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BGH · III ZR 131/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 131/66

Die Revision bemüht sich demgegenüber um den Nachweis, daß die in den §§ 34 ff BSeuchenG vorgesehenen Schutzmaßnahmen und demgemäß die in den §§ 49 ff BSeuchenG enthaltenen Entschädigungsbestimmungen sich nicht ausschließlich auf die Bekämpfung (Verhinderung der Verbreitung) bereits entstandener Krankheiten, sondern auch auf deren Verhütung (Verhinderung der Entstehung) bezögen; das Berufungsgericht habe daher - so meint die Revision wenn es eine Vernichtung der Ware unterstellte, der Klägerin eine Entschädigung aus § 57 BSeuchenG zusprechen müssen» setzesauslegung der Revision gefolgt werden könnte, fehlt es hier an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus § 57 BSeuchenG» Nach dieser Bestimmung ist dem Eigentümer eine Entschädigung zu gewähren für Gegenstände, die infolge einer Maßnahme nach § 39 BSeuchenG vernichtet oder beschädigt worden sind» Als solche Maßnahmen sieht § 39 BSeuchenG die Entseuchung, Entwesung oder Ent-rattung oder- wenn derartiges nicht durchführbar ist - die Vernichtung vor, also rein gegenständliche Zugriffe auf die Sache, denen die streitige Partie nicht unterworfen wurde» Von einer Vernichtung ließe sich allenfalls sprechen, soweit aus der streitigen Partie 30 Hasen zur Untersuchung entnommen wurden» Ob insoweit der Klägerin ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte, bedarf jedoch nicht der Prüfung, denn diese als Proben entnommenen Hasen sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits» Bas ergibt sich aus dem unstreitigen, auch der Anspruchsberechnung der Klägerin zugrunde liegenden Vortrag, der Pfandverkauf im September 1964 habe bei einem Preis von 0,17 DM je kg einen Erlös von 2 012,80 DM erbracht; danach müssen 11 840 kg verkauft worden sein, also die gleiche Menge, die unstreitig von der Behörde sichergestellt worden war (592 Kisten mit je 20 kg)» Diese Gesamtmenge wurde weder vernichtet noch beschädigt - wie § 57 BSeuchenG voraus-setzt die behördlichen Maßnahmen unterwarfen die Hasen nicht einem gegenständlich auf die Sache wirkenden Verfahren, sondern schränkten rechtlich die Verwertungsbefugnis der Klägerin ein und unterschie- Zu Unrecht glaubt die Revision«, hier gleichwohl eine Vernichtung unterstellen zu können• Allerdings ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, daß die Sicherstellung der Partie und deren unbefristete Aufrechterhaltung wirtschaftlich einer Vernichtung gleichgekommen sei und deshalb rechtlich wie eine Vernich-tungsanordnung beurteilt werden könne• Es hat damit aber nicht eine Vernichtung der Ware tatsächlich unterstellt - konnte dies auch nicht tun, weil die Ware unstreitig nicht vernichtet, sondern im Wege des Pfandverkaufs verwertet worden war -, vielmehr lediglich die Prüfung einer Tatbestandsvoraussetzung des § 57 BSeuehenG für entbehrlich gehalten, weil diese Bestimmung schon aus anderem Grunde nicht zu dem Zuge kommen könne• Bas ergibt sich zweifelsfrei aus dem Satz des Berufungsurteils, es könne dahinstehen, ob die Anwendbarkeit der Bestimmung schon deshalb zu verneinen sei, weil die Beklagte nicht die Vernichtung angeordnet habe« sondern auf Grund von § 10 BSeuchenG ungeordnet worden ist - was das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Revision aber für geboten erachtet bedarf hier nicht der Erörterung, weil es in der vorliegenden Sache tatbestandsmäßig an einer Vernichtung fehlt» ron Lage insofern«, als er vielfach, ja - wie die Amtliche Begründung Betont - regelmäßig ohne Verschulden und schicksalsbedingt zu dem Störer geworden ist» Diese besonderen Verhältnisse, die bei Maßnahmen der Bekämpfung zur Begründung von Entschädigungsansprüchen, die über die allgemeinen Grundsätze (Arto 14 GG; § 70 PreußPVG) hinausgehen«, zu einer gewissen "Billigkeitsregelung” (BVerwG KJW 1966, 217) geführt haben, liegen regelmäßig nicht vor, solange die Behörde noch zu dem Zwecke der Verhütung handelte Die Frage der Entschädigung bei vorbeugenden aeuchenpolizeilichen Maßnahmen kann daher nur entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen behandelt werden, die für polizeiliche Maßnahmen überhaupt gelteno Das wird der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art» 14 GG) gerecht und stellt den Betroffenen nicht rechtlos; denn selbst wenn § 59 BSeuchenG nicht zutrifft, ist damit dem Betroffenen eine Entschädigung nicht schlechthin versagt» Die Entschädigungsvorschriften in den §§ 49 ff BSeuchenG enthalten keine abschließende, ausschließliche Regelung» Wie schon die Überschrift des Siebenten Abschnitts "Entschädigung in besonderen Fällen1’ sagt, sind in ihm nur die wichtigsten der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle geregelt, ohne daß damit die Entschädigungspflicht in anderen Fällen, soweit eine solche auf Grund anderweiter Rechtsvorschriften oder auf Grund Gewohnheitsrechts besteht, ausgeschlossen sein soll (Amtliche Begründung Vorbemerkung zu §§ 49 ff * vgl» Traenckner aaO 55)° Was dem Betroffenen an Rechten zuotehen würde, bliebe ihm also jedenfalls erhalten» 3° Daö Berufungsgericht hat eine Entschädigungs-Pflicht aus § 66 ViehseuchenG, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für getötete oder gefallene Tiere gewährt, mit der Begründung verneint., die Tiere seien hier nicht auf polizeiliche Anordnung getötet worden und eine entsprechende Anwendung der Bestimmung sei abzulehnen, weil die Behörde nicht zur Verhütung oder Bekämpfung einer Viehseuche , sondern zur Verhütung des Ausbruchs einer übertragbaren Krankheit beim Menschen, nämlich der Salmonellose, gehandelt habe* Die Revision greift dies nicht an0 Die Ansicht des Berufungsgerichts läßt angesichts des ausdrücklich ausgesprochenen Zwecks des Viehseuchengesetzes (§ 1 Abs* l), das Verfahren zur Bekämpfung übertragbarer Viehseuchen zu regeln, und mit Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse und Vorgänge einen Rechsfehler nicht erkennen o 4 o Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsanspruch aus Art* 14 GG versagt, weil die Klägerin als Eigentümerin verseuchter Ware zur Störerin der öffentlichen Ordnung geworden sei und deshalb die erforderlichen Maßnahmen zu dem Schutze der Allgemeinheit entschädigungslos habe hinnehmen müssen, selbst wenn sie zur Vernichtung der Sache geführt haben sollten<, Insoweit führt das Berufungsurteil mehrere Entscheidungen des erkennenden Senats an, denen die Urteile in BGH2 43, 196, 202 und 45, 23, 25 angefügt werden können, und führt weiter aus: Die Klägerin habe nicht bestritten, daß von der streitigen Partie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, also für die Öffentliche Sicherheit, ausgegangen sei; sie habe daher, soweit Arto 14 GG in Rede stehe, eine Entschädigung auch nur für die nicht befallenen Hasen, die in der Partie gewesen seien, gefordert und dies damit begründet, daß nach dem Ergebnis der Probeuntersuchungen {10 von 30 Proben positiv) etwa 2/3 der Partie nicht verseucht gewesen seien und sie, die Klägerin, insoweit als Nichtstörer in Anspruch genommen worden sei« Dem könne - so führt das Berufungsurteil weiter aus - nicht gefolgt werden,, Da unstreitig etwa ‘jeder dritte der Hasen salmonellen-befallen gewesen sei und die gesunden Hasen ohne Einzeluntersu-chungen, die zur Unverwertbarkeit der untersuchten Tiere geführt haben würden, nicht hätten ausgesondert werden können, müsse die ganze Partie als gesundheitsschädlich angesehen werden« Wenn Prober-unter Buchungen eines Massenguts ergäben, daß wesentliche Teile von Seuchenerregern befallen seien, könne nur auf die Beschaffenheit der Partie im ganzen, nicht auf den Zustand eines jeden einzelnen Stücks abgestollt werden« Die Feststellung des Befalls von etwa 1/3 der Einzelstücke reiche jedenfalls aus, um die gesamte Partie als gefährlich anzusehen und die Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf die gesamte Monge zu erstrecken« 362), Die Revision beanstandet nicht, daß die Behörde für ihre Untersuchung zu wenig Proben aus den 592 Kisten entnommen habe oder das Ergebnis der Untersuchung von nur 30 Proben einen Schluß auf den Zustand der Gesamtmenge nicht zulasse» Von einer ordnungsmäßigen und ausreichenden Untersuchung ist daher auszugeheno Ob diese Untersuchung eine bevorstehende Gefahr und damit die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten ergeben hat, ist eine Rechtsfrage, die Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß ihr durch die behördlichen Anordnungen mehr zu-gemutet worden sei, als zur Beseitigung der Gefahr erforderlich war» Das Berufungsgericht ist dieser Frage nachgegangen und hat eine Verhältnismäßigkeit bejaht, weil es sich unstreitig vor allem um die Verseuchung der Hautoberfläche der Tiere, d»h» um sog» Schmierinfektionen, gehandelt habe, so daß - ebenfalls unstreitig - die Krankheit durch die bloße Berührung des Fleisches auf den Menschen habe übertra- Eine alsbaldige Vernichtung der Partie sei den Umständen nach zur Beseitigung der Gefahr nicht erforderlich gewesen» Die Behörde würde ihre Amtspflichten verletzt haben, wenn sie der Klägerin nicht die Entscheidung gelassen hätte, ob die Ware für einen der möglich und zulässig gebliebenen Verwertungszwecke verwendet werden solle, um damit wenigstens a) Selbst wenn - so führt das Berufungsurteil hierzu aus - die Gesundheitsbehörde schon im Sommer 1963 Anhaltspunkte dafür gekannt haben sollte, daß argentinische Hasen erheblich von Salmonellen befallen sein könnten, und diese Anhaltspunkte derart gewichtig gewesen sein sollten, daß die Gesundhcits-behörde die Allgemeinheit und insbesondere die Importeuro vor der Einfuhr hätte warnen müssen, könne die Klägerin aus einer Pflichtverletzung nicht den geltend gemachten Anspruch herleiten, Denn die Gesundheitsbehörde habe die Allgemeinheit vor gesundheitlichen Gefahren, nicht die Vermögensinteressen von Kaufleuten zu schützen. 358, 363, wo ausgeführt ist, daß der Kreis der durch eine Amtspflicht geschützten Personen durch den Zweck bestimmt wird, dem die Amtspflicht dient, und dieser Zweck sich wieder aus den Bestimmungen ergibt, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts« Die Revision will, dem entgegenhalten, v/enn auch der Schutzsweck nicht das Vermögensinteresse der beteiligten Kaufleute, sondern die Verhütung übertragbarer Krankheiten sei, so gehöre dazu doch die Verhinderung von Einfuhr und Erwerb, weil, wer solche Ware erwerbe, mit der Vernichtung nach dem Bundesseuchengesetz rechnen müsse und sich selbst, seine Gehilfen und die Allgemeinheit der Infektionsgefahr aussetzc o Damit kann die Revision nicht durchdringen« Wie das Berufungsurteil feststellt, war ein meldepflichtiger Pall nicht bekannt, Gesundheitsschäden sind nicht eingetroten und werden auch nicht geltend gemacht o Die Gefahr, vor der eine (unterstellt gebotene) Warnung der Behörde hätte schützen sollen, hat sich also nicht verwirklicht« Daß eine Warnung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, auch Vermögensinteressen der beteiligten Kaufleute geschützt haben würde, wäre eine "Nebenwirkung’1 (BGHZ 39, 358, 365), die den Charakter der Amtspflicht und den Kreis der geschützten "Dritten" nicht bestimmen kann« 618)• Bas Berufungsgericht hat jedoch eine für den Schaden ursächliche Verletzung dieser Pflicht verneint, weil nichts dafür vorliege, daß die Behörde schon am 8« Juli 1963 (als die Klägerin die Partie kaufte) erwogen habe, unterschiedlos gegen alle nach Hamburg eingeführten argentinischen Hasen einzuochreiten, dieser Entschluß vielmehr unstreitig erst nach der alarmierenden Nachricht aus Berlin im Oktober 1963 gefaßt worden sei o c) Schließlich hat das Berufungsgericht den Vorwurf der Klägerin, die Sicherstellungen ständen im Widerspruch zu den zuvor erteilten Einfuhrgenehmigungen und die Behörde habe eine Aufklärung darüber versäumt, daß die Einfuhrgenehmigung nicht die Freiheit von seuchenrechtlichen Maßnahmen garantiere, für unbegründet gehalten; es hat insoweit erwogen: Die demals geltende Hamburgische Verordnung über die Einund Durchfuhr von Hasen und Kaninchen vom 2o Oktober 1951 (GVB1 175) habe aus viehseuchenrechtlichen Gründen eine amtstierärztliche Bescheinigung des Ursprungslandes des Inhalts verlangt, daß im Herkunftsgebiet ein seuchenhaftes Sterben von Hasen nicht bekannt geworden seic Diese Bescheinigungen hätten unstreitig Vorgelegen und die Behörde habe die Hasen später nicht aus Gründen beanstandet, die nach der genannten Verordnung vor der Einfuhr zu prüfen gewesen wären; eine weitergehende Prüfung sei vor der Ankunft der Ware in Hamburg nicht geboten gewesene Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen, die Importeure zugleich mit der Erteilung der Einfuhrgenehmigung darauf hinzuweisen, daß sie sich Vorbehalte, die Ware nach der Ankunft in Hamburg auf ihre Verkehrsfähigkeit in lebensmittelrechtlicher und seuchenrechtlicher Hinsicht zu überprüfen o Denn sie habe bei den Importeuren die Kenntnis, voraussetzen dürfen, daß die Einfuhrgenehmigungen nur die Unbedenklichkeit der Ware in viehseuchenrechtlicher Hinsicht bestätigten und auch dies nur vorbehaltlich einer Untersuchung nach Ankunft in Hamburg» Y/eiter meint die Revisions Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach der Verordnung, die den Schutz gegen die Einschleppung einer - auch auf Menschen übertragbaren - Tierseuche bezwecke, mindestens den Anschein der seuchenrechtlichen Unbedenklichkeit erweckt habe» Dieser Anschein sei dadurch verstärkt.worden, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus Argentinien den rechtlich nicht erforderlichen Zusatz enthalten hätten, die Y/are sei frei von Salmonellen; das habe dafür gesprochen, daß auch eine ausreichende Kontrolle auf Salmonellose stattgefunden habe» Deshalb sei die Behörde zu einer Aufklärung verpflichtet gewesen, wenigstens seit ihr bewußt geworden sei, daß die argentinischen Bescheinigungen hinsichtlich der Salmonellenfreiheit vielfach unzutreffend waren, und eine solche Kenntnis habe das Berufungsgericht seit Sommer 1963 unterstellt, also für einen Zeitpunkt, der möglicherweise vor dem Bo Juli 1963 liege, an dem die Klägerin die Ware gekauft habeo die Einschleppung von Tularämie zu verhüten, übersehen hätteo Dem Vortrag der Revision, die Erteilung der Einfuhrgenehmigung in Verbindung mit dem überflüssigen Zusatz auf den argentinischen Unbedenklichkeitsbescheinigungen habe den Anschein erweckt, daß die Ware seuchenrechtlich unbedenklich sei, steht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe bei den Importeuren die Kenntnis voraussetzen können, daß die Einfuhrgenehmigung eine Überprüfung in lebensmittelrechtlicher und seuchenrechtlicher Hinsicht nach der Ankunft in Hamburg nicht ausschließeo Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht, nicht einmal überwiegend rechtliche Folgerungen; sie enthalten im wesentlichen eine tatsächliche Feststellung, die die Annahme eines irreführenden Anscheins bei den Kreisen, auf die es hier ankam, ausschließt„ Eine solche.Feststellung konnte das Berufungsgericht aus seiner Kenntnis der Hamburger Verhältnisse treffen; sie gibt eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit wieder, denn jeder Kaufmann muß Rechtssätze und Grundsätze, die für sein Gewerbe wichtig sind oder bedeutsam werden können, Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, zurückzuweisen„ Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§97 2P0)„

Zitierte Normen: § 839 BGB
PartieHaseBehördeBerufungsgerichtMaßnahmeBSeuchenGKlägerinWareVernichtungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 131/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25o Januar 1968 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kommanditgesellschaft i oFa^jfinfried B	>
Tiefkühlkost-Vertrieb KG.,	über Aachen,
P^^straBe vertreten durch ihren persönlichhaft enden Gesellschafter, den Kaufmann Winfried	da-
selbst ,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansestadt H flHHHHP ? vertreten durch die Gesundheitsbehörde,
-Proseßbevollmächtigters
 Beklagte und Rovisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br«.
o
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr« Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom Io April 1966 wird zurückgewieseno
 Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin kaufte am 8» Juli 1963 von einem Hamburger Großhändler 25 000 kg entfeilte, frisch gefrorene argentinische Hasen zu dem Preise von 2,17 DI.I je kg Nettogewicht, verzollt und versteuert, wozu eine Provision von 1,2 Pf je kg kam* Die Partie wurde unter Nr» 10 099 im Schuppen 69 des Kühlhauses der Kühl-T^im AG eingelagert« Einen Teil der Yfa-re lieferte die Klägerin in der Folgezeit nach Verkauf auso Am 5» November 1963 befanden sich im Kuh^ haus aus der Partie 10 099 noch 592 Kisten mit je 20 kg Hasen«
 
Am 22o Oktober 1963 wurde die Gesundheitsbehörde der Beklagten durch ein behördliches Fernschreiben aus Berlin davon unterrichtet, daß die dortige Untersuchung einer Sendung argentinischer Hasen, die aus dem Hamburger Freihafen, aber nicht aus der Partie der Klägerin kam, bei 11 von 24 Proben einen Befall von Salmonellen ergeben habe» Die Untersuchung Jener noch in Hamburg lagernden Best-partie durch die Veterinär-Untersuchungsanstalt der Beklagten zeigte, daß 9 von 15 Proben Salmonellen enthielten» Darauf entschloß sich die Gesundheitsbehörde der Beklagten, alle in den Kühlhäusern lagernden Partien argentinischer Hasen vorläufig sicherzustellen» Insgesamt wurden bis Bnde 1963 etwa 1 100 t sichergestellt» Nach und nach wurden aus Binzeipartien von zusammen etwa 620 t rund 1 700 Proben entnommen; die Untersuchung durch die Veterinär-Untersuchungsanstalt stellte bei mehr als 420 Proben einen Befall mit Salmonellen fest»
Am 5» November 1963 stellte die Gesundheitsbehörde die restlichen 592 Kisten der Partie 10 099 der Klägerin sicher» Die Gesundheitsbehörde entnahm 30 Proben, die bakteriologisch untersucht wurden; bei 10 Proben ergab sich ein Salmonellenbefall» Die Ge-sundheitsbehörde teilte dies der Klägerin am 10» Dezember 1963 mit und erklärte zugleich unter Hinweis auf § 14 PreußPVG und § 3 BebensmittelG, daß die Sicherstellung aus polizeilichen und lebensmittelrechtlichen Gründen aufrechterhalten bleibe»
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Mit einem Rundschreiben vom 10« Januar 1964 teilte die Gesundheitsbehörde allen Betroffenen., auch der Klägerin mit, die Sicherstellungen blieben grundsätzlich bestehen, jedoch könne die Ware - unter noch zu bestimmenden Bedingungen und Auflagen -freigegoben werden, wenn es sich um sogenannte echte Transitware handele, oder zu dem Zwecke des Rücktransports an den ausländischen Ablader, oder wenn die Ware einem Erhitzungsverfahren unterworfen werde, oder zu dem Zwecke der Verwendung als Viehfutter oder zur Vernichtung«.
Die Klägerin machte im Verwaltungsrechtsweg die Rechtswidrigkeit der Sicherstellungen geltend; ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen« Bas Verwaltungsgericht wies auch eine weitere Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten erstrebte, die Vernichtung der sichergestell-ten Hasen anzuordnen und durchzuführen, ab« Über die Berufungen der Klägerin hatte das Oberverv/altungsge-richt bis zur letzten Tatsachenverhandlung in der vorliegenden Sache noch nicht entschioden«
Am 23° September 1964 teilte die Kühl-Transit AG der Klägerin mit, sie habe die Hasen zur Deckung dor aufgelaufenen Lagerkosten im Wege des Pfandverkaufs für 0,17 EM je kg in das Ausland verkauft; der Erlös betrug insgesamt 2 012,80 DM«
Die Klägerin hat den Verlust, der ihr durch die Maßnahmen der Gesundheitsbehörde entstanden sei, mit
 
29 027,46 DM angegeben* Sie fordert mit der Klage eine Entschädigung oder Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtspflicht Verletzung und hat hierzu vorgetragen, daß sie auf andere Weise -von dem argentinischen Ablader, dem Einführer, ihrem Verkäufer oder Vorlieferanten - Ersatz nicht erlangen könne* Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 29 027,46 DM nebst Zinsen zu verurteilen*
Dem Anträge der. Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen und das Oberlande sgericht die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren früheren Antrag weiter* Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt erfolglos, weil der Klägerin weder ein Entschädigungsanspruch: noch ein Schadensersatzanspruch zusteht*
I,
1 * Das Berufungsgericht hat die Bestimmungen der §§ 57, 39 BSeuchenG, in denen die Klägerin in erster Linie die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs zu
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finden glaubt, für unanwendbar gehalten, weil die Maßnahmen der Beklagten nicht eine Vernichtungsan-ordnung im Sinne von § 39 BSeuchenG bedeutet hätten» Selbst wenn - so führt das Berufungsurteil aus -die Maßnahmen der Oesundhoitsbehörde wirtschaftlich einer Vernichtung gleichgekommen sein sollten, treffe § 39 BSeuchenG nicht zu, weil es hier nicht, wie die Bestimmung voraussetze, um die Bekämpfung, sondern um die Verhütung einer übertragbaren Krankheit gegangen sei» Hur wenn Sachen vernichtet würden, weil eine erkennbar oder mutmaßlich bereits ausgebrochene Seuche an der v/eiteren Verbreitung gehindert werden solle, sei ein Pall der §§ 39? 57 BSeuchenG gegeben» An dieser Voraussetzung aber fehle es, denn ein meldepflichtiger Erkrankungsfall sei nicht bekannt geworden»
Die Revision bemüht sich demgegenüber um den Nachweis, daß die in den §§ 34 ff BSeuchenG vorgesehenen Schutzmaßnahmen und demgemäß die in den §§ 49 ff BSeuchenG enthaltenen Entschädigungsbestimmungen sich nicht ausschließlich auf die Bekämpfung (Verhinderung der Verbreitung) bereits entstandener Krankheiten, sondern auch auf deren Verhütung (Verhinderung der Entstehung) bezögen; das Berufungsgericht habe daher - so meint die Revision wenn es eine Vernichtung der Ware unterstellte, der Klägerin eine Entschädigung aus § 57 BSeuchenG zusprechen müssen»
Dieser Vortrag kann die Revision nicht zu dem Ziele führen» Denn selbst wenn der ausdehnenden Ge-
 
setzesauslegung der Revision gefolgt werden könnte, fehlt es hier an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus § 57 BSeuchenG» Nach dieser Bestimmung ist dem Eigentümer eine Entschädigung zu gewähren für Gegenstände, die infolge einer Maßnahme nach § 39 BSeuchenG vernichtet oder beschädigt worden sind» Als solche Maßnahmen sieht § 39 BSeuchenG die Entseuchung, Entwesung oder Ent-rattung oder- wenn derartiges nicht durchführbar ist - die Vernichtung vor, also rein gegenständliche Zugriffe auf die Sache, denen die streitige Partie nicht unterworfen wurde» Von einer Vernichtung ließe sich allenfalls sprechen, soweit aus der streitigen Partie 30 Hasen zur Untersuchung entnommen wurden» Ob insoweit der Klägerin ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte, bedarf jedoch nicht der Prüfung, denn diese als Proben entnommenen Hasen sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits» Bas ergibt sich aus dem unstreitigen, auch der Anspruchsberechnung der Klägerin zugrunde liegenden Vortrag, der Pfandverkauf im September 1964 habe bei einem Preis von 0,17 DM je kg einen Erlös von 2 012,80 DM erbracht; danach müssen 11 840 kg verkauft worden sein, also die gleiche Menge, die unstreitig von der Behörde sichergestellt worden war (592 Kisten mit je 20 kg)» Diese Gesamtmenge wurde weder vernichtet noch beschädigt - wie § 57 BSeuchenG voraus-setzt die behördlichen Maßnahmen unterwarfen die Hasen nicht einem gegenständlich auf die Sache wirkenden Verfahren, sondern schränkten rechtlich die Verwertungsbefugnis der Klägerin ein und unterschie-
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den Dich darin nach Richtung und Wirkung grundsätzlich von den in § 57 BSeuehenG behandelten Maßnah-men0
Zu Unrecht glaubt die Revision«, hier gleichwohl eine Vernichtung unterstellen zu können• Allerdings ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, daß die Sicherstellung der Partie und deren unbefristete Aufrechterhaltung wirtschaftlich einer Vernichtung gleichgekommen sei und deshalb rechtlich wie eine Vernich-tungsanordnung beurteilt werden könne• Es hat damit aber nicht eine Vernichtung der Ware tatsächlich unterstellt - konnte dies auch nicht tun, weil die Ware unstreitig nicht vernichtet, sondern im Wege des Pfandverkaufs verwertet worden war -, vielmehr lediglich die Prüfung einer Tatbestandsvoraussetzung des § 57 BSeuehenG für entbehrlich gehalten, weil diese Bestimmung schon aus anderem Grunde nicht zu dem Zuge kommen könne• Bas ergibt sich zweifelsfrei aus dem Satz des Berufungsurteils, es könne dahinstehen, ob die Anwendbarkeit der Bestimmung schon deshalb zu verneinen sei, weil die Beklagte nicht die Vernichtung angeordnet habe«
Bie Revision beruft sich zur Begründung ihrer Auffassung, die wertinindernde Beschränkung der Verwertung müsse rechtlich wie eine Vernichtung der Vf are behandelt werden, erfolglos auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28 <> Februar 1961 (BVerwGE 12, 87 '‘Endiviensalat”); denn - abge-
 
sehen davon, daß es dort um “Notmaßnahmen” (aaO 89) oder “seuchenrochtliche Schutzmaßnahmen” (aaO 95) für dio bereits befallenen Gebiete ging, - handelte es sich um leicht verderbliche Ware (Endiviensalat), bei der schon ein kurzfristiges Verkaufsverbot oder Pesthalten auf die Vernichtung hinausläuft (aaO 88)» Hier lagen die Verhältnisse sowohl hinsichtlich des Grundes des behördlichen Einschreitens als auch hinsichtlich der betroffenen Ware, die schon seit fast einen halben Jahr tiefgefroren im Kühlhaus lagerte, grundsätzlich anders» Die Polgerung, ein zeitweiliges oder räumliches Verwertungsverbot sei der Vernichtung der Ware gleichgekommen, läßt sich hier nicht ziehen»
Hem Berufungsgericht ist daher dahin zu folgen, daß § 57 BSeuchenG nicht unmittelbar zutrifft»
2o Ob die Entschädigungsbestimmung in § 57 BSeuchenG über ihren Wortlaut hinaus angewandt werden kann, wenn eine Vernichtung von Sachen nicht auf Grund von § 39? sondern auf Grund von § 10 BSeuchenG ungeordnet worden ist - was das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Revision aber für geboten erachtet bedarf hier nicht der Erörterung, weil es in der vorliegenden Sache tatbestandsmäßig an einer Vernichtung fehlt»
Keinesfalls ist es gerechtfertigt, die Entschädigungsbestimmung (§ 57 BSeuchenG) ausdehnend stets anzüwenden, wenn Verhütungsmaßnahmen nach § 10 BSeuchenG
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zur Beeinträchtigung eines Rechtes geführt haben»
Rach dieser Bestimmung hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem * Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zu dem Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können» Mit dieser allgemeinen Verhütungsvorschrift wurden - wie die Amtliche Begründung zu § 10 Abs» 1 sagt - die Vorschriften des allgemeinen Polizoirechts, die bisher in einzelnen Fällen als Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten herangesogen werden mußten, in diesem Bereich abgelöst; insoweit soll die Regelung abschließend sein, doch sollen die Grundsätze des Allgemeinen Polizeirechts - so insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze über die Inanspruchnahme eines Störers und eines Nichtstörers - auch hier gelten (vgl» Traenckner in "Das deutsche Bundesrecht“ I K 60 zu § 10 S* 41}» Danach decken sich - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - die Voraussetzungen eines behördlichen Einschreitens und die behördlichen Befugnisse nach § 10 nicht mit den Maßnahmen, die § 39 BSeuohenG behandelt; die Behörde handelt zu dem Zwecke der Verhütung (§ 10) unter anderen Voraussetzungen und Verhältnissen als in den Fällen der Bekämpfung (§ 39)? bei der die Lage bereits durch eine öffentliche Not gekennzeichnet ist, die ein schärferes und weitergespanntes Einschreiten gebietet und rechtfertigt« Damit findet sich auch der Betroffene gegenüber Maßnahmen nach § 39 BSeuchenG in der Regel in einer ande-
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ron Lage insofern«, als er vielfach, ja - wie die Amtliche Begründung Betont - regelmäßig ohne Verschulden und schicksalsbedingt zu dem Störer geworden ist» Diese besonderen Verhältnisse, die bei Maßnahmen der Bekämpfung zur Begründung von Entschädigungsansprüchen, die über die allgemeinen Grundsätze (Arto 14 GG; § 70 PreußPVG) hinausgehen«, zu einer gewissen "Billigkeitsregelung” (BVerwG KJW 1966, 217) geführt haben, liegen regelmäßig nicht vor, solange die Behörde noch zu dem Zwecke der Verhütung handelte
 Die Frage der Entschädigung bei vorbeugenden aeuchenpolizeilichen Maßnahmen kann daher nur entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen behandelt werden, die für polizeiliche Maßnahmen überhaupt gelteno Das wird der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art» 14 GG) gerecht und stellt den Betroffenen nicht rechtlos; denn selbst wenn § 59 BSeuchenG nicht zutrifft, ist damit dem Betroffenen eine Entschädigung nicht schlechthin versagt» Die Entschädigungsvorschriften in den §§ 49 ff BSeuchenG enthalten keine abschließende, ausschließliche Regelung» Wie schon die Überschrift des Siebenten Abschnitts "Entschädigung in besonderen Fällen1’ sagt, sind in ihm nur die wichtigsten der nach dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle geregelt, ohne daß damit die Entschädigungspflicht in anderen Fällen, soweit eine solche auf Grund anderweiter Rechtsvorschriften oder auf Grund Gewohnheitsrechts besteht, ausgeschlossen sein soll (Amtliche Begründung Vorbemerkung zu §§ 49 ff * vgl» Traenckner aaO 55)° Was dem Betroffenen an Rechten zuotehen würde, bliebe ihm also jedenfalls erhalten»
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Ob der Klägerin nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Entschädigung gebührt, wird noch zu prüfen sein; § 57 BSeuchenG aber vermag einen Entschädigungsanspruch weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anv/endung zu tragen •
3° Daö Berufungsgericht hat eine Entschädigungs-Pflicht aus § 66 ViehseuchenG, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für getötete oder gefallene Tiere gewährt, mit der Begründung verneint., die Tiere seien hier nicht auf polizeiliche Anordnung getötet worden und eine entsprechende Anwendung der Bestimmung sei abzulehnen, weil die Behörde nicht zur Verhütung oder Bekämpfung einer Viehseuche , sondern zur Verhütung des Ausbruchs einer übertragbaren Krankheit beim Menschen, nämlich der Salmonellose, gehandelt habe* Die Revision greift dies nicht an0 Die Ansicht des Berufungsgerichts läßt angesichts des ausdrücklich ausgesprochenen Zwecks des Viehseuchengesetzes (§ 1 Abs* l), das Verfahren zur Bekämpfung übertragbarer Viehseuchen zu regeln, und mit Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse und Vorgänge einen Rechsfehler nicht erkennen o
4 o Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsanspruch aus Art* 14 GG versagt, weil die Klägerin als Eigentümerin verseuchter Ware zur Störerin der öffentlichen Ordnung geworden sei und deshalb die erforderlichen Maßnahmen zu dem Schutze der Allgemeinheit entschädigungslos habe
 hinnehmen müssen, selbst wenn sie zur Vernichtung der Sache geführt haben sollten<, Insoweit führt das Berufungsurteil mehrere Entscheidungen des erkennenden Senats an, denen die Urteile in BGH2 43, 196, 202 und 45, 23, 25 angefügt werden können, und führt weiter aus: Die Klägerin habe nicht bestritten, daß von der streitigen Partie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, also für die Öffentliche Sicherheit, ausgegangen sei; sie habe daher, soweit Arto 14 GG in Rede stehe, eine Entschädigung auch nur für die nicht befallenen Hasen, die in der Partie gewesen seien, gefordert und dies damit begründet, daß nach dem Ergebnis der Probeuntersuchungen {10 von 30 Proben positiv) etwa 2/3 der Partie nicht verseucht gewesen seien und sie, die Klägerin, insoweit als Nichtstörer in Anspruch genommen worden sei« Dem könne - so führt das Berufungsurteil weiter aus - nicht gefolgt werden,, Da unstreitig etwa ‘jeder dritte der Hasen salmonellen-befallen gewesen sei und die gesunden Hasen ohne Einzeluntersu-chungen, die zur Unverwertbarkeit der untersuchten Tiere geführt haben würden, nicht hätten ausgesondert werden können, müsse die ganze Partie als gesundheitsschädlich angesehen werden« Wenn Prober-unter Buchungen eines Massenguts ergäben, daß wesentliche Teile von Seuchenerregern befallen seien, könne nur auf die Beschaffenheit der Partie im ganzen, nicht auf den Zustand eines jeden einzelnen Stücks abgestollt werden« Die Feststellung des Befalls von etwa 1/3 der Einzelstücke reiche jedenfalls aus, um die gesamte Partie als gefährlich anzusehen und die
 Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf die gesamte Monge zu erstrecken«
Auch insoweit ist das Berufungsurteil im Ergebnis zu billigen. Die Behörde bestimmt den Umfang der Untersuchung, ob und in welchem Ausmaß der Zustand einer Sache eine Gefahr darstellt, grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliegt hierbei richterlicher Nachprüfung nicht, vorausgesetzt, dai3 eine Untersuchung überhaupt stattgefunden hat, die nicht oberflächlich, sondern geeignet war, ein objektives Zustandsbild zu geben (vgl« BGB RGRK lloAufl« zu § 839 Awn« 63)» Dieser Voraussetzung entspricht die hier vorgenommene Untersuchung durch Stichproben« Es kann nicht bezweifelt werden, daß Proben eine geeignete Grundlage für die Beurteilung von Zustand und Beschaffenheit einer Warenmenge geben können« Die Überwachung und Prüfung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen im Wege der Probenentnahme ist gesetzlich vorgesehen (§6 Abs« 1 LebensmittelG)? und die Rechtsprechung sieht in Stichproben ein praktisch brauchbares und notwendiges Mittel zur Prüfung der Qualität von Massenware (vgl« RGZ 106, 359? 362), Die Revision beanstandet nicht, daß die Behörde für ihre Untersuchung zu wenig Proben aus den 592 Kisten entnommen habe oder das Ergebnis der Untersuchung von nur 30 Proben einen Schluß auf den Zustand der Gesamtmenge nicht zulasse» Von einer ordnungsmäßigen und ausreichenden Untersuchung ist daher auszugeheno
 Ob diese Untersuchung eine bevorstehende Gefahr und damit die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten ergeben hat, ist eine Rechtsfrage, die
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richtorlicher Nachprüfung unterliegt. Insoweit aber besteht kein Streit zwischen den Parteien* Die Behörde hat, nachdem unstreitig 10 von 30 Proben positiv waren, die Gefährlichkeit der gesamten Partie als festgestellt angesehen, und auch die Klägerin beugt sich dem Untersuchungsergebnis insofern, als sie l/3 der Partie als befallen gelten lassen will* Steht aber die Verseuchung zu l/3 (möglicherweise mehr) fest und ist es technisch und praktisch nicht möglich, den verseuchten oder den unschädlichen Teil auszusondern, weil jede Untersuchung zur Vernich“ tung der Ware führt, dann muß die Behörde den ganzen Posten als gefährlich betrachten» Es läßt sich dann auch nicht sagen, daß die Klägerin nur zu l/3 Störerin, zu 2/3 aber Nichtstörerin gewesen sei» Vielmehr erscheint der ganze Posten als gefährlich und unterliegt behördlichen VerhUtungsmaönahmen, die dann - auch hinsichtlich etwa unschädlicher Teile - nichts anderes als Wirkung und Ausfluß eines dem Eigentum anhaftenden Mangels sind»
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß ihr durch die behördlichen Anordnungen mehr zu-gemutet worden sei, als zur Beseitigung der Gefahr erforderlich war» Das Berufungsgericht ist dieser Frage nachgegangen und hat eine Verhältnismäßigkeit bejaht, weil es sich unstreitig vor allem um die Verseuchung der Hautoberfläche der Tiere, d»h» um sog» Schmierinfektionen, gehandelt habe, so daß - ebenfalls unstreitig - die Krankheit durch die bloße Berührung des Fleisches auf den Menschen habe übertra-
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gon werden können» Bei dieser unstreitigen Sachlage ist allerdings nicht ersichtlich, daß der Gefahr wirksam in anderer Weise hätte begegnet werden können als durch die getroffenen Maßnahmen» Auch die Klägerin hat^einen brauchbaren Weg hierfür nicht aufgezeigt»
IX»
Die Revision erweist sich auch als unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB mit Art» 34 GG) versagt hat»
1» Das Berufungsgericht hat zunächst erwogen:
Die Sicherstellungsmaßnahmen der Behörde seien zur Abwendung einer öffentlichen Gefahr mindestens erforderlich und daher rechtmäßig gewesen» Der Vortrag der Klägerin, die Behörde habe sich rnit der Sicherstellung nicht begnügen dürfen, sondern die Partie vernichten oder ihre Vernichtung anordnen müssen, könne eine Pflichtverletzung nicht darlegen»
Eine alsbaldige Vernichtung der Partie sei den Umständen nach zur Beseitigung der Gefahr nicht erforderlich gewesen» Die Behörde würde ihre Amtspflichten verletzt haben, wenn sie der Klägerin nicht die Entscheidung gelassen hätte, ob die Ware für einen der möglich und zulässig gebliebenen Verwertungszwecke verwendet werden solle, um damit wenigstens
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einon gewissen Erlös zu erzielen. Keinesfalls habe die Behörde den Interessen der Klägerin zuwider und amtspflichtwidrig gehandelt, wenn sie der Klägerin die Vernichtung nur anheimgegeben und ihr daneben andere, möglicherweise weniger einschneidende Maßnahmen freig03tellt habe.
Diese Ausführungen lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen; ein solcher wird auch nicht gerügt,
2o Das Berufungsgericht hat weiter eine Schadensersatzpflicht wegen unterlassener Warnung oder Aufklärung - zu der die Behörde gegenüber der Allgemeinheit aus der Aufgabe des Gesundheitsschutzes, gegenüber den Einführern und Händlern aus der Pflicht zur Beratung oder zu konsequentem Verhalten habe verpflichtet sein können - verneint.
a)	Selbst wenn - so führt das Berufungsurteil hierzu aus - die Gesundheitsbehörde schon im Sommer 1963 Anhaltspunkte dafür gekannt haben sollte, daß argentinische Hasen erheblich von Salmonellen befallen sein könnten, und diese Anhaltspunkte derart gewichtig gewesen sein sollten, daß die Gesundhcits-behörde die Allgemeinheit und insbesondere die Importeuro vor der Einfuhr hätte warnen müssen, könne die Klägerin aus einer Pflichtverletzung nicht den geltend gemachten Anspruch herleiten, Denn die Gesundheitsbehörde habe die Allgemeinheit vor gesundheitlichen Gefahren, nicht die Vermögensinteressen von Kaufleuten zu schützen.
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In diesem Zusammenhang beruft das Berufungsgericht sich mit Recht auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 39? 358, 363, wo ausgeführt ist, daß der Kreis der durch eine Amtspflicht geschützten Personen durch den Zweck bestimmt wird, dem die Amtspflicht dient, und dieser Zweck sich wieder aus den Bestimmungen ergibt, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts« Die Revision will, dem entgegenhalten, v/enn auch der Schutzsweck nicht das Vermögensinteresse der beteiligten Kaufleute, sondern die Verhütung übertragbarer Krankheiten sei, so gehöre dazu doch die Verhinderung von Einfuhr und Erwerb, weil, wer solche Ware erwerbe, mit der Vernichtung nach dem Bundesseuchengesetz rechnen müsse und sich selbst, seine Gehilfen und die Allgemeinheit der Infektionsgefahr aussetzc o Damit kann die Revision nicht durchdringen« Wie das Berufungsurteil feststellt, war ein meldepflichtiger Pall nicht bekannt, Gesundheitsschäden sind nicht eingetroten und werden auch nicht geltend gemacht o Die Gefahr, vor der eine (unterstellt gebotene) Warnung der Behörde hätte schützen sollen, hat sich also nicht verwirklicht« Daß eine Warnung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, auch Vermögensinteressen der beteiligten Kaufleute geschützt haben würde, wäre eine "Nebenwirkung’1 (BGHZ 39, 358, 365), die den Charakter der Amtspflicht und den Kreis der geschützten "Dritten" nicht bestimmen kann«
b)	Das Berufungsgericht hat weiter bedacht, daß
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eine Pflicht zur Warnung im Hinblick auf die Vermögensinteressen der beteiligten Kaufleute entstehen konnte , sobald die Behörde sich entschloß oder ernsthaft erwog, alle argentinischen Hasen einstweilen sieherzuatelleno Biese Erwägung trägt dem Grundsatz, daß der Beamte “Helfer des Staatsbürgers“ zu sein und ihn insbesondere beratend über Umstände zu unterrichten hat, die für ein Vorhaben erkennbar bedeutungsvoll sind, Rechnung (vglo IM zu BGB § 859 0 Nr» 54$ Beyer BVB1 I960, 615? 618)• Bas Berufungsgericht hat jedoch eine für den Schaden ursächliche Verletzung dieser Pflicht verneint, weil nichts dafür vorliege, daß die Behörde schon am 8« Juli 1963 (als die Klägerin die Partie kaufte) erwogen habe, unterschiedlos gegen alle nach Hamburg eingeführten argentinischen Hasen einzuochreiten, dieser Entschluß vielmehr unstreitig erst nach der alarmierenden Nachricht aus Berlin im Oktober 1963 gefaßt worden sei o
Die Revision bringt hiergegen nichts vor; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich„
c)	Schließlich hat das Berufungsgericht den Vorwurf der Klägerin, die Sicherstellungen ständen im Widerspruch zu den zuvor erteilten Einfuhrgenehmigungen und die Behörde habe eine Aufklärung darüber versäumt, daß die Einfuhrgenehmigung nicht die Freiheit von seuchenrechtlichen Maßnahmen garantiere, für unbegründet gehalten; es hat insoweit erwogen: Die demals geltende Hamburgische Verordnung über
 die Einund Durchfuhr von Hasen und Kaninchen vom 2o Oktober 1951 (GVB1 175) habe aus viehseuchenrechtlichen Gründen eine amtstierärztliche Bescheinigung des Ursprungslandes des Inhalts verlangt, daß im Herkunftsgebiet ein seuchenhaftes Sterben von Hasen nicht bekannt geworden seic Diese Bescheinigungen hätten unstreitig Vorgelegen und die Behörde habe die Hasen später nicht aus Gründen beanstandet, die nach der genannten Verordnung vor der Einfuhr zu prüfen gewesen wären; eine weitergehende Prüfung sei vor der Ankunft der Ware in Hamburg nicht geboten gewesene Die Behörde sei nicht verpflichtet gewesen, die Importeure zugleich mit der Erteilung der Einfuhrgenehmigung darauf hinzuweisen, daß sie sich Vorbehalte, die Ware nach der Ankunft in Hamburg auf ihre Verkehrsfähigkeit in lebensmittelrechtlicher und seuchenrechtlicher Hinsicht zu überprüfen o Denn sie habe bei den Importeuren die Kenntnis, voraussetzen dürfen, daß die Einfuhrgenehmigungen nur die Unbedenklichkeit der Ware in viehseuchenrechtlicher Hinsicht bestätigten und auch dies nur vorbehaltlich einer Untersuchung nach Ankunft in Hamburg»
Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht durch»
Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht sei in der Annahme, die Verordnung vom 20 Oktober 1951 sei viehseuchenrechtlicher Hatur, von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen; denn
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diese Verordnung sei zwar auf Grund der §§ 2, 7 ViehseuchenG, aber "zur Verhütung der Einschleppung von Tularämie" (Präambel) - das ist Hasenpest - erlassen, einer Seuche, die auch auf den Menschen Übertragen v/erden könne, und habe daher den Schutz des Menschen mitbezweckt. Die Revision selbst verkennt jedoch nicht, daß es insoweit um die Auslegung Hamburgischer Rechtssätze geht, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen ist»
Y/eiter meint die Revisions Das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach der Verordnung, die den Schutz gegen die Einschleppung einer - auch auf Menschen übertragbaren - Tierseuche bezwecke, mindestens den Anschein der seuchenrechtlichen Unbedenklichkeit erweckt habe» Dieser Anschein sei dadurch verstärkt.worden, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus Argentinien den rechtlich nicht erforderlichen Zusatz enthalten hätten, die Y/are sei frei von Salmonellen; das habe dafür gesprochen, daß auch eine ausreichende Kontrolle auf Salmonellose stattgefunden habe» Deshalb sei die Behörde zu einer Aufklärung verpflichtet gewesen, wenigstens seit ihr bewußt geworden sei, daß die argentinischen Bescheinigungen hinsichtlich der Salmonellenfreiheit vielfach unzutreffend waren, und eine solche Kenntnis habe das Berufungsgericht seit Sommer 1963 unterstellt, also für einen Zeitpunkt, der möglicherweise vor dem Bo Juli 1963 liege, an dem die Klägerin die Ware gekauft habeo
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Damit kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen o Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, die aus dritter Hand gekauft hatte, sich überhaupt auf die vorgetragenen Erwägungen berufen könnte o Richtig ist, daß die Tularämie eine auf den Menschen übertragbare Krankheit ist, die auch nach § 3 Nr«,. 19 BSeuchenG meldepflichtig ist„ Es liegt jedoch nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht dies oder den Zweck der Verordnung vom 2» Oktober 1951? die Einschleppung von Tularämie zu verhüten, übersehen hätteo Dem Vortrag der Revision, die Erteilung der Einfuhrgenehmigung in Verbindung mit dem überflüssigen Zusatz auf den argentinischen Unbedenklichkeitsbescheinigungen habe den Anschein erweckt, daß die Ware seuchenrechtlich unbedenklich sei, steht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe bei den Importeuren die Kenntnis voraussetzen können, daß die Einfuhrgenehmigung eine Überprüfung in lebensmittelrechtlicher und seuchenrechtlicher Hinsicht nach der Ankunft in Hamburg nicht ausschließeo Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht, nicht einmal überwiegend rechtliche Folgerungen; sie enthalten im wesentlichen eine tatsächliche Feststellung, die die Annahme eines irreführenden Anscheins bei den Kreisen, auf die es hier ankam, ausschließt„ Eine solche.Feststellung konnte das Berufungsgericht aus seiner Kenntnis der Hamburger Verhältnisse treffen; sie gibt eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit wieder, denn jeder Kaufmann muß Rechtssätze und Grundsätze, die für sein Gewerbe wichtig sind oder bedeutsam werden können,
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bci seinen Dispositionen in Betracht l ziehen Er muß insbesondere wissen, daß eine Einfuhrgenehmigung nicht Prüfungen oder Untersuchungen ersetzen kann, die lebensmittelrechtlich oder seuchenrechtlich vorgesehen oder zugelassen sind, bevor die Ware in den Verkehr gebracht wird» Hiervon konnte auch die Behörde ausgehen<> Sie brauchte nicht in Betracht zu ziehen, daß ein Außenstehender möglicherweise in dem überflüssigen Zusatz der argentinischen Unbedenklichkeitsbescheinigungen eine auch für das Inland geltende Garantie seuchenrecht-iieher Unbedenklichkeit werde sehen können«, Wenn die Klägerin mit den geltenden Bestimmungen oder den näheren Umständen eines Geschäfts, auf das sie sich einlassen wollte, nicht hinreichend vertraut war, hätte sie sich erkundigen können« line behördliche Aufklärung Uber Selbstverständlichkeiten konnte sie nicht erwarten«
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Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, zurückzuweisen„ Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§97 2P0)„
Dr0 Pagendarm Dr„ Arndt Gähtgens
 Keßler
 Dr* Reinhardt