Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14« Oktober 1965 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieser Rüge, über die im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden wird, ist statt zugeben. Nach der Auskunft des Präsidenten des Oberlandesge-richts in Düsseldorf vom 25- Juni 1965 war der 7« Zivilsenat, der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23* März 1964 das angefochtene Urteil am 13« Mai 1964 fällte, am Tage der mündlichen Verhandlung mit einem Senatspräsidenten und fünf Oberlandesgerichtsräten besetzt, also in einer Weise, die es gestattete, daß er in zwei personell voneinander getrennten Sitzgruppen Recht sprach. Das dem Urteil zugrundeliegende Verfahren ist nicht mit aufzuheben. Die Revision hat nur eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Schlußverhandlung gerügt; eine solche unzulässige Besetzung bedeutet nicht automatisch auch eine unzulässige Besetzung zur Zeit früherer Verfahrensvorgänge.
BUNDESGERICHTSHOF 2017 069 IM NAMEN DES VOLKES III ZR 131/64. URTEIL An Verkündungs Statt — zugestellt a) an Beklagten am 5* November 1965 b) an Kläger am 29- Oktober 1965 Scheibe! Justizobersekretär Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Verwaltungsangestellten Josef B in X0IIB Straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklagers, Rechtsanwalt Br. gegen den Justizangestellten Heinrich B in Mi Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. - Prozeßbevollmächtigter: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14« Oktober 1965 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13* Mai 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Prozeßgebühr - sowie die des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen. Die Entscheidung über die vor dem Revisionsgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten bleibt dem Berufungsgericht überlassen. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: * Landgericht und Oberlandesgericht haben zugunsten des Klägers entschieden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Gegenseite bittet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der iKlogabweisung weiterEr rügt u.a., das Oberlandesgericht sei nicht in zulässiger l/eise besetzt gewesen (§ 551 Nr. 1 ZPO). Dieser Rüge, über die im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden wird, ist statt zugeben. Nach der Auskunft des Präsidenten des Oberlandesge-richts in Düsseldorf vom 25- Juni 1965 war der 7« Zivilsenat, der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23* März 1964 das angefochtene Urteil am 13« Mai 1964 fällte, am Tage der mündlichen Verhandlung mit einem Senatspräsidenten und fünf Oberlandesgerichtsräten besetzt, also in einer Weise, die es gestattete, daß er in zwei personell voneinander getrennten Sitzgruppen Recht sprach. Hierin liegt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der jetzt erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. BVerfGE 17, 294; 18, 65 = NJW 1964, 1020, 1667; BGH Urt. v. 13- Mai 1965 - III ZR 67/64), eine mit Art. 101 Abs. 1 GG unvereinbare Überbesetzung. Daran ändert es nach der angeführten Rechtsprechung auch nichts, daß im vorliegenden Fall, wie in aller Regel, für ein willkürliches Manipulieren bei der Auswahl der erkennenden Richter keine Anhaltspunkte gegeben sind, sondern die entscheidenden Richter aus sachgerechten Gründen bestimmt worden zu sein scheinen. Das Berufungsurteil muß daher zur Nachprüfung in der Sache selbst aufgehoben und das Verfahren an das Beru-fungsgei’ieht zurückverwiesen werden. Das dem Urteil zugrundeliegende Verfahren ist nicht mit aufzuheben. Die Revision hat nur eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Schlußverhandlung gerügt; eine solche unzulässige Besetzung bedeutet nicht automatisch auch eine unzulässige Besetzung zur Zeit früherer Verfahrensvorgänge. Die Niederschlagung der Gerichtskosten des zweiten und dritten Rechtszuges beruht auf § 7 GKG (vgl. BGHZ 27, 163, 170 ff). Die Entscheidung über die vor dem Re- Visionsgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten muß dem Berufungsgericht überlassen bleiben, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Br. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Br. Hußla Keßler