abwicklung des Geschäfts beauftragter und bevollmächtigter Treuhänder doch verpflichtet, den Kläger vor Ausführung des Auftrags und Gebrauchmachen von der Vollmacht auf die ihm wenn nicht von Anfang an bekannte, so doch rechtzeitig vorher bekanntgewordene erhebliche Differenz zwischen den zu erwartenden tatsächlichen Mieteinnahmen aus dem zu erwerbenden Objekt und den im Prospekt angegebenen Mieteinnahmen hinzuweisen. Von einem konkreten Wissensvorsprung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Engelhardt Werp Rinne Deppert