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BGH · III ZS 132/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZS 132/57

der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br» Kreft Bro Wolsny, Br, Beyer und Br, Hußla für Recnt erkannts In dem fermin zur Tor läge des* Umlegungsplanes vom 26« Januar 1950 legte der Klager gegen die H*:he der für ihn angesetzten Entschädigung von 1Ö 691 DM Widerspruch ein. Br macht geltend, daß die Landabgabe in seinem verbleibenden Betrieb die Entstehung eines Schadens verursacht habe, der ihm ebenfalls zu ersetzen sei« Br gab sich aueht mit der im Be schwer de verfahren vorgenommenen Erhöhung der Entschädigung auf 18 059?25 DM nicht zufrieden, sondern hat die Beschwerdeentscheidung gemäß der dort erteilten Rechtsmittelbelehrung mit der vorliegenden Klage angegriffen und verlangt nunmehr eine Oesamten tschadigung von 75 362*10 DM, die Beklagte zur Zahlung von 62 671,3.0 DM mit 12 # Zinsen seit dem 1« Oktober 1951 zu verurteilen und festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihm auch die Kosten des Beschwerdeverfahren» vor dem Kulturamt und der oberen Spruchstelle zu ersetzen« di.gung des genannten Bedarfs verbleibenden Grundflächen bildete nur einen unselbständigen Polgeteil des allein i:n Interesse des Unternehmens Autobahn eingeleiteten Verfahrens» Biese gemäß § 1 Abs* 2 der Reichsumlegungsordnung v:>m 16« Juni 1937 (RGBl I 629) durchgeführte und die betroffenen Grundstückseigentümer belastende Umlegung diente also als solche nicht dem eigenen Interesse der an dem Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer, sondern war 11 einem dem Betroffenen gegenüber selbständigen fremden Interesse zu dienen bestimmt11, so daß sich der mit der Umlegung verbundene Zwang zur Grundstücksobgabe für die'davon betroffenen Grundstückseigentümer als eine Enteignung :im Sinne des Art» 14 Abs- 3 GG darstellt (vgl- BVerv/G Urt. V. 2«) Das Berufungsgericht hat die vorliegende Klage als unbegründet sngesehen, indem es abschließend ausgeführt hati "Aus ihrer Stellung und ihrem Auf gabenkreis, als Wahrerin 'der Interessen der Betroffenen ergibt sich,, daß eine Geltend-'machung eine:' noch nicht feststehenden Enteignüngsentschädi-gung gegen d:,e Teilnehmergemeinschaft ausgeschlossen ist« Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Rechtsnachfolger d *s Unternehmens Autobahn als dem durch die Enteignung begünstigten Unternehmen zu richten«" Es mag dem Grundbes worden ist zu dem Anlaß le entschädigun den Bau der als richtig sbens um kli sich aber n auch der K1& wäre« Es is schaft zv/is wird", wie sein, daß für den Bau der Autobahn selbst von itz des Klägers nichts benötigt und verwendet lind daß die Einleitung des Umlegungsverfahrens tztiieh die Erwägung hatte, daß eine Geld-g für die Eigentümer, deren Grundstücke für Autobahn unmittelbar benötigt wurden, nicht angesehen wurde, weil es sich hierbei mei-ine Bandwirte gehandelt hat. fahren begründet nicht ein Eigentum für die feilnehmerge-meinschaft als solche an den einbezogenen Grundflächen, sondern die Teilnehmergemeinschaft wird, soweit es, unmittelbar um das Eigentum geht, lediglich mit den Punktionen «iner bei der Enteignung mitwirkenden "Behörde” betraut] indem sie dazu-mitzuwirken hat, daß dem begünstigten Unternehmen das benötigte Eigentum zugeführt und unter . folgert hieraus zu Unrecht, daß der einzelne betroffene' Eigentümer s des begünsti einerseits auch ohne eine vorherige J^ist^g gten Unternehmens^ die Entschädigung *yoh der Teilnehmerge meins oha ft als solcher jederzeit "fordern könne« Las Berufungsgericht verkennt nicht, daß nabh fast allgemeiner so ist, daß nehmetgemei begünstigte Ansicht der Literatur es nach der Gesetzeslage die Eigentümer nur Ansprüche gegen die Teil-4echaft haben, und daß dementsprechend auch das Unternehmen lediglich der Teilnehmergemeinschaft gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist» Las Berufungsge- Ler Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen möglienerweise nicht frei von Rechtsirrtum sind« Es geht im Falle des § 57 c RUO nicht um die Durchsetzung eines isolierten Entschädigungsanspruchs eines einzelnen Eigentümers, sondern um die von dem begünstigten Unternehmen (insgesamt) zu leistende Entschädigung« Liese richtet sich nach den Giundstücken, die in das ,,Enteignungs,, - Umlegungs-veifahren «inbezogen worden sind und für die den betroffenen Eigentümern kein gleichwertiger Ersatz in Grundstücken geleistet viorden ist« Liesen Anspruch durchzusetzen, gehört möglicherweise zu den Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft« Für einen unmittelbaren Anspruch des einzelnen Teil-mers gegen die Teilnehmergemeinschaft aus "Enteignung1* feilt es aber tnotzdem an einer gesetzlichen Grundlage« Der einzelne Eigentümer hat, wie schon dargetan worden ist, gegen die Teilnehmergemeinschaft nicht einen selbständigen Anspruch auf Leistung der ihm zukommenden Enteigne sd^^gongdeshalb, weil sie die begünstigte Stelle wäre« Leistung aus eigenen Mitteln - die sie kraft der ihr zu-stehenden Befugnisse auch gar nicht mittels einer ‘‘Umlage nach Bedarf11 auf bringen könnte - verpflichtet, sondern eö obliegt ihr nur die Abfindung und Schadloshaltung der einzelnen berechtigten Mitglieder aus den Beträgen, die sie von den ersatzpflichtigen Stellen zuvor erhaltjBh hat Biese sich' aus den angeführten Binzelbe Stimmungen über die Pflichten der Gemeinschaft ergebende Regelung entspricht auch der Grundgestaltung der (Deilnehmerge-meinschaft, wie das Berufungsgericht mit* Recht hervorgehoben hat« Bie Gemeinschaft ist die '’Wahrnehmerin•' der Interessen ihrer Mitglieder” gegenüber dem begünstigten Unternehmen, nicht aber selbst die von der Enteignung begünstigte und etwa allein schon deshalb zur Entschädigung des betroffenen Eigentümers aus eigenen Mitteln verpflichtete Stelle •big Ai Ba im vorliegenden Palle unstreitig die vom Klä-geschuldet gehaltene Entschädigung für das von egebene Land von dem begünstigten Unternehmen (fehl; geleistet worden ist, müßte seine gegen die ohaft gerichtete Klage jedenfalls als zur Zeit «»gründet angesehen werden, auch wenn die ordent-Gerichte überhaupt zur Entscheidung über einen en, nicht mehr unmittelbar auf eine Enteignung, auf die Mitgliedschaft zu einer ’’Körperschaft ntlichen Rechts” (vgl.

AutobahnEntschädigungEnteignungAnspruchTeilnehmergemeinschaftBrKlägerUnternehmenEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung§.nein
 ReichsunleguhgsO v. 16. Juni 1937, RGBl I 629, § 1 Abs« 2, §§ 19, 57 c; GG Art. 14 Fa	.	.	■	%:
Bei einem zu dem Zwecke der landbeSchaffung für das Unter- . ;
nehmen Autobahn eingeleiteten und durchgeführten Um-.
* 1 . ' » '
legungsverfahren ist die TeilnehmergemeinSchaft weder die durch die Enteignung begünstigte Stelle noch als solche zur Leistung der Enteignungsentschädigung verpflichtete
BGH, Ur-fc. v. 8. Januar 1959 - III ZS 132/57 - OIG Schleswig
 Verkündet ,am 8« Januar 1959 Scheibl, Justizassistent als Urkundsbeamter !der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit' '	;
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des Landwirts Fr&nz Freiherr von
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Prozeßbevollmächfcigters Rechtsanwalt
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die Teilnehmergemeinschaft des Umlegungsverfahrens (, vertreten durch ihren Vorsitzenden,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br*
ba.'c der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br» Kreft Bro Wolsny, Br, Beyer und Br, Hußla
 für Recnt erkannts
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Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15* März 1957 wird zurückgewiesen«
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♦ Der Kläger trägt die Kosten der Revision«
yon Rechts wegen
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fat bestand*.
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Dar Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Outes von ri«' 519 ha* Anläßlich des Baues der Autobahn Hamburg-Berlin wurde er mit 5*97 ha seine,» Grundbesitzes
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in da» Ümlegungsverfahren KMMHMfcmilr eihbezogen, das
 eingeleitet wurde, um die Aufbringung des für'die Auto-
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bahn benötigten Landbedarfs auf mehrere Eigentümer zu verteilen und :die; durch die Lapdabgabe für die Landeskultur ‘ entstehenden Nachteile auszugleicheh*. In dem fermin zur Tor läge des* Umlegungsplanes vom 26« Januar 1950 legte der Klager gegen die H*:he der für ihn angesetzten Entschädigung von 1Ö 691 DM Widerspruch ein. Br macht geltend, daß die Landabgabe in seinem verbleibenden Betrieb die Entstehung eines Schadens verursacht habe, der ihm ebenfalls zu ersetzen sei« Br gab sich aueht mit der im Be schwer de verfahren vorgenommenen Erhöhung der Entschädigung auf 18 059?25 DM nicht zufrieden, sondern hat die Beschwerdeentscheidung gemäß der dort erteilten Rechtsmittelbelehrung mit der vorliegenden Klage angegriffen und verlangt nunmehr eine Oesamten tschadigung von 75 362*10 DM,
*
Br hat beantragt^
die Beklagte zur Zahlung von 62 671,3.0 DM mit 12 # Zinsen seit dem 1« Oktober 1951 zu verurteilen und
 festzustellen, daß sie verpflichtet sei, ihm auch die Kosten des Beschwerdeverfahren» vor dem Kulturamt und der oberen Spruchstelle zu ersetzen«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsweges sowie ihre
*
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Pas3ivlegitimation und wendet sich auch gegen die Höhe des' erhDbenen Anspruchs»
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen* Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründer
 Io) Die Zulässigkeit des Rechtsweges hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht*
Bas hier in Betracht kommende Umlegungsverfahren dient nalch übereinstimmender Erklärung der Parteien dem Zwecke, > die für das Unternehmen Autobahn benötigten Grundstücke durch Heranziehung einer, größeren Anzahl von Eigentümern aufzubringen» Bie zweckmäßige Verteilung der nach Befrie- ! di.gung des genannten Bedarfs verbleibenden Grundflächen bildete nur einen unselbständigen Polgeteil des allein i:n Interesse des Unternehmens Autobahn eingeleiteten Verfahrens» Biese gemäß § 1 Abs* 2 der Reichsumlegungsordnung v:>m 16« Juni 1937 (RGBl I 629) durchgeführte und die betroffenen Grundstückseigentümer belastende Umlegung diente also als solche nicht dem eigenen Interesse der an dem Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer, sondern war 11 einem dem Betroffenen gegenüber selbständigen fremden Interesse zu dienen bestimmt11, so daß sich der mit der Umlegung verbundene Zwang zur Grundstücksobgabe für die'davon betroffenen Grundstückseigentümer als eine Enteignung :im Sinne des Art» 14 Abs- 3 GG darstellt (vgl- BVerv/G Urt. V. 20. Pebruar 1956 -IB 97/55-, in HJU 56, 643)«
&ur Entscheidung über Streitigkeiten wegen der Höhe der
?Äts cfcädigung Gerichte zus Insoweit die näher darget
 sind deüaer in diesem Falle die ordentlichen tändig*, wie der Senat schon in einer anderen, gleiche Rechtsfrage betreffenden Entscheidung *n hat (vgl« BGIIZ 27 S 21 ff)«
2«) Das Berufungsgericht hat die vorliegende Klage als unbegründet sngesehen, indem es abschließend ausgeführt hati "Aus ihrer Stellung und ihrem Auf gabenkreis, als Wahrerin 'der Interessen der Betroffenen ergibt sich,, daß eine Geltend-'machung eine:' noch nicht feststehenden Enteignüngsentschädi-gung gegen d:,e Teilnehmergemeinschaft ausgeschlossen ist«
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Rechtsnachfolger d *s Unternehmens Autobahn als dem durch die Enteignung begünstigten Unternehmen zu richten«"
a) Die günstigt im Teilnehmerg folgern, daJä pflichtig (3
 Revision macht zu TJnreöht geltend, daß als besinne des allgemeinen Enteignungsrechts die ejmeinschaft anzusehen sei, um schon hieraus zu die Teilnehmergemeinschaft auch entschädigungs-emäß Art« H GrundG) sei«
Es mag dem Grundbes worden ist zu dem Anlaß le entschädigun den Bau der als richtig sbens um kli sich aber n auch der K1& wäre« Es is schaft zv/is wird", wie
 sein, daß für den Bau der Autobahn selbst von itz des Klägers nichts benötigt und verwendet lind daß die Einleitung des Umlegungsverfahrens tztiieh die Erwägung hatte, daß eine Geld-g für die Eigentümer, deren Grundstücke für Autobahn unmittelbar benötigt wurden, nicht angesehen wurde, weil es sich hierbei mei-ine Bandwirte gehandelt hat. Daraus ergibt }.cht, daß die Teilnehmergemeinschaft - zu der ger selbst gehört! - die begünstigte Stelle zwar "unerläßlich, daß die Teilnehmergemein-5hen Teilnehmern und Unternehmen eingeschaltet die Revision ausführt, aber das Unlegungsver-
fahren begründet nicht ein Eigentum für die feilnehmerge-meinschaft als solche an den einbezogenen Grundflächen, sondern die Teilnehmergemeinschaft wird, soweit es, unmittelbar um das Eigentum geht, lediglich mit den Punktionen «iner bei der Enteignung mitwirkenden "Behörde” betraut] indem sie dazu-mitzuwirken hat, daß dem begünstigten Unternehmen das benötigte Eigentum zugeführt und unter . ihren Mi tgliedern ein angemessener Ausgleich besorgt wird« Auch un jer wirtschaftlichen Gesichtspunkten "muß beachtet werden, daß.es sich.nicht,um die-Begründung irgend eines, ?-auoh nu? vorübergehenden.sGemeinschaftseigentums zugunsten der 9?eiLnehmergemeinschaft bei der Umlegung des vorliegenden Palles gehandelt hat, sondern lediglich um die Sicher stel <lung des Bandbedarfs für den Bau der Autobahn einerseits, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den zur Versorgung des Unternehmens gemeinsam herangezogenen Eigentümern andererseits«» Der Eigentumsübergang dagegen vollzog sich unmittelbar zwischen den ursprünglichen Eigentümern und dem Unternehmen Autobahn, ohne eine Zwischenschaltung der Ü?eilne3imergemeinschaft (vgl. §§ 65 f, 19 Reichsuralegungs-ordnung)«
Die Vorschrift des § 57 c Satz 1 der Reichsumlegungs- . ordnung, nach der	die	für	die Entschädigung
 der Eigentümer erforderlichen Geldbeträge zu leisten hat,
 setzt
eignuagsrechts, daß der Begünstigte entschädigungspflich-
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sich danach über den Grundsatz des allgemeinen Enb-
i, nicht hinweg«
3fei dieser Rechtslage braucht auf die Präge, ob in
 Art
\4 GrundG überhaupt das von der Revision angenommene 1 xe&e
Prifczr.p, daß der Begünstigte in jedem Pall für eine ange- *
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messen© Entschädigung dem Ent^igneten haftbar sei, auch wenn die Einzelgesetze besondere Regelungen vorsehen, nicht' eingegangen zu werden«»
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b) Naeh
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} 57 d bat« X der" oben angeführten Bei'ehe.&fe-
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leguAgsordnaig ist die Entschädigung .von dem Unternehmen
 an die T$iin&hmergemeinsobaft\züA zahlen. Die' Revision
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folgert hieraus zu Unrecht, daß der einzelne betroffene' Eigentümer s des begünsti
 einerseits auch ohne eine vorherige J^ist^g gten Unternehmens^ die Entschädigung *yoh der
 Teilnehmerge meins oha ft als solcher jederzeit "fordern könne«
Las Berufungsgericht verkennt nicht, daß nabh fast allgemeiner so ist, daß nehmetgemei begünstigte
 Ansicht der Literatur es nach der Gesetzeslage die Eigentümer nur Ansprüche gegen die Teil-4echaft haben, und daß dementsprechend auch das Unternehmen lediglich der Teilnehmergemeinschaft
 gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist» Las Berufungsge-
richt meint vex stehe n,f sich ergibt
 ren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern hat»,
und folgert
 meinschaft ren auf Fes treiben**
aber, diese Ansicht sei "nur dann richtig zu wenn man § 19 Satz 3 HUO heranzieht, aus dem daß die TeiInehmergerneinschaft die im Verfah-
hieraus, daß es beim Fehlen einer Festsetzung
 der Entschädigungspflicht nicht Aufgabe der Teilnehmerge-
uei, ,rfür den einzelnen Teilnehmer das Verfah-tsefczung der Bähe seiner Entschädigung zu be-
Ler Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen möglienerweise nicht frei von Rechtsirrtum sind« Es geht im Falle des § 57 c RUO nicht um die Durchsetzung eines isolierten Entschädigungsanspruchs eines einzelnen Eigentümers, sondern um die von dem begünstigten Unternehmen (insgesamt) zu leistende Entschädigung« Liese richtet sich nach den Giundstücken, die in das ,,Enteignungs,, - Umlegungs-veifahren «inbezogen worden sind und für die den betroffenen Eigentümern kein gleichwertiger Ersatz in Grundstücken geleistet viorden ist« Liesen Anspruch durchzusetzen, gehört möglicherweise zu den Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft«
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ie ist, wie schon erwähnt, die Entschädigung seitens des Unternehmens zu zahlen« Es ist ein Grundsatz des gel->tenc;en Hechts (der heim Fehlen abweichender Bestimmungen im Irinzelfall zu dem Zuge kommt) der, daß der Gläubiger »und Inhaber einer Forderung auch zu .ihrer Verwirklichung J berufen ist« Lie Entschädigungspflicht des begünstigten Ünturneibmens,' die nach Maßgabe der diesbezüglichen Einzel-bes* ;immungen der Heichsumlegungsordnung; in einem Verwaltungen ver: Jahren festgesetzt wurde*, kann nunmehr in den Fällen '“einfr Umlegung, in denen es sich um eine Enteignung zugunsten eines außen stehenden Unternehmens handelt, im ordent- ' licien Eechtswege festgesbellt werden. Auch zur Erreichung dieser Entscheidung kann möglicherweise die Teilnehmerge-meinsehaft berufen sein« Das alles kann der Revision zugestanden werden«
neii:
Für einen unmittelbaren Anspruch des einzelnen Teil-mers gegen die Teilnehmergemeinschaft aus "Enteignung1* feilt es aber tnotzdem an einer gesetzlichen Grundlage«
Der einzelne Eigentümer hat, wie schon dargetan worden ist, gegen die Teilnehmergemeinschaft nicht einen selbständigen Anspruch auf Leistung der ihm zukommenden Enteigne sd^^gongdeshalb, weil sie die begünstigte Stelle wäre«
Sein Anspruch nach den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung richtet sich auch nur auf die "im Verfahren festgesetzten Zahlungen", wie es § 19 Satz 3 Reichsumlegungs-orlnung ausdrückt, oder darauf, daß die von dem Unternehmen zu zahlende "Geldentschädigung für das Land11 zur .Abfindung der Teilnehmer verwendet werde und' daß "aus der Geldentschädigung zu dem Ersatz für Schäden" die betreffenden Schäden den Mitgliedern durch die Gemeinschaft ersetzt werden, wie dies § 57 d Satz 2 und 3 im einzelnen bestimmt«
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Die [Peilaehmergemeinschaf t ist danach nicht zu öittha? Leistung aus eigenen Mitteln - die sie kraft der ihr zu-stehenden Befugnisse auch gar nicht mittels einer ‘‘Umlage nach Bedarf11 auf bringen könnte - verpflichtet, sondern eö obliegt ihr nur die Abfindung und Schadloshaltung der einzelnen berechtigten Mitglieder aus den Beträgen, die sie von den ersatzpflichtigen Stellen zuvor erhaltjBh hat Biese sich' aus den angeführten Binzelbe Stimmungen über die Pflichten der Gemeinschaft ergebende Regelung entspricht auch der Grundgestaltung der (Deilnehmerge-meinschaft, wie das Berufungsgericht mit* Recht hervorgehoben hat« Bie Gemeinschaft ist die '’Wahrnehmerin•' der Interessen ihrer Mitglieder” gegenüber dem begünstigten Unternehmen, nicht aber selbst die von der Enteignung begünstigte und etwa allein schon deshalb zur Entschädigung des betroffenen Eigentümers aus eigenen Mitteln verpflichtete Stelle
50
ger für ihm her£ noch ni Gemeins nicht b liehen derar*! so ndern des öffo zuständi , Spruch
•big
 Ai
Ba im vorliegenden Palle unstreitig die vom Klä-geschuldet gehaltene Entschädigung für das von egebene Land von dem begünstigten Unternehmen (fehl; geleistet worden ist, müßte seine gegen die ohaft gerichtete Klage jedenfalls als zur Zeit «»gründet angesehen werden, auch wenn die ordent-Gerichte überhaupt zur Entscheidung über einen en, nicht mehr unmittelbar auf eine Enteignung, auf die Mitgliedschaft zu einer ’’Körperschaft ntlichen Rechts” (vgl. §'17 RUO) gestützen Anspruchs g sein könnten,weil der Kläger seinen Klagean-hicht auf diesen zuletzt erwähnten Grund stützt.
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Er verlangt vielmehr eine EnteignungsentSchädigung als solciie, mit welchem Anspruch er jedoch vom ordentlichen Gericht abgewiesen werden muß«
§ 97
Er,
 Pagendarm. •
Seine Revision ist nach alledem unbegründet« Gemäß ZPO hat er die Kosten der Revision zu tragen«
Kreft
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WojLany
 Er« Beyer
 Er« Hußla