Hier sei darüber hinaus zu berücksichtigen, daß sich die Vertiefung unmittelbar vor einem Schaufenster dicht vor dem Eingang eines Ladengeschäftes auf der Hauptstraße der Stadt N(0 befunden habe. Ferner stehe auch nicht fest, daß der Sturz den Tod der Ehefrau verursacht habe, da keine Obduktion durchgeführt worden sei«, Zumindest habe die Ehefrau des Klägers den Unfall überwiegend mitverschuldet, da die Schadcnsstollc am hellen Tage auf den ersten Blick zu erkennen gev/esen sei. Bas Landgericht hat die Klage abgewiosen mit der Begründung, selbst eine scharfkantige Vertiefung von 1,5 cm im Gehsteig auf einer vielbegangcnon Großstadt-straße sei hinzunehmen und noch nicht verkehrsv/idrig. Die beklagte Stadtgo-meindo hat um Zurückweisung der Berufung des Klägers gebeten und im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben mit den Antrag festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klagebetrag hinaus aus dem Unfall seiner Ehefrau am 12. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den bezifferten Klagcan-spruch in Rahmen der dem Kläger aus der Beerdigung seiner Ehefrau entstandenen Gesamtkosten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und auf die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage festge- stellt, daß dem Kläger auch über den Klagebetrag hinaus Ersatzansprüche gegen die beklagte Stadtgcmeindo nur in Höhe der Hälfte des ihm aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 12. . Bas Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht’ fest, daß die Ehefrau des Klägers an der in ihrer Beschaffenheit unstreitigen Schadensstelle zu Pall gekommen und der bei dem Sturz erlittene Knochenbruch ursächlich für den Tod gewesen sei. Dieselbe Vertiefung, auf der Hauptgeschäftsstraße einer Großstadt unmittelbar vor einem Schaufenster gelogen, könne aber bereits als Verkehrsgefährdung ausreichen, weil hier Verkehrsdichte und Auslagen die Aufmerksamkeit der Passanten zusätzlich beanspruchten «Die Schadensstclle müsse nach der Lebenserfahrung als gefährlich bewertet werden, v/enn sie schon mehrfach zu Stürzen geführt habe.Das aber sei hier der Pall, da vor dem Unfall der Ehefrau des Klägers an der Schadensstelle schon mehrfach - wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt - Passanten gestolpert, eingeknickt und sogar gefallen seien. Den aus dem Zustand des Gehv/egs sich ergebenden Verkehrsgefahron zu begegnen, sei aber Aufgabe der für die Straße verkehrssicherungspflichtigen beklagten Stadtgemeinde. Senat in seinem Urteil vom 18«, März 1957 - III ZR 150/55 -(VRS 12, 407) entschieden, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlange nicht, daß der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Hauptstraße völlig frei von Mängeln sei und keine Unebenheiten aufv/oiso, da so weitgehende Anforderungen den Verkehrsoicherungspflichtigcn nicht zu demutbar seien. Auch das Oberlandesgericht Hamm (VersR 1954, 128) hat geringe Unebenheiten im Bürgersteig, die einen Höhenunterschied von etwa 2 cm bewirkten, nicht als eine Gefahr angesehen, mit der der Fußgänger nicht zu rechnen brauche, auch dann nicht, wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt sei und es sich um einen Vorkehrsmittolpunkt handele. Juni 1958 - III ZR 20/57 -ausgesprochen hat, ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied im Straßenpflaster durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung worden und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen. Unter diesem Blickwinkel gesehen läßt es keinen Hochtsfchlor erkennen, daß das Berufungsgericht die Schadcnsstelle trotz des nicht sehr erheblichen Höhenunterschiedes, jedoch mit Rücksicht auf die von ihm festgcotollten besonderen Umstände, als eine im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu beseitigende gefährliche Stelle angesehen hat, die mit der ordnungsmäßigen Beschaffenheit eines Bürgersteigs nicht vereinbar ist. Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung nicht von einer Überforderung hinsichtlich der Sorgfalt spf licht aus; es stellt nicht etv/a allgemein, sondern gerade mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Palles hohe Anforderungen an die im Rahmen der Verkehr ssicherung erwachsende Sorgfaltspflicht. Das nach § 823 BGB weiterhin erforderliche Verschulden der beklagten Stadtgemcindo sieht das Berufungsgericht darin, daß die Gefahrenstelle wogen fehlender oder falscher Belehrung der Straßonbegeher durch deren Vorgesetzte und letztlich durch das zustande Organ der beklagten Stadtgemcindo nicht beseitigt worden ist. Zwar, so erwägt das Berufungsgericht, stehe nicht fest, daß die beklagte Stadtgemcindo von den bereits vor dem hier fraglichen Unfall erfolgten Stürzen Kenntnis gehabt habe. Dieser Ansicht des Straßonbegehers entspreche auch die Auffassung der beklagten Stadtgemcindo, die zur Bekräftigung noch habe vortragon lassen, die Schadonsstclle sei lediglich aus einem Versehen heraus nach dem Unfall ausgebessert worden. Sei dem aber so, dann müsse davon ausgegangen werden, daß die Gefahrenstelle wegen fehlender oder falscher Belehrung der Straßonbegeher durch deren Vorgesetzten und letztlich das zuständige Organ der Stadt nicht beseitigt worden sei. Damit stimme überein, daß der zuständige Straßen-begeher Zelleröhr als Angeklagter in der HauptVerhandlung des Strafverfahrens erklärt habe, nie darauf hin-gewiesen worden zu sein, welche Stellen auf der Straße gefährlich seien, und daß auch die durchgeführtc Beweisaufnahme eine diesbezügliche Belehrung durch Vorgesetzte nicht ergeben habe. Erfolglos bleibt dio Revision gegenüber diesen Erwägungen des Berufungsgerichts mit ihrer Rüge, hätten die Organe und Bediensteten der beklagten Stadtgemeinde die erhebliche Gefahr und damit die Beseitigungsbedürftigkeit der Schadensstolle nur erkennen können, wenn ihnen dio früheren Stürze mitgeteilt worden wären, was aber das Berufungsgericht nicht habe feststcllen können, dann fehle jeder Anhalt für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nichtbosoitigung der Gefahrenstelle und einer fehlenden oder falschen Belehrung des zuständigen Straßenbegehers und die die Verschuldons-feststollung tragende Erwägung dos Berufungsgerichts finde im festgestcllton Sachverhalt keine Grundlage, Die Revision verkennt hierbei, daß das Berufungsgericht nicht sagt, das Erkennen des Gefahrenzustandes der Schadensstelle sei nur bei Kenntnis der schon früher erfolgten Stürze möglich gewesen. In Erago kann mithin nur stehen, ob die vom Berufungsgericht der beklagten Stadtgemcinde zur last gelegte Unterlassung unabhängig davon, ob der beklagten Stadtgemeindc frühere Stürze an der Schadens-Stelle bekannt goworden sind oder nicht, für den Sturz der Ehefrau des Klägers ursächlich gewesen ist. Dieses konnte aber bei dem gegebenen Sachverhalt stillschweigend davon ausgehen, daß die Bclohrung, auch v/enn sie sich, wie die Revision meint, immer nur auf Grundsätzliches hätte erstrecken können, dahin gegangen wäre, geringe Höhenunterschiede im Plattcnbelag eines Gehsteiges seien zwar im allgemeinen noch nicht verkehrsgofährdend und müßten von den Fußgängern hingc-nommen werden, könnten aber infolge besonderer Umstände, wie der Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung,der Lage in einer Hauptgeschäftsstraße, in der erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeit der Fußgänger infolge der Verkehrsdichte und der Schaufensterauslagen abgelenkt wird, oder anderer besonderer Gegebenheiten zu einer zu beseitigenden Verkehrsgefährdung werden. Wäre aber eine solche Belehrung erfolgt, so muß angenommen werden, daß der Straßenbegeher sich pflichtgemäß und sachgerecht verhalten und die Schadensstello, die ihm nach den Feststellungen Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht eine Überspitzung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht darin gesehen v/erden, daß das zuständige Organ der beklagten Stadtgenieinde eine solche Belehrung vorzunchmen gehabt hätte, v/oboi, wie schon gesagt, dem hier vorliegenden Einzelfall und damit auch der Erage, ob die beklagte Stadtgemeinde von schon früheren Stürzen an dieser Schadensstolle Kenntnis hatte, keine Bedeutung beikommt. Wenn die beklagte Stadtgemeinde hat vortragen lassen, sie sei auch jetzt noch der Ansicht, daß die Scha-dcnsstello keine Gefahrenquelle im Rahmen der Verkehrs-sicherung dargestellt habe und ihre Ausbesserung nur versehentlich erfolgt sei, so käme diesem Vorbringen zwar die Bedeutung zu, daß der Schadensfall auch bei ordnungsgemäßer Belehrung des Straßenbegehers oingo-treton, mithin die unterlassene Belehrung für den Schadensfall nicht ursächlich gewesen wäre. Danach gereicht es der beklagten Stadtgemeinde jedenfalls nicht zu dem Nachteil, daß das Berufungsgericht nicht auch in eine Erörterung dieses Vorbringens der beklagten Stadtgemeindc eingetreton ist, sondern seine Entscheidung allein auf eine schuldhaft unterlassene Belehrung des Straßenbe-gehors abgostellt hat. Daß etwa Zelleröhr durch diesen Straßenbegeher die erforderliche Belehrung erhalten hat, wird von der beklagten Stadtgemeinde selbst nicht einmal behauptet.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 Geringe Höhenunterschiede im Plattehbelag eines Bürgersteiges 3ind zwar im allgemeinen noch nicht .vorkehrsgefährdend und von den Fußgängern hinzunehmen. Sie können jedoch infolge besonderer Umstände, wie der Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, der Lage in einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen oder anderer besonderer Gegebenheiten, zu einem Gefahrenzustand führen, dessen Beseitigung dem Vorkehrc-sicherungspflichtigen obliegt. BGH, Urt. v. 27. Oktober 1966 - III ZR 132/65 - OLG Düsseldorf IG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III 55R 132/65 URTEIL Verkündet am 27* Oktober 1966 Schorra, Justiz*-angcstelltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadt gemeinde N , vertreten durch den Stadtrat, Beklagten 9 Widerklägerin und Revioionsklägorin, - Prozeßbcvollmächtigtcr: Rechtsanv/alt Dr. gegen den Kaufmann Willi Straße Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagton, - Prozeßbcvollmächtigte : Rechtsanv/Ultc Br. und Br, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1966 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Pagondarn sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1965 wird zurückge-v/iesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Stadtgemeindc auf Schadensersatz v/egen Verletzung ihrer Verkehrosieherungs-pflicht auf einer Öffentlichen Straße in Anspruch. Die damals 56-jährige Frau des Klägers stürzte an 12. Januar 1962 gegen 11.15 Uhr auf dem Bürgersteig der Hauptstraße in vor dem Hause B^HB • und brach sich den linken Oberarm. Sie wurde desv/egon stationär behandelt und verstarb im Krankenhaus in der Macht zun 50. Januar 1962, wie der Kläger behauptet, an einer durch den Armbruch verursachten Lungenembolie. i An der Unfallstolle, die sich vor dem Schaufenster des Stoffhauscs befindet, ist ein Keller- schacht in den Gehsteig eingolassen, der mit einem Rost abgedeckt ist. Aus der großflächigen Zementein-fassung des Rostes war im Unfallzeitpunkt stellenweise der Mörtel herausgebröekelt, so daß im Plattonbelag des Bürgersteiges eine etwa 15 cm breite und 50 cm lange gezackte Vertiefung bis zu 1,5 cm Tiefe entstanden war. In einem v/egen des Unfalls gegen den städtischen Straßenbegeher Zolloröhr durchgeführten Strafverfahren wurde dieser durch Urteil des Schöffengerichts Neuß vom 25* September 1962 rechtskräftig von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Kläger hat vorgetragen: Seine Ehefrau sei an der schadhaften Stolle des Bürgersteiges gestürzt. Ein Bürgersteig mit einer Vertiefung von 1,5 cm könne nicht als noch verkehrssicher angesehen werden. Hier sei darüber hinaus zu berücksichtigen, daß sich die Vertiefung unmittelbar vor einem Schaufenster dicht vor dem Eingang eines Ladengeschäftes auf der Hauptstraße der Stadt N(0 befunden habe. Damit sei eine besondere Gcfahrenlage gegeben geweson. So seien dort auch schon früher mehrere Personen zu Pall gekommen, was der beklagten Stadtgemeinde jeweils mitgoteilt worden sei. Da der ordnungswidrige Zustand ein Jahr unbeachtet geblieben sei, liege ein Organverschulden der beklagten Stadtgemeinde vor. Diese habe auch ihren Straßenbegeher Zelleröhr nicht gehörig ausgesucht, eingev/ieoen und überwacht, zu demal dieser im Strafverfahren selbst erklärt habe, nie darüber belehrt worden zu sein, v/elche Schäden auf dem Bürgersteig gefährlich seien. Ein Mitverschulden seiner Ehefrau liege nicht vor. J Dio Gefährlichkeit der Unfallstolle habe zwar dem berufsmäßigen Straßenbegoher nicht entgehen dürfen, sei aber für Passanten nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Der Kläger hat die ihm entstandenen Beerdigungskosten mit insgesamt 3 235942 DH beziffert und hiervon, im einzelnen aufgeschlüsselt, oinen Teilbetrag von 1 100 DM geltend gemacht. Er hat weiter vorgebracht, die beklagte Stadtgemeindc müsse ihm v/egon des Ausfalls seiner bis zu dem Unfall völlig gesunden Ehefrau im ehelichen Haushalt und in seinem Erwerbsgeschüft eine Geldrento von wenigstens 700 DM monatlich für die Dauer von 10 Jahren zahlen. Diesen Anspruch hat er jedoch zunächst zurückgestellt und sich Klageerhöhung Vorbehalten. per Kläger hat beantragt, die beklagte Stadtgemeinde \ zu verurteilen, an ihn 1 100 DM zu zahlen. Die beklagte Stadtgemeindc hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Die unbedeutende Unebenheit im Bürgersteig sei nicht verkehrswidrig gewesen, so daß sie der Straßenbegoher nicht habe zu melden brauchen. Ihre zwischenzeitliche Beseitigung sei aus Versehen erfolgt. Etwaige frühere Unfälle an der Schadensstolle seien ihr nicht gemeldet worden. Sie treffe auch kein Verschulden. Eine Dienstanweisung regele genau die planmäßige Überwachung der Straßen auf Verkehrssicherheit. Zelloröhr sei als Straßenbegoher theoretisch und praktisch eingeführt worden und habe seine Aufgaben seit 1958 ohne Beanstandung erfüllt. Darüber hinaus sei der Leiter der Straßenbauabteilung zu Stichproben verpflichtet gewesen. Sr, sei L ] auch nicht auszuschließen, daß die Ehefrau dos Klägers nicht über die Vertiefung gefallen, sondern mit dem Absatz im Gitterrost hängengeblieben oder aus anderen Gründen zu Fall gekommen soi. Ferner stehe auch nicht fest, daß der Sturz den Tod der Ehefrau verursacht habe, da keine Obduktion durchgeführt worden sei«, Zumindest habe die Ehefrau des Klägers den Unfall überwiegend mitverschuldet, da die Schadcnsstollc am hellen Tage auf den ersten Blick zu erkennen gev/esen sei. Bas Landgericht hat die Klage abgewiosen mit der Begründung, selbst eine scharfkantige Vertiefung von 1,5 cm im Gehsteig auf einer vielbegangcnon Großstadt-straße sei hinzunehmen und noch nicht verkehrsv/idrig. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag wiederholt. Die beklagte Stadtgo-meindo hat um Zurückweisung der Berufung des Klägers gebeten und im Wege der Anschlußberufung Widerklage erhoben mit den Antrag festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klagebetrag hinaus aus dem Unfall seiner Ehefrau am 12. Januar 1962 weder ein Anspruch auf Ersatz der weiteren Beerdigungskosten bis zur Höhe von 3 235j42 DM noch ein Anspruch auf Zahlung einer 10-jährigen Rente bis zur Höhe von 700,— DM monatlich zustche. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den bezifferten Klagcan-spruch in Rahmen der dem Kläger aus der Beerdigung seiner Ehefrau entstandenen Gesamtkosten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und auf die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage festge- «I stellt, daß dem Kläger auch über den Klagebetrag hinaus Ersatzansprüche gegen die beklagte Stadtgcmeindo nur in Höhe der Hälfte des ihm aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 12. Januar 1962 entstandenen Schadens zustehen. Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadtge-meindo ihre im Berufungsvorfahren gestellten Anträge . weiter, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht bereits stattgegeben hat. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s che idungsgr ünde: . Bas Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht’ fest, daß die Ehefrau des Klägers an der in ihrer Beschaffenheit unstreitigen Schadensstelle zu Pall gekommen und der bei dem Sturz erlittene Knochenbruch ursächlich für den Tod gewesen sei. Diese, auch von der Rovision nicht angegriffenen PestStellungen, sind für das Revisionsgericht bindend. Im v/eiteren kommt das Berufungsgericht zu der Annahme, daß die Schadensstolle zu einem verkehrsun-sicheren Zustand dos Bürgersteiges geführt und die Verkohrssicherungspflicht insowoit der beklagten Stadt-gemeinde obgclegen habe. Es führt hierzu aus: Es könne nicht generell gesagt v/erden, ein Höhenunterschied von nur 1,5 cm im Plattenbolag eines Gehsteiges sei noch relativ ungefährlich und vom Verkehr hinzunchmen. Bei der Beurteilung dieser Präge sei vielmehr auf die Besonderheiten des Einzelfallcs abzustellen. Eine Vertiefung von 1,5 cm könne auf dem Bürgersteig einer ruhigen Wohnstraße ungefährlich sein. Dieselbe Vertiefung, auf der Hauptgeschäftsstraße einer Großstadt unmittelbar vor einem Schaufenster gelogen, könne aber bereits als Verkehrsgefährdung ausreichen, weil hier Verkehrsdichte und Auslagen die Aufmerksamkeit der Passanten zusätzlich beanspruchten «Die Schadensstclle müsse nach der Lebenserfahrung als gefährlich bewertet werden, v/enn sie schon mehrfach zu Stürzen geführt habe.Das aber sei hier der Pall, da vor dem Unfall der Ehefrau des Klägers an der Schadensstelle schon mehrfach - wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt - Passanten gestolpert, eingeknickt und sogar gefallen seien. Die Verantwortung für den festgestelltcrmaßen verkohrs-widrigen Zustand des Bürgersteiges ihrer Hauptgeschäftsstraße treffe die beklagte Stadt, v/cil sie den allgemeinen Verkehr auf dem Bürgersteig eröffnet habe. Ihre Auffassung, wenn überhaupt jemand, so sei allein die Firma Heinemann als Anliegerin zur Instandsetzung der schadhaften Stelle im Gehweg verpflichtet gewesen, gehe fohl. Die Zementeinfassung des Gitterrostes, deren Vertiefung zu dem angrenzenden Plattenbelag die Schadensstollc gebildet habe, sei ausweislich der Maßzeichnung in den Strafakten und der im vorliegenden Verfahren eingereichten Fotos ein Teil des Gehwegs. Den aus dem Zustand des Gehv/egs sich ergebenden Verkehrsgefahron zu begegnen, sei aber Aufgabe der für die Straße verkehrssicherungspflichtigen beklagten Stadtgemeinde. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfchlor nicht erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung ist, was die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einer öffentlichen Straße und ihren Umfang anlangt, darauf abzustellen, daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf einer öffentlichen Straße ein Gefahrenkrois für Dritte geschaffen wird, dem der Verkehrssicherungspflichtige Rechnung zu tragen hat. Diese Verkehrosichorungspflicht folgt daher bei öffentlichen Straßen unabhängig vom Eigentum am Straßenkörper daraus, daß die Gefahren erst aus der Eröffnung des öffentlichen Verkehrs entstehen. Es handelt sich hierbei um eine in der Regel privatrechtlichc Pflicht, deren Verletzung, auch wenn die Verantwortung, wie hier, eine Öffentlich-rechtliche Körperschaft trifft, nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen (§§ 823 9 831, 31, 89 BGB) zu beurteilen ist. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach dem Zweck, dem die Vorkehrseinrichtung dient. Bei einer Straße hat der Pflichtige die Verkehrsteilnehmer vor den von dieser ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß die Straße sich in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zuläßt. Das bedeutet allerdings nicht, daß eine Straße schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muß. Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung kann mit zu demutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartot worden. Auch der Fußgänger muß bei Benutzung dos Bürgersteigs mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf ein-stcllcn (BGH IM § 823 (Ea) BGB Nr. 8, 10, 30 und 36). So hat, v/orauf auch die Revision hinweist, der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18«, März 1957 - III ZR 150/55 -(VRS 12, 407) entschieden, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlange nicht, daß der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Hauptstraße völlig frei von Mängeln sei und keine Unebenheiten aufv/oiso, da so weitgehende Anforderungen den Verkehrsoicherungspflichtigcn nicht zu demutbar seien. Dies hat den Senat in dem dort vorliegenden Pall zu dem Ergebnis geführt, daß zwar ein senkrecht und scharfkantig 12 mm herausragender Kanaldockel geeignet sei, den Fußgänger in die Gefahr zu stürzen zu bringen, diese Gefahr aber geringfügig sei und vom Fußgänger ebenso wie andere kleine Mängel im Pflaster hingenommen werden müsse und von ihm durch eine entsprechende Gehweise ausgeglichen werden könne. Auch das Oberlandesgericht Hamm (VersR 1954, 128) hat geringe Unebenheiten im Bürgersteig, die einen Höhenunterschied von etwa 2 cm bewirkten, nicht als eine Gefahr angesehen, mit der der Fußgänger nicht zu rechnen brauche, auch dann nicht, wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt sei und es sich um einen Vorkehrsmittolpunkt handele. Jedoch kann, wie gleichfalls der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Juni 1958 - III ZR 20/57 -ausgesprochen hat, ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied im Straßenpflaster durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung worden und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen. Bei geringen Höhenunterschieden (hier von 1,5 om) darf mithin nicht allein auf die Tatsache des Höhenunterschieds abgestcllt werden. Es kann bei solchen geringen Höhenunterschieden nicht schlechthin auf die absolute 10 - Höhe doo Unterschiedes abgostollt werden; vielmehr ist die durch don Höhenunterschied bedingte Gefährdung in Zusammenhang mit den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit zu sehen und im Blick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. $ Unter diesem Blickwinkel gesehen läßt es keinen Hochtsfchlor erkennen, daß das Berufungsgericht die Schadcnsstelle trotz des nicht sehr erheblichen Höhenunterschiedes, jedoch mit Rücksicht auf die von ihm festgcotollten besonderen Umstände, als eine im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu beseitigende gefährliche Stelle angesehen hat, die mit der ordnungsmäßigen Beschaffenheit eines Bürgersteigs nicht vereinbar ist. Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung nicht von einer Überforderung hinsichtlich der Sorgfalt spf licht aus; es stellt nicht etv/a allgemein, sondern gerade mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Palles hohe Anforderungen an die im Rahmen der Verkehr ssicherung erwachsende Sorgfaltspflicht. Damit hält es sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Welches Gev/icht das Berufungsgericht diesen besonderen Umständen beilegt, unterliegt weitgehend seiner tatrichtorlichen Würdigung. Die Revision hat insbesondere nicht aufgezeigt, daß das Berufungsgericht hierbei auf für die Beurteilung sachfremde Umstände abgehoben oder sachgerechte Umstände vernachlässigt hätte. Die Beurteilung der Unfallstolle durch das Berufungsgericht als gefährlich begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Die Gefährlichkeit der Unfallotolle wird auch dadurch bestätigt, daß, wie vom Berufungsgericht fcstgostellt, an der Schadensstelle auch andere Benutzer dos Bürgersteigs gestürzt sind. 11 Das nach § 823 BGB weiterhin erforderliche Verschulden der beklagten Stadtgemcindo sieht das Berufungsgericht darin, daß die Gefahrenstelle wogen fehlender oder falscher Belehrung der Straßonbegeher durch deren Vorgesetzte und letztlich durch das zustande Organ der beklagten Stadtgemcindo nicht beseitigt worden ist. Zwar, so erwägt das Berufungsgericht, stehe nicht fest, daß die beklagte Stadtgemcindo von den bereits vor dem hier fraglichen Unfall erfolgten Stürzen Kenntnis gehabt habe. V/ic sich aber aus der Beweisaufnahme ergebe, habe die Gefahrenstelle im Bürgersteig schon längere Zeit bestanden. Sie sei auch von dom zuständigen Straßonbegeher bemerkt, aber nicht gemeldet worden, weil dieser sie für ungefährlich gehalten habe. Dieser Ansicht des Straßonbegehers entspreche auch die Auffassung der beklagten Stadtgemcindo, die zur Bekräftigung noch habe vortragon lassen, die Schadonsstclle sei lediglich aus einem Versehen heraus nach dem Unfall ausgebessert worden. Sei dem aber so, dann müsse davon ausgegangen werden, daß die Gefahrenstelle wegen fehlender oder falscher Belehrung der Straßonbegeher durch deren Vorgesetzten und letztlich das zuständige Organ der Stadt nicht beseitigt worden sei. Damit stimme überein, daß der zuständige Straßen-begeher Zelleröhr als Angeklagter in der HauptVerhandlung des Strafverfahrens erklärt habe, nie darauf hin-gewiesen worden zu sein, welche Stellen auf der Straße gefährlich seien, und daß auch die durchgeführtc Beweisaufnahme eine diesbezügliche Belehrung durch Vorgesetzte nicht ergeben habe. Auch die von dem Zeugen Stadtdirektor A^^ verfügte, zu den Akten gereichte Dienstanweisung betr. die Erhaltung der städtischen Straßen im verkehrssicheren Zustande vom 10. März 1958 lasse eine solche Belehrung vermissen. Erfolglos bleibt dio Revision gegenüber diesen Erwägungen des Berufungsgerichts mit ihrer Rüge, hätten die Organe und Bediensteten der beklagten Stadtgemeinde die erhebliche Gefahr und damit die Beseitigungsbedürftigkeit der Schadensstolle nur erkennen können, wenn ihnen dio früheren Stürze mitgeteilt worden wären, was aber das Berufungsgericht nicht habe feststcllen können, dann fehle jeder Anhalt für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nichtbosoitigung der Gefahrenstelle und einer fehlenden oder falschen Belehrung des zuständigen Straßenbegehers und die die Verschuldons-feststollung tragende Erwägung dos Berufungsgerichts finde im festgestcllton Sachverhalt keine Grundlage, Die Revision verkennt hierbei, daß das Berufungsgericht nicht sagt, das Erkennen des Gefahrenzustandes der Schadensstelle sei nur bei Kenntnis der schon früher erfolgten Stürze möglich gewesen. Vielmehr gaben, wie schon ausgoführt, die früheren Stürze dem Berufungsgericht nur eine Bestätigung seiner Annahme eines Gefahrenzustandes. Darüber hinaus bestand dio Belehrungspflicht der beklagten Stadtgemeindc ganz unabhängig von der hier vorliegenden Schadensstelle, so daß es für den ürSachenzusammenhang gar nicht auf die Kenntnis der beklagten Stadtgemeinde von früheren Stürzen ankommt. In Erago kann mithin nur stehen, ob die vom Berufungsgericht der beklagten Stadtgemcinde zur last gelegte Unterlassung unabhängig davon, ob der beklagten Stadtgemeindc frühere Stürze an der Schadens-Stelle bekannt goworden sind oder nicht, für den Sturz der Ehefrau des Klägers ursächlich gewesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine Unterlassung, wie sie hier der beklagten Stadtgemeindc zur - 13 Last gelegt ist, nur dann für den Erfolg als kausal angesehen werden, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges mit Sicherheit verhindert hätte. Eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Y/ahrscheinlichkeit genügt nicht, es sei denn, daß sich letztere in einem Ausmaß verdichtet, daß sie an Sicherheit grenzt. Hierüber hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden (BGH NJY/ 1961, 868, 870). Nun fehlt es hierzu allerdings an ausdrücklichen Erörterungen dos Berufungsgerichts. Dieses konnte aber bei dem gegebenen Sachverhalt stillschweigend davon ausgehen, daß die Bclohrung, auch v/enn sie sich, wie die Revision meint, immer nur auf Grundsätzliches hätte erstrecken können, dahin gegangen wäre, geringe Höhenunterschiede im Plattcnbelag eines Gehsteiges seien zwar im allgemeinen noch nicht verkehrsgofährdend und müßten von den Fußgängern hingc-nommen werden, könnten aber infolge besonderer Umstände, wie der Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung,der Lage in einer Hauptgeschäftsstraße, in der erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeit der Fußgänger infolge der Verkehrsdichte und der Schaufensterauslagen abgelenkt wird, oder anderer besonderer Gegebenheiten zu einer zu beseitigenden Verkehrsgefährdung werden. Vor allem aber wäre eine solche Belehrung dahin gegangen, daß bei Zweifeln, ob eine Sahadensstelüe als verkehrsgofährdend anzusehen sei oder nicht, die Entscheidung hierüber nicht bei dem Straßenbegeher liege, sondern von ihm in diesen Fällen die Schadensstello immer zu melden sei. Wäre aber eine solche Belehrung erfolgt, so muß angenommen werden, daß der Straßenbegeher sich pflichtgemäß und sachgerecht verhalten und die Schadensstello, die ihm nach den Feststellungen -H- •n/ des Berufungsgerichts bekannt war, zur Meldung gebracht hätte, und daß alsdann ihre Ausbesserung erfolgt wäre. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht eine Überspitzung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht darin gesehen v/erden, daß das zuständige Organ der beklagten Stadtgenieinde eine solche Belehrung vorzunchmen gehabt hätte, v/oboi, wie schon gesagt, dem hier vorliegenden Einzelfall und damit auch der Erage, ob die beklagte Stadtgemeinde von schon früheren Stürzen an dieser Schadensstolle Kenntnis hatte, keine Bedeutung beikommt. Wenn die beklagte Stadtgemeinde hat vortragen lassen, sie sei auch jetzt noch der Ansicht, daß die Scha-dcnsstello keine Gefahrenquelle im Rahmen der Verkehrs-sicherung dargestellt habe und ihre Ausbesserung nur versehentlich erfolgt sei, so käme diesem Vorbringen zwar die Bedeutung zu, daß der Schadensfall auch bei ordnungsgemäßer Belehrung des Straßenbegehers oingo-treton, mithin die unterlassene Belehrung für den Schadensfall nicht ursächlich gewesen wäre. Eür die rechtliche Beurteilung bleibt dies jedoch unerheblich, da in diesem Balle das ursächliche Verschulden der beklagten Stadtgemeindc darin läge, daß ihr zuständiges Organ bei der Beurteilung der Schadensstelle im Blick auf die VerkehrsSicherung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätte. Danach gereicht es der beklagten Stadtgemeinde jedenfalls nicht zu dem Nachteil, daß das Berufungsgericht nicht auch in eine Erörterung dieses Vorbringens der beklagten Stadtgemeindc eingetreton ist, sondern seine Entscheidung allein auf eine schuldhaft unterlassene Belehrung des Straßenbe-gehors abgostellt hat. Entgegen der Ansicht der Revision konnte diese Belehrung auch nicht dadurch ersetzt werden, daß der Einweisung in soinc Aufgaben durch einen erfahrenen und bewährten Straßenbegeher erhielt. Daß etwa Zelleröhr durch diesen Straßenbegeher die erforderliche Belehrung erhalten hat, wird von der beklagten Stadtgemeinde selbst nicht einmal behauptet. Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtura auch ein Organverschulden auf seiten der beklagten Stadtgemeindo angenommen, für das diese gemäß §§ 319 89 BGB einzustehen hat. Die Revision der beklagten Stadtgemeinde erweist sich daher als unbegründet und ist mit der Ko3tonfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Beyer Straßenbegeher Z eine längere und eingehende Bundesrichtor Dr. Hußla ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Reinhardt Dr. Pagendarm %