flughafen benutzt worden war, nach dem Reichsleistungsgesetz für militärische Zwecke in Anspruch* Nach dem Ende des letzten Weltkrieges nahm die amerikanische Besatzungsmacht den Flugplatz einschließlich des Verwaltungsgebäudes in Anspruch» Sie sprach im Juni 1945 mit 6 GRE-Schein Nr» 32457 eine Requisition aus, erklärte diesen am 22« März 1950 mit Wirkung ab 1. Während der Inanspruchnahme -so wiederum der Tatbestand des oberlandesgerichtlichen Urteils - entstanden am Verwaltungsgebäude und an der Randbefoucrungsanlage über die normale Abnutzung hinausgehende Schäden, wobei unter den Parteien unstreitig ist, daß die fehlenden Teile der Randbefeuerungsanlage nicht von der Besatzungsmacht, sondern von dritten Personen ausgobaut wurden. 297 mit Anlage So 6) die Oberfinanzdiroktionen München und Nürnberg - Referat Verteidigungslaoten - ermächtigt;, die Vertretung zu übernehmen* Gegenüber einem Anspruch aus § 23 BLG bei einer Reparation ist dagegen die Vertretung der Bundesrepublik vom Bundesminiater der Finanzen den Oberfinanzpräsidenten mit der Befugnis der Weiter-übertragung auf Angehörige der ihnen unterstellten Oberfinanzdirektionen übertragen worden (vgl* auch Urteil vom.13,0 Juli 1967 - III ZR 154/65-). Die Klageschrift des vorliegenden Rechtsstreits ist, wie dies der Rechtsmitteibelehrung in dem Bescheid des Amtes für Vcrteidigungslasten vom 9« März 1962 entsprach, gegen die Bundesrepublik, vertreten durch die Öberfinanzdirektion'München, gerichtet und der Oberfinanz-direktion München zugestellt worden. finanzdirektion von der zuständigen Stelle ‘bearbeitet wird» Etwas anderes ist für den Außenstehenden auch nicht ersichtlich gewesen» Zudem vermag die Revision nichts Beachtliches dafür darzutun, daß im gegenwärtigen Gerichtsverfahren nicht das Referat Vei*teidigungslasten tätig geworden ist» Wäre dem wirklich anders, so verstieße die Berufung der Beklagten auf einen Mangel ihrer Vertretung in gröblicher Weise gegen Treu und Glauben und wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beachten» Insoweit kann auf die Erwägungen in dem bereits genannten Urteil vom 13«. Juli 1967 S» 13/14 verwiesen werden* der dort entschiedene Pall unterscheidet sich im übrigen, wie die weiteren Ausführungen aus S» 14 .lenes Urteils ergeben, von dem jetzt anstehenden dadurch, daß damals zwischen Behörden der Verteidigungslastenverwaltung und der Ober-finanzdiroktion zu unterscheiden war, die Bundesrepublik schon in der Berufungsbeantwortung auf den Mangel der Vertretung hingewiesen hatte und in jenem Fall, anders als hier, Anhaltspunkte dafür fehlten, die Oberfinanz-direktion hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt früher zur Kenntnis der wirklichen Vertretungslage kommen müssen. In dieser Erklärung sieht die Revision bereits die Freigabe der Anlage mit der Folge, daß höchstens Ansprüche nach dem - den Verwaltungsrechtsweg vorschreibenden - Gesetz über die Abgeltung von Be-.Satzungsschäden vom T, Dezember 1955 (BesAG) in Betracht kämeno Diese Rüge der Revision versagt aber angesichts dos Umstandes, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils, übrigens auch bereits der des landgerichtlichen Urteils, als unstreitig festhält, daß die Randbefeuerungsanlago im April 1957 aus der Beschlagnahme freigegeben worden ist. Danach waren sich die Parteien, was entscheidend ist, in der mündlichen Verhandlung darüber einig, daß die Freigabe - ein Geschehen, das als solches im allgemeinen keine rechtlichen Zweifel in sich trägt - im April 1957 stattgefunden hat, und demgegenüber kann sich eine Partei nicht mehr auf eine möglicherweise abweichende Ausführung in einem, sei es auch im Urteilstatbestand in Bezug genommenen Schriftsatz berufen. 4o Insoweit die Revision meint, der Klägerin könne mit Bezug auf die Randbcfeuorungsanlage die Fiktion des Art» 8 Abo» III FV nicht zugute kommen, weil von einer Überlassung zur Nutzung, wenn überhaupt, so erst ab 20» März 1950 gesprochen worden könne, aber nicht fcstgcstcllt sei, daß an jenem Tag überhaupt noch Teile der Anlage vorhanden waren, und daraus folgert, daß ein Ersatzanspruch wegen Schäden an der Anlage, v/eil vor dem Inkrafttreten dos Finanzvertrages entstanden, im Hinblick auf Art» 8 Abs» I nicht nach diesem Vertrag zu behandeln sei, übersieht sie wiederum: Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils sind die zu dem Ersatz gestellten Schäden an Verwaltungsgebäude und Randbefeuerungsanlage während der - von der Klägerin behaupteten und vom Berufungsgericht angenommenen - Inanspruchnahme entstanden, wobei, worauf noch zurückzukommen ist, der Beginn der Inanspruchnahme auf das Ende des letzten Krieges verlegt.ist» Pie Schadensentstehung während dieser Inanspruchnahme ist als insoweit unstreitiger Parteivortrag der Beurteilung des Falles zugrunde zu legen» Damit geht auch die Rüge der Revision ins leere, es sei überhaupt nicht feststellbar, ob die fohlenden Teile der Randbefeuerungsanlage nicht schon entfernt waren, als die Besatzungsmacht den Flugplatz belogt hat» 5° Nach dem bisher besagten kommt es also einmal auf die Frage an, ob nicht nur das Verwaltungsgebäude, sondern auch die Randbcfeuorungsanlage von der amerikanischen Bcsatzungsnacht in Anspruch genommen worden ist, Januar 1949), nach denen die amerikanische Militärregierung eine amtliche Schätzung des Mietwertes der Räumlichkeiten des Flugplatzes gefordert, das städtische Schätzungsamt die angemessene MiotVergütung auf monatlich 9»150 DM geschätzt und die Prcisüberwachungsstolle der Regierung von Oberbayern einen solchen Mietwert für angemessen erachtet, das Besatzungskostenamt auch die Überweisung der Monatsmiete von 9»150 DM veranlaßt hat, ferner aus den von der Klägerin mit den Vertretern der amerikanischen Armee wegen des Verwaltungsgebäudes und der noch vorhandenen feile der Randbefeuerungsanlage geführten Freigabe- Juli 1950, Schreiben der Stadtwerke an das Referat 5 vom 22, Juli 1952, des amerikanischen Hauptquartiers an Stadti^at Erhärt vom 5o Oktober 1952 und dieses Stadtrates an das Besatzungs-kostenamt München vom 9„ Mai 1952) sowie daraus, daß die Klägerin bis zur Freigabe für das Verwaltungsgebäude eine laufende monatliche NutzungoentSchädigung und auf ihre Entschädigungsansprüche eine Vorauszahlung von 14<»000 DM erhalten habe» Bas Berufungsgericht nimmt an, die amerikanische Besatzungsmacht habe nach Kriegsende auch die weiteren zu dem Flugplatz, gehörenden Grundstücke samt den darauf stehenden Bauten und dem Zubehör für Flugzwecke in Anspruch genommen, und erklärt es für belanglos, ob die Bcsatzungs-macht den Flugplatz in der Folgezeit tatsächlich für Flugzwecke benutzt habe«» Zu den Flugeinrichtungen habe die der Abwicklung des Nachtflugverkehrs dienende Randbefcuc-rungsanlage gehört, auch wenn sie in den 6 GRE-Schoinen nicht ausdrücklich mit aufgeführt v/orden und kein wesentlicher Bestandteil des Flugfeldes oder des Verwaltungsgebäudes gewesen sei; die Anlage sei aber Zubehör sowohl des Flugfeldes als auch des Verwaltungsgebäudes gewesen? jedenfalls habe die Anlage, was letztlich den Ausschlag gebe, zu den Flugeinrichtungen und damit zu dem Fluggelände und zu dem Flugbetrieb gehört, so daß sie bereits nach der natürlichen Betrachtungsweise, übrigens auch bei Berücksichtigung der von der Klägerin wegen der übriggeblicbcncn Teile der Anlage mit der amerikanischen Besatzungsmacht geführten Freigabeverhandlungen, als beschlagnahmt und gleich den übrigen Teilen des Flugfeldes zur Nutzung in Anspruch genommen zu werten sei» Es entscheide nicht, ob die amerikanische Besatzungsmacht nach den damals geltenden alliierten Bestimmungen zur Zerstörung oder (teilweisen) Demontage berechtigt gewesen wäreo Daß die Besatzungsmacht nach Kriegsende, sei es auch nur zunächst, beabsichtigt habe, den Flugplatz zu zerstören, stehe nicht fest, widerspreche vielmehr den ganzen Umständen;eine vorübergehende Zerstörungsab-sicht hätte auch, wenn sie nicht nach außen hin in entsprechenden Maßnahmen der Besatzungsmacht ihren Ausdruck gefunden hätte, nicht ausgereicht, um einen Belegungsschaden auszuschließen« Es käme vielmehr allein darauf an, ob die zuständige Stelle der Besätzungsmacht in der Absicht, Kriegspotential zu beseitigen, eindeutig hierauf zielende Maßnahmen ergriffen habe, wobei sich der Charakter der Maßnahme nach den Vorstellungen und Absichten richte, die die Besatzungsmacht darüber zu erkennen gegeben habe« Von solchen auf die Beseitigung von Kriegspotential zielenden Maßnahmen könne indessen im vorliegenden Fall keine Hede sein» Dem Vortrag der Partoien sei nicht zu entnehmen, daß der Flugplatz Oberwiesenfeld oder einzelne seiner Teile und Einrichtungen in eine Reparations- oder Demontageliste aufgenommen worden seien; auch habe die Beklagte keine einzige Maßnahme anführen können, mit der die zuständige alliierte Fachbehörde nach außen zu erkennen gegeben habe, daß sie den Flugplatz und seine Einrichtungen als Kriegspotential beseitigen oder zerstören wolle; die vorgelegten Urkunden ließen vielmehr erkennen, daß die Besatzungsmacht den Flugplatz samt Verwaltungsgebäude und Randbcfeuerungsanlage bereits im Juni 1945 requiriert, später eine Hutzungsentschädigung zuge3tanden habe und diese durch die zuständige Stolle laufend habe auszahlen lassen« Die Besatzungsmacht habe Verwaltungsgebäude und Randbefeuerungsanlage auch nicht bis zu dem Verschleiß benutzt; auch habe sie dem Flugplatz nicht seine Verwendungsmöglichkeit für militärische Zwecke genommen« a) Was zunächst die Frage anlangt, ob auch die Randbefouerungsanlage, der das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil abspricht, der Besatzungsmacht zur Nutzung überlassen worden ist, so kommt es bei Anwendung von Art« 8 Abs« II c FV nicht so sehr auf eine förmliche Inanspruchnahme als darauf an, ob die einzelne Sache tatsächlich zur Nutzung überlassen v/orden ist (vgl« Urteil vom 28« Oktober 1963 -III ZR 189/62 - S« 15)o Aus dem von ihm mit Recht hervorgehobenen Umstand, die Randbefeuerungsanlage habe zu den Flugeinrichtungen, damit zu dem Fluggelände und Flugbetrieb gehört, konnte das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsverstoß und ohne auf eine Zubehöreigenschaft der Anlage abstellen zu müssen, folgern, daß die Anlage gleich dem Pluggelände der Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte unterstellt wurde, wobei eine Verwendung zu Flugzv/ecken beabsichtigt wäre Ob letztere Absicht verwirklicht wurde oder nicht, war darauf, ob die Anlage tatsächlich zur Nutzung überlassen war, und nach den Hechtsgrundsätzen des Bundesleistungsgesetzes wie des ihm vorhergehenden Reichsloistungsgesotzes auf den Boehtsbeotand der Inanspruchnahme ohne Einfluß» Bas Berufungsgericht durfte auch die Führung von Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Besatzungsmacht über eine Freigabe der Anlage als Zeichen für eine Inanspruchnahme derselben werten» b) Die Klägerin könnte für die geltend gemachten Schäden an Verwaltungsgebäude und Handbefeuerungsanlage allerdings dann keinen Ersatz beanspruchen, wenn die Schäden auf Maßnahmen zu dem Zwecke der Reparation oder Beseitigung des Kriegspotentials zurückzuführen wären» anders konnte es sein, wenn es sich um einen typischen Rüstungsbetrieb gehandelt hätteo Daß der Flugplatz Oberwiesenfeld einem solchen ent-gegen der Auffassung der Revision nicht gleichgestellt worden darf, folgt bereits daraus, daß er bis zu dem Jahre 1939 als Verkehrsflughafen friedlichen Zwecken gedient hatte und dies nach dem Kriegsende v/ieder tun konnte,, Da die getroffene Beweislastverteilung auf allgemeine Gedankengänge zurückgeht, ist sie entgegen den von der Revision hierzu angemeldoten Zweifeln nicht auf das-unmittelbare Anwendungsgebiet des Abgeltungsgesetzes zu begrenzen,, Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr, 1 BesAG nimmt nun, wie der Senat auch insoweit dem Bundesverwaltungsgericht folgend in seinem Urteil vom 28« Februar 1966 angenommen hat, nur gezielte Schäden aus, wobei gezielte Schäden nicht nur vorliegen, wenn ihr Entstehen das alleinige Ziel (Selbstzweck) der Maßnahme gewesen ist, sondern auch dann, aber nur dann, v/enn die Schäden entstanden sind, weil die Besatzungsmacht gerade diese Schäden mit ihren Maßnahmen hat herbeiführen wollen« Solche gezielte Schäden hervorrufende Entmilitarisierungsmaßnahmen sind aber im Sinne von § 3 Abs« 1 Nr, 1 BesAG, auch nach Art« 4 AHKGcs Kr» fold nebst all* seinen Einrichtungen mit Rücksicht darauf, daß er seit dem Jahre 1929 vom Deutschen Reich für militärische Zwecke in Anspruch genommen worden war, unter die allgemeinen Reparations- und Entmilitarisierungsbestimmungen fiel, ebensowenig wie für die Einordnung eines Schadensfalles in § 3 Abs, 1 Hr, 1 BesAG zu fragen ist, ob die nach dieser Bestimmung in Betracht kommenden Maßnahmen im Einzelfall nach völkerrechtlichen oder bc-satzungsi^echtlichen oder auch nach deutschen Vorschriften hätten getroffen werden dürfen (vgl, BVerwG in HJW 1962, 2365, 2366), Hach dem allem sind im allgemeinen auch Schäden an Gegenständen, die der Rüstung gedient haben, nur dann nicht zu ersetzende Entmilitarisierungsschäden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, daß die Schäden die gewollte Folge einer einzelnen Bntmilitari-sierungsmaßnahme seitens der zuständigen Besatzungsbehörde sind (vgl, Gützkow, ÖV 1963, 290; Ehlers, BB 1966, M18)o Der Wille der Besatzungsmacht ist dabei aus objektiv /feststellbaren oder äußerlich erkennbaren Merkmalen zu erschließen (Gützkow, ÖV 1963, 290; Ehlers, Nun kann allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, im Hinblick darauf, daß Kriegspotential keine Sache, sondern eine gedachte Größe ist, in § 3 Abs, 1 Hr, 1 BesAG hauptsächlich in dem Sinne, daß Sachen und Einrichtungen für den Krieg oder die Kriegsproduktion benutzt worden können, eine Beseitigung von Kriegspotential bereits dann vorliegen, wenn die Eigenschaft einer Sache odor Einrichtung, für den Krieg oder die Kriegsproduktion eingesetzt worden zu können, durch die Maßnahme aufgehoben worden ist (BVerwGE 15, 679), In diesem Sinne spräeh^das Die Benutzung durch die Besatzüngsmacht, und zwar wie vorgesehen für Flugzeuge, konnte daher das gegebene Mittel sein, den Flughafen nach Beendigung der Kampfhandlungen als Verkehrsflughafen zu erhalten, ohne daß dabei Entmilitarisierungsmaßnahmen, die die zu dem Ersatz gestellten Schäden verursachen solltenr nötig waren. Daß dies bedeutungslos gewesen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden; so hat der Senat in seiner wiederholt erwähnten Entscheidung vom 28, Februar 1966 dem Umstand, daß der Betrieb der damaligen Klagepartei als für Reparation und Entmilitarisierung verfügbar erklärt und eigens in den sich mit der Liquidierung der deutschen Rüstungsindustrie befassenden sog* Douglas-Befehl aufgenommen worden war, eine entscheidende Bedeutung beigemessen und hinter ihm die Tatsache, daß eine auf Grund einer ursprünglichen Requisition gewährte HutzungsentSchädigung weitcrgezahlt wurde, zurücktreten lassen. eindeutig eine bei der Besatzungsmacht vorhandene Absicht zur Nutzung des Flugplatzes, ohne ihn Entmilita-risierungs- oder Reparationszweeken zuzuführen, zu dem Ausdruck brachten - wogegen sich die Revision mit einer Rüge aus § 286 ZPO wendet -, kommt es letztlich nicht an. das vorstehend Gesagte* auch Ehlers, NJW 1963, 628: In der Praxis hat die Besatzungsmacht gegen Rüstungsbetriebe nicht nur Reparations- und Entmilitarisierungsmaßnahmen ergriffen, sondern auch solche Betriebe für die Truppennutzung ordnungsgemäß unter Ausstellung eines Requisitionsscheines und Zahlung von Nutzungsvergütung requiriert), schlägt zu Ungunsten der für den Tatbestand einer Entmilitarisierung beweispflichtigen Beklag ton aus. Her Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe unter Übergehung von Prozeßvortrag der Beklagten nicht erkannt, daß grundsätzlich alle Flugplätze für die Zerstörung vorgesehen gev/esen seien, ohne daß die Benutzung durch die Besätzungsmacht entfiele, ist entgegenzuhalten: Einmal, daß es, wie bereits ausgeführt, auf die Sachlage in concreto ankommt, zu dem andern, daß ursprünglich eine Entmilitarisierungsmaßnahme nach Abschluß der ordnungsgemäßen Truppennutzung vorgesehen gewesen sein kann, eine solche aber dann, worauf es allein ankommt, nicht durchgeführt worden sein kann. 6. Ebenfalls ohne Erfolg beanständet die Revision, daß das Berufungsgericht als Unterlassung der Streitkräfte im Sinne von Art. 8 Abs.II c des FV auch die Oktober 1963 - III ZR 189/62 -ausgesprochen, der damals zur Entscheidung stehende Klaganspruch sei im Verfahren nach Art. 8 FV geltend zu machen, in dieses Verfahren gehörten Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach Inkrafttreten des Finanzvertrages im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Stroitkräfte entstehen; daß diese Voraussetzungen vorlägen, habe die zuständige Dienststelle der Besatzungsmacht mit ihrer Bescheinigung, dem Schadensfall liege eine Handlung oder Unterlassung der 7. Was die von der Revision ferner aufgeworfene Frage anlangt, ob der Ersatzanspruch, den die Klägerin wegen Schäden am Verwaltungsgebäude geltend macht, im Hinblick auf eine der Klägerin zugute gekommene Vorteil sausgleichung entfallen ist (§ 33 Abs. 1 BLG), so sind die einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S. schlechthin verneint, sondern nur als wahrscheinlich angenommen - was für den Erlaß eines Zwischenurteils nach § 304 ZPO genügt (Urteil vom 21« Juni 1954 -III ZH 11/53), aber auch erforderlich ist -, daß etwaige der Klägerin anzurcchnendc Vorteile die entsprechende Schadensorsatz-forderung nicht erreichten« Soweit die Revision für den Pall, daß die Klägerin die Randbefeuerungsanlage zu ihrer Verfügung behalten hätte, auf die Notwendigkeit einer Bewachung durch drei Wachpersonen und die dadurch entatehenden Kosten abhebt, bringt sie einen tatsächlichen Vortrag, zeigt aber nicht auf, daß ein solcher in den Tatsacheninstanzen auf gestellt v/orden wäre« - Auch bei einer Aufrechnung der beklagten Partei mit rechtlich.zusammenhängenden Gegenforderungen kann die Klageforderung ohne Erledigung der Gegenforderungen dem Grunde nach für goi-ccht-fertigt erklärt werden, wenn sie jedenfalls zu einem Betrag anzuerkennen ist, der die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt (BGHZ 11, 63)« - Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Schadensverursachung durch die Besatzungsmacht selbst verweist, so hat es den eingehenden Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30« November 1964 S« 1 und 2 aufgegriffen, der zu. dem Ergebnis führt, die Aufwendungen der Besatzungsraaeht hätten der Beseitigung von ihr selbst verursachter Schäden gedient« Bemerkt sei noch, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 5° Juli 1962 So 2 es (nur) als nicht feststehend bezeichnet hat, welche Schaden am Verwaltungsgebäude auf die Benutzung durch die Besatzungsmacht zurückzuführen seien« Von einem solchen Vorgehen des Berufungsgerichts durfte sich die Beklagte nicht überraschen lassen, so daß die auf eine
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 131/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
22. Januar 1968
Schorm,
justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch die Oberfinanzdirektion ld|
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die Landeshauptstadt
gesetzlich vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr* Heinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18* Mars 1965 v/ird zurückgewiesen«
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Der Flugplatz Oberwiesenfeld in München besteht aus mehreren Grundstücken. Ein Teil der Grundstücke, so das Grundstück Plan 13fr. 404 1/2, auf dem das Verwaltungsgebäude mit den Flugsicherungseinrichtungen steht, gehört der klagenden Stadt München. Das Flugfeld (Plan Hr. 404) stand früher in Eigentum des Deutschen Reiches, war von der Klägerin gepachtet worden und mit einer elektrischen Randbefeuerungsanlage versehen, die durch Kabelleitungen mit dem Verwaltungsgebäude verbunden war und von dort aus bedient wurde« Im Jahre 1939 nahm das Deutsche Reich den Flughafen, der bisher als Verkehrs-
flughafen benutzt worden war, nach dem Reichsleistungsgesetz für militärische Zwecke in Anspruch* Nach dem Ende des letzten Weltkrieges nahm die amerikanische Besatzungsmacht den Flugplatz einschließlich des Verwaltungsgebäudes in Anspruch» Sie sprach im Juni 1945 mit 6 GRE-Schein Nr» 32457 eine Requisition aus, erklärte diesen am 22« März 1950 mit Wirkung ab 1. Juli 1947 für kraftlos und ersetzte ihn durch die 6 G-RE-Scheine Nr» 37719, 37725 und 9 - MH - 1516/1,2,3. Ab Oktober 1947 erhielt die Klägerin eine laufende monatliche Nutzungs-cntschädigung, zunächst in Höhe von 3.200 RM (DM).
Es wurde sodann - so der Tatbestand des mit der vorliegenden Revision angefochtenen oberlandosgericht-lichen Urteils - das Verwaltungsgebäude am 28. November 1955«, die Randbefeuerungsanlage im April 1957 aus der Beschlagnahme freigegeben. Während der Inanspruchnahme -so wiederum der Tatbestand des oberlandesgerichtlichen Urteils - entstanden am Verwaltungsgebäude und an der Randbefoucrungsanlage über die normale Abnutzung hinausgehende Schäden, wobei unter den Parteien unstreitig ist, daß die fehlenden Teile der Randbefeuerungsanlage nicht von der Besatzungsmacht, sondern von dritten Personen ausgobaut wurden.
Die Klägerin, die später am 27. Oktober 1958 vom Amt für Verteidigungslasten eine Abschlagszahlung von 14.000 DM erhielt, forderte mit Schreiben vom 29» Dezember 1955 für das Verwaltungsgebäude, mit Schreiben vom 9. Mai 1952 und 23. Mai 1956 für die Randbefeuerungsanlage beim Amt für Verteidigungslasten München und dessen Hechtsvorgänger Schadensersatz» Nachdem das Amt für
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Verteidigungslasten München mit Bescheid vom 9. Mars 1962, zugestellt am 13«. März 1962, den Antrag abgclehnt hatte, forderte die Klägerin mit der am 10» Mai 1962 eingereichten, am 16» Mai 1962 zugostellten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 70.619,20 DM (das sind Ersatz in Höhe von 16.219,20 DM für Schäden am Verwaltungsgebäude und 68.400 DM für Schäden an der Randbefeuerungs-anlage abzüglich der empfangenen Abschlagszahlung von 14.000 DM) nebst Zinsen. Sie meinte, die Besatzungsmacht habe den Flugplatz, darunter das Verwaltungsgebäude und die Randbefeucrungsanlage, hinsichtlich dessen zweifelhaft sei, ob er überhaupt unter die alliierten Demonta-gobeStimmungen gefallen sei, lediglich zu einer vorübergehenden Nutzung, nicht etwa zu einer - entschädigungslosen - Demontage in Anspruch genommen.
Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, die Besatzungsmacht sei nach den damaligen alliierten Bestimmungen berochtigt gewesen, den Flugplatz zu dem Zwecke der Demontage, Reparation oder Beseitigung des Kriegspotentials entschädigungslos in Anspruch zu nehmen und habe auch den Flugplatz samt dem Verwaltungsgebäude zwecks Beseitigung des Kriegspotentials übernommen; sic habe dagegen die Randbefeuerungsanlage überhaupt nicht mit beschlagnahmt, auch nicht benutzt; mithin könne die Klägerin für die behaupteten Schäden Ersatz nicht verlangen; überdies habe die Besatzungsmacht im Wege der Vorteilsauegleichung zu berücksichtigende Investitionen vorgenommen, die die Klagesumme überstiegen; vorsorglich erklärte die Beklagte mit den sich daraus ergebenden Gegenforderungen die Aufrechnung.
Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgev/iosen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage» Die Klägerin bittet um Zurück-Weisung der Revision»
Bntscheidungsgründe^
1 o Die Klagansprüche sind - folgt man dem Klagevor-trag - Ansprüche aus Belegungsschäden an Liegenschaften und Sachen, die von den Besatzungsstreitkräften vor den Erlaß des Bundosleistungsgesetzes vom 19» Oktober 1956 zur Benutzung in Anspruch genommen waren und nach dem am 5« Mai 1955 erfolgten Inkrafttreten de3 Finanzvortrages vom 26» Mai 1952 in der Fassung vom 50» Mär2 1955 freigegeben wurden«
Hinsichtlich der in Rede stehenden Ersatzpflicht und ihrer Geltendmachung greifen dann Art» 8 des Finanz-Vertrages ? Art . 48 Abs. 1 des Truppenvertrages vom 26»
Mai 1952 (i.V.m. dem Fortgeltungsgesetz vom 3» Juli 1956), § 88 Ab-'. 1, § 60 Abs. 2 und § 27 BIG i.d.F» vom 27. September 1961 ein. Dabei sind nach Art» 8 Abs» II c FV als Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte Handlungen oder Unterlassungen anzusehen, welche Schäden an Liegenschaften öder beweglichen Sachen, die den Streitkräften gemäß dem Truppenvertrag zur Nutzung überlassen worden sind, Während der Dauer ihrer Nutzung verursachen, soweit die Schäden über das Maß normaler Abnutzung hinausgehen, und gelten nach Art. 8 Abs. Ill FV, was namentlich
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auch für Art. 8 Abs. I FV seine Bedeutung hat (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 16. Aufl. zu Art. 8 Anm. 4), Schäden an diesen Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den Streitkräften zur Nutzung überlassen sind, als im Zeitpunkt der Freigabe durch die Stroitkraf-to eingetreten und Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden als erst mit diesem Zeitpunkt entstanden. Bas Bun-desloistungogesetz ist, weil die Freigabe vor der am io Oktober 1961 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes (Art. III des Gesetzes zur Änderung des Bundeslei-stungsgesetzes vom 2?. September 1961, BGBl I 1755) geschehen ist, in seiner alten Fassung (im folgenden kurz BLG genannt), nicht in der Neufassung vom 27. September 1961 anzuv/enden (Urteil vom 24. Januar 1965 - III ZR 141/65 - NJW 1965, 1556)o Bes näheren bemessen sich die Klagansprüche nach § 2? BLG, der den Fall regelt, daß der Leistungsempfänger eine angeforderte Sache nicht oder nur in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgeben kann.
Ohne Erfolg hat die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Beklagte sei hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 27 BLG im Rechts-streit nicht ordnungsmäßig vertreten. Gegenüber Ansprüchen aus § 27 BLG aus einer Requisition, wie sie hier vorliegen soll, ist die Vertretung der Bundesrepublik gemäß dem Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 28. Juli 1955 (MinBIFin S. 759) den Finanzministern der Länder mit der Befugnis der Weiterübertragung auf nach-geordnete Behörden übertragen worden. Von dieser Befugnis hat der bayerische Finanzminister Gebrauch gemacht
und mit Entschließung vom 16, November 1957 VL 0210 -105 260 II (vgl. auch Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22. März I960 in MinBlFin S. 297 mit Anlage So 6) die Oberfinanzdiroktionen München und Nürnberg - Referat Verteidigungslaoten - ermächtigt;, die Vertretung zu übernehmen* Gegenüber einem Anspruch aus § 23 BLG bei einer Reparation ist dagegen die Vertretung der Bundesrepublik vom Bundesminiater der Finanzen den Oberfinanzpräsidenten mit der Befugnis der Weiter-übertragung auf Angehörige der ihnen unterstellten Oberfinanzdirektionen übertragen worden (vgl* auch Urteil vom.13,0 Juli 1967 - III ZR 154/65-).
Die Klageschrift des vorliegenden Rechtsstreits ist, wie dies der Rechtsmitteibelehrung in dem Bescheid des Amtes für Vcrteidigungslasten vom 9« März 1962 entsprach, gegen die Bundesrepublik, vertreten durch die Öberfinanzdirektion'München, gerichtet und der Oberfinanz-direktion München zugestellt worden. Biese ist im Prozeß aufgotreten. Gegen die Bundesrepublik, vertreten durch die Öberfinanzdirektion München, sind die Urteile der Vorinotanzen ergangen und für die Bundesrepublik, vertreten durch diese Behörde, ist Berufung und Revision eingelegt worden. Dabei ist, insoweit ohne besondere Bedeutung, in der Berufungsschrift und in der Berufungsbegründung noch als Zwischenglied in der Vertretung der Bundesmini-ster der Finanzen angegeben worden. In die Bezeichnung dos gesetzlichen Vertreters ist allerdings bei der Oberfinanzdirektion der Zusatz "Referat Vcrteidigungslasten" nicht aufgenommen worden. Daraus sind jedoch Folgerungen nicht abzuleiten. Es muß zunächst davon ausgegangen werden, daß der vorliegende Rechtsstreit innerhalb der Ober-
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finanzdirektion von der zuständigen Stelle ‘bearbeitet wird» Etwas anderes ist für den Außenstehenden auch nicht ersichtlich gewesen» Zudem vermag die Revision nichts Beachtliches dafür darzutun, daß im gegenwärtigen Gerichtsverfahren nicht das Referat Vei*teidigungslasten tätig geworden ist» Wäre dem wirklich anders, so verstieße die Berufung der Beklagten auf einen Mangel ihrer Vertretung in gröblicher Weise gegen Treu und Glauben und wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beachten» Insoweit kann auf die Erwägungen in dem bereits genannten Urteil vom 13«. Juli 1967 S» 13/14 verwiesen werden* der dort entschiedene Pall unterscheidet sich im übrigen, wie die weiteren Ausführungen aus S» 14 .lenes Urteils ergeben, von dem jetzt anstehenden dadurch, daß damals zwischen Behörden der Verteidigungslastenverwaltung und der Ober-finanzdiroktion zu unterscheiden war, die Bundesrepublik schon in der Berufungsbeantwortung auf den Mangel der Vertretung hingewiesen hatte und in jenem Fall, anders als hier, Anhaltspunkte dafür fehlten, die Oberfinanz-direktion hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt früher zur Kenntnis der wirklichen Vertretungslage kommen müssen.
Der Umstand im übrigen, daß als Vertretungsbehördo der Bundesrepublik nur die Oberfinanzdirektion, nicht der bayerische Finanzminister, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion, angegeben ist, verdient kein besonderes Gewicht»
Nach dem allem muß davon ausgegangen werden, daß dio Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit richtig gesetzlich vertreten ist»
Anschließend an das eben Gesagte ist es angezeigt, einige Rügen der Revision unter Ziff» 2 bis 4 vorab zu behandeln»
2„ Die Revision macht zu Unrecht geltend, der Berufungsrichter habe unter Übergehung des Sachvorträges der Klägerin und damit unter Verstoß gegen § 286 ZPO als Zeitpunkt der Freigabe der Randbefeuerungsanlage den Monat April 1957 festgcstellt, Die Klägerin hatte an der von der Revision bezeichneten Stelle - Schriftsatz vom 22, März 1965 S. 9 - ausgeführt, die Militärregierung habe am 8, Oktober 1952 dem Ansuchen der Klägerin, den noch vorhandenen Rest der Randbefeuerungsanlage zu bergen, unter der Bedingung stattgegeben, daß vor Beginn der Bergungsarbeiten die zuständige Dienststelle der Besatzungs-macht verständigt werde. In dieser Erklärung sieht die Revision bereits die Freigabe der Anlage mit der Folge, daß höchstens Ansprüche nach dem - den Verwaltungsrechtsweg vorschreibenden - Gesetz über die Abgeltung von Be-.Satzungsschäden vom T, Dezember 1955 (BesAG) in Betracht kämeno
Diese Rüge der Revision versagt aber angesichts dos Umstandes, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils, übrigens auch bereits der des landgerichtlichen Urteils, als unstreitig festhält, daß die Randbefeuerungsanlago im April 1957 aus der Beschlagnahme freigegeben worden ist. Danach waren sich die Parteien, was entscheidend ist, in der mündlichen Verhandlung darüber einig, daß die Freigabe - ein Geschehen, das als solches im allgemeinen keine rechtlichen Zweifel in sich trägt - im April 1957 stattgefunden hat, und demgegenüber kann sich eine Partei nicht mehr auf eine möglicherweise abweichende Ausführung in einem, sei es auch im Urteilstatbestand in Bezug genommenen Schriftsatz berufen. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, daß die Klägerin, wie schon angedeutet, einen Ersatzanspruch wegen Schäden an der Randbe-
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feuerungsanlage, träfe die Rüge der Revision zu, nicht vor den bürgerlichen Gerichten verfolgen könnte., Zwar ist auf die Zulässigkeit des ordenlichen Rechtsweges von Amts wogen zu achtenj das bedeutet aber nicht, daß das Gericht schlechthin zu einer Amtsuntersuchung verpflichtet wäre. Im vorliegenden Pall hatte der lat-richter auf Bedenken hinsichtlich der Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges aufmerksam zu machen und den Parteien Gelegenheit zu geben, diese Bedenken zur Gewissheit zu machen oder zu entkräften» Solche Bedenken entfallen aber angesichts des Umstandes, daß eine Erlaubnis zur Wegnahme der Reste der Anlage nicht notwendig der Freigabe gleichzustellen ist, so etwa, wenn der Empfänger der Erlaubnis von dieser keinen Gebrauch macht, sondern, wie hier die Klägerin, mit dem Willen der Besatzungsmacht die Anlage weiter auf einem von der Besatz-ungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück beläßt - daß die Klägerin damals Anlagoteile entfernt: hat, weist die Revision nicht aus und daß der übereinstimmende Parteivortrag in der mündlichen Verhandlung vor Landgericht und Oberlandcsgoricht dahin gegangen ist, die Freigabe sei im April 1957 geschehen» Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die von der zuständigen Behörde der Streitkräfte abgegebene Erklärung, im vorliegenden Schadensfall läge eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne des Art» 8 (II) FV vor, eine auch die deutsehen Gerichte bindende (hierzu BGHZ 35, 185) und damit die Rüge der Revision gegenstandslos machende Bestätigung enthält, daß ein Anspruch wegen Schäden im Sinne von Art» 8 Abs» I (im Zusammenhang mit Abs» III) vorläge (vgl» auch Urteil vom 28=, Oktober 1963 - III ZR 189/62 - S» 5)»
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3. Hat es sonach, was den Ersatz für die Randbefeuc-rungsanlage betrifft, bei der Anwendung der unter 1» genannten Bestimmungen zu verbleiben, so greift damit auch Arte 8 Abs, VI FV ein, wonach ein Anspruchsberechtigtor grundsätzlich innerhalb von 90 lagen von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem Verlust oder Schaden erfährt, seinen Anspruch bei der zuständigen deutschen Behörde anzu demelden hat, andernfalls ein Verzieht auf den Anspruch angenommen wird. Auch hier greift die bereits erwähnte Bestimmung dos Art. 8 Abs, III PV ein, die bei Belegungsschäden an den Zeitpunkt der Freigabe anknüpft,
Die Vorinstanzen haben nun angenommen: Der Anspruchs-berechtigte dürfe einen Schaden, der bereits vor diesem Zeitpunkt der Freigabe feststehe, auch vor der formellen Freigabe geltend machen. Die Bestimmung des Art. 8 Abs,
III FV diene nur dem Schutz dos Anspruchsberechtigten, dem häufig vor der Freigabe des Objekts eine Besichtigung und damit eine Schadensfeststellung nicht möglich sei.
Könne er aber seine Schäden schon vorher angoben, so sei es eine innerlich nicht gerechtfertigte nutzlose Förnelci, ihn mit seiner Schadensanmeldung auf die Zeit nach der Freigabe lediglich deshalb zu verweisen, weil das Gesetz zu seinen Gunsten einen tatsächlich schon vorher oinge-tretonen Schaden und ebenso das Entstehen eines Ersatzanspruches erst als im Zeitpunkt der Freigabe eingotre-tonen fingiere. Die Schadensmeldung der Klägerin vom 23.
Mai 1956 sei daher rechtzeitig eingereicht.
Der Senat tritt dieser Auffassung nach Überprüfung der Rechtslage bei. Daß es angesichts der Fiktion in Art.
8 Abs. Ill FV begrifflich notwendig sei, einen solchen
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Schaden erst nach der Freigabe für anmeldungsfähig zu halten, kann der Revision, die um eine Überprüfung der Ansicht der Vorinstanzen bittet, nicht zugegeben werden»
4o Insoweit die Revision meint, der Klägerin könne mit Bezug auf die Randbcfeuorungsanlage die Fiktion des Art» 8 Abo» III FV nicht zugute kommen, weil von einer Überlassung zur Nutzung, wenn überhaupt, so erst ab 20» März 1950 gesprochen worden könne, aber nicht fcstgcstcllt sei, daß an jenem Tag überhaupt noch Teile der Anlage vorhanden waren, und daraus folgert, daß ein Ersatzanspruch wegen Schäden an der Anlage, v/eil vor dem Inkrafttreten dos Finanzvertrages entstanden, im Hinblick auf Art» 8 Abs» I nicht nach diesem Vertrag zu behandeln sei, übersieht sie wiederum: Nach dem Tatbestand des angefochtenen
JL
Urteils sind die zu dem Ersatz gestellten Schäden an Verwaltungsgebäude und Randbefeuerungsanlage während der - von der Klägerin behaupteten und vom Berufungsgericht angenommenen - Inanspruchnahme entstanden, wobei, worauf noch zurückzukommen ist, der Beginn der Inanspruchnahme auf das Ende des letzten Krieges verlegt.ist» Pie Schadensentstehung während dieser Inanspruchnahme ist als insoweit unstreitiger Parteivortrag der Beurteilung des Falles zugrunde zu legen» Damit geht auch die Rüge der Revision ins leere, es sei überhaupt nicht feststellbar, ob die fohlenden Teile der Randbefeuerungsanlage nicht schon entfernt waren, als die Besatzungsmacht den Flugplatz belogt hat»
5° Nach dem bisher besagten kommt es also einmal auf die Frage an, ob nicht nur das Verwaltungsgebäude, sondern auch die Randbcfeuorungsanlage von der amerikanischen Bcsatzungsnacht in Anspruch genommen worden ist,
zu dem andern auf die im Mittelpunkt des Streites der Parteien stehende Frage, ob es sich bei den Maßnahmen der Besatzungsmacht, die nach dem Vortrag der Klägerin zu den geltend gemachten Schäden geführt haben, um - nicht ersatzpflichtige - Maßnahmen zur Beseitigung dos Kricgs-potentialo (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BesAG, Art. 4 AHKGes Kr. 47) gehandelt hat.
Das Berufungsgericht sieht es als außer jedem Zweifel stehend an, daß zu demindest das Verwaltungsgebäude den amerikanischen Behörden schon vor dem Inkrafttreten des Truppenvertrages (5. Mai 1955) gemäß Art. 48 mit Art. 37 Abs. 3» 4 des Vertrages zur Nutzung überlassen worden sei (Art. 8 Abs. II c FV). Es schließt dies mit dem Hinweis darauf , daß der 6 GRB-Schein seinem Wesen nach gerade eine Zahlungsanweisung enthalte, aus mehreren Umständen: Aus den Requisitionsurkunden, den weiteren Urkunden (nämlich Schreiben des Referats 10 an das städtische Schätzungsamt vom 14. Oktober 1947, des Besatzungskostenamtes München an das Referat 10 vom 31 * Dezember 1948 sowie Vormerkung des Referats 10 vom 11. Januar 1949), nach denen die amerikanische Militärregierung eine amtliche Schätzung des Mietwertes der Räumlichkeiten des Flugplatzes gefordert, das städtische Schätzungsamt die angemessene MiotVergütung auf monatlich 9»150 DM geschätzt und die Prcisüberwachungsstolle der Regierung von Oberbayern einen solchen Mietwert für angemessen erachtet, das Besatzungskostenamt auch die Überweisung der Monatsmiete von 9»150 DM veranlaßt hat, ferner aus den von der Klägerin mit den Vertretern der amerikanischen Armee wegen des Verwaltungsgebäudes und der noch vorhandenen feile der Randbefeuerungsanlage geführten Freigabe-
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Verhandlungen {Aktenvormerkung vom 11. Juli 1950, Schreiben der Stadtwerke an das Referat 5 vom 22, Juli 1952, des amerikanischen Hauptquartiers an Stadti^at Erhärt vom 5o Oktober 1952 und dieses Stadtrates an das Besatzungs-kostenamt München vom 9„ Mai 1952) sowie daraus, daß die Klägerin bis zur Freigabe für das Verwaltungsgebäude eine laufende monatliche NutzungoentSchädigung und auf ihre Entschädigungsansprüche eine Vorauszahlung von 14<»000 DM erhalten habe»
Bas Berufungsgericht nimmt an, die amerikanische Besatzungsmacht habe nach Kriegsende auch die weiteren zu dem Flugplatz, gehörenden Grundstücke samt den darauf stehenden Bauten und dem Zubehör für Flugzwecke in Anspruch genommen, und erklärt es für belanglos, ob die Bcsatzungs-macht den Flugplatz in der Folgezeit tatsächlich für Flugzwecke benutzt habe«» Zu den Flugeinrichtungen habe die der Abwicklung des Nachtflugverkehrs dienende Randbefcuc-rungsanlage gehört, auch wenn sie in den 6 GRE-Schoinen nicht ausdrücklich mit aufgeführt v/orden und kein wesentlicher Bestandteil des Flugfeldes oder des Verwaltungsgebäudes gewesen sei; die Anlage sei aber Zubehör sowohl des Flugfeldes als auch des Verwaltungsgebäudes gewesen? jedenfalls habe die Anlage, was letztlich den Ausschlag gebe, zu den Flugeinrichtungen und damit zu dem Fluggelände und zu dem Flugbetrieb gehört, so daß sie bereits nach der natürlichen Betrachtungsweise, übrigens auch bei Berücksichtigung der von der Klägerin wegen der übriggeblicbcncn Teile der Anlage mit der amerikanischen Besatzungsmacht geführten Freigabeverhandlungen, als beschlagnahmt und gleich den übrigen Teilen des Flugfeldes zur Nutzung in Anspruch genommen zu werten sei»
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Im Anschluß hieran führt das angefochtene Urteil aus: Die Behauptung der Beklagten, trot2 der Inanspruchnahme des Verwaltungsgebäudes und der Randbefeuerungsan-läge zur Nutzung handele es sich nicht um einen entschädigungspflichtigen Belegungsschaden im Sinne des Finanz-Vertrages, sondern um eine nicht entschädigungsfähige Maßnahme zur Beseitigung von Kriegspotential, müsse von der Beklagten bewiesen werden, sei aber nicht von ihr nachgewiesen, sondern sogar als widerlegt anzuseheno Hierbei sei zu bedenken:
Es entscheide nicht, ob die amerikanische Besatzungsmacht nach den damals geltenden alliierten Bestimmungen zur Zerstörung oder (teilweisen) Demontage berechtigt gewesen wäreo Daß die Besatzungsmacht nach Kriegsende, sei es auch nur zunächst, beabsichtigt habe, den Flugplatz zu zerstören, stehe nicht fest, widerspreche vielmehr den ganzen Umständen;eine vorübergehende Zerstörungsab-sicht hätte auch, wenn sie nicht nach außen hin in entsprechenden Maßnahmen der Besatzungsmacht ihren Ausdruck gefunden hätte, nicht ausgereicht, um einen Belegungsschaden auszuschließen« Es käme vielmehr allein darauf an, ob die zuständige Stelle der Besätzungsmacht in der Absicht, Kriegspotential zu beseitigen, eindeutig hierauf zielende Maßnahmen ergriffen habe, wobei sich der Charakter der Maßnahme nach den Vorstellungen und Absichten richte, die die Besatzungsmacht darüber zu erkennen gegeben habe« Von solchen auf die Beseitigung von Kriegspotential zielenden Maßnahmen könne indessen im vorliegenden Fall keine Hede sein» Dem Vortrag der Partoien sei nicht zu entnehmen, daß der Flugplatz Oberwiesenfeld oder einzelne seiner Teile und Einrichtungen in eine Reparations- oder Demontageliste aufgenommen worden seien; auch
habe die Beklagte keine einzige Maßnahme anführen können, mit der die zuständige alliierte Fachbehörde nach außen zu erkennen gegeben habe, daß sie den Flugplatz und seine Einrichtungen als Kriegspotential beseitigen oder zerstören wolle; die vorgelegten Urkunden ließen vielmehr erkennen, daß die Besatzungsmacht den Flugplatz samt Verwaltungsgebäude und Randbcfeuerungsanlage bereits im Juni 1945 requiriert, später eine Hutzungsentschädigung zuge3tanden habe und diese durch die zuständige Stolle laufend habe auszahlen lassen« Die Besatzungsmacht habe Verwaltungsgebäude und Randbefeuerungsanlage auch nicht bis zu dem Verschleiß benutzt; auch habe sie dem Flugplatz nicht seine Verwendungsmöglichkeit für militärische Zwecke genommen«
Die Rügen,die die Revision hiergegen erhebt, vermögen das angefochtene Urteil nicht in seinem Bestand zu erschüttern«
a) Was zunächst die Frage anlangt, ob auch die Randbefouerungsanlage, der das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil abspricht, der Besatzungsmacht zur Nutzung überlassen worden ist, so kommt es bei Anwendung von Art« 8 Abs« II c FV nicht so sehr auf eine förmliche Inanspruchnahme als darauf an, ob die einzelne Sache tatsächlich zur Nutzung überlassen v/orden ist (vgl« Urteil vom 28« Oktober 1963 -III ZR 189/62 - S« 15)o Aus dem von ihm mit Recht hervorgehobenen Umstand, die Randbefeuerungsanlage habe zu den Flugeinrichtungen, damit zu dem Fluggelände und Flugbetrieb gehört, konnte das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Rechtsverstoß und ohne auf eine Zubehöreigenschaft der Anlage abstellen zu müssen, folgern, daß die Anlage
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gleich dem Pluggelände der Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte unterstellt wurde, wobei eine Verwendung zu Flugzv/ecken beabsichtigt wäre Ob letztere Absicht verwirklicht wurde oder nicht, war darauf, ob die Anlage tatsächlich zur Nutzung überlassen war, und nach den Hechtsgrundsätzen des Bundesleistungsgesetzes wie des ihm vorhergehenden Reichsloistungsgesotzes auf den Boehtsbeotand der Inanspruchnahme ohne Einfluß» Bas Berufungsgericht durfte auch die Führung von Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Besatzungsmacht über eine Freigabe der Anlage als Zeichen für eine Inanspruchnahme derselben werten»
b) Die Klägerin könnte für die geltend gemachten Schäden an Verwaltungsgebäude und Handbefeuerungsanlage allerdings dann keinen Ersatz beanspruchen, wenn die Schäden auf Maßnahmen zu dem Zwecke der Reparation oder Beseitigung des Kriegspotentials zurückzuführen wären»
Wäre ein solcher Tatbestand, wie ihn § 3 Abs» 1 Nr» 1 BesAG enthält, gegeben, so entfiele, wie der Senat in seinem Urteil vom 28» Februar 1966 - III ZR 21/64 =
BB 1966, 1417 entschieden hat, auch eine Ersatzpflicht auf Grund der Bestimmungen des Finanzvertrages» Bas Vorhandensein eines solchen Tatbestandes ist aber, wie der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgorichts folgend in dem oben erwähnten Urteil ausgeführt hat, von der Verwaltung, die sich auf ihn beruft, zu beweisen» Dieses Ergebnis ist (vgl» BVerwGE 12, 247) nicht aus dem Zusammenhalt der §§ 2 und 3 BesAG zu gewinnen, wohl aber aus der Überlegung, daß die Beschädigung, Wegnahme und Vernichtung einer fremden Sache auch nach dem Abgeltungsgesetz grundsätzlich rechtswidrig und entschädigungsfähig
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ioto Der Umstand, daß ein Betrieb überhaupt mehr oder weniger für den totalen Krieg eingesetzt war, begründet (vgl» BVerwG aaO) noch keine tatsächliche Vermutung dafür, daß eine über den Betrieb verhängte Maßnahme eine solche der Entmilitarisierung war? anders konnte es sein, wenn es sich um einen typischen Rüstungsbetrieb gehandelt hätteo Daß der Flugplatz Oberwiesenfeld einem solchen ent-gegen der Auffassung der Revision nicht gleichgestellt worden darf, folgt bereits daraus, daß er bis zu dem Jahre 1939 als Verkehrsflughafen friedlichen Zwecken gedient hatte und dies nach dem Kriegsende v/ieder tun konnte,, Da die getroffene Beweislastverteilung auf allgemeine Gedankengänge zurückgeht, ist sie entgegen den von der Revision hierzu angemeldoten Zweifeln nicht auf das-unmittelbare Anwendungsgebiet des Abgeltungsgesetzes zu begrenzen,,
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr, 1 BesAG nimmt nun, wie der Senat auch insoweit dem Bundesverwaltungsgericht folgend in seinem Urteil vom 28« Februar 1966 angenommen hat, nur gezielte Schäden aus, wobei gezielte Schäden nicht nur vorliegen, wenn ihr Entstehen das alleinige Ziel (Selbstzweck) der Maßnahme gewesen ist, sondern auch dann, aber nur dann, v/enn die Schäden entstanden sind, weil die Besatzungsmacht gerade diese Schäden mit ihren Maßnahmen hat herbeiführen wollen« Solche gezielte Schäden hervorrufende Entmilitarisierungsmaßnahmen sind aber im Sinne von § 3 Abs« 1 Nr, 1 BesAG, auch nach Art« 4 AHKGcs Kr»
47? nur solche, die sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen und sich auf dieses tatsächlich auswirken (vgl. auch insoweit das Senatsurteil vom 28. Februar 1966), mögen sie auch nicht völlig durchgeführt worden sein. Es kommt also, v/ie gegenüber der Revision zu betonen ist, nicht entscheidend darauf an, ob der Flugplatz Oberwiesen-
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fold nebst all* seinen Einrichtungen mit Rücksicht darauf, daß er seit dem Jahre 1929 vom Deutschen Reich für militärische Zwecke in Anspruch genommen worden war, unter die allgemeinen Reparations- und Entmilitarisierungsbestimmungen fiel, ebensowenig wie für die Einordnung eines Schadensfalles in § 3 Abs, 1 Hr, 1 BesAG zu fragen ist, ob die nach dieser Bestimmung in Betracht kommenden Maßnahmen im Einzelfall nach völkerrechtlichen oder bc-satzungsi^echtlichen oder auch nach deutschen Vorschriften hätten getroffen werden dürfen (vgl, BVerwG in HJW 1962, 2365, 2366), Hach dem allem sind im allgemeinen auch Schäden an Gegenständen, die der Rüstung gedient haben, nur dann nicht zu ersetzende Entmilitarisierungsschäden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, daß die Schäden die gewollte Folge einer einzelnen Bntmilitari-sierungsmaßnahme seitens der zuständigen Besatzungsbehörde sind (vgl, Gützkow, ÖV 1963, 290; Ehlers, BB 1966, M18)o Der Wille der Besatzungsmacht ist dabei aus objektiv /feststellbaren oder äußerlich erkennbaren Merkmalen zu erschließen (Gützkow, ÖV 1963, 290; Ehlers,
HJW 1963, 628),
Nun kann allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, im Hinblick darauf, daß Kriegspotential keine Sache, sondern eine gedachte Größe ist, in § 3 Abs, 1 Hr, 1 BesAG hauptsächlich in dem Sinne, daß Sachen und Einrichtungen für den Krieg oder die Kriegsproduktion benutzt worden können, eine Beseitigung von Kriegspotential bereits dann vorliegen, wenn die Eigenschaft einer Sache odor Einrichtung, für den Krieg oder die Kriegsproduktion eingesetzt worden zu können, durch die Maßnahme aufgehoben worden ist (BVerwGE 15, 679), In diesem Sinne spräeh^das
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Senatsurteil vom 28. Februar 1966 - III ZR 21/64 - auf Seite 12 von einer Nutzung, die sich als Maßnahme im Rahmen der Beseitigung des Kriegspotentials dargestellt habe. Eine Solche - verdeckte - Entmilitarisierungsmaßnahmc in Gestalt einer Nutzung wird aber zu demindest im allgemeinen nicht angenommen werden können, wenn die Besatzungsnacht ihren Bedarf im Y/ege eines* Requisition derart befriedigt, daß für die Nutzung eine Entschädigung gewährt werden soll. Ob darüber hinaus Gützkow in BB 1964, 456 und ÖV 1965, 290 (vgl. auch Ehlers in NJW 1965, 628) dahin zu folgen ist, daß bei einer solchen ordnungsmäßigen Requisition der Beöatzungsmacht eine verdeckte Entmilitarisier ungsmaßnahme überhaupt nicht mehr angenommen werden darf, kann offenblcibcn. Die Revision greift, was hier abzuhandeln ist, den nach ihrer Ansicht vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZFO übergangenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 25. Februar 1965 So 4,5 mit dem dortigen Beweisanerbieten auf. Dieses ging im wesentlichen dahin, zu der Ausstellung von Requisitions-:scheinen sei es vielfach schon vor der KRDir. Nr«. 59 gekommen, weil die einzelnen Dienststellen in Ermangelung einer Regelung in üblicher Weise vorgegangen seien? Nutzungsentschädigungen seien nicht selten in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse, aber auch aus der Erwägung heraus gezahlt worden, daß zwar das Kriegspotential beseitigt, nicht aber der jeweilige Eigentümer geschädigt werden solle (Beweis: Zeuge • Diesem Beweisan-
tritt braucht aber nicht nachgegangen zu werden, da nach ihm bestimmte Vorgänge sich "vielfach1’, "nicht selten" zugetragen haben sollen, sieh also auch anders abgespielt haben können und damit nicht geeignet waren, das Berufungsgericht bei einer Würdigung aller von ihm herangozogenen
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und später noch zu erörternden Umstände des Palles zwingend zu einer der beweispflichtigen Beklagten günstigen Entscheidung zu führen.
In diesem Zusammenhang bleibt zu bedenken;- Der Flugplatz Oberwiesenfeld mit seinem Verwaltungsgebäude und der Randbefouorungsanlage war, wie schon betont, keine Sache, die nur für die Verv/irklichung von Kriegszwecken geeignet war, sondern konnte, wie dies bis zu dem Jahre 1939 huch geschehen war, friedlichen Zwecken als Verkehrs-flüghafen dienen. Die Benutzung durch die Besatzüngsmacht, und zwar wie vorgesehen für Flugzeuge, konnte daher das gegebene Mittel sein, den Flughafen nach Beendigung der Kampfhandlungen als Verkehrsflughafen zu erhalten, ohne daß dabei Entmilitarisierungsmaßnahmen, die die zu dem Ersatz gestellten Schäden verursachen solltenr nötig waren. Jedenfalls ist für eine solche Notwendigkeit nichts nachgewiesen,
legt man das vorstehend unter b) Gesagte zugrunde und stellt man die nachstehenden Erv/ägungen an, so zeigt die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Falles sei eine auf Entmilitarisierung zielende und sich auf das Entmilitarisierungsobjekt tatsächlich auswirkende konkrete Maßnahme , die zu dem Entstehen der behaupteten Schäden geführt habe, nicht nachgewiesen, keine der Beurteilung des Revisionsgerichts allein zugänglichen entscheidungserheblichen Rechtsfehlero
Es handelte sich bei dem Flugplatz Oberwiesenfeld mit seinen Einrichtungen nicht um eine ausgesprochen für
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den Krieg bestimmte Einrichtung. Der Flugplatz war nicht nachweisbar in eine Demontage- oder Reparationsliste auf-genommen. Daß dies bedeutungslos gewesen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden; so hat der Senat in seiner wiederholt erwähnten Entscheidung vom 28, Februar 1966 dem Umstand, daß der Betrieb der damaligen Klagepartei als für Reparation und Entmilitarisierung verfügbar erklärt und eigens in den sich mit der Liquidierung der deutschen Rüstungsindustrie befassenden sog* Douglas-Befehl aufgenommen worden war, eine entscheidende Bedeutung beigemessen und hinter ihm die Tatsache, daß eine auf Grund einer ursprünglichen Requisition gewährte HutzungsentSchädigung weitcrgezahlt wurde, zurücktreten lassen. Die Besatzungsmacht hat den Flugplatz und seine Einrichtungen wieder zurückgegeben, auch ist keine Maßnahme feotgestellt, die zwingend darauf schließen läßt, die Besatzungsmacht habe den Flugplatz zerstören wollen. Eine Inanspruchnahme des Flugplatzes zu einer - entschädigungspflichtigen - Nutzung (ohne verdeckte Entmilitari-siorungsmaßnahme) lag sehr wohl im Bereich des Möglichen. Das Berufungsgericht konnte in tatsächlicher Würdigung auf eine solche Möglichkeit aus der Erteilung der Requi-sitionsschoine (des ersten bereits im Juni 1945), der Gewährung und Zahlung einer Nutzungsentochädigung schlies-sen, wobei es wiederum in tatsächlicher Würdigung den später erteilten Requisitionsschein und die spätere Bewilligung einer NutzungsentSchädigung als den Ausdruck der bei der Besatzungsmacht bereits ursprünglich - bei Kriegsende - vorhandenen dominierenden Vorstellungen und Absichten bezüglich des Flugplatzes v/erten konnte. Soweit hier die Revision gemäß Bl. 7 der Revisionsbegründung andere Schlüsse zieht, greift sie in die tatrich-terlichc Würdigung ein. Darauf, ob die Requisitionsscheine
eindeutig eine bei der Besatzungsmacht vorhandene Absicht zur Nutzung des Flugplatzes, ohne ihn Entmilita-risierungs- oder Reparationszweeken zuzuführen, zu dem Ausdruck brachten - wogegen sich die Revision mit einer Rüge aus § 286 ZPO wendet -, kommt es letztlich nicht an. Schon der Umstand, daß die Erteilung der Requisitions • scheine immerhin für eine solche Absicht sprechen konnte \vgl. das vorstehend Gesagte* auch Ehlers, NJW 1963, 628: In der Praxis hat die Besatzungsmacht gegen Rüstungsbetriebe nicht nur Reparations- und Entmilitarisierungsmaßnahmen ergriffen, sondern auch solche Betriebe für die Truppennutzung ordnungsgemäß unter Ausstellung eines Requisitionsscheines und Zahlung von Nutzungsvergütung requiriert), schlägt zu Ungunsten der für den Tatbestand einer Entmilitarisierung beweispflichtigen Beklag ton aus. Her Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe unter Übergehung von Prozeßvortrag der Beklagten nicht erkannt, daß grundsätzlich alle Flugplätze für die Zerstörung vorgesehen gev/esen seien, ohne daß die Benutzung durch die Besätzungsmacht entfiele, ist entgegenzuhalten: Einmal, daß es, wie bereits ausgeführt, auf die Sachlage in concreto ankommt, zu dem andern, daß ursprünglich eine Entmilitarisierungsmaßnahme nach Abschluß der ordnungsgemäßen Truppennutzung vorgesehen gewesen sein kann, eine solche aber dann, worauf es allein ankommt, nicht durchgeführt worden sein kann. Baß von einer Überlassung zur Nutzung frühestens ab 22. März 1955 gesprochen werden kann, ist der Revision nach allem nicht zuzugeben.
6. Ebenfalls ohne Erfolg beanständet die Revision, daß das Berufungsgericht als Unterlassung der Streitkräfte im Sinne von Art. 8 Abs. II c des FV auch die
Nichtverhinderung eines (teilweisen) Ausbaues der Handbefeuerungsanlage angesehen habe. Grundsätzlich werde, so meint die Revision in diesem Zusammenhang, nur für ein schuldhaftes Verhalten gehaftet, das Berufungsgericht habe jedoch keinen Sachverhalt festgestellt, der.einen Schluß auf ein schuldhaftes Unterlassen der Besätzungsmacht und dessen Ursächlichkeit für die behaupteten Schäden ermögliche.
Nun hat hier die zuständige Behörde der Streitkräfte gegenüber dem Amt für Verteidigungslasten formular-mäßig bescheinigt, in dem gegenwärtigen Schadensfall liege eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne des Art. 8 Abs. II FV vor. Mit einer solchen Bescheinigung wird grundsätzlich, wie der Senat im Urteil vom 5. Mai 1961 - III ZR 53/60 = BGHZ 35, 185 dargelegt hat, mit bindender Wirkung für die deutschen Behörden und Gerichte entschieden, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist und ob im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts eine "Tätigkeit der Stroitkräfte" vorliegt. Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZR 189/62 -ausgesprochen, der damals zur Entscheidung stehende Klaganspruch sei im Verfahren nach Art. 8 FV geltend zu machen, in dieses Verfahren gehörten Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach Inkrafttreten des Finanzvertrages im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Stroitkräfte entstehen; daß diese Voraussetzungen vorlägen, habe die zuständige Dienststelle der Besatzungsmacht mit ihrer Bescheinigung, dem Schadensfall liege eine Handlung oder Unterlassung der
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Streitkräfte im Sinne von Art« 8 Abs» II c FV zugrunde«, bindend bestätigt. Doch kann letzten Endes dahinstehen, inwieweit eine Bindungswirkung die Revisionsrüge nicht zu dem Tragen kommen läßt. Die Rüge scheitert nämlich jedenfalls an der Überlegung: Verwaltungsgebäude und, wie dar-getan, auch die Randbefeuerungsanlage sind von der Besatzungsmacht zur Nutzung in Anspruch genommen worden. Dann tritt nach § 27 BLG eine Ersatzpflicht ein, die nicht von einem Verschulden des Leistungsempfängers ab-hängt. Die Höhe der Ersatzleistung bemißt sich nach § 27 Abs. 3 dann, wenn die in Anspruch genommene Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben wird, nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erf or-1 dörlichen Kosten.
7. Was die von der Revision ferner aufgeworfene Frage anlangt, ob der Ersatzanspruch, den die Klägerin wegen Schäden am Verwaltungsgebäude geltend macht, im Hinblick auf eine der Klägerin zugute gekommene Vorteil sausgleichung entfallen ist (§ 33 Abs. 1 BLG), so sind die einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S. 18 - aus den von der Beklagten vorgelegten Belegen ergebe sich nicht, ob es sich "ganz oder teilweise" um der Klägerin gutzubringende Vermögens vorteile handele, es sei nicht auszuschließen, daß die von der Besatzungsmacht durch ihre Aufwendungen beseitigten Schäden erst von ihr selbst während ihrer Nutzung verursacht worden seien - in Verbindung mit Seite 19 - die Beklagte habe auf jeden Fall nicht bewiesen, daß der Klägerin infolge der Anforderung Vermögensvorteile erwachsen seien, die die entsprechende Klageforderung erreichten oder überstiegen - dahin zu verstehen: Das Berufungsgericht hat eine Vorteilsausgleichung nicht
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schlechthin verneint, sondern nur als wahrscheinlich angenommen - was für den Erlaß eines Zwischenurteils nach § 304 ZPO genügt (Urteil vom 21« Juni 1954 -III ZH 11/53), aber auch erforderlich ist -, daß etwaige der Klägerin anzurcchnendc Vorteile die entsprechende Schadensorsatz-forderung nicht erreichten« Soweit die Revision für den Pall, daß die Klägerin die Randbefeuerungsanlage zu ihrer Verfügung behalten hätte, auf die Notwendigkeit einer Bewachung durch drei Wachpersonen und die dadurch entatehenden Kosten abhebt, bringt sie einen tatsächlichen Vortrag, zeigt aber nicht auf, daß ein solcher in den Tatsacheninstanzen auf gestellt v/orden wäre« - Auch bei einer Aufrechnung der beklagten Partei mit rechtlich.zusammenhängenden Gegenforderungen kann die Klageforderung ohne Erledigung der Gegenforderungen dem Grunde nach für goi-ccht-fertigt erklärt werden, wenn sie jedenfalls zu einem Betrag anzuerkennen ist, der die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt (BGHZ 11, 63)« -
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Schadensverursachung durch die Besatzungsmacht selbst verweist, so hat es den eingehenden Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 30« November 1964 S« 1 und 2 aufgegriffen, der zu. dem Ergebnis führt, die Aufwendungen der Besatzungsraaeht hätten der Beseitigung von ihr selbst verursachter Schäden gedient« Bemerkt sei noch, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 5° Juli 1962 So 2 es (nur) als nicht feststehend bezeichnet hat, welche Schaden am Verwaltungsgebäude auf die Benutzung durch die Besatzungsmacht zurückzuführen seien« Von einem solchen Vorgehen des Berufungsgerichts durfte sich die Beklagte nicht überraschen lassen, so daß die auf eine
Verletzung dos § 139 ZPO zielende Rüge der Revision fehlgeht. Wie eine - von der Revision vermißte - Anwendung des § 287 ZPO, falls sie insoweit möglich wäre, da3 Berufungsgericht von dem Erlaß eines Grundurteils so, wie es dieses gefällt hat, hätte abhalten sollen, ist nicht zu ersehen.
8. Hach § 33 Abo. 3 BLG besteht eine Pflicht zur Ersatzleistung nach §§ 27 ff nicht, wenn der Schaden auch ohne die Anforderung oingotreten wäre. Was das an-gefochtene Urteil hierzu auf Seite 19 ausführt - nämlich: "Es hat sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, da-ß der Schaden an der Randbcfeuorungsanlage auch ohne die Anforderung eingetreten wäre (§ 32 Abs. 3 BLG). Wenn auch nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, daß die Klägerin die Randbefouerungsanlage, wenn sie, in ihrer eigenen Verfügungsbefugnis geblieben wäre, besser hätte bewachen lassen als die Besatzungsmacht, so kann daraus trotzdem noch nicht geschlossen werden, daß die spater verschwundenen Teile der Anlage auch dann von unberechtigten Britten au3gebaut worden wären, wenn die Klägerin im Besitze der Anlage geblieben wäre»1’ liegt auf tatsächlichem Gebiet. Baß der Berufungsrichter die Anforderungen für die Annahme, ein Schaden wäre auch eingotreten, wenn die Klägerin die Anlage selbst zur Verfügung gehabt hätte, unter Rechtsverstoß überspannt hätte, kann dor Revision nicht zugegeben werden. Ein Rechtsverstoß gegen § 33 Abs. 3 BLG durch das Berufungsgericht ist mithin nicht anzunehmen.
9» In den vorstehend nicht eigens behandelten Punkten ist ein vom Hevisionsgericht zu beachtender entscheidungserheblicher Irrtum seitens des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu finden. Die Revision ist daher zurückzuweisen und die Beklagte gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Br. Pagendarm BR Dr. Beyer ist er- Br* Hußla
krankt und an der Leistung der Unterschrift vei’hindert
(Jähtgens Br. Reinhardt