* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 130/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 130/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Gründe Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers auf 28.950,59 DM festgesetzt. Der erkennende Senat ist hier an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 39. Der Kläger ist nicht nur dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht seine Klage in Höhe von 28.950,59 DM (27.990,59 EM + 960 IM) ab gewiesen hat, sondern auch dadurch, daß es in Höhe von 41.985,89 DM die Sache gemäß

Zitierte Normen: § 538 ZPO
EMWertAlbers/HartmannBeschwerZPOKlägerRevisionsbeklagten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 130/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt Bad L HHBUHHHIHi a.H., vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bauingenieur Klaus-Peter Wilhelm-RfHB-Straße J|, Bl
 Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
2
sf
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr.Scholz-Hoppe am 10. Dezember 1981
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf
70.956.48 DM festgesetzt.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers auf 28.950,59 DM festgesetzt. Der Kläger hat das Berufungsurteil mit dem Rechtsmittel der Revision ange-fochten und gebeten, den Wert der Beschwer auf 70.936,48 EM heraufzusetzen.
Diesem Antrag war zu entsprechen.
Der erkennende Senat ist hier an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 546 Anm. 3 A).
Der Kläger ist nicht nur dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht seine Klage in Höhe von 28.950,59 DM (27.990,59 EM + 960 IM) ab gewiesen hat, sondern auch dadurch, daß es in Höhe von 41.985,89 DM die Sache gemäß
§ 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hat (BGH NJW 1965, 441; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO Grundz. 3 A a vor § 511). Daher beträgt die Beschwer des Klägers insgesamt 70.936,48 DM.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong
Scholz-Hoppe