Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. April 1987 - 2 U 3819/86 - wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses und des Kaufvertrags vom 9. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß Landgericht und Berufungsgericht die Nichtigkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses und des Kaufvertrags vom 9. Insoweit richten sich die Angriffe der Beklagten gegen die Feststellungen zu Einzelpositionen der neuen ForderungsZusammenstellung vom 7. März 1984 mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Umkehr der Beweislast angenommen und unter Verstoß gegen S 286 ZPO wesentlichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt. Unabhängig von den Revisionsrügen bleibt nämlich der Vorwurf, der Geschäftsführer der Beklagten habe die Kläger durch die bewußte Weiterverwendung der von ihm als unrichtig erkannten Schuldbeträge aus der Zusammenstellung vom 27. a) Selbst wenn die Kläger der Beklagten Zinsen von 16 % für die Zeit von Mai/Juni 1983 bis 15.4.1984 zugestehen wollten, so war doch aufgrund der Schuldbeträge, die sich aus der neuen Aufstellung vom 7.3.1984 ergaben, auf keinen Fall ein Gesamtzinsbetrag in Höhe von 54.305 DM zu begründen. Die Schuld der Kläger war aber erheblich geringer, selbst wenn man alle Positionen der neuen Zusammenstellung vom 7.3.1984 unverändert zugrunde legt. Selbst wenn man also die eigene Abrechnung der Beklagten vom 7.3.1984 unverändert zugrundelegt, war die in das Schuldanerkenntnis vom 9.3.1984 aufgenommene Schuldsumme von 535.353,45 DM um rd.
BUNDESGERICHTSHOF ITI ZR ^9/9.7 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma BE GMHI GmbH i. L., vertreten durch den Liquidator Mario G0HB, SMHBstraße M, N0MHP, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Vittorio S Straße| 2 • Concetta ______ ___________ Straße 0, F00V, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 0IBBI - Will Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 30. Juni 1988 gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981f 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. April 1987 - 2 U 3819/86 - wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses und des Kaufvertrags vom 9. März 1984 richtet (Nr. II der Urteilsformel der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Oktober 1986). Im übrigen wird die Revision angenommen. Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß Landgericht und Berufungsgericht die Nichtigkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses und des Kaufvertrags vom 9. März 1984 festgestellt haben. Insoweit richten sich die Angriffe der Beklagten gegen die Feststellungen zu Einzelpositionen der neuen ForderungsZusammenstellung vom 7. März 1984 mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Umkehr der Beweislast angenommen und unter Verstoß gegen S 286 ZPO wesentlichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt. Auch wenn diese Rügen für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung wären, weil Änderungen in Einzelpositionen das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geringer erscheinen ließen, so müßte doch die Anfechtung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB durchgreifen. Unabhängig von den Revisionsrügen bleibt nämlich der Vorwurf, der Geschäftsführer der Beklagten habe die Kläger durch die bewußte Weiterverwendung der von ihm als unrichtig erkannten Schuldbeträge aus der Zusammenstellung vom 27. Februar 1984 und dem damaligen Schuldanerkenntnis arglistig getäuscht, in mehreren Punkten berechtigt: 4 a) Selbst wenn die Kläger der Beklagten Zinsen von 16 % für die Zeit von Mai/Juni 1983 bis 15.4.1984 zugestehen wollten, so war doch aufgrund der Schuldbeträge, die sich aus der neuen Aufstellung vom 7.3.1984 ergaben, auf keinen Fall ein Gesamtzinsbetrag in Höhe von 54.305 DM zu begründen. b) Auch der zusätzliche Zinsbetrag von 92.078,41 DM für eine weitere Zeit von 1 Jahr 4 Monaten war wesentlich überhöht. Er entspricht bei einem Zinssatz von 16 % einem zu verzinsenden Betrag von 431.617,54 DM. Die Schuld der Kläger war aber erheblich geringer, selbst wenn man alle Positionen der neuen Zusammenstellung vom 7.3.1984 unverändert zugrunde legt. c) Getäuscht wurden die Kläger schließlich auch hin-sicht der Gesamtschuldsumme von 535.353,45 DM, die in die notarielle Urkunde vom 9.3.1984 aufgenommen wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten spiegelte ihnen vor, auch aufgrund der neuen Abrechnung bleibe es bei diesem am 27.2.1984 bereits anerkannten Betrag. Seine neue Zusammenstellung schloß aber mit einem Saldo von 465.188,12 DM ab. Hinzukommen sollten dann noch 14 % MWSt auf die Posten 1-4, die zusammen (82.957,50 + 78.550,91 + 54.305 + 92.078,41 = ) 307.891,82 DM ausmachten. 14 % MWSt betrugen danach 43.104,85 DM, so daß sich ein Gesamtbetrag von 508.292,97 DM ergeben mußte. Selbst wenn man also die eigene Abrechnung der Beklagten vom 7.3.1984 unverändert zugrundelegt, war die in das Schuldanerkenntnis vom 9.3.1984 aufgenommene Schuldsumme von 535.353,45 DM um rd. 27.000 DM zu hoch. Die Täuschung der Kläger in diesen drei Punkten reicht aus, um die Anfechtung ihrer Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 9. März 1984 zu rechtfertigen. Krohn Kröner Boujong Halstenberg Rinne