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BGH · in zr 132/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 132/76

August 1976 stellt keine wirksame Revision dar, da er nur vom Beklagten, nicht aber von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 ZPO). Die beklagten Eheleute begehren wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß der beklagte Ehemann infolge Krankheit gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Nach ihrem Vorbringen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert waren, für die rechtzeitige Einlegung der Revision zu sorgen. Das wird regelmäßig nur der Fall sein, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande ist (BAG BB 1964, 536). Die beigebrachten Unterlagen machen nicht glaubhaft, daß diese Voraussetzungen in der Person des Beklagten Vorgelegen haben. Stattdessen trägt er vor, die Klägerin habe den Fortgang der schwebenden Vergleichsverhandlungen verzögert, und fordert sogar das Revisionsgericht auf, für die außergerichtliche Einigung eine Frist zu setzen. Nur für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen kündigt er eine anwaltliche Begründung seiner Mfristgerecht vorsorglich** eingelegten Revision an. Daraus kann nur gefolgert werden, daß der Beklagte die Revisionsfrist nicht deshalb versäumt hat, weil er krankheitsbedingt an den nötigen Schritten gehindert war. Da in der Person des beklagten Ehemannes ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist, kann offenbleiben, welche Rolle es bei Vorliegen eines solchen Grundes spielen würde, wenn die Ehefrau sich in Kenntnis der Umstände untätig verhielt.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltEhefrauRevisionsfristbeklagenZPOKrankheitRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 132/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Martin und Margarete BqAI, MflHBstraße JB,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Neue C vertreten durch den Gescl Fri edr i ch-£flH|-All ee
 Gesellschaft [ftsführer Heribert
 mbH
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr,
II, Instanz:	Köln	-
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 10. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kröner
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe
 Die Revision der beklagten Eheleute Biewald ist nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist formgerecht eingelegt worden.
Der am 30. August 1976 beim Revisionsgericht eingegangene Schriftsatz vom 27. August 1976 stellt keine wirksame Revision dar, da er nur vom Beklagten, nicht aber von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 ZPO).
Die Revision vom 10. September 1976 ist verspätet,weil sie später als einen Monat nach der am 31. Juli 1976 erfolgten Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Berufungsurteils eingegangen ist (§ 552 ZPO).
Die beklagten Eheleute begehren wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß der beklagte Ehemann infolge Krankheit gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben sie Je-
 
doch nicht glaubhaft gemacht (§ 233 Abs, 1 ZPO). Nach ihrem Vorbringen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert waren, für die rechtzeitige Einlegung der Revision zu sorgen.
Zwar kann auch Krankheit der Partei oder ihres Vertreters einen solchen unabwendbaren Zufall darsteilen (BGH VR I960, 1000; MDR 1970, 757; BAG BB 1964, 536), insbesondere auch dann, wenn die Krankheit die Partei daran gehindert hat, innerhalb der Rechtsmittelfrist den für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erforderlichen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Unabwendbar ist eine Fristversäumnis aber immer nur, wenn sie auch bei Beachtung der vernünftigerweise zuzu demutenden äußersten Sorgfalt und Vorsicht nicht zu vermeiden war (BGH JZ 51, 83). Eine Erkrankung erfüllt diese Voraussetzung nicht schon, wenn sie die zur Fristwahrung nötigen Schritte lediglich erschwert, sondern nur, wenn sie sie entweder unmöglich oder doch bei vernünftiger Betrachtung unzu demutbar macht. Das wird regelmäßig nur der Fall sein, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande ist (BAG BB 1964, 536).
Die beigebrachten Unterlagen machen nicht glaubhaft, daß diese Voraussetzungen in der Person des Beklagten Vorgelegen haben. Nach dem vorgelegten Attest leidet er an mehreren chronischen Erkrankungen (chronischem Blasenleiden, Diabetes mellitus, Myocardoedem, Emphysembronchitis, Spondylosis, Herzneuritis), die ihn indessen nicht gehindert haben, den Prozeß - zugleich auch für seine Ehefrau -zu betreiben. Seit Anfang August ist eine linksseitige Ischiasneuritis mit Parästhesie und entsprechender Funk-
 
tionsbehinderung des Beines hinzugetreten. Dafür, daß dieser Krankheitszustand während der Zeit, in der die Revisionsfrist lief, ein Ausmaß angenommen hätte, das ihm die fristgerechte Förderung des Verfahrens unmöglich machte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere mangelt es an jedem Anhalt dafür, daß der Beklagte etwa, wie der Antragsbegründung zu entnehmen ist, während dieser Zeit durchgehend das Bett hüten mußte. Dagegen spricht insbesondere auch das Vorbringen des Beklagten persönlich in seinem Schreiben vom 27. August 1976. Dort fehlt jeder Hinweis darauf, daß der Beklagte an der fristgerechten Wahrung seiner Rechte gehindert war. Stattdessen trägt er vor, die Klägerin habe den Fortgang der schwebenden Vergleichsverhandlungen verzögert, und fordert sogar das Revisionsgericht auf, für die außergerichtliche Einigung eine Frist zu setzen. Nur für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen kündigt er eine anwaltliche Begründung seiner Mfristgerecht vorsorglich** eingelegten Revision an. Daraus kann nur gefolgert werden, daß der Beklagte die Revisionsfrist nicht deshalb versäumt hat, weil er krankheitsbedingt an den nötigen Schritten gehindert war.
Auch die beklagte Ehefrau muß sich die Säumnis ihres sie vertretenden Ehemannes zurechnen lassen (§ 232 Abs.2 ZPO). Da in der Person des beklagten Ehemannes ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist, kann offenbleiben, welche Rolle es bei Vorliegen eines solchen Grundes spielen würde, wenn die Ehefrau sich in Kenntnis der Umstände untätig verhielt.

Dem Wiedereinsetzungsgesuch muß daher der erstrebte Erfolg versagt bleiben.
Nüßgens	Krohn	Dr.Tidow
 Dr.Peetz
 Kröner