* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · in zr 150/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 150/81

Gründe Die Revision des Klägers wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf (§ 554 b ZPO). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Haftungsquote der Beklagten von 3/5 angenommen und die Ersatzansprüche des Klägers wegen seines Mitverschuldens um 2/5 gekürzt hat. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen von mehr als 4 % auf den noch im Streit befindlichen Teilbetrag - insoweit ist Zurückverweisung an das Landgericht erfolgt -abgesprochen hat. In diesem Umfange war der Anspruch nicht gerechtfertigt und zur Abweisung reif.Zwar hatte das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil auch wegen der Zinsen eine Zurückverweisung ausgesprochen. Denn es hatte dem Kläger im ersten Urteil auf den zuerkannten Betrag von 1.200 DM nur 4 % Zinsen gewährt und einen höheren Zinsanspruch verneint. Der Senat hat bei der (einheitlichen) Kostenentscheidung berücksichtigt, daß der Kläger das Berufungsurteil auch insoweit angefochten hat, als es auf Zurückverweisung an das Landgericht lautet, Krohn Tidow Boujong Scholz-Hoppe Halstenberg

Zitierte Normen: § 92 ZPO § 254 BGB § 139 ZPO
ZinsFrageBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 150/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt Bad L
vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bauingenieur Klaus-Peter W^^HA-R^^b-Straße 3,
Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Prof.
2
S3
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong,
 Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 23. September 1982 gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 1981 - 16 U 91/76 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 (§ 92 ZPO).
Streitwert: für die Zeit bis zu dem 13. Mai 1982 (Rücknahme der Revision der Beklagten) 72.376 DM und für die Folgezeit 70.936 DM.
Gründe
 Die Revision des Klägers wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf (§ 554 b ZPO). Die Frage des Haftungsgrundes ist durch das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = NJW 1980, 2576 abschließend geklärt. Im jetzigen Verfahrensstadium geht es nur noch um Fragen des § 254 BGB, die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegen und einzelfallbezogen zu beantworten sind.
 
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Haftungsquote der Beklagten von 3/5 angenommen und die Ersatzansprüche des Klägers wegen seines Mitverschuldens um 2/5 gekürzt hat. Das Berufungsgericht orientiert seine Erwägungen an dem genannten Se~ natsurteil. Es hat die für die Abwägung nach § 254 BGB erheblichen Umstände berücksichtigt und die Haftungsquote rechtsirrtumsfrei bestimmt.
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen von mehr als 4 % auf den noch im Streit befindlichen Teilbetrag - insoweit ist Zurückverweisung an das Landgericht erfolgt -abgesprochen hat. In diesem Umfange war der Anspruch nicht gerechtfertigt und zur Abweisung reif. Zwar hatte das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil auch wegen der Zinsen eine Zurückverweisung ausgesprochen. Der Kläger durfte aber nicht darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht erneut so verfahren werde. Denn es hatte dem Kläger im ersten Urteil auf den zuerkannten Betrag von 1.200 DM nur 4 % Zinsen gewährt und einen höheren Zinsanspruch verneint. Der Kläger hätte daher in der wieder er-öffneten Berufungsinstanz für die umstrittene Zinsmehrforderung Beweis antreten müssen. Ein besonderer Hinweis nach § 139 ZPO war bei dieser Sachlage nicht geboten.
S3
 
Der Senat hat bei der (einheitlichen) Kostenentscheidung berücksichtigt, daß der Kläger das Berufungsurteil auch insoweit angefochten hat, als es auf Zurückverweisung an das Landgericht lautet,
 Krohn	Tidow	Boujong
 Scholz-Hoppe
 Halstenberg