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BGH · in zr 132/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 132/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 8. Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Rechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Oktober 1979 - III ZR 25/77 -die Sache nicht an Stelle einer an sich möglichen Sprungzurückverweisung an das Landgericht (vgl. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht von eine eigenen Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO abgesehen. Der Anregung beider Parteien, von einer Zurückverweisung Abstand zu nehmen, brauchte das Ber fungsgericht nicht zu folgen (vgl* Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, 2.

Zitierte Normen: § 92 ZPO § 1 UWG § 540 ZPO
11RechtsstreitBerufungsgerichtParteiZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 132/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma "FHi" Feinmeß- und Prüfgeräte GmbH, gMQB, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Carl
 Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
gegen
 Dr.-Ing. habil. Johannes PHHHB, HMHI, SflHBstr.
Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 24. September 1981
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980-1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 1980 - 8 U 49/76 werden nicht angenommen.
Die Parteien tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte (§92 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.045.000 DM.
Gründe :
Die Rechtsmittel beider Parteien werfen weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 554 b ZPO) auf noch versprechen sie Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht war aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Rechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Der erkennende Senat hat im Revisionsurteil vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 -die Sache nicht an Stelle einer an sich möglichen Sprungzurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGHZ 16, 71, 82; 25, 360, 369; BGH LM § 540 ZPO Nr. 5) nach § 540 ZPO an das
 
Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. BGH LM § 540 ZPO Nr. 5; LM § 1 UWG Nr. 24; Bettermann NJW 1969, 170, 172).
Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht von eine eigenen Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO abgesehen. Es hat auch den Begriff der Sachdienlichkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht verkannt. Der Anregung beider Parteien, von einer Zurückverweisung Abstand zu nehmen, brauchte das Ber fungsgericht nicht zu folgen (vgl* Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, 2. Aufl., RdNr. 470, 471; Baumbach/Lauter-bach/Albers/Hartmann ZPO 40. Aufl. § 540 Anm. 2; Betterman] DVB1. 1961, 65, 72).
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rech fehler erkennen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong	Scholz-Hoppe