Der HI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr, Hußla, Gähtgens und Dr, Reinhardt für Recht erkannt: Ein ordnungsmäßig bestellter Ergänzungspfleger hätte den Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen und erreicht, daß ihm, dem Kläger, die Hälfte des Anteils seines Bruders Volker übertragen worden wäre. Eine weitere Amtspflichtverletzung des Vormundachaftsrichters habe darin gelegen, daß er nicht geprüft habe, ob der Vertrag der Einwilligung der Ehefrau von Volker NSHliBoder, weil diese damals noch minderjährig gewesen sei, von deren Eltern als ihren gesetzlichen Vertretern bedurft habe, um voll wirksam zu werden. Die Eltern der Ehefrau des Volker wären Ende Januar I960 und auch später bereit gewesen, ihre Einwilligung zu erklären, wenn sie von ihnen verlangt worden wäre. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und die Ansicht vertreten, daß schuldhafte AmtspflichtVerletzungen des Vormundschaftsrichters nicht Vorgelegen hätten, zu demindest solche Amtspflichtverletzungen aber, falls man sie unterstellen wollte, für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen seien, da ein ordnungsmäßig^ bestellter Ergänzungspfleger einem Ausscheiden von Volker H^BI^^aus der Kommanditgesellschaft nicht zugestimmt hätte, schließlich jeder Vertrag aber auch daran gescheitert wäre, daß die Eltern der minderjährigen Ehefrau des Volker HflHIBals deren gesetzliche Vertreter die erforderliche Einwilligung nibht erteilt hätten. 1. Das Berufungsgericht erblickt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters darin, daß er dem damals noch minderjährigen Kläger nicht einen Ergänzungspfleger zu dem Abschluß des Vertrages vom 23. Januar I960 bestellt habe, da die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin nach den §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 BGB von der Vertretung des Klägers bei Abschluß dieses Vertrages ausgeschlossen gewesen sei, die fehlende Vertretungsmacht der Mutter auch nicht durch die im übrigen nicht einmal erforderliche vormundechäftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages vom 23. Januar I960.'habe ersetzt werden können und aus diesem Grunde dieser oder ein für den Kläger möglicherweise noch/günstigerer Vertrag nicht wirksam zustande gekpmmen sei. Desgleichen kann es, entgegen der Ansicht der Revision» belanglos bleiben, daß das Berufungsgericht dem vom Kläger unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen ist, der Vormundschaftsrichter sei in dieser Angelegenheit ausdrücklich vor Abschluß des Vertrages auf das Erfordernis einer Pflegerbestellung angesprocheh worden, habe ein solches Erfordernis jedoch verneint. Auf die Erörterung des Berufungsgerichts hierzu und die hiergegen erhobenen Rügen der Revision kommt es jedoch nicht an, da, wie noch zu erörtern sein wird, auch bei Unterstellung einer Amtspflichtverletzung insoweit der für eine Schadenersatzpflicht erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht besteht. Januar I960 ~ oder auch zu einem für den Kläger günstigeren Vertrag - und damit zu dem Ausscheiden ihres Schwiegersohnes aus der Birma Co. nicht ge- geben und auch nicht die Einwilligving ihrer Tochter genehmigt hätte, bevor nicht die Übernahme der Firma FlflflBB durch ihren Schwiegersohn feststand, und daß eine Einwilligung oder Genehmigung durch sie erst recht nicht erfolgt wäre, nachdem sich Ende Februar I960 die zerschlagen hatte. Barüber hinaus ist das Berufungsgericht zu der weiteren Überzeugung gelangt, daß auch das Vormundschaftsgericht, wenn es bei ausdrücklicher Verweigerung der Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 2 BGB ersucht worden wäre, diese Zustimmung zu ersetzen, einem solchen Antrag nicht hätte entsprechen dürfen, weil für die Verweigerung ein ausreichender Grund Vorgelegen hätte. Januar I960 oder ein für den Kläger möglicherweise noch günstigerer Vertrag nicht wirksam geworden wäre, da es zu demindest an der nach §§ 1365» 107, 108 BGB erforderlichen Einwilligung oder Genehmigung der Mutter der Ehefrau des Volker hätte, und somit auch bei richtiger Behandlung der Sache durch den Vormundschaftsrichter der erstrebte ten ihre^ Einwilligung zu dem Vertrag vom Übernahme der Firma Fll durch ihren Schwiegersohn Firma F durch Volker zu keiner Zeit feststand, daß von der Mutter seiner Ehefrau die Einwilligung oder die Genehmigung der Einwilligung der Erfolg nicht hätte erzielt werden können, so daß die durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vormund schaftsrichters verursachte unrichtige Behandlung für das Ausbleiben des erstrebten Erfolges und den vom Kläger behaupteten Schaden nicht ursächlich sei. Sie meint, das Berufungsgericht hätte davon ausgehen müssen, daß vom Vormundochaftsrlchter die Erforderlichkeit der Einwilligung der Ehefrau des Volker deren Eltern erkannt worden sei. In diesem Balle hätte die Einwilligung der Eltern erfolgen können und wäre auch erfolgt zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Übernahme der Firma durch Volker N^HI noch nicht zer- Die Revision irrt jedoch mit ihrer Ansicht im Hinblick auf die Ferson der Mutter der Ehefrau des Volker Biese hätte, wie das Berufungsgericht auf Seite 19 seines Urteils ausdrücklich ausführt, ihre Einwilligung oder Genehmigung auch dann verweigert, wenn das Erfordernis ihrer Einwilligung oder Genehmigung nach § 1365 BGB bis Ende Februar I960 erkannt und zur Sprache gebracht worden wäre und der Ergänzungspfleger sie bis dahin zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufgefordert hätte. Hicht verständlich ist die weitere Rüge der Revision, soweit das Berufungsgericht davon ausgehe, daß die Mutter der Ehefrau des Volker RHHIB sich mit ihrem Bruder, dem Steuerbevollmächtigten EflHHV« in Verbindung gesetzt hätte, habe es nicht verkennen dürfen, daß dieser die Übernahme der Firma FlflHH befürwortet habe und im ersten Zeitpunkt zur Erteilung der Zustimmung geraten hätte. Danach hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß SHHH| die Übernahme der Firma Fl^HHH befürwortete, aber - und dies übersieht die Revision - mit der Einschränkung, daß er der Mutter der Ehefrau des Volker <3ann zur Einwilli- Wenn auch das Berufungsgericht zur Einleitung seiner Erwägungen über den Kausalzusammenhang auf Seite 16 oben seines Urteils ausführt, die Würdigung des Beweisergebnisses bei der Berücksichtigung aller Umstände führe nicht zu der Überzeugung des Gerichts, daß bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung des Vormundschaftsrichters eine wirksame Vereinbarung über das Ausscheiden von Volker aus der Gesellschaft zustande ge- kommen wäre, bevor dieser sich von diesem Plan endgültig losgesagt habe, und dies für eine Abstellung auf die Beweislastfrage sprechen könnte, so zeigen doch die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils eindeutig, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht auf die Beweislastfrage abgestellt, sondern seine Überzeugung aus der von ihm ^gestellten 5?atsachen-und Beweis Würdigung unabhängig von einer Bev/eislast gewonnen hat.
BUNDESGERICHTSHOF 2042 0U IM NAMEN DES VOLKES III ZR 13Q/6J) URTEIL Verkündet «m * 20p November 1967 Blecher, Juatizsekretär z*A« «1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Rüdiger N in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt beim Oberlandes-gerieht in HflB» Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der HI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr, Hußla, Gähtgens und Dr, Reinhardt für Recht erkannt: Dio Revision des Klägers gegen das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2, Februar 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen angeblicher AmtspflichtVerletzungen des Vormund schaftsrichters beim Amtsgericht Iserlohn, Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der am 29« Dezember 1942 geborene Kläger ist ein Sohn des am 30, Oktober 1956 verstorbenen Fabrikanten Wilhelm Nach dessen Tode führten der Kläger und seine beiden Brüder Volker und Herwig NflHHH den väterlichen Betrieb - die Firma Co. in Ke|B - fort. Sie gründeten eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter Herwig wurde, während Volker NHHBfimd der Kläger als Kommanditisten der Gesellschaft angehörten. Die Kapitaleinlagen der drei Gesellschafter wurden mit je 95o000 DM bewertet, der Gewinn sollte entsprechend gleichmäßig aufgeteilt werden. Am 23o Januar I960 schlossen die drei Gesellschafter einen notariellen Vertrag. In diesem übertrug Volker HUB ^er Juni 1959 die am 26. Juni 1939 geborene Eise geheiratet hatte und mit ihr damals im gesetzlichen Güterstand der Zugev/ihngemeinschaft lebte, seinen Gesellschaftsanteil mit Wirkung vom 1. Januar I960 gegen eine Abfindungssumme von 90.000 DM auf seine beiden Brüder. Sein Anteil sollte ira Verhältnis von 7.39 zu 2.11 auf Herwig HflHHBund den Kläger übergehen. Entsprechend dieser Regelung sollte die Kommanditeinlage des Klägers nunmehr 116.000 DM betragen, während der Kapitalanteil von Herwig 34HHH auf 168.000 DM anwachsen sollte. Entsprechend sollte auch der Gewinn aufgeteilt werden. Beim Abschluß dieses Vertrages wurde der Kläger, der damals noch minderjährig war, durch seine Mutter vertreten. Durch Beschluß vom 25- Januar I960 genehmigte das Vormund schaftsgericht in Iserlohn die Erklärungen, die die Mutter des damals minderjährigen Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin abgegeben hatte. Am 2. Februar I960 zeigte die Mutter an, daß sie den anderen Vertragspartnern Mitteilung von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemacht habe. Der auf § 1629 Abs. 2 in Verbindung mit § 1795 Ziff. 1 BGB beruhende Mangel der Vertretungsmacht der Mutter des Klägers blieb unbeachtet. Der ausscheidende Gesellschafter Volker H| wollte mit der Abfindungssumme die Firma HeflBerwerben. Da dieser Plan scheiterte, berief er sich später auf die Unwirksamkeit des Vertrages, um wieder in den väterlichen Betrieb zurÜGkzukehren, und klagte mit seiner Ehefrau auf entsprechende Feststellung. Auf diese Klage und auf eine weitere Feststellungsklage des Klägers wurde die Rechtsunwirksamkeit des notariellen Vertrages vom 23. Januar I960 im Verhältnis der Kläger zu dem jeweils beklagten Herwig N(HHH^urc*1 die Urteile des Landgericht Hagen vom 24. Januar und 7. Februar 1961 festgestelit. Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruches vorgetragen: Der Vormundschaftsrichter habe es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers für seine gesetzmäßige Vertretung zu sorgen. Denn der Vormundschaftsrichter habe ihm gegenüber die Amtspflicht gehabt, dafür zu sorgen, daß der Vertrag unter Wahrung seiner Interessen rechtswirksam abgeschlossen würde. Der beurkundende Notar habe vor dem Abschluß des Vertrages den Vormundschaftsrichter zu Rate gezogen. Dieser habe jedoch erklärt, die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei nicht erforderlich. Er habe also die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen übersehen und am 25- Januar I960 einen schwebend unwirksamen Vertrag genehmigt. Ein ordnungsmäßig bestellter Ergänzungspfleger hätte den Vertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen und erreicht, daß ihm, dem Kläger, die Hälfte des Anteils seines Bruders Volker übertragen worden wäre. Zu einer solchen Regelung seien die beiden anderen Gesellschafter, insbesondere auch sein Bruder Herwig, bereit gewesen. Eine weitere Amtspflichtverletzung des Vormundachaftsrichters habe darin gelegen, daß er nicht geprüft habe, ob der Vertrag der Einwilligung der Ehefrau von Volker NSHliBoder, weil diese damals noch minderjährig gewesen sei, von deren Eltern als ihren gesetzlichen Vertretern bedurft habe, um voll wirksam zu werden. Die Eltern der Ehefrau des Volker wären Ende Januar I960 und auch später bereit gewesen, ihre Einwilligung zu erklären, wenn sie von ihnen verlangt worden wäre. Ihre ausdrückliche Einwilligung sei, falls sie überhaupt notwendig gewesen sei, nur deshalb nicht erfolgt, weil die beteiligten Amtsträger dieses Erfordernis fahrlässig übersehen hätten. Zur Höhe des geltend gemachten Schadens hat der Kläger vorgetragen: Er hätte beim Ausscheiden seines Bruders Volker aus der Kommanditgesellschaft dessen Kommanditanteil zur Hälfte erworben. Allein der in den Bilanzen für die Jahre 1959 bis 1961 ausgewiesene Gewinn betrage 570.897,59 DM. Bür 1962 betrage der Gewinn nach der Betriebsprüfungsbilanz den Finanzamtes 150.499,66 DM und nach einer vorläufigen Bilanz für 1965 165.094,45 DM. Das ergebe bis zu dem Jahresende 1963 eine Gewinnsumme von 886.491,70 DM. Wenn man den vorweg zu erfüllenden Anspruch des Komplementärs Herwig N|BHBvon 10# abziehe, entfielen auf die Beteiligung des ausseheidenden Volker }*■■■■ in Hohe von 1/3 265.947,51 DM. Die Hälfte davon, also 139.973,75 DM seien .ihm, dem Kläger, als zusätzlicher Gewinn entgangen. Auch nach dem Abzug des Kaufpreises von 45.000 DM und der bisher von dem beurkundenden Hotar als Schadensersatz erhaltenen 25.000 DM ergebe sich immer noch ein Mehrfaches der von ihm geltend gemachten Teilforderung. Der Kläger hat demgemäß beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 30.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und die Ansicht vertreten, daß schuldhafte AmtspflichtVerletzungen des Vormundschaftsrichters nicht Vorgelegen hätten, zu demindest solche Amtspflichtverletzungen aber, falls man sie unterstellen wollte, für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen seien, da ein ordnungsmäßig^ bestellter Ergänzungspfleger einem Ausscheiden von Volker H^BI^^aus der Kommanditgesellschaft nicht zugestimmt hätte, schließlich jeder Vertrag aber auch daran gescheitert wäre, daß die Eltern der minderjährigen Ehefrau des Volker HflHIBals deren gesetzliche Vertreter die erforderliche Einwilligung nibht erteilt hätten. Das Landgericht hat die KlagP abgewiesen. Die Berufung dos Klägers gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht erblickt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters darin, daß er dem damals noch minderjährigen Kläger nicht einen Ergänzungspfleger zu dem Abschluß des Vertrages vom 23. Januar I960 bestellt habe, da die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin nach den §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 BGB von der Vertretung des Klägers bei Abschluß dieses Vertrages ausgeschlossen gewesen sei, die fehlende Vertretungsmacht der Mutter auch nicht durch die im übrigen nicht einmal erforderliche vormundechäftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages vom 23. Januar I960.'habe ersetzt werden können und aus diesem Grunde dieser oder ein für den Kläger möglicherweise noch/günstigerer Vertrag nicht wirksam zustande gekpmmen sei. Was das Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vertrages anbetrifft, so weist die Revision selbst zutreffend darauf hin, daß es hierauf entscheidend nicht ankommt. Denn Jedenfalls gehörte es zünden Amtspflichten des Vormundschaftsrichters, dafür zu sorgen, daß ein Rechtsgeschäft des MÜndelßo, bei dem er mitzuwirken hatte, sei es auch nur in der Weise, daß er die Vornahme des Rechtsgeschäftes durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers seinerseits ermöglichte, in rechtswirksamer Weise unter Y.'ahrung der Interessen des Mündels vorgenommen wurde (RGZ 85, 416, 420/421)- Diese Amtspflicht hat der Vormundschaftsrichter, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, durch die Unterlassung der im Interesse des Klägers liegenden gebotenen Aufklärung und Bestellung eines Ergänzungspflegers fahrlässig verletzt, da er die in , Vormundschafts- und PflegschaftsSachen gebotene Sorgfalt außer acht ließ. An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts, gleichgültig, ob das Rechtsgeschäft der vormund-schaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte oder nicht, so daß sich ein Eingehen auf die insoweit erhobenen Rügen der Revision erübrigt. Desgleichen kann es, entgegen der Ansicht der Revision» belanglos bleiben, daß das Berufungsgericht dem vom Kläger unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen ist, der Vormundschaftsrichter sei in dieser Angelegenheit ausdrücklich vor Abschluß des Vertrages auf das Erfordernis einer Pflegerbestellung angesprocheh worden, habe ein solches Erfordernis jedoch verneint. Die Amtspflichten des Vormundschaftsrichters gegenüber dem Kläger ergaben sich bereits daraus, daß er für das rechtswirksame Zustandekommen des Rechtsgeschäfts des Mündels Sorge zu tragen hatte. War der Vormundschaftsrichter tatsächlich auf das Erfordernis der Pflegerbestellung angesprochen worden, so könnte dies allenfalls den Grad seiner Fahrlässigkeit erhöhen, bleibt jedoch für die Schadenshaftung öhne Bedeutung. Keine, jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters sieht das Berufungsgericht in der Riehtbeachtung des weiteren Umstandes, daß der an dem Rechtsgeschäft beteiligte Volker ver- heiratet war, mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugev/inngemeinschaft lebte und folglich, da er durch den Vertrag vom 23. Januar I960 über sein Ver- - a - mögen im ganzen verfügte, gemäß § 1365 Abs. 1 BOB der Einwilligung seiner Ehefrau bedurfte, und daß diese Einwilligung, da die Ehefrau zur Zeit des Vertragsabschlusses noch minderjährig war, nach § 1626 BOB von den Eltern der Ehefrau als Inhabern der elterlichen Gewalt zu erteilen gewesen wäre oder die von der Ehefrau erklärte Einwilligung nach den §§ 107, 108 BGB von den Eltern hätte genehmigt werden müssen. Auf die Erörterung des Berufungsgerichts hierzu und die hiergegen erhobenen Rügen der Revision kommt es jedoch nicht an, da, wie noch zu erörtern sein wird, auch bei Unterstellung einer Amtspflichtverletzung insoweit der für eine Schadenersatzpflicht erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht besteht. 2. Bas Berufungsgericht hält den von dem Kläger erhobenen Anspruch trotz der von ihm festgestellten schuldhaften Aratspfiichtverletzung des Vormundschaftsrichters nicht für begründet, da es zu dem Ergebnis kommt, daß der für eine Schadenshaftung erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der schuldhaften AmtspflichtVerletzung des Vormundschaftsrichters (Unterlassung der Bestellung eines Ergänzungspflegers) und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht gegeben sei. Es geht hierbei, wie auch die Revision einräumt, zutreffend davon aus, wie -die Sache zu beurteilen sei, wenn sie durch den Vormundschaftsrichter von vornherein richtig behandelt worden wäre. Die in diesem Rahmen durchgeführte Tatsachenund Beweiswürdigung führt das Berufungsgericht - auf einen kurzen Nenner gebracht - zu der Überzeugung, daß jedenfalls die Mutter der Ehefrau des Voller NflHHP, ge- stützt auf den Rat ihres Bruders, des Steuerbevollmächtig,* 23. Januar I960 ~ oder auch zu einem für den Kläger günstigeren Vertrag - und damit zu dem Ausscheiden ihres Schwiegersohnes aus der Birma Co. nicht ge- geben und auch nicht die Einwilligving ihrer Tochter genehmigt hätte, bevor nicht die Übernahme der Firma FlflflBB durch ihren Schwiegersohn feststand, und daß eine Einwilligung oder Genehmigung durch sie erst recht nicht erfolgt wäre, nachdem sich Ende Februar I960 die zerschlagen hatte. Bas besagt aber, da die Übernahme der Ehefrau in keinem Falle erfolgt wäre. Barüber hinaus ist das Berufungsgericht zu der weiteren Überzeugung gelangt, daß auch das Vormundschaftsgericht, wenn es bei ausdrücklicher Verweigerung der Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 2 BGB ersucht worden wäre, diese Zustimmung zu ersetzen, einem solchen Antrag nicht hätte entsprechen dürfen, weil für die Verweigerung ein ausreichender Grund Vorgelegen hätte. Biese au© der Tatsachenund Bewei©Würdigung gewonnene Überzeugung führt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß auch bei einer ordnungsmäßig erfolgten Bestellung eines Ergänzungsßflegers der Vertrag vom 23. Januar I960 oder ein für den Kläger möglicherweise noch günstigerer Vertrag nicht wirksam geworden wäre, da es zu demindest an der nach §§ 1365» 107, 108 BGB erforderlichen Einwilligung oder Genehmigung der Mutter der Ehefrau des Volker hätte, und somit auch bei richtiger Behandlung der Sache durch den Vormundschaftsrichter der erstrebte ten ihre^ Einwilligung zu dem Vertrag vom Übernahme der Firma Fll durch ihren Schwiegersohn Firma F durch Volker zu keiner Zeit feststand, daß von der Mutter seiner Ehefrau die Einwilligung oder die Genehmigung der Einwilligung der 10 - Erfolg nicht hätte erzielt werden können, so daß die durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vormund schaftsrichters verursachte unrichtige Behandlung für das Ausbleiben des erstrebten Erfolges und den vom Kläger behaupteten Schaden nicht ursächlich sei. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts. Sie meint, das Berufungsgericht hätte davon ausgehen müssen, daß vom Vormundochaftsrlchter die Erforderlichkeit der Einwilligung der Ehefrau des Volker deren Eltern erkannt worden sei. In diesem Balle hätte die Einwilligung der Eltern erfolgen können und wäre auch erfolgt zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Übernahme der Firma durch Volker N^HI noch nicht zer- schlagen hatte. Bas Berufungsgericht stelle es jedoch fehlerhaft auf einen Zeitpunkt ab, in dem 3ich die Übernahme der Firma FlflHI^H bereits zerschlagen hatte. Biese Ansicht der Revision trifft in gewisser W.Gise zu, soweit der Vater der Ehefrau des Volker die Ehefrau selbst in Rede stehen. Die Revision irrt jedoch mit ihrer Ansicht im Hinblick auf die Ferson der Mutter der Ehefrau des Volker Biese hätte, wie das Berufungsgericht auf Seite 19 seines Urteils ausdrücklich ausführt, ihre Einwilligung oder Genehmigung auch dann verweigert, wenn das Erfordernis ihrer Einwilligung oder Genehmigung nach § 1365 BGB bis Ende Februar I960 erkannt und zur Sprache gebracht worden wäre und der Ergänzungspfleger sie bis dahin zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufgefordert hätte. Bamit erstreckt sich die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Verweigerung der Einwilligungs- oder Genehmigungser-klärung, jedenfalls bei der Mutter der Ehefrau des Volker auch auf die Zeit bis Ende Februar I960, 11 in der sieh das Projekt der Übernahme der Firma F; durch Volker noch nicht zerschlagen hatte, aber eine Übernahme der Firma auch noch nicht featstand. Diese Überzeugung des Berufungsgerichta führt gleichfalls zu dem Schluß, daß es auf die Frage gar nicht ankommt, ob der Vormundschaftsrichter seine Amtspflicht auch dadurch verletzt oder gar schuldhaft verletzt hat, daß er dom Erfordernis der Einwilligung nach § 1365 BGB keine Beachtung geschenkt hat. Denn selbst, wenn man eine solche schuldhafte Amtspflichtverletzung unterstellen wollte, könnte das zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch bei insoweit pflichtgemäßem Verhalten des Vormundschaftsrichters wäre es nicht zur Wirksamkeit des Vertrages vom 23. Janaur I960 gekommen, so daß es auch in diesem Falle an demT:ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser schuldhaften Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten ochaden fehlen würde. Hicht verständlich ist die weitere Rüge der Revision, soweit das Berufungsgericht davon ausgehe, daß die Mutter der Ehefrau des Volker RHHIB sich mit ihrem Bruder, dem Steuerbevollmächtigten EflHHV« in Verbindung gesetzt hätte, habe es nicht verkennen dürfen, daß dieser die Übernahme der Firma FlflHH befürwortet habe und im ersten Zeitpunkt zur Erteilung der Zustimmung geraten hätte. Jedenfalls steht diese Annahme der Revision im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung: Der Steuerbevollmächtigte EflHBB hätte es zwar gern gesehen, daß Volker ?irma Flfl^- übernehme. Er hätte aber, wie er selbst als Zeuge glaubhaft bekundet habe, Volker NflHIB zunächst den richtigen und unter den gegebenen Verhältnissen allein vertretbaren Kat gegeben, den Vertrag mit seinen Brüdern nicht eher zu unterschreiben, als der Vertrag mit dem Inhaber der Firma FlflHHHPer£e2rt sei. Er hätte auch 12 seiner Schwester sicher nicht geraten, in den Vertrag einzuv/i lügen, bevor Volker einen Ersatz für die Aufgabe seines Berufes gefunden und gewußt hätte, wie er sein Geld anlegen könne. Danach hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß SHHH| die Übernahme der Firma Fl^HHH befürwortete, aber - und dies übersieht die Revision - mit der Einschränkung, daß er der Mutter der Ehefrau des Volker <3ann zur Einwilli- gung geraten hätte, wenn der Übernahmevertrag mit dem Inhaber der Firma Fl®BHBperfekt gewesen wäre. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß, wie die Revision meint, KflH im ersten Zeitpunkt seiner Schwester zur Einwilligung geraten hätte. Ins Leere geht schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, die für die nicht gegebene Kausalität das beklagte Land trage. Wenn auch das Berufungsgericht zur Einleitung seiner Erwägungen über den Kausalzusammenhang auf Seite 16 oben seines Urteils ausführt, die Würdigung des Beweisergebnisses bei der Berücksichtigung aller Umstände führe nicht zu der Überzeugung des Gerichts, daß bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung des Vormundschaftsrichters eine wirksame Vereinbarung über das Ausscheiden von Volker aus der Gesellschaft zustande ge- kommen wäre, bevor dieser sich von diesem Plan endgültig losgesagt habe, und dies für eine Abstellung auf die Beweislastfrage sprechen könnte, so zeigen doch die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils eindeutig, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht auf die Beweislastfrage abgestellt, sondern seine Überzeugung aus der von ihm ^gestellten 5?atsachen-und Beweis Würdigung unabhängig von einer Bev/eislast gewonnen hat. 3. Danach erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zuungunsten des Klägers nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Pagendarm Dr. Beyer Br. Hußla Grähtgeno Dr. Reinhardt