Anlandungen an einer Insel in einem schiffbaren oder flößbaren Fluß fallen nicht dem Staat, sondern den Uferanliegern auf der Insel zu. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat insbesondere geltend gemacht: Bei der Uraufnähme des Katasters im Jahre 1826 sei die untere Inselspitze des H0000I0 Werthes, das in unvordenklicher Zeit durch die Ausformung eines neuen Moselarmes (der H000000 10^0) vom linken Moselufer abgetrennt worden sei, durch die Parzelle 90)gebildet worden. Der Kläger ist der Auffassung, er sei Eigentümer der Grundstücke 057/90 und 058/90 nicht nur in ihrem sich aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch ergebenden Bestand geworden, sein Eigentum erstrecke sich vielmehr darüber hinaus auch auf die durch Anlandung an diesen Grundstücken entstandene streitige Uferfläche. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und den im Streitfall anzuwendenden Vorschriften des rheinisch-französischen Rechts der preußische Staat Eigentümer des umstrittenen Geländes geworden sei und der Kläger daraus Rechte nicht herleiten könne. Das Eigentum an (natürlichen) Anlandungen, die zwischen 1849 und 1905 im Gebiet des rheinisch-französischen Rechts an einer Insel in einem schiffbaren Fluß entstanden seien, richte sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach Art. 556 Code civil, der es dem Uferanlieger zuweise, sondern nach Art. 560 Code civil, der bestimme, daß es dem Staat zufalle. 1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht beruht auch insoweit auf der Verletzung revisiblen Rechts, als es um die Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des Code civil geht. Ob das Gesetz als Landesrecht zur Zeit noch gilt oder inzwischen außer Kraft getreten ist, ist unerheblich; es kommt auf die Anwendbarkeit in dem zu entscheidenden konkreten Fall an (Senatsurteile BGHZ 10, 367; 24, 253, 255; 89, 226, 233). 2. Das Berufungsgericht ist vom Vorbringen des Klägers ausgegangen, die streitige Uferfläche sei in der Zeit zwischen 1849 und 1905 infolge natürlicher Anlandungen der Mosel entstanden. Es hat auf dieser tatsächlichen Grundlage zutreffend angenommen, daß die streitigen Vorgänge nach dem in jener Zeit im linksrheinischen Gebiet Deutschlands geltenden Code civil zu beurteilen sind. 1), dessen Geltungsbereich damals das hier in Frage stehende Stromgebiet der Mosel als Teil des französischen Staatsgebietes umfaßte (vgl. Fortan regelten sich die Eigentumsverhältnisse an Anlandungen nach dem Wasser- und Uferrecht des Code civil. dazu Mahraun, Das Strombauverwaltungsgesetz § 5 Anm. 2, 5), hat zwar im Rahmen seines sachlichen Geltungsbereichs die bisher für einzelne Landesteile geltenden Vorschriften durch § 15 außer Kraft gesetzt, im Gebiet des rheinisch-französischen Rechts also auch diejenigen des Code civil (vgl. Es regelt weder die Eigentumsverhältnisse bei künstlichen Anschüttungen noch betrifft es Anlandungen, die sich - wie hier vom Kläger behauptet - auf natürliche Art und Weise bilden (vgl. 396), der in seinem § 20 Vorschriften über das Eigentum an Landflächen enthält, die durch Anschüttung entstanden sind. S. 53), das in §§ 17, 140, 162 Vorschriften über die Eigentumsverhältnisse an Anlandungen, nicht auch Anschüttungen, enthält (vgl. § 17 An. 1, 2), hat sowohl die wasserrechtlichen Vorschriften des Code civil als auch das preußische Strombauverwaltungsgesetz vom 20. Rückwirkende Kraft kommt den Bestimmungen des Gesetzes über das Eigentum an Anlandungen nicht zu (vgl. Das Berufungsgericht hat deshalb die von ihm als umstritten angesehene, vom Reichsgericht (RGZ 137, 263, 269) zugunsten des Inseleigentümers entschiedene Frage, wer nach dem preußischen Wassergesetz Eigentümer von Anlandungen an einer Flußinsel wurde, ohne Rechtsirrtum offengelassen. Soweit das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob der Kläger nach den Vorschriften des preußischen Wassergesetzes mit dessen Inkrafttreten am 1. Mai 1914 Eigentümer des streitigen Uferstreifens jedenfalls insoweit geworden ist, als es sich um die Fläche zwischen dem höchsten gewöhnlichen Wasserstand als der nach französischem RGZ 87, 26, 32; Holtz/Kreutz/Schlegelber-ber aaO § 17 An. 8, § 12 An. 1; Matthes, Das Wasser-und Uferrecht, 1956, § 12 PrWG An. 7 a S. Rückwirkende Kraft auf die hier streitigen Vorgänge zwischen 1849 und 1905 kommt dem Gesetz nicht zu. Das Berufungsgericht hat es deshalb bei der Beurteilung des Sachverhalts rechtsirrtumsfrei außer Betracht gelassen. 3. Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des Art. 556 Code civil auf die hier entscheidungserhebliche Frage nach dem Eigentum an Anlandungen, die zwischen 1849 und 1905 im Gebiet des sog. Rheinischen Rechts an einer Insel in einem schiffbaren oder flößbaren Fluß entstanden sind, abgelehnt und statt dessen Art. 560 Code civil angewendet hat, bestehen dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken. a) Nach dem Recht des Code civil ist die Mosel als schiffbarer und flößbarer Fluß dem Privatrechtsverkehr entzogen, privaten Eigentums also nicht fähig. schrift nach ihrem Wortlaut davon spricht, die Anlandung "gereiche zu dem Vorteil”, ist dies im Sinne des Erwerbs von Eigentum, nicht etwa nur einer Nutzungsbefugnis, zu verstehen (vgl. c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß auf den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmung des Art. 560 CC anzuwenden sei. aa) Diese Vorschrift betrifft nur Inseln und Anlandungen, die sich im Bett eines Flusses neu bilden, d.h. nach dem Akzessionsgrundsatz (Art. 546 CC) als Anwachs (accession) des Flusses selbst anzusehen sind, und deren eigentumsrechtliche Zuordnung infolgedessen noch ungewiß und deshalb erstmals zu bestimmen ist (sog. Er erscheint vielmehr als Anwachs (accession) der Insel selbst und kommt nach den allgemeinen Vorschriften, hier Art. 556 CC, dem oder den Eigentümern des Inselufers zu, an dem er sich gebildet hat. bb) Diese Auslegung der Art. 556, 560 CC steht mit den Grundsätzen der französischen Rechtsprechung zu dem Wasser- und Uferrecht, nach denen eine bestehende Insel nicht mehr Teil des Flußbettes ist, im Einklang (vgl. cc) Sie leitet sich aus dem römischen Recht her, an das sich der Gesetzgeber des Code civil - von Ausnahmen abgesehen, auf die auch die Revisionserwiderung hinweist (vgl. Nach römischem Recht kam das ius alluvionis bei einer Flußinsel dem Inseleigentümer zu, der, sofern die Insel einmal vorhanden war, nicht anders angesehen wurde als der Anlieger auf dem eigentlichen Flußufer (vgl. dd) Die Gleichstellung der Uferanlieger eines Flusses ohne Rücksicht darauf, ob sich ihr Grundbesitz auf dem seitlichen - eigentlichen - Flußufer oder auf einer im Fluß gelegenen Insel befindet, entbehrt auch nicht der inneren Berechtigung. Dies gilt im übrigen besonders dann, wenn es sich um eine Insel handelt, die, wie hier vom Kläger bezüglich des Hatzenporter Werthes vorgetragen, dadurch entstanden sein soll, daß die Mosel dort einen neuen Flußarm bildete und so die Grundstücke der damaligen Uferanlieger unter Abtrennung vom bisherigen Ufer von den Gewässern der Mosel umströmt wurden. d) Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Zusammenhänge zwischen den Art. 556 und 560 CC hiernach verkannt. Das angefochtene Urteil ist auch insoweit von Rechtsirrtum beeinflußt, als es, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft hat, ob der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger das Eigentum an der streitigen Fläche unter der Geltung des Code civil, d.h. bis zur Anlegung des Grundbuchs (Art. 189 EGBGB), durch Ersitzung erworben haben (prescription, Art. 2219 ff. Da die Beklagte dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in mehrfacher Hinsicht entgegengetreten ist und deshalb noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ob er1ande sger i cht zurück zuverwei s en. 1. Soweit die streitigen Anlandungen, wie vom Kläger vorgetragen, auf natürliche Art und Weise entstanden sind, kommt ein Eigentumserwerb durch die Rechtsvorgänger des Klägers nach Art. 556 CC in Betracht, und zwar auch für die Zeit nach Inkrafttreten des preußischen Strombauverwaltungsgesetzes am 13. Das Berufungsgericht wird jedoch zu beachten haben, daß nach dem Recht des Code civil die Grenze zwi- Ein Eigentumserwerb an dem nach französischem Recht nicht privatrechtsfähigen weiteren Uferstreifen bis zur Linie des mittleren Wasserstandes kommt aber, wie ausgeführt, mit Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes am 1. 2. Soweit die streitigen Anlandungen nicht infolge natürlicher Einflüsse, sondern, wie die Beklagte behauptet, infolge von Maßnahmen der Strombauverwaltung entstanden sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob eine künstliche (d.h. eine als Folge künstlicher Einwirkungen allmählich entstandene) Anlandung oder eine Anschüttung (d.h. eine planmäßige, gezielte Erhöhung des Flußbettes) vorliegt (zur Abgrenzung vgl. Art. 556 CC findet auch dann Anwendung, wenn die Anlandung nicht von selbst entstanden ist, sondern durch Staatsbauten im Fluß hervorgerufen wurde, nicht jedoch im Falle einer planmäßigen und plötzlichen Anschüttung, für die nach französischer Rechtsauffassung nicht das Akzessionsprinzip gilt, sondern der aus dem römischen Recht stammende Grundsatz "inaedificatio cedit solo*' (vgl. Oktober 1883 nach dem preußischen Strombauverwaltungsgesetz zu beurteilen, das allerdings hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse in § 5 Abs. 1 auf das für natürliche Anlandungen geltende Recht, hier also Art. 3. Das Berufungsgericht wird bei seiner Prüfung auch dem von der Beklagten vorgetragenen Umstand Rechnung zu tragen haben, die Anlandungen seien nicht unmittelbar an dem Grundstück 1017/959 erfolgt, sondern an Strombauwerken, die im Eigentum des preußischen Staates gestanden hätten. Nur wenn die Rechtsvorgänger des Klägers zur Zeit des jeweiligen Anwachses mit ihrem Grundstück unmittelbar an die Mosel grenzten, konnten sie das Eigentum an den neu entstandenen Landflächen kraft Anwachsung (accession) erwerben. Soweit das Eigentum dem preußischen Staat zugewachsen sein sollte, kommt ein Eigentumserwerb des Klägers jedenfalls nach dessen bisherigen Vorbringen nicht in Betracht. 96l) in Verb, mit Art. 89 des Grundgesetzes und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. 4. Welche Rechte und Befugnisse der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern hinsichtlich des Leinpfades und in bezug auf Strombaumaßnahmen nach dem Recht des Code civil (vgl. Soweit die Beklagte insoweit hilfsweise Gegenansprüche (Werterstattung) geltend macht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (vgl. 5. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die streitige Uferfläche den Rechtsvorgängern des Klägers kraft Anlandung zugewachsen ist, wird die Frage erheblich, ob den Vorgängen im Zusammenhang mit der Teilung s vermes sung am 15. Soweit das Berufungsgericht in Zweifel zieht, ob der Kläger im Jahre 1979/1982 das Eigentum (auch) an dem streitigen Gelände erworben hat, haben die Parteien bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit, hierzu noch weiter vorzutragen.
Nachschiagewerk: ja BGHZ : ja Gemeines Wasserrecht; EGBGB Art. 65; Code civil Art. 556, 560 Anlandungen an einer Insel in einem schiffbaren oder flößbaren Fluß fallen nicht dem Staat, sondern den Uferanliegern auf der Insel zu. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 - HI ZR 131/83 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 131/83 URTEIL Verkündet am: 25. Oktober 1984 Freitag, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl F. - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über das Eigentum an einem etwa 6.000 m großen keilförmigen Uferstreifen, der die äußerste untere Spitze der in der Gemarkung HflB-(Gemeinde 14P» Landkreis gelegenen Moselinsel wDas untere bildet, die in Stromrich- tung links von der sog. HBBHHHB LBHI und in Stromrichtung rechts vom eigentlichen Fahrwasser der Mosel umflossen wird. Der Kläger ist im Grundbuch eingetragener Eigentümer der auf dem HBHBRHHB Verth an der unteren Insel spitze gelegenen Landgrundstücke Flur 8 Flurstücke 037/90) und 038/90, die im Jahre 1905 durch Teilung der Parzelle 1017/90 entstanden sind. Er hat diese Grundstücke, die nach den Bestandsangaben im Liegenschaftskataster 2 2 und im Grundbuch eine Größe von 2.636 m und 110 m 2 haben (zusammen also 2.746 m ), im Jahre 1979 rechtsgeschäftlich erworben. Er beabsichtigt, auf seinem Grundbesitz im Bereich der H000000 L^|0 einen Yachthafen zu errichten. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Eigentümerin der Moselparzelle Gemarkung H00000Flur 0 Flurstück0)2/7. Sie betreibt insoweit das Grundbuchanlegungsverfahren, das bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt ist. Der streitige Uferstreifen an der unteren Spitze des (000000Werthes wird inselseitig durch die katastermäßigen Grenzen der im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke •37/99 und •38/99 und moselseitig durch die Uferlinie (Mittelwasserstand) begrenzt, wie sie am 25. November 1980 von der zuständigen unteren Wasserbehörde festgesetzt wurde. Im Liegenschaftskataster ist die streitige Fläche als Bestandteil der Gewässerparzelle 02/7 der Beklagten ausgewiesen. Der Kläger hat insbesondere geltend gemacht: Bei der Uraufnähme des Katasters im Jahre 1826 sei die untere Inselspitze des H0000I0 Werthes, das in unvordenklicher Zeit durch die Ausformung eines neuen Moselarmes (der H000000 10^0) vom linken Moselufer abgetrennt worden sei, durch die Parzelle 90)gebildet worden. Daraus sei bei der Fortführungsvermessung im Jahre 1849 die infolge HAbschwemmung der Mosel" erheblich kleinere Parzel-le #17/99 hervorgegangen, die in einer Größe von 2.746 m X "von Ufer zu Ufer1' unmittelbar an die Mosel gegrenzt habe. Die Landfläche an der unteren Spitze der Insel sei in den folgenden Jahrzehnten bis zu dem Jahre 1905 infolge natürlicher Anlandungen an beiden Seiten und in keilförmiger Verlängerung der Inselspitze wieder auf etwa 9.600 m angewachsen. Dieser Zustand der Örtlichkeit habe sich bis heute im wesentlichen erhalten, die Inselspitze sei lediglich infolge Überflutung durch den Anfang der 60er Jahre erfolgten Ausbau der Mosel geringfügig wieder etwas verkleinert worden. Seine RechtsVorgänger im Eigentum der Inselkernparzellen - in der Reihenfolge 90 017/90, 057/90 und 058/90 ~ hätten die streitige Uferfläche in ihrem jeweils gegebenen Ausmaß ununterbrochen bis zu dem heutigen Tag als Eigentümer in Besitz genommen und wirtschaftlich genutzt. Der Kläger ist der Auffassung, er sei Eigentümer der Grundstücke 057/90 und 058/90 nicht nur in ihrem sich aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch ergebenden Bestand geworden, sein Eigentum erstrecke sich vielmehr darüber hinaus auch auf die durch Anlandung an diesen Grundstücken entstandene streitige Uferfläche. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung seines Eigentums, hilfsweise der Grundstücks-grenze, und die Zustimmung der Beklagten zur Grenzabmarkung begehrt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, im Berufungsrechtszug ferner hilfsweise, die Abmarkungsverpflichtung davon abhängig zu machen, daß der Kläger den Wert der begehrten Grundstücksflächen erstatte. Das Landgericht hat der Eigentumsfeststellungs- und der Abmarkungsklage im wesentlichen (ausgenommen hinsicht- lieh des an der rechten Inselseite verlaufenden Leinpfades) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und den im Streitfall anzuwendenden Vorschriften des rheinisch-französischen Rechts der preußische Staat Eigentümer des umstrittenen Geländes geworden sei und der Kläger daraus Rechte nicht herleiten könne. Das Eigentum an (natürlichen) Anlandungen, die zwischen 1849 und 1905 im Gebiet des rheinisch-französischen Rechts an einer Insel in einem schiffbaren Fluß entstanden seien, richte sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach Art. 556 Code civil, der es dem Uferanlieger zuweise, sondern nach Art. 560 Code civil, der bestimme, daß es dem Staat zufalle. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht beruht auch insoweit auf der Verletzung revisiblen Rechts, als es um die Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des Code civil geht. Die Vorschriften des französischen Rechts sind auch unter der seit 1975 geltenden Neufassung des § 549 ZPO revisibel. Zwar ist die besondere Erwähnung des "französischen Rechts" in § 549 Abs. 1 ZPO weggefallen (vgl. dazu BT-Drucks. 7/3596 S. 7 und Vogel, NJW 1975, 1297, 1302). Diese Normen kommen jedoch hier nicht als (irrevisibles) ausländisches Recht zur Anwendung, sondern als landesrechtliche Vorschriften (deutsches Partikular-recht), deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (vgl. Stein/Jonas/ Grunsky ZPO 20. Aufl. § 549 Rn. 59). Der Code civil hat als sog. "Rheinisches Recht" außer im Bezirk Koblenz auch noch in Teilen weiterer heutiger Oberlandesgerichtsbezirke gegolten (vgl. die Übersicht bei MünchKomm/Säcker BGB 2. Aufl. Einl. vor § 1 Rn. 9). Ob das Gesetz als Landesrecht zur Zeit noch gilt oder inzwischen außer Kraft getreten ist, ist unerheblich; es kommt auf die Anwendbarkeit in dem zu entscheidenden konkreten Fall an (Senatsurteile BGHZ 10, 367; 24, 253, 255; 89, 226, 233). 2. Das Berufungsgericht ist vom Vorbringen des Klägers ausgegangen, die streitige Uferfläche sei in der Zeit zwischen 1849 und 1905 infolge natürlicher Anlandungen der Mosel entstanden. Es hat auf dieser tatsächlichen Grundlage zutreffend angenommen, daß die streitigen Vorgänge nach dem in jener Zeit im linksrheinischen Gebiet Deutschlands geltenden Code civil zu beurteilen sind. 7 a) Durch Art. 7 des französischen Gesetzes vom 21. März 1804 (abgedruckt bei Cretschmar, Das Rheinische Civilrecht, 4. Aufl. 1896 S. 1), dessen Geltungsbereich damals das hier in Frage stehende Stromgebiet der Mosel als Teil des französischen Staatsgebietes umfaßte (vgl. Schumacher, Das Rheinische Recht in der Gerichtspraxis des 19. Jahrhunderts, 1969, S. 16; Wagner, Die Gebiete des französischen Rechts in den Ländern am Rhein, 2 Karten mit Erläuterungen in: Recht und Rechtspflege in den Rheinlanden, Festschrift zu dem 150jährigen Bestehen des Oberlandesgerichts Köln, 1969, S. 99, 107 ff.), war entgegenstehendes bisheriges Landesrecht aufgehoben worden (BGHZ 27, 291, 292 m.w.Nachw.). Fortan regelten sich die Eigentumsverhältnisse an Anlandungen nach dem Wasser- und Uferrecht des Code civil. Daran hat sich weder durch Beendigung der französischen Herrschaft in den linksrheinischen Gebieten Deutsch lands (vgl. Schumacher aaO S. 17, 18 ff.) noch durch die Gründung des Deutschen Reichs von 1871 (vgl. Art. 4 Nr. 7 bis 9, Art. 54 der ReichsVerfassung von 1871) etwas geändert . b) Das am 15. Oktober 1885 in Kraft getretene preußische Gesetz betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern an öffentlichen Flüssen vom 20. August 1885 (GS. S. 535), das in § 5 eine Regelung der Eigentumsverhältnisse an Anlandungen enthält (vgl. dazu Mahraun, Das Strombauverwaltungsgesetz § 5 Anm. 2, 5), hat zwar im Rahmen seines sachlichen Geltungsbereichs die bisher für einzelne Landesteile geltenden Vorschriften durch § 15 außer Kraft gesetzt, im Gebiet des rheinisch-französischen Rechts also auch diejenigen des Code civil (vgl. PrOVG ZAgr 27 Z"94l7, 247, 1 253/254; auch RGZ 87, 26, 32). Es hat aber nur die Anlandungen im Auge, die in schiffbaren Flüssen infolge von Strombaumaßnahmen entstehen. Es regelt weder die Eigentumsverhältnisse bei künstlichen Anschüttungen noch betrifft es Anlandungen, die sich - wie hier vom Kläger behauptet - auf natürliche Art und Weise bilden (vgl. RGZ 87, 26, 30 ff.; RG ZAgr 13 /193g7, 328; RGZ 131, 60, 61 f. vgl. auch Senatsurteil BGHZ 67, 152, 159). Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht, ausgehend vom Sachvortrag des Klägers, das Strombauverwaltungsgesetz vom 20. August 1883 nicht berücksichtigt hat. Das Gesetz bestimmt im übrigen in § 5 Abs. 1, daß Anlandungen infolge von Strombaumaßnahmen demjenigen, an dessen Ufer sie sich angesetzt haben, nach denselben Grundsätzen gehören wie die sich von selbst bildenden Anlandungen (vgl. dazu Mahraun aaO § 5 Anm. 3). c) Das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch hat die Beurteilung des Sachverhalts nicht berührt. In Art. 65 EGBGB, Art. 89 Nr. 2 PrAGBGB sind die bisher geltenden Vorschriften aufrechterhalten worden. d) In der Literatur wird allgemein auf den Staatsvertrag vom 14. November 1908 hingewiesen (sog. Köhlbrand-Vertrag zwischen Preußen und Hamburg, PrGS. 1909 S. 749 ff.; vgl. Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechts § 17 PrWG Anm. 2 c S. 396), der in seinem § 20 Vorschriften über das Eigentum an Landflächen enthält, die durch Anschüttung entstanden sind. Dieser Staatsvertrag ist zwar preußisches Gesetz geworden (RG ZAgr 21 /19357, 232, 238/239; RG RVerwBl 58 /T9377, 143 ff.)» Sein Geltungsbereich erstreckt sich aber über das Stromgebiet der Elbe nicht hinaus. Ihm kommt auch keine rückwirkende Kraft zu. Er hat deshalb für den Streitfall außer Betracht zu bleiben. e) Das preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 (PrWG, GS. S. 53), das in §§ 17, 140, 162 Vorschriften über die Eigentumsverhältnisse an Anlandungen, nicht auch Anschüttungen, enthält (vgl. dazu RGZ 87, 26, 30 f.; Holtz/Kreutz/Schlegelberger PrWG Nachdr. 1955 der 3./4. Aufl. § 17 Anm. 1, 2), hat sowohl die wasserrechtlichen Vorschriften des Code civil als auch das preußische Strombauverwaltungsgesetz vom 20. August 1883 aufgehoben (§ 399 Abs. 2 Nr. 2 und 13). Es ist aber erst nach den hier streitigen Vorgängen in der Zeit von 1849 bis 1905 in Kraft getreten, nämlich am 1. Mai 1914 (§ 400 PrWG iVm VO vom 13. April 1914, GS. S. 64). Rückwirkende Kraft kommt den Bestimmungen des Gesetzes über das Eigentum an Anlandungen nicht zu (vgl. RG SeuffArch Bd. 83 Nr. 150; RGZ 137, 263, 266). Das Berufungsgericht hat deshalb die von ihm als umstritten angesehene, vom Reichsgericht (RGZ 137, 263, 269) zugunsten des Inseleigentümers entschiedene Frage, wer nach dem preußischen Wassergesetz Eigentümer von Anlandungen an einer Flußinsel wurde, ohne Rechtsirrtum offengelassen. Soweit das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, ob der Kläger nach den Vorschriften des preußischen Wassergesetzes mit dessen Inkrafttreten am 1. Mai 1914 Eigentümer des streitigen Uferstreifens jedenfalls insoweit geworden ist, als es sich um die Fläche zwischen dem höchsten gewöhnlichen Wasserstand als der nach französischem 10 Recht maßgeblichen Uferlinie (BGHZ 27, 291, 293 m.w. Nachw.; Cour de Cassation 9.3.1976, Bull. III N°. 104) und dem gewöhnlichen, d.h. dem mittleren Wasserstand als der nach preußischem Recht maßgeblichen Gewässergrenze (vgl. RGZ 87, 26, 32; Holtz/Kreutz/Schlegelber-ber aaO § 17 Anm. 8, § 12 Anm. 1; Matthes, Das Wasser-und Uferrecht, 1956, § 12 PrWG Anm. 7 a S. 168, § 17 PrWG Anm. 1 S. 175) handelt, wird darauf in anderem Zusammenhang noch eingegangen. f) Das Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) vom 1. August I960 (GVB1. S. 153, jetzt vom 4. März 1983, GVB1. S. 31), das in §§ 3 (jetzt 4) ff. eigentumsrechtliche Bestimmungen für Verlandungen enthält (zu dem Anwachs an Flußinseln vgl. § 7 Abs. 1 und 4 iVm §11 Abs. 2, jetzt § 10 Abs. 3 LWG), hat das preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 durch §144 aufgehoben. Es hat die bei seinem Inkrafttreten am 1. August I960 (§ 146 LWG) bestehenden eigentumsrechtlichen Verhältnisse unberührt gelassen (§ 3 Abs.3 LWG; vgl. Hartmann/Kraft LWG 2. Aufl. 1969 § 3 Anm. 3). Rückwirkende Kraft auf die hier streitigen Vorgänge zwischen 1849 und 1905 kommt dem Gesetz nicht zu. Das Berufungsgericht hat es deshalb bei der Beurteilung des Sachverhalts rechtsirrtumsfrei außer Betracht gelassen. 3. Soweit das Berufungsgericht die Anwendung des Art. 556 Code civil auf die hier entscheidungserhebliche Frage nach dem Eigentum an Anlandungen, die zwischen 1849 und 1905 im Gebiet des sog. Rheinischen Rechts an einer Insel in einem schiffbaren oder flößbaren Fluß entstanden sind, abgelehnt und statt dessen Art. 560 Code civil angewendet hat, bestehen dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken. 11 a) Nach dem Recht des Code civil ist die Mosel als schiffbarer und flößbarer Fluß dem Privatrechtsverkehr entzogen, privaten Eigentums also nicht fähig. Art. 538 CC bezeichnet solche Flüsse als "domaine public", als öffentliches Eigentum des Staates (vgl. BGHZ 27, 291, 294, 295; Matthes aaO S. 72; Ferid, Das Französische Zivilrecht Rn. 3 A 26 S. 885 f.). Verlandet ein Teil dieses Öffentlichen Gewässers, so ist der so entstandene Anwachs privatrechtsfähig, sei es, daß er sich in das (private) Eigentum des Staates wandelt (domaine prive de l'fetat), sei es, daß er in das (Privat-)Eigentum Dritter, insbesondere der Uferanlieger, fällt (vgl. RGZ 12, 340, 343 f.; BGHZ 27, 291, 295 f.; Cour de Cassation 4.1.1967, Bull. I No. 5 = D. 1967, 187). Die Eigentumsverhältnisse regeln die Art. 546, 551 CC, die ihrerseits auf die Bestimmungen der Art. 552 ff. CC verweisen. b) Art. 556 CC lautet: "Les atterrissements et accroissements qui se forment successivement et imperceptible-ment aux fonds riverains d’un fleuve ou d'une riviere, s'appellent alluvion. L*alluvion profite au propri6taire riverain, soit qu'il s’agisse d'un fleuve ou d’une riviere navigable, flottable ou non; a la charge, dans le premier cas, de laisser le marchepied ou chemin de halage, conformfement aux r^glements." Hiernach gehören Anlandungen, die sich nach und nach unmerklich an Grundstücken, welche an einen Fluß angrenzen, bilden, den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um schiffbare oder flößbare Flüsse handelt. Soweit die Vor- 12 / <7 schrift nach ihrem Wortlaut davon spricht, die Anlandung "gereiche zu dem Vorteil”, ist dies im Sinne des Erwerbs von Eigentum, nicht etwa nur einer Nutzungsbefugnis, zu verstehen (vgl. PrOVG ZAgr 27 /19417, 247, 252 f.). Art. 560 CC lautet: "Les lies, ilots, atterrissements, qui se for-ment dans le lit des fleuves ou des rivieres navigables ou flottables, appartiennent ä l*Etat s'il n’y a titre ou prescription contraire." Hiernach gehören Inseln und Anlandungen, die sich im Bett eines schiffbaren oder flößbaren Flusses bilden, dem Staat, soweit dem nicht ein besonderer Rechtsgrund entgegensteht. c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß auf den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmung des Art. 560 CC anzuwenden sei. aa) Diese Vorschrift betrifft nur Inseln und Anlandungen, die sich im Bett eines Flusses neu bilden, d.h. nach dem Akzessionsgrundsatz (Art. 546 CC) als Anwachs (accession) des Flusses selbst anzusehen sind, und deren eigentumsrechtliche Zuordnung infolgedessen noch ungewiß und deshalb erstmals zu bestimmen ist (sog. insula in flumine nata, vgl. dazu auch Trusen, ZRG Kan. Abt. 99 /T9827, 294 ff.). Ist die Insel einmal entstanden, so kommt die Bestimmung nicht (mehr) zur Anwendung. Ein (weiterer) Anwachs wird dann nicht mehr so angesehen, als daß er sich im Bett eines Flusses angesetzt hat. Er erscheint vielmehr als Anwachs (accession) der Insel selbst und kommt nach den allgemeinen Vorschriften, hier Art. 556 CC, dem oder den Eigentümern des Inselufers zu, an dem er sich gebildet hat. 13 - bb) Diese Auslegung der Art. 556, 560 CC steht mit den Grundsätzen der französischen Rechtsprechung zu dem Wasser- und Uferrecht, nach denen eine bestehende Insel nicht mehr Teil des Flußbettes ist, im Einklang (vgl. Conseil d'Etat 23.3.1870, D.P. 1871 III 26 und Cour de Cassation 25.2.1907, D.P. 1908 I 281, Leitsätze abgedruckt bei Dalloz, Petit Code civil Art. 560 Anm. 1 und Art. 561 Anm. 1; ferner Cour de Cassation 10.3.1953, Bull. I No. 97). Sie wird auch in der französischen und deutschen Literatur vertreten (vgl. Aubry/Rau/Esmein, Droit Civil Fran9ais 7. Aufl. 1961 Bd. II S. 351 Fn. 24, S. 352; Dalloz, Repertoire de Droit Civil 2. Aufl. 1983, Accession No. 104 ff., insbesondere No. 108, 120; Zachariä/Crome, Handbuch des Französischen Civilrechts 8. Aufl. 1894 Bd. I § 188 Fn. 20 S. 575). cc) Sie leitet sich aus dem römischen Recht her, an das sich der Gesetzgeber des Code civil - von Ausnahmen abgesehen, auf die auch die Revisionserwiderung hinweist (vgl. dazu RGZ 12, 340, 343 f.) - bei der Regelung des Wasser- und Uferrechts (Anwachsrechts, frz. droit d*accession) eng angelehnt hat (so Ferid aaO Rn. 3 C 253 S.1018; vgl. auch Zachariä/Crome aaO Fn. 20). Nach römischem Recht kam das ius alluvionis bei einer Flußinsel dem Inseleigentümer zu, der, sofern die Insel einmal vorhanden war, nicht anders angesehen wurde als der Anlieger auf dem eigentlichen Flußufer (vgl. D. 41, 1, 56, pr.: ... et ... insula tota tua facta est, et quod postea ei insulae alluvione accessit, id tuum est; D. 41, 1, 65, 3: Si insula in flumine nata tua fuerit, ... quid interest, qualis ager sit; vgl. auch Dernburg Pandekten Bd. I 3. Aufl. § 207 S. 481 sowie PrObTrib. 38 /T85§7, 52, 57 f.). dd) Die Gleichstellung der Uferanlieger eines Flusses ohne Rücksicht darauf, ob sich ihr Grundbesitz auf dem seitlichen - eigentlichen - Flußufer oder auf einer im Fluß gelegenen Insel befindet, entbehrt auch nicht der inneren Berechtigung. Einmal bezieht sich das in Art. 556 CC geregelte Anlandungsrecht, wie ausgeführt, nicht auf eine Akzession des Flußbettes wie in Art. 560 CC, sondern auf einen Zuwachs, der am Ufergrundstück stattfindet. Von daher schon erscheint eine unterschiedliche Behandlung der Ufergrundstücke, je nach dem, wo sie liegen, nicht angängig. Zum anderen wird das Anlandungsrecht den Anliegern aber zugesprochen als Ausgleich dafür, daß der Fluß - sei er schiffbar, flößbar oder nicht - dauernd in der Lage ist, Teile dieser Ufergrundstücke abzuschwemmen. Der Vorteil soll demjenigen zugute kommen, der auch dem Nachteil ausgesetzt ist (vgl. RGZ 12, 340, 343 m.w.Nachw.; BGHZ 27, 291, 295/296). Dieser innere Grund für die Zuordnung des Anlandungsrechts bei Flüssen trifft auch für den Inseleigentümer zu. Dies gilt im übrigen besonders dann, wenn es sich um eine Insel handelt, die, wie hier vom Kläger bezüglich des Hatzenporter Werthes vorgetragen, dadurch entstanden sein soll, daß die Mosel dort einen neuen Flußarm bildete und so die Grundstücke der damaligen Uferanlieger unter Abtrennung vom bisherigen Ufer von den Gewässern der Mosel umströmt wurden. Nach französischer Rechtsauffassung (Art. 562 CC) kommt in einem solchen Fall Art. 560 CC von vornherein nicht zur Anwendung (vgl. Dalloz, R&p. Civ. aaO No. 109; Aubry/Rau/Esmein aaO S. 352/353). 15 - d) Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Zusammenhänge zwischen den Art. 556 und 560 CC hiernach verkannt. Es hätte die Frage nach dem Eigentum an der streitigen Uferfläche nach Art. 556 CC beurteilen müssen. Dem steht die aus dem Grundsteuerkataster für 1849/50 ersichtliche damalige Handhabung, auf die das Berufungsgericht verweist, nicht entgegen. Den in Ablichtung bei den Akten befindlichen Grundsteuerunterlagen ist nicht eindeutig zu entnehmen, daß durch MAnschwemmung der Mosel” entstandene Landflächen dem ”Fiscus Wasserbau” zugeschrieben worden sind. Das zuständige Katasteramt hat in einem an die untere Wasserbehörde gerichteten Schreiben im Gegenteil mitgeteilt, im damaligen Katasternachweis heiße es, daß große Landflächen gerade im Bereich der hier streitigen Fläche durch ”Abschwem-mung des Moselufers" in der Mosel untergegangen und dem ”Fiscus Wasserbau” zugeschrieben worden seien. Die Revision hat im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß den Angaben im Grundsteuerkataster eine entscheidende Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse nicht zukommt. 4. Das angefochtene Urteil ist auch insoweit von Rechtsirrtum beeinflußt, als es, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft hat, ob der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger das Eigentum an der streitigen Fläche unter der Geltung des Code civil, d.h. bis zur Anlegung des Grundbuchs (Art. 189 EGBGB), durch Ersitzung erworben haben (prescription, Art. 2219 ff. CC; dazu Ferid aaO Rn. 1 F 1 5. 371 ff.; Rn. 3 A 36 S. 889, Rn. 3 C 210 S. 1009 ff.; vgl. auch Cour de Cassation 29.2.1968, Bull. Ill No. 82). 16 A? Der Kläger hat dafür erhebliche Tatsachen in der Berufungsinstanz vorgetragen. Er hat ausgeführt, seine Rechtsvorgänger im Eigentum der streitigen Parzellen hätten diese seit 1826 in ihrem jeweiligen Bestand ununterbrochen bis zu dem heutigen Tag in Besitz genommen und wirtschaftlich genutzt. Die Voraussetzungen der 30jährigen Ersitzung nach Art. 2219, 2229, 2262 CC könnten damit gegeben sein. Auch insoweit kann das Berufungsurteil daher nicht bestehenbleiben. III. Das Berufungsurteil ist nach allem aufzuheben. Da die Beklagte dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in mehrfacher Hinsicht entgegengetreten ist und deshalb noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ob er1ande sger i cht zurück zuverwei s en. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Soweit die streitigen Anlandungen, wie vom Kläger vorgetragen, auf natürliche Art und Weise entstanden sind, kommt ein Eigentumserwerb durch die Rechtsvorgänger des Klägers nach Art. 556 CC in Betracht, und zwar auch für die Zeit nach Inkrafttreten des preußischen Strombauverwaltungsgesetzes am 13. Oktober 1883. Das Berufungsgericht wird jedoch zu beachten haben, daß nach dem Recht des Code civil die Grenze zwi- 17 - sehen Gewässer und Ufergrundstück durch den höchsten gewöhnlichen Vasserstand gebildet wird (vgl. BGHZ 27, 291; Cour de Cassation 9.3.1976, Bull. Ill No. 104). Ein Eigentumserwerb an dem nach französischem Recht nicht privatrechtsfähigen weiteren Uferstreifen bis zur Linie des mittleren Wasserstandes kommt aber, wie ausgeführt, mit Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes am 1. Mai 1914 in Betracht. 2. Soweit die streitigen Anlandungen nicht infolge natürlicher Einflüsse, sondern, wie die Beklagte behauptet, infolge von Maßnahmen der Strombauverwaltung entstanden sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob eine künstliche (d.h. eine als Folge künstlicher Einwirkungen allmählich entstandene) Anlandung oder eine Anschüttung (d.h. eine planmäßige, gezielte Erhöhung des Flußbettes) vorliegt (zur Abgrenzung vgl. RGZ 87, 26, 30; RG ZAgr 13 /19307, 328; RGZ 131, 60, 61 f.; RG ZAgr 21 /^9357> 232, 235 f.; Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO §17 Anm. 1, 2). Art. 556 CC findet auch dann Anwendung, wenn die Anlandung nicht von selbst entstanden ist, sondern durch Staatsbauten im Fluß hervorgerufen wurde, nicht jedoch im Falle einer planmäßigen und plötzlichen Anschüttung, für die nach französischer Rechtsauffassung nicht das Akzessionsprinzip gilt, sondern der aus dem römischen Recht stammende Grundsatz "inaedificatio cedit solo*' (vgl. Art. 555 CC; RGZ 87, 26, 32; OLG Köln RheinArch 75 /T8857 I 97, 99 ff.; Aubry/Rau/Esmein aaO S. 346/347; Dalloz, R6p. Civ. aaO No. 67 ff.; Zachariä/Crome aaO S. 573 Fn. 8; Cretschmar aaO Anm. zu Art. 556 CC). 18 Liegt eine künstliche Anlandung, nicht eine An-Schüttung, vor, so ist der Sachverhalt für die Zeit ab 13. Oktober 1883 nach dem preußischen Strombauverwaltungsgesetz zu beurteilen, das allerdings hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse in § 5 Abs. 1 auf das für natürliche Anlandungen geltende Recht, hier also Art. 556 CC, verweist. 3. Das Berufungsgericht wird bei seiner Prüfung auch dem von der Beklagten vorgetragenen Umstand Rechnung zu tragen haben, die Anlandungen seien nicht unmittelbar an dem Grundstück 1017/959 erfolgt, sondern an Strombauwerken, die im Eigentum des preußischen Staates gestanden hätten. Nach Art. 556 CC kommt das Eigentum an Anlandungen dem Uferanlieger zu. Nur wenn die Rechtsvorgänger des Klägers zur Zeit des jeweiligen Anwachses mit ihrem Grundstück unmittelbar an die Mosel grenzten, konnten sie das Eigentum an den neu entstandenen Landflächen kraft Anwachsung (accession) erwerben. Soweit das Eigentum dem preußischen Staat zugewachsen sein sollte, kommt ein Eigentumserwerb des Klägers jedenfalls nach dessen bisherigen Vorbringen nicht in Betracht. Dies gilt auch für einen Erwerb kraft Ersitzung nach Code civil. Denn der unstreitig in der Örtlichkeit vorhandene Leinpfad soll nach der Behauptung des Klägers erst im Jahre 1904/05 erbaut worden sein. Ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland in Rechtsnachfolge des Deutschen Reichs nach den Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und des Gesetzes über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 96l) in Verb, mit Art. 89 des Grundgesetzes und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I 352) Rechtsnachfolgerin des preußischen Staates nicht nur hinsichtlich der Gewässerparzellen der Mosel geworden ist (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ 67, 152, 153/154 = LM GrundG Art. 89 Nr. 3; BGHZ 69, 284, 286 ff. = LM GrundG Art. 89 Nr. 4; jeweils m.w.Nachw.), sondern auch hinsichtlich angrenzender Landflächen,oder ob diese heute im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz stehen, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Entscheidung. 4. Welche Rechte und Befugnisse der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern hinsichtlich des Leinpfades und in bezug auf Strombaumaßnahmen nach dem Recht des Code civil (vgl. Art. 556, 650 CC; Cretschmar aaO Anm. zu Art. 556 CC; Matthes aaO S. 73, 74), dem preußischen Strombauverwaltungsgesetz (vgl. dazu Mahraun aaO Anm. zu §§ 3, 5, 6) und nach §§ 140 ff. PrWG (vgl. dazu Holtz/ Kreutz/Schlegelberger aaO Anm. zu §§ 140 ff.; Wüsthoff aaO Anm. zu § 140; Matthes aaO Anm. zu § 140 PrWG S.186 ff.) zustanden und möglicherweise noch zustehen, kann ebenfalls auf sich beruhen. Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit nicht um den Besitz der streitigen Fläche, sondern um deren Eigentum. Soweit die Beklagte insoweit hilfsweise Gegenansprüche (Werterstattung) geltend macht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (vgl. dazu PrOVG ZAgr 16 /19327, 314 = RVerwBl 54 /T9337, 974; ZAgr 27 /I94l7, 247; Wüsthoff aaO § 140 PrWG Anm. 4; Holtz/Kreutz/Schlegelberger aaO S'7 20 - § 140 Anm. 4; Matthes aaO § 140 PrWG A run. 4 S. 187; auch OGHBrZ NJW 1949, 346), 5. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die streitige Uferfläche den Rechtsvorgängern des Klägers kraft Anlandung zugewachsen ist, wird die Frage erheblich, ob den Vorgängen im Zusammenhang mit der Teilung s vermes sung am 15. September 1904 und am 13. Mai 1905 eine rechtsändernde Bedeutung zukommt. Die hierzu in dem angefochtenen Urteil im Anschluß an die Ausführungen des Landgerichts enthaltenen Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit das Berufungsgericht in Zweifel zieht, ob der Kläger im Jahre 1979/1982 das Eigentum (auch) an dem streitigen Gelände erworben hat, haben die Parteien bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit, hierzu noch weiter vorzutragen. Krohn Tidow Kroner Boujong Werp