- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen den Justizangestellten Heinrich Kläger und Revisionsbeklagten, November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt beschlossen: Die Erinnerung dos Beklagten gegen die Kostenrechnung Nr. 3193 der Amtskasse des Bundesgerichtshofes vom 4. Oktober 1966 enthaltenen Einwendungen und Anträge, insbesondere soweit diese das Zv/angsversteigerungsverfahren eines Grundstücks und die Präge dessen Rückgabe an den Beklagten betreffen, ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nicht gegeben.
BUNDESGERICHTSHOF /1 H BESCHLUSS III ZR 131/64 in dem Hechtsetreit des Verwaltungsangestellten Josef B MBHHV Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen den Justizangestellten Heinrich Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br * /. JA 2 / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 14. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt beschlossen: Die Erinnerung dos Beklagten gegen die Kostenrechnung Nr. 3193 der Amtskasse des Bundesgerichtshofes vom 4. Juli 1966 Uber 372,32 DM wird zurückgewiesen. PUr die übrigen in den Eingaben des Beklagten vom 24. August und 16. Oktober 1966 enthaltenen Einwendungen und Anträge, insbesondere soweit diese das Zv/angsversteigerungsverfahren eines Grundstücks und die Präge dessen Rückgabe an den Beklagten betreffen, ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nicht gegeben. Gründe: Trotz der falschen Sachbehandlung im ersten Berufungsverfahren (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts) ist eine Niederschlagung der außergerichtlichen Kosten (des Revisionsverfahrens) des endgültig obsiegenden Gegners (Klägers und Revisionsbeklagten) des jetzt in Anspruch genommenen Kosten- Schuldners (Beklagten und früheren Revisionsklägers) gemäß § 7 GKG nicht zulässig. Denn einmal werden durch die Vorschrift des § ?30 Abs. 2 BRAGO die von der Bundeskasoe dem Anwalt des endgültig obsiegenden Gegners gezahlten Armenanwaltsgebühren rechtlich nicht Gerichtskosten, auf die allein § 7 GKG angewendet werden könnte. Zum anderen muß das Ergebnis gleich sein, gleichgültig ob der Anwalt des endgültig obsiegenden Gegners seinerseits Armenanwaltskosten von der Gerichtskasse nicht verlangt, sondern sich später wegen seiner vollen Gebühren an den unterlegenen Gegner hält, oder ob die Gerichtskasse den von ihr im Wege des gesetzlichen ForderungsUbergangea erworbenen Erstattungsanspruch geltend macht und der Anwalt sich alsdann Auf die verbleibende Differenz zwischen den vollen Gebühren und den ihm gezahlten Armen-anivaitskosten beschränkt. Dir. Fag end arm Dr. Kreft Dr. Beyer Keßler Dr. Reinhardt