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BGH · III ZR 132/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 132/85

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. flHHfl und Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den zur Begründung eines Ersatzanspruchs erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem von der Beklagten verfügten Versammlungs

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11VorsitzendeProzeßbevollmächtigteKrohnZPOBESCHLUSSKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 132/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Aktion deutsche EflflHB (AKON) e. V.,
vertreten durch den geschäftsführenden Vorsitzenden
 Dr. Gerhard F^ff, Postfach flflff, PflflUH*
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	flHHfl und
F. Wflflfli -
gegen
 Landeshauptstadt vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus, IflflflBI ff,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
und
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Oktober 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 1985 - 1 U 5194/84 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den zur Begründung eines Ersatzanspruchs erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem von der Beklagten verfügten Versammlungs
 
verbot und dem von dem Kläger geltend gemachten Schaden verneint.
Krohn		Kroner		Boujong
	Engelhardt		Halstenberg