Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. gemäß § 554 b Abs, 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11, Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) Die Revision der Beklagten zu 1), 2) und 4) gegen das Urteil des 3. Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zu erforschen und beim VertragsSchluß zu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber grundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer, Ob im EinzeXfall ein Kreditvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, wenn die vereinbarten Rückzahlungen das Existenzminimum des Schuldners gefährden würden (vgl. Hier jedenfalls war nichts dagegen einzuwenden, daß die Klägerin im Oktober 1979 ohne weitere Nachforschungen antragsgemäß für die Beklagte zu 1 ein Kontokorrentkonto eröffnet e und darüber den Beklagten zu 3 als Bevollmächtigten verfügen und eigene Geschäfte abwickeln ließ, zu demal das Konto bis Mitte 1981 überwiegend mit einem Guthaben geführt ■wurde. gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gemacht und damit auch der Haftung der Bürgen die Grundlage entzogen hätte. Auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 4 hat die Klägerin keine vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten verletzt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 132/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1, 2. Holger M SchMBweg 3. Beklagte zu 1, 2 und 4 und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter der Bekl. zu 1, 2 und 4: Rechtsanwalt Frhr.v gegen die AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Raban Freiherr v. Sp^ÜHiL und Dr. Axel Freiherr v. e> C + ya Rq SäJEKSSi Klägerin und Revisionsbekiagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Februar 1988 gemäß § 554 b Abs, 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11, Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 1), 2) und 4) gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. April 1987 - 3 U 203/86 - wird nicht angenommen. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens zu je 50 %, die Beklagte zu 4) zu 18 % als GesamtSchuldnerin mit dem Beklagten zu 2) (§97 Abs. 1 , 100 Abs. 1 und 2 ZPO). Streitwerts 49.739,89 DM 3 Gründe ; Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg , Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zu erforschen und beim VertragsSchluß zu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber grundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer, Ob im EinzeXfall ein Kreditvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann, wenn die vereinbarten Rückzahlungen das Existenzminimum des Schuldners gefährden würden (vgl. OLG Düsseldorf WM 1984, 157), braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Hier jedenfalls war nichts dagegen einzuwenden, daß die Klägerin im Oktober 1979 ohne weitere Nachforschungen antragsgemäß für die Beklagte zu 1 ein Kontokorrentkonto eröffnet e und darüber den Beklagten zu 3 als Bevollmächtigten verfügen und eigene Geschäfte abwickeln ließ, zu demal das Konto bis Mitte 1981 überwiegend mit einem Guthaben geführt ■wurde. Wenn die Klägerin danach zunächst Überziehungen duldete, schließlich auch - wiederum auf Wunsch der Beklagten und ohne eigene Nachforschungen über die wirtschaftlichen Hintergründe - formelle Darlehensverträge mit der Beklagten zu 1 schloß und sich zur Sicherung mit Bürgschaftserklärungen der Beklagten zu 2-4 begnügte, so lag auch darin weder eine Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten zu 1 noch ein Verstoß gegen die guten Sitten, der die Darlehensverträge 4 gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gemacht und damit auch der Haftung der Bürgen die Grundlage entzogen hätte. Auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 4 hat die Klägerin keine vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten verletzt. Die Rechtsprechung hat es stets abgelehnt, dem Bürgschaftsgläubiger besondere Aufklärungsund Warnpflich-ten gegenüber dem Bürgen aufzuerlegen (BGH Urteile vom 17. Oktober 1985 - IX ZR 168/84 = WM 1986, 11, 12 und vom 19. März 1987 - IX ZR 159/86 = ZIP 1987, 564, 565, jeweils m.w.Nachw. ). Eine Ausnahme kommt hier nicht in Betracht; die Klägerin konnte davon ausgehen, daß die Beklagten zu 2 und 4 als nahe Angehörige der Beklagten zu 1 und 3 keiner Aufklä-rung über die wirtschaftlichen Verhältnisse bedurften, sondern selbst besser orientiert waren als die Klägerin. Werp Rinne Krohn Kroner Halstenberg