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BGH · IT ZR 130/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 130/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch aen Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist im Gegenteil von dem Bankangestellten Steinebach - nach dessen vom Berufungsgericht für glaubwürdig erachteten Zeugenaussage - wiederholt gewarnt worden, ohne Vorlage einer schriftlichen Kreditzusage den Kaufvertrag beurkunden zu lassen; diese Feststellung greift auch die Revision nicht an. Der Kläger konnte jedoch, soweit ihm diese Äußerungen überhaupt bekannt geworden sind, aus ihnen nicht den Schluß ziehen, die Beklagte wolle ihm - entgegen den vorher ausgesprochenen Warnungen Bl - das Risiko eines Kaufvertragsabschlusses ohne Vorliegen einer schriftlichen Darlehenszusage abnehmen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, es sei bei diesen Äußerungen nur um die banktechnische Verrechnungsmöglichkeit gegangen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Rügen einer Verletzung der §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB greifen nicht

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 328 BGB
AuslegungschriftlichÄußerungZPOKlägerVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
'IT ZR 130/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Facharztes für Neurologie Dr. Rudolf a|
FÄ|Äweg 2 2, H{
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die	Sparkasse,	_____
vertreten durch den Vorstand, A|m^platz 3,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch aen Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 27. April 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. April 1988 - 9 U 208/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.000,— DM
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 Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg .
Unstreitig hat die Beklagte eine schriftliche Darlehenszusage nicht erteilt. Auch mündlich hat sie sich weder gegenüber dem Kläger zur Darlehenshingabe verpflichtet noch bei ihm den Eindruck erweckt, die Finanzierung sei gesichert. Der Kläger ist im Gegenteil von dem Bankangestellten Steinebach - nach dessen vom Berufungsgericht für glaubwürdig erachteten Zeugenaussage - wiederholt gewarnt worden, ohne Vorlage einer schriftlichen Kreditzusage den Kaufvertrag beurkunden zu lassen; diese Feststellung greift auch die Revision nicht an. Ihr Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf Äußerungen, die S^|BIHIiB gegenüber dem Verkäufer V^JB/ dessen Anwalt Unverzagt und dem Bankmitarbeiter jfBHIA gemacht haben soll. Der Kläger konnte jedoch, soweit ihm diese Äußerungen überhaupt bekannt geworden sind, aus ihnen nicht den Schluß ziehen, die Beklagte wolle ihm - entgegen den vorher ausgesprochenen Warnungen Bl - das Risiko eines Kaufvertragsabschlusses ohne Vorliegen einer schriftlichen Darlehenszusage abnehmen. Die Auslegung des Berufungsgerichts, es sei bei diesen Äußerungen nur um die banktechnische Verrechnungsmöglichkeit gegangen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Rügen einer Verletzung der §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB greifen nicht
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durch. Auch der Hinweis der Revision auf § 328 BGB muß ebenso erfolglos bleiben wie der Versuch, die Klage auf die Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten der Bank zu stützen.
Krohn		Kroner		Halstenberg
	Rinne		Wurm