März 1961 schlug Stadtbaudirektor D^||^ dem Architekten hei einer Besprechung an Ort und Stelle ohne Erfolg vor, die rückwärtige Bauflucht 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt verlaufen zu lassen, damit aus städtebaulichen Gründen ein grüner Baum zwischen Hierüber, auch über eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten im Palle der Verlegung der Wallpromenade, verhandelte Stadtbaudirektor am 9« Mai 1961 ohne Ergebnis mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und dem Architekten Der Ausschuß für Bauwesen beauftragte nunmehr am 19* Mai 1961 das Stadtbauamt, dem Verwaltungsausschuß den Entwurf eines Bebauungsplanes vorzulegen, durch den der Charakter der Wallanlage gewahrt und für die Grundstücke der MMBstraße die rückwärtige Baubegrenzung so festgesetzt werdet daß die Bebauung nur in einem bestimmten Abstand von der Wallpromenade erfolgen könne. Die Klägerin behauptet, sie habe im Zusammenhang mit dem Abschluß des Darlehensvertrages und seiner notwendig gewordenen Aufhebung und der Bestellung einer das Darlehen sichernden Hypothek unnütze Aufwendungen von nahezu 11.000 IM gehabt, und meint, die Beklagte müsse aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) füi* das Verhalten ihres Stadtbaudirektors einstehen und die Aufwendungen ersetzen. Diese im einzelnen begründete Annahme schließt, selbst wenn ihr nicht in vollem ümfang beizupflichten sein sollte, auf jeden Fall ein Verschulden des Stadtbaudirektors in Form einer Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 839, 276 BGB aus, die hier allein in Betracht zu ziehen ist. bauungsplanes, der die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung ausgeschlossen habe, sei am 3* März 1961 noch nicht so weit gediehen gewesen, daß Stadtbaudirektor I'VHV eine bestimmte Vorstellung darüber gehabt habe, wie der ilan der Erhaltung der Wallanlage verwirklicht werden solle* In seiner am 25*» April 1961 verfertigten Vorlage für die am 28. April 1961 stattgefundene Sitzung des Ausschusses für Bauwesen habe das Stadtbauamt noch die Verlegung der Wallpromenade vorgeschlagen, nicht aber eine anderweite FestSetzung der rückwärtigen Baubegrenzungslinie* Der Ausschuß für Bauwesen habe erst am 19* Mai 1961 die Aufstellung des der Klägerin hinderlichen Bebauungsplanes beschlossen, so daß Stadtbaudirektor (■9 nicht schon am 3» März 1961 Architekt B(HB> auf eine Erschwerung des Bauvorhabens durch die jederzeit mögliche Aufstellung eines hindernden Bebauungsplanes habe hin-weisen müssen. Mai 1961 auf den 3* März 1961 verlegt', ist nicht zu ersehen, wie dieser Irrtum sich bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu Ungunaken der Klägerin ausgewirkt haben sollte. damit als "Helfer des Staatsbürgers" eine weitergehende Aufklärungspflicht gehabt, kann von vornherein insoweit nicht gefolgt werden, als mit ihr gemeint sein sollte, Stadtbaudirektor DMhätte den Architekten auf die jederzeit mögliche Aufstellung eines dem Bauvorhaben entgegenstehenden Bebauungsplanes hinweisen müssen, Stadtbaudirektor Dörmanh konnte zu -mindest schuldlos davon ausgehen, daß ein Architekt Uber eine dahingehende Möglichkeit selbst Bescheid wisse und keiner Unterrichtung bedürfe. Die Frage kann nur die sein, ob bereits am 3* März 1961 die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und ob Stadtbaudirektor DS-in Kenntnis dessen damals zu einem entsprechenden Hinweis gegenüber dem Architekten B40I verpflichtet war. Wenn das Berufungsgericht die Ilanung für den 3o März 1961 als noch nicht so weit vorgeschritten bezeichne, daß Stadtbaudirektor eine be- Eine solche Verpflichtung habe umso mehr bestanden, als der im Jahre 1961 geplante Erweiterungsbau nur die Fortsetzung des Anbaues von 1956 gewesen sei und die Klägerin daher habe erwarten dürfen, es bestünden gegen den Plan von 1961 keine grundätzliehen Bedenken. Demgegenüber ist zu bedenken: Unterstellt, die Beklagte habe allgemein angestrebt, die Wallanlagen nicht durch eine Bebauung beeinträchtigen zu lassen, und mit Rücksicht hierauf sei in gleichgelagerten Fällen ein Bauantrag nicht gestellt worden, so ließe sich dobh am 3« März 1961 noch nicht mit einiger Sicherheit überschauen, ob und welche Schritte die Beklagte im einzelnen ergreifen werde, um das ihr vorschwebende Ziel zu erreichen. ihres geplanten Erweiterungsbaues nur empfahl* Dann aber muß es als genügend angesehen werden, kann zu demindest nicht als eine schuldhaft unvollständige Auskunft gewertet werden, wenn Stadtbaudirektor BBMB am 3o März 1961 bei seinem Vorschlag, die rückwärtige Bauflucht zurückzuversetzen, einem sachkundigen und verständigen Verhandlungspartner immerhin soviel zu erkennen gab, daß die beabsichtigte Führung des Anbaus der städtebaulichen Absicht, den Charakter der Wallanlage zu erhalten, und damit, wie in Rechnung zu stellen, einer entsprechenden grundsätzlichen Haltung der Beklagten zuwiderlief.Der von der Revision verlangte Hinweis darauf, daß andere Bauwillige mit Rücksicht auf diese Absicht der Beklagten gar nicht erst den Bauantrag gestellt hätten, erscheint demgegenüber von so untergeordneter Bedeutung, daß seine Unterlassung zu demindest nicht als eine schuldhafte Auch lassen weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch die einzelnen Revisionsrügen einen Schluß darauf zu, Stadtbaudirektor DM^BP habe erkennen müssen, daß eine gegenüber der Bäuplanung der Klägerin verlangte weitergehende Zurücksetzung der Bauflucht die von der Klägerin behaupteten betrieblichen Auswirkungen haben werde. Mai 1961 laut gewordenen Bedenken, auf die die Revision in Abschnitt I 3d derusRevisionsbegründung zurückgreift, haben schließlich den Ausschuß nicht davon abgehalten, die Aufstellung eines Bebauungsplanes in die Wege zu leiten, der eine Zurück Verlegung der Baufluchtlinie entsprechend den Wünschen der Beklagten ermöglichen und den Charakter der Wallanlage besser erhalten sollte, als es bei der Genehmigung des Anbaus 1956 beachtet worden war. Selbst bei einer Billigung des gesamten Projektes im Jahre 1956 aus Anlaß der Errichtung des ersten Erweiterungsbaues brauchte sich die Beklagte hinsichtlich des im Jahre 1961 geplanten zweiten Erweiterungsbaues nicht näher festgelegt zu haben; das umso weniger, als das Revisionsgericht nicht etwa davon ausgehen kann, die Beklagte hätte im Jahre 1956 erkannt oder erkennen müssen, eine etwas andere als die von der Klägerin beabsichtigte Zurücksetzung des zweiten Erweiterungsbaues hinter die Grundstücksgrenze werde die jetzt.behaupteten tiefgreifenden Auswirkungen auf den Betrieb der Klägerin haben, und hätte demgemäß dieae^Auswirkungen bei ihrer damaligen Stellungnahme bedacht oder auch nur bedenken sollen. Blee spricht gegen das Vorhandensein einer erhöhten Auskunftspflicht der Beklagten, auf jeden Fall aber entscheidend gegen den Vorwurf, Stadtbaudirektor BgBP^habe eine solche Pflicht fahrlässig nicht erkannt und nicht erfüllt. richts ebenfalls eine Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin bereits in objektiver Hinsicht nicht verletzt» Hierzu heißt es im angefochtenen Urteilst Stadtbaudirektor B^HH^ habe an jenem Tag" entsprechend dem Beschluß des Ausschusses für Bauwesen vom 28» April 1961 mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und dem Architekten über die vom Ausschuß empfohlene Zurückversetzung des geplanten Neubaues um 5 - 6 m verhandelt und dabei darauf hingewiesen, die Beklagte könne die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung bis zur Grundstücksgrenze mangels einer baurechtlichen Vorschrift nicht verbieten, sie wünsche aber, den Charakter der Wallanlage durch eine Verlegung des Baukörpers oder durch eine unter Kostenbeteiligung der Klägerin vorzunehmende Verlegung der Wallpromenade zu wahren. Nicht erwiesen sei dagegen, daß - dies hatte die Klägerin behauptet - bei der Besprechung Architekt den Stadtbaudirektor gefragt habe, ob die Klä- Kür eine solche Fragestellung habe es an einem Grund gefehlt, nachdem das bisherige Gesamtverhalten von Stadtbaudirektor habe erkennen lassen, daß die Bauverwaltung den Charakter der Wallanlage bewahren wolle und keine Veranlassung habe, Uber ihre Erklärung keine Handhabe zur Versagung des Bauantrages zu haben, noch hinauszugehen. Mai 1961 vom Verwaltungsausschuß gebilligt und am 29- Juni 1961 vom Rat der Beklagten zur Aufstellung beschlossen worden sei und zu dem Scheitern des Bauvorhabens der Klägerin geführt habe. Mai 1961 keine besondere Auskunft nach dieser Richtung verlangt habe, überdies Architekt BflHP Uber die rechtliche Möglichkeit zur Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes einer Belehrung nicht bedurft habe, liege eine allein noch in Betracht zu ziehende Pflichtverletzung von Stadtbaudirektor auch nicht etwa darin, daß er die Klägerin nicht oder doch nicht mit genügender Deutlichkeit auf die jederzeit mögliche Aufstellung eines den Wünschen der Klägerin entgegenstehenden Bebauungsplanes hingewiesen habe. Die Rügen, die die Revision gegen den vom Berufungsgericht vermißten Nachweis der vorstehend wiedergegebenen Behauptung der Klägerin erhebt* können nicht durchgreifend, Die fernmündliche Anfrage, mit der sich Stadtbaudirektor am 4» Juni 1961 bei dem Architekten nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages erkundigte, ist entgegen der Auf- Dann hat aber all^ dieses Vorbringen der Klägerin so wenig Gewicht und liegt ausschließlich auf dem Gebiete der dem $atriehter zukommenden freien Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht sich nicht mit ihm im einzelnen in seinem Urteil auseinandersetzen mußte und das Revisionsgericht keinen erheblichen Verfahrensverstoß feststellen kann. Insofern die Revision auch in diesem Zusammenhang die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch Stadtbaudirek« tor D|BHB>mit dem Hinweis darauf belegen will, daß die Beklagte seit langer Aeit eine dem Bauvorhaben der Klägerin hindernde allgemeine Baulinie verfolgt habe und daß Stadt baudirekt or diese Linie verfolgt, gut- Zu einem Hinweis auf die Möglichkeit, die das Bundesbaugesetz mit seinem Inkrafttreten der Beklagten eröffne, war Stadtbaudirektor IWtKKtb auch am 9« Mai 1961 nicht verpflichtet, zu demindest durfte er sich schuldlos nicht dazu für verpflichtet halten; er durfte davon ausgehen, daß ein Architekt um diese Möglichkeit nvijsse. Die Revision rügt noch: Auf den Beweisantritt der Klägerin hatte das Landgericht die Vernehmung des Vorsitzenden des Bauausschusses, Rechtsanwalt Br. Befliß, als Zeugen darüber angeordnet, bereits am 9. Die Revision wendet sich - ebenfalls ohne Erfolg -gegen eine Überlegung, mit der das Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhaltens von Stadtbaudirektor D(B-dP in der Zeit vom 9» Mai 1961 (zweite Besprechung) bis 4* Juni 1961 (seine fernmündliche Anfrage bei der Beklagten) eine Pflichtverletzung verneint hat. Selbst wenn Stadtbaudirektor auf Grund der stattgefundenen Besprechungen von vorn-herein geplant haben sollte, die Baufluchtlinie durch einen Teilbebauungsplan zu verlegen, falls es zu keiner Einigung mit der Klägerin komme, habe er nicht von sich aus auf eine solche Absicht hinweisen müssen; dies auch dann nicht, wenn er damit habe rechnen können, er werde seine Pläne bei der zuständigen Stelle durchsetzen. Die Revision hält dem entgegen, eine ^Stadtverwaltung dürfe einen Gesuchsteller nicht hintergehen oder gar überrumpeln, vielmehr seien die entgegenstehenden Interessen offen und gerecht gegeneinander abzuwägen; Stadtbaudirektor DfBBi^ habe die Klägerin in eine falsche Richtung gelenkt und hätte eine wschlichte Aufklärung” darüber geben müssen, daß sich die Lage ändern könne. Im übrigen hat die Überlegung des Berufungsgerichts in Anbetracht dessen, daß es sich um die Beantwortung einer nicht leichten Rechtsfrage gehandelt hat, die von einem Kollegialgericht nach eingehender Abwägung des Für und Wider gegeben worden ist, so viel Gewicht, daß ihr entgegen das Verhalten von Stadtbaudirektor nicht als schuldhaft falsch angesprochen werden kann« Dies gilt auch, wenn man von Stadtbaudirek-tor D^BK die Kenntnis -oder doch die ff licht zu entsprechender Unterrichtung - eines juristisch vorgebildeten Beamten verlangt. Es kann nach alledem Stadtbaudirektor Dflm^ nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er es auf die Beschreitung des von der Revision aufgezeigten Ausweges nicht ankommen ließ« Mai 1961 von dem Verwaltungsausschuß beschlossene Vorlage der Aufstellung des Bebauungsplanes und auf die damit bevorstehende Änderung der baurechtlichen Vorschriften hätte hinweisen müssen.
XII 2R 130/63 2223 041 Verkündet am 12. März 1964 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des C fHÜHHHl - Werkes Gerhard KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Ing. Brich ScbflBB, G^BBI, Mflpstr. ■, Klägerin und Revisionsklägerin, ■Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Stadt G vertreten durch den Verwaltungs- ausschuß, Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. (■■■IP- hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Mai 1963 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1961 beabsichtigte die Klägerin, das auf dem Grundstück G^p, M^^straße PHI stehende Fabrik» gääude, in dem sie eine Herrenwäsche- und Trägergürtelfabrik betreibt, durch einen an der Nordost-Ecke des Grundstücks zu errichtenden Anbau zu erweitern. Die rückwärtige Grenze des Grundstücks schließt unmittelbar an die Wallpromenade an und fiel mit der Baufluchtlinie zusammen, nachdem im Jahre 1937 ein früheres Ortsstatut außer Kraft getreten war. Der Anbau sollte an der Anschlußstelle zu dem vorhandenen Fabrikgääude einen Abstand von 2,60 m von der Grundstücksgrenze bekommen und an seinem östlichen Abschluß diese Grenze wieder erreichen0 Bereits im Jahre 1956 hatte die Klägerin das Fabrikgebäude durch einen an der Nordwestecke des Grundstücks an der (rückwärtigen) Fluchtlinie errichteten Anbau erweitert«, * Der von der Klägerin herangezogene Architekt legte am 3. März 1961 dem Bauamt der Beklagten, das von dem Stadtbaudirektor geleitet wird, den Entwurf des (zweiten) Erweiterungsbaues vor, um durch eine Voranfrage zu klären* ob die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde die Bauwünsche der Klägerin genehmigen werde«, Noch am 3. März 1961 schlug Stadtbaudirektor D^||^ dem Architekten hei einer Besprechung an Ort und Stelle ohne Erfolg vor, die rückwärtige Bauflucht 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt verlaufen zu lassen, damit aus städtebaulichen Gründen ein grüner Baum zwischen * — 3 *» Neubau und Wallanlage und der Charakter der Wallanlage erhalten bleibe* Daraufhin machte das Stadtbauamt am 25» April 1961 dem städtischen Ausschuß für Bauwesen den Vorschlag, den hinter dem Grundstück der Klägerin liegenden Teil der Wallpromenade au verlegen und mit der Klägerin über eine Übernahme der Kosten für den neu anzulegenden Promenadenweg zu verhandeln«. Der Ausschuß beschloß am 28. April 1961, den Wallcharakter zu erhalten und der Klägerin eine ZurückverSetzung des geplanten Baues um ca. 5 bis 6 m zu empfehlen. Hierüber, auch über eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten im Palle der Verlegung der Wallpromenade, verhandelte Stadtbaudirektor am 9« Mai 1961 ohne Ergebnis mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und dem Architekten Der Ausschuß für Bauwesen beauftragte nunmehr am 19* Mai 1961 das Stadtbauamt, dem Verwaltungsausschuß den Entwurf eines Bebauungsplanes vorzulegen, durch den der Charakter der Wallanlage gewahrt und für die Grundstücke der MMBstraße die rückwärtige Baubegrenzung so festgesetzt werdet daß die Bebauung nur in einem bestimmten Abstand von der Wallpromenade erfolgen könne. Der Verwaltungsausschuß stimmte am 30. Mai 1961 dem entsprechenden Entwurf zu und leitete ihn dem Hat der Beklagten zur Beschlußfassung zu. Der Hat beschloß am 29. Juni 1961,den vom Stadtbauamt erstellten Bebauungsplan aufzustellen. Daraufhin stellte der Ausschuß für Bauwesen die Entscheidung über den förmlichen Bauantrag der Klägerin am 5. Oktober 1961 in Anwendung von §§. 15, 14 des Bundesbaugesetzes auf 12 Monate zurück. Die Klägerin hatte den Bäuantrag am 11. Juli 1961 förmlich eingereicht, Stadtbaudirektor hatte am 4. Juni 1961 bei dem Architekten nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Einreichung fernmündlich angefragt. Die Zurückstellung des Baugesuchs machte der Klägerin, die ohne Erfolg gegen die Zurückstellung des Gesuchs Widerspruch sowie gegen den Bebauungsplan Einspruch einlegte, die Durchführung des Bauvorhabens unmöglich. Die Klägerin wirft jetzt dem Stadtbaudirektor vor, er habe bei den Besprechungen vom 3. März und 9o Mai 1961 sowie bei dem Ferngespräch vom 4. Juni 1961 den gebotenen Hinweis auf die mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Aufstellung des Bebauungsplanes unterlassen und darüber hinaus unzutreffende Erklärungen abgegeben, die auf eine voraussichtliche Genehmigung des Bauvorhabens hätten schließen lassen. Dieses Verhalten habe sie bewogen, sich um ein für die Durchführung des Bauvorhabens benötigtes Darlehen zu bemühen. Die Klägerin behauptet, sie habe im Zusammenhang mit dem Abschluß des Darlehensvertrages und seiner notwendig gewordenen Aufhebung und der Bestellung einer das Darlehen sichernden Hypothek unnütze Aufwendungen von nahezu 11.000 IM gehabt, und meint, die Beklagte müsse aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) füi* das Verhalten ihres Stadtbaudirektors einstehen und die Aufwendungen ersetzen. Mit ihrem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 10.932,93 DM nebst Zinsen zu verurteilen, ist die Klägerin vor dem Landgericht durchgedrungen, vor dem Oberlandesgericht dagegen unterlegen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte, die die Klage abgewiesen sehen will, bittet um Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde: Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Bauamt der Beklagten pflege auf eine Bauvoranfrage wie die der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob dem Bauvorhaben eines Bauwilligen irgendwelche baurechtlichen Vorschriften entgegenständen, und müsse eine solche Auskunft richtig und vollständig geben, läßt einen ßechtsfehler nicht erkermen . lo) Gegen dieses Erfordernis einer Auskunft ©Stellung .*■ hat, so nimmt das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Erstgericht an, Stadtbaudirektor bei der Besprechung am 3. März 1961 mit dem Architekten bereits in objektiver Hinsicht nicht verstoßen. Diese im einzelnen begründete Annahme schließt, selbst wenn ihr nicht in vollem ümfang beizupflichten sein sollte, auf jeden Fall ein Verschulden des Stadtbaudirektors in Form einer Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 839, 276 BGB aus, die hier allein in Betracht zu ziehen ist. Die einschlägigen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts gehen dahin? Stadtbaudirektor DBHBfc habe am 3* März 1961 dem Architekten zu erkennen gegeben, daß die Stadtbau- verwaltung die Eurückv er Setzung der rückwärtigen Begrenzung des Baues zwecks Erhaltung der ftallanlage wünsche. Eine gesetzliche Handhabe hierzu habe damals - und etwas anderes habe Architekt BBHP auch aus den Erklärungen von U$adtbaudirektor nicht folgern dürfen - die Stadtbauverwaltung nicht gehabt» Die Vorbereitung des am 29* Juni 1961 aufgestellten neuen Be- bauungsplanes, der die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung ausgeschlossen habe, sei am 3* März 1961 noch nicht so weit gediehen gewesen, daß Stadtbaudirektor I'VHV eine bestimmte Vorstellung darüber gehabt habe, wie der ilan der Erhaltung der Wallanlage verwirklicht werden solle* In seiner am 25*» April 1961 verfertigten Vorlage für die am 28. April 1961 stattgefundene Sitzung des Ausschusses für Bauwesen habe das Stadtbauamt noch die Verlegung der Wallpromenade vorgeschlagen, nicht aber eine anderweite FestSetzung der rückwärtigen Baubegrenzungslinie* Der Ausschuß für Bauwesen habe erst am 19* Mai 1961 die Aufstellung des der Klägerin hinderlichen Bebauungsplanes beschlossen, so daß Stadtbaudirektor (■9 nicht schon am 3» März 1961 Architekt B(HB> auf eine Erschwerung des Bauvorhabens durch die jederzeit mögliche Aufstellung eines hindernden Bebauungsplanes habe hin-weisen müssen. Wenn - so meint das Berufungsgericht weiter - Stadtbaudirektor am 3« März 1961 erklärt habe, die Beklagte könne die Klägerin infolge des Fehlens gesetzlicher Versagungsgründe nicht an der innerhalb der Eigentumsgrenzen vorgesehenen Bebauung hindern»so habe die Erklärung der Sachund Rechtslage entsprochen. Insofern die Revision in Bezug auf die letztere Erklärung rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 2B0 eine solche Erklärung irrig vom 9«. Mai 1961 auf den 3* März 1961 verlegt', ist nicht zu ersehen, wie dieser Irrtum sich bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu Ungunaken der Klägerin ausgewirkt haben sollte. Der von der Revision unter Hinweis auf das Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 6. April I960 III ZR 38/59 = LM BOB § 839 C Hr. 54 - NJW I960, 1244 s*lri)E 196©v 57Ö i iovtüo^enähÜAhiäibhty StadtbaudihektorirD^MB^kake als Beamter und ~ 7 - damit als "Helfer des Staatsbürgers" eine weitergehende Aufklärungspflicht gehabt, kann von vornherein insoweit nicht gefolgt werden, als mit ihr gemeint sein sollte, Stadtbaudirektor DMhätte den Architekten auf die jederzeit mögliche Aufstellung eines dem Bauvorhaben entgegenstehenden Bebauungsplanes hinweisen müssen, Stadtbaudirektor Dörmanh konnte zu -mindest schuldlos davon ausgehen, daß ein Architekt Uber eine dahingehende Möglichkeit selbst Bescheid wisse und keiner Unterrichtung bedürfe. Die Frage kann nur die sein, ob bereits am 3* März 1961 die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und ob Stadtbaudirektor DS-in Kenntnis dessen damals zu einem entsprechenden Hinweis gegenüber dem Architekten B40I verpflichtet war. Nach dieser Sichtung hebt die Revision auf folgende, angeblich vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht in dem erforderlichen Ausmaß gewürdigte Umstände ab; Die Beklagte habe bereits seit längerer Zeit "die allgemeine Generallinie" verfolgt gehabt, die Wallanlagen von einer Bebauung freizuhalten, aus diesem Grunde sei es in ähnlich gelagerten Fällen erst gar. nicht zu einem Bauantrag gekommen; gerade mit Rücksicht hierauf hätte Stadtbaudirektor die Klägerin darauf hin- weisen müssen, daß die Beklagte mit dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes (zu dem 29« Juni 1961) eine Handhabe zur Zurückstellung widersprechender Bauaßträge gewinne. 8 Wenn das Berufungsgericht die Ilanung für den 3o März 1961 als noch nicht so weit vorgeschritten bezeichne, daß Stadtbaudirektor eine be- stimmte Vorstellung Uber die Erhaltung der Wallanlagen gehabt habe, so sei doch immerhin ein Plan der großen Linie nach über die Erhaltung der Anlagen vorhanden gewesen, ebenso wie die bei der Besprechung am 3» März 1961 deutlich gewordene Vorstellung, ein Bauvorhaben der Klägerin müsse zwecks Erhaltung der Anlagen an der betreffenden Stelle um 6 m zurückverlegt werden. Auch daraus habe sich für Stadtbaudirektor unabhängig von "bestimmten Vorstellungen" seinerseits die Verpflichtung ergeben, die Klägerin dahin aufzuklären, daß die von der Beklagten verfolgte Generallinie Schwierigkeiten erwarten lasse. Eine solche Verpflichtung habe umso mehr bestanden, als der im Jahre 1961 geplante Erweiterungsbau nur die Fortsetzung des Anbaues von 1956 gewesen sei und die Klägerin daher habe erwarten dürfen, es bestünden gegen den Plan von 1961 keine grundätzliehen Bedenken. Die Klägerin habe unter Beweis gestellt, sie habe bereits im Jahre 1956 der Beklagten die Gesamtplanung mit allen Bauabschnitten vorgelegt, die Planung habe eine durchgehende Bebauung bis an die Wallgrenze vorgesehen und sei auf keine Einwendungen der Beklagten gestoßen. Dies alles habe Stadtbaudirektor gewußt. Nicht von ungefähr sei denn auch in der Sitzung des Atfs&bhusses für Bauwesen vom 19. Mai 1961 die Sprache auf die Genehmigung des Baues von 1956 gekommen und die Befürchtung geäußert worden» die Beklagte werde angesichts ihrer früheren Genehmigung den kürzeren ziehen. #■ *= 9 - Demgegenüber ist zu bedenken: Unterstellt, die Beklagte habe allgemein angestrebt, die Wallanlagen nicht durch eine Bebauung beeinträchtigen zu lassen, und mit Rücksicht hierauf sei in gleichgelagerten Fällen ein Bauantrag nicht gestellt worden, so ließe sich dobh am 3« März 1961 noch nicht mit einiger Sicherheit überschauen, ob und welche Schritte die Beklagte im einzelnen ergreifen werde, um das ihr vorschwebende Ziel zu erreichen. An der dahingehenden Feststellung des angefochtenen Urteils vermögen die Bügen der Eevision nichts zu ändern. Zutreffend und insoweit von der fievi- ä darauf lim, daß aion nicht angef.ochten weist das Berufungsgericht/ vom 25* April 1961 auf eine teilweise Verlegung der Wallpromenade hinauslief, auch der Beschluß des Ausschusses für -Bauwesen vom 28. April 1961 der Klägerin die Zurück-Verlegung 7. ihres geplanten Erweiterungsbaues nur empfahl* Dann aber muß es als genügend angesehen werden, kann zu demindest nicht als eine schuldhaft unvollständige Auskunft gewertet werden, wenn Stadtbaudirektor BBMB am 3o März 1961 bei seinem Vorschlag, die rückwärtige Bauflucht zurückzuversetzen, einem sachkundigen und verständigen Verhandlungspartner immerhin soviel zu erkennen gab, daß die beabsichtigte Führung des Anbaus der städtebaulichen Absicht, den Charakter der Wallanlage zu erhalten, und damit, wie in Rechnung zu stellen, einer entsprechenden grundsätzlichen Haltung der Beklagten zuwiderlief. Der von der Revision verlangte Hinweis darauf, daß andere Bauwillige mit Rücksicht auf diese Absicht der Beklagten gar nicht erst den Bauantrag gestellt hätten, erscheint demgegenüber von so untergeordneter Bedeutung, daß seine Unterlassung zu demindest nicht als eine schuldhafte - 10 Säumnis gewertet werden kann. Eine Auskunftspflicht des Stadtbaudirektors kann auch nicht, insbe- sondere nicht derart, daß ihre Verletzung als Fahrlässigkeit erscheint, mit dem Gesichtspunkt der Revision begründet werden, die Beklagte habe gegen die ihr im Jahre 1956 bekannt gegebene Gesamtplanung der Klägerin Einwendungen nicht erhoben, die Klägerin habe daher erwarten dürfen, daß ihre Baupläne aus dem Jahre 1961 grundsätzlichen Bedenken nicht begegnen werden. Die frühere Stellungsnahme der Beklagten zu der Ges-arat-planung kann - wenigstens durfte Stadtbaudirektor D®-dies annehmen - nur allgemeiner Natur gewesen sein. Anderenfalls wäre es nicht verständlich, daß die Klägerin selbst im Jahre 1961 erst durch eine Bauvoranfrage zu klären suchte, ob ihr weiterer Anbau in der geplanten Form die Genehmigung der Baubehörde finden werde. Auch lassen weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch die einzelnen Revisionsrügen einen Schluß darauf zu, Stadtbaudirektor DM^BP habe erkennen müssen, daß eine gegenüber der Bäuplanung der Klägerin verlangte weitergehende Zurücksetzung der Bauflucht die von der Klägerin behaupteten betrieblichen Auswirkungen haben werde. Die in der Sitzung des Ausschusses für Bauwesen am 19. Mai 1961 laut gewordenen Bedenken, auf die die Revision in Abschnitt I 3d derusRevisionsbegründung zurückgreift, haben schließlich den Ausschuß nicht davon abgehalten, die Aufstellung eines Bebauungsplanes in die Wege zu leiten, der eine Zurück Verlegung der Baufluchtlinie entsprechend den Wünschen der Beklagten ermöglichen und den Charakter der Wallanlage besser erhalten sollte, als es bei der Genehmigung des Anbaus 1956 beachtet worden war. Der Bestand des angefochtenen 11 Urteils hängt nach alledem nicht davon ab, daß das Berufungsgericht die eben behandelten Bedenken in den Gründen seiner Entscheidung nicht erörtert hat» Es kann daher offen bleiben, ob das Berufungsgericht überhaupt gemäß § 286 ZPO gehalten gewesen ist, sich im einzelnen mit den Bedenken auseinanderzusetzen. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß der Klägerin nicht der Gedanke zugute kommen kann, die Beklagte hätte wegen ihrer Stellungnahme im Jahre 1956 - sei es unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zu konsequentem Verhalten oder aus einem zugunsten der Klägerin eingreifenden Vertrauensgrundsatz - zu demindest der Klägerin gegenüber eine erhöhte Pflicht zur Unterrichtung und Belehrung gehabt. Selbst bei einer Billigung des gesamten Projektes im Jahre 1956 aus Anlaß der Errichtung des ersten Erweiterungsbaues brauchte sich die Beklagte hinsichtlich des im Jahre 1961 geplanten zweiten Erweiterungsbaues nicht näher festgelegt zu haben; das umso weniger, als das Revisionsgericht nicht etwa davon ausgehen kann, die Beklagte hätte im Jahre 1956 erkannt oder erkennen müssen, eine etwas andere als die von der Klägerin beabsichtigte Zurücksetzung des zweiten Erweiterungsbaues hinter die Grundstücksgrenze werde die jetzt.behaupteten tiefgreifenden Auswirkungen auf den Betrieb der Klägerin haben, und hätte demgemäß dieae^Auswirkungen bei ihrer damaligen Stellungnahme bedacht oder auch nur bedenken sollen. Blee spricht gegen das Vorhandensein einer erhöhten Auskunftspflicht der Beklagten, auf jeden Fall aber entscheidend gegen den Vorwurf, Stadtbaudirektor BgBP^habe eine solche Pflicht fahrlässig nicht erkannt und nicht erfüllt. - 12 ~ 2 o) Bei der Besprechung am 9.» Mai 1961 hat Stadtbaudirektor nach der Auffassung des Berufungsge- richts ebenfalls eine Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin bereits in objektiver Hinsicht nicht verletzt» Hierzu heißt es im angefochtenen Urteilst Stadtbaudirektor B^HH^ habe an jenem Tag" entsprechend dem Beschluß des Ausschusses für Bauwesen vom 28» April 1961 mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und dem Architekten über die vom Ausschuß empfohlene Zurückversetzung des geplanten Neubaues um 5 - 6 m verhandelt und dabei darauf hingewiesen, die Beklagte könne die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung bis zur Grundstücksgrenze mangels einer baurechtlichen Vorschrift nicht verbieten, sie wünsche aber, den Charakter der Wallanlage durch eine Verlegung des Baukörpers oder durch eine unter Kostenbeteiligung der Klägerin vorzunehmende Verlegung der Wallpromenade zu wahren. Biesen Wunsch der Beklagten habe die Klägerin abgelehnt. Nicht erwiesen sei dagegen, daß - dies hatte die Klägerin behauptet - bei der Besprechung Architekt den Stadtbaudirektor gefragt habe, ob die Klä- gerin ihre Baupläne mit den notwendigen statischen Berechnungen weiter bearbeiten könne, und hierauf eine zustimmende Antwort erhalten habe. Kür eine solche Fragestellung habe es an einem Grund gefehlt, nachdem das bisherige Gesamtverhalten von Stadtbaudirektor habe erkennen lassen, daß die Bauverwaltung den Charakter der Wallanlage bewahren wolle und keine Veranlassung habe, Uber ihre Erklärung keine Handhabe zur Versagung des Bauantrages zu haben, noch hinauszugehen. Unter diesen Um- -13- Ständen sei die die Behauptung der Klägerin bestätigende Aussage des Architekten Bflü gegenüber der für das Gegenteil sprechenden Zeugenbekundung von Stadtbaudirektor nicht genügend beweiskräftig. Erst im Anschluß an die Besprechung habe der Ausschuß für Bauwesen am 19. Mai 1961 die Vorlage des Bebauungsplanes in die Y?ege geleitet, der dann am 30. Mai 1961 vom Verwaltungsausschuß gebilligt und am 29- Juni 1961 vom Rat der Beklagten zur Aufstellung beschlossen worden sei und zu dem Scheitern des Bauvorhabens der Klägerin geführt habe. Da diese Vorgänge erst nachträglich eingetreten seien, da ferner die Klägerin bei der Besprechung am 9. Mai 1961 keine besondere Auskunft nach dieser Richtung verlangt habe, überdies Architekt BflHP Uber die rechtliche Möglichkeit zur Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes einer Belehrung nicht bedurft habe, liege eine allein noch in Betracht zu ziehende Pflichtverletzung von Stadtbaudirektor auch nicht etwa darin, daß er die Klägerin nicht oder doch nicht mit genügender Deutlichkeit auf die jederzeit mögliche Aufstellung eines den Wünschen der Klägerin entgegenstehenden Bebauungsplanes hingewiesen habe. Die Rügen, die die Revision gegen den vom Berufungsgericht vermißten Nachweis der vorstehend wiedergegebenen Behauptung der Klägerin erhebt* können nicht durchgreifend, Die fernmündliche Anfrage, mit der sich Stadtbaudirektor am 4» Juni 1961 bei dem Architekten nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrages erkundigte, ist entgegen der Auf- - n - fassung der Revision nicht nur verständlich, wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft. Sie läßt sich ungezwungen auch damit erklären: Stadthaudirektor BBHHM hatte bei der Besprechung am 9- Mai 1961 zu dem Ausdruck gebracht, die Stadt habe keine gesetzliche Handhabe, um die ihr mißfallende Grenzbebauung abzulehnen; er konnte also annehmen, die Klägerin werde ihr Bauvorhaben weiter bearbeiten, und wollte sich nach dem Stand der Sache erkundigen. Ebensowenig trifft es zu, daß Stadtbaudirektor 1)^9 bei seiner ersten Aussage die in Rede stehende Behauptung mit Bestimmtheit, bei seiner späteren Aussage nur im Rahmen seines Erinnerungsvermögens abgestritten habe. Die Revision sagt selbst, bei seiner ersten Vernehmung habe Stadtbaudirektor DBHB erklärt, ”so gut ich mich erinnern kann, ist diese frage nicht gestellt worden11. Dann hat aber all^ dieses Vorbringen der Klägerin so wenig Gewicht und liegt ausschließlich auf dem Gebiete der dem $atriehter zukommenden freien Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht sich nicht mit ihm im einzelnen in seinem Urteil auseinandersetzen mußte und das Revisionsgericht keinen erheblichen Verfahrensverstoß feststellen kann. Insofern die Revision auch in diesem Zusammenhang die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch Stadtbaudirek« tor D|BHB>mit dem Hinweis darauf belegen will, daß die Beklagte seit langer Aeit eine dem Bauvorhaben der Klägerin hindernde allgemeine Baulinie verfolgt habe und daß Stadt baudirekt or diese Linie verfolgt, gut- geheißen, auch gewußt habe, die Beklagte habe im Jahre 1956 keine Einwendungen gegen das ihr damals vorgelegte I • 15 - gesamte Bauprojekt erhoben, gilt auch hier das bereits Gesagte. Zu einem Hinweis auf die Möglichkeit, die das Bundesbaugesetz mit seinem Inkrafttreten der Beklagten eröffne, war Stadtbaudirektor IWtKKtb auch am 9« Mai 1961 nicht verpflichtet, zu demindest durfte er sich schuldlos nicht dazu für verpflichtet halten; er durfte davon ausgehen, daß ein Architekt um diese Möglichkeit nvijsse. Im übrigen ist auf das nachstehend Ausgeführte zu verweisen. Die Revision rügt noch: Auf den Beweisantritt der Klägerin hatte das Landgericht die Vernehmung des Vorsitzenden des Bauausschusses, Rechtsanwalt Br. Befliß, als Zeugen darüber angeordnet, bereits am 9. Mai 1961 habe die Satzung vom 29* Juni 1961 dem Bauauseohuß zur Bearbeitung Vorgelegen, das sei auch Stadtbaudirektor D^m^bekannt gewesen. Nachdem die Erteilung der angeblich erforderlichen Ausaagegenehmigung für den Zeugen auf Schwierigkeiten gestoßen war, hatte die Klägerin auf die Vernehmung des Zeugen für die erste Instanz verzichtet. Die Revision meint nun, das Beweisanerbieten sei, ohne daß die Beklagte als Berufungs^eklagte es habe zu wiederholen brauchen, im Berufungsrechtszug wieder aufgelebt - zu demindest hätte das Anerbieten vom Berufungsgericht ge -mäß § 139 ZPO herbeigeführt werden sollen - und vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt worden. Indessen ist, auch wenn auf einen Zeugen nur für die erste Instanz verzichtet wird, in der Berufungsinstanz gleichviel, ob die Partei, die den Zeugen in erster Instanz benannt hat, in der Berufungsinstanz Rechtsmittelkläger oder Rechtsmittelbeklagter ist - ein neuer Antritt des Zeugenbeweises nötig. Mit dem Verzicht auf den Zeugen ist der Beweisantritt zurückgenommen worden; er kann daher entgegen der Meinung der Revision ebensowenig wie für die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht für die Berufungsverhand-lung Nachwirkungen entfalten, die ihrerseits eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz darstellt. Ein Hinweis nach § 139 ZPO war nicht geboten. Die Revision wendet sich - ebenfalls ohne Erfolg -gegen eine Überlegung, mit der das Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhaltens von Stadtbaudirektor D(B-dP in der Zeit vom 9» Mai 1961 (zweite Besprechung) bis 4* Juni 1961 (seine fernmündliche Anfrage bei der Beklagten) eine Pflichtverletzung verneint hat. Die Überlegung geht dahin: Stadtbaudirektor habe die damals bestehende rückwärtige Baubegrenzungslinie nicht als unabänderlich bezeichnet. Der Interessenwiderstreit, in dem sich die Bauwünsche der Klägerin und die städtebaulichen Abg|c]j3.|gn der Beklagten befunden hätten, hätten es ihm/sogar erscheinen lassen müssen, die noch im Stadium der Vorbereitung und des Planes befindliche Absicht der Beklagten nicht der Klägerin zu offenbaren, zu demal die Klägerin aus den beiden vorangegangenen Besprechungen die grundsätzliche Einstellung der Bau-.Verwaltung der Beklagten gegenüber ihrer Bäuvoranfrage gekannt habe und nicht habe annehmen können, die Beklagte werde eine gesetzliche Möglichkeit zur Erhaltung des Charakters der Wallanlage ungenutzt lassen. Ohne den Interessen der Beklagten zu schaden, hätte der Stadtbau-direktor nicht auf .eine (künftige) Gesetzeshandhabe hin-weisen können. Der jetzt erkennende Senat habe zwar in seinem schon erwähnten Urteil vom 6. April I960 III ZR 38/59 einen 9 für die Bearbeitung eines Baugesuchs zuständigen Beamten grundsätzlich zu einem Hinweis auf eine - mit einiger Wahrscheinlichkeit - bevorstehende Änderung einer baurechtlichen Vorschrift für verpflichtet erklärt, wenn die ihm bekannten Bauwünsche des Bauwilligen sich nicht nach der gegenwärtigen, jedoch nach der in Aussicht genommenen Regelung verwirklichen ließen; gleiches gelte aber nicht in einem Falle wie hier, wenn die Offenbarung werdender Pläne es dem Auskunft-r-suchenden ermögliche, eine in A.ussicht genommene Planung zu durchkreuzen. Selbst wenn Stadtbaudirektor auf Grund der stattgefundenen Besprechungen von vorn-herein geplant haben sollte, die Baufluchtlinie durch einen Teilbebauungsplan zu verlegen, falls es zu keiner Einigung mit der Klägerin komme, habe er nicht von sich aus auf eine solche Absicht hinweisen müssen; dies auch dann nicht, wenn er damit habe rechnen können, er werde seine Pläne bei der zuständigen Stelle durchsetzen. Andernfalls würden Planungen im Öffentlichen Interesse in einer nicht zu demutbaren Weise erschwert, und es würde von der Verwaltung verlangt, sich selbst für die Durchführung ihrer Pläne Hindernisse und Schwierigkeiten zu schaffen. Die Revision hält dem entgegen, eine ^Stadtverwaltung dürfe einen Gesuchsteller nicht hintergehen oder gar überrumpeln, vielmehr seien die entgegenstehenden Interessen offen und gerecht gegeneinander abzuwägen; Stadtbaudirektor DfBBi^ habe die Klägerin in eine falsche Richtung gelenkt und hätte eine wschlichte Aufklärung” darüber geben müssen, daß sich die Lage ändern könne. « 18- Daß letzteres nicht zutrifft, folgt aus dem bereits Gesagten. Im übrigen hat die Überlegung des Berufungsgerichts in Anbetracht dessen, daß es sich um die Beantwortung einer nicht leichten Rechtsfrage gehandelt hat, die von einem Kollegialgericht nach eingehender Abwägung des Für und Wider gegeben worden ist, so viel Gewicht, daß ihr entgegen das Verhalten von Stadtbaudirektor nicht als schuldhaft falsch angesprochen werden kann« Dies gilt auch, wenn man von Stadtbaudirek-tor D^BK die Kenntnis -oder doch die ff licht zu entsprechender Unterrichtung - eines juristisch vorgebildeten Beamten verlangt. Die weiteren Ausführungen der Revision, die Klägerin hätte die Pläne der Beklagten gar nicht durchkreuzen können, verfangen nicht; hätte die Beklagte ein unmittelbar nach dem 9. Mai 1961 eingehendes Baugesuch der Klägerin zurückgestellt, um das Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Bundes-baugesetzes zu dem 29. Juni 1961 abzuwarten, so wäre eine solche Sachbehandlung geeignet gewesen, erhebliche Bedenken an einer sachgemäßen Erledigung auszulösen. Es kann nach alledem Stadtbaudirektor Dflm^ nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn er es auf die Beschreitung des von der Revision aufgezeigten Ausweges nicht ankommen ließ« Der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der AmtspflichtVerletzung und dem zu dem Ersatz gestellten Schaden verneint, beruht auf einem Mißverständnis. Das Berufungsgericht hat einen solchen Zusammenhang allein für den 4. Juni 1961 (Tag der fernmündlichen Anfrage von Stadtbaudirektor vermißt« 19 - 30 Bas Berufungsgericht läßt offen, ob Stadtbaudirektor als er sich am 4. Juni 1961 fern- mündlich bei dem Architekten Bfl| nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Einreifchung des Bauantrages erkundigte, auf die am 30. Mai 1961 von dem Verwaltungsausschuß beschlossene Vorlage der Aufstellung des Bebauungsplanes und auf die damit bevorstehende Änderung der baurechtlichen Vorschriften hätte hinweisen müssen. Es verneint hier zu Ungunsten der Klägerin - ohne daß die Revision hiergegen etwas Beachtliches:! vorträgt und ein ReehtsfehPer ersichtlich ist - einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und den Schäden, deren Ausgleich die Klägerin begehrt. Damit gehen die Rügen, die die Revision gemäß Abschnitt III Ziff. 2 (a-d) mit dem. Ziel vorbringt, eine Binweis-pflicht des Stadtbaudirektors für den 4. Juni 196t zu begründen, ins Leere. 4o) Nach al.lftd:> Gesagten läßt die von der Revision ausgelöste Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Hechtsfehler zu Lasten der Klägerin erkennen, der zur Aufhebung der Entscheidung führen könnte«, Infolgedessen ist die Hevision zurückzuweisen und die Klägerin gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten o % Br. Pagendarm Br«, Hußla Pie Bundesrichter Pr. Arndt, Gähtgene und Pr» Reinhardt sind beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Pr. Pagendarm