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BGH · III ZR 131/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 131/07

Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 € und den Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht begehrt. Der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 -XII ZB 105/97- NJW 1999, 723), jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil vom 9. tungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 € zu bewerten.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertVerurteilungWöstmannwirtschaftlichNJWHinblick

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 131/07
vom 2. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
 beschlossen:
Der Streitwert wird auf 10.748,82 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Streitwertfestsetzung	beruht	auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3
ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 € und den Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 € zu bewerten. Der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 -XII ZB 105/97- NJW 1999, 723), jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 -VIIIZR 280/80- NJW 1982, 1048, 1049). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Klageforderung laut Tenor nur in Höhe von 6.531,93 € hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der Kostenerstat-
 
tungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 € zu bewerten.
Schlick	Wöstmann
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 O 2699/05 -OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2007 - 6 U 1684/06 -