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BGH · III ZR 131/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 131/61

ZPO § 101; GKG § 95 Ein Streithelfer, der ebenso wie die von ihm unterstützte Hauptpartei erfolglos ein Rechtsmittel (hier: Revision) eingelegt hat und der nach dem auf das Rechtsmittel ergangenen Urteil "die durch seine Streithilfe verursachten Kosten" zu tragen hat, während die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens der unterstützten Hsuptpartei auferlegt worden sind, ist für die Gerichtskosten des Rechtsraittelveifahrens weder "Entscheidungsschuldner", noch "Antragsschuldner"» Dieser ist dem Rechtsstreit auf seiten des L9H0 beige treten und hat gegen das oberlandesgerichtliche Urteil Revision eingelegt, nachdem das L0P seinerseits schon zwei Tage zuvor dieses Rechtsmittel eingelegt hatte. ’’Von den gesamten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich der dem Streithelfer des beklagten Landes entstandenen) hat die Klägerin 1/40 zu tragen. Der Streithelfer hat die durch seine Streithilfe verursachten Kosten, soweit sie nicht der Klägerin auferlegt sind, selbst zu tragen. Dementsprechend unterscheidet das Gesetz in § 101 Abs. 1 ZPO auch scharf zwischen den "durch eine Neben-intervention verursachten Kosten" und den "Kosten des Rechtsstreits". Danach gibt hier die urteilsmäßige Kosten» entecheidung, dersufolge der Streithelfer lediglich "die durch seine Streithilfe verursachten Kosten" zu tragen hat, keine Grundlage für die Anforderung der Gerichtskosten von dem Streithelfer. Demgegenüber kann nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung hingewiesen werden, nach der der Streithelfer - ausnahmsweise - die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels dann, aber auch nur dann zu tragen hat, wenn er allein das Rechtsmittel eingelegt und die unterstützte Partei sieh an dem Rechtsmifctelverfahren nicht beteiligt hat (vgl. KG 1900, *138 und RGZ 59, 173), nicht aber werden die Rechtsmittelkosten zu den durch die Streithilfe verursachten Kosten im Sinne des § 101 ZPO gezählt. Dementsprechend kann der Streit-helfer, wenn er allein ein Rechtsmittel einlegt, auch als Antragsschuldner gemäß § 95 GKG in Anspruch genommen werden, da er in diesem Fall - ausnahmsweise -als Entcchcidungsschuldner (§ 97 ZPO) in Betracht kommt. Wird aber das Rechtsmittel - auch - von der unterstützten Partei selbst eingelegt (und durchgeführt), ksnn nur sie allein als Entscheidungsschuldner für die Gerichtskosten in Frage kommen, so daß in diesem Fall der Streithelfer auch als Antragsschuldner ausscheidet. Die gegenteilige Erfassung würde eine unverständliche und sachlich ungerechtfertigte Divergenz zwischen der Kostenregelung des Gerichtskostengesetzes und der Zivilprozeßordnung schaffen, indem dem Streithelfer, dem nach dem Grundsatz des § 101 Abs. 1 ZPO in keinem Fall - abgesehen von dem oben erörterten, jedoch nur scheinbaren Ausnahmefall, daß er allein ein Rechtsmittel einlegt und durchführt - "Kosten des Rechtsstreits" zur Last fallen sollen, mit Hilfe der Regelung des § 95 GKG Gerichtskosten endgültig angelastet werden

Zitierte Normen: § 101 ZPO
KostenGerichtskostenRechtsmittelStreithilfeZPOFallKlägerinStreithelferGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
ZPO § 101; GKG § 95
Ein Streithelfer, der ebenso wie die von ihm unterstützte Hauptpartei erfolglos ein Rechtsmittel (hier:
 Revision) eingelegt hat und der nach dem auf das Rechtsmittel ergangenen Urteil "die durch seine Streithilfe verursachten Kosten" zu tragen hat, während die übrigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens der unterstützten Hsuptpartei auferlegt worden sind, ist für die Gerichtskosten des Rechtsraittelveifahrens weder "Entscheidungsschuldner", noch "Antragsschuldner"»
BGH,-Beschlov. 27. Mai 1963 - III ZR 131/61 OLG Erankfurt/Main
LG Wiesbaden
 Ill ZR 131/61
Beschluß
 In Sachen
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■iiMHHHHI und V4HIP? letzterer vertreten
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Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
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Streithelfer: Hilmar E	>	Inhaber	eines	Verkehrs-
unternehmens in fr’i(IHjHfe^A3fl^Qlee •» Streithelfer auf seiten des beklagten	und	Revisionsführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr
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Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 27.Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler beschlossen:
Auf die Erinnerung des Streithelfers wird die Kostenrechnung des Urkundsteamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1962 aufgehoben. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
2
Gründe :
Das Cberlandesgericht hatte der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten I40HP gerichteten Klage im.wesentlichen stattgegeben. Nach Verkündung dieses Urteils hat das I09dem Kaufmann £09 den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf seiten des L9H0 beige treten und hat gegen das oberlandesgerichtliche Urteil Revision eingelegt, nachdem das L0P seinerseits schon zwei Tage zuvor dieses Rechtsmittel eingelegt hatte. Die Klägerin hat später Anschlußrevision eingelegt. Die Kostenentscheidung ia Revisionsurteil lautet:
’’Von den gesamten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich der dem Streithelfer des beklagten Landes entstandenen) hat die Klägerin 1/40 zu tragen. Der Streithelfer hat die durch seine Streithilfe verursachten Kosten, soweit sie nicht der Klägerin auferlegt sind, selbst zu tragen. Alle übrigen Kosten des Revisionsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt" .
Der Kostenfceamte hat daraufhin gegen den Streithelfer 39/40 der bei dem Streitwert von 180 000 DM sich ergebenden Gerichtskosten im Betrage von 4 665>30 DK in Ansatz gebracht.
Die hiergegen gemäß § 4 GKG gerichtete Erinnerung des Streithelfers muß Erfolg haben«
Die Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, auch der Streithelfer sei "ürteilsschuldner" der Gerichtskosten, ist unrichtig. Der Streithelfer ist nicht selbst Partei, sondern immer nur deren Gehilfe. Deswegen gehören auch die durch die Streithilfe verursachten Kosten nicht zu den Prozeßkosten (Kosten des Rechtsstreits^ da darunter nur die Kosten zwischen den Parteien selbst zu verstehen
 
sind. Dementsprechend unterscheidet das Gesetz in § 101 Abs. 1 ZPO auch scharf zwischen den "durch eine Neben-intervention verursachten Kosten" und den "Kosten des Rechtsstreits". Zu den durch die Streithilfe verursachten Kosten sind danach keine der zu den "Kosten des Rechtsstreits" gehörenden Kosten zu rechnen, sondern darunter sind ausschließlich die durch die Beteiligung des Streithelfers (d.h. einer nicht zu den Prozeßparteien rechnenden Person) verursachten besonderen Mehrkosten zu begreifen. Danach gibt hier die urteilsmäßige Kosten» entecheidung, dersufolge der Streithelfer lediglich "die durch seine Streithilfe verursachten Kosten" zu tragen hat, keine Grundlage für die Anforderung der Gerichtskosten von dem Streithelfer.
Demgegenüber kann nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung hingewiesen werden, nach der der Streithelfer - ausnahmsweise - die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels dann, aber auch nur dann zu tragen hat, wenn er allein das Rechtsmittel eingelegt und die unterstützte Partei sieh an dem Rechtsmifctelverfahren nicht beteiligt hat (vgl. u.a. BGH US § 582 ZPO Kr. 1;
RG JW 1953', 10t«5 mi : weiteren Nachweisen). Denn in erlesen Fällen beruht die Kostenentscheidung allein auf einer - entsprechenden - Anwendung des § 97 ZPO (vgl.
 KG 1900, *138 und RGZ 59, 173), nicht aber werden die Rechtsmittelkosten zu den durch die Streithilfe verursachten Kosten im Sinne des § 101 ZPO gezählt.
Es kann sich mithin lediglich fragen, ob der Streithelfer als "Antragsschuldner" gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Zahlung der Gerichtskosten der Revisionsinstanz - von deren Tragung der "ürteilsscfculdner", nämlich das von dem
 Streithelfer unterstützte beklagte	gemäß	§	2	GKG
befreit ist - herangezogen werden kann. Auch das ist zu verneinen.
§ 95 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Schuldner der Gerichts-l'ostcn derjenige sei, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Diese Regelung setzt indes voraus, daß der Antragsteller im Falle seines Unterliegens auch ''Entscheidungsschuldner" der Kosten sein würde (vgl.
 RG JV/ 1933 1065). Dementsprechend kann der Streit-helfer, wenn er allein ein Rechtsmittel einlegt, auch als Antragsschuldner gemäß § 95 GKG in Anspruch genommen werden, da er in diesem Fall - ausnahmsweise -als Entcchcidungsschuldner (§ 97 ZPO) in Betracht kommt. Wird aber das Rechtsmittel - auch - von der unterstützten Partei selbst eingelegt (und durchgeführt), ksnn nur sie allein als Entscheidungsschuldner für die Gerichtskosten in Frage kommen, so daß in diesem Fall der Streithelfer auch als Antragsschuldner ausscheidet.
Die gegenteilige Erfassung würde eine unverständliche und sachlich ungerechtfertigte Divergenz zwischen der Kostenregelung des Gerichtskostengesetzes und der Zivilprozeßordnung schaffen, indem dem Streithelfer, dem nach dem Grundsatz des § 101 Abs. 1 ZPO in keinem Fall - abgesehen von dem oben erörterten, jedoch nur scheinbaren Ausnahmefall, daß er allein ein Rechtsmittel einlegt und durchführt - "Kosten des Rechtsstreits" zur Last fallen sollen, mit Hilfe der Regelung des § 95 GKG Gerichtskosten endgültig angelastet werden
 
könnten, die im Blick auf die Streithilfe als "wesensfremd" bezeichnet werden müßten.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Hußla
 Gähtgens	Keßler