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BGH · III ZB 132/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 132/53

- Prozeßbevollmächtigters Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Hechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«, Br. Geiger sowie der Bundes-richter Br» Pagendarm, Ir. Weber, Br, Wolany uhd Br, Hußla für Hecht erkannt* war am 1, Dezember 1937 in den Buhestand versetzt worden, Bach Ausbruch des zweiten Weltkrieges wurde er auf Grund der Kriegsmaßnahmenverordnung bei seiner alten Dienststelle, dem Finanzamt Hamburg-Süd, als Steueramtmann im Widerrufsverhältnis weiterbeschäftigt, bis er mit Wirkung vom 29. Der Oberfinanzpräaident Hamburg wies dem Ehemann der Klägerin noch das Ruhegehalt für März 1944 an und übersandte sodann dessen Personalakten nebst Auszug aus der Stamm-kartei und Lohnsteuerkarte dem für den Kreis Teltow zuständigen Oberfinanzpräsidenten in Berlin-Brandenburg mit der Bitte, "die Auszahlung des Ruhegehalts ab 1, April 1944 zu übernehmen. Durch Schreiben vom 6» Dezember 1945 teilte der Magistrat der Stadt Berlin, der die Geschäfte des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg übernommen hatte, dem Oberfxnanzpräsidium-Hamburg mit, daß die Klägerin dort ihre Überweisung beantragt habe und fragte gleichzeitig an, ob das Oberfinanzprasidium Hamburg in diesem und in ähnlich gelagerten Fällen die Zahlung der Versorgungsgebührnisse übernehmen wolle« Dieses Schreiben kam in Hamburg am 19» Dezember 1945 an« Unter dem 8« Januar 1946 teilte der Oberfinanzpräsident Hamburg der Klägerin formularmäßig mit, der Bürgermeister der Hansestadt Hamburg habe in seiner Eigenschaft als Leiter der Beichsverwaltungen innerhalb der Hansestadt Hamburg und Treuhänder * der ehemaligen Eeichsregierung angeordnet, daß die vorschußweise Zahlung von Bezügen an Versorgungsberechtigte mit sofortiger Wirkung fjir solche Personen einzustellen sei, deren zahlungspflich-tige Kasse in der russischen Besatzungszone oder im polnisch besetzten Gebiet liege; infolgedessen sei er zu seinem Bedauern nicht mehr in der Lage,? Die Klägerin erhielt demgemäß - unter Verrechnung der bereits erhaltenen und vom Magistrat der Stadt Berlin nicht einziehbaren Vorschüsse - ab Februar 1946 von der Beklagten Witwenbezüge in der gesetzlichen Höhe, Mit Wirkung vom 1, April 1949 wurde das Witwengeld der Klägerin auf Grund der 1, Hamburger Sicherungsverordnung vom 26. Oktober 1951 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr VersorgungsVerhältnis unter das Gesetz zu Art 131 GrundG falle,, da am 8. Juni 1952 Klage ein, mit der sie den Teuerungszuschlag für die Zeit vom 1»* Oktober 1951 bis zu dem 30. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß sie nicht zu dem unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Personenkreis gehöre, da ihr Versorgungsverhältnis schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Sinne der Behandlung als Versorgungsempfängerin der Stadt Hamburg geregelt gewesen sei» Die 3eklagte macht demgegenüber geltend, die Zahlung der Versorgungsbezüge an die Klägerin sei vor dem Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GrundG nur vergönnungsweise gezahlt worden, ohne daß die Klägerin darauf einen Rechtsanspruch gehabt habe» Die Berufung der Beklagten wurde, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Ansprüche für die Zeit nach dem 1» April 1952 für erledigt erklärt hatte, mit der Maßgabe zurückgewiesen,, daß die Klage in Höhe von 139?50 DM erledigt sei» Im Streit ist nur noch die Teuerungszulage für die sechs Monate von Oktober 1951 bis März 19520 Den Ruhestandsbeamten der Beklagten ist ein 2Q#iger Teuerungszuschlag gemäß § 4 des L Hamburger Besoldungsänderungsgesetzes vom 10* Hovember 1952 (GVB1 Hamb 243) bereits ab 1, Oktober 1951 bewilligt worden, während Personen, deren Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zu Art 131 GrundG geregelt sind, diesen Zuschlag erst mit Wirkung vom 1, April 1952 erhalten (Kap III ioVerb„mit § 6 des 2» BesÄndG vom 20* August 1952 - BGBl I S 582 -) Versorgung schon Anfang 1946 in der Weise endgültig geregelt gewesen sei, daß ihr von der Beklagten die Position eingeräumt worden sei, als wenn sie mit ihrem Ehemann nach dessen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Hamburg nie verlassen hätte* Anders könne die ’’Übernehme Die Versorgung der Klägerin sei vor Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht endgültig geregelt gewesen9da die Zahlungen durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg nur vorschußweise als Betreuungsmaßnahme erfolgt seien* Ein entsprechender Vorbehalt sei zwar nicht ausdrücklich gemacht worden, ergebe sich aber schon daraus, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf gehabt habe, daß ihre Versorgung von einer Hsmbur ger Kasse aufgenommen wurde* Im übrigen stehe die Tatsache, daß die Klägerin vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG Versorgung aus Hamburger Mitteln bezogen habe, der Anwendung dieses Gesetzes schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzgeber in -§ 3 Ziff 1 nur die bereits ihrer Bechtsstellung entsprechend wiederverwendeten aktiven Beamten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen habe, während für Versorgungsempfänger eine entsprechende Bestimmung fehle* auch die Hilfeerwägung des Berufungsgerichts, daß die Regelung des Versorgungsverhältnisses der Klägerin durch § 63 Abs 3 G zu Art 131 GrundG gewährleistet sei- Biese Bestimmung könne, wie sich aus der Stellung im Gesetz ergebe, nicht auf verdrängte Beamte angewandt werden, deren Rechtsverhältnisse in Kapitel I des Gesetzes geregelt seien«. Bis “Revision konnte keinen Erfolg haben- Ihr ist allerdings darin beizupflichten, daß § 63 Abs 3 Satz 3 G zu Art 131 GrundG unmittelbar nicht herangezogen werden kann, um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ihr Witwengeld zahlen zu müssen, als "günstigere landesrechtliche Regelung (Einzelmaßnahme)M von den sonstigen Bestimmungen des Regelungsgesetzes "unberührt” Ein solcher Sachverhalt kann im Palle der Klägerin gerade nicht zugrunde gelegt werden und infolgedessen käme nicht Kapitel II, sondern Kapitel I des Regelungsgesetzes zu dem Zuge, soweit ihr Versorgungsfall überhaupt durch dieses Gesetz berührt würde, Januar-1946 schon angekündigte Prüfung,- ob der Versorgungsfall der Klägerin übernommen werden könnte, dann später positiv ausfiel und diese Übernahme ohne jeden Vorbehalt der Klägerin ausdrücklich angezeigt wurde, so kann hieraus mit dem Berufungsgericht nur gefolgert werden, daß der Klägerin hierdurch Mdie rechtliche Position eingeräumt werden sollte, die sie zweifelsfrei gehaibt hätte, wenn die Eheleute nach Beendigung des Dienstes des Ehemannes Hamburg nicht verlassen hätten”« Mag es auch rechtlich zweifelhaft gewesen sein, ob die Klägerin einen Rechtsanspruch darauf hatte, wie die Witwe eines in Hamburg verbliebenen Pensionärs der Reichsfinanzverwaltung behandelt zu werden, so hat die Beklagte die Klägerin doch in Kenntnis aller Umstände und - wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 9« Januar 1946 an den Berliner Magistrat ergibt - unter ausdrücklicher Abwägung der finanziellen Auswirkungen bewußt den Versorgungsempfängern der Reichsfinanzverwaltung gleichgestellt, die in Hamburg verblieben waren« Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin dadurch im "Februar 1946 in den Kreis der einheimischen Hamburger Versorgungsempfänger eingegliedert worden ist, so ist das nicht zu beanstanden« Dann ist aber auch die beam- tenrechtliehe Stellung der Klägerin von da an geregelt gewesen, und zwar nicht etwa durch einen "treuhänderischen", "ersatzweisen" oder "aus Gefälligkeit" gegenüber ejhem verdrängten Beamten oder Versorgungsberechtigten vorgenommener Verwaltungsakts Wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, hat die Beklagte bei der Übernahme des Versorgungsfalles der Klägerin nicht fürsorgerische Kann-Leistungen in Erwägung gezogen, sondern sie hielt sich hierzu lange vor Erlaß des Grundgesetzes der nach Hamburg zurückgekehrten-Klägerin gegenüber für verpflichtet, da deren Mann seinen aktiven Bienst in ihrem Bereich geleistet hatte, in ihrem Bezirk in den Ruhestand versetzt worden war und nur aus kriegsbedingten Gründen Hamburg verlassen hatte. wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, zu lasten des Dienstherrn, der diese Unklarheiten durch seine Maßnahmen verursacht hat« Mindestens aus dieser Erwägung heraus muß die Beklagte der Klägerin den Status einer Hamburger Versorgungsberechtigten einräumen. In dem zuletzt genannten Urteil ist ferner dargelegt, daß aus § 3 Ziff 1 G zu Art 131 GrundG nicht deshalb, weil dort nur die ihrer Rechtsstellung entsprechend wiederverwendeten aktiven Beamten von den Rechten des‘Regelungsgesetzes ausdrücklich ausgenommen worden sind, der Umkehrschjuß gerechtfertigt ist, daß "verdrängte Versorgungsempfanger" stets nur die Ansprüche aus dem Regelungsgesetz hätten, und zwar auch dann, wenn ihre Rechtsverhältnisse schon vor Erlaß des Grundgesetzes geregelt waren« Bei dieser Auslegung des Gesetzes zu Art 131 ‘GrundG ist auch entgegen den Ausführungen der Revision nicht verkannt, daß der Gesetzgeber nicht nur die Rechte der betroffenen Personen näher regeln, sondern zugleich auch die finanziellen lasten auf Bund und Länder aufteilen wollte. Es ergibt sich aus dem Gesetz zu Art 131 GrundG aber kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neuverteilung der Lasten auch solche Verpflichtungen berühren sollte, die die Länder einigen bestimmten Pensionären gegenüber auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles (langjährige Tätigkeit in ihrem Bereich und nur zufällige kriegsbedingte Abwesenheit am 8, Mai 1945) jeweils durch eine Einzelmaßnahme in der Weise übernommen hatten, daß ihnen die Stellung eines einheimischen Pensionärs eingeräumt worden war. schen Pensionäre-^ soweit diese nicht aus politischen Gründen im Zuge der Entnazifizierungsmaßnahmen regelungsbedürftig geworden waren - durch das Gesetz zu Art 131 GrundG grundsätzlich nicht berührt wurden, muß im Gegenteil angenommen werden, daß das gleiche auch für die Pensionäre gilt, denen ein solcher Status vorbehaltlos und endgültig eingeräumt worden war.

GrundGGrundGesetzBerufungsgerichtZahlungHamburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

2^73 05P
III ZB 132/53	....
Verkündet. It*?r~ot okol;!^, am 9. Juli 1956	'
■HM, Justing. ’ als Urkundsbeamter " der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Hansestadt H (Personalamt),
vertreten durch den Senat-
Beklagten, Berufungsklägerin und HeVisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: .Rechtsanwalt
4 *
gegen
 die Witwe Brau Frieda M BflBHt, X’MHHBv Parzelle
 geb« Bu|
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Hechtsanwalt
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«, Br. Geiger sowie der Bundes-richter Br» Pagendarm, Ir. Weber, Br, Wolany uhd Br, Hußla
 für Hecht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. April 1955 wird zurückgewiesen»
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Hechts wegen
2
<, Tatbestands
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Die Klägerin ist die Witwe des Steueramtmanns
*
Wilhelm	Dieser stand als Beamter zunächst
 in Diensten der beklagten Stadt und seit dem Aufbau der Reichsfinanzverwaltung im Jahre 1919 in Diensten des Reiches.	war	am	1,	Dezember 1937 in den
 Buhestand versetzt worden, Bach Ausbruch des zweiten Weltkrieges wurde er auf Grund der Kriegsmaßnahmenverordnung bei seiner alten Dienststelle, dem Finanzamt Hamburg-Süd, als Steueramtmann im Widerrufsverhältnis weiterbeschäftigt, bis er mit Wirkung vom 29. Februar
1944	endgültig in den Ruhestand trat. Schon kurz vor diesem Zeitpunkt, am 21- Februar 1944? teilte MflHHB, der bereits 1943 ausgebombt war, dem Oberfinanzpräsidenten in Hamburg mit, daß er am 1. März 1944 "voraussichtlich für Kriegsdauer" nach-Wildau Krs. Teltow verziehe. Der Oberfinanzpräaident Hamburg wies dem Ehemann der Klägerin noch das Ruhegehalt für März 1944 an und übersandte sodann dessen Personalakten nebst Auszug aus der Stamm-kartei und Lohnsteuerkarte dem für den Kreis Teltow zuständigen Oberfinanzpräsidenten in Berlin-Brandenburg mit der Bitte, "die Auszahlung des Ruhegehalts ab 1, April 1944 zu übernehmen. Der Ruhestandsbeamte hat seinen Sitz am 2. Marz 1944 nach Wildau Kreis Teltow,
 Am Wildgarten 28 b/Eiserbeck verlegt". Von dieser Stelle erhielt der Ehemann der Klägerin demgemäß, bis zu dem Zusammenbruch sein Ruhegehalt.,	-
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Als das Ehepaar IflHHBfrim Herbst 1943 aus der russisch besetzten Zone nach Hamburg zurückkehren wollte, erlitt der Ehemann der Klägerin unterwegs am 29. Oktober
1945	einen Schlaganfall und verstarb noch am gleichen Tage. Die Klägerin gelangte nach Hamburg und nahm dort erlaubterweise Y/ohnung. Nachdem sie unter dem 26. November 1945 beim Oberfinanzpräsidium Berlin-Brandenburg
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ihre Überweisung an das Oberfinanzpräsidium Hamburg zwecks Weiterbetreuung beantragt hatte, wurde sie am 27- November 1945 auf der Dienststelle des Oberfinanzpräsidenten Hamburg vorstellig und erbat einen Vorschuß auf ihre Versorgungsbezüge * Durch Verfügung des Ober-finanzprasidenten Hamburg vom 30«. November 1945 wurde ihr mit Wirkung vom 1, Oktober 1945 bis auf weiteres "auf die ihr zustehenden Versorgungsbezuge" ein Vorschuß in Höhe von monatlich 25|k|M bewilligt,
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Durch Schreiben vom 6» Dezember 1945 teilte der Magistrat der Stadt Berlin, der die Geschäfte des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg übernommen hatte, dem Oberfxnanzpräsidium-Hamburg mit, daß die Klägerin dort ihre Überweisung beantragt habe und fragte gleichzeitig an, ob das Oberfinanzprasidium Hamburg in diesem und in ähnlich gelagerten Fällen die Zahlung der Versorgungsgebührnisse übernehmen wolle« Dieses Schreiben kam in Hamburg am 19» Dezember 1945 an« Unter dem 8« Januar 1946 teilte der Oberfinanzpräsident Hamburg der Klägerin formularmäßig mit, der Bürgermeister der Hansestadt Hamburg habe in seiner Eigenschaft als Leiter der Beichsverwaltungen innerhalb der Hansestadt Hamburg und Treuhänder * der ehemaligen Eeichsregierung angeordnet, daß die vorschußweise Zahlung von Bezügen an Versorgungsberechtigte mit sofortiger Wirkung fjir solche Personen einzustellen sei, deren zahlungspflich-tige Kasse in der russischen Besatzungszone oder im polnisch besetzten Gebiet liege; infolgedessen sei er zu seinem Bedauern nicht mehr in der Lage,? weitere Vorschüsse an die Klägerin zu zahlen« Dem Vordruckstext war der Satz hinzugefügt $ "Es wird zunächst geprüft, ob Ihr Versorgungsfall von uns übernommen werden kann«,” Unter dem 9. Januar 1946 beantwortete der Oberfinanz-präsident Hamburg die Anfrage des Berliner Magistrats vom' 6, Dezember 1945 wie folgt § "Ich bin ausnahmsweise
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bereit, die-Betreuung der Witwe des Steueramtmanns a „Do Wilhelm	übernehmen	und	bitte um Über-
sendung der .Akten." Ich bitte jedoch, von der Überweisung weiterer Fälle abzusehen. Bei de* großen Zahl der nach Hamburg zurückkehrenden Flüchtlinge könnte die Übernahme aller Versorgungsfälle zu einer untragbaren finanziellen Belastung Hamburgs führen. Ich muß mir daher die Übernahme der Betreuung von Versorgungs-empfängern^von Fall zu Fall Vorbehalten."
Nachdem die angeforderten Versorgungsakten in Hamburg eingegangen waren, schrieb der Oberfinanzpräsident an die Klägerin? "Ich habe Ihre Betreuung am 1, Februar 1946 vom Magistrat, der Stadt Berlin, Finanzabteilung, (Jeneraisteuerdirektion,- übernommen." Die Klägerin erhielt demgemäß - unter Verrechnung der bereits erhaltenen und vom Magistrat der Stadt Berlin nicht einziehbaren Vorschüsse - ab Februar 1946 von der Beklagten Witwenbezüge in der gesetzlichen Höhe, Mit Wirkung vom 1, April 1949 wurde das Witwengeld der Klägerin auf Grund der 1, Hamburger Sicherungsverordnung vom 26. Oktober 1948 herabgesetzt? Statt eines Buhegehaltssatzes von 78 den ihr Ehemann auf Grund seinbr Wiederbeschäftigung im Kriege erreicht hatte, wurden nur noch 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezuge zugrunde gelegt,
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ühter dem 11. Oktober 1951 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihr VersorgungsVerhältnis unter das Gesetz zu Art 131 GrundG falle,, da am 8. Mai 1945 keine Kasse im Bundesgebiet bestanden habe, die auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Be-'5* züge verpflichtet gewesen sei (§ 1 Abs 1 Ziff 2 G zu Art 131 GrundG). Infolgedessen wurde der Klägerin die anderen Hamburger Pensionären mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 zugebilligte Teuerungszulage - in ihrem
 
Falle 46550 DM monatlich - nicht angewiesen» Nachdem eine entsprechende Forderung der Klägerin durch Schreiben der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 14» Mai 1952 abgelehnt war, reichte die Klägerin am 24. Juni 1952 Klage ein, mit der sie den Teuerungszuschlag für die Zeit vom 1»* Oktober 1951 bis zu dem 30. Juni 1952 in Höhe von 418,50 DM verlangte»
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß sie nicht zu dem unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Personenkreis gehöre, da ihr Versorgungsverhältnis schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Sinne der Behandlung als Versorgungsempfängerin der Stadt Hamburg geregelt gewesen sei» Die 3eklagte macht demgegenüber geltend, die Zahlung der Versorgungsbezüge an die Klägerin sei vor dem Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GrundG nur vergönnungsweise gezahlt worden, ohne daß die Klägerin darauf einen Rechtsanspruch gehabt habe»
Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Ansprüche für die Zeit nach dem 1» April 1952 für erledigt erklärt hatte, mit der Maßgabe zurückgewiesen,, daß die Klage in Höhe von 139?50 DM erledigt sei»
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung des noch geltend gemachten Betrages, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet,
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Die Voraussetzung der Eröffnung des Rechtsweges für die hier streitigen vermögensrechtlichen Beamten-anspruche ist dadurch gegeben, daß die Beklagte, die - jetzt durch die oberste Dienstbehörde des Versorgungs-
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empfangers vertreten wird, den Antij^ auf Klagabweisung gestellt hat* Daß der Rechtsweg vor"K-lagerhebung durch Ablauf der im § 143 DBG vorgesehenen Fristeh bereits ^geschlossen worden wäre, hat nicht festgestellt werden könneno Der Rechtsweg ist daher gegeben« ,
Im Streit ist nur noch die Teuerungszulage für die sechs Monate von Oktober 1951 bis März 19520 Den Ruhestandsbeamten der Beklagten ist ein 2Q#iger Teuerungszuschlag gemäß § 4 des L Hamburger Besoldungsänderungsgesetzes vom 10* Hovember 1952 (GVB1 Hamb 243) bereits ab 1, Oktober 1951 bewilligt worden, während Personen, deren Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zu Art 131 GrundG geregelt sind, diesen Zuschlag erst mit Wirkung vom 1, April 1952 erhalten (Kap III ioVerb„mit § 6 des 2» BesÄndG vom 20* August 1952 - BGBl I S 582 -)
Für die streitige Forderung wird die Beklagte nicht als Zahlstellen des Bundes in Anspruch genommen; die Klägerin stützt ihre Ansprüche vielmehr ausdrücklich darauf, daß die Beklagte ihre, der Klägerin, Versorgungs ansprüche genau so zu erfüllen habe, wie die Beklagte auch für die Versorgungsbezüge all derjenigen Versorgungsempfänger der früheren Reichsfinanzverwaltung aufzukommen habe, die stets in Hamburg wohnhaft geblieben seien. Für derartige Ansprüche kann die Passivlegitimation der Beklagten nicht zweifelhaft sein«
Das Berufungsgericht ha^t die streitige Forderung mit folgender Begründung zuerkannts Für die Klägerin sei der Art 131 GrundG gegenstandslos gewesen, da ihre
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Versorgung schon Anfang 1946 in der Weise endgültig geregelt gewesen sei, daß ihr von der Beklagten die Position eingeräumt worden sei, als wenn sie mit ihrem Ehemann nach dessen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Hamburg nie verlassen hätte* Anders könne die ’’Übernehme
 
des Versorgungsfalles" nicht gewertet werden, da der Oherfinanzpräsident Hamburg rechtliche Versorgungs-Pflichten habe erfüllen wollen und keine fürsorgerischen Kannleistungen in Erwägung gezogen habe* Hilfsweise zieht das Berufungsgericht zur Begründung des streitigen Inspruches auch noch § 63 Abs 3 G zu Art 131 GrundG heran? Die Übernahme des Versorgungsfalles der Klägerin sei als günstigere Einzelmaßnahme von der allgemeinen Regelung des Gesetzes zu Art 131 Gründe in jedem Falle unberührt geblieben*
Die Revision macht demgegenüber geltend; Bas Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß die Klägerin unter Art 131 GrundG und unter § 1 Abs 1 Ziff 5 G zu Art 131 GrundG falle. Die Versorgung der Klägerin sei vor Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht endgültig geregelt gewesen9da die Zahlungen durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg nur vorschußweise als Betreuungsmaßnahme erfolgt seien* Ein entsprechender Vorbehalt sei zwar nicht ausdrücklich gemacht worden, ergebe sich aber schon daraus, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf gehabt habe, daß ihre Versorgung von einer Hsmbur ger Kasse aufgenommen wurde* Im übrigen stehe die Tatsache, daß die Klägerin vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art 131 GrundG Versorgung aus Hamburger Mitteln bezogen habe, der Anwendung dieses Gesetzes schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzgeber in -§ 3 Ziff 1 nur die bereits ihrer Bechtsstellung entsprechend wiederverwendeten aktiven Beamten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen habe, während für Versorgungsempfänger eine entsprechende Bestimmung fehle*
Die Auslegung des Begelungsgesetzes durch das Berufungsgericht übersehe auch, daß dieses Gesetz nicht nur die Ansprüche der Berechtigten regeln wollte, sondern auch die Abgrenzung der Verpflichtungen zwischen Bund und Bändebn habe vornehmen wollen* Rechtsirrtümlich sei

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auch die Hilfeerwägung des Berufungsgerichts, daß die Regelung des Versorgungsverhältnisses der Klägerin durch § 63 Abs 3 G zu Art 131 GrundG gewährleistet sei- Biese Bestimmung könne, wie sich aus der Stellung im Gesetz ergebe, nicht auf verdrängte Beamte angewandt werden, deren Rechtsverhältnisse in Kapitel I des Gesetzes geregelt seien«.
Bis “Revision konnte keinen Erfolg haben- Ihr ist allerdings darin beizupflichten, daß § 63 Abs 3 Satz 3 G zu Art 131 GrundG unmittelbar nicht herangezogen werden kann, um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ihr Witwengeld zahlen zu müssen, als "günstigere landesrechtliche Regelung (Einzelmaßnahme)M von den
 sonstigen Bestimmungen des Regelungsgesetzes "unberührt”
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zu lassen, § 63 bezieht sich dem Wortlaut nach in Absatz 1 nur auf Versorgungsempfänger anderer Bienstherren als des ,Reiches, und Absatz 2 dehnt den Geltungsbereich auf Versorgungsempfänger des Reiches aus solchen Punktionszweigen aus, die nach dem .jetzigen Staatsaufbau von den ländern wahrgenommen werden. Hierunter würde die Pinanzverwaltung allerdings fallen. Bei den Versor-gUxigsempfangern stellt § 63 aber weiter darauf ab, daß am 8, Mai 1945 eine im Bundesgebiet gelegene Kasse zur Zahlung zuständig gewesen ist. Ein solcher Sachverhalt kann im Palle der Klägerin gerade nicht zugrunde gelegt werden und infolgedessen käme nicht Kapitel II, sondern Kapitel I des Regelungsgesetzes zu dem Zuge, soweit ihr Versorgungsfall überhaupt durch dieses Gesetz berührt würde,
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Bies trifft aber für die hier fragliche Zeit nicht zu. Bie Rechtsverhältnisse der Klägerin waren schon lange vorher durch das Verhalten der Beklagten abschließend geregelt b'ezw, "normalisiert", wie der Ausdruck des Berufungsgerichts lautet. Bei dieser
 
Würdigung des GesamtVerhaltens der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht folgende Tatsachen erwogens Der Beklagten waren alle Einzelheiten des Versorgungsfalles der Klägerin bekannt, darunter insbesondere auch der Umstand; daß der Ehemann der Klägerin seine Tan-
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sion im Zeitpunkt des Zusammenbruches nicht von einer Hamburger, sondern von einer in der russischen Besät-zungszone gelegenen Versorgungskasse erhalten hatte ,
Die Beklagte hatte daraus zunächst selbst die Folgerung gezogen, die bereits eingeleiteten Vorschußzahlungen an die Klägerin einzustellen. Wenn die im Schreiben der Beklagten vom 8. Januar-1946 schon angekündigte Prüfung,- ob der Versorgungsfall der Klägerin übernommen werden könnte, dann später positiv ausfiel und diese Übernahme ohne jeden Vorbehalt der Klägerin ausdrücklich angezeigt wurde, so kann hieraus mit dem Berufungsgericht nur gefolgert werden, daß der Klägerin hierdurch Mdie rechtliche Position eingeräumt werden sollte, die sie zweifelsfrei gehaibt hätte, wenn die Eheleute nach Beendigung des Dienstes des Ehemannes Hamburg nicht verlassen hätten”« Mag es auch rechtlich zweifelhaft gewesen sein, ob die Klägerin einen Rechtsanspruch darauf hatte, wie die Witwe eines in Hamburg verbliebenen Pensionärs der Reichsfinanzverwaltung behandelt zu werden, so hat die Beklagte die Klägerin doch in Kenntnis aller Umstände und - wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 9« Januar 1946 an den Berliner Magistrat ergibt - unter ausdrücklicher Abwägung der finanziellen Auswirkungen bewußt den Versorgungsempfängern der Reichsfinanzverwaltung gleichgestellt, die in Hamburg verblieben waren« Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin dadurch im "Februar 1946 in den Kreis der einheimischen Hamburger Versorgungsempfänger eingegliedert worden ist, so ist das nicht zu beanstanden« Dann ist aber auch die beam-

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tenrechtliehe Stellung der Klägerin von da an geregelt gewesen, und zwar nicht etwa durch einen "treuhänderischen", "ersatzweisen" oder "aus Gefälligkeit" gegenüber ejhem verdrängten Beamten oder Versorgungsberechtigten vorgenommener Verwaltungsakts Wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, hat die Beklagte bei der Übernahme des Versorgungsfalles der Klägerin nicht fürsorgerische Kann-Leistungen in Erwägung gezogen, sondern sie hielt sich hierzu lange vor Erlaß des Grundgesetzes der nach Hamburg zurückgekehrten-Klägerin gegenüber für verpflichtet, da deren Mann seinen aktiven Bienst in ihrem Bereich geleistet hatte, in ihrem Bezirk in den Ruhestand versetzt worden war und nur aus kriegsbedingten Gründen Hamburg verlassen hatte. Baß ein derartiger Falfäranders liegt als die in BGHZ 10, 30 ßl7 und 14,- 130 /I467 behandelten Fälle, ist bereits auf Seite 7 des unveröffentlichten Urteils des Senats vpm 12. Bezember 195>§ an III ZR 187/54 ausgeführt worden; es handelt sic^>hier gerade so wie in
 dem dort- entschiedenen F^ll nicht um allgemeine Rege-lungen, die nur als Zwischenlösungen anzusehen sind, sondern um eine besondere Anordnung, die eine eigene Anspruchsgrundlage für die Klägerin abgibt„
Bie der Klägerin von der Beklagten durch Einzelmaßnahme einmal eingeräumte Rechtsstellung ist.- wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt -durch spätere generelle Verwaltungsmaßnahmen der Be-
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klagten -gemeint ist hier insbesondere die Verfügung des Senats .(personalamt) vom 6. Oktober 1949 - 30.08'   über/Lie Zahlung dervVersorgungsbezüge an * verdrängte"Beamte und deren Hinterbliebene - unberührt geblieben. Insoweit wird auf die Ausführungen hierzu in den beiden weiteren Urteilen vom heutigen Tage - III ZR 89/54 und III ZR 94/53 - verwiesen.
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j Mindestens mußte die Klägerin auf Grund der ihr seitens der Beklagten zuteil gewordenen Behandlung annehmen, die Beklagte habe ihr die Stellung einer Hamburger Versorgungsberechtigten verleihen wollen« Unklarheiten bei Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten gehen aber,. wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, zu lasten des Dienstherrn, der diese Unklarheiten durch seine Maßnahmen verursacht hat« Mindestens aus dieser Erwägung heraus muß die Beklagte der Klägerin den Status einer Hamburger Versorgungsberechtigten einräumen.
In dem zuletzt genannten Urteil ist ferner dargelegt, daß aus § 3 Ziff 1 G zu Art 131 GrundG nicht deshalb, weil dort nur die ihrer Rechtsstellung entsprechend wiederverwendeten aktiven Beamten von den Rechten des‘Regelungsgesetzes ausdrücklich ausgenommen worden sind, der Umkehrschjuß gerechtfertigt ist, daß "verdrängte Versorgungsempfanger" stets nur die Ansprüche aus dem Regelungsgesetz hätten, und zwar auch dann, wenn ihre Rechtsverhältnisse schon vor Erlaß des Grundgesetzes geregelt waren«
Bei dieser Auslegung des Gesetzes zu Art 131 ‘GrundG ist auch entgegen den Ausführungen der Revision nicht verkannt, daß der Gesetzgeber nicht nur die Rechte der betroffenen Personen näher regeln, sondern zugleich auch die finanziellen lasten auf Bund und Länder aufteilen wollte. Dieser im Gesetz vorgenommene "Finanzausgleich" legte die Zahlungsverpflichtung für "die unter Kapitel I des Gesetzes fallenden Personen zwar grundsätzlich dem Bund auf (vgl insbesondere § 57). Durch diese Verteilung der Lasten sollten die Länder Zweifel-los von ihren Zahlungsverpflichtungen entbunden werden, die sie den in ihrem Gebiet, seßhaft gewordenen verdrängten Versorgungsempfängern gegenüber generell über-
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nommen hatten, sei es im Bahmen der durch die Finanz-technische Anweisung Nr 88 gegebenen Ermächtigung auf Teilzahlungen, sei es durch Zahlung in voller Höhe des erdienten Betrages (vgl BundErl d FinMin NBW vom 28. Mai 1949 1/finBl S 492). Es ergibt sich aus dem Gesetz zu Art 131 GrundG aber kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neuverteilung der Lasten auch solche Verpflichtungen berühren sollte, die die Länder einigen bestimmten Pensionären gegenüber auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles (langjährige Tätigkeit in ihrem Bereich und nur zufällige kriegsbedingte Abwesenheit am 8, Mai 1945) jeweils durch eine Einzelmaßnahme in der Weise übernommen hatten, daß ihnen die Stellung eines einheimischen Pensionärs eingeräumt worden war. Da Bechtsverhältnisse der einheimi-
schen Pensionäre-^ soweit diese nicht aus politischen Gründen im Zuge der Entnazifizierungsmaßnahmen regelungsbedürftig geworden waren - durch das Gesetz zu Art 131 GrundG grundsätzlich nicht berührt wurden, muß im Gegenteil angenommen werden, daß das gleiche auch für die Pensionäre gilt, denen ein solcher Status vorbehaltlos und endgültig eingeräumt worden war.
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Sine solche vorbehaltlose Übernahme als Witwe eines einheimischen Hamburger Pensionärs lag, wie schon ausgeführt, bei der Klägerin vor. Als solche kann die Klägerin auch den Teuerungszuschlag nach den Hamburgischen Bestimmungen bereits ab 1. Oktober 1951 verlangen.
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen o
Pro Geiger	Di,	Pagendarm	Pr.	Weber
 Wolany	Pr. Hußla
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