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BGH

Gericht: BGH

Walter KflHB hat die Erbschaft nach dem Erblasser für sich und seine Kinder auageschlagen» desgleichen der Sohn des für tot erklärten Helmut KB|. Die Klägerin hat vorgetragen, die Schuldscheine seien inhaltlich unrichtig gewesen, da der Erblasser ausreichend eigenes Vermögen und Einkünfte gehabt habe« in Wahrheit seien die Abtretungserklärungen Schenkungsversprechen von Todes wegen gewesen, die bereits mangels Einhaltung der gesetzlichen Form unwirksam seien« Die Abtretungsurkunden seien auch von der Beklagten in sittenwidriger Ausnutzung der zerrütteten Gesundheit des Erblassers und unter Zwang und Drohung erv/irkt worden« Durch die Abtretungen habe der Testamentserbe benachteiligt werden sollen, zu demal die Dastenausgleichsansprüche faktisch den gesamten Aktivbestand des Nachlasses ausgemacht hätten« Die Abtretung habe somit entgegen dem gemoinschaf t-lichen Testament mit der ersten Ehefrau bezweckt, durch Aushöhlung des Nachlasses bis auf den Wert Null den Erben zu schädigen« Von einer zulässigen Verfügung unter Lebenden könne daher keine Hede sein« die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Mb Abtretungen seien nicht schenkungsweise, sondern zur Tilgung der bei ihr bestehenden Schuld des Erblassers erfolgt« dieser habe die Verkaufserlöse beider Grundstücke an sich genommen und für sich verbraucht« Sie habe den Erblasser auch sonst aus ihren Einkünften unterstützen müssen, da er sehr hohe Ansprüche gestellt habe« Sie habe den Erblasser niemals bedroht und auch sonst nicht auf seine Willensbildung in unzulässiger Weise Einfluß genommen« a) gegen welche Sparkasse die ihr in Anrechnung auf den Kaufpreis für das Grundstück ^^B^traDc übertragene Forderung gerichtet war, sowie um welche Hypothekenpfandbriefe oo sich handelt, mit denen ein weiterer Kaufpreisteil getilgt worden ist, Hinsichtlich dieser erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge hat die Klägerin vorge-tragen: Soweit die Beklagte behaupte, für den Erblasser aus eigenem Vermögen Aufwendungen gemacht zu haben, sei diese zur Auskunftserteilung verpflichtet. Soweit die Beklagte behaupte, daß der Erblasser die Grundstückserlöso von zusammen 96 000 DH an sich genommen und niemals zurüokerstattet habe,* müsse sie gleichfalls Auskunft erteilen. Das Berufungsgericht kommt zu der Annahme, daß von der Klägerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit in ihr eine Nichtigkeit der Abtretungserklä-rungen aus den Gesichtspunkten der Geistesgestörtheit und Bedrohung des Erblassers bei Vornahme der Abtrotungserklärungen verneint ist, nicht mehr zur Nachprüfung gestellt ist. 1.) Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die vom Erblasser ausgestellten Schuldscheine ausroichen, um eine Schuld desselben gegenüber der Beklagten zu beweisen, da, wie os meint, dio Abtretungen, auch wenn sie nur schenkungshalber erfolgt seien, ein noch: zu Lebzeiten des Erblassers vollzogenes, rechtswirksames Rechtsgeschäft unter hebenden darstellen« a) Das Vorliegen eines Formmangels schließt das Berufungsgericht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen aus: Hier habe es sich nicht um ein noch unvollzogenes Schenkungsversprechen von Todes v/egen im Sinne des § 2301 Abs.l BOB, sondern um eine vor dom Tode des Erblassers vollzogene Schenkung gehandelt, bei der gemäß § 2301 Abs.2 BGB die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung zu finden haben (§ 51© BGB). Hierzu reiche auch die Übertragung eines Erv/erbs-odor Anwartschaftsrechtes aus, wenn dieses dem Bedachten nicht mehr entzogen werden und es sich auch gegen den Willen des Zuwendenden zu dem Vollrecht entwickeln Überlebe der Beschenkte den Erblasser, dann bestehe die Schenkung zu Recht und ihr Gegenstand gehöre nicht mehr zu dem Nachlaß. Selbst wenn man also davon ausgehe, daß der Erblasser seine LastenausgleichsansprUche nur unter der Bedingung abgetreten habe, daß die Beklagte ihn überlebe, liege eine vollzogene Schenkung vor. Nur wenn sich der Erblasser die Verfügung über die Forderungen nach wie vor habe Vorbehalten wollen, dann wären sie aus seinem Vermögen noch nicht endgültig ausgesohieden« Für einen solchen Vorbehalt seien jedoch nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden. Die Tatsache, daß es sich bei den Forderungen des Erblassers um einen großen Teil seines Vermögens gehandelt und der Erblasser die Zuwendung mehrmals dokumentiert habe, reiche hierfür nicht aus, zu demal es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin um damals noch nicht fällige Forderungen gehandelt habe. April 1959 lasse sich ebenfalls keln&Verfügungsvorbehalt entnehmen, da diese Verfügung von Todes wegen sich auf das beiderseitig vorhandene Vermögen beziehe und über dietv^ Zugehörigkeit der einzelnen Vermögene-gegenständo zu dem Vermögen dos einen oder anderen Ehegatten nichts besage. b) Neben der Sache liegt die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es die von der Klägerin vorgetragene und unter Beweis gestellte Tatsache, das Bestehen der in den Schüldurkunden und Abtretungserklärungen vom Erblasser anerkannten Schulden sei äußerst unwahrscheinlich gewesen, nicht gewürdigt habe* Für eine solche Würdigung bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, da es bei seinen Erwägungen zugunsten der Klägerin davon ausgegangen ist, daß das Bestehen der von der Beklagten behaupteten Schuld dos Erblassers nicht nachgewiesen sei, und seine Erwägungen nur unter den Gesichtspunkt einer Schenkung gestellt hat. Aus Absatz 2 lasse sich daher für die Frage, ob vorliegendenfalls die Abtretung dor Lactenausglcichs-ansprücho bereits als Vollzug der Schenkung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne, nichts ableiten, und das Berufungsgericht irre, wenn es sich zunächst auf den anerkannten Satz stütze, Zuwendungen unter der Bedingung des Überlebens seien bereits als vollzogen anzusehen. Daß die Abtretung der Aue-glcichsansprüche nur im Hinblick auf den bevorstehenden Tod des Erblassers und nur für diesen Fall gewollt gewesen sei, ergebe sich besonders deutlich aus dem Wortlaut der Ahtretungserklärung vom 4» Mal Im Innenverhältnis hätten jedoeh die Ansprüche noch # weiter dem Erblasser zugestanden, und die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, nach einer etwaigen Entlassung des Erblassers aus dem Krankenhaus eippjp Widerruf der Abtretungen zuzustimmen. Die Revision übersieht hierbei» daß das Berufungsgericht nicht schlechthin davon ausgeht» daß dio Ausgleichsansprücho ein großer Teil dos Vermögens des Erblassers gewesen sind» sondern daß es sich» wenn auch in anderem Zusammenhänge» eingehend mit der Vermögenslage des Erblassers befaßt und hierbei dio Feststellung getroffen hat» einmal habe der Erblasser nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in Weatborlin eine monatliche Rente von 105 IBS bezogen und habe auch sonstige Einkünfte gehabt» im übrigen könne davon ausgegangen werden» daß sein Auskommen durch die Xiebensgemeinschaft mit der Beklagten ausreichend gesichert gewesen sei* Deshalb kann eine unrichtige Beurteilung der Sachlage nicht darin gefunden werden» daß daa Berufungsgericht die Aus-gleichsensprüchc nur als einen großen und nicht als den wesentlichen Teil des Vermögens des Klägers angesprochen hat* Damit entfällt aber auch die weitere Verfahrenorüge der Revision, die Feststellung einer vollzogenen Schenkung widerspreche jeder Lebenserfahrung, da nicht angenommen werden könne, der Erblasser habe in Kauf nehmen wollen, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus als etwa 69-jähriger kranker Mann völlig mittellos dazustehen. 2«) Erfolglos bleiben auch die weiteren Rügen dor Revision, die sich dagegon wenden, daß das Berufungsgericht die Abtretungen der Lastenausgloichs-ansprüche nicht wegen Aushöhlung einer bindenden Verfügung von Todes wegen als ein nichtiges Rechtsgeschäft unter Lebenden angesehen hat« November 1944, in dem sich der Erblasser und seine erste Ehefrau gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt hatten, daß nach dem Tode des überlebenden Kinder odor Kindeskindor Erben sein sollten, habe es sieh um wechsclbezüglicho Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs«2 GBO gehandelt« Infolgedessen habo der Erblasser über seinen Nachlaß durch oane andere Verfügung von Todes wegen nicht mehr abweichend davon testieren können« Folglich sei auch das gemeinschaftliche Testament vom 16« April 1939, durch das sich der Erblasser und seine zweite Ehefrau, die Beklagte, gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten, unwirksam gewesen* In den Abtretungen der Lastenausgleichsansprüche dagegen sieht das Berufungsgericht nicht einen Verstoß gegen die Bindung von Todes wegen. b) Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das der durch ein gempinr schaftliches Testament gebundene Ehegatte nach dem Tode des anderen Ehegatten über Vermögensgegenotände abgeschlossen.hat, auf die sich das Testament bozieht, wegen der durch das Testament geschaffenen Bindung nichtig ist, ist davon auszugehen, daß dem überlebenden Ehegatten nur dem Testament widersprechende Verfüg** gungen von Todes wegen verwehrt sind, er jedoch an Rechtsgeschäften unter Lebenden nicht gehindert ist, da § 2286 BGB anerkannte rmaßen für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt (BGHZ 31, 13, 15)» Vorbehaltlich des § 2287 BGB konnte deshalb auch der Erblasser über sein durch das Testament vom 27« November 1944 betroffenes Vermögen grundsätzlich frei durch Rechtsgeschäft unter Lebenden Verfügen » Dabei würden selbst Beweggründe, die bei objektiver Spur^ toilung als ungewöhnlich, wenn nicht gar unsachlich, zu betrachten wären, eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen (BGH Urteil vom 17* November 1959 V 2R 18/59 - LM § 2271 BGB Nr.9). voll eintreten sollen* das Rechtsgeschäft mit einem bindungswidrigen und daher unwirksamen Testament (Verotoßtestament) zeitlich zusammenhängt oder das ganze Erblassorvormögen aler doch dessen wichtigste Teile betx’offen sind, als Voraussetzungen einer "Aushöhlungs^nichtigkoit nicht mehr genügen* sondern sieht als einzigen möglichen Anknüpfungspunkt nur noch den Umstand an, daß der Erblasser das in dem Rechtsgeschäft unter Lebenden liegende Vermögonsopfor nicht schon zu seinen Lebzeiten vollzogen, sondern seinen Erben auf erlegt hat, wobei noch keine einheitliche Linio dahin vorliegt, ob in einer solchen "Testaments-aushöhlungir eine Gesetzesumgehung mit der Folge aus § 134 BGB oder nur ein Sittenverstoß mit der Folge aus § 138 BGB zu sehen ist (siehe hierzu die Darstellung von Mattem "Dio Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Test ament saushöhlung** - DNotZ 1964, Soweit auch noch diese neuere Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die gesetzgeberischen Entscheidungen in §§ 2286 und 2287/88 BGB Kritik gefunden hat (vgl* insbesondere Lange, NJW 1963, 1571, 1576), bedarf cs eines Eingehens hierauf nicht« Denn das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zwar die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde, kommt aber zutreffend zur Verneinung einer Nichtigkeit des zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, so daß der Kritik an dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt« Die streitigen Lastenausgleichsansprüche seien beim Tode des Erblassers an die Beklagte abgetreten, also bereits aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden gewesene Bedenken gegen eine rechtsv/irksamo Verfügung unter Lebenden könnten hier höchstens dann hoch auftauchen, wenn sich feststellen ließe, daß der Erblasser dio Zuwendung nur vorgemommen habe, weil er mit seinem kurz bevorstehenden Tode gerechnet habe} denn in diesem Falle habe er das von ihm vor-genommene Vermögensopfer faktisch nur für den Fall seines Todes erbringen wollen» Eine solche Feststellung lasse sich jedoch vorliegend nicht treffen» nichtig sei, daß der Erblasser die Abtretung unmittelbar vor seiner Aufnahme in das Krankenhaus, in dem er sich einer Magenoperation habe unterziehen sollen, vorgenommen und diese dann naohikurzer Zeit nochmals Mai 1959 an das Ausgloichsamt, durch das er seinen Rentenantrag zurückgezogen habe« Damit habe er eindeutig zu erkennen gegeben, daß er sich ab sofort nicht mehr für verfügungsberechtigt gehalten und seiner zweiten Ehefrau die Lastonausgleichs-ansprüche unbeeinträchtigt von seiner Entschädigungsrente habe zukommen lassen wollen. Hiorgcg en spreche auch nicht der Umstand, daß cs sich dabei um einen großen Teil seines Vermögens gehandelt habe« Einmal habe der Erblasser nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in West-Berlin eine monatliche Bento von 105 DM bezogen, und er habe auch sonstige Einkünfte gehabt; im übrigen könne davon ausgegangen werden, daß sein Auskommen durch die Lebensgemeinschaft mit der^Be*^ klagten ausreichend gesichert gewesen sei;? Wenn der Erblass or sich im Krankenhaus als Privatpatient habe behandeln lassen, so könne hieraus ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf einen bedingten Charakter der Schenkungen und Abtretungen geschlossen werden. Denn er habe fest damit rechnen können, daß die Beklagte als seine Ehefrau für die entstehenden Kosten aufkommen werde« Aus der Rückgängigmachung der bereits im Jahre 1958 ausgesprochenen Abtretung könnten zwingende Schlüsse auf den Willen des Erblassers im Jahre 1959 nicht gezogen werden. Sein Hinweis in dem Schreiben vom 4« Mai 1959 an das Aus-gleiehsamt, daß er schwer krank sei und sich ins Krankenhaus begeben müsse, motiviere lediglich die von ihm vorgenommone Verfügung. Hieraus lasse sich jedoch nicht entnehmen, daß dieses Motiv auch zu dem Inhalt des von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfts habe werden sollen. Wenn die Revision zunächst meint , nachdem der Erblasser einen halben Monat zuvor, am 16« April 1959, trotz kenntnis seiner Bindung an das gemeinschaftliche) Testament mit seiner ersten Ehefrau erneut ein gemeinschaftliches Testament mit der Beklagten errichtet habe, könne in der Abtretungserklärung vom 4«Mai 1959 nur die Vorwegnahmc der Ausführung dieses nicht zulässigen Testamcntoo gesohen werden, so übersieht sie, daß der Abtretung vom 4«Mai 1959 schon die Abtretung vom 31«Oktober 1958 und dio Abtretung vom 15« April 1959 vorausgegangen waren« Wie das Berufungsgericht daher, wenn auch in anderem Zusammenhänge, zutreffend ausführt, lassen sich aus der Erwähnung der Auogleichsfordcrungcn in dem Testament vom 16« April 1959 überhaupt keine Schlüsse ziehen, da diese Verfügung sich auf das beiderseitig^ vorhanden6 Vermögen bezieht, der Erblasser also sehr wohl davon auogogangen sein kann, daß"dio* Au3gloiohsforderungen infolge der schon erfolgten Abtretungen zu dem Vermögen der Beklagten gehören. Ebenfalls fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 BGB nicht gewürdigt, daß die Bastenausgleichsforderungen des schwerkranken Erblassers zur Zeit seines Todes noch nicht fällig gewesen seien, ihre Einziehung durch die Beklagte der Erb-lasser vor seinem Tode mithin nicht zu befürchten gehabt habe, und daß eine Kriegsschadens rente zu Lebzeiten dos Erblassers nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 261 Abs.2,262 LAG) der Beklagten nicht hätte gev/ährt werden können. Ist mithin davon auszugehen, daß der Erblasser nicht mit einem so nahen Tode rechnete, dann entfällt auch die Annahme der Revision, der Erblasser habe die Einziehung der Lastenausgleichsforderung durch die Beklagte vor seinem Tode nicht mehr zu befürchten gehabt. Lanach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum oder Verstoß gegen die Verfahrens vor sehr if ten auch zu dem Ergebnis gelangt, bei der Abtretung der Lastenaub-gleichsansprüche habe es sich um ein rechtswirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden gehandelt und nicht um ein solches, das nur die äußere Form eines "Rechtsgeschäfts unter Lebenden" gehabt, der Sache nach jedoch die Vorwegnahme der Ausführung einer nicht zulässigen "Verfügung von Todes wegen" dargestellt habe. Das Berufungsgericht erwägt alsdann hierzu, die Klägerin verlsngo mit ihrem Antrag im wesentlichen Auskunft über Rechtsgeschäfte oder deren Ausführung, die die Beklagte während ihrer Ehe noch zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommen haben solle. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grundo die Beklagte verpflichtet sein solle, der Klägerin als Erbin über von ihr selbst vorgenommene Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen. sich nur die erforderlichen Unterlagen verschaffen, um die in der Klagecrwiderung enthaltenen Behauptungen nachprüfen und möglicherweise widerlegen zu können» Die Behauptung der Beklagten, daß der Erblasser sich die Erlöse der von ihr verkauften Grundstücke angeoignet habe, gebe der Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft, da es sich um Vermögen der Beklagten gehandelt habe, auf das die Klägerin als Erbin ihres Vaters keinen Anspruch habe» Auch soweit die Klägerin ihren Anspruch aus den Recht des Erblassers ableiten wolle, habe sie nicht genügend Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Anspruch begründen könnten» Ihre Behauptungen, der Erblasser habe sein Vermögen zu dem Teil auf Konten seiner Ehefrau angelegt, würden hierzu nicht ausreichen, da sie die erforderliche nähere Substantiierungvermissen ließen» a) Die Revision hält der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen, wenn tatsächlich solche Vermögenswerte, wie die Beklagte behaupte, aus ihren Vermögen dem Erblasser zu-geflossen seien, dann müßten diese T/erte oder damit erworbene andersartige Sachen oder Rechte im Nachlaß des Erblassers noch vorhanden sein» Es sei daher für die Klägerin von Wichtigkeit zu wissen, gegen welche Sparkasse die der Beklagten in Anrechnung auf den Kaufpreis für das Grundstück Bcrlin-Yteißenscc übertragene Forderung gerichtet war, sowie um welche Hypothekenpfendbriefc es sich handelte, mit denen ein weiterer Kaufpreisteil getilgt wurde. Sie übersieht aber, daß sich die in § 2028 BOB begründete Auskunftspflicht der Hausgenossen nur auf Erbsehaftsgegon-stände und mit der Erbschaft verbundene Rechtsgeschäfte bezieht«, Das Begehren der Klägerin insoweit ist aber nid* auf eine Auskunft über erbschaftliche Geschäfte oder über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen gerichtet, sondern sie verlangt mit ihrem Antrag Auskunft über Vermögensgegenstände, die der Beklagten zustanden« Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ergibt sich nicht aus § 2028 BGB« Ein solches Sachverhältnis wird von der Klägerin selbst nicht vorgetragen, sondern ihr Vortrag geht umgekehrt dahin, daß Zuwendungen der Beklagten an den Erblasser erfolgt seien« Auch ein vom Erblasser hergeleitoter Auskunftsanspruch steht der Klägerin daher insoweit nicht zu« welchen Mitteln sich der Erblasser an Erwerb der beiden Grundstücke durch die Beklagte beteiligt habe und auf welche Bank der Verrechnungsscheck über 14*562,— DM Ost, der zur teilweisen Begleichung des Kaufpreises diente, ausgestellt gewesen sei, lasse sich aus § 2028 BGB her-lciten. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen wollte, daß der Erblasser sich mit eigenen Mitteln schen-kungsv/eiso an Erwerb der beiden Grundstücke beteiligt hätte, so wurden die beiden Grundstücke dennoch, wie es unter den Parteien unstreitig ist, alleiniges Eigentum der Beklagteno Biese von Erblasser auf gewandten Mittel gehörten nicht mehr zun Hachlaß, sind also kein Erbschaftsgegenstand in Sinne des § 2028 BGB« Auch wenn man in den - unterstellten - Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte die testamentarischen Erben beeinträchtigende Schenkungen sehen wollte, ergibt sich hieraus keine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin insoweit geltend gemachten Auskunftsanspruch» Der IV. Hieraus folgt, daß der nur allgemein gehaltene Vortrag der Klägerin, der Erblasser habe sich mit Zuwendungen aus eigenen Mitteln an den Grundstückskäu-fen der Beklagten beteiligt, nicht für die Annahme eines zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses, aus dem sich eine Auskunftspflicht ergeben könnte, ausreichen kann, ganz abgesehen davon, daß die Klägerin dafür, daß es sich um eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB gehandelt habe, überhaupt nichts verträgt. c) Soweit schließlich die Klägerin Auskunft darüber verlangt, mit welchen Banken und Sparkassen sowie Firmen der Erblasser geschäftlich in Verbindung stand und welche Einzahlungen und Überweisungen er auf die Ost- und Westkonten der Beklagten vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, kann dieses Begehren der Klägerin, da hier vom Erblasser vorgenommene Rechtsgeschäfte und nicht erbschaft-licho Geschäfte der Beklagten in Rede stehen, nur dahin verstanden werden, daß sie als Erbin,von der Beklagten Auskunft darüber verlangt, was dieser über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist» Es ist der Revision zuzugeben, daß an einen solchen Auskunftsanspruch im Hinblick auf seine Substantiierung nicht zu hohe Ansprüche gestollt werden können; denn die in § 2028 BGB begründete Auskunf topf licht dient dem Zweck, den Erben erst die nötige Kenntnis Uber die Nachlaßgegcn-.stände zu geben. 5« November und 6« November 1959 erstellt hat« Ihr nunmehriger Anspruch zielt daher in Y/irklichkeit nur auf eine Ergänzung dieser erstellten Verzeichnisse ab, d.h. sie will sich Gewißheit darüber verschaffen, ob auf Grund vom Erblasser getätigter Geschäfte noch weitere,?von der Beklagten,, in den Verzeichnissen nicht auf genommene ?

Zitierte Normen: § 2301 BGB § 286 ZPO § 2301 BGB § 261 LAG § 2287 BGB
BGBBerufungsgerichtAbtretungErblasserSchenkungKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 11, Mai 1964
JUOtlzobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 067
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Gertrud B itr.®,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Frau Maria K Straße*
gegen geh. S'
Beklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1964 unter Mitwirkung .* des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundes«* richter Br.Kreft, Br.Arndt, Gähtgens und Br.Heinhardt für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 25. April 1965 wird zurttckge-wiesen.
Bie Kosten des Revisionsreohtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist die Tochter des am 5.Juni 1959 verstorbenen Kurt Walter KflHH (Erblasser) aus dessen. Ehe mit Anna	geb.Feige, die im Jahre 1947 ver-
starb p Im Jahre 1948 heiratete dor Erblasser die Beklagte, mit der er im Jahre 1958 von Ost-Berlin nach West-Berlin übersiedelte*
Der Erblasser und seine erste Ehefrau hatten am 27. November 1944 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig zu Erben und zu dem Erben des Letztversterbenden den gemeinsamen Sohn Walter KflHBFeinsetzten. Die Klägerin, die wegen Beleidigung und Tätlichkeiten gegenüber ihrer Mutter in dem Testament der Pflichtteil entzogen v/or-den war, sollte, zusammen mit dem Bruder Helmut KflHB nur dann Erbin werden» wenn Y/alter	ohne	Hin-
terlassung ehelicher Abkömmlinge den Erbfall nicht erlebte. Walter KflHB hat die Erbschaft nach dem Erblasser für sich und seine Kinder auageschlagen» desgleichen der Sohn des für tot erklärten Helmut KB|. Laut Erbschein des Amtsgerichts Wedding vom 2. Juni 1961 ist der Erblasser daher allein von der Klägerin beerbt v/orden.
Dem Erblasser wurden folgende Hauptentschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zuerkannt:
1.	) P 7 K 503 aus eigenem Hecht, festgestellt
 durch Bescheid des Ausgleichsamts Wedding vom 21. Mai 1958 auf 9 200 DM,
2.	) F 7 K 35 729 als Erbe nach Anna KflHB
geb.Feige, festgestollt durch Bescheid des Ausgleichsamts Wedding vom 28.November 1957 auf 9 830 DM.
 
Diese Laotenausgleichsansprüche trat der Erblasser am 31«Oktober 1958 an die Beklagte ab, soll die Abtretung jedoch am 23. Dezember 1958 wieder zurückgenommen haben. Diese Abtretung und ihre "Zu-rücknahme" sind im Wortlaut nicht bekannt. Am l.Fe-bruar 1959 stellte der Erblasser der Beklagten einen Schuldschein aus, in dem er bestätigte, von der Beklagten aus dem Erlös von den ihr allein gehörigen Grundstücken	BflHistr.9,	und	BIS
I^Ü^straße 109, insgesamt 96 000 MK (Ost) erhalten zu haben und diesen Betrag noch zu schulden.
Am 15« April 1959 trat der Erblasser seine La-stenausgleichsansprüche erneut an die Beklagte ab und stellte hierbei den folgenden Schuldschein aus:
"Schuldschein
 über 96 000 MK (Ost) i.W. sechsundneuns&ig-tausend (Ost) habe ich von meiner Ehefrau Maria	geb.StflU,	•,»	W/t*
4fe&tr«0, aus dem Erlösten denihr allein gehörigen Grundstück
 und von ihrem Grundstückl^HH^^fPHiHVr ■latraße	insgesamt	96	000	MM	(OstL	ßTn.„
halten.
Durch meine jahrelange schv/ere Krankheit brauchte ich das Geld zur Beschaffung von Medikamenten und Behandlung durch Privat-Xrzten sowie zu dem Lebensunterhalt.
Ich konnte diese Schuld bis heute nicht tilgen, aus diesem Grunde trete ich an meine Ehefrau Maria KflBVmein Guthaben aus den Anerkennungsbescheiden vom Lastenausglcichsamt Wedding, Gerichtstraßo 27, vom 28.11.1957 und vom 21.5.1958 - AktZ.A 3/F. 7/K 35 729 und K 503 in Höhe von 18 242 D.W. ab."
«
Am 16. April 1959 errichtete der Erblasser mit der Beklagten ein gemeinschaftliches Testament folgenden Inhalts:
 
“Unser letzter Willo?
Endesunterzeichnete verfügen über ihren gesamten Nachlaß wie Möbel, sonstigen Hausrat sowie Lastenausgleichsansprüche folgendes:
Als alleiniger Erbe wird von uns der Bängst-lebende eingesetzt*"
Am 5« Mai 1959 mußte sich der seit Jahren an einem Magenleiden erkrankte Erblasser in das Lazarus Krankenhaus begeben* Von dort aus sandte er an das Ausgleichsamt Wedding zwei vom 4* Mai 1959 datierte Erklärungen folgenden Wortlautes;
d
"Mit dem heutigen Tage trete ich meine Forderung aus dom Zuerkennungsbescheid vom 28. Wovembcr 1957
in Höhe von 9 830 UM sowie vom 21.Mai 1958
in Höhe von 9 200 UM
zusammen	19	050	UM
zuzüglich 4 $> Zinsen ab 1.Januar 1953 an meine Ehefrau MariaKpHB gob.St(MB, wohnhaft Sppp ■PN 9, GflHBstraßeflP, ab.
N.B. abzüglich
3 355 UM 2 000 $
5 355 UM"
"Mit dem Heutigen ziehe loh meinen Hentenantrag zu rück, da ich schwer krank bin und mich ins Krankenhaus begeben muß. Aus letztgenanntem Grunde trete ich meine angeführten Kümmern an meine Ehefrau Maria	<tfl|B&traße	■
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Mit Schreiben vom 12. Mai 1959 bestätigte das Ausgloichsamt Wedding der Beklagten den Eingang der Abtretungserklärung. Am gleichen Tage stellte der Erblasser eine weitere Abtretungserklärung zugunsten der Beklagten aus, die er ebenfalls dem Ausgleichsamt übersandte•
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Das Grundstück in Berlin-Grünau hatte die Beklagte im Jahre 1955 für 46 000 DH (Ost), das Grundstück in	i®	Jahro	1957 für
50 000 DM (Ost) verkauft« Sie bezieht ab 1959 eine Kriegsschadensrente, die auf die Hauptentschädigung K 503 angerechnet wird«
Die Klägerin hat vorgetragen, die Schuldscheine seien inhaltlich unrichtig gewesen, da der Erblasser ausreichend eigenes Vermögen und Einkünfte gehabt habe« in Wahrheit seien die Abtretungserklärungen Schenkungsversprechen von Todes wegen gewesen, die bereits mangels Einhaltung der gesetzlichen Form unwirksam seien« Die Abtretungsurkunden seien auch von der Beklagten in sittenwidriger Ausnutzung der zerrütteten Gesundheit des Erblassers und unter Zwang und Drohung erv/irkt worden« Durch die Abtretungen habe der Testamentserbe benachteiligt werden sollen, zu demal die Dastenausgleichsansprüche faktisch den gesamten Aktivbestand des Nachlasses ausgemacht hätten« Die Abtretung habe somit entgegen dem gemoinschaf t-lichen Testament mit der ersten Ehefrau bezweckt, durch Aushöhlung des Nachlasses bis auf den Wert Null den Erben zu schädigen« Von einer zulässigen Verfügung unter Lebenden könne daher keine Hede sein«
Die Klägerin hat beantragt:
1«) die Beklagte zu verurteilen,
a)	der HUcknahme der Abtretungserklärungen vom 4« Mai und 12. Mai 1959, die der am 5« Juni 1959 verstorbene Erblasser Kurt Walter KflB^wegen seiner vom Ausgleichsamt Wedding zuerkannten Ansprüche auf Haupt entschädigung - I* 7 K 35 729 und F *7 K/503 eingereicht hat, zuzustimmen und die Abtretungserklärungen an sie herauszugeben,
b)	die Abtretungserklärungen, datiert vom 15« April 1957» und die Schuldscheine vom 1. Februar und 15«April 1959 an sie herauszugeben,
 
2.) feötzustellen, daß die Beklagte keine An-spriiche aus der dem Erblasser Kurt Walter vom Ausgleichsamt Wedding zuorkann-ten Haupt ent Schädigung - 3? 7 K 35 729 und HK 503 - zustehen,
3») die Beklagte zu verurteilen,
a)	gegenüber dem Ausgleichsamt Wedding den Verzicht auf die Weitergewährung der ihr vom Ausgleichsamt zuerkannten Kriegsschadensrente (Entschädigungsrente)
- F 7 K 503 - au erklären,
b)	an sie den Betrag, um den sich der dem
 Erblasser Kurt Walter	vom Aus-
gleichsamt Wedding zuerkannte Anspruch auf Hauptentschädigung - T 7 K 503 -infolge der Auszahlung der Kriegsseha-densrente bis zur Abgabe der Verzichtser klärung auf Weitergewährung der Kente gemindert hat, zu zahlen»
die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Mb Abtretungen seien nicht schenkungsweise, sondern zur Tilgung der bei ihr bestehenden Schuld des Erblassers erfolgt« dieser habe die Verkaufserlöse beider Grundstücke an sich genommen und für sich verbraucht« Sie habe den Erblasser auch sonst aus ihren Einkünften unterstützen müssen, da er sehr hohe Ansprüche gestellt habe« Sie habe den Erblasser niemals bedroht und auch sonst nicht auf seine Willensbildung in unzulässiger Weise Einfluß genommen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihro Anträge erster Instanz v/ioderholt und weiterhin beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen.
a)	gegen welche Sparkasse die ihr in Anrechnung auf den Kaufpreis für das Grundstück ^^B^traDc übertragene Forderung gerichtet war, sowie um welche Hypothekenpfandbriefe oo sich handelt, mit denen ein weiterer Kaufpreisteil getilgt worden ist,
b)	mit welchen Mitteln sich der Erblasser am Erwerb der Grundstücke 3flB§straße und Eanghansstraße beteiligt hat und auf welche Bank der Verrechnungsscheck Über 14 562 3DM ausgestellt war,
c)	mit welchen Banken und Sparkassen sowie Firmen der Erblasser geschäftlich in Verbindung stand und welche Einzahlungen und Überweisungen er auf die Ost-und Festkonten der Beklagten vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.
Hinsichtlich dieser erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge hat die Klägerin vorge-tragen: Soweit die Beklagte behaupte, für den Erblasser aus eigenem Vermögen Aufwendungen gemacht zu haben, sei diese zur Auskunftserteilung verpflichtet. Denn es handele sich insoweit um Tatsachen, die für sie den Anspruch auf Vorlegung von Unterlagen und Belegen begründeten. Soweit die Beklagte behaupte, daß der Erblasser die Grundstückserlöso von zusammen 96 000 DH an sich genommen und niemals zurüokerstattet habe,* müsse sie gleichfalls Auskunft erteilen. Penn für die Klägerin sei es wichtig, zu wissen, wo diese Summen im Vermögen des Erblassers verblieben seien. Biese Auokunftspflicht beziehe sich auf alle östlichen und westlichen Konten dor Beklagten. Schließlich bestehe auch insoweit ein Auskunftsanspruch, als es sich um die vormögcnorochtlichen Verhältnisse des
 
Erblassers selbst handeleo Denn der Erblasser habe sein Geld auch auf Konten der Beklagten angelegt? und diese habe ihr anvertrautes Vermögen desselben ab-redev/idrig ihren eigenen Konten zugeleitet.
Die Beklagte hat diesem Vorbringen der Klägerin entgegengehalten? die Klägerin wolle sich mit ihren Auskunftsansprüchen nur die Grundlage für ihre Hauptanträge verschaffen. Sie - die Beklagte - sei rechtlich nicht verpflichtet, der Klägerin über den Verbleib ihrer Geldmittel Auskunft zu erteilen.
Die Borufung der Klägerin ist erfolglos geblie-
'	ben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre sämtlichen Klageansprüche weiter« Die Beklagto bittet? das Rechtsmittel zurückzuwoisen.
Entscheidung3gründe:
I.
Das Berufungsgericht kommt zu der Annahme, daß von der Klägerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit in ihr eine Nichtigkeit der Abtretungserklä-rungen aus den Gesichtspunkten der Geistesgestörtheit und Bedrohung des Erblassers bei Vornahme der Abtrotungserklärungen verneint ist, nicht mehr zur Nachprüfung gestellt ist. Seine Ausführungen hierzu und seine dennoch hilfsweise vorgenommene Überprüfung der diesbezüglichen landgerichtlichen Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Von der Revision werden Rügen insoweit auch nicht erhohon.
Von der Revision wird dagegen die Annahme dos Berufungsgerichts angegriffen, die Abtretungen des
 
Erblassers seien weder wegen Formmangels noch v/ogen gesetzes-oder sittenwidriger Umgehung des gemeinschaftlichen Testaments vom 27. November 1944 nichtig« Die insoweit erhobenen Rügen der Revision greifen jedoch nicht durch.
II.
1.) Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die vom Erblasser ausgestellten Schuldscheine ausroichen, um eine Schuld desselben gegenüber der Beklagten zu beweisen, da, wie os meint, dio Abtretungen, auch wenn sie nur schenkungshalber erfolgt seien, ein noch: zu Lebzeiten des Erblassers vollzogenes, rechtswirksames Rechtsgeschäft unter hebenden darstellen«
a) Das Vorliegen eines Formmangels schließt das Berufungsgericht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen aus: Hier habe es sich nicht um ein noch unvollzogenes Schenkungsversprechen von Todes v/egen im Sinne des § 2301 Abs.l BOB, sondern um eine vor dom Tode des Erblassers vollzogene Schenkung gehandelt, bei der gemäß § 2301 Abs.2 BGB die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung zu finden haben (§ 51© BGB). Vollzogen sei eine Schenkung im Sinne des § 2301 Abs.2 BOB dann, wenn der Schenkende sein Vermögen sofort und unmittelbar mindere, d.h., wenn der zuzuwendende Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers ausgesondert und in das Vermögen des Beschenkten überführt werde. Hierzu reiche auch die Übertragung eines Erv/erbs-odor Anwartschaftsrechtes aus, wenn dieses dem Bedachten nicht mehr entzogen werden und es sich auch gegen den Willen des Zuwendenden zu dem Vollrecht entwickeln
 
könne« Daher seien Schenkungen unter der Bedingung, daß der Beschenkte den Schenker überlebe, bereits als vollsogen anzusehen, denn es handele sich hierbei regelmäßig um eine auflösende Bedingung. Überlebe der Beschenkte den Erblasser, dann bestehe die Schenkung zu Recht und ihr Gegenstand gehöre nicht mehr zu dem Nachlaß. Selbst wenn man also davon ausgehe, daß der Erblasser seine LastenausgleichsansprUche nur unter der Bedingung abgetreten habe, daß die Beklagte ihn überlebe, liege eine vollzogene Schenkung vor. Nur wenn sich der Erblasser die Verfügung über die Forderungen nach wie vor habe Vorbehalten wollen, dann wären sie aus seinem Vermögen noch nicht endgültig ausgesohieden« Für einen solchen Vorbehalt seien jedoch nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden.
Die Tatsache, daß es sich bei den Forderungen des Erblassers um einen großen Teil seines Vermögens gehandelt und der Erblasser die Zuwendung mehrmals dokumentiert habe, reiche hierfür nicht aus, zu demal es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin um damals noch nicht fällige Forderungen gehandelt habe.
Aus der Erwähnung dieser Forderungen im Testament vom 16. April 1959 lasse sich ebenfalls keln&Verfügungsvorbehalt entnehmen, da diese Verfügung von Todes wegen sich auf das beiderseitig vorhandene Vermögen beziehe und über dietv^ Zugehörigkeit der einzelnen Vermögene-gegenständo zu dem Vermögen dos einen oder anderen Ehegatten nichts besage. Die Abtretungen vom 4. und 12. Hai 1969, au deren Rücknahme dio Klägerin die Zustimmung der Beklagten fordere, ließen irgendeinen Vff=vt: Vorbehalt nicht erkennen. Für das Auegleichsamt Wedding sei nach der Anzeige vom 4. Mai 1959 nur noch dio Beklagte Berechtigte gewesen. Das habe das Amt auch durch sein Schreiben vom 12, Mai 1969 an die Beklagte zu dem Ausdruck gebracht. Ohne Mitwirkung der Beklagten sei dem Erblasser eine Verfügung über diese
"*■
Forderungen rechtlich nicht mehr möglich gewesen.,
b)	Neben der Sache liegt die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es die von der Klägerin vorgetragene und unter Beweis gestellte Tatsache, das Bestehen der in den Schüldurkunden und Abtretungserklärungen vom Erblasser anerkannten Schulden sei äußerst unwahrscheinlich gewesen, nicht gewürdigt habe* Für eine solche Würdigung bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, da es bei seinen Erwägungen zugunsten der Klägerin davon ausgegangen ist, daß das Bestehen der von der Beklagten behaupteten Schuld dos Erblassers nicht nachgewiesen sei, und seine Erwägungen nur unter den Gesichtspunkt einer Schenkung gestellt hat.
c)	Die Revision rügt weiter, die Ansicht des Berufungsgerichts, die Schenkung sei mit der Abgabe der Abtretungserklärungon vollzogen worden, sei nicht zutreffend. Denn der Sinn der Bestimmung des § 2301 BGB sei cs, Umgehungsakte, die die Zweck-und Schutzgedankon der Erbrechtsvorschriften ignorieren würden, auszuschal-ten. Demzufolge sei,«^ was das Berufungsgeri8W^r-kannt habe, der Absatz 1 dieser Vorschrift weit und
 der Absatz 2 eng auszulegen. Der Absatz 2, der sich auf die in Absatz 1 bedingte Schenkung beziehe, besage nichts weiter, als daß die Bedingung des Oberlebens des Beschenkten den Vollzug der Schenkung nicht1 verhindere. Aus Absatz 2 lasse sich daher für die Frage, ob vorliegendenfalls die Abtretung dor Lactenausglcichs-ansprücho bereits als Vollzug der Schenkung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne, nichts ableiten, und das Berufungsgericht irre, wenn es sich zunächst auf den anerkannten Satz stütze, Zuwendungen unter der Bedingung des Überlebens seien bereits als vollzogen anzusehen.
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Einmal ist dem entgegenzuhalten? daß ein gewisses Bedürfnis für die Regelung vermögensrechtlicher Verhältnisse für den Todesfall durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht zu leugnen ist (BGHZ 8? 23? 32). Las Bürgerliche Gesetzbuch hat die Frage so gelöst? daß es für entscheidend erklärt? ob der Schenker die Schenkung noch zu seinen Lebzeiten vollzogen hat. Es besteht daher kein Anlaß? § 2301 Abs.l BGB ausdehnond und Absatz 2 eng äuszulegen (Staudingcr-Littmann? lO./ll.Aufl. § 2301 Anm.3; Falandt-Keidel? 22.Aufl„?
§ 2301 Anm.l; Lange? Lehrbuch des Erbrechts? 1962? Seite 330). Auch trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht davon ausgeht? Zuv/endungen unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten seien schlechthin als bereits vollzogen anzusehen. Der Revision ist zuzugeben? daß der Satz? Zuwendungen unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten seien als vollzogen anzusehen? nichts weiter besagt? als daß die Bedingung des Überlebens dos Beschenkten den Vollzug der Schenkung nicht hindert. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch? daß es mit dem Ausspruch dieses Satzes auch nur zu dem Ausdruck habe bringen wollen? eine vollzogene Schenkung werde nicht? was den Vollzug anbe-treffe? dadurch in Frage gestellt? daß sie unter der auflösenden Bedingung des Überlebens des Beschenkten erfolgt sei. Hinsichtlich des Vollzugs d$r Schenkung jedoch hat es das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt? ob einerseits durch die Verfügungen des Erblassers die zugewendeten Ansprüche aus seinem Vermögen ausgeschieden und ob andererseits die Ansprüche in das Vermögen der Beklagten übergegangen sind. Hierbei ist es im Rahmen seiner Tatsachenwürdigung zu der Überzeugung gelangt? der Erblasser habe alles getan? v/as von seiner Seite erforderlich gewesen sei? teläit die Beklagte die Ansprüche erwerbo? und diese habe sie erworben.
Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende und damit grundsätzlich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossene Erwägung greift durch und v/ird von der Revisionsrüge nicht erschüttert•
d)	Die Revision meint schließlich, die gleichgerichtete Interessenlage des Erblassers und der Beklagten habe die Annahme einer bereits vollzogenen Schenkung ausgeschlossen« Dies ergebe sich aus der mehrmaligen Dokumontierung der Abtretung, aus dem Widerruf der ersten Abtretung und dem Inhalt des vom Erblasser und der Beklagten errichteten gemeinschaftlichen Testaments. Daß die Abtretung der Aue-glcichsansprüche nur im Hinblick auf den bevorstehenden Tod des Erblassers und nur für diesen Fall gewollt gewesen sei, ergebe sich besonders deutlich aus dem Wortlaut der Ahtretungserklärung vom 4» Mal
1959: 11.....Da ich schwer krank bin, ........trete
 ich..«.. ..an meine Ehefrau......ab.fl Mit der schrift-
lichen Fixierung seiner Motive in der Abtretungsor-küärung habe der Erblasser diese zu dem Inhalt der Abtretung gemacht. Bei unbefangener Betrachtungsweise ergebe sich mithin das Bild einer Art Treuhänderschaft der Beklagten. Nach außen habe sie als Inhaberin der Dastenausgleichsansprüche auftreten sollen. Im Innenverhältnis hätten jedoeh die Ansprüche noch # weiter dem Erblasser zugestanden, und die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, nach einer etwaigen Entlassung des Erblassers aus dem Krankenhaus eippjp Widerruf der Abtretungen zuzustimmen. Wirtschaftlich gesehen seien daher die Lastcnausgleichsansprttche noch dem Vermögen des Erblassers zuzurechnen gewesen.
«
Mit diosen Ausführungen setzt --die;'Revision «.f ‘o« in Wirklichkeit ihre Würdigung der tatsächlichen
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Vorgänge und Verhältnisse an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung* Die tatsächliche Richtigkeit der der Tatsacheninstanz überlassenen Feststellungen ist mit der Revision jedoch nicht angreifbar*
e)	Erfolglos rügt die Revision auch» daß die Feststellungen des Berufungsgerichtes auf einer Verletzung des Gesetzes in bezug auf das Verfahren beruhen* Sie weist hierbei darauf hin» daß das Berufungsgericht in den lastenausgleichsansprüchen nur einen großen Teil des Vermögens des Erblassers go-sehen habe» während es schon nach der eigenen Dar^, Stellung der Beklagten davon hätte ausgehen müssen» daß die Ausgleichsforderungen das wesentliche Vermögen des Erblassers darstellten*
Die Revision übersieht hierbei» daß das Berufungsgericht nicht schlechthin davon ausgeht» daß dio Ausgleichsansprücho ein großer Teil dos Vermögens des Erblassers gewesen sind» sondern daß es sich» wenn auch in anderem Zusammenhänge» eingehend mit der Vermögenslage des Erblassers befaßt und hierbei dio Feststellung getroffen hat» einmal habe der Erblasser nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in Weatborlin eine monatliche Rente von 105 IBS bezogen und habe auch sonstige Einkünfte gehabt» im übrigen könne davon ausgegangen werden» daß sein Auskommen durch die Xiebensgemeinschaft mit der Beklagten ausreichend gesichert gewesen sei* Deshalb kann eine unrichtige Beurteilung der Sachlage nicht darin gefunden werden» daß daa Berufungsgericht die Aus-gleichsensprüchc nur als einen großen und nicht als den wesentlichen Teil des Vermögens des Klägers angesprochen hat* Damit entfällt aber auch die weitere
 
Verfahrenorüge der Revision, die Feststellung einer vollzogenen Schenkung widerspreche jeder Lebenserfahrung, da nicht angenommen werden könne, der Erblasser habe in Kauf nehmen wollen, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus als etwa 69-jähriger kranker Mann völlig mittellos dazustehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Erblasser auch bol einem Überleben durchaus nicht mittellos dagestanden.
Zusammenfassend ergibt sich mithin, daß das Berufungsgericht ohne Rcchtsirrtum und Verfahrensvorstoß eine rechtswirksam vollzogene Schenkung angenommen hat«
2«) Erfolglos bleiben auch die weiteren Rügen dor Revision, die sich dagegon wenden, daß das Berufungsgericht die Abtretungen der Lastenausgloichs-ansprüche nicht wegen Aushöhlung einer bindenden Verfügung von Todes wegen als ein nichtiges Rechtsgeschäft unter Lebenden angesehen hat«
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, in dem Testament vom 27. November 1944, in dem sich der Erblasser und seine erste Ehefrau gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt hatten, daß nach dem Tode des überlebenden Kinder odor Kindeskindor Erben sein sollten, habe es sieh um wechsclbezüglicho Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs«2 GBO gehandelt« Infolgedessen habo der Erblasser über seinen Nachlaß durch oane andere Verfügung von Todes wegen nicht mehr abweichend davon testieren können« Folglich sei auch das gemeinschaftliche Testament vom 16« April 1939, durch das sich der Erblasser und seine zweite Ehefrau, die Beklagte, gegenseitig zu Erben eingesetzt hätten, unwirksam gewesen* In den Abtretungen der Lastenausgleichsansprüche dagegen sieht das Berufungsgericht nicht einen Verstoß gegen die Bindung von Todes wegen.
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sei os aus dem Gesichtspunkt der Gesetzesverletzung oder des Sittenverstoßes0
b)	Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das der durch ein gempinr schaftliches Testament gebundene Ehegatte nach dem Tode des anderen Ehegatten über Vermögensgegenotände abgeschlossen.hat, auf die sich das Testament bozieht, wegen der durch das Testament geschaffenen Bindung nichtig ist, ist davon auszugehen, daß dem überlebenden Ehegatten nur dem Testament widersprechende Verfüg** gungen von Todes wegen verwehrt sind, er jedoch an Rechtsgeschäften unter Lebenden nicht gehindert ist, da § 2286 BGB anerkannte rmaßen für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt (BGHZ 31, 13, 15)» Vorbehaltlich des § 2287 BGB konnte deshalb auch der Erblasser über sein durch das Testament vom 27« November 1944 betroffenes Vermögen grundsätzlich frei durch Rechtsgeschäft unter Lebenden Verfügen » Dabei würden selbst Beweggründe, die bei objektiver Spur^ toilung als ungewöhnlich, wenn nicht gar unsachlich, zu betrachten wären, eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen (BGH Urteil vom 17* November 1959 V 2R 18/59 - LM § 2271 BGB Nr.9).
Bio Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das der durch ein gemeinschaftliches Testament gebundene Ehegatte unter Lebenden geschlossen hat, nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur in gahz besonderen Ausnahmefällen an, wobei die einzelnen Entscheidungs-ergebnisso von anfänglicher "Nichtigkoitsfroundlichkoit** zu zunehmender "Nichtigkeitsfeindlichkeit11 tendieren»
Dj.o neuero, etwa seit I960 eingchaltene Rechtsprechung läßt die Tatsachen, daß die Wirkungen des Rechtsgeschäfts unter Lobenden erst nach dem Tode dos Erblassers
 
voll eintreten sollen* das Rechtsgeschäft mit einem bindungswidrigen und daher unwirksamen Testament (Verotoßtestament) zeitlich zusammenhängt oder das ganze Erblassorvormögen aler doch dessen wichtigste Teile betx’offen sind, als Voraussetzungen einer "Aushöhlungs^nichtigkoit nicht mehr genügen* sondern sieht als einzigen möglichen Anknüpfungspunkt nur noch den Umstand an, daß der Erblasser das in dem Rechtsgeschäft unter Lebenden liegende Vermögonsopfor nicht schon zu seinen Lebzeiten vollzogen, sondern seinen Erben auf erlegt hat, wobei noch keine einheitliche Linio dahin vorliegt, ob in einer solchen "Testaments-aushöhlungir eine Gesetzesumgehung mit der Folge aus § 134 BGB oder nur ein Sittenverstoß mit der Folge aus § 138 BGB zu sehen ist (siehe hierzu die Darstellung von Mattem "Dio Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Test ament saushöhlung** - DNotZ 1964,
196, 200, 209 f -).
Soweit auch noch diese neuere Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die gesetzgeberischen Entscheidungen in §§ 2286 und 2287/88 BGB Kritik gefunden hat (vgl* insbesondere Lange, NJW 1963, 1571, 1576), bedarf cs eines Eingehens hierauf nicht« Denn das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zwar die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde, kommt aber zutreffend zur Verneinung einer Nichtigkeit des zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, so daß der Kritik an dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt«
c)	Zur Verneinung einer ,,A^shöhlungsnichtigkGit,, führen das Berufungsgericht folgende Erwägungen:
 
Die streitigen Lastenausgleichsansprüche seien beim Tode des Erblassers an die Beklagte abgetreten, also bereits aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden gewesene Bedenken gegen eine rechtsv/irksamo Verfügung unter Lebenden könnten hier höchstens dann hoch auftauchen, wenn sich feststellen ließe, daß der Erblasser dio Zuwendung nur vorgemommen habe, weil er mit seinem kurz bevorstehenden Tode gerechnet habe} denn in diesem Falle habe er das von ihm vor-genommene Vermögensopfer faktisch nur für den Fall seines Todes erbringen wollen» Eine solche Feststellung lasse sich jedoch vorliegend nicht treffen» nichtig sei, daß der Erblasser die Abtretung unmittelbar vor seiner Aufnahme in das Krankenhaus, in dem er sich einer Magenoperation habe unterziehen sollen, vorgenommen und diese dann naohikurzer Zeit nochmals
V> v * v-T-ft-.-..*?
wiederholt habe» Es könne auch davon ausgegangen worden, daß der Erblasser angesichts der Schwierigkeit der Operation mit der Möglichkeit seines Todes gerechnet habe« Entscheidend sei aber, ob er das mit der Abtretung verbundene Vermögensopfer nur für den Fall des tödlichen Ausgangs der Operation oder auch für den Fall soines Überlebens habe erbringen wollen» Angesichts dos klaren, uneingeschränkten Wortlauts der Abtretungsorklärungen, die weder einen Vorbehalt noch eine Bedingung erkennen ließen, sei es Sache der Klägerin gewesen, nachzuweisen, daß der Erblasser das Vermögensopfer nur für den Fall seines Todes habe erbringen wollen. Anhaltspunkte für eine solche Willenorichtung des Erblassers seien von der Klägerin jedoch nicht ausreichend dargetan worden. Der Erblasser habe vielmehr seinen Willen, seine Lastenausgleichsansprüche seiner zv/eiton Ehefrau noch zu seinen Lebzeiten zukommen zu lassen, erstmalig bereits ifn Jahre 1958 bekundet, also zu einer Zeit, zu der soin Magenleiden
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noch keiner operativen Behandlung bedurft habe« Diesen V/illon habe er dann nochmals im April und Mai 1959 zu dem Ausdruck gebracht, insbesondere in seinem Schreiben vom 4. Mai 1959 an das Ausgloichsamt, durch das er seinen Rentenantrag zurückgezogen habe« Damit habe er eindeutig zu erkennen gegeben, daß er sich ab sofort nicht mehr für verfügungsberechtigt gehalten und seiner zweiten Ehefrau die Lastonausgleichs-ansprüche unbeeinträchtigt von seiner Entschädigungsrente habe zukommen lassen wollen. Hiorgcg en spreche auch nicht der Umstand, daß cs sich dabei um einen großen Teil seines Vermögens gehandelt habe« Einmal habe der Erblasser nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in West-Berlin eine monatliche Bento von 105 DM bezogen, und er habe auch sonstige Einkünfte gehabt; im übrigen könne davon ausgegangen werden, daß sein Auskommen durch die Lebensgemeinschaft mit der^Be*^ klagten ausreichend gesichert gewesen sei;? Wenn der Erblass or sich im Krankenhaus als Privatpatient habe behandeln lassen, so könne hieraus ebenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf einen bedingten Charakter der Schenkungen und Abtretungen geschlossen werden. Denn er habe fest damit rechnen können, daß die Beklagte als seine Ehefrau für die entstehenden Kosten aufkommen werde« Aus der Rückgängigmachung der bereits im Jahre 1958 ausgesprochenen Abtretung könnten zwingende Schlüsse auf den Willen des Erblassers im Jahre 1959 nicht gezogen werden. Sein Hinweis in dem Schreiben vom 4« Mai 1959 an das Aus-gleiehsamt, daß er schwer krank sei und sich ins Krankenhaus begeben müsse, motiviere lediglich die von ihm vorgenommone Verfügung. Hieraus lasse sich jedoch nicht entnehmen, daß dieses Motiv auch zu dem Inhalt des von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfts habe werden sollen. Der Wortlaut der Erklärungen spreche’ vielmehr
 
eindeutig dafür, der Erblasser habe sich von seinen Forderungen gegenübor dem Ausgleichsamt auch für den Fall endgültig trennen wollen, daß er dio gesundheitliche Krise überlebe« Der Erblasser habe also das von ihm beabsichtigte Verinögonsopfer schon zu seinen Lebzeiten erbracht und auch erbringen wollen«
d)	Die gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts gerichteten verfahrensrechtlichen Bügen der Revision bleiben erfolglos«
Wenn die Revision zunächst meint , nachdem der Erblasser einen halben Monat zuvor, am 16« April 1959, trotz kenntnis seiner Bindung an das gemeinschaftliche) Testament mit seiner ersten Ehefrau erneut ein gemeinschaftliches Testament mit der Beklagten errichtet habe, könne in der Abtretungserklärung vom 4«Mai 1959 nur die Vorwegnahmc der Ausführung dieses nicht zulässigen Testamcntoo gesohen werden, so übersieht sie, daß der Abtretung vom 4«Mai 1959 schon die Abtretung vom 31«Oktober 1958 und dio Abtretung vom 15« April 1959 vorausgegangen waren« Wie das Berufungsgericht daher, wenn auch in anderem Zusammenhänge, zutreffend ausführt, lassen sich aus der Erwähnung der Auogleichsfordcrungcn in dem Testament vom 16« April 1959 überhaupt keine Schlüsse ziehen, da diese Verfügung sich auf das beiderseitig^ vorhanden6 Vermögen bezieht, der Erblasser also sehr wohl davon auogogangen sein kann, daß"dio* Au3gloiohsforderungen infolge der schon erfolgten Abtretungen zu dem Vermögen der Beklagten gehören. Dann läßt sich aber nicht dio Schlußfolgerung ziehen, daß dio Abtretung vom 4. Mai 1959 ihm noch kein Opfer auf-orlogt hätte«
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Ebenfalls fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 BGB nicht gewürdigt, daß die Bastenausgleichsforderungen des schwerkranken Erblassers zur Zeit seines Todes noch nicht fällig gewesen seien, ihre Einziehung durch die Beklagte der Erb-lasser vor seinem Tode mithin nicht zu befürchten gehabt habe, und daß eine Kriegsschadens rente zu Lebzeiten dos Erblassers nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 261 Abs. 2,262 LAG) der Beklagten nicht hätte gev/ährt werden können. Liese vom Berufungsgericht übersehenen Umstände hätten ein schon zu Lebzeiten des Erblassers erbrachtes Vermögensopfer ausgeschlossen.
Liese Rüge der Revision wäre gerechtfertigt - und dies auch nur, wenn man die schon früher erfolgten Abtretungen ganz außer acht ließe wenn der Erblasser bei der Abtretung vom 4«. Mai 1959 fest damit gerechnet hätte, seine gesundheitliche Krise, die ihn das Krankenhaus aufzusuchen zwang, nicht mehr zu überleben. Las Berufungsgericht hält dies aber, ohne daß insoweit ein Angriff der Revision vorliegt, gerade für nicht erwiesen.
Ist mithin davon auszugehen, daß der Erblasser nicht mit einem so nahen Tode rechnete, dann entfällt auch die Annahme der Revision, der Erblasser habe die Einziehung der Lastenausgleichsforderung durch die Beklagte vor seinem Tode nicht mehr zu befürchten gehabt. Für das Berufungsgericht bestand daher keine Veranlassung, sich noch ausdrücklich mit der erst späteren Fälligkeit der Ausgleichsforderungen auseinanderzusetzen.
Lanach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum oder Verstoß gegen die Verfahrens vor sehr if ten auch zu dem Ergebnis gelangt, bei der Abtretung der Lastenaub-gleichsansprüche habe es sich um ein rechtswirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden gehandelt und nicht um ein
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solches, das nur die äußere Form eines "Rechtsgeschäfts unter Lebenden" gehabt, der Sache nach jedoch die Vorwegnahme der Ausführung einer nicht zulässigen "Verfügung von Todes wegen" dargestellt habe.
3») Soweit das Berufungsgericht schließlich die Ansprüche der Klägerin nach § 2287 BGB nicht für begründet hält, lassen seine Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Rügen werden von der Revision gegenüber diesen Ausführungen auch nicht erhoben.
III.
1.) Den von der Klägerin erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemachten Auskunftsanspruch hält das Berufungsgericht nicht für begründet. Es geht hierbei davon aus, daß das Gesetz eine allgemeine Auskunftspflicht nicht kennt und daß außer in den Fällen, in denen einer Person durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung ein Auskunftsanspruch gegen eine andere zugebilligt ist, die Rechtsprechung das Bestehen eines solchen Anspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur im Rahmen eines bestehenden Rechtsgeschäfts annimmt, es also nicht genügt, wenn der Gläubiger aus irgendwelchen Gründen im Ungewissen über sein Recht ist, vielmehr die Ungewißheit aus dem besonderen Wesen des Rechtsverhältnisses herrühren muß. Das Berufungsgericht erwägt alsdann hierzu, die Klägerin verlsngo mit ihrem Antrag im wesentlichen Auskunft über Rechtsgeschäfte oder deren Ausführung, die die Beklagte während ihrer Ehe noch zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommen haben solle. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grundo die Beklagte verpflichtet sein solle, der Klägerin als Erbin über von ihr selbst vorgenommene Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen. In Wirklichkeit wolle die Klägerin
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sich nur die erforderlichen Unterlagen verschaffen, um die in der Klagecrwiderung enthaltenen Behauptungen nachprüfen und möglicherweise widerlegen zu können» Die Behauptung der Beklagten, daß der Erblasser sich die Erlöse der von ihr verkauften Grundstücke angeoignet habe, gebe der Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft, da es sich um Vermögen der Beklagten gehandelt habe, auf das die Klägerin als Erbin ihres Vaters keinen Anspruch habe» Auch soweit die Klägerin ihren Anspruch aus den Recht des Erblassers ableiten wolle, habe sie nicht genügend Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Anspruch begründen könnten» Ihre Behauptungen, der Erblasser habe sein Vermögen zu dem Teil auf Konten seiner Ehefrau angelegt, würden hierzu nicht ausreichen, da sie die erforderliche nähere Substantiierungvermissen ließen»
2.) Im Ergebnis ist diesen Erwägungen zuzustimmen»
a)	Die Revision hält der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegen, wenn tatsächlich solche Vermögenswerte, wie die Beklagte behaupte, aus ihren Vermögen dem Erblasser zu-geflossen seien, dann müßten diese T/erte oder damit erworbene andersartige Sachen oder Rechte im Nachlaß des Erblassers noch vorhanden sein» Es sei daher für die Klägerin von Wichtigkeit zu wissen, gegen welche Sparkasse die der Beklagten in Anrechnung auf den Kaufpreis für das Grundstück Bcrlin-Yteißenscc übertragene Forderung gerichtet war, sowie um welche Hypothekenpfendbriefc es sich handelte, mit denen ein weiterer Kaufpreisteil getilgt wurde. Die Auokunfts-pflicht der Beklagten insoweit ergebe sich aus § 2028 BGB, da unter den 1!Verbleib der Erbschaftogegenständo" im Sinne dieser Vorschrift auch solche Gegenstände fielen, die schon vor den Erbfall beiseite geschafft seien.
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Der Revision ist zuzugeben, daß unter MVerbleib der Erbschaftsgegonstönde” auch solche Sachen und Rechte fallen können, die schon vor dem Erbfall beiseite geschafft sind«. Sie übersieht aber, daß sich die in § 2028 BOB begründete Auskunftspflicht der Hausgenossen nur auf Erbsehaftsgegon-stände und mit der Erbschaft verbundene Rechtsgeschäfte bezieht«, Das Begehren der Klägerin insoweit ist aber nid* auf eine Auskunft über erbschaftliche Geschäfte oder über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen gerichtet, sondern sie verlangt mit ihrem Antrag Auskunft über Vermögensgegenstände, die der Beklagten zustanden« Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ergibt sich nicht aus § 2028 BGB«
Es ließe sich noch daran denken, daß die Klägerin, so-v/eit ehemalige Vermögenswerte der Beklagten in Rede stehen, den Auskunftsanspruch aus rechtlichen Beziehungen herleiten will, die zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestanden« Ein solcher Anspruch stände der Klägerin als Erbin ihres Vaters zu« Dem Erblasser aber hätte ein solcher Auskunft sanspruch, der auf die Klägerin als seine Erbin übergegangen v/äre nur äugestanden, wenn er selbst in Unkenntnis über den Verbleib von ihm der Beklagten gemachten Zuwendungen gewesen wäre und sich seine Unkenntnis aus einem Rechtsverhältnis, das zwischen ihm und der Beklagten bestand, ergeben hätte (vgl« hierzu LM § 2287 BGB Kr« 4 Arm. von Johannsen). Ein solches Sachverhältnis wird von der Klägerin selbst nicht vorgetragen, sondern ihr Vortrag geht umgekehrt dahin, daß Zuwendungen der Beklagten an den Erblasser erfolgt seien« Auch ein vom Erblasser hergeleitoter Auskunftsanspruch steht der Klägerin daher insoweit nicht zu«
b)	Die Revision irrt auch, wenn sie ausführt, der Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung darüber, mit
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welchen Mitteln sich der Erblasser an Erwerb der beiden Grundstücke durch die Beklagte beteiligt habe und auf welche Bank der Verrechnungsscheck über 14*562,— DM Ost, der zur teilweisen Begleichung des Kaufpreises diente, ausgestellt gewesen sei, lasse sich aus § 2028 BGB her-lciten.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen wollte, daß der Erblasser sich mit eigenen Mitteln schen-kungsv/eiso an Erwerb der beiden Grundstücke beteiligt hätte, so wurden die beiden Grundstücke dennoch, wie es unter den Parteien unstreitig ist, alleiniges Eigentum der Beklagteno Biese von Erblasser auf gewandten Mittel gehörten nicht mehr zun Hachlaß, sind also kein Erbschaftsgegenstand in Sinne des § 2028 BGB«
Auch wenn man in den - unterstellten - Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte die testamentarischen Erben beeinträchtigende Schenkungen sehen wollte, ergibt sich hieraus keine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin insoweit geltend gemachten Auskunftsanspruch» Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHZ 18, 67, 70 ausgesprochen: Ein Auskünfteanspruch auf Grund eines etwaigen Pflichtteilsergünzungsanapruchs (§§ 2326, 2329 Abso 1 Satz 2 BGB) sei dem Vertragcerben im Palle des § 2287 BGB - der auch für bindend gewordene Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten gilt (BGH BNotZ 1951, 344) -versagt. Sofern nicht etwa ein Inbegriff von Gegenständen verschenkt und lediglich der Umfang einer solchen Schenkung streitig sei, müsse die Schenkung und der sich daraus ergebende Herausgabeanspruch für jeden einzelnen Gegenstand d&rgctan werden. Solange das nicht möglich sei, könne auch kein Rechtsverhältnis zwischen dem Erben und dem Beschenk-
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ten als bestehend angenommen werden, ans dem eine Pflicht des letzteren zur Auskunftserteilung hergeleitet werden könnte. Dieser Rechtsansicht schließt sich auch der hier erkennende Senat an. Hieraus folgt, daß der nur allgemein gehaltene Vortrag der Klägerin, der Erblasser habe sich mit Zuwendungen aus eigenen Mitteln an den Grundstückskäu-fen der Beklagten beteiligt, nicht für die Annahme eines zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses, aus dem sich eine Auskunftspflicht ergeben könnte, ausreichen kann, ganz abgesehen davon, daß die Klägerin dafür, daß es sich um eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB gehandelt habe, überhaupt nichts verträgt.
c)	Soweit schließlich die Klägerin Auskunft darüber verlangt, mit welchen Banken und Sparkassen sowie Firmen der Erblasser geschäftlich in Verbindung stand und welche Einzahlungen und Überweisungen er auf die Ost- und Westkonten der Beklagten vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen, kann dieses Begehren der Klägerin, da hier vom Erblasser vorgenommene Rechtsgeschäfte und nicht erbschaft-licho Geschäfte der Beklagten in Rede stehen, nur dahin verstanden werden, daß sie als Erbin,von der Beklagten Auskunft darüber verlangt, was dieser über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist»
Es ist der Revision zuzugeben, daß an einen solchen Auskunftsanspruch im Hinblick auf seine Substantiierung nicht zu hohe Ansprüche gestollt werden können; denn die in § 2028 BGB begründete Auskunf topf licht dient dem Zweck, den Erben erst die nötige Kenntnis Uber die Nachlaßgegcn-.stände zu geben. Aber selbst wenn man dem Berufungsgericht nicht in der Annahme folgt, den hier geltend gemachten Kla-geanopruch nangele es an der erforderlichen Substantiierung,
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oo erweist sich der Anspruch dennoch als nicht gerechtfertigt«,
In ihrer Klageschrift vom 4. August 1961 hat die Klägerin selbst vorgotragen, daß die Beklagte Uber die Erbschaf tsgegonstände bereits die Verzeichnisse vom 26« Juni,
5« November und 6« November 1959 erstellt hat« Ihr nunmehriger Anspruch zielt daher in Y/irklichkeit nur auf eine Ergänzung dieser erstellten Verzeichnisse ab, d.h. sie will sich Gewißheit darüber verschaffen, ob auf Grund vom Erblasser getätigter Geschäfte noch weitere,?von der Beklagten,, in den Verzeichnissen nicht auf genommene ? Ansprüche oder Forderungen zu dem Nachlaß gehören« Mit der Abgabe der Bestands?-Verzeichnisse ist die Beklagte dieser Auskunftsverpflichtung jedoch bereits nachgekommen. Die Verpflichtung zur Vorlago eines Bestandsverzeichnisses im Sinne des § 260 Abs. 1
v
BGB ist auch bei Unvollständigkeit des Bestandsverzeichnisses erfüllt, und eine Ergänzung ist nur über § 260 Abs. 2 BGB (Offenbarungseid) erzwingbar. Nur ausnahmsweise könnte eine Ergänzung der einmal gegebenen Auskunft dann verlangt worden, wenn die Beklagte davon ausgegangen wäre, über bestimmte Gegenstände keine Auskunft geben zu müssen (BGH ln LM § 260 BGB Nr. l). Etwas derartiges wird von der Klägerin solbDt nicht behauptet.
3.) Danach hat das Berufungsgericht auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche der Klägerin im Ergebnis mit Recht für imbegründet erachtet. Zwar hat es den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Auskunftsantrag im Urteilstenor nicht ausdrücklich zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Urteilstenor schlechthin bringt jedoch im Zusammenhang mit den Urteilsgründen genügend zun Ausdruck, daß in der Zurückweisung der Berufung auch die Zurückweisung des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Auckunftsantrages enthalten ist.
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IVo
 Mithin erweist sich die Revision als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurttckzuweisen.
3>r0 Pagendarm	Pr*	Kreft	Dr«	Arndt
 Gähtgens	Pr„	Reinhardt
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