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BGH · III ZR 131/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 131/87

Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 25. Danach handelte es sich, wenn der Beklagte die Kreditvertragsunterlagen formell im eigenen Namen unterschrieb, also die persönliche Verpflichtung zur Rückzahlung übernahm, insoweit um Willenserklärungen, die im Einverständnis mit der Gemeinschuldnerin als Empfängerin nur zu dem Schein abgegeben wurden. Verpflichtet wurde aus dem Geschäft gemäß § 117 Abs. 2 BGB nur die IAH, weil sie nach dem wahren Willen der Beteiligten vom Beklagten als Geschäftsführer vertreten und vertraglich gebunden werden sollte. Vergeblich beruft sich die Revision darauf, daß das angefochtene Urteil den Beklagten als "Strohmann" anspricht und von einer Haftungsfreistellung "im Innenverhältnis zur B(HH-Bank" spricht. Entscheidend kommt es aber - auch nach den zitierten Senats-urteilen aaO - stets allein darauf an, welche Feststellungen das Berufungsgericht über den wahren Willen der Vertragspartner getroffen hat. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind hier eindeutig: Der Beklagte wollte sich beim Abschluß der Kreditverträge mit der Gemeinschuldnerin nicht persönlich verpflichten; insoweit herrschte auch Einverständnis mit der Vertragspartnerin. Haftungsfreistellung des Beklagten nicht als Vertreter der Gemeinschuldnerin, sondern für die IAH abgegeben, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts.

Zitierte Normen: § 117 BGB
FeststellungWMVertragspartnerKlägerGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 131/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dipl.-Sozialwirts Egon
 als Konkursverwalter
/ AHHHHBstraßeVr
 Fa. Wilhelm BiHM K6
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bankkaufmann Otto Wilhelm
H
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Will
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 25. Februar 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 1987 - 3 U 225/86 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 284 659,44 DM.
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand bei Abschluß der drei Darlehensverträge Einigkeit zwischen den Vertragspartnern, daß der Beklagte daraus nicht persönlich auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden sollte. Danach handelte es sich, wenn der Beklagte die Kreditvertragsunterlagen formell im eigenen Namen unterschrieb, also die persönliche Verpflichtung zur Rückzahlung übernahm, insoweit um Willenserklärungen, die im Einverständnis mit der Gemeinschuldnerin als Empfängerin nur zu dem Schein abgegeben wurden. Nach § 117 Abs. 1 BGB sind solche Erklärungen unwirksam. Verpflichtet wurde aus dem Geschäft gemäß § 117 Abs. 2 BGB nur die IAH, weil sie nach dem wahren Willen der Beteiligten vom Beklagten als Geschäftsführer vertreten und vertraglich gebunden werden sollte.
Vergeblich beruft sich die Revision darauf, daß das angefochtene Urteil den Beklagten als "Strohmann" anspricht und von einer Haftungsfreistellung "im Innenverhältnis zur B(HH-Bank" spricht. Diese Bezeichnungen sind allerdings mißverständlich: In der Regel wird als "Strohmann" gerade ein Vertragspartner bezeichnet, der, wenn auch im Innenverhältnis im Aufträge eines Dritten handelnd, sich doch im Außenverhältnis zu dem Vertragspartner selbst verpflichten will, weil sonst der erstrebte wirtschaftliche Zweck
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nicht erreicht werden könnte (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78 = WM 1980, 312 zu II 2 und vom 22. Oktober 1981 - III ZR 149/80 = WM 1981, 1332 zu II 2 b aa; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZR 3/82 = WM 1982, 1361 und vom 26. September 1985 - III ZR 189/84 -). Entscheidend kommt es aber - auch nach den zitierten Senats-urteilen aaO - stets allein darauf an, welche Feststellungen das Berufungsgericht über den wahren Willen der Vertragspartner getroffen hat. Wenn sie einverständlich - etwa zur Täuschung von Behörden (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1980 aaO) - nur den äußeren Schein eines Vertragsabschlusses hervorrufen, untereinander aber gerade keine entsprechenden Verpflichtungen begründen wollten, liegt ein unwirksames Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind hier eindeutig: Der Beklagte wollte sich beim Abschluß der Kreditverträge mit der Gemeinschuldnerin nicht persönlich verpflichten; insoweit herrschte auch Einverständnis mit der Vertragspartnerin. Wenn die Revision meint, der Zeuge Heller habe die entsprechenden Erklärungen über die

Haftungsfreistellung des Beklagten nicht als Vertreter der Gemeinschuldnerin, sondern für die IAH abgegeben, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts.
Krohn	Kroner	Bou j	ong
 Halstenberg
Rinne