ohne daß der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruchs verzögern würde und durch diesen Übergang auch nicht der Verlust einer Instanz für den Streit über die Höhe des Anspruchs eintritt, muß zur . Auf die Revision des Klägers und die Ansohluss-revision der Beklagten wird das Urteil des 1.Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg i.Brsg. Zur Vermeidung eines zweimaligen Gastspiels in Stuttgart wollte der Kläger einen Vertragsabschluss mit dem Metropoltheater davon abhängig machen, dass es Direktor Ho^Jp bis Ver-tfagsende nicht gelingen würde, mit seinem Zirkus in Stuttgart aufzutreten. Im Verlauf dieser Verhandlungen teilte, das Metropoltheater dem Kläger mit, dass es Direktor Bojgp nicht gelungen sei, den für das geplante Stuttgarter Gastspiel als Standplatz vorgesehenen Karlsplatz zu mieten'. Juli 1949 durch seine Sekretärin bei der Telegrammannahmestelle des Zweigpostamts 4 in F^HHi ein Telegramm mit dem Absender- . Er begab sich zwei Tage später zu dem Standplatz des Zirkus Eö^p| und legte dort im BQrowagen der Sekretärin des Direktors Ho(J| das Telegramm zur Haoherhebung der Gebühr vor. Der Kläger-vertritt die Ansicht, der Schalterbeamte habe grobfahrlässig das Telegrafehgeheimnis verletzt und sich damit einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Der Kläger begehrt mit der schon im August 1949 erhobenen Klage die Feststellung, dass die Beklagte* für den Ersatz des Schadens hafte, der ihm dadurch entstehe, dass ein Angestellter der Beklagten am 16. Überdies habe der -Kläger den von ihm .behaupteten Schaden selbst verursacht; nicht die Tätigkeit des Schalterbeamten, sondern sein eigenes offenbar* vertragswidriges Verhalten habe Direktor Hopp zur Kündigung veranlasst. sie sich erst auf die Zeit nach Beendigung seines Vertrages mit dem Beide Instanzen gehen davon aus, der Haftungsausschluss des § 29 Telegrafenordnung sei auf die Schäden beschränkt, "die mit dem eigentlichen Telegraferibetrieb unmittelbar in Zusammenhang ständen" bezw. Das > Oberlandesgericht nimmt jedoch ein Kitverschuldön des Klägers an, weil dieser damit habe rechnen müssen, dass bei der von ihm gewählten Art der Mitteilung Direktor von dem Inhalt des Telegrammes Kenntnis erhalten und daraus'Anlass zur Kündigung des Vertrages habe herleiten können." mehr za erwarten sind, dem Kläger regelmässig nicht angesonnen werden, entweder die,erhobene Klage zurückzunehmen and von neuem den Rechtsstreit auf Leistung anhängig- zu machen, oder aber bei Umwandlung der Peststellungsklage in eine Leistungsklage auf eine alsbaldige Entscheidung über seinen'Anspruch, in vielen Fällen sogar auf eine Instanz.für die Entscheidung über den Leistungsanspruch, zu verzichten. Derartige prozessökonomische Erwägungen können jedoch dann nicht durch-greifen, wenn im ersten Heohtszuge lange vor dessen Be7 endigung die Sohadensentwioklung voll abgeschlossen ist, den Beklagte deshalb den Übergang von der Fest-stellongs- zur Leistuhgsklage anregt, der Kläger aber an der Feststellungsklage festhält, ohne dass der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den. Grund des Anspruches verzögern würde undl durch.diesen über-gang auch nicht der Verlust; einer Instanz für den Streit über die Höhe desAnspruchs eintritt. Hürde das eigensinnige Festhalten an der Feststellungsklage nur zur Vermehrung der Prozesse und zur Erhöhung der Prozesskosten führen..Es müsste nach Führung der Feststellungsklage ein neuer Prozess über die Leistungsklage in Gang gebracht Herden» in dem anders als bei der Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs alle Gebühren erneut entstehen Hürden. Oktober 1949 voll in Erscheinung getreten sei» veil er einige zunächst für später angeaetzte .Gastspiele in diese Zeit hebe vorverlegen können, so sei doch nach des Klägers eigenem Vor-.trag der.Schaden bis zu dem Ende des. Berufungsgericht keine hinreichend sicheren Tatsachenfeststellungen getrbffen, vielmehr spricht es nur davon, die Entwicklung des Schadens sei "wohl" abgeschlossen gewesen; ausserdem ist aus dieser Wendung nicht zu entnehmen, ob dieser Zustand schon..im ersten Rechtszuge so zeitig eingetreten war, dass ein Ober gang vonder Feststellungs- zur Leistungsklage ohne Rechtsnachteil für den Kläger möglich gewesen wäre. Bas Peststellungsinteresse des Klägers kann auch nicht etwa im Hinblick darauf, schlechthin bejaht werden, dass, die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts die auf Grund einer Feststellungsklage ergehende Entscheidung auch ohne den Zwang, .der Verurteilung zu einem bezifferten Betrage anerkennen und Zahlung leisten werde (RGZ .129, 34). Voraussetzung der Zulässigkeit der Fes.tstellung8klage in jenen Fällen ist., dass die Sache sich durch; das Feststellungsurteil formelhaft erledigen wird, wie insbesondere* bei Beamtehan-sprüchen auf Gehalt, Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge. So liegt der Fall hier jedoch nicht, da nach der Art des geltend gemachten Schadensersatzes (Minderverdienst eines Artisten gegenüber einem prozentual fästgelegten, jedoch bis zu einem.bestimmten Betrage garantierten Gewinnanteil)' mit der naheliegenden Möglichkeit zu rechnen ist, dass auch nach Abschluss der Feststellungsklage Über die Höhe des Schadens streitig wird entschieden werden müssen. Da die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision ihre Haftung für den eingetretenen.Schaden in Zweifel zieht, während der Kläger sich nur gegen die aas dem Hechtsgrande des Eit Verschuldens erfolgte Hinderung seiner Ansprüche wendet, erscheint es geboten, die Büge der Anschlussrevision als den den Gesamtanspruch in Frage stellenden und daher umfassenderen Angriff zuerst*zu behandeln. Das Berufungsgericht ist hei der Prüfung der grundsätzlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten auf S 14 und 15 des Urteils den Kommentaren* "deren Verfasser den Kreisen der Post angehören" (Neugebauer, Pernmelder.echt mit Rundfunkrecht 3. Das Berufungsgericht hat dann weiter die Frage, ob die im Postgesetz und den entsprechenden Ordnungen für die Einzelgebiete des Postwesens ausgesprochene Haftungsbeschränkung durch die Bestimmungen der Weimarer Verfassung oder des Grundgesetzes beseitigt sei, deshalb dahingestellt gelassen, weil es das Vorliegen eines Eaftungsausschlusses aus § 29 TO verneint. Der Rechtsgrundsatz, den das Berufungsgericht zu dem Ausgangspunkt seiner Entscheidung genommen hat, lässt, einen Rechtsirrtum nicht erkennen; die Revision ist diesem Rechtsgrundsatz auch nioht ausdrücklich entgegengetreten* Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ-57, 150/151/; 67, 182 1184/; 107, 41/42/; Hl, 420/426/). Oktober 1871 (RGBl 1871, 347), sei die Haftung der Postversal tung umfassend und erschöpfend .geregelt worden und insbesondere eine tyeitergehende Haftung der Post auch für den Pall ausgeschlossen, dass einen Beamten ein Verschulden treffe, das dessen unbeschränkte Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründe. rieht diesen Grundsatz im Hinblick auf Sinn und Zweck der erstrebten Haftungsbeschränkung nur insoweit gelten, als das Postgesetz oder die entsprechenden für die einzelnen Sonder gebiete der Post erlassenen Ordnungen selbst eine Häftungsr ege lung, vornehmen, d. Dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden ist, tritt der Senat bei. 2. Im einzelnen rügt die Anschlussrevision Brietz ung des § £9.TO deshalb, veil das Berufungsgericht zwischen “Telegrafendienst, der die ganze Telegrafeneinrichtung mit ihren nur mittelbar bei der • Benutzung in Erscheinung tretenden Einrichtungen umfasst“,und "eigentlichem Telegrafendfenst im ' Sinne eines konkreten Benutzungsvorganges" unterscheidet. Den Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden, wie sich aus dem Vergleich der Kaftungsregelung für die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Post ergibt. Oktober 1871 (RGBl 1871, 347) davon, dass die Haftung in den §§ 8, 9, 10 und 11 "nach Verschiedenheit der Fälle" ■ bestimmt sei. Es wird'also gerade auf die Kaftungsge-fahren abgestellt, die dieser 'Tätigkeit besonders nahe liegen* Auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete des Telegraf enver£ehrs erfolgte der Haftuhgsausschluss zunächst hinsichtlich der "richtigen Überkunft der Telegramme oder*deren Überkunft und Zustellung innerhalb . Dezember 1938 (ABI 819) wird der Haftungsausschluss näher erläutert, indem der Fassung des bisherigen § 24 als weitere Beispielsfälle, in denen für Schäden nicht gehaftet wird, 'hinzugefügt werden die Schäden "durch Versehen bei der Aufnahme und bei der Zustellung von Telegrammen durch Fernsprecher,' Nebentelegrafen öder über einen Teilnehmer-Fernschreibeanschluss"; die Telegrafenordnung wird damit der wei-teren technischen Ausgestaltung des Fostwesens angepasst. Die Verschiedenheit der Fälle ergibt sich aber gerade aus den Eigenarten des jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsgebietes der Post und der diesem Gebiete besonders-innewohnenden Haftungsgefahren. Diese Gefahren ergeben sich beim Tele-grafendienst nur .aus dem eigentlichen Telegrafendienst (RGZ 141, 420^426/), nicht aus jeglicher Betätigung, die durch den Telegrafendienst bedingt ist, wie bereits das Berufungsgericht auf S 15 bis 17 seines Urteils überzeugend begründet hat. Biese zeigt aber-nach den.angeführten Beispielen eine Beschränkung des Haftungsausschlusses der Post nur für die typischen Haftungsgefahren der einzelnen Sondergebiete der postalischen Tätigkeit. Auch der Hinweis darauf, dass unter den in § 29 TO angeführten Beispielen des Haftungsausschlusses sich Vorgänge befinden, die nicht zu dem eigentlichen Telegrafendienst zu rechnen sind,'kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Selbst wenn es Fälle geben kann,* in denen es zweifelhaft sein mag, ob eine Tätigkeit noch zu dem eigentlichen Telegrafendienst zu zählen ist oder nicht, so können bei der hier in Betracht kommenden Mac her heb ung Die Gebühren-nacherhebung beim Absender, die nicht in Verbindung mit der sie veranlassenden Tätigkeit der Post erfolgt, ist. In besonderen durch die Telegrafenordnung bestimmten Fällen können Gebühren auch nachträglich und beim Empfänger eingezogen werden" • Nach § 12 des Fernspreohgebührengesetzes vom 17. Januar 1929 (RGBl I, 33) für die Erhebung der Gebühren bei der Beförderung von Briefen, Paketen und Postanweisungen in Verbindung mit § 25 Postgesetz. Aus -dieser Regelung der nachträglichen Einziehung von Postgebühren ergibt sich, dass es siöh insoweit nicht um die Tätigkeit der Post handelt, für die im Postgesetz bezw. den Ordnungen für die einzelnen Sondergebiete ein Haftungsausschluss erfolgt ist* HS handelt sich sozusagen um Aufgaben, die zu den technischen Aufgaben der Post, wie Brief-,. Entgegen den Ausführungen der Revision kann die Vorlage des Telegramms an den falschen Absender anlässlich der Gebührennacherhebung der "unrichtigen Zustellung an den Empfänger" nicht gleichgestellt und daraus auch nicht gefolgert werden, dass ebenso wie bei unrichtiger Zustellung an den Empfänger auch bei unrichtiger Vorlage an den Absender die Haftung nach § 29 TO ausgeschlossen sei. Es handelt sich auch hier nicht um die Rückgabe der zur Beförderung aufgelieferten Sendung, sondern allein um die Nacherhebung von Gebühren; ’hur zu dem Nachweis für die Berechtigung dieser Nachforderung ist die Telegrammurschrift dem vermeintlichen Absender vor ge legt worden. Deshalb geht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Haftung der Beklagten nicht durch § 29 TO ausgeschlossen ist. Liegt aber ein Pali des Baftungsaussohlusses nach § 29 TO nicht vor, so hat das Berufungsgericht zutreffend auch davon abgesehen, zu prüfen, ob der Haftungsaus- v Schluss des § 29 TO mit den Bestimmungen der Weimarer Ver- ... Sie meint, die Vorschrift des $ 26 Abs 4 TO - gemeint ist wohl § 26 VI 5 TO wonach Telegramme "ausser an den Empfänger auch an erwachsene Mitglieder seiner Familie,- an seine Angestellten, an die Haus- oder Wirtsleute oder ah den Pförtner des Hauses" ausgehändigt werden dürfen, sofern nicht der Empfänger dem Amt einen besonderen Beauftragten schriftlich bezeichnet hat, müsse auoh auf die Vorlage des Tele-grammes zwecks Macherhebung zu wenig gezahlter Gebühren Anwendung finden. Diese Bestimmung kann jedoch - ganz abgesehen davon, dass es sich hier überhaupt nicht um eine-Zustellung, sondern um eine Vorlage zu Beweiszwecken gehandelt hat'- schon deshalb keine Anwendung finden, weil Telegramme nach § 26 I 1 TO "verschlossen, wenn sie nicht mit dem Dienstvermerk = offen = versehen sind", zugestellt werden, ein Vermerk, der vom Kläger hier unbestritten nicht vorgeschrieben war. beamte das Telegramm des Klägers statt an der angegebenen- Adresse des Klägers im Zirkus Ho^p, und zwar der ihm'unbekannten Sekretärin des Direktors Hog^ ausgehändigt, ohne sich zu vergewissern, ob diese zur Entgegennahme überhaupt befugt war. 4. Ob die Beklagte für dieses schuldhafte Verhalten des Schalterbeamten nach Vertrag oder nach unerlaubter Handlung haftet, bedarf hier keiner Entscheidung, da die föxea.Voraus setz ungen für beide Eaftungsgrundlagen erfüllt sind, wie sich aus den angefochtenen Erteilen ergibt und im Revisionsrechtszug auch nicht angegriffen worden ist. 1* Das Berufungsgericht hat adögeführt, der Klüger habe durch sein Telegramm an das lietropolt heat er bei Direktor Hojjjjl den'Eindruck erweckt,‘' er habe mit dem Uetropoltheater "konspiriert”. Der Kläger habe, da er sich zur Vermittlung seiner Hachricht eines offenen Telegrammes bedient habe, damit .rechnen müssen, dass das Telegramm Direktor be- kannt werden könnte, da bei der Post sich aus technischen oder.sonstigen Gründen eine Rückfrage beim Absender als notwendig erweisen und daraus die Gefahr der Kenntniserlangung durch einen Dritten namentlich dann ' habe entstehen können*, wenn wie im vorliegenden Falle-aus dem Inhalt des Telegrammes nicht ohne weiteres hervorgegangen sei, dass ‘die Geheimhaltung für den Absender vichtig sei. des Telegrammes gekannt und habe daher mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Aufgabe eines offenen Telegrammes, nenn sein Inhalt bekannt würde, zu Schwierigkeiten mit seinem Vertragspartner führen müsse. Der Kläger habe ausserdem die erste und die entscheidende Ursache für den eingetretenen Schaden durch Aufgabe des Telegrammes gesetzt. Mit Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, dass es sich nicht um ein "offenes" Telegramm gehandelt hat; Telegramme sind nach § 26 I 1 TO viel-mehr verschlossen ^«stellen. Das Telegramm des Klägers musste also bei der Zustellung geradeso wie ein Brief behandelt werden. Das Telegramm ist auch nicht bei der Zustellung etwa deshalb in falsohe Hände gekommen, weil der Kläger nicht persönliche Aushändigung an den Empfänger vorgeschri'eben hätte. Der Kläger hatte ferner sachgemäss seine private Absenderanschrift in Freiburg und nicht die des Zirkus Ho^p angegeben.* Noch weniger konnte er damit rechnen, dass der Beamte bei Einziehung dieser Gebühren die Urschrift des Telegrammes einer ihm fremden Person ohne irgendeine Prüfung, ob es sich um eine Angestellte' Unverständlich ist es, wie das Berufungsgericht von einem Oberwiegen der Verursachung und der Schuld auf Seiten des Klägers sprechen kann. Aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen lässt sich daher ein Hitverschulden des Klägers nicht • ♦ Aus der Begründung.ergibt sich nicht mit Sicherheit, ob das Berufungsgericht ein, tatsächlich erfolgtes "Konspirieren" rechtlich als Mitverschulden würdigt. Bei dieser Rechtsund Sachlage erschien es zweckmässig, dass das Berufungsgericht über die auf jeden Fall aufklärungsbedürftige Behauptung der Beklagten, der Kläger habe gegen Direktor Hopp^ konspiriert, zunächst tatsächliche' Feststellungen trifft, ehe auf die Bechtsfrage weiter eingegangen wird, weil es je nach dem Ergebnis der tatsächlichen Prüfung möglicherweise einer Beantwortung der Rechtsfrage überhaupt nicht mehr bedarf.Bas Urteil« musste daher aus den zu Ziff I und III erörterten Gründen auf die Revision und die Anschluss» revision aufgehoben werden. Bie Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen darüber trifft, ob die Voraussetzungen einer Feststellungsklage vorliegen (vgl Ziff I) und ob der Kläger mit dem Metropol theater gegen Direktor Ho^B "konspiriert" hat (vgl Ziff III).
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■JL
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung! t Zur Veröffentlichung!
a) Gesetz: ZPO § 256.
•^52388 095
Rechtssatz: Wird hei einer zulässig erhobenen no-
sitiven Peststellungsklage während"des Prozesses die Leistungsklage möglich, so braucht der Kläger regelmässig nicht von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen« Wenn aber im ersten Rechtszuge lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abgeschlossen ist, der Beklagte deshalb den Obergang von aer Feststellungs- zur Leistungsklage anregt, der Kläger aber an der Peststellungsklage festhält, . ohne daß der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den Grund des Anspruchs verzögern würde und durch diesen Übergang auch nicht der Verlust einer Instanz für den Streit über die Höhe des Anspruchs eintritt, muß zur . Leistungsklage übergegangen werden.
b) Gesetz: Telegrafenordnung § 29 idF vom 22.Dezem-
ber 1938 (ABI des Reichspostministeriums 1938, 619)#
Rechtssatz: Die Rechtsprechungdes Reichsgerichts
(RGZ 141, 420 /J2§7), daß der Haftungsausschluß der Post in $ 29 TO auf Schäden aus dem eigentlichen Telegrafendienst beschränkt ist, wird übernommen.
Aktenzeichens III ZR 131/51
Urteil des BGH vom 31« Januar 1952 OLG Freiburg i.Brsg.
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Ill ZR 131/51
Verkündet am 31.Januar 1952 Fieser! Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
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1 m ff am m ,n________________________________________d ..s. ß.
des Helmuth 3 o h Revuedirektor in itrasse
In dem Rechtsstreit , gen.
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlussrevisionsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Deutsche Bundesrepublik (Bundespost), vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion Freiburg i.Br.,
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussrevisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ~
hat der III. Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundes-riohter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rie$schel für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Ansohluss-revision der Beklagten wird das Urteil des 1.Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg i.Brsg. vom 15. Februar 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch-über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.
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Von Rechts wegen
Der Kläger, der unter dem Hamen
als Zauber»
künstler auf tritt, gab im Zirkus Ho^p Kitte Juli 1949
Vertrage, der eine dreiwöchige Kündigungsfrist vorsah, hatte der Kläger vom 27. November 1948 bis 19. Okto- . ber 1949 mit seiner aus. 16 Personen bestehenden Truppe im Rahmen der Darbietungen des Zirkus Hojgp gegen eine Gewinnbeteiligung von 33 >3 unter Garantierung einer Monatsgage von 18.000 SH aufzutreten. Der Kläger beabsichtigte , nach Ablauf -seines Vertrages mit dem Zirkus Ho^| im Metropoltheater in Stuttgart aufzutreten. Indessen plante der Zirkus- Ho^p, noch während der Vertragszeit mit dem Kläger ebenfalls ein Gastspiel in Stuttgart zu geben. Er hatte jedoch Schwierigkeiten mit der Miete eines geeigneten Standplatzes. Zur Vermeidung eines zweimaligen Gastspiels in Stuttgart wollte der Kläger einen Vertragsabschluss mit dem Metropoltheater davon abhängig machen, dass es Direktor Ho^Jp bis Ver-tfagsende nicht gelingen würde, mit seinem Zirkus in Stuttgart aufzutreten. Im Verlauf dieser Verhandlungen teilte, das Metropoltheater dem Kläger mit, dass es Direktor Bojgp nicht gelungen sei, den für das geplante Stuttgarter Gastspiel als Standplatz vorgesehenen Karlsplatz zu mieten'. Daraufhin liess der Kläger noch während des Gastspiels in Freiburg «m 16. Juli 1949 durch seine Sekretärin bei der Telegrammannahmestelle des Zweigpostamts 4 in F^HHi ein Telegramm mit dem Absender- . vermerk RHHPetr.^V an das Metropol-
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de* fia hatte folgenden Wortlauts
"Da Earlsplatz nicht in Frage kommt, wird, wie ich höre, versucht, Kasernenplatz Rotebühlka-serhe zu bekommen.
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Der Schalterbeamte des Postamtf berechnete dabei 30 Pfennig Gebühren zu wenig. Er begab sich zwei Tage später zu dem Standplatz des Zirkus Eö^p| und legte dort im BQrowagen der Sekretärin des Direktors Ho(J| das Telegramm zur Haoherhebung der Gebühr vor. Die Sekretärin las das Telegramm und.teilte den Inhalt Direktor Ho^p mit. Dieser kündigte. hierauf .mit Schreiben vom 18. Juli 1949 den Vertrag-zu dem *11. September 1949- Dem Kläger gelang es, andere erst für später vorgesehene Gastspielverträge vorzuverlegen und deshalb' mit seiner Truppe zunächst unter zukonmen,. jedoch war er im Horiat Dezember 1$49 ohne Spielvertrag..
Der Kläger-vertritt die Ansicht, der Schalterbeamte habe grobfahrlässig das Telegrafehgeheimnis verletzt und sich damit einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Die Wacherhebung- der Gebühr habe nur durch den ordentliohen ,Zustellbeamten und nur bei der iin Telegramm angegebenen Absender ans'chrift. des Klägers vor genommen werden dürfen. Der .Schalterbeamte habe dagegen der ihm unbekannten Sekretärin 'des Zirkusdirektors das Telegramm ausgehändigt und; damit einem Unbefugten den Inhalt des Telegramme? zugänglich: gemacht.
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Der Kläger begehrt mit der schon im August 1949 erhobenen Klage die Feststellung, dass die Beklagte* für den Ersatz des Schadens hafte, der ihm dadurch entstehe, dass ein Angestellter der Beklagten am 16. -Juli 1949 der Sekretärin des Zirkusdirektors Bopp ein von ihm an das tietropoltheater in Stuttgart gerichtetes Telegramm mitgeteilt habe.
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Die Beklagte beantragt-Klagabweisüng. Siegst der Auffassung, der Schalterbeamte habe bei entsprechender Anwendung der fUr die Zustellung an Telegrammempfänger geltenden Forschriften die Gebührennache rhe bung auch -am Arbeitsplatz und bei Angestellten des Klägers vor-, nehmen dürfen. Venn er dabei die Sekretärin des Direktors Hopp für die des Klägers angesehen habe, so sei hierin kgin Verschulden zu erblicken. Sie vertritt weiter die Ansicht, die Bestimmung des § 29 .Telegrafenordnung schliesse Schadensersatzansprüche aller Art aus. Überdies habe der -Kläger den von ihm .behaupteten Schaden selbst verursacht; nicht die Tätigkeit des Schalterbeamten, sondern sein eigenes offenbar* vertragswidriges Verhalten habe Direktor Hopp zur Kündigung veranlasst. Venn diese Kündigung zu Unrecht erfolgt sei, so habe der Kläger die. Pflicht gehabt*, seine Hechte gegenüber Direktor Hopp geltend zu machen.
Er handle daher arglistig, wenn er die Beklagte jetzt
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Der Kläger erwidert, der Vertrag sei durch' Direktor Hopp Unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt worden. Der Kläger hab‘&: somit keine Möglichkeit gehabt, gegen die Kündigung wirksam vorzu-
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Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das .Oberlandesgericht hat die Haftung der Beklagten nur zu einem Drittel des Schadens bejaht. Beide Instanzen gehen davon aus, der Haftungsausschluss des § 29 Telegrafenordnung sei auf die Schäden beschränkt, "die mit dem eigentlichen Telegraferibetrieb unmittelbar in Zusammenhang ständen" bezw. auf die Schäden, "die sich aus dem "konkreten Benutzungs vor gang” ergäben". Das > Oberlandesgericht nimmt jedoch ein Kitverschuldön des Klägers an, weil dieser damit habe rechnen müssen, dass bei der von ihm gewählten Art der Mitteilung Direktor von dem Inhalt des Telegrammes Kenntnis
erhalten und daraus'Anlass zur Kündigung des Vertrages habe herleiten können."
Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, mit der Anschlussrevision die Beklagte volle Abweisung der Klage. Beide Parteien haben um Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite gebeten.
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mehr za erwarten sind, dem Kläger regelmässig nicht angesonnen werden, entweder die,erhobene Klage zurückzunehmen and von neuem den Rechtsstreit auf Leistung anhängig- zu machen, oder aber bei Umwandlung der Peststellungsklage in eine Leistungsklage auf eine alsbaldige Entscheidung über seinen'Anspruch, in vielen Fällen sogar auf eine Instanz.für die Entscheidung über den Leistungsanspruch, zu verzichten. Vielmehr wirkt das einmal zur Zeit der Klageerhebung vorhanden gewesene Interesse an der alsbaldigen Sachentscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf die einmal in zulässiger Weiset erhobene Klage .fort... Für den Regner besteht in diesem Falle regelmässig ebenfalls kein sachliches Interesse an der Abweisung dar-Klage in der angebrachten Art der Feststellungsklage. Deshalb ent-spricht es in der Hegel den Zwecken des Prozesses und dem. Hechtsschutzbedürfnis,; in diesen Fällen der Fest-stellungsklage ihren weiteren Lauf zu.-lassen (RGZ 71, 68 /?2/73^). Diese Hechtsprechung findet also ihre einzige Begründung-in dem Bestreben, unnütze Prozesse und •Prozessverschleppungen zu vermeiden. Derartige prozessökonomische Erwägungen können jedoch dann nicht durch-greifen, wenn im ersten Heohtszuge lange vor dessen Be7 endigung die Sohadensentwioklung voll abgeschlossen ist, den Beklagte deshalb den Übergang von der Fest-stellongs- zur Leistuhgsklage anregt, der Kläger aber an der Feststellungsklage festhält, ohne dass der Übergang zur Leistungsklage die Entscheidung über den. Grund des Anspruches verzögern würde undl durch.diesen über-gang auch nicht der Verlust; einer Instanz für den Streit über die Höhe desAnspruchs eintritt. In .diesem Falle
Hürde das eigensinnige Festhalten an der Feststellungsklage nur zur Vermehrung der Prozesse und zur Erhöhung der Prozesskosten führen..Es müsste nach Führung der Feststellungsklage ein neuer Prozess über die Leistungsklage in Gang gebracht Herden» in dem anders als bei der Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs
alle Gebühren erneut entstehen Hürden. Unter diesen be-
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sonderen Voraussetzungen rechtfertigen die für den Regelfall, geltend gemachten Gründe nicht» -das. Feststellungsinteresse trotz Zulössignerdens'der Leistungsklage auch neiterhin zu bejahen* '
LIb'Beklagte behauptet» dass dieser Sonderfall hier vorliege.Sie hat dazu im einzelnen vorgetragen:
Der Kläger mache Verdienstausfall geltend» der darauf zurückgeführt werde,.dass das Vertragsverhältnis des Klägers mit Bo^pi infolge der Kündigung schon zu dem 11. September 1949 beendet norden sei» nährend es ohne diese Kündigung sein Ende erst zu dem 15. Oktober 1949 gefunden hätte. Selbst nenn der. Schaden beim Kläger nioht in der Zelt vom 11-- September bis 15. Oktober 1949 voll in Erscheinung getreten sei» veil er einige zunächst für später angeaetzte .Gastspiele in diese Zeit hebe vorverlegen können, so sei doch nach des Klägers eigenem Vor-.trag der.Schaden bis zu dem Ende des. Jahres 1949. voll in Erscheinung getreten. Der Kläger habe daher die Möglichkeit gehabt, noch geraume Zeit vor der Schlussverhandlung erster Instanz (28.. März 1950) ohne .Hechtsnachteil zur Leistungsklage überzugehen. Er:habe däs trotz ausdrücklichen Hinweibes der Beklagten unterlassen. ‘‘
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Za diesem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten
über die Beendigung der Schadens entwieklung hat das
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Berufungsgericht keine hinreichend sicheren Tatsachenfeststellungen getrbffen, vielmehr spricht es nur davon, die Entwicklung des Schadens sei "wohl" abgeschlossen gewesen; ausserdem ist aus dieser Wendung nicht zu entnehmen, ob dieser Zustand schon..im ersten Rechtszuge so zeitig eingetreten war, dass ein Ober gang vonder Feststellungs- zur Leistungsklage ohne Rechtsnachteil für den Kläger möglich gewesen wäre.
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Bas Peststellungsinteresse des Klägers kann auch nicht etwa im Hinblick darauf, schlechthin bejaht werden, dass, die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts die auf Grund einer Feststellungsklage ergehende Entscheidung auch ohne den Zwang, .der Verurteilung zu einem bezifferten Betrage anerkennen und Zahlung leisten werde (RGZ .129, 34). Voraussetzung der Zulässigkeit der Fes.tstellung8klage in jenen Fällen ist., dass die Sache sich durch; das Feststellungsurteil formelhaft erledigen wird, wie insbesondere* bei Beamtehan-sprüchen auf Gehalt, Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge. So liegt der Fall hier jedoch nicht, da nach der Art des geltend gemachten Schadensersatzes (Minderverdienst eines Artisten gegenüber einem prozentual fästgelegten, jedoch bis zu einem.bestimmten Betrage garantierten Gewinnanteil)' mit der naheliegenden Möglichkeit zu rechnen ist, dass auch nach Abschluss der Feststellungsklage Über die Höhe des Schadens streitig wird entschieden werden müssen.
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Deshalb sind die tatsächlichen Voraassetzangen der Faststellungsklage noch nicht hinreichend geklärt. Schon aus diesem formellen Grande konnte.das angefochtepe Urteil nicht aufrecht erhalten werden.
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Das angefoohtene Urteil hält auch einer materiellrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Da die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision ihre Haftung für den eingetretenen.Schaden in Zweifel zieht, während der Kläger sich nur gegen die aas dem Hechtsgrande des Eit Verschuldens erfolgte Hinderung seiner Ansprüche wendet, erscheint es geboten, die Büge der Anschlussrevision als den den Gesamtanspruch in Frage stellenden und daher umfassenderen Angriff zuerst*zu behandeln.
1. Die Anschlussrevision der Beklagten rügt Verletzung des § 29 der Telegrafenordnung vom 30, Juni 1926 idF vom 22. Dezember 1938 (Amtsblatt des Reichspostministeriums - im Folgenden ABI abgekürzt - 1938, 84-9 Anlage) - im Folgenden kurz "TO* genannt. Die Revision vertritt die Auffassung, dass es sich hei § 29 TO um
eine umfassende und erschöpfendä. Regelung handle, die
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die Haftung der Beklagten abschliessend regle und Ersatzansprüche bei dem Telegrafendienst schlechthin ' ausschliesse.
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Das Berufungsgericht ist hei der Prüfung der grundsätzlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten auf S 14 und 15 des Urteils den Kommentaren* "deren Verfasser den Kreisen der Post angehören" (Neugebauer, Pernmelder.echt mit Rundfunkrecht 3. Aufl zu § 10 FAß.
Amu 10 S 232$ Kiggel, Deutsches Postrecht 2. Aufl § 35 S 146; Hellmuth, System des Deutschen Post-., Telegrafen- und Fernsprechverkehrsrechts 1929 2. Teil' § 5 S 185 ff und. in Jäger, Bisenbahnrechtliche .Entscheidungen 38, 233^S3§&nicht gefolgt, die ausführen, im Postgesetz sei "als erste Grundregel der Grundsatz der Nichthaftuhg auf gestellt, der nur in den vom Gesetz selbst gebrachten Ausnahmen durchbrochen .werde und in den Bestimmungen des § 6 Abs 5 und des § 12 des Postgesetzes seinen unzweideutigen Ausdruck gefunden habe". Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht,, es komme nicht darauf an, ob in den einschlägigen posta-lischen Gesetzen und Hechtsverordnungen eine Haftung vorgesehen sei, sondern darauf, ob eine auf Grund an-aerer Rechtsnormen eingreifende Haftung ausgeschlossen sei; soweit ein Haftungsausschluss überhaupt nicht vorgesehen sei oder im Einzelfall nicht eingreife., bleibe daher die Haftung auf Grund bürgeriioh-recht-lioher Rechtsnormen und des Art 34 GrundG bestehen.
Das Berufungsgericht hat dann weiter die Frage, ob die im Postgesetz und den entsprechenden Ordnungen für die Einzelgebiete des Postwesens ausgesprochene Haftungsbeschränkung durch die Bestimmungen der Weimarer Verfassung oder des Grundgesetzes beseitigt sei, deshalb dahingestellt gelassen, weil es das Vorliegen eines Eaftungsausschlusses aus § 29 TO verneint.
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Der Rechtsgrundsatz, den das Berufungsgericht zu dem Ausgangspunkt seiner Entscheidung genommen hat, lässt, einen Rechtsirrtum nicht erkennen; die Revision ist diesem Rechtsgrundsatz auch nioht ausdrücklich entgegengetreten* Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ-57, 150/151/; 67, 182 1184/; 107, 41/42/; Hl, 420/426/). In allen angeführten Entscheidungen geht das Reichsgericht zwar davon aus; durch die im einzelnen angeführten Bestimmungen, insbesondere durch § 12 Postgesetz vom 28. Oktober 1871 (RGBl 1871, 347), sei die Haftung der Postversal tung umfassend und erschöpfend .geregelt worden und insbesondere eine tyeitergehende Haftung der Post auch für den Pall ausgeschlossen, dass einen Beamten ein Verschulden treffe, das dessen unbeschränkte Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründe. Andererseits lässt das Reichsge-
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rieht diesen Grundsatz im Hinblick auf Sinn und Zweck der erstrebten Haftungsbeschränkung nur insoweit gelten, als das Postgesetz oder die entsprechenden für die einzelnen Sonder gebiete der Post erlassenen Ordnungen selbst eine Häftungsr ege lung, vornehmen, d. h. also den Umfang der Haftung näher regeln oder die Haftung gänzlich ausschliessen; wo Pöstge-setz und Ordnungen für die Sondergebiete schweigen, lässt das Reichsgericht die allgemeinen Haftungsregelungen weiter j gelten.
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Dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden ist, tritt der Senat bei.
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2. Im einzelnen rügt die Anschlussrevision Brietz ung des § £9.TO deshalb, veil das Berufungsgericht zwischen “Telegrafendienst, der die ganze Telegrafeneinrichtung mit ihren nur mittelbar bei der • Benutzung in Erscheinung tretenden Einrichtungen umfasst“,und "eigentlichem Telegrafendfenst im ' Sinne eines konkreten Benutzungsvorganges" unterscheidet. Sie ist der Auffassung, der Wortlaut der Telegrafenordnung gebe zu einer solchen Einschränkung des Ausdrucks “Telegrafendienst" keinen Anhalt; , sie verweist auf die in § 29.TO gebrauchten Ausdrücke die Post hafte für “keinerlei Schäden" und die Post übernehme "keine Gewähr"; die in § 29 angeführten Beispiele für den Haftungsaussohluss bezögen sich nur zu dem Teil auf den “konkreten Benutzungsvorgang", zu dem Teil liessen sie jede Verbindung mit dem "eigentlichen Betriebshergang" bezw. dem “konkreten Benutzungsvorgang" vermissen, wie zu dem Beispiel der Haftungsausschluss für'"Schäden durch Ausschliessung von der Benutzung der Telegrafenanlagen" und für solche aus "der Einstellung des Telegrafendienstes" sowie für Schäden "durch Erteilung unrichtiger Auskunft". Schliesslich meint die Revision, die hier erfolgte Einziehung der zu wenig berechneten Gebühren gehöre zu dem konkreten Benutzungsvorgang und zu dem eigentlichen Telegrafenbetrieb.; Es könne dabei
keinen Unterschied machen* ob* die Gebühren am Post-* *
Schalter erhoben oder wegen sines Irrtums in der
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Rechnung erst später erhoben würden. Bei diesem zu dem konkreten Benutzungsvorgang gehörenden Vor legen des Telegrammes habe der Postbeamte angeblich einen Fehler begangen, indem er das Telegramm nicht dem
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Absender persönlich vorgelegt habe. Diese. Massnahme des Postbeamten werde jedoch durch die Beispiele des §* 29 SO von der Haftung ausgeschlossen* so es ausdrücklich heisst, dass "sonstige Fehler bei der Übermittlung und Zustellung der Telegramme" von der Haftung ausgeschlossen seien. Wenn schon die unrichtige Zustellung an den
Adressaten von § 29 TO erfasst vr$rde, so müsse auch
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die unrichtige Vorlegung an den angeblichen Absender duroh den Haftungsausschluss gedeckt werden. Eine Differenzierung zwischen derartig lebensmässig gleich-liegenden Vorgängen würde zu Ungewissheit und zu willkürlichen Unterscheidungen führen.
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Den Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden, wie sich aus dem Vergleich der Kaftungsregelung für die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Post ergibt. Es spricht insbesondere § 12 des Poätgesetzes vom 28. Oktober 1871 (RGBl 1871, 347) davon, dass die Haftung in den §§ 8, 9, 10 und 11 "nach Verschiedenheit der Fälle" ■ bestimmt sei. Für Postwurfsendungen wird,in § 9 der Postordnung vom 30. Januar 1929 (RGBl I, 33) die "Gewähr für fehlerlose Verteilung und für Verteilung zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist" ausgeschlossen. Es wird'also gerade auf die Kaftungsge-fahren abgestellt, die dieser 'Tätigkeit besonders nahe liegen* Auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete des Telegraf enver£ehrs erfolgte der Haftuhgsausschluss zunächst hinsichtlich der "richtigen Überkunft der Telegramme oder*deren Überkunft und Zustellung innerhalb . bestimmter Frist’und hinsichtlich der Nachteile,die durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der. Telegramme entstehen" (§ 21’ Abs 1 TO vom 16.Juni 1904 -
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(ABl 171). Auch nach §24-10 vom 30, Juni 1926 (Anlage zu dem ABI 1926, 4-47) haftet die Post "für keinerlei Schäden, insbesondere nioht für Schäden durch Ausschliessung von der Benutzung der Telegrafenanlage, durch Einstellung des Betriebs, durch Betriebsstörungen, durch
Unterlassung, Verzögerung oder sonstige Fehler bei der An-i
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Aahmfej^diW:Beförderung und Zustellung der Telegramme, durch Erteilung unrichtiger Auskunft". Durch § 29 TO idF vom 22. Dezember 1938 (ABI 819) wird der Haftungsausschluss näher erläutert, indem der Fassung des bisherigen § 24 als weitere Beispielsfälle, in denen für Schäden nicht gehaftet wird, 'hinzugefügt werden die Schäden "durch Versehen bei der Aufnahme und bei der Zustellung von Telegrammen durch Fernsprecher,' Nebentelegrafen öder über einen Teilnehmer-Fernschreibeanschluss"; die Telegrafenordnung wird damit der wei-teren technischen Ausgestaltung des Fostwesens angepasst. Auch die Fernsprechordnungen inden Fassungen vom 25. August 1921 (RGBl 1, 1207), 21. Dezember 1922 .
\RGB1 I, 931), 21. Juni 1924 (ABI 371) und 15.Februar 1S27 (ABI 859) schliessen die Haftung aus für Schäden, "durch vorübergehende Stillegung von Teilnehmereinrichtungen oder durch Ausschliessung von der Benutzung des öffentlichen Fernsprechnetzes, durch Versehen bei der Wahrnehmung des Unfallmeldedienstes,' durch Betriebsstörungen, durch Versehen bei Vefhängung der Sperre oder durch die Sperre oder die fristlose Aufhebung von Teilnehmereinrichtungen, durch unrichtige, verzögerte oder unterbliebene -Herstellung von Gesprächsverbindungen, duroh Versehen bei der Behandlung von besonderen Gesprächsverbindungen im Fernsprechauftragsdienst,' bei der Zeitansage, durch Fehler im Amtlichen Fernsprech-
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buch, durch Fehler, ln Rufnummern und durch unrichtige Auskünfte.” An dieser Grundregelung hat auch die etnas
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abweichende Fassung des § 41 de* Fernsprechordnung vom 24. September 193.9 (ABI 859) nichts geändert, nie sich . schon daraus ergibt, dass in der Verwaltungsanweisung * zu § 41 (Allgemeine Dienstanweisung der Deutschen Reichspost Abschnitt FI 3 A Aufl 1940 S.115) die in § 29 Abs 2 der früheren Fassung aufgezählten 'Haftungsaus-schliessungsgründe wiederum als Beispiele genannt werden. Im § 9 des Fostscheckgesetzes vom 26. März 1914 (RGBl 1914, 85) idF der Bekanntmachung vom 22. März 1921 (RGBl 1921, 247) nirä die Eaftung nur für die rechtzeitige Ausführung der erteilten Aufträge ausgeschlossen, während im übrigen "die Postverwaltung dem Kontoinhaber für die ordnungsgemässe- Ausführung der bei dem Postscheck-. amt eingegangenen Aufträge nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit” haftet. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass'
die Haftung in der Tat nach* der' "Verschiedenheit der
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Fälle" (§ 12 Postgesetz) geregelt ist. Die Verschiedenheit der Fälle ergibt sich aber gerade aus den Eigenarten des jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsgebietes der Post und der diesem Gebiete besonders-innewohnenden Haftungsgefahren. Diese Gefahren ergeben sich beim Tele-grafendienst nur .aus dem eigentlichen Telegrafendienst (RGZ 141, 420^426/), nicht aus jeglicher Betätigung, die durch den Telegrafendienst bedingt ist, wie bereits das Berufungsgericht auf S 15 bis 17 seines Urteils überzeugend begründet hat. Demgegenüber greift der Hinweis der Anschlussrevision auf den Wortlaut des § 29 TO, wonach
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die Post "keine Gewähr" übernimmt und für "keinerlei.
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Schäden" haftet, nicht durch, denn es muss auf die Eaf-tungsregelung für das gesamte Postwesen abgestel.lt werden. Biese zeigt aber-nach den.angeführten Beispielen eine Beschränkung des Haftungsausschlusses der Post nur für die typischen Haftungsgefahren der einzelnen Sondergebiete der postalischen Tätigkeit. Hur in diesem Zusammenhang kann § 29 richtig verstanden werden. Auch der Hinweis darauf, dass unter den in § 29 TO angeführten Beispielen des Haftungsausschlusses sich Vorgänge befinden, die nicht zu dem eigentlichen Telegrafendienst zu rechnen sind,'kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Von diesen Beispielen k’äme insoweit höchstens der Ausschluss "für eine Haftung hinsichtlich der durch Erteilung unrichtiger Auskunft, hervor gerufener Schäden" in Betracht. Nach dem Zusammenhang ist aber auch dieser Beispielsfall auf solche Auskünf-. te zu beschränken, die sich aus dem eigentlichen Telegrafendienst ergeben.
Selbst wenn es Fälle geben kann,* in denen es zweifelhaft sein mag, ob eine Tätigkeit noch zu dem eigentlichen Telegrafendienst zu zählen ist oder nicht, so können bei der hier in Betracht kommenden Mac her heb ung
%'uwenig gezahlter Telegrammgebühren solche Zweifel nicht %
auftauchen. Zwar sind diese Gebühren anlässlich der Ausübung des Telegrafendienstes irrigerweise nicht erhoben worden. Jedoch konnte eine derartige falsche Berechnung der Gebühren auch'auf jedem anderen Gebiet des Postwesens Vorkommen. Die Nacherhebung solcher Gebühren hat jedenfalls im vorliegenden Falle mit der Tätigkeit, die sie bedingt, also mit dem Telegrafendienst, überhaupt
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etwa um einen der Ausnahmefälle, in denen die Ausführung der die Gebühren zu dem Entstehen bringenden Tätigkeit von der Nachzahlung der zu wenig erhobenen Gebühren abhängig gemacht wird (§ 26 I 5 TO; § 26 VIII 2 TO). Die Gebühren-nacherhebung beim Absender, die nicht in Verbindung mit der sie veranlassenden Tätigkeit der Post erfolgt, ist. dementsprechend auch gesondert*geregelt. Nach § 8 Abs 2 TO sind die Gebühren in der Regel bei der Aufgabe der Telegramme ..... zu entrichten. "Bei*der Aufgabe zu wenig berechnete Gebühren werden nacherhoben. In besonderen durch die Telegrafenordnung bestimmten Fällen können Gebühren auch nachträglich und beim Empfänger eingezogen werden" • Nach § 12 des Fernspreohgebührengesetzes vom 17. August 1523 (RGBl 1923 I, 802) findet auf die Einziehung der Telegrammgebühren einschliesslich der Fernsprechgebühren § 25 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 (RGBl 1871,347) Anwendung. Ähnlich ist auch die Regelung in § 51 der Postordnung vom 30. Januar 1929 (RGBl I, 33) für die Erhebung der Gebühren bei der Beförderung von Briefen, Paketen und Postanweisungen in Verbindung mit § 25 Postgesetz. *
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Aus -dieser Regelung der nachträglichen Einziehung von Postgebühren ergibt sich, dass es siöh insoweit nicht um die Tätigkeit der Post handelt, für die im Postgesetz bezw. den Ordnungen für die einzelnen Sondergebiete ein Haftungsausschluss erfolgt ist* HS handelt sich sozusagen um Aufgaben, die zu den technischen Aufgaben der Post, wie Brief-,. Paket- und Telegrammbeförderung, Vermittlung Von
Ferngesprächen usw., hinzutreten, durch diese Leistungen
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der Post zwar bedingt werdend ie-abe£—• jedenfalls*.ibidem hier vorliegenden Regelfälle -der Einziehung beim Absender -
mit der typischen Leistung der Post, für welche die
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Haftung ausgeschlossen wird, hier mit dem Telegrafendienst, nichts zu tun haben. Insoweit handelt es sich also keinesfalls um eigentlichen Telegrafendienst, hinsichtlich dessen die Gewähr der Post durch § 29 .TO'aus-' geschlossen ist.
Entgegen den Ausführungen der Revision kann die Vorlage des Telegramms an den falschen Absender anlässlich der Gebührennacherhebung der "unrichtigen Zustellung an den Empfänger" nicht gleichgestellt und daraus auch nicht gefolgert werden, dass ebenso wie bei unrichtiger Zustellung an den Empfänger auch bei unrichtiger Vorlage an den Absender die Haftung nach § 29 TO ausgeschlossen sei. Es handelt sich auch hier nicht um die Rückgabe der zur Beförderung aufgelieferten Sendung, sondern allein um die Nacherhebung von Gebühren; ’hur zu dem Nachweis für die Berechtigung dieser Nachforderung ist die Telegrammurschrift dem vermeintlichen Absender vor ge legt worden. Es handelt sich also entgegen der Ansicht. der Revision nicht um lebensmässig gleichliegende Vorgänge, sondern um völlig andere Arten 'des Tätigwerdens der Post.
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Deshalb geht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Haftung der Beklagten nicht durch § 29 TO ausgeschlossen ist. . ;
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Liegt aber ein Pali des Baftungsaussohlusses nach § 29 TO nicht vor, so hat das Berufungsgericht zutreffend auch davon abgesehen, zu prüfen, ob der Haftungsaus- v Schluss des § 29 TO mit den Bestimmungen der Weimarer Ver- ... fassung und denen des'Grundgesetzes vereinbar-ist oder nicht. •
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3 • Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schalterheamte habe bei Vorlage der Telegrammurschrift an die Sekretärin des Direktors Hoq^ fahrlässig gehandelt. Sie meint, die Vorschrift des $ 26 Abs 4 TO - gemeint ist wohl § 26 VI 5 TO wonach Telegramme "ausser an den Empfänger auch an erwachsene Mitglieder seiner Familie,- an seine Angestellten, an die Haus- oder Wirtsleute oder ah den Pförtner des Hauses" ausgehändigt werden dürfen, sofern nicht der Empfänger dem Amt einen besonderen Beauftragten schriftlich bezeichnet hat, müsse auoh auf die Vorlage des Tele-grammes zwecks Macherhebung zu wenig gezahlter Gebühren Anwendung finden. Diese Bestimmung kann jedoch - ganz abgesehen davon, dass es sich hier überhaupt nicht um eine-Zustellung, sondern um eine Vorlage zu Beweiszwecken gehandelt hat'- schon deshalb keine Anwendung finden, weil Telegramme nach § 26 I 1 TO "verschlossen, wenn sie nicht mit dem Dienstvermerk = offen = versehen sind", zugestellt werden, ein Vermerk, der vom Kläger hier unbestritten nicht vorgeschrieben war. Trotzdem ist das Telegramm der angeblichen Angestellten des Klägers offen vorgelegt worden. Mit Recht weist das Berufungsgericht (Urteil S 10/11) darauf hin, dass der Schalterbeamte,'.obwohl die Bestimmungen der §§ 25,
28 TO dem Beamten vorschreiben, er ,’qürfe .das Original- * ' telegramm im Palle der Zurückziehung*, .Berichtigung oder Abschriftnahme dem Absender nur nach "gehörigem Ausweis" vorigen, hier das Telegramm einem Dritten zur Kenntnis gebracht hat, ohne dass eine ausreichende .Be-Ziehung zu dem Absender überhaupt erkennbar war. Mach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Sohalter-
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beamte das Telegramm des Klägers statt an der angegebenen- Adresse des Klägers im Zirkus Ho^p, und zwar der ihm'unbekannten Sekretärin des Direktors Hog^ ausgehändigt, ohne sich zu vergewissern, ob diese zur Entgegennahme überhaupt befugt war. Er hat damit in der Tat nicht einmal ein Mindestmass' an Sorgfalt und Vergewisserung erfüllt. Er hat damit die in seiner Dienststellung erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen und damit sohuldhaft im Sinne des § 276 BGB gehandelt.
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4. Ob die Beklagte für dieses schuldhafte Verhalten des Schalterbeamten nach Vertrag oder nach unerlaubter Handlung haftet, bedarf hier keiner Entscheidung, da die föxea.Voraus setz ungen für beide Eaftungsgrundlagen erfüllt sind, wie sich aus den angefochtenen Erteilen ergibt und im Revisionsrechtszug auch nicht angegriffen worden ist. •
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5. Die Anschlussrevision bittet schliesslich zu prüfen, ob der .eingetretene Sohaden noch als adäquat angesehen werden könne. Der Eintritt des Schadens habe ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen, da er nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen Lauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen habe eintreten. können. -
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. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im gescl äftlichen Leben kann jederzeit mit Schäden gerechnet werden, wenn eine geschäftliche Mitteilung in die Hände Unbefugter gerät.
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Die Anschlussrevision ist daher unbegründet.
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Die Revision rügt Verkennung des Begriffs des Hitverschuld ensi,
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1* Das Berufungsgericht hat adögeführt, der Klüger habe durch sein Telegramm an das lietropolt heat er bei Direktor Hojjjjl den'Eindruck erweckt,‘' er habe mit dem Uetropoltheater "konspiriert”. Er hätte sich auchsagen müssen, dasä Direktor Bo^P nach Kenn^xisnahme des Telegrammes den. Vertrag mit dem Kläger ."vorzeitig lösen würde. Der Kläger habe, da er sich zur Vermittlung seiner Hachricht eines offenen Telegrammes bedient habe, damit .rechnen müssen, dass das Telegramm Direktor be-
kannt werden könnte, da bei der Post sich aus technischen oder.sonstigen Gründen eine Rückfrage beim Absender als notwendig erweisen und daraus die Gefahr der Kenntniserlangung durch einen Dritten namentlich dann ' habe entstehen können*, wenn wie im vorliegenden Falle-aus dem Inhalt des Telegrammes nicht ohne weiteres hervorgegangen sei, dass ‘die Geheimhaltung für den Absender vichtig sei. Trenn der Kläger die Kenntnisnahme des Inhalts seiner Hitteilung durch einen Dritten hätte ausschliessen wollen, so hätte er einen verschlossenen Brief übersenden müssen. Unbefugte Öffnung eines Briefes wäre nicht wahrscheinlich gewesen. Der Kläger habe daher den Schaden fahrlässig mitverurbacht.
Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger sei in beiden entscheidenden Gesichtspunkten, sowohl beim Aus-mass des Verschuldens wie auch bei der SchadensVerursachung, wesentlich stärker belastet als der Schalterbeamte. Der Kläger habe die Bedeutung des Inhalts
des Telegrammes gekannt und habe daher mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Aufgabe eines offenen Telegrammes, nenn sein Inhalt bekannt würde, zu Schwierigkeiten mit seinem Vertragspartner führen müsse. Er habe weiter damit rechnen müssen, dass der Inhalt des-Telegrammes seinem Vertragspartner bekannt werden könnte. Die Übermittlung eines so gefährlichen Inhalts in einem offenen Telegramm stelle deshalb ein erhebliches Verschulden dar. Der Postbeamte habe dagegen die Bedeutung des Telegramminhalts nicht erkennen können. Er habe kaum damit zu rechnen brauchen, dass die Offenbarung des Telegramminhalts nennenswerte Folgen haben werde. Der Kläger habe ausserdem die erste und die entscheidende Ursache für den eingetretenen Schaden durch Aufgabe des Telegrammes gesetzt. -
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Mit Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, dass es sich nicht um ein "offenes" Telegramm gehandelt hat; Telegramme sind nach § 26 I 1 TO viel-mehr verschlossen ^«stellen. Das Telegramm des Klägers musste also bei der Zustellung geradeso wie ein Brief behandelt werden. Jedenfalls konnte der Kläger,mit einer derartigen Behandlung rechnen. Das Telegramm ist auch nicht bei der Zustellung etwa deshalb in falsohe Hände gekommen, weil der Kläger nicht persönliche Aushändigung an den Empfänger vorgeschri'eben hätte. Der Kläger hatte ferner sachgemäss seine private Absenderanschrift in Freiburg und nicht die des Zirkus Ho^p angegeben.* Der Kläger hat also bei* der Aufgabe des Telegrammes. sachgemäss gehandelt. Der Kläger brauchte auch in keiner . Weise damit zu rechnen, dass die Post genötigt sein würde/ zu wenig gezahlte Gebühren einzufordern, da serine Sekretärin die von ihr geforderten Gebühren am Schal-
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ter bezahlt und nicht etwa ein unzureichend freigemachtes Telegramm der Post zur Beförderung zugeleitet hatte. Noch weniger konnte er damit rechnen, dass der Beamte bei Einziehung dieser Gebühren die Urschrift des Telegrammes einer ihm fremden Person ohne irgendeine Prüfung, ob es sich um eine Angestellte'
des Klägers handelte, offen vorlegen türde. .
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Unverständlich ist es, wie das Berufungsgericht von einem Oberwiegen der Verursachung und der Schuld auf Seiten des Klägers sprechen kann. Selbst wenn man nicht . jegliches Mitverschulden des Klägers als ausgeschlossen ansehen wollte, so würde die Verursachung auf Seiten der Beklagten völlig überwiegen, da die Amtspflichtverletzung des Postbeamten erst den Schaden herbeigeführt hat und der Kläger durch die Aufgabe des Telegramraes nur die Möglichkeit geschaffen hat, 'dass der Postbeamte diese allerdings nicht zu erwartenden und vom regelmässigen Veviauf der Binge im stärksten Kasse abweichenden Amtspflicht verletz ungen begehen konnte.
Aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen
lässt sich daher ein Hitverschulden des Klägers nicht • ♦
herleiten. ' '
2. Im ersten Rechtszug war von der Beklagten vorgetragen worden, der Kläger habe mit .dem Hetropoltheater in vertragswidriger Weise gegen Direktor BoJ^ " konspiriert". Es sei deshalb unsittlich, dass er für den durch das Bekanntwerden seines* vertragswidrigen Verhal-• tens entstandenen Schaden die Beklagte haftbar machen wolle'. Bas Berufungsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich mit dem Metro-
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poltheater "konspiriert" habe, denn bereits der vom Kläger hervorgerufene Anschein eines solchen "Kon-.spirierens" enthalte in Verbindung mit dem übrigen. Verhalten des Klägers bei Aufgabe des Telegramms ein Mitverschulden. Das Berufungsgericht hat des- . halb davon abgesehen, tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger mit* dem Metropoltheater "konspiriert" hat.
Aus der Begründung.ergibt sich nicht mit Sicherheit, ob das Berufungsgericht ein, tatsächlich erfolgtes "Konspirieren" rechtlich als Mitverschulden würdigt. Ob die rechtliche Würdigung des Konspirierens als Hitverschulden zutreffend ist, oder ob, wie das Landgericht (S 10 seines Urteils) ausgeführt hat, die trotz "Konspirierens" erfolgende Greltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte "als missbräuchliche Rechtsaus Übung" gegen § 242 BUB ver-stösst, bedarf zur Zeit noch- keiner Entscheidung. Gleichgültig, ob beim Vorliegen eines "Konspirierens" der Schadenersatzanspruch wegen missbräuchlicher
Rechtsausübung voll oder wegen Mitverschuldens
♦
-z & m T e i.l entfallen würde, auf jeden Fall bedarf es der tatsächlichen Feststellung,* ob der Kläger mit dem Metropoltheater. gegen Direktor Hopp konspiriert hat. Darüber fehlen aber tatsächliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hat nicht etwa auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.(S 10 jenes . Urteils zu Ziff 4), der Kläger .habe nicht "konspiriert", Bezug genommen, sondern hat diese Frage ausdrücklich dahingestellt gelassen. (S 19 des Urteils). Bei dieser Rechtsund Sachlage erschien es zweckmässig, dass das Berufungsgericht über die auf jeden Fall aufklärungsbedürftige Behauptung der Beklagten, der Kläger habe gegen Direktor Hopp^ konspiriert, zunächst tatsächliche'
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Feststellungen trifft, ehe auf die Bechtsfrage weiter eingegangen wird, weil es je nach dem Ergebnis der tatsächlichen Prüfung möglicherweise einer Beantwortung der Rechtsfrage überhaupt nicht mehr bedarf.
Bas Urteil« musste daher aus den zu Ziff I und III erörterten Gründen auf die Revision und die Anschluss» revision aufgehoben werden. Bie Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen darüber trifft, ob die Voraussetzungen einer Feststellungsklage vorliegen (vgl Ziff I) und ob der Kläger mit dem Metropol theater gegen Direktor Ho^B "konspiriert" hat (vgl Ziff III).
Bie Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
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