Von Rechts wegen Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik 15.590 DM als Zinsen aus 40.784,16 DM für die Zeit vom 1. Juni 1954 stellte der Regierungspräsident in für diese Zeit eine Überzahlung von 98.384,16 DM fest. 2) Für den Fall, daß mein von den Belgiern teilweise beschlagnahmtes Betriebsgrundstück vor Abdeckung der Überzahlung frei-gegeben werden sollte, verpflichte ich mich zur Rückzahlung des noch nicht abgedeckten Restbetrages in monatlichen Raten, welche der Differenz zwischen DM 1.500,— und der mir nach dem Bundesleistungsgesetz zustehen-den Vergütung entspricht. 3) Ich bin damit einverstanden, daß in dem zwischen dem Herrn Bundesminister der Finanzen und mir abzuschließenden Darlehensvertrag eine dingliche Sicherheit für die Überzahlung in Hohe von 40o784,16 DM vereinbart wird. Für die Zeit vom 5« Mai 1955 bis zu dem 3, Mai 1957, dem Tage der endgültigen Freigabe des Grundstücks, zahlte die Beklagte an den Kläger auf Grund des § 22 BIG (a.F.) eine Nutzungsentschädigung von 33*000 DM. In einem Verwaltungsrechtsstreit forderte der Kläger weiter eine höhere Entschädigung für die Zeit vom 1 * Januar 1952 bis zu dem 5« Mai 1955* Das Oberverwaltungsgericht entschied, daß für die Zeit ab 1« Januar 1952 eine Entschädigung dann angemessen sei, wenn zu der auf monatlich 1.500 DM begrenzten Einnahmeentschädigung ein in § 55 der 1. Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31» Januar 1949 vorgesehener Härteausgleich hinzukomme; es verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück« Im Schreiben vom 8« Juni 1964 stellte der beklagte Regierungspräsident dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 5» Mai 1955 einen Härteausgleich von 73*704,94 DM in Aussicht« Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15. Jüni 1964, er rechne mit dem Härteausgleichsbetrag gegen die Überzahlung von 40«784,16 DM auf, so daß an ihn nur noch 32.920,78 DM an Härteausgleich zu zahlen seien; da durch die Bewilligung des Härteausgleichs . Westfalen dem Kläger den Härteausgleich von 73*704,94 DM, und zwar noch 14*592 SM für die Zeit vom 1» Januar 1952 his 31. Das Amt für Verteidigungslasten zahlte daraufhin den : Härteausgleich in voller Höhe von 73*704,94 DM an den Kläger aus und erklärte, daß die Überzahlung von 40*784?iS In der mündlichen Verhandlung vom 20* November 19&4 vor dem Verwaltungsgericht nahm der Kläger seine Klage zurück, soweit sie den Betrag von 94*317,58 DM überstieg und erklärte gleichzeitig hinsichtlich eines Betrages von 73*704,94 DM die Hauptsache für erledigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.980 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem Io Januar 1965 zu zahlen. Von einer noch nicht fälligen Forderung seien Zinsen in keinem Falle zu zahlen» Nach dem Schreiben des Klägers an den Finanzminister des l»andes Nordrhein-Westfalen vom 18. BM von der Beklagten erst dann an den Kläger bezahlt werden sollen, wenn in dem damals bereits anhängigen Verwaltungsrechtsstreit entschieden v/lirde, daß eine Überzahlung für die Zeit vor dem 5» Mai 1955 nicht vorliege. Bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung habe die Beklagte den Betrag nicht zu zahlen brauchen und sei der Betrag nicht fällig gewesen. November 1964 fällig geworden und der Kläger könne deshalb keine Zinsen für die Zeit vom 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 29 BLG mit dem Berufungsgericht dahin auszulegen ist, daß die Verzinslichkeit einer geschuldeten Nutzungsentschädigung stets deren Fälligkeit voraussetzt, also auch dann, wenn die Fälligkeit durch Vereinbarung hinausgeschoben wird, oder ob dieser Fall von der Bestimmung nicht erfaßt wird, und es den Parteien, wenn sie die Fälligkeit abweichend von der gesetzlichen regeln, freisteht, auch über die Verzins lichkeit eine Vereinbarung jedenfalls für die Zeit zu treffen, für die die Forderung ohne die Vereinbarung kraft Gesetzes zu verzinsen wäre« Als er die Erklärung vom 18«, April 1956 abgab, stand der Beklagten gegen ihn ein fälliger, wenn auch bestrittener, Anspruch aus der Überzahlung von 40.784,16 Per Kläger seine seits hatte keinen alsbald durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagteo Fs war ein Entgegenkommen der Beklagten, da sie sieh begnügte, entsprechend der Erklärung den Betrag in Teilbeträgen von der laufenden Iutzungsentschädigyng einzubehalten, mag hierfür auch die Überlegung maßgebend gewesen sein, der Kläger werde möglicherweise noch einen zusätzlichen Betrag zu dem Ausgleich für die niedrige Entschädigung erhalten, die ihm in der Beoatzuugszeit, das ist bis 5. Es würde v/irtschaftlich darauf hinauslaufen, v/enigstens teilweise eine rückwirkende Verzinsung des 1964 bewilligten Härteausgleichs zu erreichen, die nicht, zugebilligt worden ist» Der Kläger kann nicht deshalb besser stehen, weil die Beklagte im Jahre 1956 nicht die alsbaldige Rückzahlung der Überzahlung gefordert, sondern den Betrag vereinbarungsgemäß nach und nach von der Nutzungsentschädigung einbehalten hat» Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Vereinbarung noch aus sonstigen Gründen» § 29 BLG geht vom Regelfall aus, in dem die Entschädigung oder Ersatzleistung dem Berechtigten ausgezahlt wird» Ist das nicht der Pall, weil Vorauszahlungen geleistet sind, dann entfällt die Verpflichtung zur Verzinsung (§ 29 Abs» 1 Satz 2 BIG); diese Bestimmung gilt auch für die Fälle des § 29 Abs. 2 BLG (Bauch- Danekelmann- Kerst BLG § 29 Anm» 7)« Wird die Entschädigung vereinbarungsgemäß verwendet, um eine Überzahlung abzudecken, dann kann nichts anderes gelten. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, die es der Beklagten verwehrt hätten, die einbehaltenen Beträge, wie es geschehen ist, gegen die Überzahlung zu verrechnen» Ihr stand eine fällige, wenn auch bestrittene Forderung gegen den Kläger zu und dessen Schreiben vom 18. In dem Schreiben hat sich der Kläger nicht nur mit der Einbehaltung eines Teils der Nutzungsentschädigung einverstanden erklärt " bis die Überzahlung von 40o784,16 BM abgedeckt ist”, sondern sich für den Fall der Freigabe des Grundstücks, in dem die Mutzüngsentsch&** digung weggefallen wäre, zur Rückzahlung des noch nicht abgedeckten Betrages in Raten verpflichtet» Biese eindeutige Erklärungen verbieten eine Auslegung dahin, daß es sich be: der Einbehaltung lediglich um eine Sicherheitsleistung ge-* handelt habe* Her Rückforderungsanspruch, den sich der Klä* ger in seiner Erklärung für den Fall seines Obsiegens im verwaltungsgerichtliöhen Verfahren Vorbehalten hatte, steh* den nicht entgegeno Unstreitig hat sich die Beklagte nicht vertraglich verpflichtet, die einbehaltenen Beträge im Falle des Ob** siegens des Klägers im Verwaltungsgerichtsverfahren zu verzinsen e Eine solche Verpflichtung folgt ebensowenig aus dem auch in öffentlichen Recht zu beachtenden Urundsste Treu und Glauben» Die Märte, die für den Kläger darin liegl daß er in der Besatzungszeit eine unangemessen niedrige Entschädigung erhalten hat, beruht auf Maßnahmen der Be-* ßatsungsnachto
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13« Februar 1969 Sehorm, J ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Fabrikanten Max G dHIHlB in Bbei Kop^P Straße in zr 132/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinangpräsidenten in iS? ~ Prosseßbevollmächtigtej und Dr. 2 ✓ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberland esgerichts in Köln vom 14* Juli 1966 wird zurüekgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik 15.590 DM als Zinsen aus 40.784,16 DM für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis sum 14. Oktober 1964. Der Betrag von 40.784,16 DM war von einer dem Kläger zustehenden Mutzungsentschädigung vereinbarungsgemäß einbehalten worden. Im einzelnen geht es um folgendes: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Bz4B, Straße Im Jahre 1945 wurde der größte feil des Grundstücks von der Besatzungsmacht beschlagnahmt. Für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1952 zahlte das Besatzungskostehamt des Landkreises an den Kläger eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 170.384,16 DM. Durch Bescheid vom 18. Juni 1954 stellte der Regierungspräsident in für diese Zeit eine Überzahlung von 98.384,16 DM fest. Dieser Betrag ermäßigte sich durch Be?/illigung eines Härteausgleichs von 57.600 m im Jahre 1956 auf 40.784,16 DM. In einem Schreiben vom 18. April- 1956 an den Finanz-minister des Landes Nordrhein-Westfalen hatte der Kläger zuvor ez'klärt: "Unter der Voraussetzung, daß mir ein Härteausgleich von 57.600 DM bewilligt wird, gebe ich hiermit folgende Erklärungen ab: 1) Ich bin damit einverstanden, daß die mir nach dem künftigen Bundesleistungsgesetz zustehende Nutzungsvergütung, soweit sie 1.500 DM im Monat übersteigt, solange einbehalten wird, bis die Überzahlung von 40.784,16 DM abgedeckt ist. 2) Für den Fall, daß mein von den Belgiern teilweise beschlagnahmtes Betriebsgrundstück vor Abdeckung der Überzahlung frei-gegeben werden sollte, verpflichte ich mich zur Rückzahlung des noch nicht abgedeckten Restbetrages in monatlichen Raten, welche der Differenz zwischen DM 1.500,— und der mir nach dem Bundesleistungsgesetz zustehen-den Vergütung entspricht. 3) Ich bin damit einverstanden, daß in dem zwischen dem Herrn Bundesminister der Finanzen und mir abzuschließenden Darlehensvertrag eine dingliche Sicherheit für die Überzahlung in Hohe von 40o784,16 DM vereinbart wird. Die vorstehenden drei Erklärungen erfolgen ohne Anerkennung des Bestehens einer Überzahlung und unter dem Vorbehalt ihrer Klärung in dem vor dem landesverwaltungsgericht in schwebenden Prozeß, Sollte dieser zu meinen Dunsten entschieden werden, so wären die. Maßnahmen zu 1) bis 3) aufzuheben, d.h. die einbehaltenen bzw. zurückgezahlten Beträge wären an mich auszuzahlen und die dingliche Sicherheit wäre zu löschen. gez. Max GflHP” Für die Zeit vom 5« Mai 1955 bis zu dem 3, Mai 1957, dem Tage der endgültigen Freigabe des Grundstücks, zahlte die Beklagte an den Kläger auf Grund des § 22 BIG (a.F.) eine Nutzungsentschädigung von 33*000 DM. Daraufhin klagte der Kläger eine weitere Nutzungsentsehädigung für die Zeit ab 5* Mai 1955 ein, wobei er die 40»784,16 DM abzog, d 1# die Beklagte vereinbarungsgemäß einbehaltem durfte. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 1963 - 7 ü 155/58 - wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9*302,24 DM nebst 2 $ Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz der Bank DflBi IflP seit dem 1. Januar 1957 zu zahlen. In den Gründen dieses Urteils heißt es u.a. ’’Hiernach beträgt die angemessene Hutzungsentschädigung für die Zeit vom 5*5*1955 bis 3.5.1957 83.086,40 DM. Hierauf hat die Beklagte unstreitig 33*000 DM gezahlt. Von dem noch 5 geschuldeten Restbetrag in Höhe von 50»086,40 DM darf sie vereinbarungsgemäß 40.784,16 DM einbehalten o Der Kläger kann daher z.Zt« 9*302,24 DM von ihr fordern”* ’ In einem Verwaltungsrechtsstreit forderte der Kläger weiter eine höhere Entschädigung für die Zeit vom 1 * Januar 1952 bis zu dem 5« Mai 1955* Das Oberverwaltungsgericht entschied, daß für die Zeit ab 1« Januar 1952 eine Entschädigung dann angemessen sei, wenn zu der auf monatlich 1.500 DM begrenzten Einnahmeentschädigung ein in § 55 der 1. Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31» Januar 1949 vorgesehener Härteausgleich hinzukomme; es verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück« Im Schreiben vom 8« Juni 1964 stellte der beklagte Regierungspräsident dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 5» Mai 1955 einen Härteausgleich von 73*704,94 DM in Aussicht« Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15. Jüni 1964, er rechne mit dem Härteausgleichsbetrag gegen die Überzahlung von 40«784,16 DM auf, so daß an ihn nur noch 32.920,78 DM an Härteausgleich zu zahlen seien; da durch die Bewilligung des Härteausgleichs . o . . der Verwaltungsrechtsstreit « . . « erledigt sei, müßten nunmehr die für den Zeitraum ab 5« Mai 1955 bis 3. Mai 1957 zur Sicherheit für die Überzahlung aus dem vorhergehenden Zeitraum einbehaltenen 40.784,16 DI nebst 2 °ß> Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der BflBl ab 1« Januar 1957 gezahlt werden. Durch Bescheid vom 23. September 1964 bewilligte dann der Finanzminister des Bandes Hordrhein- 6 Westfalen dem Kläger den Härteausgleich von 73*704,94 DM, und zwar noch 14*592 SM für die Zeit vom 1» Januar 1952 his 31. Dezember 1952 und 59*112,94 SM für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis 5. Mai 1955. In diesem Bescheid heißt es u.a.: "Dieser Betrag wird durch das Amt für Verteidigungslasten in KflP ausgezahlt bzw. mit Überzahlungen für die Zeit vor dem 1. Januar u1953 verrechnet”. Das Amt für Verteidigungslasten zahlte daraufhin den : Härteausgleich in voller Höhe von 73*704,94 DM an den Kläger aus und erklärte, daß die Überzahlung von 40*784?iS Ä bereits durch entsprechende Einbehaltungen in dem Zeitraum vom 5* Mai 1955 bis 3* Mai 1957 verrechnet worden sei* In der mündlichen Verhandlung vom 20* November 19&4 vor dem Verwaltungsgericht nahm der Kläger seine Klage zurück, soweit sie den Betrag von 94*317,58 DM überstieg und erklärte gleichzeitig hinsichtlich eines Betrages von 73*704,94 DM die Hauptsache für erledigt. Im übrigen beantragte er, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 6. Mai 1955 an ihn noch 20.612,64 DM zu zahlen. Durch Urteil vom 20. November 1964 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, soweit diese Verpflichtung in krage kam, und stellte im übrigen das Verfahren ein. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung blieb - bis auf den Kostenpunkt - ohne Erfolg. Der Kläger macht geltend: Die Beklagte habe ihm auf Grund seiner Aufrechnungserklärung vom 15. Juni 1964 nur noch einen Härteausgleich in Höhe von 32.920,78 DM geschuldet. Die vom Amt für Verteidigungslasten darüber hinaus gezahlten 40.784,16 DM stellten die Auszahlung der von der Beklagten für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis 3. Mai 1957 einbehaltenen Hutzungsentschädigung dar. Diese Hutzungsentschädigung sei gemäß § 30 BLG (a.R.) zu verzinsen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.980 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem Io Januar 1965 zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat den geltend gemachten Zinsanspruch für unbegründet erachtet und sich hilfsweise auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zuruckzuweisen. I. Das Berufungsgericht führt aus: Als Anspruchsgrund-lage für den geltend gemachten Zinsanspruch komme ausschließlich die Vorschrift des § 29 des Bundesleistungsgesetzes i.d.F. vom 27. September 1961 (RGBl I 1769) in Betracht. 8 Absatz 1 der Bestimmung sei nicht anwendbar, weil eine Einigung über die Entschädigung oder deren Festsetzung durch die zuständige Behörde nicht erfolgt seio Aber auch aus Absatz 2 könne der Kläger den Anspruch nicht herleiten, denn die Verpflichtung trete nach dieser Bestimmung nur ein, wenn der Abgeltungsbetrag fällig sei. Von einer noch nicht fälligen Forderung seien Zinsen in keinem Falle zu zahlen» Nach dem Schreiben des Klägers an den Finanzminister des l»andes Nordrhein-Westfalen vom 18. April 1056 hätten die 40.784,16 BM von der Beklagten erst dann an den Kläger bezahlt werden sollen, wenn in dem damals bereits anhängigen Verwaltungsrechtsstreit entschieden v/lirde, daß eine Überzahlung für die Zeit vor dem 5» Mai 1955 nicht vorliege. Bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung habe die Beklagte den Betrag nicht zu zahlen brauchen und sei der Betrag nicht fällig gewesen. Auch die Fälligkeit einer öffentlich-rechtlichen Forderung könne durch Parteivereinbarung hinausgeschoben werden. Im Verv/altungsrechtsstreit sei zwar über die Frage der Überzahlung hinsichtlich des hier in Rede stehenden Betrages infolge der Erledigung der Hauptsache nicht entschieden worden. Doch sei die einbehaltene Hutzungsentschädigung von 4-0.784,16 BM allenfalls mit dem Erlaß des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 20. November 1964 fällig geworden und der Kläger könne deshalb keine Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 14. Oktober 1964 fordern. II. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 29 BLG mit dem Berufungsgericht dahin auszulegen ist, daß die Verzinslichkeit einer geschuldeten Nutzungsentschädigung stets deren Fälligkeit voraussetzt, also auch dann, wenn die Fälligkeit durch Vereinbarung hinausgeschoben wird, oder ob dieser Fall von der Bestimmung nicht erfaßt wird, und es den Parteien, wenn sie die Fälligkeit abweichend von der gesetzlichen regeln, freisteht, auch über die Verzins lichkeit eine Vereinbarung jedenfalls für die Zeit zu treffen, für die die Forderung ohne die Vereinbarung kraft Gesetzes zu verzinsen wäre« Per Kläger hat nämlich schon aus folgenden Gründen auf die geforderten Zinsen keinen Anspruch? Als er die Erklärung vom 18«, April 1956 abgab, stand der Beklagten gegen ihn ein fälliger, wenn auch bestrittener, Anspruch aus der Überzahlung von 40.784,16 PM zu. Per Kläger seine seits hatte keinen alsbald durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagteo Fs war ein Entgegenkommen der Beklagten, da sie sieh begnügte, entsprechend der Erklärung den Betrag in Teilbeträgen von der laufenden Iutzungsentschädigyng einzubehalten, mag hierfür auch die Überlegung maßgebend gewesen sein, der Kläger werde möglicherweise noch einen zusätzlichen Betrag zu dem Ausgleich für die niedrige Entschädigung erhalten, die ihm in der Beoatzuugszeit, das ist bis 5. Mai 1955, gezahlt worden war. Hätten die Bekläi die lückzahlung des überzahlten Betrages gefordert, nach# sich dieser im Jahre 1956 nach der Bewilligung eines Härti ausgleichs auf 40.784,16 PM ermäßigt hatte, und hätte der Kläger diesen Betrag damals bezahlt, dann könnte er nicht nachträglich die Verzinsung des bezahlten Betrages auf Grt 10 Jtf der Tatsache fordern, daß ihm im Jahre 1964 ein weiterer Harteausgleich von 73-704,94 DM bewilligt worden ist« Einem solchen Begehren würde die Rechtsgrundlage fehlen« Es würde v/irtschaftlich darauf hinauslaufen, v/enigstens teilweise eine rückwirkende Verzinsung des 1964 bewilligten Härteausgleichs zu erreichen, die nicht, zugebilligt worden ist» Der Kläger kann nicht deshalb besser stehen, weil die Beklagte im Jahre 1956 nicht die alsbaldige Rückzahlung der Überzahlung gefordert, sondern den Betrag vereinbarungsgemäß nach und nach von der Nutzungsentschädigung einbehalten hat» Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Vereinbarung noch aus sonstigen Gründen» § 29 BLG geht vom Regelfall aus, in dem die Entschädigung oder Ersatzleistung dem Berechtigten ausgezahlt wird» Ist das nicht der Pall, weil Vorauszahlungen geleistet sind, dann entfällt die Verpflichtung zur Verzinsung (§ 29 Abs» 1 Satz 2 BIG); diese Bestimmung gilt auch für die Fälle des § 29 Abs. 2 BLG (Bauch- Danekelmann- Kerst BLG § 29 Anm» 7)« Wird die Entschädigung vereinbarungsgemäß verwendet, um eine Überzahlung abzudecken, dann kann nichts anderes gelten. Bas trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Sw8r macht der Kläger geltend, der Betrag von 40»734,16 BK sei nur zur Sicherung einbehalten worden. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, die es der Beklagten verwehrt hätten, die einbehaltenen Beträge, wie es geschehen ist, gegen die Überzahlung zu verrechnen» Ihr stand eine fällige, wenn auch bestrittene Forderung gegen den Kläger zu und dessen Schreiben vom 18. April 1956 ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte auf die Möglichkeit der Verrechnung verzichtet habe. In dem Schreiben hat sich der Kläger nicht nur mit der Einbehaltung eines Teils der Nutzungsentschädigung einverstanden erklärt " bis die Überzahlung 11 von 40o784,16 BM abgedeckt ist”, sondern sich für den Fall der Freigabe des Grundstücks, in dem die Mutzüngsentsch&** digung weggefallen wäre, zur Rückzahlung des noch nicht abgedeckten Betrages in Raten verpflichtet» Biese eindeutige Erklärungen verbieten eine Auslegung dahin, daß es sich be: der Einbehaltung lediglich um eine Sicherheitsleistung ge-* handelt habe* Her Rückforderungsanspruch, den sich der Klä* ger in seiner Erklärung für den Fall seines Obsiegens im verwaltungsgerichtliöhen Verfahren Vorbehalten hatte, steh* den nicht entgegeno Unstreitig hat sich die Beklagte nicht vertraglich verpflichtet, die einbehaltenen Beträge im Falle des Ob** siegens des Klägers im Verwaltungsgerichtsverfahren zu verzinsen e Eine solche Verpflichtung folgt ebensowenig aus dem auch in öffentlichen Recht zu beachtenden Urundsste Treu und Glauben» Die Märte, die für den Kläger darin liegl daß er in der Besatzungszeit eine unangemessen niedrige Entschädigung erhalten hat, beruht auf Maßnahmen der Be-* ßatsungsnachto 12 Nach alledem fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die Klageforderung« Die Revision des Klägers muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden. Dr. Kreft Dr« Arndt Kr» Beyer Gähtgens Keßler