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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietächel, BW Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Br. Beyer ~ Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 5v November 1952, den Parteien an Stelle, der Verkündung zugestellt am 13. Bestimmungen des ;Flüchtlingsnotgesetzes, vom 14.12.1945: in An'-i ; spruch genommen wird, ist der vorliegende Mietvertrag für den Vermieter unkündbär, während dem Mieter-das Recht jederzeitiger T4-tägiger Kündigung zu dem'1;: und 15..'. Die von der Klägerin geforderte Räumung des Hotels wurde von den Flüchtlingsbehörden mit"der Begründung ab-. Der Hausmeister des Hotels führte aber nach der Kündigung des Mietvertrages die von den Flüchtlingen bezahlten Beträge an' die Klägerin ab. Klage erhoben mit £em Antrag, den beklagten Staat zur Herausgabe des Hotels und zur Zahlung von 119.528,70'DM Dazu hat die Klägerin .vörgetragen, die Inanspruchnahme des Hotels sei indie Form-eines bürgerlich-rechtlichen Mietvertrags gekleidet worden. Eine Beschlagnahme sei nach der Kündigung des Mietvertrags auch nicht erfolgt. Das Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, da die Klage nicht der damals noch zuständigen allgemeinen Vertretungsbehörde, nämlich'dem Oberfinanzpräsidium München, Zweigstelle Augsburg, zugestellt worden sei. In der Sache selbst hat der Beklagte vbrgetragen, der "Mietvertrag" habe lediglich” die ah' die - K^ägerfh '’zu'leis'teiide Entschädigung auf eine vertragliche Grundlage gestellt; die hoheitliche Beschlagnahme sei dadurch nicht berührt und auch nach der Kündigung des Vertrags aufrecht erhalten worden, weil die Beschlagnahme des Hotels auf Grund des Wohnungsgesetzes angeordnet worden sei. Die Klägerin könne daher für die Zeit nach der Aufhebung des Mietvertrages von dem Beklagten keine Entschädigung mehr verlangen; ein Schaden durch aussergewöhnliche Abnutzung sei nicht entstanden. (legen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem intrag, das Urteil aüfzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der: Revision. Die Inanspruchnahme des Hotels im April 1946 ist auf Grund der §§ 1 und 2 des Elüchtlinganotgesetzes vom 14. Auch aus dem Umstand} dass eine schriftliche Beschlag-nahine Verfügung oder Einweisungsscheine der Klägerin nicht zugegangen waren, sondern lediglich an 25 Flüchtlinge Einweisungsscheine -erteilt wurden, lässt sich eine RechtsUnwirksamkeit odeiv Unrechtmässigkei't der Inanspruchnahme nicht nerleiten, denn das Flüchtlingsnotgesetz von 1945 sah irgendwelche Formen für die Inanspruchnahme von,Räumen 'nicht vor, es be timmte sogar in § 1 Abs 2 ausdrücklich, dass der' ! gebunden sei*; Im übrigen müsste ein etwaiger Formniangel spätestens, durch den Abschluss des "Mietvertrags" vom 15» Januar 1947 und die darin enthaltene Anerkennung der'Inanspruchnahme als geheilt angesehen werden, ; 2o Dem Vertrag vom T5, Januar 1947 gibt das Berufungsgericht die Auslegung, dass es sich dabei nicht um einen Mietvertrag,handle, durch den die gesamte Inanspruchnahme des Hotels auf eine ausschliesslich bürgerlich-rechtliche Grundlage gestellt werden solle, sondern nur um eine Vereinbarung über die Nutzungsentschädigung, vvie sie der Regelung des § 27 Abs 2 Satz 1 RLG entspreche; die durch Hoheitsakt erfolgte Beschlagnahme habe dadurch nicht aufgehoben und in eine privatfechtliche Gebrauchsüberlassung um-gewandelt werden sollen. Das ergebe sich insbesondere aus der Unkündbarkeit'des Vertrags/für die Klägerinmit dem Hinweis, dass das Hotel nach den Bestimmungen des Flüchtlingsnotgesetzes in Anspruch genommen werden solle. Es handelt sich bei dem;'’Mietvertrag" um eine Vereinbarung individuellen atypischen Inhalts, die einer Nachprüfung..im Revisionsrechtszug nur insoweit unterliegt, als gesetzliche Auslegungsregeln, ierifcgesetze, Erfahrungssätze oder Verfehrens.vorschriften verletzt sind (so auch der IV. Es wäre zwar rechtlich durchaus möglich gewesen, die Inanspruchnahme des Hotels in vollem üimfange auf eine rein bürgerlich-rechtliche Grundlage zu steilen; ebenso ist aber auch ohne; einen Verstoss gegen die Penkgesetze oder gegen Erfahrungssätze möglich, der Vereinbarung die von dem Berufungsgericht gegebene Auslegung zu geben. 3« Demzufolge ist entsprechend der: Auffassung des • Berufungsgerichts die Kündigung des "Mietvertrags" auch hur als eine Kündigung der Vereinbarung über die Zahlung / der Entschädigung aufzufassen* Die. Inanspruchnahme des Hotels hoben worden» Die eingewiesenen-Flüchtlinge sind aber in dem Hotel verblieben und die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass das'Hotel nunmehr durch das Wohnungsamt in An-. sprueh genommen werde« Der Beklagte geht auch selbst noch in der Revisionserwiderung davon aus, dass die Beschlagnahme in ihren Wirkungen noch nach dem Ablauf des Vertrags weiter-.-■ bestand* Er muss sich deshalb such so behandeln lassen, als ob die durch ihn erfolgte Beschlagnahme solange Weiterbestand, bis das Hotel freigemacht oder (die Inanspruchnahme der Räume ; ' auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt worden ist* ' üSine Beschlagnahme nach;dem;Wohnungsgesetz kann nur durch • .die hierfür züständige:^ Wohnungsbehöräe:erfolgen und diese ist dabei an bestimmt? Das Wohnungsamt hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Erfassung nicht vorgenommen, es hat.lediglich weiteren 14 Flüchtlingen Einvveisungsver-fugungen ausgestellt, ohne aber der Klägerin.selbst eine besondere Erfassungsverfügung zuzuste’llen,, . 1o Für den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Hoteiräume sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig. Wenn sich»der Beklagte weigert, auch für die Zeit nach dem Ablauf des Vertrags eine Nutzungsehtschädigung zu bezahlen, so tut er das auch nicht, weil er glaubt, der Klägerin stünde überhaupt keine Entschädigung zu, sondern weil er glaubt, nicht er, sondern die Wöhnungsbehörde oder die einge-vviesenen Flüchtlinge seien nunmehr zur Zahlung einer solchen verpflichtet. Zu den Flüchtlingen ist die Klägerin aber auf Grund der Erfassung durch den Jiüchtlingskommissar,in keine ppivatrechtliGhen Beziehungen getreten. darf-nicht z'iMf;%acEteil' der Klägerin dahin aufgefasst werden, dass sie'dadurch unter Verzicht auf An-Sprüche gegen den Beklagten ein Mißverhältnis mit den Eingewiesenen äbschliessen' wollte. April 1946 ist mindestens de facto in vollem Umfange aufrecht,erhalten und, wie bereits ausgeführt, auch nicht durch.eine Erfassung durch das Wohnungsamt ersetzt wordene Ba es sich bei der. vorläufigen Unterbringung der Flüchtlinge in einem Durchsehleusungslager um eine Staats~ aufgabe handelte, ist der Beklagte auch der durch die Inanspruchnahme Begünstigte, ; der für die Zahlung der Entschädigung haftet,, aj Eins Nutzungsentschad.igung für die Zeit nach dem 51o März 1951 kann die Klägerin von dem Beklagten nicht ver-j ’ langen» Es steht ihr zwar auch für diese; Zeit eine Entschädigung zu» Durch § 5 des Gesetzes zur 'Freimachung?und,-Ver- 1 den hat (Urteil vom 14o Juli 1953 in Sachen.;Be^(^ gegen " Stadt Cloppenburg,- III ZR 359/51 -),* in den nach dem Reichs-leistungsgesetz zu behandelnden Pallen nach dem in § 26 Abs 3 RDG enthaltenen Grundsatz gegeben* Auch die hier nach dem Plüchtlingsnotgesetz erfolgte Inanspruchnahme' ist wie eine solchejhach dem Reichsleistungsgesetz zu behandeln» Die von § 1 Abs 2 des Plüchtlingsnotgesetzes ausgesprochene Befreiung von den BeSchränkungen des Reichsleistungsgesetzes besagt nicht, dass die Vergütung siclrnicht nach diesem zu bemessen habe.Dieser Anspruch ist, wie der Grosse Senat in Zivilsachen durch Beschluss vom 16. Ob eine übermässige Abnützung durch die eingewiesenen Flüchtlinge • 'stattgefunden hat, bedarf allerdings noch der Feststellung, die nur durch den Tatrichter getroffen werden kann. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Aufrechterhaltung der Inanspruchnahme der Räume nach dem Ablauf des "Mietvertrags” rechtswidrig war. Auf das an Stelle des Flüchtlingsnotgesetzes von 1945 getretene Flüchtlingsgesetz vom 19» Februar 1947 (GVBl 51) konnte sie nicht gestützt werden. Es ist schon zweifelhaft, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, § 8 des' Flüchtlingsgesetzes, der auf die Vorschriften des Wohnungsgesetzes ver-' weist, eine Handhabe zur Beschlagnahme von Hotelräumen gibt. Juli 1947 (GVB1 ,155) zu § ,10 ausdrücklich nur von einer Ermächtigung zur Be-s:chlagnahme ..für die vorübergehende; Unterbring;ung der Flücht- v$; linge die Rede ist, eine Beschlagnahme Zur dauernden Unter^ bringung also nicht zulässig sein soll* Der Beklagte begründete^ auch die Kündigung des Mietvertrags'ausdrücklich selbst -damit^:j Sonstige Rechtsgrundlagen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sind nichl vorhanden und von der Beklagten auch nicht behauptet worden. Eine Haftung aus Amtspflichtverletzung ist allerdings nur insoweit gegeben, als die Beamten des Beklagten schuldhaft gehandelt haben, Di§se gingen nach dem Ablauf der Ver-r ! die darin zu sehen wäre, dass die Aufhebung der Beschlagnahme und die Freimachung der Räume unterlassen wurde, könnte daher erst von dem Zeitpunkt an bejaht werden, in dem von den Beamten des Beklagten hätte erwartet werden können, ihren Rechtsirrtum zu erkennen. Dies und der Zeitpunkt, von wann an der Irrtum der Beamten des Beklagten schuldhaft gewesen ist, bedarf noch der Feststellung, die nur durch den Tätrichter getroffen werden kann. Juni 1951 erlassene Versäumhisurteil für unzulässig erklärt und die Kosten des-JÄS'elben der Klägerin auf erlegt« Die Revision hat hierzu keine besondere Rüge erhpben,; djoch^ unterliegt die Zulässigkeit des tifersäumhisurteils auch ohne dies derNachprüfung durch das Revisionsgerieht' Las Berufungsgerichtverneint das mit der^Begründung, dass in dem Schreiben des Innenministeriums an Rechtsanwalt vom 29. Oberfi--nanzdirektion den Beklagten vertritt, spricht nicht dagegen, dass seiner Zeit eine Abgabe an die Regierung erfolgt ist, zu demal diese.auch in dem Urteil des Landgerichts als Vertreter bezeichnet ist. / Hinsichtlich der Abweisung des Herausgabeanspruchs ist daher das.angefochtene Urteil, aufrecht zu erhalten und die Revision zurückzuweisen. Der erstere ist der Klägerin zuzuerkennen und die Berufung des Bekiag|en deshalb insoweit zurückzuweisen. Wegen des Kestste^lluhgsansprüchs und der Zulässig-keit des Versäumnisurteils ist die Sache noch nicht ent-scheidungsreif und deshalb 'zur anderweiten Verhandlung uhd Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«

BeschlagnahmeHotelBerufungsgerichtFlüchtlingMietvertragKlägerinInanspruchnahme

Volltext der Entscheidung

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III ZR 1:31/53	-■■■:
Verkündet am '29« April 1954 F i e s e r , Just, , Angest. als Urkunds-bemater der Geschäfts^ stelle
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 Im Namen d„e s Volkes
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In dem4 Rechtsstreit
 der Firma bMBI- und /durch den Vorstand,
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i- vertreten
 Klägerin, Berufungsbeklagten und ReVisiohsklägerin,,
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- Prozeßbevollmächtigter•. Rechtsanwalt
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gegen
 deh Freistaat Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirek-tion München, Zweigstelle Augsburg,
 Beklagten, Berufungskläger und Revi a i önabeklagt en^,,.
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietächel, BW Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Br. Beyer	~

für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 5v November 1952, den Parteien an Stelle, der Verkündung zugestellt am 13. November 1952, aufgeho ben.
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Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 16. Januar.1952,. den Parteien an Stelle der Verkündung zugestellt am 28, Januar 1952, wird der Herausgabeanspruch der Klägerin als unzulässig abgewiesen,	0
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Hinsichtlich des Leistungsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen,	C
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Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re vision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Hotel "ScbqMHP AflBP' der Klägerin in M0-wurde nach dem Kriege von amerikanischen Besat-züngstruppeh belegt, am 14. März i946. aber wieder frei-gegeben» Mit Wirkung vom 20. April 1946 beschlagnahmte der.Flüchtlingskommissar für den Stadt- und Landkreis
 Hotel als Durchschleusungsiager für Flucht linge und stellte Einweisungsscheine für, 25 Flüchtlinge aus. Daa Raus wurde-fdarau£hi%^iUefefelingen. belegt.
Am 15», Januar 1947-schloss der Flüchtlingskommissar mit dem Treuhänder Josef	der	Klägerin	einen	als	"Miet
g” bezeichneten Vertrag folgenden Inhalts:

’’Eiet vertrag
 Für Zwecke der Flüchtlingsfürsorge und zwar zur Errichtung eines Nötflüartiers mietet der Flüchtlingskommissar von der BfHP- und A.Grc in	Hotel
 in	tr»	Nr . #
April 1946 auf unbestimmt e Zeit.
« ^ab 20
Da das Mietöbjekt nach den. Bestimmungen des ;Flüchtlingsnotgesetzes, vom 14.12.1945: in An'-i ; spruch genommen wird, ist der vorliegende Mietvertrag für den Vermieter unkündbär, während dem Mieter-das Recht jederzeitiger T4-tägiger Kündigung zu dem'1;: und 15..'. jeden Monats einge--räumt wirdv	s
Der Mietzins wird/einverständlich mit monat-^ lieh 1 100.- RM in Worten: Eintausendeinhundert Reichsmark ====== vereinbart. Er ist
 viertel jährlich. fällig und wird im Voraus entrichtete
4. Gerichtsstand ist
 Der Vertrag wurde am .11', April 1947 von der Aufsichtsbehörde genehmigt.
Am 23. September 1947 wies der Regierungskommissar für j _	das Flüchtlingswesen den Kreisbeauftragten an, unter anderem
 auch den Mietvertrag mit der Klägerin zu kündigen, weil „	das Hotel seinen Charakter als Durchschleusungslager verloren
,	habe. Er ordnete an, das Wohnungsamt habe den dort unterge-
brachten Dauermietern, soweit nicht bereits geschehen, zwecks Begründung eines weiteren Wohnrechtes Einweisungsscheine auszustellen, die Vermieter hätten mit den einzelnen Untermietern Mietverträge abzuschliessen, die Flüchtlinge hätten nunmehr als Untermieter zu gelten und für die durch die Preisbehörde festgesetzte Mietentschädigung selbst aufzu-, ■	kommen.
Mit Schreiben vom 13/ Oktober 1947 kündigte demge-mäss der Kreisbeauftragte unter Bezugnahme auf die beigefügte Regierungsentschliessung vom 23. September 1947 den Mietvertrag zu dem 31. Oktober 1947' mit dem Beifügen, dass nach der EntSchliessung mit den einzelnen Unter-i	mietern Mietverträge abgeschlcs	sen werden müssten.
Die von der Klägerin geforderte Räumung des Hotels wurde von den Flüchtlingsbehörden mit"der Begründung ab-. .	gelehnt,. die Klägerin habe nach der Beschlagnahme der '
Raume und der Einweisung der Dauermi'eter durch das Woh-■	nungsamt.	mit diesen Mietverträge abzuschliessen. In '	:
v „	einer Entscheidung des Innenministeriums vom 22, Februar
195,1 wurde schliesslich; festgestellt, dass der Flüchtlings-kommisäar den wiedsrholten^Weisungen, die Flüchtlinge auf Grund des Wohnungsgesetzes der Hoteleigentümerin zuzuweisen,
'	nicht nachgekommen sei.
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Das .Wohnungsamt MflHMpRP erliess nach der Kündigung des; Mietvertrages 14 Zuweisungsverfügungen. Es handelte sich dabei um Flüchtlinge, di© nicht bereits im Besitze eines Einweisungsscheins vom Juni 1946 waren. Eine besondere Erfassungsverfügung des Wohnungsamtes wurde der Klägerin nicht zugestellt. ..-v. ;■
Die Klägerin lehnte den Abschluss von Mietverträgen mit den Flüchtlingen ab. Der Hausmeister des Hotels führte aber nach der Kündigung des Mietvertrages die von den Flüchtlingen bezahlten Beträge an' die Klägerin ab.
Mit Ausnahme des grossen Adlersaales ist das Hotel auch jetzt noch mit Flüchtlingen belegt.
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Die Klägerin hat. Klage erhoben mit £em Antrag, den beklagten Staat zur Herausgabe des Hotels und zur Zahlung von 119.528,70'DM Entschädigung bis 31." März 19511 nebst 5 io Zinsen seit 1. Januar 1951 zu. verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte 'der Klägerin auch allen weiteren, aus der Nichtherausgabe und ;aus. unerlaubter Handlung ent-standenen und. noch entstehenden Schaden zu ersetzen -habe.
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Dazu hat die Klägerin .vörgetragen, die Inanspruchnahme des Hotels sei indie Form-eines bürgerlich-rechtlichen Mietvertrags gekleidet worden. Der Beklagte habe deshalb 'nach" Beendigung desselben das Hotel herausz.ugeben und die Miete für die'Zeit der Vorenthaltung der Mietsache weiter zu bezahlen. Die Hotelräume hätten als gewerbliche Räume weder nach dem Flüchtlingsgesetz noch nach dem Wohnungsge- ' setz beschlagnahmt werden dürfen. Eine Beschlagnahme sei nach der Kündigung des Mietvertrags auch nicht erfolgt.

Dei* Beklagte hafte auch aas Amtspflichtverletzung für die entstandenen Schäden, insbesondere für die übermässige Abnützung der Raume, Da diese Schäden noch nicht zu übersehen seien, sei insoweit ein Anspruch auf Feststellung gegeben.	’	*
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Die Klage wurde der Regierung in Schwaben zugestellt. Am 6. Juni 1951 erliess das Landgericht Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Dieser erhob Einspruch und beantragte die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage. Das Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, da die Klage nicht der damals noch zuständigen allgemeinen Vertretungsbehörde, nämlich'dem Oberfinanzpräsidium München, Zweigstelle Augsburg, zugestellt worden sei. In der Sache selbst hat der Beklagte vbrgetragen, der "Mietvertrag" habe lediglich” die ah' die - K^ägerfh '’zu'leis'teiide Entschädigung auf eine vertragliche Grundlage gestellt; die hoheitliche Beschlagnahme sei dadurch nicht berührt und auch nach der Kündigung des Vertrags aufrecht erhalten worden, weil die Beschlagnahme des Hotels auf Grund des Wohnungsgesetzes angeordnet worden sei. Die Klägerin könne daher für die Zeit nach der Aufhebung des Mietvertrages von dem Beklagten keine Entschädigung mehr verlangen; ein Schaden durch aussergewöhnliche Abnutzung sei nicht entstanden. Eine ^ Amtspflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Beklagten liege nicht vor.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil.aufgehoben und den Beklagten zur Herausgabe des Hotels mit Ausnahme des Saales und zur Bezahlung von 13.700,12 DM nebst 4 $>
:"Zinsen seit. 31. März 1951-verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte allen weiteren aus der schuldhaften Nicht-

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er fill lung der Pflichten aus dem Mietvertrag und dessen . Kündigung entstehenden Schaden zu tragen habe. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des ■ Versäumnisur^-teils,-und 7/8 der übrigen Kosten wurden’dem Beklagten auf-erlegt.
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-rieht die Klage ih vollem |Tmfang abgewiesen und der Klä-gerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits, auch die.des Versäumnisurteils, auf erlegt».
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(legen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem intrag, das Urteil aüfzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der: Revision.
Entscheidungsgründe:
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1'. Die Inanspruchnahme des Hotels im April 1946 ist auf Grund der §§ 1 und 2 des Elüchtlinganotgesetzes vom 14. Dezember 1945 (GVB1 Bayern 1946 S 4), also durch einen Staatshoheitsakt erfolgt, Die Zweifel der Revision an der Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes sind nicht begründet..; Die Gesetzgebungsbefugnis lag in-der damaligen Zeit bei den Besatzungsbehörden-. Ohne ihre Genehmigung konnte kein. Gesetz erlassen und verkündet werden. Deshalb steht auch hinter jedem damals verkündeten Gesetz die Autorität der Besatzungsmacht. Die Rechtsgültigkeit des plüchtlingsnot-gesetzes kann daher weder formell noch inhaltlich ange-zweifelt werden.	"
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Auch aus dem Umstand} dass eine schriftliche Beschlag-nahine Verfügung oder Einweisungsscheine der Klägerin nicht zugegangen waren, sondern lediglich an 25 Flüchtlinge Einweisungsscheine -erteilt wurden, lässt sich eine RechtsUnwirksamkeit odeiv Unrechtmässigkei't der Inanspruchnahme nicht nerleiten, denn das Flüchtlingsnotgesetz von 1945 sah irgendwelche Formen für die Inanspruchnahme von,Räumen 'nicht vor, es be timmte sogar in § 1 Abs 2 ausdrücklich, dass der' ! .Flüchtlingskommissar, soweit es seine Aufgabe erfordert, nicht an die Schranken des Reichsleistungsgesetzes. usw. gebunden sei*; Im übrigen müsste ein etwaiger Formniangel spätestens, durch den Abschluss des "Mietvertrags" vom 15» Januar 1947 und die darin enthaltene Anerkennung der'Inanspruchnahme als geheilt angesehen werden,	;
2o Dem Vertrag vom T5, Januar 1947 gibt das Berufungsgericht die Auslegung, dass es sich dabei nicht um einen Mietvertrag,handle, durch den die gesamte Inanspruchnahme des Hotels auf eine ausschliesslich bürgerlich-rechtliche Grundlage gestellt werden solle, sondern nur um eine Vereinbarung über die Nutzungsentschädigung, vvie sie der Regelung des § 27 Abs 2 Satz 1 RLG entspreche; die durch Hoheitsakt erfolgte Beschlagnahme habe dadurch nicht aufgehoben und in eine privatfechtliche Gebrauchsüberlassung um-gewandelt werden sollen. Das ergebe sich insbesondere aus der Unkündbarkeit'des Vertrags/für die Klägerinmit dem Hinweis, dass das Hotel nach den Bestimmungen des Flüchtlingsnotgesetzes in Anspruch genommen werden solle. Demgegenüber könne aus der missverständlichen Bezeichnung des Vertrags als "Mietvertrag" und der Zurückdatierung des Ver-tragsbeginns auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme kein gegenteiliger Schluss gezogen werden.
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Pie hiergegen erhobene Rüge der Revision ist nicht begründet.. Es handelt sich bei dem;'’Mietvertrag" um eine Vereinbarung individuellen atypischen Inhalts, die einer Nachprüfung..im Revisionsrechtszug nur insoweit unterliegt, als gesetzliche Auslegungsregeln, ierifcgesetze, Erfahrungssätze oder Verfehrens.vorschriften verletzt sind (so auch der IV. Zivilsenat in einem Urteil vom 18. Eebruar 1954 - IV ZR 195/53 Eine solche Verletzung ist nicht ersichtlich.
Es wäre zwar rechtlich durchaus möglich gewesen, die Inanspruchnahme des Hotels in vollem üimfange auf eine rein bürgerlich-rechtliche Grundlage zu steilen; ebenso ist aber auch ohne; einen Verstoss gegen die Penkgesetze oder gegen Erfahrungssätze möglich, der Vereinbarung die von dem Berufungsgericht gegebene Auslegung zu geben.
Per Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 167? 285 vermag dies nicht zu widerlegen, da; aus dieser Entscheidung hur die Möglichkeit einer privatrechtlichen Regelung zu entnehmen ist, sie aber nicht -zu einem sölchen Schluss für alle derartigen Verträge zwingt, ganz abgesehen davon, dass es sich in dem von dem Reichsgericht entschiedenen Rail um eine Vereinbarung zwischen zwei Privatparielen handelteIn der Regel spricht die Vermutung . vielmehr dafür, dass sich"der Staat bei der Erfüllung.seiner Aufgaben öffentlich-rechtlicher Massnahmen bedient (BGHZ 4, 266) .- Bern Einwand der Revision,/ es widerspreche der Bebens- . erfahrung, dass eine Aktiengesellschaft nicht einmal die ; .,j Bedeutung eines Mietvertrags kemie;, kann entgegengehalten werden, dass 'für einen Mietvertrag.die Überlassung der Räume, auf Grund privaten1 Rechtsgeschäfts typisch ist, während sie liier erkennbar auf Grund eines; Höheitsaktes erfolgte. Pie Vereinbarung eines:Gerichtsatands ist nur eine nebensächliche
 Bestimmung,, die .übrigens auch für eine Regelung; die .sich auf
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 die Enteignungsleistung beschränkt, noch sinnvoll bleibt, der durch das Berufungsgericht getroffenen Auslegung des Vertrags also nicht entgegensteht«
3« Demzufolge ist entsprechend der: Auffassung des •	Berufungsgerichts	die	Kündigung	des	"Mietvertrags"	auch
 hur als eine Kündigung der Vereinbarung über die Zahlung /	der Entschädigung aufzufassen* Die. Inanspruchnahme des Hotels
>	nach dem Flüchtlingsnotgesetz ist dadurch allerdings aufge-
hoben worden» Die eingewiesenen-Flüchtlinge sind aber in dem Hotel verblieben und die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass das'Hotel nunmehr durch das Wohnungsamt in An-. sprueh genommen werde« Der Beklagte geht auch selbst noch in der Revisionserwiderung davon aus, dass die Beschlagnahme in ihren Wirkungen noch nach dem Ablauf des Vertrags weiter-.-■ bestand* Er muss sich deshalb such so behandeln lassen, als ob die durch ihn erfolgte Beschlagnahme solange Weiterbestand, bis das Hotel freigemacht oder (die Inanspruchnahme der Räume ;	'	auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt worden ist*
5/ 1	Es kann auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht
! angenommen werd.en, dass ;mit dem Ablaüf des "Mietver.tr^g*|^
; ^	.diese Beschlagnahme nun /in'g-edlnef^	.Grund	-des	.
' Wohnungsgesetzes umgewandeltworden ist*' Dazu wäre der Flüchtlings kommissar nicht zuständig gewesen» Es hätte vielmehr . einer erneuten Erfassung:durch das Wohnungsamt bedurft* Das .
f*	ergibt sich schon daraus, dass die Erfassung dessWoMraums
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nach dem: Flüchtlingsnotgesetz andere Voraussetzunge®ha'tüals .
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die hach dem Wohnungsgesetz, denn ersteres dient'-nur der "■ Behebung vorübergehender. Notstände, während das letztere; einer dauernden Unterbringung der Wohnungssuchenden dienen soll*
' üSine Beschlagnahme nach;dem;Wohnungsgesetz kann nur durch •	.die hierfür züständige:^ Wohnungsbehöräe:erfolgen und diese
 ist dabei an bestimmt? Vorschriften» so insbesondere die Zustellung der Mitteilung an den Eigentümer (Art VII Abs 2 WolinGr), gebunden (BG-HZ 5, 21? V?327)»,;i
Das Wohnungsamt hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Erfassung nicht vorgenommen, es hat.lediglich weiteren 14 Flüchtlingen Einvveisungsver-fugungen ausgestellt, ohne aber der Klägerin.selbst eine besondere Erfassungsverfügung zuzuste’llen,, .
II,
Daraus folgt für" die Ansprüche der Klägerin*
1o Für den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Hoteiräume sind die ordentlichen Gerichte nicht zuständig.
ungen
 die Klage ist daher insoweit unzulässig. Die zwischen den Parteien sind- nach-Ablauf des ’'.Mietvertrags nur noch rein öffentlich-rechtlicher Natur. Eine-Herausgabe der beschlagnahmten Hotelräume hätte die Aufhebung " der durch Hohe it saht des	vorgenomme-
nen 25 Einweisungen zur Voraussetzung, also die Vornahme von Verwaltiingsaliten; Eine Verurteilung zur Vornahme eines Verwaltungsaktes.- und auf eine solche würde die Verurteil luhg zur Herausgabe- praktisch liinauslaufen - durch die ordentlichen Gerichte- ist hicht zulässig;- dafür sind aus-*-schliesslich die Wrwaltun^	zuständig.	Dabei
 kommt es in diesem Züsanimenhang auf die Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, nicht an#
2. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung
 bio■•■iijgä .31 ■ iiärz 1951 ist begründet. Zu Unrecht verneint dfts Berufungsgericht das Vorliegen eines Anspruchs aus ent.e ignuiigsgleichem.Eingriff oder Aufopferung» Das Berufungsgericht verkennt dabei den Begriff des Sonderopfers. Ausschlaggebend ist dabei nicht-* ob auch andere Hotelbesitzer solche Opfer bringen mussten, sondern ob eine generelle Inanspruchnahme, für sl le Inhaber von Hotels usvv. vorgenommen wurde 'oder ob nur einzelne für den Zweck der / Unterbringungvon Flüchtlingen in Anspruch genommen wurden. Im letzteren Dali,-der hier vorliegt, ist jedem,-davon betroffenen Hoteleigentümer im Gegensatz zu d*^^^nht be-*./ tr offenen Hoteleigentüme'rn ein Sonderopf er auf erlegt;
Der Beklagte ging auch selbst davon aus, indem er in dem .^ertrag vom l5o Januar 1947 eine ,f Mi et e,! vereinbarte. Wenn sich»der Beklagte weigert, auch für die Zeit nach dem Ablauf des Vertrags eine Nutzungsehtschädigung zu bezahlen, so tut er das auch nicht, weil er glaubt, der Klägerin stünde überhaupt keine Entschädigung zu, sondern weil er glaubt, nicht er, sondern die Wöhnungsbehörde oder die einge-vviesenen Flüchtlinge seien nunmehr zur Zahlung einer solchen
 verpflichtet. Zu den Flüchtlingen ist die Klägerin aber auf Grund der Erfassung durch den Jiüchtlingskommissar,in keine ppivatrechtliGhen Beziehungen getreten. Wenn und soweit die Klägerin tro tzdem von die Öen z Um Te ii noch "Miete" erhielt und auch annahm, so geschah dies zur Vermeidung grosse- i rer Schäden, ■ und. darf-nicht z'iMf;%acEteil' der Klägerin dahin aufgefasst werden, dass sie'dadurch unter Verzicht auf An-Sprüche gegen den Beklagten ein Mißverhältnis mit den Eingewiesenen äbschliessen' wollte. Qb die Wohnungsbehörde, also , die Gemeinde, hirisicht.lich der 14 neu eingewiesenen Plüchtlii, ge ebenfalls für eine Nutzungsentschädigung aufzukommen hat, , kann dahingestellt bleiben, da dadurch die Pflicht des Beklag
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ten, für sämtliche beschlagnahmten Räume -Entschädigung zu leisten, noch nicht ausgeschlossen würde, denn die Erfassung' vom 20. April 1946 ist mindestens de facto in vollem Umfange aufrecht,erhalten und, wie bereits ausgeführt, auch nicht durch.eine Erfassung durch das Wohnungsamt ersetzt wordene Ba es sich bei der. vorläufigen Unterbringung der Flüchtlinge in einem Durchsehleusungslager um eine Staats~ aufgabe handelte, ist der Beklagte auch der durch die Inanspruchnahme Begünstigte, ; der für die Zahlung der Entschädigung haftet,,
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Uber die; Höhe der Entschädigung, wie sie durch das Ur-teil des iiahdgerichts zuerkannt wurde, besteht zwischen den ‘ Parteien kein Streit, so da'4'’d;i«^Eiage hinsichtlich des Leistungsanspruehes jetzt schon entscheidungsreif ist.
Der -Feststellungsahsprüch der Klägerin "hinsichtlich des weiterhin entstandenen und noch entstehenden. Schadens umfasst -	.	-	-	•
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a) die weitere Nutzungsentschädigung ab 1, April 1951 'I.;.-V"/b.) den Schaden durch-,‘aussergewöhhliche Abnützung und c) den Schaden der dadurch-; entstanden ist, dass das Hotel- nicht seinem eigentlichen Zweck entsprechend verwendet werden konnte, und der durch die Nutzungsentschädigung nicht gedeckt ist-(entgangener Ge--wi^nu-i/.’.'/ ?.V v..............•'.t, ..t
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aj Eins Nutzungsentschad.igung für die Zeit nach dem 51o März 1951 kann die Klägerin von dem Beklagten nicht ver-j ’ langen» Es steht ihr zwar auch für diese; Zeit eine Entschädigung zu» Durch § 5 des Gesetzes zur 'Freimachung?und,-Ver-	1
gutung zweckentfremdeten .Beherbergungsraume'S’Vom 11»- Novem-t}
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:" - - ,; / ■ • . / ber 1950 (GrVBI 1951,1) ist aber ausdrücklich bestimmt, dass,
 soweit die Miete nicht ganz oder teilweise von der öffent- % liehen Fürsorge zu zahlen ist, die Gemeinden für die einge- ' wiesenen Personen ab 1, April 1951 den lauf endeir Unterschieds betrag zwischen der tatsächlich bezahlten Miete und'den Ter- : gütungssätzen nach der Anordnung des Preiskommissars Nr 115/4 / an den Inhaber der Beherbergungsräume direkt zu zählen hat, sofern dieser nachweist, dass er Von den Nutzungsberechtigten Zahlungen nach den Vergütungesätzen nicht verlangen kann« Dabei kommt es auf die Rechtsgrundlage der Einweisung des Dauermieters nicht an (Volizugsbestimmung'‘'des Bayerischen Staatsministers d,I, vom 20. April 1951 MkBl 180/ zu § 2 des? Gesetzes), Es ist also für die Zeit ab 1 - April 1951 durch ausdrückliche gesetzliche Regelung an die Stelle des beklagten Staates die Gemeinde getreten,
b) Einen Schadensersatzanspruch wegen einer etwaigen »übermässigen Abnützung der b‘esehlagnahmtön Räume hat das ; Berufuhgs^ericht zu Unrecht verneint. Ein solcher ist, wie der Senat bereits in einer ähnlich gelagerten Sache entschie-. den hat (Urteil vom 14o Juli 1953 in Sachen.;Be^(^ gegen " Stadt Cloppenburg,- III ZR 359/51 -),* in den nach dem Reichs-leistungsgesetz zu behandelnden Pallen nach dem in § 26 Abs 3 RDG enthaltenen Grundsatz gegeben* Auch die hier nach dem Plüchtlingsnotgesetz erfolgte Inanspruchnahme' ist wie eine solchejhach dem Reichsleistungsgesetz zu behandeln»
Die von § 1 Abs 2 des Plüchtlingsnotgesetzes ausgesprochene Befreiung von den BeSchränkungen des Reichsleistungsgesetzes besagt nicht, dass die Vergütung siclrnicht nach diesem zu bemessen habe.Dieser Anspruch ist, wie der Grosse Senat in Zivilsachen durch Beschluss vom 16. November 1953 - GSZ 5/53. - (BGHZ 11, 156:) entschieden hat, ein einem Schadensersatzanspruch gleichzubehandelnder Entschädigungsanspruch, der
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im vorliegenden Fälle nicht geringer wäre als ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung, so dass es zu diesem Punkt keiner Erörterung bedarf, ob der Klägerin auch ein solcher etwa zusteht.
Ob eine übermässige Abnützung durch die eingewiesenen Flüchtlinge • 'stattgefunden hat, bedarf allerdings noch der Feststellung, die nur durch den Tatrichter getroffen werden kann.
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' > c) Ein über die Nutzungsentschädigung hinausgehender Sehad,ensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns könnte allerdings' nur auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung gestützt werden. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Aufrechterhaltung der Inanspruchnahme der Räume nach dem Ablauf des "Mietvertrags” rechtswidrig war. Das ist objektiv zu bejahen. Auf das an Stelle des Flüchtlingsnotgesetzes von 1945 getretene Flüchtlingsgesetz vom 19» Februar 1947 (GVBl 51) konnte sie nicht gestützt werden. Es ist schon zweifelhaft, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, § 8 des' Flüchtlingsgesetzes, der auf die Vorschriften des Wohnungsgesetzes ver-' weist, eine Handhabe zur Beschlagnahme von Hotelräumen gibt.
Doch kann diese Frage auf \sich beruhen, da in den Ausführungs-be Stimmungen .zu dem Flüchtlingsgesetz vom 8. Juli 1947 (GVB1 ,155) zu § ,10 ausdrücklich nur von einer Ermächtigung zur Be-s:chlagnahme ..für die vorübergehende; Unterbring;ung der Flücht- v$; linge die Rede ist, eine Beschlagnahme Zur dauernden Unter^ bringung also nicht zulässig sein soll* Der Beklagte begründete^ auch die Kündigung des Mietvertrags'ausdrücklich selbst -damit^:j
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. dass das Hötei seinen. Charakter als Durchschleusungslager ver^j^j ; loren habe und die weitere Erfassung nunmehr der dauernden Dn^j terbringung zu dienen;habe,, deshalb auch Sache der Wohnungsbg-^
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Das Y/ohnungsgesetz gibt keine Rechtsgrundlage zur Erfassung von Hotelräumen (BG-HZ 10, 2'!5). Sonstige Rechtsgrundlagen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sind nichl vorhanden und von der Beklagten auch nicht behauptet worden.
Eine Haftung aus Amtspflichtverletzung ist allerdings nur insoweit gegeben, als die Beamten des Beklagten schuldhaft gehandelt haben, Di§se gingen nach dem Ablauf der Ver-r ! einbarung irrtümlich davon aus, dass die von ihnen ausge- ‘ ! sprochene Beschlagnahme durch eine Erfassung durch die Wohnungsbehörde ersetzt werden könnte, weshalb auch der Elücht-lingskömmissär unzulässigerweise die Wohnungsbehörde seiner-! seits anwies, diese Erfassung vörzunehmen«. Die Frage, ob Bote lräume der Erfassung durch das Wohnungsgesetz unterliegen, war allerdings längere Zeit in Schrifttum und Rechtsprechung bestritten. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung.; die darin zu sehen wäre, dass die Aufhebung der Beschlagnahme und die Freimachung der Räume unterlassen wurde, könnte daher erst von dem Zeitpunkt an bejaht werden, in dem von den Beamten des Beklagten hätte erwartet werden können, ihren Rechtsirrtum zu erkennen. Die Klägerin behauptet hierzu, die Regierung ih Schwaben habe bereits am 30. Mai 1947 in einer anderen Streitsache auf die Unzulässigkeit der Inanspruchnahme von Hotelräumen nach dem Wohnungsgesetz oder dem Flüchtlingsgesetz hingewiesen, hätte also bereits am.31. Oktober 1947, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Vereinbarung 5 vom 15. Januar 1946, die Unrechtmässigkeit einer Aufrecht-erhältung der Beschlagnahme erkennen müssen. Dies und der Zeitpunkt, von wann an der Irrtum der Beamten des Beklagten schuldhaft gewesen ist, bedarf noch der Feststellung, die nur durch den Tätrichter getroffen werden kann.
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III,
Das Berufungsurteil hat das am 6. Juni 1951 erlassene Versäumhisurteil für unzulässig erklärt und die Kosten des-JÄS'elben der Klägerin auf erlegt« Die Revision hat hierzu keine besondere Rüge erhpben,; djoch^ unterliegt die Zulässigkeit des tifersäumhisurteils auch ohne dies derNachprüfung durch das
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Nach § 2 der Verordnung über die.Vertretung des Bayerischen Staates in Rechtsstreitigkeiten usw- vom 8. August 1950 fGVBl 1251. sind' ai 1 gerneineVertretungäbäÄörde ausschlieSs-
(GVB1 125) isind allgemeine Vertretuhgsbehdrde ausschliesslich des Staatsmihisterium der Finanzen
 für den vorlie- ’
genden Pall aber ausscheidet) und die Zweigstellen der Oberfinanzpräsidien München und Nürnberg, (hier also die Zweig-. stelle Augsburg)o Diese kann nach § 3 der Verordnung die Vertretung an die Ausgahgsbehörde abgeben, in gewissen fällen, so auch bei Ansprüchen aus Mietvertrag, muss sie dies tun (§ 4 der VO), Diese Abgabe ist eine innerdienstliche Angelegenheit,- Die klagende Partei oder das Gericht können der Entscheidung der allgemeinen Vertretungsbehörde, ob und an weh sie die Vertretung abgibt, nicht durch eine Zustellung der Klage an die Ausgangsbehörde vorgreifen. Das gilt auch in dem Pall des § 4, daan auch die Prüfung und Entscheidung der Präge, ob der Pall einer Obligatorischen Abgabe vorliegt, steht ausschliesslich der Vertretungsbehörde zu. Darauf, ob die etwa unrichtigerweise geladene Ausgangsbehörde die Klage der .Vertretungsbehörde hätte mitteilen und eine ^ Vertret ung
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eder. Abgabe durch, diese hätte veranlassen können, kann es angesichts der eindeutigen prozessrechtlichen Vorschriften über die Vertretung des Staates.und die Ladung seiner Behörden nicht ankomraen.
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Die Klage und die Ladung zu dem Termin vom 6. Juni 195'i sind im vorliegenden Fall der Regierung von Schwaben zugestellt. worden. Die Ordnungsmäsgigkeit der Ladung hängt also davon ab, ob im Zeitpunkt der Zustellung bereits eine Abgabe der Sache an die Ausgangsbehörde erfolgt war. Las Berufungsgerichtverneint das mit der^Begründung, dass in dem Schreiben des Innenministeriums an Rechtsanwalt
 vom 29. Kai 1951 keine Übertragung der Vertretung zu sehen
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Las Berufungsgericht lässt jedoch eine Feststellung vermissen» wann diese Abgabe in der Vat erfolgt ist und ob dese nicht, wie der Kläger behauptet, vor dem ersten Ter-in erfolgt ist. Lazu hätte das Berufungsgericht auch den sBeweisantriit des Klägers (Schriftsatz vom 11.9.1952 I. b) berücksichtigen müssen. Ler Umstand, dass >• wie sich aus dem Rubrum des Berufungsurteiis ergibt - jetzt die. Oberfi--nanzdirektion den Beklagten vertritt, spricht nicht dagegen, dass seiner Zeit eine Abgabe an die Regierung erfolgt ist, zu demal diese.auch in dem Urteil des Landgerichts als Vertreter bezeichnet ist. ■	'	'
-Lie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen daher sein Urteil in diesem Punkt nicht zu tragen
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IV,
/ Hinsichtlich der Abweisung des Herausgabeanspruchs ist daher das.angefochtene Urteil, aufrecht zu erhalten und die Revision zurückzuweisen.
Nicht aufrecht erhalten werden kann die Entscheidung
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des Berufungsgerichts über den Leistungsanspruch, den Peststellungsanspruch und über die Zulässigkeit des Ver-Säumnisurteils. Der erstere ist der Klägerin zuzuerkennen und die Berufung des Bekiag|en deshalb insoweit zurückzuweisen. Wegen des Kestste^lluhgsansprüchs und der Zulässig-keit des Versäumnisurteils ist die Sache noch nicht ent-scheidungsreif und deshalb 'zur anderweiten Verhandlung uhd Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
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; Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten der Revision,- ist zweckmässigerweise dem Berufungsgericht vorzube-
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