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BGH · HI ZR 131/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HI ZR 131/59

Für den latbeetand des "Verlassens11 eines Fahrzeuges kommt es nicht allein auf die räumliche Entfernung des.Kraftfahrzeugführers voii seinem Fahrzeug an« Entscheidend ist, oh der Führer sich von dem Fahrzeug, insbesondere von dessen Lenkvorrichtungen, in einer Weise entfernt, die ihm die Verhinderung einer unbefugten Benutzung des Fahrzeuges durch sofortiges Eingreifen weiterhin ermöglicht oder nicht. Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Schadenser-satz in Anspruch und hat dazu vorgetragen: Der Polizeibeamte SflHHBhabe sich einer Amtspflichtverletzung dadurch schuldig gemacht, daß er beim Verlassen des Streifenwagens den Zündschlüssel habe stecken lassen. Die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung sei nicht gegeben, da für den Schaden gemäß § 827 BGB nicht verantwortlich und zudem zahlungsunfähig sei« Vor dem Landgericht hat der Kläger Zahlung von 4 035,60 DU (Schaden an Bekleidung und Verdienstausfall bis 30, April 1958) nebst Zinsen sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt und weiter die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm auch allen weiteren noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe. 1.) Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß sich der Polizeibeamte Schröder als Pahrer des im Einsatz befindlichen Streifenwagens in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 54 GG befand (vgl. Entscheidend ist, ob der Führer sich voh dem Fahrzeug, insbesondere von dessen Lenkvorrichtungen in einer Weise entfernt, die ihm die Verhinderung einer unbefugten Benutzung des Fahrzeuges durch sofortiges Eingreifen weiterhin ermöglicht oder nicht. Denn hier fehlt es zur Anwendbarkeit des § 48 StVO bereits daran, daß die Beklagte nicht einmal hat behaupten können, daß das Steckenlassen des Zündschlüssels auch nur veranlaßt gewesen wäre durch die Rücksicht auf die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben sei* tens des Fahrers Schröder« Selbst wenn sich im einzelnen die Vorgänge so abgespielt haben sollten, wie die Beklagte es darstellt, so ist doch jedenfalls aus dem Wagen ausgestiegen, ohne den Zündschlüssel abzuziehen, und er hat sich, wenn er sich auch von dem Fahrzeug nicht entfernt hat und unmittelbar neben ihm geblieben ist, doch durch das Mithelfen bei dem Hineinschaf* fen des Klägers in den Wagen derartig in Anspruch nehmen lassen, daß ihm ein rechtzeitiges Eingreifen gegen die unbefugte Ingangsetzung des Fahrzeuges durch cht mehr Baß SflHHP durch dieses Verhalten eine für den Eintritt des Unfalls nicht wegzudenkende Bedingung gesetzt hat, wird von der Revision selbst nicht in Abrede gestellt. Ein derartiger Verlauf der Dinge, wie er hier gegeben ist, liegt keineswegs so außerhalb dessen, was vernünftigerweise erwartet werden konnte, daß das Verhalten des SflHHB&ls Ursache für den Unfall aus der rechtlichen Beurteilung ausscheiden müßte. Vielmehr muß auch bei Ermittlung der Haftungsgrenze unter wertender Beurteilung des Geschehens-ablaufs (vgl, BGIIZ 18, 286, 288) das gekennzeichnete Verhalten des als die (Mit-) Ursache erachtet werden, die den Unfall im Rechtssinne (mit)herbeigeführt hat. Wie aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils entnommen werden muß, ist das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldens davon ausgegangen, daß § 48 StVO hier zur Anwendung komme. Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage gehätdas Berufungsgericht ferner u.a» davon aus, dem Polizeibeamten SflBP sei nach dem unstreitigen Sachverhalt bekannt gewesen, "daß ein randalierender Betrunkener neben den Führersitz des Streifenwagens gesetzt worden war". Ob das eine oder andere tatsächlich der Fall war, kann für die Beurteilung des Verschuldens von Bedeutung sein. Anders aber wird die Verschuldensfrage - möglicherweise - zu beantworten sein, wenn in dem Zeitpunkt, als Schröder aus dem Wagen stieg, der Sitz neben dem Fahrer noch frei und Hj^B^noch gar nicht in den Wagen gebracht worden war und deshalb die Möglichkeit einer Ingangsetzung des Fahrzeugs durch einen Unbefugten eine entferntere war, so daß dj sen Möglichkeit - gemessen an den an einen pflichtgetreuen Durchschnitt sbeamten zu stellenden Anforderungen - von dem Fahrer SflHHl vielleicht nicht in Rechnung gestellt zu werden brauchte« Dabei wird jedoch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß der Fahrer eines Streifenwagens in erster Linie für diesen Wagen und seine Einsatzbereitschaft verant-wörtlich ist und er sich von dieser Aufgabe nicht ohne weiteres ablenken lassen darf.^ Das Berufungsürteil läßt sich sonach mit der bisher zur Frage des Verschuldens gegebenen Begründung nicht halten« Es muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ein das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Bisher i3t das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, es sei für den Kläger auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht voraussehbar gewesen, daß sein Alkoholgenuß einen Unfall auslösen oder daß sein Widerstand den Zeugen SflHB veranlassen würde, den Zündschlüssel stecken zu lassen, und daß deshalb der Zeuge ßflHHpäen Wagen gegen eine Mauer fahren könnte; ein Verschulden des Klägers an dem Unfall liege deshalb nicht vor, Biese Ausführungen lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob das Berufungsgericht hinreichend beachtet hat, daß die Annahme eines Verschuldens die Voraussehbarkeit der besonderen Gestaltung des schädlichen Erfolges nicht voraussetzt, daß vielmehr die Erkennbarkeit einer von einem bestimmten Verhalten ausgehenden Gefahr in der Richtung auf diesen Erfolg überhaupt ausreicht (vgl, dazu BGB-RGRK 11« Aufl. § 823 Anm, 7 mit zahlreichen Uachweisen) <> Bas Berufungsgericht wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob es nicht zur Annahme eines (Mit-)Verschuldens des Klägers genügte, daß er voraussehen konnte, daß er durch sein Sträuben und umsichtreten die Aufmerksamkeit der Polizeibe-amten in besonderer Weise auf sich lenkte und von ihren sonsti gen Pflichten - damit auch von ihren Pflichten zur Verhütung unbefugter Benutzung des Streifenwagens - ablenkte und daß sein Verhalten auch die Möglichkeit einer eigenen Körperverletzung nahe legte.

Zitierte Normen: § 827 BGB § 355 ZPO Art. 54 GG § 35 StVO
FahrerWagenUnfallBerufungsgerichtFahrzeugStVOKlägerZündschlüsselVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 StVO § 35
Für den latbeetand des "Verlassens11 eines Fahrzeuges kommt es nicht allein auf die räumliche Entfernung des.Kraftfahrzeugführers voii seinem Fahrzeug an« Entscheidend ist, oh der Führer sich von dem Fahrzeug, insbesondere von dessen Lenkvorrichtungen, in einer Weise entfernt, die ihm die Verhinderung einer unbefugten Benutzung des Fahrzeuges durch sofortiges Eingreifen weiterhin ermöglicht oder nicht.
BGH, 0rt. v« 3« November I960 - HI ZR 131/59 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
 Ill ZE 131/59
Verkündet am 3. November I960 Scheibl, Justizaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt Mannheim, vertreten durch ihren Oberbürgermeister ,
Beklagten3 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Autolackierer Rudolf 01 straßeflB«
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Streitgehilfe: Richard
 Straße^
- ProzeßbevollmächtigtOr
 Instanz: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Huß^a, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In der Nacht zu dem 2. März 1957 wurde der Kläger in angetrunkenem Zustand in Mannheim von einer Polizeistreife vorläufig fest genommen und zusammen mit seinem Begleiter HflHH in einen Streifenwagen gebracht, dessen Fahrer der Polizeimeister SflHHB war« Während SflMR der den Zündschlüssel im Wagen hatte stecken lassen, den anderen drei Polizeibeamten half, den sich sträubenden und um sich tretenden Kläger in den Wagen zu schaffen, fuhr BSHH, der inzwischen auf den Sitz neben dem Fahrer gebracht worden war, mit dem Wa-gen, in dem sich jetzt außer ihm nur der Kläger befand, davon und alsbald gegen eine Mauer, Hierbei erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen (Verlust des linken Auges, Schädelbruch und Oberarmbruch),
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Schadenser-satz in Anspruch und hat dazu vorgetragen: Der Polizeibeamte SflHHBhabe sich einer Amtspflichtverletzung dadurch schuldig gemacht, daß er beim Verlassen des Streifenwagens den Zündschlüssel habe stecken lassen. Die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung sei nicht gegeben, da für den Schaden gemäß § 827 BGB nicht verantwortlich und zudem zahlungsunfähig sei« Vor dem Landgericht hat der Kläger Zahlung von 4 035,60 DU (Schaden an Bekleidung und Verdienstausfall bis 30, April 1958) nebst Zinsen sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt und weiter die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm auch allen weiteren noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten Sj
 in Abrede gestellt und einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem	zu dem	Vorwurf gemachten Verhalten und
 dem Unfall verneint. Sie hat weiter geltend gemacht, daß der Kläger von	verlangen	könne	und	den	Klä-
ger seihst ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall treffe*
ist dem Rechtsstreit als Streitgehilfe auf seiten des Klägers beigetreten.
Bas Landgericht hat durch Teilund Zwischenurteil die Klage (bezifferter Zahlungs- und Schmerzensgeldanspruch) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger auch allen weiteren aus dem Unfallereignis vom 1. März 1957 entstehenden Schaden in voller Höhe zu ersetzen hat, soweit der Anspruch nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Bie Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht in prozeßordnungswidriger Weise Feststellungen aus den Ermittlungsakten gegen	und	den Strafakten gegen
 getroffen hat. Biese Rüge ist unbegründet.
Laut der Niederschrift über die Sitzung des Berufungsgerichts vom 24» Juni 1959 lagen "die Akten des Polizeipräsidiums Mannheim wegen der Strafanzeige gegen Georg Schröder und die Strafakten des AG Mannheim Az 4 Ms 23/57n dem Ge-rieht vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung« Ferner heißt es in der Niederschrift, daß die beiderseitigen Prozeßvertreter sich damit einverstanden erklärten,
"daß eventuell notwendig werdende Feststellungen aus diesen Akten im Wege des Urkundenbeweises getroffen worden können" 0 Angesichts dieses ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Parteien, die damit auf die Durchführung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) verzichteten, bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die in dem Strafverfahren gegen Hümmler erstatteten medizinischen Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat (vglo u.a, I»M § 286 /17 ZPO Nr« 7;
Urto v, 4c März 1958 - VI ZR 73/57 * VersR 1958, 340/1; auch Urt. v, 19. Februar I960 - VI ZR 55/59 * VersR I960, 367* 368), Die Auffassung der Revision, die Parteien hätten entsprechend der Vorschrift des § 285 Abs, 2 ZPO, auf deren Innehaltung nicht verzichtet werden könne, das Ergebnis der nicht vor dem Prozeßgericht erfolgten Beweisaufnahme vortragen müssen, ist unrichtig, wird auch - entgegen der Meinung von Wieczorek Anm, C zu § 285 ZPO - nicht vom Reichsgericht in WarnRspr. 1918 Nr, 86 geteilt. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung des Reichsgerichts lediglich zu fordern, daß die Parteien Gelegenheit haben, über die im Wege des Urkundenbsweises verwerteten Aktenbestand-teile zu verhandeln (so auch Wieczorek aaO)* Das atier war hier ausweislich der Sitzungsniederschrift der Fall,
 
II.
1.) Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß sich der Polizeibeamte Schröder als Pahrer des im Einsatz befindlichen Streifenwagens in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 54 GG befand (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 859 Anm. 21) und daß ihm die Beachtung der Verkehrsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, als Amtspflicht gegenüber allen denjenigen Personen oblag, die durch eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften gefährdet werden konnten (vgl. BGHZ 16, 111, 115/4; 21, 48, 51).
2.) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen einer AmtspflichtVerletzung auf seiten des Polizeibeamten Schröder mit Recht bejaht.
Zunächst ist es nicht richtig, daß das Berufungsgericht den Begriff des "Verlassene" eines Fahrzeuges im Sinne von § 55 StVO verkannt habe. Für den Tatbestand des "Verlassens" eines Fahrzeuges kommt es nicht allein auf die räumliche Entfernung des Kraftfahrzeugführers von seinem Fahrzeug an. Entscheidend ist, ob der Führer sich voh dem Fahrzeug, insbesondere von dessen Lenkvorrichtungen in einer Weise entfernt, die ihm die Verhinderung einer unbefugten Benutzung des Fahrzeuges durch sofortiges Eingreifen weiterhin ermöglicht oder nicht. Danach aber hat S^m^sein Fahrzeug "verlassen", selbst wenn man von der Sachdarstellung des Beklagten ausgeht, daß er am Fahrzeug geblieben und einen Türgriff (der hinteren Tür!) in der Hand behalten habe. Denn dadurch, daß
 
dabei half, den sich sträubenden Kläger in den hinteren Teil des Fahrzeuges zu schaffen, wurde seine Aufmerksamkeit hierauf abgelenkt und ließ er sich derart anderweitig in Anspruch nehmen, daß er nicht mehr in der Lage war, eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch sofortiges Eingreifen zu vermeiden«, Damit »verließ» er das Fahrzeug« Er hätte deshalb, bevor er seinen Kameraden in der Weise, wie er es getan hat, behilflich wurde, »zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen im Fahrzeug in Wirksamkeit setzen11 (§35 StVO), mithin den Zündschlüssel abziehen müssen«- Von dieser Verpflichtung war SflP auch nicht durch die Vorschrift des § 48 StVO befreit.
Der Frage, ob diese Vorschrift in Fällen der Art, wie er hier zur Beurteilung steht, zur Anwendung kommen kann, braucht dabei nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn hier fehlt es zur Anwendbarkeit des § 48 StVO bereits daran, daß die Beklagte nicht einmal hat behaupten können, daß das Steckenlassen des Zündschlüssels auch nur veranlaßt gewesen wäre durch die Rücksicht auf die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben sei* tens des Fahrers Schröder«
3o) Ferner zieht die Revision zu Unrecht das Bestehen eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Polizeibeamten sm^iuid dem Schaden des Klägers in Zweifel. Selbst wenn sich im einzelnen die Vorgänge so abgespielt haben sollten, wie die Beklagte es darstellt, so ist	doch	jedenfalls	aus dem Wagen ausgestiegen, ohne
 den Zündschlüssel abzuziehen, und er hat sich, wenn er sich auch von dem Fahrzeug nicht entfernt hat und unmittelbar neben ihm geblieben ist, doch durch das Mithelfen bei dem Hineinschaf* fen des Klägers in den Wagen derartig in Anspruch nehmen lassen, daß ihm ein rechtzeitiges Eingreifen gegen die unbefugte Ingangsetzung des Fahrzeuges durch	cht mehr
 
möglich war. Baß SflHHP durch dieses Verhalten eine für den Eintritt des Unfalls nicht wegzudenkende Bedingung gesetzt hat, wird von der Revision selbst nicht in Abrede gestellt. Dieses Verhalten ist aber auch eine adäquate Bedingung für den Unfall, mithin dessen (Mit-) Ursache im Rechtssinne gewesen. Ein derartiger Verlauf der Dinge, wie er hier gegeben ist, liegt keineswegs so außerhalb dessen, was vernünftigerweise erwartet werden konnte, daß das Verhalten des SflHHB&ls Ursache für den Unfall aus der rechtlichen Beurteilung ausscheiden müßte. Vielmehr muß auch bei Ermittlung der Haftungsgrenze unter wertender Beurteilung des Geschehens-ablaufs (vgl, BGIIZ 18, 286, 288) das gekennzeichnete Verhalten des	als	die	(Mit-) Ursache erachtet werden, die
 den Unfall im Rechtssinne (mit)herbeigeführt hat.
4.) Der Revision kann der Erfolg jedoch nicht versagt werden, soweit es um die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verschuldensfrage geht:
Wie aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils entnommen werden muß, ist das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldens davon ausgegangen, daß § 48 StVO hier zur Anwendung komme. Das aber ist, v/i*e oben bereits ausgeführt, nicht richtig. Wenn das Berufungsgericht das steckenlassen des Zündschlüssels als durch die Befreiungsvorschrift des § 48 Abs. 1 StVO gedeckt ansah, hätte es dem Schröder, das Steckenlassen des Schlüssels als solches nicht zu dem Vorwurf machen dürfen, was es jedoch getan hat. Es hätte sich dann vielmehr nur fragen können, ob dem Fahrer eine Außerachtlassung der besonderen Vorsicht, die angesichts der mit dem Steckenlassen des Schlüssels verbundenen Gefahr verbunden war, angelastet werden könnte, lagen aber die Voraussetzungen
- S -
des § 48 StVO nicht vor, dann kann dem Fahrer	zwar	ge
 gebenenfalls im Blick auf § 35 StVO bereits das Steckenlas-sen des Zündschlüssels zu dem Vorwurf gemacht werden, es kann dann aber nicht aus § 48 StVO eine besondere Sorgfaltspflicht hergeleitet werden.
Bei der Beurteilung der Verschuldensfrage gehätdas Berufungsgericht ferner u.a» davon aus, dem Polizeibeamten SflBP sei nach dem unstreitigen Sachverhalt bekannt gewesen, "daß ein randalierender Betrunkener neben den Führersitz des Streifenwagens gesetzt worden war". Biese Formulierung läßt auf die Annahme des Berufungsgerichts schließen, OBB sei bereits neben den Fahrersitz gesetzt gewesen, als SOBBB(unter Steckenlassen des Zündschlüssels) ausstieg und beim Hineinschaffen des Klägers in den Wagen behilflich wurde. Bieser Ausgangspunkt wird von der Hevision mit Recht als durch den Parteivortrag nicht gedeckt gerügt* Er läßt sich mit der Barstellung des Sachverhalts, wie er im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig wiedergegeben ist, nicht in Einklang bringen. Bort heißt es:
"Während der Zeuge SBBBI • * ° half, den ... Kläger in den Wagen zu schaffen, fuhr der Zeuge HBfe) der inzwischen auf dem Sitz neben dem Fahrer untergebracht worden war, mit dem Wagen ..• davon". Nach dieser Sachdarstellung haben sich das Verbringen des HBBB auf> den Sitz neben dem Fahrer und das Hineinzerren des Klägers in den hinteren Fahrzeugteil zeitlich nebeneinander, zu demindest zeitlich sich überschneidend,abgespielt. Ob das eine oder andere tatsächlich der Fall war, kann für die Beurteilung des Verschuldens von Bedeutung sein. Falls es so gewesen sein sollte, daß hHB bereits auf dem Sitz neben dem Fahrer sich befand, als	ausstieg, wird mit dem Berufungsgericht ein
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Verschulden des S|H|B darin gesehen werden müssen, daß dieser nicht durch Herausziehen des Zündschlüssels jede Möglichkeit der Ingangsetzung des Fahrzeuges durch HflHIB von vornherein ausschloß. Anders aber wird die Verschuldensfrage - möglicherweise - zu beantworten sein, wenn in dem Zeitpunkt, als Schröder aus dem Wagen stieg, der Sitz neben dem Fahrer noch frei und Hj^B^noch gar nicht in den Wagen gebracht worden war und deshalb die Möglichkeit einer Ingangsetzung des Fahrzeugs durch einen Unbefugten eine entferntere war, so daß dj sen Möglichkeit - gemessen an den an einen pflichtgetreuen Durchschnitt sbeamten zu stellenden Anforderungen - von dem Fahrer SflHHl vielleicht nicht in Rechnung gestellt zu werden brauchte« Dabei wird jedoch nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß der Fahrer eines Streifenwagens in erster Linie für diesen Wagen und seine Einsatzbereitschaft verant-wörtlich ist und er sich von dieser Aufgabe nicht ohne weiteres ablenken lassen darf. ^
Eine abschließende Stellungnahme zur Frage des Verschuldens kann jedoch erst auf Grund eindeutiger Feststellungen über den Geschehensablauf in der hier interessierenden Richtung erfolgen.
Das Berufungsürteil läßt sich sonach mit der bisher zur Frage des Verschuldens gegebenen Begründung nicht halten« Es muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ein das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
III.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache Gelegenheit haben, für den Fall9
10
daß es wiederum ein Verschulden des Polizeibeamten Schröder be j&ht, die BegrUndungP mit der es bisher ein Mitverschulden des Klägers verneint hat, zu überprüfen. Bisher i3t das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, es sei für den Kläger auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht voraussehbar gewesen, daß sein Alkoholgenuß einen Unfall auslösen oder daß sein Widerstand den Zeugen SflHB veranlassen würde, den Zündschlüssel stecken zu lassen, und daß deshalb der Zeuge ßflHHpäen Wagen gegen eine Mauer fahren könnte; ein Verschulden des Klägers an dem Unfall liege deshalb nicht vor, Biese Ausführungen lassen es als zweifelhaft erscheinen, ob das Berufungsgericht hinreichend beachtet hat, daß die Annahme eines Verschuldens die Voraussehbarkeit der besonderen Gestaltung des schädlichen Erfolges nicht voraussetzt, daß vielmehr die Erkennbarkeit einer von einem bestimmten Verhalten ausgehenden Gefahr in der Richtung auf diesen Erfolg überhaupt ausreicht (vgl, dazu BGB-RGRK 11« Aufl. § 823 Anm, 7 mit zahlreichen Uachweisen) <> Bas Berufungsgericht wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob es nicht zur Annahme eines (Mit-)Verschuldens des Klägers genügte, daß er voraussehen konnte, daß er durch sein Sträuben und umsichtreten die Aufmerksamkeit der Polizeibe-amten in besonderer Weise auf sich lenkte und von ihren sonsti gen Pflichten - damit auch von ihren Pflichten zur Verhütung unbefugter Benutzung des Streifenwagens - ablenkte und daß sein Verhalten auch die Möglichkeit einer eigenen Körperverletzung nahe legte.
IVo
 Ob die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die Feststellungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung
11
der anderweiten Ersatzmöglichkeit des Klägers, insbesondere über die Unzurechnungsfähigkeit, sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des HflU getroffen hat, begründet sind, kann dahinstehen, da die Parteien ohnehin Gelegenheit haben, im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht ihr Vorbringen und ihre Beweisangebote in dieser Richtung zu ergänzen«
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