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BGH · XII ZB 132/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 132/56

Tatbestands Der Kläger wurde im Jahre 1937 als Hauptmann der Schutzpolizei in den Buhestand versetzt und bezog anschließend Buhegehalt, das nach einem Grundgehalt von 6 900 BM berechnet wurde* In der Zeit von August 1946 bis September 1948 wurde dem Kläger jedoch- aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen - Buhegelialt überhaupt nicht und für die Folgezeit bis einschließlich Februar 1950 lediglich ein um die Hälfte gekürztes Buhegehalt gewährt* Ab März 1950 wurde das Buhegehalt von der Beklagten wieder voll gezahlt* ITachdem die Beklagte später das der Buhegehaltsberechnung zugrunde liegende Grundgehalt auf nur 5 600 DM festgesetzt hatte, faßte der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag dahin, festzustellen, daß ah 1* September 1951 der Berechnung seiner Versorgungsbezüge ein Grundgehalt von 6 900 BM zugrunde zu legen sei* Diesem Antrag wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. erkennenden Senats vom 5- Juli 1954 (III ZB 55/53) zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, daß die versorgungsrechtlichen Verhältnisse des Klägers bereits ab 1» Februar 1949 auf der. Bach Maßgabe der genannten Entscheidungen setzte die Beklagte das Buhegehalt des Klägers gemäß Bescheid vom 10* September 1954 mit Wirkung ab 1- September 1951 neu fest, lehnte jedoch die vom Kläger erbetene Nachzahlung der Buhe-gehaltshälfte für die Zeit vom 1* Februar 1949 bis 28* Februar 1950 mit der Begründung ab, daß dieser Anspruch bereits Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger gemäß der am 10.März 1955 eingereichten Klage für die Zeit vom 1.Februar 1949 bis 28. erfolgten Zustellung des Bescheides vom 18» August 1951 im Prozeßwege hätte geltend gemacht werden müssen und daß die Klage wegen Versäumung dieser Frist vom Landgericht zu Beeht als unzulässig ahgewiesen worden sei. Auch braucht den Angriffen der Bevision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Ablauf von sechs Monaten seit Zustellung des Bescheides vom 18. Februar 1950 die Nachzahlung des °vollen Buhegehalts, mithin das verlangt, was er.nunmehr mit der Klage begehrt. Zwar war auch die "Einspruchs«~Schrift an das Wirtschaftsamt der Polizei gerichtet; es ergibt sich aber eindeutig aus dem Inhalt und aus dem Zweck des «Einspruchs« Schreibens, daß der Kläger damit nicht eine Stellungnahme lediglich des Wirtschaftsamtes der Polizei, sondern die Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde (Senat der Beklagten) als der zuständigen Stelle, die den PestsetZungsbescheid erlassen hatte, herbeiführen wollte. dessen Eingang bei der obersten Dienstbehörde die in § 143 Abs.l DBG bestimmte Frist von zweimal sechs Monaten in lauf gesetzt wurde» Ausweislich der Personalakten des; Klägers ist dessen Schreiben vom 24» September 1951 am 15* Oktober 1951 beim Senat der Beklagten - Personalamt - eingegangen, so daß, wenn nicht,bereits früher, jedenfalls 12 Monate nach diesem Zeitpunkt die 1‘rist zur klageweisen Geltendmachung der hier interessierenden Buhegehalt sbe zlige abgelaufen war»

Zitierte Normen: § 143 BBG
BrFristBevisionBuhegehaltKläger

Volltext der Entscheidung

XII ZB 132/56
It, Protokoll
 Verkündet
2369 003
am 13«Januar 1958 Fieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
9
Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat - Personalamt - ,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Prof.Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Wolany
 für Beeilt erkannt?
Bie Bevision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9- Juli 1956, an Verkündungs Statt zugestellt am 14. Juli 1956,. wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Bevisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Beklagte, Berufungsbeklagte «und Be visionsbeklagte,
 Von Bechts wegen
£
Tatbestands
 Der Kläger wurde im Jahre 1937 als Hauptmann der Schutzpolizei in den Buhestand versetzt und bezog anschließend Buhegehalt, das nach einem Grundgehalt von 6 900 BM berechnet wurde* In der Zeit von August 1946 bis September 1948 wurde dem Kläger jedoch- aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen - Buhegelialt überhaupt nicht und für die Folgezeit bis einschließlich Februar 1950 lediglich ein um die Hälfte gekürztes Buhegehalt gewährt* Ab März 1950 wurde das Buhegehalt von der Beklagten wieder voll gezahlt*
Burch Bescheid der Beklagten vom 18* August 1951 - zugestellt am 1, September 1951 - wurden alsdann die Versorgungsbezüge des Klägers vom Senat der Beklagten mit Wirkung vom I* April 1951 nach einem Grundgehalt von 6 000 BM unter Vorbehalt endgültiger Festsetzung nach Erlaß einer Bechts-verOrdnung gemäß § 65 Abs*2 des Gesetzes-zur Begelung der Bechtsverhaltnisse der unter Art*131 GG fallenden Personen (G 131) sowie unter Vorbehalt der Verrechnung der seit dem 1* April 1951 überzahlten Beträge neu festgesetzt* In einer, ,,Einspruchs"-Schrift vom 24* September 1951 erhobene Gegenvorstellungen des Klägers hatten keinen Erfolg (Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 1951)*
Mit einer am 28. Februar 1952 eingereichten Klage verlangte der Kläger Zahlung des gemäß der genannten Festsetzung ab 1. September 1951 gekürzten Betrages von monatlich 57,94 DM. ITachdem die Beklagte später das der Buhegehaltsberechnung zugrunde liegende Grundgehalt auf nur 5 600 DM festgesetzt hatte, faßte der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag dahin, festzustellen, daß ah 1* September 1951 der Berechnung seiner Versorgungsbezüge ein Grundgehalt von 6 900 BM zugrunde zu legen sei* Diesem Antrag wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Januar 1953 entsprochen* Die dagegen von do* Beklagten eingelegte Bevision wurde durch Urteil des
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erkennenden Senats vom 5- Juli 1954 (III ZB 55/53) zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, daß die versorgungsrechtlichen Verhältnisse des Klägers bereits ab 1» Februar 1949 auf der. Grundlage des früher erdienten Buhegehalts endgültig wieder geregelt gewesen seien und der Kläger deshalb insoweit nicht mehr unter das Gesetz zu Art131 GG falle*
Bach Maßgabe der genannten Entscheidungen setzte die Beklagte das Buhegehalt des Klägers gemäß Bescheid vom 10* September 1954 mit Wirkung ab 1- September 1951 neu fest, lehnte jedoch die vom Kläger erbetene Nachzahlung der Buhe-gehaltshälfte für die Zeit vom 1* Februar 1949 bis 28* Februar 1950 mit der Begründung ab, daß dieser Anspruch bereits
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durch den Bescheid vom 18. August 1951 abgelehnt worden sei und der Kläger insoweit nicht rechtzeitig innerhalb der in -§ 143 DBG vorgesehenen Frist Klage erhoben habe*
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger gemäß der am 10.März 1955 eingereichten Klage für die Zeit vom 1.Februar 1949 bis 28. Februar 1950 Zahlung "des ihm gesetzlich zustehenden Buhegehalts, abzüglich erhaltener 50# dieses Betrages."
Bas Bandgericht hat die Klage wegen Versäumung der Fristen des § 143 BBG als unzulässig abgewiesen und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-vtiesen.
Mit der Bevision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.
Entseheidungsgründeg
 Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ,der den Gegenstand der Klage bildende Anspruch innerhalb von sechs Monaten seit der am 30.August 1951 (richtig: 1.September 1951)
 
erfolgten Zustellung des Bescheides vom 18» August 1951 im Prozeßwege hätte geltend gemacht werden müssen und daß die Klage wegen Versäumung dieser Frist vom Landgericht zu Beeht als unzulässig ahgewiesen worden sei.
Es kann unerörtert bleiben, ob - wie die Bevisionser-widerung meint - bereits ein früherer Bescheid oder ein früherer Antrag des Klägers den Lauf der in § 143 Abs.l und 2 DBG vorgesehenen Klageausschlußfrist ausgelöst hat»
Auch braucht den Angriffen der Bevision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Ablauf von sechs Monaten seit Zustellung des Bescheides vom 18. August 1951 sei die Frist zur klageweisen Geltendmachung der hier interessierenden Ansprüche abgelaufen gewesen, nicht im einzelnen nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls war für die vom Kläger jetzt verlangten Buhegehaitsbeträge der Klageweg bereits vor Erhebung der vorliegenden Klage aus folgenden Gründen verschlossen*
In seiner «Einspruchs11-Schrift vom 24. September 1951 hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß ihm bereits ab 1. Februar 1949 das volle Buhegehalt zustehe, und er hat dementsprechend auch um Nachzahlung der ihm - vermeintlich -noch zustehenden Gebührnisse gemäß seinem Anträge vom 12.
Oktober 1950 (gemeint ist offensichtlich der 16»Oktober 1950) gebeten. In diesem - an das Wirtschaftsamt der Polizei gerichteten - Antrag vom 16. Oktober 1950 hatte er u.a, für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 28. Februar 1950 die Nachzahlung des °vollen Buhegehalts, mithin das verlangt, was er.nunmehr mit der Klage begehrt. Zwar war auch die "Einspruchs«~Schrift an das Wirtschaftsamt der Polizei gerichtet; es ergibt sich aber eindeutig aus dem Inhalt und aus dem Zweck des «Einspruchs« Schreibens, daß der Kläger damit nicht eine Stellungnahme lediglich des Wirtschaftsamtes der Polizei, sondern die Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde (Senat der Beklagten) als der zuständigen Stelle, die den PestsetZungsbescheid erlassen hatte, herbeiführen wollte. Daß der Kläger seinen «Ein-
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spruch" zunächst bei dem Wirtschaft samt der Polizei angebracht hat, erklärt sich daraus, daß der Festsetzungsbescheid vom 18a August 1951 dem Kläger mit einem Begleitschreiben des Wirtschaftsamtes der Polizei zugestellt worden war« Ergibt sonach das Schreiben des Klägers vom 24» September 1951 eindeutig, daß er von der Beklagten u.a. auch die Zahlung der jetzt mit der Klage geltend gemachten Buhegehaltsbeträge verlangte und daß er hierzu die abschließende Stellungnahme der zuständigen Stelle erbat, dann ist in diesem Schreiben ein Antrag des Klägers zu sehen, mit. dessen Eingang bei der obersten Dienstbehörde die in § 143 Abs.l DBG bestimmte Frist von zweimal sechs Monaten in lauf gesetzt wurde» Ausweislich der Personalakten des; Klägers ist dessen Schreiben vom 24» September 1951 am 15* Oktober 1951 beim Senat der Beklagten - Personalamt - eingegangen, so daß, wenn nicht,bereits früher, jedenfalls 12 Monate nach diesem Zeitpunkt die 1‘rist zur klageweisen Geltendmachung der hier interessierenden Buhegehalt sbe zlige abgelaufen war»
«
 
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Die Vorinstanzen haben deshalb jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen»
Die Kosten der erfolglos gebliebenen Bevision hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen«
Dr. Geiger	Dr*	Pagendarm	Dt.	Kreft
 Dr. Arndt	Wolany
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