* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 131/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 131/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 23. Die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beteiligte zu 1) 3/5 und die Beteiligte zu 2) 2/5 zu tragen. Der Senat hat zu den für das Verfahren erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 23. Das Berufungsgericht hat die dem Beteiligten zu 1) zustehende Entschädigung für den Entzug des Eigentums an dem Grundstück FmHHAstraße 17 auf insgesamt 202.164,22 DM ermittelt. Das Berufungsgericht hat sich unter ersichtlich umfassender Berücksichtigung des erheblichen Vorbringens der Parteien im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Theo G^^^l eingeholt, das dieser im Blick auf die Stellungnahmen der Beteiligten zu 1) und 2) schriftlich ergänzt hatte. Nachdem dieser Sachverständige verstorben war, hat das Berufungsgericht ein weiteres Gutachten nebst Ergänzungsgutachten von dem zu dem Sachverständigen bestellten Dipl. Dieser Sachverständige hat in Gegenwart der Beteiligten sein Gutachten vor dem Berufungsgericht am 29. Der Senat hat die von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweisen sich die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) als erfolglos.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
GrundstückBeteiligteBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenZPODM/qmRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2?
Ill ZR 131/88
BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend das 558 qm große bebaute Grundstück in
 FfHHHHRstraße 17, Flurstück 268 der Flur 4 in der Gemarkung A|
Beteiligte:
1.	Industriekaufmann Manfred
 OflHIHIHtstraße 31, v(
Antragsteller, Revisionsgegner und Revisionsführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und
2.	Stadt B|
vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Antragsgegnerin, Revisions' führerin und Revisionsgegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
3.	Bezirksregierung Bl
 Enteignungsbehörde
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 23. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. April 1988 - 3 U 4/83 (Baul.) -werden nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beteiligte zu 1) 3/5 und die Beteiligte zu 2) 2/5 zu tragen.
Streitwert: 135.127 DM
3
Gründe :
1.	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Der Senat hat zu den für das Verfahren erheblichen Rechtsfragen bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1983 (III ZR 39/82 = WM 1983, 997) Stellung genommen. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten.
2.	Die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) müssen im Endergebnis erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht hat die dem Beteiligten zu 1) zustehende Entschädigung für den Entzug des Eigentums an dem Grundstück FmHHAstraße 17 auf insgesamt 202.164,22 DM ermittelt. Dabei hat es sachverständig beraten unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 23. Juni 1983 dargelegten Grundsätze in Anwendung der Vergleichspreismethode und einer Umrechnung der Vergleichspreise auf die für die Preisermittlung maßgebenden Stichtage den Bodenwert zu dem 17. Juni 1974 mit 240 DM/qm, zu dem 15. August 1975 mit 250 DM/qm und zu dem 8. September 1983 mit 575 DM/qm angenommen. Dagegen bestehen keine durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat sich unter ersichtlich umfassender Berücksichtigung des erheblichen Vorbringens der Parteien im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten. Die Unterschiede der Vergleichsgrundstücke FdH^B^straße 16 und Volksbank im Vergleich zu dem enteigneten Grundstück hat es in dem gebotenen Umfang beachtet. Die vom Sachverständigen zur Umrechnung der
4
Kaufpreise angewandte "gemischte Bodenpreisindexreihe" begegnet im Streitfall keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist hinreichend am Verhalten des - lokalen - gesunden Grundstücksverkehrs orientiert.
Das Berufungsgericht ist nicht gehalten gewesen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet oder ob es noch weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält (§ 286 ZPO). Insbesondere ist es auch in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob es eine neue Sachverständigenbegutachtung anordnet (§ 412 ZPO). Dies ist jedoch dann notwendig, wenn gegen ein bereits vorliegendes Gutachten detaillierte und substantiierte Beanstandungen erhoben werden, die die bisherige Begutachtung unter dem Gesichtspunkt einer zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung als unzureichend erscheinen lassen und eine weitere Beweisaufnahme den Umständen nach gebieten (Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 = BGHR ZPO § 412 Abs. 1 - Ermessen 1 - m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Berufungsgericht hatte zunächst ein schriftliches Gutachten des Dr. Ing. Theo G^^^l eingeholt, das dieser im Blick auf die Stellungnahmen der Beteiligten zu 1) und 2) schriftlich ergänzt hatte. Nachdem dieser Sachverständige verstorben war, hat das Berufungsgericht ein weiteres Gutachten nebst Ergänzungsgutachten von dem zu dem Sachverständigen bestellten Dipl. Ing. Wilhelm
 eingeholt. Dieser Sachverständige hat in Gegenwart der Beteiligten sein Gutachten vor dem Berufungsgericht am 29. Februar 1988 mündlich erläutert. Ohne Rechtsfehler hat
2?
 
das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen K^i zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Dieses Gutachten wies keine Mängel auf, die eine weitere Beweiserhebung erforderten (vgl. BGHZ 53, 245, 258 ff.). Auch hat das Berufungsgericht von Zeugenvernehmungen Abstand nehmen dürfen (§ 287 ZPO). Der Senat hat die von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO) .
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweisen sich die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) als erfolglos.
Krohn	Kroner	Engelhardt
 Werp	Wurm