- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Stadt vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus, Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin, Umlegungsausschuß der Stadt FflHHIHHI für die Baulandumlegung , vertreten durch den Vorsitzenden, Bürgermeister PflflHH, Rathaus, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revisionen der Beteiligten zu 1 und 4 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Die Beteiligten zu 1 und 4 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 161 BBauG, § 97 Abs. 1 ZPO). Die als Streitgehilfin aufgetretene Beteiligte zu 8 trägt ihre Kosten selbst (§ 161 BBauG, § 101 ZPO). Die Stadt ist nach § 64 Abs. 1 BBauG Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen. Allerdings ist die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung, wenn mit ihr eine Änderung des Umlegungsplans erstrebt wird, abhängig von der Billigung durch den Umlegungsausschuß. Nur dieser - für die Durchführung der Umlegung mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen ausgestattete - Ausschuß ist zu einer Änderung des Plans berechtigt (vgl. November 1985 - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - einer dem gerichtlichen Vergleich entsprechenden Änderung zugestimmt. Die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 4) müssen erfolglos bleiben. - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -wirksam und daher für die Beteiligten verbindlich. Vielmehr verpflichtete sich die Stadt, beim Umlegungsausschuß auf eine umgehende, der Vereinbarung entsprechende Änderung des Plans hinzuwirken. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beteiligten zu 1) und 4) sowie Frau BefllHHB hätten - vertreten durch Rechtsanwalt Stöckicht - gegenüber der Stadt - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B^| ” wirksam außergerichtlich auf das im gerichtlichen Vergleich eingeräumte Widerrufsrecht verzichtet. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil nicht auf einem durchgreifenden Rechtsfehler beruht, müssen die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 4) erfolglos bleiben. 3. Im Revisionsverfahren ist Frau Bernhardt dem Verfahren auf seiten der Beteiligten zu 1) und 4) beigetreten und hat Revision eingelegt. In jedem Falle wäre die Revision der Streithelferin nur als Unterstützung der Revisionen der Beteiligten zu 1) und 4) zu werten.
BUNDESGERICHTSHOF 111 »» 13V86 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Umlegung Beteiligte: Mathilde I| FflBBstraße Antragstellerin und Revisionsführerin. - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Stadt vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus, Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 3. Regierungspräsidium Kl SflHMplatz, Kl (AZ. 13-24/0037/19), Widerspruchsbehörde, Will 2 4. Kurt ScflHHHBr Gottlieb-DflHKStraße 0, FflHHHHHr vertreten durch Dietrich GunterRflBST^ daselbst. Antragsteller und Revisionsführer, - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr 5. Johanna Sei ■straße Erich Ne Egfl^straße Bk St| vertreten durch Wolfgang Konrad-wMl-Straße M, Ro| Grundstückseigentümer im Umlegungsgebiet, 7 Umlegungsausschuß der Stadt FflHHIHHI für die Baulandumlegung , vertreten durch den Vorsitzenden, Bürgermeister PflflHH, Rathaus, 8. als Streitgehilfin auf Seiten der Beteiligten zu 1. und 4. aufgetreten: Rosa bBB, Karl-von-H^Ü-Straße - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. November 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revisionen der Beteiligten zu 1 und 4 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Mai 1986 - 10 U (Baul) 43/84 - werden nicht angenommen. Die Beteiligten zu 1 und 4 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 161 BBauG, § 97 Abs. 1 ZPO). Die als Streitgehilfin aufgetretene Beteiligte zu 8 trägt ihre Kosten selbst (§ 161 BBauG, § 101 ZPO). Streitwert: 52.650,— DM 4 Gründe: 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten. Die Stadt ist nach § 64 Abs. 1 BBauG Gläubigerin und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen. Daß sie in dieser Eigenschaft hierüber mit anderen Umlegungsbeteiligten eine Vereinbarung - auch zur Beilegung eines Rechtsstreits - treffen darf, kann nicht in Zweifel gezogen werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 171 Rdn. 9). Allerdings ist die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung, wenn mit ihr eine Änderung des Umlegungsplans erstrebt wird, abhängig von der Billigung durch den Umlegungsausschuß. Nur dieser - für die Durchführung der Umlegung mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen ausgestattete - Ausschuß ist zu einer Änderung des Plans berechtigt (vgl. § 73 BBauG? Senatsurteil v. 12. März 1987 - Ill ZR 29/86 = BGHZ 100, 148). Hier hat der Umlegungsausschuß am 19. November 1985 - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - einer dem gerichtlichen Vergleich entsprechenden Änderung zugestimmt. Es ist umstritten, ob das Revisionsgericht einen gerichtlichen Vergleich selbst frei auslegen kann oder ob es die tatrichterliche Auslegung des Vergleichs - wie bei jeder anderen privatrechtlichen Individualvereinbarung - nur beschränkt nachprüfen darf (vgl. BGH Urt. v. 4. April 1968 - VII ZR 152/65 = LM BGB § 133 (D) Nr. 4 m. w. Nachw.). Die 5 Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auch bei unbeschränkter Nachprüfung ist der Auslegung des Berufungsgerichts beizutreten. 2. Die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 4) müssen erfolglos bleiben. Der gerichtliche Vergleich vom 15. Oktober 1985 ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -wirksam und daher für die Beteiligten verbindlich. Das wird vergeblich von der Revision in Frage gestellt. Durch den Vergleich sollte nicht unmittelbar der Umlegungsplan geändert werden. Das war auch rechtlich nicht möglich. Vielmehr verpflichtete sich die Stadt, beim Umlegungsausschuß auf eine umgehende, der Vereinbarung entsprechende Änderung des Plans hinzuwirken. Das ist den Beteiligten offensichtlich auch bewußt gewesen. Das hat die Billigung des Umlegungsausschusses gefunden, wie dessen Beschluß vom 19. November 1985 ergibt. Die am Vergleich beteiligten Rechtsanwälte sind - wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat - von ihren Auftraggebern zu dem Abschluß eines Vergleichs bevollmächtigt worden. Das gilt sowohl für Rechtsanwalt Stöckicht hinsichtlich der Beteiligten zu 1) und 4) sowie der Frau Rosa BeflHHI als auch für Rechtsanwalt Dr. BflB hinsichtlich der Beteiligten zu 2), der Stadt. Die Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beteiligten zu 1) und 4) sowie Frau BefllHHB hätten - vertreten durch Rechtsanwalt Stöckicht - gegenüber der Stadt - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B^| ” wirksam außergerichtlich auf das im gerichtlichen Vergleich eingeräumte Widerrufsrecht verzichtet. Ihr dennoch erklärter Widerruf sei unwirksam. Dem tritt der Senat bei. Daß Rechtsanwalt SlHHIB unter den hier vorliegenden Umständen auch zu einer außergerichtlichen Vereinbarung über das Widerrufsrecht befugt war und demgemäß seine Auftraggeber verpflichten konnte, kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt im Ergebnis für den Verfahrensbevollmächtigten der Stadt. Aus § 147 Abs. 2 BGB kann die Revision nichts für sich herleiten. Wie auch das Berufungsgericht zu Recht die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung verneint hat. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil nicht auf einem durchgreifenden Rechtsfehler beruht, müssen die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 4) erfolglos bleiben. 3. Im Revisionsverfahren ist Frau Bernhardt dem Verfahren auf seiten der Beteiligten zu 1) und 4) beigetreten und hat Revision eingelegt. Dies war verfahrensrechtlich nur zulässig, wenn die Vorschriften über die Streithilfe (§§ 64 ff. ZPO) im Baulandverfahren entsprechende Anwendung finden (§ 161 Abs. 1 ZPO). Das aber ist im Blick auf die im Bundesbaugesetz getroffene Beteiligtenregelung (s. § 162; das BBauG kennt - anders als die ZPO - keine Parteien) fraglich (vgl. dazu Battis/Krautzberger/Löhr BBauG § 162 Rdn. 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO, § 162 Rdn. 3). Doch braucht die Frage nicht entschieden zu werden. In jedem Falle wäre die Revision der Streithelferin nur als Unterstützung der Revisionen der Beteiligten zu 1) und 4) zu werten. Allein 7 über diese Revisionen ist zu befinden (Senatsurteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85 = BGHZ 99, 326). Es bedarf daher keiner eigenen Entscheidung über die "Revision" der Frau Bernhardt. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp