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BGH · III ZR 131/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 131/78

GG Art. 14 Cb, Ch Zur Frage, wann das aus Ziffer III/3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens (AVB) hergeleitete Recht des Unternehmens, auf einem fremden Grundstück eine der Stromversorgung dienende Anlage zu unterhalten, als eine vom Schutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtsposition zu werten ist. Das Land hat mit der Begründung,es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Verlegungskosten zu tragen, die Rückzahlung von 9.121,05 DM nebst 2 % Zinsen über Bundesbankdiskont seit dem 15. Sie hat geltend gemacht, das Land sei aufgrund einer Fälle dieser Art betreffenden Vereinbarung zwischen dem Landesamt für Straßenbau und der Beklagten vom Februar/ April 1973 verpflichtet, die Verlegungskosten zu tragen. Zugleich sei ein Rückforderungsanspruch des Landes für den Fall begründet worden, daß es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, die Kosten für die Verlegung der Ortsnetzfreileitung und deren Stützpunkte zu tragen. Eine auch den zu entscheidenden Fall betreffende Vereinbarung zwischen dem Landesamt für Straßenbau und der Beklagten - so hat es ausgeführt - sei nicht getroffen worden. aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsuntemeh-mens (W0), nach der ein Eigentümer als Stromabnehmer verpflichtet sei, die Ortsfreileitung und Stützpunkte auf seinem Grundstück zu dulden, nicht entgegen. Die Beklagte hätte hier die Anlagen auch auf andere, nicht vom Straßenbau betroffene Flächen der Grundstücke verlegen können. Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der Vereinbarung zwischen dem Landesamt für Straßenbau (Straßenbauamt MaflIB) und der Beklagten könne die Verpflichtung des Landes zur Übernahme der Verlegungskosten nicht entnommen werden, ist nicht zu beanstanden. Als mögliche Rechtsgrundlagen für eine Kostentragungspflicht des Landes hat das Berufungsgericht den enteignenden Eingriff (Art. 14 GG) und das sog. Bereits der zu dem Zwecke des Straßenbaus (also zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe) vorgenommene Erwerb der Grundstücke durch das Land sei als enteignender Eingriff in das Leitungsrecht der Beklagten zu werten, möge er auch freihändig durchgeführt worden sein. Diesen Eingriff stelle das Berufungsgericht zu Unrecht in Abrede mit der Begründung, das auf Ziffer III/3 AVB beruhende Leitungsrecht der Beklagten räume nicht einen Bestandsschütz im Sinne einer Rechtsposition für das Fortbestehen der Leitung in ihrer ursprünglichen Verlegung ein. Oktober 1979 (III ZR 28/78 = WM 1980, 118) ausgesprochen, daß eine enteignende Maßnahme nicht in Betracht kommt, wenn die Verlegung der Leitung auf Kosten des Versor-gungsuntemehmens sich lediglich als Folge eines vertraglich vereinbarten Änderungsrechts darstellt; dabei ist es bedeutungslos, ob dieses Änderungsrecht in Verfolg einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ausgeübt wird (vgl. Ebensowenig kann in dem vor Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens vom Land mit Mitteln des Privatrechts vorgenommenen Erwerb der Grundstücke eine enteignende Maßnahme gesehen werden, mag der Erwerb auch zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe notwendig gewesen sein und mag der Erwerb auch die Rechtsstellung des Landes gegenüber der Beklagten verbessert haben. Die Annahme eines enteignenden Eingriffs verbietet sich hier auch deshalb, weil im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht Vorlagen; diese setzt nach § 36 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Hier stellt sich nur die Frage, ob - unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien - das Verlangen des Landes auf Verlegung der Freileitung und Entfernung der Dachstützen sich enteignend ausgewirkt hätte, wenn es nach erfolgter Planfeststellung zwangsweise durchgesetzt worden wäre. Die weitere Frage nach der durch einen solchen Eingriff betroffenen Rechtsposition beantwortet sich allein nach den Rechtsbeziehungen zwischen dem Land als Grundstückseigentümer und der Beklagten. b) Das Leitungsrecht der Beklagten auf den vom Land erworbenen Grundstücken bestimmte sich allein nach Ziffer III/3 AVB. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die in Ziffer III/3 statuierte Duldungspflicht auch auf die nichtversorgten Grundstücke erstreckt, wenn der Grundeigentümer, wie hier das Land, anderweitig Energie von der Beklagten bezieht und so den AVB unterworfen ist (so Kimminich, Eigentum und Energieversorgung S. Februar 1976 (VIII ZR 167/74 = NJW 1976, 715) ausgeführt: Die durch die AVB als Rechtssatz dem Grundstückseigentümer auferlegte allgemeine Verpflichtung, die Anbringung von Anlagen zu dem Zwecke der örtlichen Stromversorgung aus dem Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt zu dulden, hält sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, d.h. der Verpflichtung, im allgemeinen öffentlichen Interesse zu der Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Stromversorgung angemessen beizutragen (Art. 14 I 2 II GG). Das gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Anlagen, die der Stromversorgung des Grundstücks selbst dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung anderer Grundstücke eine LeJ.tungs-führung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht; auch in diesen Fällen findet die unentgeltliche Duldungspflicht des Grundeigentümers ihre Rechtfertigung in dem Umstand, daß er selbst das örtliche Leitungsnetz für die Versorgung gerade dieses Grundstücks in Anspruch nimmt (BGHZ 9, 390, 399 f; OLG Köln Rechtsbeil, der Elektrizitätswirtschaft 1972, 24). Daraus folgt, daß das Land die Anlagen der Beklagten nicht zu dulden brauchte, da es hinsichtlich der Grundstücke nicht Stromabnehmer war und nicht festgestellt worden ist, daß es hinsichtlich anderer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den erworbenen Grundstücken stehender Grundstücke Stromabnehmer ist. In ein auf Ziffer III/3 AVG gestütztes Leitungsrecht der Beklagten hat daher das Land mit seinem Verlangen auf Entfernung der Anlagen nicht enteignend eingreifen können cc) Im Ergebnis nicht anders stellt sich die Rechtslage bei Annahme eines auf Ziffer III/3 AVB gestützten Leitungsrechts der Beklagten dar. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienten. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Verbleib der Anlagen an der bisherigen Stelle für das Land wegen des Straßenausbaus unzu demutbar war und daß eine Verlegung an andere vom Straßenbau nicht betroffene Stel len des Grundbesitzes möglich war. dd) Im Hinblick auf diese Rechtslage vermag die Beklagte aus der Regelung der Ziffer III/3 AVB, nach der das Versorgungsunternehmen nach Aufhören des Gebrauchs elektrischer Arbeit aus dem Netz die Anlagen noch fünf Jahre auf dem Grundstück belassen darf, nichts für sich herzuleiten. S. 523), kann offenbleiben;denn der hier bestehenden Verpflichtung der Beklagten, die Anlagen auf eigene Kosten an eine andere Stelle des Grundstücks zu verlegen, kann nicht mit dem Hinweis auf das Veranlassungsprinzip begegnet werden.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 1004 BGB Art. 14 GG § 1004 BGB § 8 AVBEltV § 97 ZPO
KostenGrundstückLandVerlegungVerlegungskostenBerufungsgerichtStromversorgunganliegenAVB

Volltext der Entscheidung

4,0
Nachschlagewerk: Ja BGHZ	:	nein
GG Art. 14 Cb, Ch
 Zur Frage, wann das aus Ziffer III/3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens (AVB) hergeleitete Recht des Unternehmens, auf einem fremden Grundstück eine der Stromversorgung dienende Anlage zu unterhalten, als eine vom Schutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtsposition zu werten ist.
BGH, Urt.v.28.Februar 1980 - III ZR 131/78-OLG Frankfurt am Main
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. Februar 1980
Justizamtsinspektor
 als Urknndsbeamter der Geachiftaatelle
III ZR 151/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der £)■■■■■■■■
Hauptverwaltung, Kt ihren Vorstand Erich und Dr. Helmut StflB
KE»),
, vertreten durch Hans-Joachim M Nfl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, itraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
db
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kroner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlande sger ich ts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
In den Jahren 1973/1974 erwarb das klagende Land für die in Aussicht genommene Verbreiterung der Landesstraßen S51 und V52 in der Ortsdurchfahrt HeflBP MHBHL - VoflA noch vor Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens zwei benachbarte Hausgrundstücke. Auf den Gebäuden dieser Grundstücke befanden sich Anschlüsse bzw. Stützpunkte (Dachständer) und Verankerungen der über die Grundstücke geführten Ortsnetzfreileitung der
^■1, der Beklagten. Über diese Anlagen traf das Land mit den Verkäufern keine Absprachen.
 
Als im Zuge der Straßenbauarbeiten die Gebäude abgebrochen werden mußten, bat das Land die Beklagte,die Stützpunkte und Leitungen zu entfernen. Nach Verhandlungen erklärte sich das Land bereit, "unter Vorbehalt der vorläufigen Kostenübernahme ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" Verlegungskosten von 9.121,05 DM zu zahlen. Daraufhin beseitigte die Beklagte die Stützpunkte und verlegte die Leitungen auf Grundstücke der gegenüberliegenden Straßenseite, während das Land 9.121,05 DM "unter dem Vorbehalt der Rückforderung" zahlte.
Das Land hat mit der Begründung,es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Verlegungskosten zu tragen, die Rückzahlung von 9.121,05 DM nebst 2 % Zinsen über Bundesbankdiskont seit dem 15. September 1976 verlangt.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, das Land sei aufgrund einer Fälle dieser Art betreffenden Vereinbarung zwischen dem Landesamt für Straßenbau und der Beklagten vom Februar/ April 1973 verpflichtet, die Verlegungskosten zu tragen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten und dem sog. Veranlasserprinzip.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Landes hat das Oberlandesgericht dem Klageantrag - unter Abstrichen bei den Zinsen - entsprochen.
//
 
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Parteien hätten vereinbart, das Land solle bis zur endgültigen Klärung seiner Kostentragungspflicht einstweilig der Beklagten die Verlegungskosten erstatten, um den zügigen Fortgang des Straßenbaus nicht zu gefährden. Zugleich sei ein Rückforderungsanspruch des Landes für den Fall begründet worden, daß es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, die Kosten für die Verlegung der Ortsnetzfreileitung und deren Stützpunkte zu tragen.
Eine dahingehende Verpflichtung des Landes hat das Berufungsgericht verneint. Eine auch den zu entscheidenden Fall betreffende Vereinbarung zwischen dem Landesamt für Straßenbau und der Beklagten - so hat es ausgeführt - sei nicht getroffen worden. Eine Verpflichtung des Landes ergebe sich auch nicht aus den Gesichtspunkten des Schadensersatzes oder der Enteignung. Das Land habe nicht in das Leitungsrecht der Beklagten eingegriffen. Vielmehr sei das Land nach § 1004 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, von der Beklagten die Neuverlegung der Anlagen zu verlangen. Dem stehe Ziffer III/3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit
 
aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsuntemeh-mens (W0), nach der ein Eigentümer als Stromabnehmer verpflichtet sei, die Ortsfreileitung und Stützpunkte auf seinem Grundstück zu dulden, nicht entgegen. Diese Vorschrift schütze nicht den Fortbestand der Leitung an einer bestimmten Stelle des Grundstücks. Die Beklagte hätte hier die Anlagen auch auf andere, nicht vom Straßenbau betroffene Flächen der Grundstücke verlegen können. Diese Verlegung hätte sie auf eigene Kosten durchführen müssen. Schließlich bestehe kein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz des Inhalts, daß der Veranlasser von Leitungsverlegungen die dadurch verursachten Kosten zu tragen habe.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
II.
1.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der Vereinbarung zwischen dem Landesamt für Straßenbau (Straßenbauamt MaflIB) und der Beklagten könne die Verpflichtung des Landes zur Übernahme der Verlegungskosten nicht entnommen werden, ist nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.	Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Land könne dann den gezahlten Betrag zurückfordern, wenn es unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zur Tragung der Verlegungskosten verpflichtet sei, beruht auf einer den Senat bindenden Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht. Als
 mögliche Rechtsgrundlagen für eine Kostentragungspflicht des Landes hat das Berufungsgericht den enteignenden Eingriff (Art. 14 GG) und das sog. Veranlasserprinzip erörtert. Weitere in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlagen zeigt die Revision nicht auf.
3.	Die Revision ist der Ansicht, das Land habe die Verlegungskosten nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu tragen.
Bereits der zu dem Zwecke des Straßenbaus (also zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe) vorgenommene Erwerb der Grundstücke durch das Land sei als enteignender Eingriff in das Leitungsrecht der Beklagten zu werten, möge er auch freihändig durchgeführt worden sein.
Diesen Eingriff stelle das Berufungsgericht zu Unrecht in Abrede mit der Begründung, das auf Ziffer III/3 AVB beruhende Leitungsrecht der Beklagten räume nicht einen Bestandsschütz im Sinne einer Rechtsposition für das Fortbestehen der Leitung in ihrer ursprünglichen Verlegung ein.
Unter dem Gesichtspunkt der Enteignung seien Jedoch nicht die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu dem Land, sondern ausschließlich die vor dem Erwerb durch das Land bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Grundstückseigentümern und der Beklagten bedeutsam. Die sich gegenüber diesen Eigentümern aus Ziffer III/3 AVB ergebenden Rechtspositionen (Leitungsrechte) seien enteignet worden.
 
Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 1979 (III ZR 28/78 = WM 1980, 118) ausgesprochen, daß eine enteignende Maßnahme nicht in Betracht kommt, wenn die Verlegung der Leitung auf Kosten des Versor-gungsuntemehmens sich lediglich als Folge eines vertraglich vereinbarten Änderungsrechts darstellt; dabei ist es bedeutungslos, ob dieses Änderungsrecht in Verfolg einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ausgeübt wird (vgl. auch BGHZ 50, 284, 288; BGH DÖV 1977, 724).
Ebensowenig kann in dem vor Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens vom Land mit Mitteln des Privatrechts vorgenommenen Erwerb der Grundstücke eine enteignende Maßnahme gesehen werden, mag der Erwerb auch zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe notwendig gewesen sein und mag der Erwerb auch die Rechtsstellung des Landes gegenüber der Beklagten verbessert haben. Die Annahme eines enteignenden Eingriffs verbietet sich hier auch deshalb, weil im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht Vorlagen; diese setzt nach § 36 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (HStrG - GVB1 I S. 437) eine Planfeststellung voraus.
Hier stellt sich nur die Frage, ob - unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien - das Verlangen des Landes auf Verlegung der Freileitung und Entfernung der Dachstützen sich enteignend ausgewirkt hätte, wenn es nach erfolgter Planfeststellung zwangsweise durchgesetzt worden wäre.
 
Die weitere Frage nach der durch einen solchen Eingriff betroffenen Rechtsposition beantwortet sich allein nach den Rechtsbeziehungen zwischen dem Land als Grundstückseigentümer und der Beklagten. Auf die Rechtsbeziehungen, die zwischen den früheren Grundstückseigentümern und der Beklagten bestanden haben, kommt es nicht an; in frühere vertragliche Vereinbarungen ist das Land nicht eingetreten.
b) Das Leitungsrecht der Beklagten auf den vom Land erworbenen Grundstücken bestimmte sich allein nach Ziffer III/3 AVB. Danach ist der Abnehmer verpflichtet, falls er zugleich Grundstückseigentümer ist, die Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeit über seine Grundstücke sowie die Anbringung von Leitungen, Leitungsträgem und Zubehör für die Zwecke örtlicher Versorgung - für das Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt - zuzulassen und die Durchführung nach Kräften zu unterstützen.
aa) Durch Anordnung vom 27. Januar 1942 (RAnz 1942 Nr. 39) hat der Generalinspekteur für Wasser und Energie - gestützt auf die ihm in § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1431; idF des Erlasses vom 29. Juli 1941, RGBl 1,467) erteilte Ermächtigung - die AVB für verbindlich erklärt.Seither gelten sie als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung. Die durch sie dem Grundstückseigentümer auferlegte Pflicht, die Anlagen des Versorgungsunternehmens auf seinem Grundstück zu dulden, ist Ausfluß der Sozialbindung des Eigentums, sofern das Grundstück an die Stromversorgung angeschlossen ist (BGH NJW 1976, 715).
 
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die in Ziffer III/3 statuierte Duldungspflicht auch auf die nichtversorgten Grundstücke erstreckt, wenn der Grundeigentümer, wie hier das Land, anderweitig Energie von der Beklagten bezieht und so den AVB unterworfen ist (so Kimminich, Eigentum und Energieversorgung S. 32, 33; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal in Wirtschafttskommentar Bd. 3 AVB EltV § 8 Anm. 3 a).
Demgegenüber hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 4. Februar 1976 (VIII ZR 167/74 = NJW 1976, 715) ausgeführt: Die durch die AVB als Rechtssatz dem Grundstückseigentümer auferlegte allgemeine Verpflichtung, die Anbringung von Anlagen zu dem Zwecke der örtlichen Stromversorgung aus dem Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt zu dulden, hält sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, d.h. der Verpflichtung, im allgemeinen öffentlichen Interesse zu der Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Stromversorgung angemessen beizutragen (Art. 14 I 2 II GG). Das gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Anlagen, die der Stromversorgung des Grundstücks selbst dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung anderer Grundstücke eine LeJ.tungs-führung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht; auch in diesen Fällen findet die unentgeltliche Duldungspflicht des Grundeigentümers ihre Rechtfertigung in dem Umstand, daß er selbst das örtliche Leitungsnetz für die Versorgung gerade dieses Grundstücks in Anspruch nimmt (BGHZ 9, 390, 399 f; OLG Köln Rechtsbeil, der Elektrizitätswirtschaft 1972, 24). Nur wenn es an einer derartigen engen Beziehung fehlt -
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etwa weil das in Anspruch genommene Grundstück selbst gar nicht an die Stromversorgung angeschlossen ist und auch sonst nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einem anderen, dem Grundeigentümer ebenfalls gehörenden und mit Strom versorgten Grundstück steht wird dem Eigentümer mit der Inanspruchnahme ein Sonderopfer auferlegt, das ihm nur gegen eine angemessene Entschädigung zugemutet werden kann.
Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Ihr ist auch in § 8 Abs. 1 der Verordnung Über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkünden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl I S. 684), die am 1. April 1980 die AVB ablösen (§ 37), Rechnung getragen worden. Danach trifft die Pflicht, Versorgungsanlagen zu dulden, nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Daraus folgt, daß das Land die Anlagen der Beklagten nicht zu dulden brauchte, da es hinsichtlich der Grundstücke nicht Stromabnehmer war und nicht festgestellt worden ist, daß es hinsichtlich anderer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den erworbenen Grundstücken stehender Grundstücke Stromabnehmer ist. Eine Revisionsrüge ist insoweit nicht erhoben worden. In ein auf Ziffer III/3 AVG gestütztes Leitungsrecht der Beklagten hat daher das Land mit seinem Verlangen auf Entfernung der Anlagen nicht enteignend eingreifen können
11
(s. dazu BGHZ 60, 119 und 235; 66, 37 sowie Kreft in LM Anm. Nr. 123 zu § 1004 BGB).
cc) Im Ergebnis nicht anders stellt sich die Rechtslage bei Annahme eines auf Ziffer III/3 AVB gestützten Leitungsrechts der Beklagten dar.
Nach § 8 Abs. 3 AVBEltV kann der Grundstückeigentümer die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an bisheriger Stelle für ihn nicht mehr zu demutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienten.
Diese Regelung entspricht der Rechtslage, wie sie schon unter der Geltung der Ziffer III/3 AVB anerkannt war (s. Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal aaO § 8 AVBEltV Anm. 7 m.w.Nachw.; Fischerhof, Rechtsfragen der Energiewirtschaft S. 115, 121 ff).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Verbleib der Anlagen an der bisherigen Stelle für das Land wegen des Straßenausbaus unzu demutbar war und daß eine Verlegung an andere vom Straßenbau nicht betroffene Stel len des Grundbesitzes möglich war. Dagegen sind revisionsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verbleiben der Anlagen an der bisherigen Stelle für das Land unzu demutbar war, erforderte eine Abwägung der Interessen des Landes mit denen der Beklagten. Dabei waren nicht nur die Interessen des Landes als Grundeigentümer (d.h. Gründe der Privatnützigkeit) zu berücksichtigen, sondern auch die Be-
deutung des Straßenbaus für das allgemeine Wohl. Demgegenüber stand das von der Beklagten zu wahrende öffentliche Interesse an einer geordneten Stromversorgung. Das Berufungsgericht hat offensichtlich das Interesse des Landes an einer alsbaldigen Verwirklichung der Straßenplanung als so gewichtig angesehen, daß dem Land ein dieser Planung zuwiderlaufendes Verbleiben der Anlagen nicht zuzu demuten war. Das ist nicht zu beanstanden. Die notwendige Verlegung hätte daher die Beklagte auf eigene Kosten durchführen müssen. Das Land hätte sich der Verpflichtung, eine Verlegung zu dulden, nicht widersetzt.
dd) Im Hinblick auf diese Rechtslage vermag die Beklagte aus der Regelung der Ziffer III/3 AVB, nach der das Versorgungsunternehmen nach Aufhören des Gebrauchs elektrischer Arbeit aus dem Netz die Anlagen noch fünf Jahre auf dem Grundstück belassen darf, nichts für sich herzuleiten.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch, der die Erstattung der Verlegungskosten zu dem Gegenstand hat,verneint.
4.	Ob - wie die Revision meint - der Kostentragungsanspruch sich aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzipsrechtfertigen läßt, bedarf keiner Entscheidung. Nach diesem Prinzip soll derjenige, der eine Anlage aus seiner Sphäre zugehörigen Gründen ändert, dem anderen Partner die Kosten ersetzen, die diesem aus Anlaß der Änderung entstehen. Dieses Prinzip ist jedoch im bürger-
 
liehen Recht nicht verankert (vgl. BGHZ 51, 319; BGH LM § 10 StrG NW Anm. Hill; BVerwGE 13, 75 und 29, 248; OVG Münster VkBl 1975, 663; Kodal, Straßenrecht 3.Aufl.
S.	532). Allerdings sind die genannten Entscheidungen zu Fällen ergangen, in denen im Zeitpunkt der Änderung der Straße das Versorgungsunternehmen den Straßenkörper bereits benutzte, es also um die Pflicht zur Tragung der sogenannten Folgekosten ging. Davon weicht der zu entscheidende Fall insofern ab, als die zu verbreiternde Straße auf elektrische Anlagen traf, die nicht mit dem Straßengrundstück verbunden waren oder über es hin-wegführten. Ob deswegen eine andere Beurteilung Platz greifen muß (vgl. dazu VGH München NJW 1976, 127; Wolff/ Bachof VerwR I 9. Aufl. S. 523), kann offenbleiben;denn der hier bestehenden Verpflichtung der Beklagten, die Anlagen auf eigene Kosten an eine andere Stelle des Grundstücks zu verlegen, kann nicht mit dem Hinweis auf das Veranlassungsprinzip begegnet werden.
5. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Peetz
 Kröner
Nüßgens
 Krohn
Tidow