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BGH · III ZB 152/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 152/59

, Die Bestimmung des Art. 6 Abs.10 des Finanzvertrages, wonach | der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Bescheides Klage erheben muö, enthält eine vorprozessuale Ausschlußfrist, auf die weder die Bestimmungen V über die Hemmung von Verjtorungsfristen noch die zivilpro-zessualen Vorschriften über Wiedereinsetzung anwendbar sind« Der Kläger meldete seine Ansprüche auf Ersatz beim Amt für Verteidigungslasten in Düsseldorf an, Burch einen am 26, Februar 1958 zugestellten und mit einer Rechtst mittelbelehrung versehenen Bescheid vom 24, Februar 1938 erkannte das Amt die Erstattungspflicht für die Sachschäden an, lehnte jedoch Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz von Verdienstausfall, ab, weil der Unfall für den Kläger ein 'Arbeitsunfall (Wegeunfall) sei, so daß er nur Ansprüche aus der Sozialversicherung habe (vgl. Der Kläger hat vorgetragen: Die Bundesrepublik hafte nach Maßgabe des Finahzverträges, weil der Fahrer den Unfall verschuldet habe und es sich nicht um einen Arbeitsanfall, sondern um einen allgemeinen Verkehrs Unfall handele« Pie im Finanzvertrag vorgesehene]:. Per Finanzvertrag unterscheide Belegungsschäden, Manöverschäden und Unrechtsachäden; in den beiden ersten Fällen sehe das Bundesleistungsgesetz bei Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung vor« Für die Unrechtsschäden müßte dann dasselbe gelten« Pas Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung im Finanzvertrag könne hur ein Hedaktionsversehen sein« Daher müßten die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nach der Zivilprozeßordnung rechtsähnlich angewendet werden, wobei die Klagefrist wie eine Hechtsmittelfrist zu behandeln sei« Per Kläger habe zwar eine Wiedereinsetzung ausdrücklich nicht beantragt, aber aus der nachgeholten Klage habe sich sein entsprechender Wunsch ergeben. Nach Art. 8 Abs. 1 des Finanzvertrages vom 23» Oktober 1954 in der ab 5« Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/381t 628) sind Ansprüche aus Verlusten oder Schäden, die infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte bei Er-fUllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstehen, nur nach diesen Vorschriften zu behandeln und geltend zu machen. Der Rechtsanwalt des Klägers hat sich zwar nicht ausdrücklich auf die Amtshaftungsbestimmungen berufen, doch ist seinem Vorbringen zu entnehmen, daß er alle möglichen Ansprüche erheben wolle. Nach Art. 8 Abs.6 des Finanzvertrages muß der Betroffene seinen Anspruch innerhalb von 90 Tagen seit Kenntnis des Schadens geltend machen; die Fristversäumung gilt als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt« Nach Art« 8 Abs.7 sind die Ansprüche bei der zuständigen deutschen Behörde geltend zu machen, die einen Bescheid erläßt. "Falls der Anspruchsberechtigte den angebotenen Nntschädigungsbescheid nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Anspruchs nicht einverstanden ist, so kann er bei dem ordentlichen deutschen Gericht gegen die Bundesrepublik wegen seines Anspruchs innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage erheben1'« 1. Tatsachen dafür, daß Treu und Glauben einer Anwendung dieser Gesetzesbestimmung entgegenständen, hat der Kläger weder vorgetragen noch hat sie das Berufungsgericht festgestellt« Dabei ist zu beachten, daß es sich - wie später näher dargelegt wird - um eine Ausschlußfrist handelt, die das Gericht von Amts wegen zu beachten hat, so daß es keine "Berufung der Beklagten" auf diese Frist gibt« Nach Art. 8 Abs.10 des FinanzVertrages muß der Betroffene Klage erheben« Die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs ist keine Klageerhebung« Im Interesse der HechtsSicherheit müssen diese für alle Prozeßordnungen Die Frist des Art. 8 Abs.10 des Finanzvertrages ist jedoch nach Sinn und Wortlaut keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlußfrist, deren Ablauf die Klagerhebung ausschließt und damit den Anspruch praktisch zu dem Erlöschen bringt» Auf Ausschlußfristen sind die Vorschriften für Verjährungsfristen nicht anwendbar, weil es sich nach Gegenstand und Wirkung um völlig verschiedene Begriffe handelt» Bas entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, und das ist auch die einhellige Auffassung des Schrifttums (RGZ 88, .294; 102, 339/341; 158, 137/140; BGH III ZR 346/52 vom 14. 4* Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Prist des Art. 8 Abs.10 des Finanzvertrages ist ebenfalls nicht möglich. Im Gegenteil spricht ein Vergleich der Absätze 6 und 10 von Art. 8 des Finanzvertrages dafür, daß bewußt die Auflockerung der Pristbestimmungen in das Anmeld ever fahren verlegt ist, während der Gesetzgeber nach Abschluß des förmlichen Verwaltungsverfahrens, nach Erlaß eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheides eine strengere Pristwahrung gefordert hat und auch fordern durfte* Ein grundsätzliches Bedürfnis für eine weitere Lockerung dieser Pristbestimmungen i$t bisher nicht aufgetreten und nicht anzuerkennen. Denn auch im vorliegenden Palle hätte es nur einer geringen Mühe bedurft, um ohne großes Risiko diese Prist zu wahren* Der Anwalt hätte nur zusammen mit dem Ärmenrechtsgesuch eine Klageschrift bereits "einreichen", allerdings dabei erklären müssen, daß die Klage noch nicht zugestellt werden solle* Deshalb ist gegenüber der Versäumung der Prist des Art. 8.Abs.10 des Pinanzvertrages eine Wiedereinsetzung nicht möglich (für ähnliche Fälle von Ausschlußfristen bereits BGH III ZR 91/50 vom 22. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob überhaupt in der Klageschrift ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung lag, und ob nicht den Anwalt des Klägers ein Verschulden traf, was die Anwendung beider erwähnten Vorschriften möglicherweise ebenfalls ausgeschlossen hätte*

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 203 BGB § 233 ZPO
BescheidVorschriftWiedereinsetzungBestimmungBundesrepublikAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

, Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 10 des Finanzvertrages, wonach | der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Bescheides Klage erheben muö, enthält eine vorprozessuale Ausschlußfrist, auf die weder die Bestimmungen V über die Hemmung von Verjtorungsfristen noch die zivilpro-zessualen Vorschriften über Wiedereinsetzung anwendbar sind«
BGH, ürto v. 24. Oktober I960 - III ZB 152/59 - OLG Düsseldorf
'■ LG M o-Gladbach
 achschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
2108 082
Finanzvertrag idF v. 30. Wäre 1955» BfiBl II. 301, 381, Art. 8 BOB § 203; ZPO § 233 0
IIIZR 132/59
Verkündet am 24o Oktober I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-» finanzrainister, dieser vertreten durch den Finanzminister des Bandes Nordrhein-Westfalen, und dieser wiederum durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Cecilienallee 2,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
9
gegen
 den Sattlermeiater Wilhelm Dfl^straße
9
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Dr» Weber, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21» Mai 1959 aufgehoben»
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1« Zivilkammer des Landgerichts München-Gladbach vom 23» Oktober 1958 wird zurückgewiesen»
Der Kläger hat auch die Kosten beider Rechtsmittel züge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
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Am frühen Morgen des 22, August 1957 kam ein Lastzug der britischen Stationierungstruppen in Brüggen-Gen-ho'lt bei Erfüllung dienstlicher Verrichtungen van der Fahrbahn ab und verletzte den Kläger, der auf dem Fußweg stand. Der Kläger war bei einer Einheit der britischen Streitkräfte in Krefeld beschäftigt und wartete auf ein anderes britisches Militärfahrzeug, Der Fahrer ist wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig bestraft.
Der Kläger meldete seine Ansprüche auf Ersatz beim Amt für Verteidigungslasten in Düsseldorf an, Burch einen am 26, Februar 1958 zugestellten und mit einer Rechtst mittelbelehrung versehenen Bescheid vom 24, Februar 1938 erkannte das Amt die Erstattungspflicht für die Sachschäden an, lehnte jedoch Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz von Verdienstausfall, ab, weil der Unfall für den Kläger ein 'Arbeitsunfall (Wegeunfall) sei, so daß er nur Ansprüche aus der Sozialversicherung habe (vgl. § 898 BVO),
Der Kläger beauftragte alsbald mit der Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt. Dieser erbat durch ein am 23. April 1938 bei dem Landgericht eingegangenes Gesuch
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das Armenrecht zur Durchführung einer Klage gegen d ie Bundesrepublik mit dem Antrag auf Feststellung, daß diese zur Erstattung der über die anerkannten Sachschäden hinausgehenden weiteren Schäden aus dem Unfall verpflichtet sei. Nach Bewilligung des Armenrechts reichte der Anwalt am 10. September 1938 eine entsprechende Klage ein, die demnächst zugestellt wurde.
Der Kläger hat vorgetragen: Die Bundesrepublik hafte nach Maßgabe des Finahzverträges, weil der Fahrer den Unfall verschuldet habe und es sich nicht um einen
 Arbeitsanfall, sondern um einen allgemeinen Verkehrs Unfall handele« Pie im Finanzvertrag vorgesehene]:. Zweimonatsfrist für die Klagerhebang stehe nicht entgegen, weil sie eine bloße Ordnungsvorschrift sei, so daß die Einreichung eines Armenrechtsgesuches ausgereicht habe« Mindestens sei infolge seiner Armut die Frist gehemmt gewesen oder ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren« Pie Berufung auf diese Fr ist be Stimmung sei auch arglistig«
Pie Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hält die Klage wegen Versäumung der Ausschlußfrist für unzulässig«. Sine Wiedereinsetzung, die nicht einmal beantragt worden sei, sei im Gesetz nicht vorgesehen; Pie Vorschriften Uber die Hemmung von Verjährungsfristen seien ebenfalls unanwendbar« Per Anspruch sei auch sachlich unbegründet.
Pas Landgericht hat die Klage wegen des Fristab-laufe als unzulässig abgewiesen« Pas Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht insbesondere aus folgenden Erwägungen zurückverwie'sen:
Per Finanzvertrag unterscheide Belegungsschäden, Manöverschäden und Unrechtsachäden; in den beiden ersten Fällen sehe das Bundesleistungsgesetz bei Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung vor« Für die Unrechtsschäden müßte dann dasselbe gelten« Pas Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung im Finanzvertrag könne hur ein Hedaktionsversehen sein« Daher müßten die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung nach der Zivilprozeßordnung rechtsähnlich angewendet werden, wobei die Klagefrist wie eine Hechtsmittelfrist zu behandeln sei« Per Kläger habe zwar eine Wiedereinsetzung ausdrücklich nicht beantragt, aber aus der nachgeholten Klage habe sich sein entsprechender Wunsch ergeben. Seine Armut sei ein unabwendbarer Zufall gewesen, und das Gesuch sei rechtzeitig eingereicht« Paher sei ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren.
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Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Der Kläger hat im Revisionsverfahren seinem früheren Anwalt, Rechtsanwalt Dr, Marohn in Dülken, den Streit verkündet, doch ist dieser dem Rechtsstreit nicht beigetreten,
 Entscheid ungsgründe:
Die Revision ist begründet, weil entgegen, der Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger die Ausschlußfrist zur Klagerhebung unwiderruflich versäumt hat.
Nach Art. 8 Abs. 1 des Finanzvertrages vom 23» Oktober 1954 in der ab 5« Mai 1955 geltenden Fassung (BGBl II 301/381t 628) sind Ansprüche aus Verlusten oder Schäden, die infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte bei Er-fUllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstehen, nur nach diesen Vorschriften zu behandeln und geltend zu machen. Nach Art. 8 Abs, 4 sind die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich d ie Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde.
Danach kann der Kläger seinen Anspruch auch auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG stützen, weil die Bundesrepublik für einen solchen Unfall, falls ihn die Bundeswehr verschuldet hätte, nach diesen Bestimmungen einstehen müßte. Der Rechtsanwalt des Klägers hat sich zwar nicht ausdrücklich auf die Amtshaftungsbestimmungen berufen, doch ist seinem Vorbringen zu entnehmen, daß er alle möglichen Ansprüche erheben wolle.
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Gegen die Zulässigkeit der Bevision bestehen daher ebenfalls keine Bedenken. Jedoch ist die Klage wegen Fristversäumung aus folgenden Gründen unzulässig:
Nach Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages muß der Betroffene seinen Anspruch innerhalb von 90 Tagen seit Kenntnis des Schadens geltend machen; die Fristversäumung gilt als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt« Nach Art« 8 Abs. 7 sind die Ansprüche bei der zuständigen deutschen Behörde geltend zu machen, die einen Bescheid erläßt. Abs. 10 bestimmt dann folgendes:
"Falls der Anspruchsberechtigte den angebotenen Nntschädigungsbescheid nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Anspruchs nicht einverstanden ist, so kann er bei dem ordentlichen deutschen Gericht gegen die Bundesrepublik wegen seines Anspruchs innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage erheben1'«
1. Tatsachen dafür, daß Treu und Glauben einer Anwendung dieser Gesetzesbestimmung entgegenständen, hat der Kläger weder vorgetragen noch hat sie das Berufungsgericht festgestellt« Dabei ist zu beachten, daß es sich - wie später näher dargelegt wird - um eine Ausschlußfrist handelt, die das Gericht von Amts wegen zu beachten hat, so daß es keine "Berufung der Beklagten" auf diese Frist gibt«
2« Das Armenrechtsgesuch genügte zur Fristwahrung nicht, weil es einer Klage nicht gleichsteht«
Nach Art. 8 Abs. 10 des FinanzVertrages muß der Betroffene Klage erheben« Die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs ist keine Klageerhebung« Im Interesse der HechtsSicherheit müssen diese für alle Prozeßordnungen
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wesentlichen Unterscheidungen beachtet und dürfen derartige klare Begriffe nicht deshalb vertauscht werden, weil ein Anwalt in einem Einzelfall die Unterschiede nicht beachtet hat. Die Auffassung, Art. 8 Abs. 10 sei eine ganz unwesentliche Ordnungsvorschrift, die nur besage, daß der Betroffene sich mit irgend einer Eingabe gegen den ablehnenden Bescheid irgendwann an ein Gericht wenden müsse, wird dem Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift nicht gerecht« Schadensfälle, anddenen Mitglieder fremder Streitkräfte beteiligt sind, müssen schnell abgewickelt werden, weil andernfalls bei dem häufigen Standort- und Personalwechsel militärischer Einheiten in fremden Ländern die Ermittlungen zu stark erschwert und die Verbände mit derartigen Aufgaben zu stark belastet würden«
Nach § 261 b Abs» 3 ZPO hätte es genügt, wenn der Anwalt des Klägers dem Armenrechtsgesuch eine Klageschrift beigefügt, sie also wenigstens «eingereicht" hätte. Das ist auch bei wohlwollendster Auslegung dem Inhalt der Eingabe nicht zu entnehmen»
3» Eine Fristhemmung durch die Armut war nicht eingetreten»
Der Kläger meint, die Bestimmung des § 203 Abs. 2 BGB müsse hier rechtsähnlich angewandt werden. Das ist nicht angängig. Nach § 203 Abs. 2 BGB ist eine Verjährung gehemmt, wenn der Berechtigte durch höhere Gewalt an der Bechtsverfolgung verhindert ist; dazu kann die Armut der Partei gehören. Aber § 203 BGB betrifft nur die Verjährungsfristen und enthält keinen allgemeinen Grundsatz für alle sonstigen Fristen. Die Frist des Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages ist jedoch nach Sinn und Wortlaut keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlußfrist, deren Ablauf die Klagerhebung ausschließt und damit den Anspruch
 
praktisch zu dem Erlöschen bringt» Auf Ausschlußfristen sind die Vorschriften für Verjährungsfristen nicht anwendbar, weil es sich nach Gegenstand und Wirkung um völlig verschiedene Begriffe handelt» Bas entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, und das ist auch die einhellige Auffassung des Schrifttums (RGZ 88, .294; 102, 339/341; 158, 137/140; BGH III ZR 346/52 vom 14. Oktober 1954 = LM ZPO § 268 Nr. 3; BGHZ 19, 20; BGHZ 18, 122/128).
4* Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Prist des Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages ist ebenfalls nicht möglich.
Nach § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung statthaft, wenn eine Partei durch unabwendbaren Zufall verhindert war, eine Notfrist oder eine Pfist zur Einlegung eines Einspruchs, einer Berufung oder Revision einzuhalten.
Bie Frist des Art. 8 Abs. 10 des Pinanzvertrages ist keine solche Prist, sondern eine vorprozessuale Aus-schlußfrist. Bie Bestimmungen über Wiedereinsetzung sind daher nicht unmittelbar anwendbar.
Unrichtig ist dis Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse ein Redaktionsversehen vorliegen, weil in den beiden anderen Fällen der Schäden durch Stationierungstruppen, nämlich Manöver- und Belegungsschäden, eine Wiedereinsetzung möglich sei. Zwar gilt nach Art» 8 Abs. 4 des Pinanzvertrages deutsches Recht. Aber nach § 80 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl I 815) gelten bei Manöverschäden für die Fristen der Geltendmachung ebenfalls die Bestimmungen des Finanzvertrages. Bei Belegungsschäden bleibt dagegen das Bundesleistungsgesetz anwendbar (vgl. § 88 BLG), weil regelmäßig die deutsche Behörde einen förmlichen Bescheid erlassen
 
hat* Aber dort ist für die vorprozessuale Prist die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung durch eine besondere Vorschrift geschaffen, nämlich § 61 BLG.
Im Gegenteil spricht ein Vergleich der Absätze 6 und 10 von Art. 8 des Finanzvertrages dafür, daß bewußt die Auflockerung der Pristbestimmungen in das Anmeld ever fahren verlegt ist, während der Gesetzgeber nach Abschluß des förmlichen Verwaltungsverfahrens, nach Erlaß eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheides eine strengere Pristwahrung gefordert hat und auch fordern durfte* Ein grundsätzliches Bedürfnis für eine weitere Lockerung dieser Pristbestimmungen i$t bisher nicht aufgetreten und nicht anzuerkennen. Denn auch im vorliegenden Palle hätte es nur einer geringen Mühe bedurft, um ohne großes Risiko diese Prist zu wahren* Der Anwalt hätte nur zusammen mit dem Ärmenrechtsgesuch eine Klageschrift bereits "einreichen", allerdings dabei erklären müssen, daß die Klage noch nicht zugestellt werden solle*
Deshalb ist gegenüber der Versäumung der Prist des Art. 8.Abs. 10 des Pinanzvertrages eine Wiedereinsetzung nicht möglich (für ähnliche Fälle von Ausschlußfristen bereits BGH III ZR 91/50 vom 22. September 1952 « ZBR 1954, 505; BGHZ 18, 122/128).
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob überhaupt in der Klageschrift ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung lag, und ob nicht den Anwalt des Klägers ein Verschulden traf, was die Anwendung beider erwähnten Vorschriften möglicherweise ebenfalls ausgeschlossen hätte*
 
Pas angefochtene Urteil maß daher aufgehoben werden; es muß bei der Entscheidung des Landgerichts verbleiben»
Pie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91» 97 ZPO»
Pr» Geiger Pr. Weber Pr. Arndt Gähtens Keßler