T)om Kläger, der sich nach dem Kriege fortgesetzt um die Beseitigung der Bunkeranlage und die Freigabe dos Grundstücks bemüht hatte, wurde auf wiederholte Anfrage bei verschiedenen Stellen am 12. Dezember 1952 teilte die dem Kläger mit, die Beschlagnahme seines Grundstücks sei mit Wirkung vom 1.Januar 1953 aufgehoben und die Luftcchutzanlogo ihm kostenlos überlassen. Mit einer im Januar 1957 erhobenen Klage (£ 0 8/57 LG UüflHIBI) hat der Kläger Beseitigung des Bunkers und Nutzungsentschädigung verlangt, und zwar hat er 3 000 UM als Teilbetrag der ihm angeblich für die Zeit bis Endo 1956 zustehenden Entschädigung von 11 405 UM eingeklagt. Weiter hat die Beklagte u.a. geltend gemacht: Eine NutzungsentSchädigung stehe dem Kläger allenfalls für die Seit vom 1.Oktober 1947 bis zu dem 31.Dezember 1952 zu. Denn vor und nach diesem Zeitraum sei der Besitz an der Bunkeranlage von einer Bundes-stelle nicht in Anspruch genommen worden. Soweit der Kläger Nutzungsontschädigung für die Zeit vom 1.August 1945 bis 31. "Dezember 1952 in Höhe von mehr als 3 000 DM verlange, sei sein Bogohron unzulässig, weil er die Klagefrist des § 29 AKG nicht gewahrt habe. Der Anspruch in Höhe bis 3 000 DM sei zwar fristgerecht durch die Teilklagc geltend gemacht, jedoch deshalb unzulässig, weil der Kläger trotz der gerichtlichen Aufforderung diesen Betrag nicht auf die einzelnen Monate aufgeteilt habe. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5 679»45 DM zu zahlen nebst 4 f» Zinsen von 3 000 DM seit dem 16. als örtlichen Luftschutzleiter angeordneten Inanspruchnahme des Grundstücks für Luftschutzzwecke zunächst das R^H) ~ und nicht die StfH) - zur Leistung der NutzungsentSchädigung verpflichtet v/ar, ist zutreffend (vgl.LM § 26 RLG Nr.22) und wird auch von der Revision der Beklagten nicht mehr in Präge gestellt. Ebensowenig wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Besitz an dem Grundstück des Klägers in der Zeit vom 1.August 1945 bis 31."Dezember 1952 von in § 11 AKG genannten Rechtsträgern in Anspruch genommen war, so daß die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen dieser Vorschrift entsprechend der Anspruch auf Nutzungsentschä-digung für die genannte Zeit zu erfüllen ist, und zwar gemäß § 25 Abs.l Der Vorschrift des § 26 AKG ist deshalb genügt, wenn die Anmeldung den Anspruch nach Art und Umfang ausreichend deutlich erkennen läßt. vertretenen Auffassung, die Priotwahrung des § 29 AKG wirke nur in dem Umfange, in dom die gerichtliche Geltendmachung erfolgt sei, so daß eine Klage auf Teilleistung fristwahrend nur in Höhe des rechtshängig gewordenen Teilanspruches wirke, nicht gefolgt werden kann. 4.) Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten auch dagegen, daß das Berufungsgericht für die Bemessung der Nutzungsentschädigung davon ausgegangen ist, der Besitz sei an dem gesamten Grundstück und nicht Eine Beschränkung des Besitzes ausschließlich auf die von der Luftschutzanlage unmittelbar beeinträchtigten Grundstücksfläche ohne ihre restlichen Grundstücksteile ist praktisch nicht durchzuftihren, und dem Berufungsgericht ist deshalb mangels ausreichender Anhaltspunkte für das Gegenteil darin beizupflichten, daß in Wirklichkeit das Grundstück gänzlich in Anspruch genommen und seine Benutzung durch den Kläger völlig ausgeschlossen worden sei. 5.) Die Eevision der Beklagten macht weiter geltend: ■Das Berufungsgericht habe die Nutzungsentschädigung zu Unrecht nach dem Nutzungswert des Grundstücks ohne Berücksichtigung der durch die Bunkeranlage eingetre-tenen Y/ertminderung bemessen. "Has Berufungsgericht hat deshalb mit Recht für die Bemessung der Nutzungsentschädigung die Veränderung des Zustandes dos Grundstücks durch die Bun-koranlago unberücksichtigt gelassen. "Oie Entschädigung soll eine angemessene Vergütung für die von dom Leiotungspfliehtigen geforderte Leistung darstellen, und dem wird bei einer langandauernden Inanspruchnahme nur dann genügt, wenn die Entschädigung den sich' etwa verändernden Proiovorhältnissen ongepaßt wird. Wenn die Revision darauf hinweist, daß die vom Berufungsgericht und hier vertretene Auffassung dazu führe, daß die Nutzungsentschädigungoberechtigton nach § 11 AKG eine höhere Entschädigung erhielten als diejenigen, deren Miet-und Pachtzinsansprüche von vornherein vertraglich festgclogt seien, so ist demgegenüber einmal zu sagen, daß im Fall eines Vertragsabschlusses die Festsetzung der Vergütung (in Form von Miet-oder Pachtzins) auf einer freiwilligen Abmachung beruht. 1.) Bor Kläger macht zunächst geltend: Soweit das Berufungsgericht ihm für die Zeit bis 1948 lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 RM/BM jährlich und nicht den vom Sachverständigen Heffs angonomme- Diese Bestimmung stellt den Tatrichter besonders frei und gewährt ihm einen großen Ermessensspielraum, so daß der Nachprüfung in der Revisionsinstanz enge Grenzen gezogen sind und das Revisionsgoricht dann, wenn der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den ürteilsgründen dargelegt hat, nur nachprüfen kann, ob die Entschädigungsbemossung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob für die Entscheidung wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk-und Erfah-rungosätze verletzt worden sind (u.a.BGHZ 3, 162, 175 und 6, 62, 63). Wenn das Berufungsgericht hier ausgeführt hat, daß bis Ende 1948 ein Bauvorhaben praktisch nicht durchführbar gewesen sei und das Grundstück für dio Zeit nicht den Wert von Bauland gehabt habe' (v/as’ besagen will, daß für die Ermittlung des "angemessenen Entgelts" für diese Zeit nicht von dem vollen Viert des Grundstücks als Baugrundstück ausgegangen werden könne), und die Entschädigung auf etwa 2/3 des vom Sachverständigen unter Zugrundelegung des Wertes des Grundstücke als Baugrundstück ermittelten Betrages festgesetzt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. ■Die Revision des Klägers will in diesem Zusammenhang noch eine Verletzung dos § 286 ZPO darin sehen, daß das Berufungsgericht au-p Steucrnktcn Bezug genommen habe, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen seien. Bas Berufungsgericht bemerkt lediglich (S.22/23 des Boru-fung3urteils), daß das von ihm gewonnene Ergebnis (Nutzungswert des Grundstücks in der hier interessierenden Zeit 400 RM/DM jährlich) den eigenen Angaben des Klägers in einem in den Steuorakten befindlichen Schreiben entspreche. 3-) Die Revision des Klägers greift schließlich das Berufungsurteil auch insowoit an, als es die hilfs-weise für die Zeit nach dem 31. Bezember 1952 geltend gemachten Entschädigungsansprüche für unbegründet erachtet hat, und macht dazu geltend: Bas Berufungsgericht habe den Vortrag dos Klägers unberücksichtigt gelassen, daß die Luftschutzanlage nur zu vorübergehendem Zweck errichtet wurde und daher in das Eigentum dos Reiches gelangt sei. Januar 1953 aufgehoben und die Luftschutzanlago werde dem Kläger kostenlos überlassen, enthalte somit nicht eine Besitzaufgabo an der Anlage, sondern entv/edor da3 Angebot an den Kläger, ihm das Eigentum zu übertragen, oder den Verzicht auf das Eigentum zugunsten des Klägers. Für beides - Eigentumsübertragung und Verzicht auf das Eigentum zugunsten des Klägers -hätte es einer Einigung mit dem Kläger bedurft, die aber nicht vorliege. Abgesehen davon sei es unrichtig, daß der Anspruch aus § 11 AKG auch dann erlösche, wenn die störenden Anlagen nicht beseitigt worden seien. Solange die Anlage nicht beseitigt sei, müsse die Nutzungsentschädigung weiter gezahlt werden, wie es für den Anspruch aus § 26 RLG in gleichgelagerten Fällen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtens sei. Es geht hier um Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die zunächst gegen das begründet worden sind, und die deshalb grundsätzlich gemäß § 1 AKG erlöschen. Ein Anspruch auf Erfüllung besteht nur insoweit, wie dies in § 11 AKG als Ausnahme von dem genannten Grundsatz bestimmt ist, d.h. nur insoweit, wie einer der dort genannten Rechtsträger nach dem 31.Juli 1945 Leistungen in der Weise gefordert hat, daß er den Besitz; an einer Sache in Anspruch genommen hat. Da das Aufhören der Entschädi-gungcpflicht wiederum von dom Aufhören der "Inanspruchnahme" des Besitzes abhängt, kommt es auch insoweit nicht, wie die Revision des Klägers meint, auf eine gemessen an den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wirksame Besitzübertragung oder Besitz-aufgabo an. Vielmehr ist entscheidend, wie lange die öffentliche Hand den Besitz für sich "in Anspruch nimmt", und diese Inanspruchnahme hört bereits auf, v/enn die öffentliche Hand ihre Sachherrschaft tatsächlich voll aufgibt, mag der Eigentümer der Sache seinerseits den Besitz haben wollen oder nicht. § 11 AKG geht ganz eindeutig davon aus, daß das Ob und Wie-lange der Inanspruchnahme des Besitzes allein bei der öffentlichen Hand liegt', und die Beendigung der Inanspruchnahme kann, wenn die öffentliche Hand dom Eigentümer die Besitzbeendigung anzeigt und auch tatsächlich die Sach-horrschaft aufgibt, in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht dadurch in die Disposition des Eigentümers gestellt werden, daß er die Besitzübortragung nicht an-nehmon will. Januar 1953 aufgehoben, und nach dem.Vortrag beider Parteien muß auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte vom 1. Urt.v.11.Oktober 1962 III ZR 135/61 S.ll = WM 1962, 1322 mit weiteren Nachv/eisen) - nach der die Entschädigung aus § 26 R1G auch für die Zeit zu leisten ist, in der die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteilige Lago trotz formeller Aufhebung der Beschlagnahme in ihren Wirkungen bestehen bleibt - kann die Revision hier nichts Entscheidendes zugunsten des Klägers herleiten. Für den Fall, daß das in Anspruch genommene Grundstück so verändert worden ist, daß dem Eigentümer die Rücknahme nicht zugemutet worden kann, hat der Gesetzgeber in § 23 AKG eine besondere Regelung getroffen, von der der Kläger gegebenenfalls hätte Gebrauch machen können.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) va 5 - November 1957, BGBl I ;747, § ' : Die Inanspruchnahme des Besitzes an einer Sache im Sinne des 5 1? AKG hängt gerade so wie hinsichtlich ihres Beginns auch hinsichtlich ihres Endes ausschließlich vom tatsächlichen Innehaben des Besitzes ab. BGH, Urt. v. 11. Juli 1965 - III ZE 152/61 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf UI-2R_ 13 2/61 Verkündet am 11. Juli 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Bruno Kfll^straße in Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt: Bie Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandcsge-richts Uüsseldorf vom 4= Mai 1961 werden zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 3/8 dem Kläger und zu 5/8 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand Tier Kläger 1st Eigentümer des unbebauten Grund Stücks Ecke G^H^-und H^^-S^^^-Straße in B i. Mit Bescheid des P m v als örtlichen Luftschutzleiters vom 7. September 1943 wurde dem Kläger gemäß § 10 des Reichsleistungs-gosetzes (RLG) u.a. aufgegebon, den Bau eines Beton-splittergrabons auf“ dem Grundstück zu dulden. ■nie danach errichtete, auch heute noch vorhandene Luftschutsanlage läuft im Erdreich quer durch das 601 qm große Grundstück und nimmt es in einer Fläche von 200 qm in Anspruch. Bio unter Verwendung von Stahlbeton erstellte Anlage hat drei Aufbauten, von denen die mittlere (in der Größe von et\7a 4 m x 2,50 m) dem Zugang und die beiden seitlichen (in einer Größe von je 1,50 m x 1,50 m) der Lüftung dienen. T)om Kläger, der sich nach dem Kriege fortgesetzt um die Beseitigung der Bunkeranlage und die Freigabe dos Grundstücks bemüht hatte, wurde auf wiederholte Anfrage bei verschiedenen Stellen am 12. Bezember 1947 mitgetoilt, die Verwaltung seines vom Reich in Anspruch genommenen Grundstücks habe das PfliHHP übernommen. Bieses schrieb ihm am 2. Februar 1948, die Bunkeranlage unterliege nach dem Gesetz Nr.52 der Militärregierung der Beschlagnahme, der Kläger sei berechtigt, ab 8. Mai 1945 eine Grundstückspacht zu fordern. Am 4. Juli 1949 übersandte das V für Re^j^fc-und S boigefügten Aufforderung, den Vertragsentwurf zu unterzeichnen, kam der Kläger nicht nach. , dem Kläger einen Pachtvertragsentwurf. Der Unter dem 18. Dezember 1952 teilte die dem Kläger mit, die Beschlagnahme seines Grundstücks sei mit Wirkung vom 1.Januar 1953 aufgehoben und die Luftcchutzanlogo ihm kostenlos überlassen. Mit einer im Januar 1957 erhobenen Klage (£ 0 8/57 LG UüflHIBI) hat der Kläger Beseitigung des Bunkers und Nutzungsentschädigung verlangt, und zwar hat er 3 000 UM als Teilbetrag der ihm angeblich für die Zeit bis Endo 1956 zustehenden Entschädigung von 11 405 UM eingeklagt. Diesen Rechtsstreit haben die Parteien nach Inkrafttreten dos Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (AKG) übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 21. Mai 1958 hat der Kläger bei der OflHHHMBHHHP Ansprüche wie folgt angcmeldct: 1. Entfernung des Bunkers und Wiederherstellung des früheren Zustandes, 2. Vergütung des Uifferenzbetrages durch Y/ertmin -derung des Grundstücks, gegebenenfalls Vergütung der Mehrkosten durch erforderliche Tiefergründung bei Bebauung des Grundstücks, 5. Vergütung der Pacht für die Zeit der Entziehung dc3 Grundstücks bis zur Y/iederherstellung des früheren Zustandes, 4- Erstattung des Verlustes für Nichtnutzungsmög-lichkoit des Grundstücks. Mit Bescheid vom 9» Juni 1958 hat die jedoch die Erfüllung der Ansprücho abgclohnt, Mit der vorliegenden Klage (Klageschrift zugostellt im November 1958) hat der Kläger zunächst wiederum Zahlung von 3 000 DM als Teilbetrag der Nutzung*entschä- digung für die Zeit vom 1. August 1945 bis 51. Dezember 1952 sowie Beseitigung des Luftschutzbunkers und V/ioderhersteliung des früheren Zustandes verlongt. Im Laufe des Verfahrens vor dem Landgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. März I960 (eingegangen 22.März I960) seinen Zahlungsanspruch auf 18 750,45 DM erhöht (5 679»45 DM als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.August 1945 bis 31. Dezember 1952 und den vveitergehenden Betrag al3 Nutzungsontschädigung für die spätere Zeit bis einschließlich 31.März I960). Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat ihre Sachvcrpflichtung (Passivlegitimation) mit der Begründung in Abrede gestellt, der Polizeipräsident habe als örtlicher Luftschutzleitcr die Beschlagnahme zugunsten der St^P Dü^HHI^ verfügt; sie, Beklagte, sei auch niemals Eigentümerin der. Luftschutzanlage geworden. Weiter hat die Beklagte u.a. geltend gemacht: Eine NutzungsentSchädigung stehe dem Kläger allenfalls für die Seit vom 1.Oktober 1947 bis zu dem 31.Dezember 1952 zu. Denn vor und nach diesem Zeitraum sei der Besitz an der Bunkeranlage von einer Bundes-stelle nicht in Anspruch genommen worden. Überdies könne die Nutzungsentschädigung nur für die tatsächlich in Anspruch genommene Plächc von 200 qm gefordert werden. Auch müsse bei der Bemessung der Nutzungsontschädigung mindernd die Werteinbuße berücksichtigt werden, die das Grundstück durch den Bunkerbau erlitten habe. Endlich sei die Nutzungsentschädigung vor der Währungsreform im Verhältnis. 10 : 1 umzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar, soweit cs um den Zahlungsanspruch geht, mit folgender Begründung: 5 Soweit der Kläger Nutzungsontschädigung für die Zeit vom 1.August 1945 bis 31. "Dezember 1952 in Höhe von mehr als 3 000 DM verlange, sei sein Bogohron unzulässig, weil er die Klagefrist des § 29 AKG nicht gewahrt habe. Der Anspruch in Höhe bis 3 000 DM sei zwar fristgerecht durch die Teilklagc geltend gemacht, jedoch deshalb unzulässig, weil der Kläger trotz der gerichtlichen Aufforderung diesen Betrag nicht auf die einzelnen Monate aufgeteilt habe. Die Nutzungoontschä-digung vom 1.Januar 1953 bis einschließlich 31. März I960 sei nicht fristgerecht nach § 26 AKG angemeldet worden. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5 679»45 DM zu zahlen nebst 4 f» Zinsen von 3 000 DM seit dem 16. Januar 1957, von weiteren 2 679,45 DM seit dem 24. März I960. Das Oberlandosgoricht hat dahin erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehendon Berufung das am 25. Mai I960 verkündete Urteil der 0. Zivilkammer des Landgerichts DüdHHBI teilweise ab go ändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte v/ird verurteilt, an den Kläger 3 501,88 DM nebst 4 # Zinsen von 3 000 DM seit dem 14. Juni 1958 und von weiteren 501,88 DM seit dem 24. März I960 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgev/iesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien das vom Berufungsgericht zugclaosone Rechtsmittel der Revision eingelegt. 'Her Kläger verfolgt seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter, während die Beklagte die völlige Abweisung der Klage erstrebt. Jede Partei bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite. Sntscheidungsgründe^ I. Zur Revision der Beklagten: 1.) Per Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß auf Grund der durch den in T)ü^^- als örtlichen Luftschutzleiter angeordneten Inanspruchnahme des Grundstücks für Luftschutzzwecke zunächst das R^H) ~ und nicht die StfH) - zur Leistung der NutzungsentSchädigung verpflichtet v/ar, ist zutreffend (vgl.LM § 26 RLG Nr.22) und wird auch von der Revision der Beklagten nicht mehr in Präge gestellt. Ebensowenig wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Besitz an dem Grundstück des Klägers in der Zeit vom 1.August 1945 bis 31."Dezember 1952 von in § 11 AKG genannten Rechtsträgern in Anspruch genommen war, so daß die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen dieser Vorschrift entsprechend der Anspruch auf Nutzungsentschä-digung für die genannte Zeit zu erfüllen ist, und zwar gemäß § 25 Abs.l AKG vom Bund. 2.) "Oie Revision der Beklagten vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, daß es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts an einer ordnungsmäßigen Anmeldung der jetzt noch im Streit befindlichen Ansprüche fehle (§ 26 AKG). Bas ist indes nicht richtig. Für Form und Inhalt der Anmeldung der hier interessierenden Ansprüche ist - im Gegensatz zu den in §§ 44 und 79 AKG geregelten Anmeldungen - im Gesetz im einzelnen nichts vorgeschriebcn. Der Vorschrift des § 26 AKG ist deshalb genügt, wenn die Anmeldung den Anspruch nach Art und Umfang ausreichend deutlich erkennen läßt. Dazu ist weder erforderlich, daß der Anspruch unter rechtlichen Gesichtspunkten zutreffend gekennzeichnet ist, noch ist eine genaue Bezifferung notwendig, wenn nur der Anspruch derart konkretisiert ist, daß in den Fällen dos § 11 AKG hinreichend erkennbar ist, für welche Leistungen eine Nutzungsentschädigung - deren Höhe sich kraft Gesetzes "nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt" bestimmt - verlangt wird. Hier hat der Kläger in seiner Anmeldung u.a. "Vergütung der Pacht für die Zeit der Entziehung des Grundstücks bis zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und Erstattung des Verlustes für Nichtnutzungsmöglichkeit des Grundstücks" verlangt. Damit war der hier interessierende Anspruch derart deutlich konkretisiert, daß an Art und Umfang begründete Zweifel nicht mehr obwalten konnten. 3.) Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid der ObgUIBHHHHV vom 9. Juni 1998 rechtzeitig innerhalb der in § 29 AKG bestimmten Prist von sechs Monaten im November 1958 Klage erhoben, jedoch zunächst lediglich Zahlung eines Teilbetrages der Nutzungoent-schadigung in Höhe von 3 000 DM verlangt. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht es für zulässig gehalten hat, daß der Kläger diesen Klageantrag später nach Ablauf der für die Klageerhebung bestimmten Ausschlüßfrist erweitert hat. Die Bedenken der Revision sind jedoch unbegründet. Der Ablauf der Klage-orhebungsfrist, einer Ausschlußfrist, bewirkte, daß der Kläger - von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesehen (§ 29 Satz 3 AKG i.V.m. 8 § 233 ZPO) - eine neue Klage wogen der abgelehnten Ansprüche nicht mehr erheben konnte. 'Die rechtzei-tig erhobene Klage aber beließ dem Xläger alle Möglichkeiten zur Klageerweiterung, die einer Prozeßpartei nach den allgemeinen prozessualen Vorschriften zuotehen. “Dafür, daß den Betroffenen diese prozessualen Möglichkeiten genommen sein sollten, gibt das Gesetz keinen ausreichenden Anhalt, so daß der u.a. von Peaux de la Oroix (Die Kriegsfolgenschluß-gesetzgebung § 29 AKG Anm.B 2) und "Doll (Allgemeines Kriegsfolgengosetz § 29 Anm.3) vertretenen Auffassung, die Priotwahrung des § 29 AKG wirke nur in dem Umfange, in dom die gerichtliche Geltendmachung erfolgt sei, so daß eine Klage auf Teilleistung fristwahrend nur in Höhe des rechtshängig gewordenen Teilanspruches wirke, nicht gefolgt werden kann. Grundsätzlich gilt für Klageausschlußfristen, daß ihr Ablauf eine nachträgliche Erweiterung des Klageantrages gemäß § 268 ZPO nicht hindert (vgl.u.a. IM § 268 ZPO Kr.3 für die Prist des § 143 "DBG; Urt.v.23.Februar 1939 III ZR 146/57 - insoweit in BGHZ 29, 334 und NJW 1959, 1159 nicht abgedruckt - und Urt.v. 21.Dezember 1961 III ZPl 157/60 - insoweit in BGHZ 36, 245 und NJY7 1962, 801 nicht, wohl aber in iVM 1962, 394 abgedruckt - fjLir die Prist des § 5 des Gesetzes betr. Entschädigung der im Y/ieder-auf nähmevorfahren freigesprochenen Personen vom 20.Mai 1898; RGZ 119, 362, 364/5 und BGHZ 38, 138, 143 für die Frist des § 30 Pr.EnteignG sowie BGHZ 34» 230 für die Frist des Art.8 Abs.6 des Finanzvertrages). Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung sind danach nicht begründet. \ 4.) Vergeblich wendet sich die Revision der Beklagten auch dagegen, daß das Berufungsgericht für die Bemessung der Nutzungsentschädigung davon ausgegangen ist, der Besitz sei an dem gesamten Grundstück und nicht nur an dor durch die Luftschutzanlage unmittelbar in Anspruch genommenen Fläche von 200 qm in Anspruch genommen gewesen. ‘Oie Luftschutzanlage läuft unstreitig quer, und zwar schräg durch das gesamte 601 qm große Grundstück und läßt deshalb eine sinnvolle Abtrennung und Nutzbarmachung der nicht unmittelbar von der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücksfläche nicht zu. Eine Beschränkung des Besitzes ausschließlich auf die von der Luftschutzanlage unmittelbar beeinträchtigten Grundstücksfläche ohne ihre restlichen Grundstücksteile ist praktisch nicht durchzuftihren, und dem Berufungsgericht ist deshalb mangels ausreichender Anhaltspunkte für das Gegenteil darin beizupflichten, daß in Wirklichkeit das Grundstück gänzlich in Anspruch genommen und seine Benutzung durch den Kläger völlig ausgeschlossen worden sei. 5.) Die Eevision der Beklagten macht weiter geltend: ■Das Berufungsgericht habe die Nutzungsentschädigung zu Unrecht nach dem Nutzungswert des Grundstücks ohne Berücksichtigung der durch die Bunkeranlage eingetre-tenen Y/ertminderung bemessen. 3s müsse aber die Wertminderung, die das Grundstück durch die Bunkeranlage erlitten habe, berücksichtigt werden. 'Das ist nicht richtig. Ausgangspunkt für die Bemessung der nach dem Reichsleistimgsgesetz geschuldeten Nutzungsentschädigung ist die Frage,. ’welche ’’Leistung" von dem'Betroffenen gefordert worden ist und der 'Berechtigte empfangen hat. Hierzu wird im einzelnen zur Vermeidung von V/iederho-lungcn auf die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1963 III ZR 123/61 (= tlT)R 1963, 480) verwiesen. Danach besteht die für die Nutzungsent- schädigungsbemessung maßgebliche Leistung des Kläger darin, daß er sein - unbebautes-Grundstück zur Verfü gung gestellt hat. An dieser Leistung hat sich durch 10 - die Errichtung der - nicht, zu demindest nicht während des hier interessierenden Zeitraumes in das Eigentum des Klägers übergegangenen - Bunkeranlage nichts geändert. "Has Berufungsgericht hat deshalb mit Recht für die Bemessung der Nutzungsentschädigung die Veränderung des Zustandes dos Grundstücks durch die Bun-koranlago unberücksichtigt gelassen. 6.) Schließlich vertritt die Revision der Beklagten im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Auffassung, die Nutzungsentschädigung müsse in derjenigen Höhe unverändert bestehen bleiben, die im Zeitpunkt der Inbesitznahme als angemessene Entschädigung anzusohen gewesen sei. Auch das ist nicht richtig. Nach § 26 RLG i.V.m. § 11 AKG ist für die "Leistung«des Leistungspflichtigen eine Vergütung zu gewähren, die sich "nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt" richtet. Für die Annahme, daß dabei die Entschädigung auch für eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Inanspruchnahme ziffernmäßig immer gleichzubleiben habe, ist dem Gesotz nichts Ausreichendes zu entnehmen. "Oie Entschädigung soll eine angemessene Vergütung für die von dom Leiotungspfliehtigen geforderte Leistung darstellen, und dem wird bei einer langandauernden Inanspruchnahme nur dann genügt, wenn die Entschädigung den sich' etwa verändernden Proiovorhältnissen ongepaßt wird. I)ie gegenteilige Auffassung könnte sich - nicht nur für den Entschädigungsberechtigten, sondern auch für den Verpflichteten - in sehr unbilliger, dem Sinn und Zweck der' Entschädigung widersprechenden ¥/eise auswirken. La das Gesetz keineswegs eindeutig ein derartiges. ynbi^jLi-goo Ergebnis fordert, muß die gesetzliche Regelung dahin verstanden werden, daß die Vergütung nicht ziffernmäßig gleichzubleiben braucht, sondern Veränderungen der Prciovorhältnisse Berücksichtigung zu finden haben. - 11 Wenn die Revision darauf hinweist, daß die vom Berufungsgericht und hier vertretene Auffassung dazu führe, daß die Nutzungsentschädigungoberechtigton nach § 11 AKG eine höhere Entschädigung erhielten als diejenigen, deren Miet-und Pachtzinsansprüche von vornherein vertraglich festgclogt seien, so ist demgegenüber einmal zu sagen, daß im Fall eines Vertragsabschlusses die Festsetzung der Vergütung (in Form von Miet-oder Pachtzins) auf einer freiwilligen Abmachung beruht. Zum anderen kann in derartigen Fällen der Betroffene gegebenenfalls durch Kündigung dos Vertragsverhältnicscs eine Änderung der Vergütung erreichen, und auch für den Fall, daß eine Kündigung gänzlich oder für längere Zeit ausgeschlossen sein sollte, ist für den Betroffenen eine Änderung der Höhe der Vergütung - u.a. unter dem Gesichtspunkt dos Wegfalls der Geschäftsgrundlage - nicht von vornherein ausgeschlossen. Im übrigen ist hinsichtlich der ziffernmäßigen Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht, insbesondere hinsichtlich der Umstellung ein Rechts-fehlor zu lasten der Beklagten nicht ersichtlich. Sonach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. II. Zur Revision des Klägers: 1.) Bor Kläger macht zunächst geltend: Soweit das Berufungsgericht ihm für die Zeit bis 1948 lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 400 RM/BM jährlich und nicht den vom Sachverständigen Heffs angonomme- 12 non Jahresbetrag von 631,05 RM/DM zugebilligt habe, habe es nicht beachtet, daß der Sachverständige aus-goführt habe, es handele sich bei dem zugrundegelegten Grundstückswert um einen reinen Stoppreis . Stoppreise-, seien erfahrungsgemäß Mindestpreise gewesen, und es widerspreche jeder Erfahrung, daß nicht mindestens der Stoppreis ; hätte erzielt werden können. "Demgegenüber ist zu bemerken: Die Festsetzung der Nutzungsentschädigung, die einer völlig exakten ziffernmäßigen Ermittlung in der Regel nicht zugänglich ist, hat im Rahmen des § 287 ZPO zu erfolgen. Diese Bestimmung stellt den Tatrichter besonders frei und gewährt ihm einen großen Ermessensspielraum, so daß der Nachprüfung in der Revisionsinstanz enge Grenzen gezogen sind und das Revisionsgoricht dann, wenn der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den ürteilsgründen dargelegt hat, nur nachprüfen kann, ob die Entschädigungsbemossung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob für die Entscheidung wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk-und Erfah-rungosätze verletzt worden sind (u.a.BGHZ 3, 162, 175 und 6, 62, 63). Wenn das Berufungsgericht hier ausgeführt hat, daß bis Ende 1948 ein Bauvorhaben praktisch nicht durchführbar gewesen sei und das Grundstück für dio Zeit nicht den Wert von Bauland gehabt habe' (v/as’ besagen will, daß für die Ermittlung des "angemessenen Entgelts" für diese Zeit nicht von dem vollen Viert des Grundstücks als Baugrundstück ausgegangen werden könne), und die Entschädigung auf etwa 2/3 des vom Sachverständigen unter Zugrundelegung des Wertes des Grundstücke als Baugrundstück ermittelten Betrages festgesetzt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. -13 - ■Die Revision des Klägers will in diesem Zusammenhang noch eine Verletzung dos § 286 ZPO darin sehen, daß das Berufungsgericht au-p Steucrnktcn Bezug genommen habe, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen seien. Die Rüge kann indes keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht bemerkt lediglich (S.22/23 des Boru-fung3urteils), daß das von ihm gewonnene Ergebnis (Nutzungswert des Grundstücks in der hier interessierenden Zeit 400 RM/DM jährlich) den eigenen Angaben des Klägers in einem in den Steuorakten befindlichen Schreiben entspreche. Es handelt sich mithin um eine Erwägung, die die Entscheidung selbst nicht trägt. 2.) "Die Rüge, für die Monate November und Dezem-ber 1948 sei eine Entschädigung nicht in Ansatz gebracht worden, ist in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten worden, weil zwar in der Aufstellung auf Seite 23 des Berufungsurteils die genannten Monate nicht ausdrücklich aufgeführt sind, tatsächlich aber für 1948 der Jahresbetrag von 400 RM/BMf; den das Berufungsgericht zubilligcn wollte, praktisch voll in Ansatz gebracht worden ist (genau: 166,50 HM + 233,33 BM = 399,83 RM/DM), 3-) Die Revision des Klägers greift schließlich das Berufungsurteil auch insowoit an, als es die hilfs-weise für die Zeit nach dem 31. Bezember 1952 geltend gemachten Entschädigungsansprüche für unbegründet erachtet hat, und macht dazu geltend: Bas Berufungsgericht habe den Vortrag dos Klägers unberücksichtigt gelassen, daß die Luftschutzanlage nur zu vorübergehendem Zweck errichtet wurde und daher in das Eigentum dos Reiches gelangt sei. Dieses Eigentum sei gemäß Art. 134 GG auf die Beklagte übergegongen. Das Schreiben der O^H^-vom 18. Dezember 1952, in dom cs heiße, 14 die Beschlagnahme des Grundstücks sei mit Wirkung vom 1. Januar 1953 aufgehoben und die Luftschutzanlago werde dem Kläger kostenlos überlassen, enthalte somit nicht eine Besitzaufgabo an der Anlage, sondern entv/edor da3 Angebot an den Kläger, ihm das Eigentum zu übertragen, oder den Verzicht auf das Eigentum zugunsten des Klägers. Für beides - Eigentumsübertragung und Verzicht auf das Eigentum zugunsten des Klägers -hätte es einer Einigung mit dem Kläger bedurft, die aber nicht vorliege. Abgesehen davon sei es unrichtig, daß der Anspruch aus § 11 AKG auch dann erlösche, wenn die störenden Anlagen nicht beseitigt worden seien. Solange die Anlage nicht beseitigt sei, müsse die Nutzungsentschädigung weiter gezahlt werden, wie es für den Anspruch aus § 26 RLG in gleichgelagerten Fällen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtens sei. hiermit Auch / . kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Es geht hier um Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die zunächst gegen das begründet worden sind, und die deshalb grundsätzlich gemäß § 1 AKG erlöschen. Ein Anspruch auf Erfüllung besteht nur insoweit, wie dies in § 11 AKG als Ausnahme von dem genannten Grundsatz bestimmt ist, d.h. nur insoweit, wie einer der dort genannten Rechtsträger nach dem 31.Juli 1945 Leistungen in der Weise gefordert hat, daß er den Besitz; an einer Sache in Anspruch genommen hat. Der Entschädigungsanspruch hängt mithin hinsichtlich der zeitlichen Eauer ausschließlich davon ab, in welcher Zeit der Besitz ’'in_ Ansv>ruch_ genommen11 war. 15 - Y/enn die Inanopruchnahme des Besitzes zur Voraussetzung dor Entschädigungspflicht gemacht wird, so 'bedeutet das, daß tatsächliche Besitzergreifung oder tatsächliches Behalten deo Besitzes auf seiten eines der in Betracht kommenden Rechtsträger vorliegen muß. Übergang des Besitzesj wie er in entsprechender Anwendung dos § 857 BGB sonst ohne tatsächliches Besitzergreifen möglich sein kann, genügt nicht. Mithin hängt allein von dem - einseitigen - tatsächlichen Besitzergreifen oder tatsächlichen Behalten dos Besitzes der an die Inanspruchnahme dos Besitzes geknüpfte Beginn der Ent-schädigungspflicht ab. Da das Aufhören der Entschädi-gungcpflicht wiederum von dom Aufhören der "Inanspruchnahme" des Besitzes abhängt, kommt es auch insoweit nicht, wie die Revision des Klägers meint, auf eine gemessen an den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wirksame Besitzübertragung oder Besitz-aufgabo an. Vielmehr ist entscheidend, wie lange die öffentliche Hand den Besitz für sich "in Anspruch nimmt", und diese Inanspruchnahme hört bereits auf, v/enn die öffentliche Hand ihre Sachherrschaft tatsächlich voll aufgibt, mag der Eigentümer der Sache seinerseits den Besitz haben wollen oder nicht. § 11 AKG geht ganz eindeutig davon aus, daß das Ob und Wie-lange der Inanspruchnahme des Besitzes allein bei der öffentlichen Hand liegt', und die Beendigung der Inanspruchnahme kann, wenn die öffentliche Hand dom Eigentümer die Besitzbeendigung anzeigt und auch tatsächlich die Sach-horrschaft aufgibt, in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht dadurch in die Disposition des Eigentümers gestellt werden, daß er die Besitzübortragung nicht an-nehmon will. Der Beginn der Inanspruchnahme beruht auf einem einseitigen Akt der öffentlichen Hand, und diese Inanspruchnahme täuß durch einen ebenfalls einseitigen entgegengesetzten Akt (contrarius actus) auch wieder - 16 beendet werden können. ‘Hebei braucht der Trage nicht weiter nachgegangen zu worden, ob in besonders gelagerten Ausnahmcfällen -* insbesondere etwa dann, v/enn der Eigentümer aus besonderen Gründen die Beseitigung der mit seiner Sache verbundenen Einrichtungen oder Anlagen sollteverlangen können - anderes zu gelten hätte. "Denn ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Hier hat die in ihrem Schrei- ben vom 18. Dezember 1952 ausdrücklich erklärt, die "Beschlagnahme" des Grundstücks sei mit ’Wirkung vom 1. Januar 1953 aufgehoben, und nach dem.Vortrag beider Parteien muß auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagte vom 1. Januar 1953 an die tatsächliche Gewalt an dem Grundstück dos Klägers nicht mehr ausgeübt hat. In diesem Verhalten liegt die Beendigung der Inanspruchnahme dos Besitzes, sodaß damit auch die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsentschädigung gemäß § 11 AKG aufgehört hat. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Bunkoranlagc kommt es sonach in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an, so daß diese Frage auf sich beruhen kann. Auch aus der angezogenen Entscheidung des Senats vom 28. Juni 1954 III ZR 118/53 (= BGHZ 14, 111) und der dieser Entscheidung entsprechenden ständigen v/eiteren Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. Urt.v.11.Oktober 1962 III ZR 135/61 S.ll = WM 1962, 1322 mit weiteren Nachv/eisen) - nach der die Entschädigung aus § 26 R1G auch für die Zeit zu leisten ist, in der die durch den hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteilige Lago trotz formeller Aufhebung der Beschlagnahme in ihren Wirkungen bestehen bleibt - kann die Revision hier nichts Entscheidendes zugunsten des Klägers herleiten. Denn hier ist, wie gesagt, der Anspruch aus § 26 RIG erloschen, soweit nicht - ausnahmsweise - gemäß § 11 AKG Erfüllung verlangt werden kann. Bas aber hängt allein davon ab, in welchem Umfang und für welche Zeit der Besitz on der Sache in Anspruch genommen worden ist * Für den Fall, daß das in Anspruch genommene Grundstück so verändert worden ist, daß dem Eigentümer die Rücknahme nicht zugemutet worden kann, hat der Gesetzgeber in § 23 AKG eine besondere Regelung getroffen, von der der Kläger gegebenenfalls hätte Gebrauch machen können. Bie Revision des Klägers ist nach alledem ebenfalls unbegründot. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 92, 97 ZPO. T)r. Pagendarm Br.Kreft Br.Arndt Br.Beyer Bundesrichter Dr.Hußla ist beurlaubt und ortsabv/esend; er i3t an der Leistung der Unterschrift veihindcrt. Br.Pagendarm