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BGH · III ZR 130/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 130/85

Auch in einer Niedrigzinsperiode kann, jedenfalls wenn der Marktzins noch bei 8 - 9 % liegt, eine rund doppelt so hohe Zinsforderung einen Ratenkreditvertrag als sittenwidrig erscheinen lassen, wenn die übrigen Vertragsbedingungen zahlreiche schwerwiegende Belastungen des Kreditnehmers enthalten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Djr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 10. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60 %, der Beklagten zu 40 % auferlegt. 4 Später, im März 1984, erhob er Klage auf Rückzahlung aller Kreditkosten in Höhe von 10.058,32 DM mit der Begründung, beide Kreditverträge seien sittenwidrig und daher nichtig. Das Berufungsgericht hat die im März 1977 und Dezember 1978 geschlossenen Ratenkreditverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnlich und damit sittenwidrig erachtet und daher einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Kreditkosten aus § 812 BGB bejaht. Insoweit stützt sich das Berufungsurteil mit Recht auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 80, 153 mit Anra. 1. Das Berufungsgericht hat die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bejaht, weil der von der Beklagten geforderte effektive Jahreszins von 18,39 % beim ersten, von 17,21 % beim zweiten Vertrag den sich aus der Statistik der Deutschen Bundesbank ergebenden Marktzins von 9 % bzw. Auch in einer Niedrigzinsperiode kann, jedenfalls wenn der Marktzins noch bei 8-9 % liegt, eine rund doppelt so hohe Zinsforderung einen Ratenkreditvertrag als sittenwidrig erscheinen lassen, wenn die übrigen Vertragsbedingungen zahlreiche schwerwiegende Belastungen des Kreditnehmers enthalten, wie es hier nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Würdigung des Berufungsgerichts der Fall war. Eine abweichende Beurteilung läßt sich insbesondere auch nicht damit begründen, die Beklagte habe sich mit dem - nur relativ, nicht aber absolut - überhöhten Zinssatz berechtigterweise gegen das in einer Niedrigzinsperiode besonders schwerwiegende Zinsänderungsrisiko abgesichert. Dieses Risiko hatte sie nämlich in ihren AGB ohnehin dem Kläger aufgebürdet, indem sie sich das Recht vorbehielt, während der Laufzeit des Vertrags die Zinshöhe einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus anzupassen. Auch die persönlichen, subjektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht bejaht und sich dabei auf die - von der Beklagten nicht widerlegte - Vermutung gestützt, daß ein Privatkonsument sich auf objektiv sittenwidrige Kreditkonditionen einer Teilzahlungsbank nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit einläßt. Diese Rechtsprechung ist hier nicht etwa deswegen unanwendbar, weil der Kläger die mit den Krediten finanzierten Fahrzeuge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht privat, sondern beruflich benötigte. Auch aus der Tatsache, daß er bei der Beklagten bereits mehrfach Kredite aufgenommen und ordnungsgemäß abgewickelt hat, läßt sich nicht folgern, er habe die belastenden Kreditbedingungen der Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchdringen lassen, weil die Verjährungsfrist für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung 30 Jahre betrage (§ 195 BGB). Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Senatsurteile vom 10. Danach waren bei der Klageerhebung im März 1984 die Ansprüche des Klägers bereits verjährt, soweit sie aus Leistungen herrühren, die bis zu dem 31. Aufgrund des ersten Kreditvertrags sind danach im Mai 1977 eine Monatsrate von 596,62 DM und bis zu dem 31. Da bei dem ersten Vertrag von der Gesamtschuldsumme von 21.386,62 DM insgesamt 4.752,72 DM = 22,22 % auf die Kreditkosten entfielen, war auch in jeder ver einbarungsgemäß gezahlten Einzelrate ein entsprechender Kostenanteil enthalten (vgl. Aufgrund des zweiten Kreditvertrags sind im Januar 1979 eine Rate von 700,60 DM und danach bis zu dem 31. Da bei diesem Vertrag von der Gesamtsumme von 25.305,60 DM insgesamt 5.305,60 DM = 20,97 % auf die Kreditkosten entfielen, war in den bis zu dem 31. Da vom Kläger selbst Zinsen erst ab 1984 verlangt worden waren und im Parteivorbringen und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils jegliche Begründung für einen früheren Zinsbeginn fehlt, liegt ein offenbarer Schreibfehler in der Urteilsformel vor, der auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht berichtigt werden kann (vgl.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 92 ZPO
BGBNJWKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 138 Bc, 607
Auch in einer Niedrigzinsperiode kann, jedenfalls wenn der Marktzins noch bei 8 - 9 % liegt, eine rund doppelt so hohe Zinsforderung einen Ratenkreditvertrag als sittenwidrig erscheinen lassen, wenn die übrigen Vertragsbedingungen zahlreiche schwerwiegende Belastungen des Kreditnehmers enthalten.
BGH, ürt. v. 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
III ZR 130/85
Verkündet am:
2. Oktober 1986
URTEIL Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma Bankhaus f|B & Co., vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter Bankier Günter FflM,
Straße H■§!,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	-
gegen
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtig ter:
Rechtsanwalt Prof.
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Der TU. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Djr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 18. April 1985 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 5. Juli 1984 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.065,63 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 16. Februar 1984 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60 %, der Beklagten zu 40 % auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Kläger erhielt von der Beklagten am 30. März 1977 und am 2. Dezember 1978 zwei Ratenkredite und finanzierte damit jeweils den Kauf eines Pkw Peugeot 504 Kombi, den er - nach seiner Darstellung - beruflich benötigte. Er ist graduierter Agraringenieur und war seinerzeit für eine Kraftfutterfirma als Fachberater für Viehhaltung tätig; sein Monatseinkommen bezifferte er mit 2.200,— DM.
Im ersten Kreditvertrag berechnete die Beklagte für einen Nettokreditbetrag von 16.633,90 DM neben Auslagen von 150,— DM (Auskunftsspesen etc.) Kreditgebühren von 0,7 % p. m. *
4.229,54 DM, eine Antragsgebühr von 37,50 DM und 2 % Bearbeitungsgebühren = 335,18 DM. Der Gesamtbetrag von 21.386,62 DM sollte in 36 Monatsraten ab 1. Mai 1977 getilgt werden.
Der zweite Kreditvertrag sah für eine Kreditsumme von 20.000,— DM neben 150,— DM Auslagen wiederum eine Antragsgebühr von 37,50 DM, Bearbeitungsgebühren von 403,— DM und Kreditgebühren von 0,65 % p. M. = 4.715,10 DM vor. Der Gesamtbetrag von 25.305,60 DM sollte ebenfalls in 36 Monatsraten getilgt werden.
In der Folgezeit leistete der Kläger die vereinbarten
 Ratenzahlungen an die Beklagte.
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Später, im März 1984, erhob er Klage auf Rückzahlung aller Kreditkosten in Höhe von 10.058,32 DM mit der Begründung, beide Kreditverträge seien sittenwidrig und daher nichtig. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die im März 1977 und Dezember 1978 geschlossenen Ratenkreditverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnlich und damit sittenwidrig erachtet und daher einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Kreditkosten aus § 812 BGB bejaht. Insoweit stützt sich das Berufungsurteil mit Recht auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 80, 153 mit Anra. Boujong LM BGB § 138 (Bc) Nr. 31; zuletzt Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 = WM 1986, 991 =
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ZIP 1986, 1037, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und III ZR 47/85 = WM 1986, 1017, jeweils m. w. Nachw.).
Auch in den von der Revision angesprochenen Einzelpunkten hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Überprüfung stand:
1.	Das Berufungsgericht hat die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bejaht, weil der von der Beklagten geforderte effektive Jahreszins von 18,39 % beim ersten, von 17,21 % beim zweiten Vertrag den sich aus der Statistik der Deutschen Bundesbank ergebenden Marktzins von 9 % bzw. 8,769 % um 104 % bzw. 96 % übersteige und die sonstigen Kreditbedingungen den Kreditnehmer in vielfacher Weise übermäßig belasteten.
Die Revision macht demgegenüber geltend, § 138 Abs. 1 BGB sei nicht stets schon dann anwendbar, wenn der Kreditgeber Zinsen fordere, die etwa doppelt so hoch seien wie der Marktzins? notwendig sei vielmehr die Überschreitung gewisser absoluter Mindestschwellenwerte, das Verdikt der Sittenwidrigkeit sei nicht gerechtfertigt, wenn der Vertragszins deutlich unter 20 % bleibe und der Unterschied zwischen Markt- und Vertragszins weniger als 12 Prozentpunkte betrage (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201, 1206; WM 1985, 973, 974).
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Diese Auffassung der Revision widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. Juli 1982 - Ill ZR 60/81 = NJW 1982, 2433). Der Senat hat es stets abgelehnt, den Tatrichter bei der Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Teilzahlungsvertrags an ganz bestimmte Zinszahlenwerte zu binden; entscheidend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände, wie sie das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei vorgenommen hat.
Auch in einer Niedrigzinsperiode kann, jedenfalls wenn der Marktzins noch bei 8-9 % liegt, eine rund doppelt so hohe Zinsforderung einen Ratenkreditvertrag als sittenwidrig erscheinen lassen, wenn die übrigen Vertragsbedingungen zahlreiche schwerwiegende Belastungen des Kreditnehmers enthalten, wie es hier nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Würdigung des Berufungsgerichts der Fall war.
Eine abweichende Beurteilung läßt sich insbesondere auch nicht damit begründen, die Beklagte habe sich mit dem - nur relativ, nicht aber absolut - überhöhten Zinssatz berechtigterweise gegen das in einer Niedrigzinsperiode besonders schwerwiegende Zinsänderungsrisiko abgesichert. Dieses Risiko hatte sie nämlich in ihren AGB ohnehin dem Kläger aufgebürdet, indem sie sich das Recht vorbehielt, während der Laufzeit des Vertrags die Zinshöhe einer Änderung des allgemeinen Zinsniveaus
 anzupassen.
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2. Auch die persönlichen, subjektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht bejaht und sich dabei auf die - von der Beklagten nicht widerlegte - Vermutung gestützt, daß ein Privatkonsument sich auf objektiv sittenwidrige Kreditkonditionen einer Teilzahlungsbank nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit einläßt. Diese Begründung entspricht im rechtlichen Ansatz der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 14. Juni 1984 - III ZR 81/83 = NJW 1984, 2292 zu IV 3 und vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 = WM 1986, 991 zu I 3).
Diese Rechtsprechung ist hier nicht etwa deswegen unanwendbar, weil der Kläger die mit den Krediten finanzierten Fahrzeuge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht privat, sondern beruflich benötigte. Der Kläger war nicht als selbständiger Kaufmann gewerblich tätig (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420 zu III 4), sondern arbeitete in abhängiger Stellung. Die Art seiner Berufsausbildung (Agraringenieur) und seiner jetzigen Tätigkeit (Fachberater für Viehhaltung) rechtfertigt es nicht, ihn als hinreichend rechtsund geschäftserfahren anzusehen und ihm deshalb den Schutz vor wucherähnlichen Kreditbedingungen zu versagen. Auch aus der Tatsache, daß er bei der Beklagten bereits mehrfach Kredite aufgenommen und ordnungsgemäß abgewickelt hat, läßt sich nicht folgern, er habe die belastenden Kreditbedingungen der
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Beklagten mit anderen vergleichen und ihre Bedeutung beurteilen können. Auch seine der Beklagten bekannten finanziellen Verhältnisse (Monatseinkommen von 2.200r— bis 2.300,— DM, Ratenverbindlichkeiten von 594,— bzw. 703,— DM) lassen ihn als den wirtschaftlich Schwächeren erscheinen, dessen Geldbedarf von der Bank bei der Gestaltung der Kreditbedingungen ausgenutzt worden ist.
II.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchdringen lassen, weil die Verjährungsfrist für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung 30 Jahre betrage (§ 195 BGB).
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der erkennende Senat hat inzwischen, nach Erlaß des Berufungsurteils, entschieden, daß bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrags der Anspruch eines Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt, weil er auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Senatsurteile vom 10. Juli 1986 verwiesen (III ZR 133/85 = WM 1986, 991 und III ZR 47/85 ■ WM 1986, 1017).
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Danach waren bei der Klageerhebung im März 1984 die Ansprüche des Klägers bereits verjährt, soweit sie aus Leistungen herrühren, die bis zu dem 31. Dezember 1979 an die Klägerin erbracht worden waren (§ 201 BGB).
Unstreitig hatte der Kläger seine Ratenzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet.
Aufgrund des ersten Kreditvertrags sind danach im Mai 1977 eine Monatsrate von 596,62 DM und bis zu dem 31. Dezember 1979 noch weitere 31 Monatsraten von je 594,— DM, insgesamt also 19.010,62 DM gezahlt worden. Da bei dem ersten Vertrag von der Gesamtschuldsumme von 21.386,62 DM insgesamt 4.752,72 DM = 22,22 % auf die Kreditkosten entfielen, war auch in jeder ver einbarungsgemäß gezahlten Einzelrate ein entsprechender Kostenanteil enthalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 55, 58 und vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 - aaO zu III 2 a, IV). Die bis zu dem 31. Dezember 1979 geleisteten Raten von 19.010,62 DM enthielten also Kostenzahlungen von 4.224,16 DM.
Aufgrund des zweiten Kreditvertrags sind im Januar 1979 eine Rate von 700,60 DM und danach bis zu dem 31. Dezember 1979 noch elf weitere Monatsraten von je 703,— DM, insgesamt also 8.433,60 DM gezahlt worden. Da bei diesem Vertrag von der Gesamtsumme von 25.305,60 DM insgesamt 5.305,60 DM = 20,97 % auf die Kreditkosten entfielen, war in den bis zu dem 31. Dezem-
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ber 1979 gezahlten Raten von 8.433,60 DM ein Kostenanteil von 1.768,53 DM enthalten.
Insgesamt hat der Kläger also bis zu dem 31. Dezember 1979 an die Beklagte auf die Kreditkosten 4.224,16 + 1.768,53 =
5.992.69	DM gezahlt. Insoweit war die Klage wegen Verjährung abzuweisen. Begründet bleibt sie in Höhe von 10.058,32 -
5.992.69	= 4.065,63 DM.
III.
Soweit dem Kläger in der Urteilsformel des Berufungsurteils Zinsen in Höhe von 11,5 % seit dem 16. Februar 1982 zu-
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gesprochen werden, mußte der Zinsbeginn wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden. Da vom Kläger selbst Zinsen erst ab 1984 verlangt worden waren und im Parteivorbringen und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils jegliche Begründung für einen früheren Zinsbeginn fehlt, liegt ein offenbarer Schreibfehler in der Urteilsformel vor, der auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht berichtigt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 = NJW 1964, 1858; BAG Urteil vom 12. Mai 1964 - 3 AZR 412/63 = NJW 1964, 1874).
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Ab 16. Februar 1984 ist der Zinsanspruch gemäß $ 286 BGB begründet. Nach dem unbestrittenen Vorbringen in der Klageschrift befand sich die Beklagte von diesem Zeitpunkt an im Verzug. Die in der Klageerwiderung bestrittene Zinshöhe von 11,5 % hatte der Kläger durch die Bescheinigung der Volksbank Himmelpforten vom 23. Mai 1984 belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Werp