Sie habe sich in ihrer Steuerangelegenheit von Rechtsanwälten vertreten lassen; diese hätten gerade auch den ersten Vertrag vom 29» Januar 1951 zur Grundlage der Verhandlungen mit dem Finanzamt gemacht. "notarielle Vollmacht" nach2ureichen, aufgetreten und hat die Erklärungen auf der Grundlage eines Entwurfs, den der Erblasser der Klägerin von einem Hechtssnwalt in Konstanz hatte formulieren lassen, abgegeben- Bas Berufungsgericht folgert die Wirksamkeit des Vertrages daraus, daß die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes die Erklärungen des Zeugen LEBHfe habe genehmigen können und sie auch tatsächlich in öffentlich beglaubigter Vorm genehmigt habe. Zu Unrecht meint die Bevision auch, durch die Erklärung des Zeugen er werde eine notarielle Vollmaoht nachreichen, sei rechtsgeschäftlich eine bestimmte Form vereinbart worden, die später nicht gewahrt worden sei, so daß der ganze Vertrag gemäß § 125 Satz 2 BGB als nichtig anzusehen sei« Die Bevision übersieht, daß der Zeuge nicht eine notariell beurkundete, sondern nur ejne "notarielle" Vollmacht nachzureichen versprochen hat, zu der auch die notariell beglaubigte Vollmachtserklärung zählt und üblicherweise (§ 157 BGB) auch für genügend erachtet wird, weil damit den grundbuchrechtlichen Erfordernissen vollauf Bechnung getragen wird« hie Klägerin hat in öffentlich beglaubigter Form gleichzeitig mit der Genehmigung auch eine Bevollmächtigung des Zeugen MflHI erklärt« Damit wäre auch der "Vereinbarung einer bestimmten Form" voll genügt worden, wenn man von einer derartigen Vereinbarung Überhaupt zu sprechen hätte« 2c) Das Vertragswerk hat auch durch die Beanstandung der Höhe des' Kaufpreises seine Wirksamkeit nicht ohne weiteres verloren« Vielmehr konnte die Klägerin dadurch, daß sie sich mit dem von der Preisbehörde als zulässig bezeichneten Entgelt einverstanden erklärte, den Kaufvertrag mit seinem bisherigen sonstigen Inhalt bei Bestand erhalten (§ 2 Abs«2 Ziff.l und Abs«5 der VO über die Preisüberwachung und die Bechtsfolgen von Preisverstößen im Grundetücksverkehr vom 7« Juli 1942 - BG I, 451 -)* hörte zu einer Aufklärung der Partei über ihre Rechtsstellung Pa die Klägerin unstreitig von vorn herein gewillt war, den von der Pr f.isbehörde bezeichneten Kaufpreis hinzunehmen, wäre es bei einer sachgemäßen tfofcerriehtung auch ohne alle anderen Änderungen zu einer vollen Heilung des bisherigen Vertrages gekommen, die dann auch tatsächlich dadurch herbeigeführt worden ist, daß sich die Klägerin in dem vor dem Beklagten am 29« Januar 1951 abgeschlossenen "Berichtigungsvertrag zu dem Kaufvertrag vom 6. Auf die Frage, ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat, als er es unterlassen hat, die Klägerin Uber ihre Rechtsstellung nach den preisrechtlichen Bestimmungen aufzuklären, auf die die Revision mit mehreren Angriffen gegen das Berufungsurteil eingeht, kommt es bei der Prüfung der Haftung des Beklagten für den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schaden, wie die weiteren Parlegungen ergeben werden, nicht an. Bas Berufungsgericht erblickt schuldhafte Amtspflicht** Verletzungen des Beklagten darin, daß er den Willen der Klägerin bezüglich ihres Sicherungsvorliabens gegenüber dem Finanzamt nicht näher erforscht hat, sie nicht Uber die rechtliche Bedeutung der Aufhebung des «notariellen Protokolls vom 16. Das einzige, was der Beklagte möglicherweise angenommen hat, kann nach Lage der Dinge nur dies sein, daß er meinte, die Klägerin oder ihr Neffe würden Vorstellungen erheben, wenn sie den Inhalt des von dem Zeugen Hausgearbeiteten Entwurfs nicht billigen würden. Aber gerade das kann ihn nicht entlasten; denn die Erforschungs-, Belehrungs-und Beratungspflichten des Notars werden nicht erst dann ausgelöst, wenn eine Partei Rückfragen stellt, sondern es ist seine Aufgabe, von sich aus den Willen der Beteiligten klar zu erforschen, sie über die rechtliche Bedeutung ihr:er Erklärungen zu unterrichten, ihnen die der Sache angemessene rechtliche Gestaltung zu empfehlen und sie auf die Gefahren, von denen er nicht mit Sicherheit atmehmen kann, daß sie sich ihrer bereits bewußt sind, hinzuweisen» 2.).Wenn es zutreffen würde, äaß der "Berichtigungsvertrag" vom 29» Januar 1951 sich voll mit den Absichten der Klägerin gedeckt habe, dann mag es sein, daß eine Haftung des Beklagten entfallen würde; denn dann würde sich möglicherweise auch bei einer gehörigen Belehrung und Beratung der Klägerin durch den Beklagten das Ergebnis nicht geändert haben. Das Berufungsgericht hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin jedenfalls nicht auf die besonderen Sicherungen des Vertrages vom 16. Y.as die Kevision hiergegen vor bringt, ist nicht geeignet, die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung als fehlerhaft erscheinen zu lassen» Es mag sein, daß die Klägerin dem,Finanzamt gegenüber als Inhaberin der Bestkaufgeldforderung möglichst schwach dastehen wollte, um jeden "Anreiz** für das Finanzamt, sich bei der Prüfung ihrer Steuerschuld wegen der mit der. Es kann hier unerörtert bleiben, ob objektiv überhaupt eine Möglichkeit bestand, an den "Sicherungen" des Finanzamts, das bereits die gesamte Forderung der Klägerin gepfändet hatte, durch den Vertrag vom 29» Januar 1951 etwas zu ändern» Es kann auch ungeprüft bleiben, ob der Beklagte ver-% Art überhaupt keine Holle hinsichtlich des vom Finanzamt in Zukunft freigegebenen Teiles der Forderung spielen* Mit einer derartigen Möglichkeit der Freigabe rechneten die Beteiligten« Der Beklagte gibt selbst zu, daß er eine besondere Hegelung der Fälligkeit dieses Teiles auf eine Zwischenbemerkung der Klägerin hin für richtig gehalten und deshalb den Zusatzvertrag vorgeschlagen habe« Bei dem Zusatzvertrag hätten die Sicherungen des Vertrages vom 16, Juni 1950, wenigsten# die °nierwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, eingebaut werden können, ohne daß hierdurch die Lage der Klägerin dem Finanzamt gegenüber irgend eine Änderung erfahren hätte; denn die -ganze Hegelung hätte sich nur auf den vom Finanzamt später freigegebenen Teil der Bestkaufgeldfoxderung bezogen» Bann hätte sich ohne weiteres ergeben, daß der Portbestand des ursprünglichen Vertrages von einer Bereitschaft des Käufers, ihn aufrechtzuerhalten, nicht abhängig war, wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist. Es mag sein, daß der Beklagte als entschuldigt anzusehen wäre, wenn die Klägerin den ihr von ihm pflichtwidrig, wie schon-dargelegt worden ist, gemachten Vorschlag, auf sämtliche" Sicherungen zu verzichten, gebilligt hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch unter Anführung vieler Gründe das Gegenteil festgestellt, nämlich daß die an sich schon gebrechliche Klägerin, von den Anstrengungen des Tages erschöpft, in der späten Abendstunde überhaupt nicht erkannt habe, daß sie mit der Aufhebung des «notariellen Protokolls vom 16. Soweit es sich um den Vorschriften der §§ 554 Abs,3 Ziff»2 b, 286 ZPO genügende Bügen handelt, gilt folgendess Daß"dio Auffassung des Vorderurteils, daß die Klägerin das Ausmaß des Verzichts, das in der Aufhebung des Vertrages vom 16« Juni 1950 lag, keineswegs begriffen habe, durch keinen Prozeßstoff gestutzt" werde, trifft nicht zu* Das Berufungsgericht hat seine diesbezügliche Ansicht nicht nur mit der mangelnden Aufnahmefähigkeit. der Klägerin, sondern auch mit der durchaus einleuchtenden Erwägung, daß cs "schlechterdings unverständlich" sei, "weshalb sie bereit gewesen sein soll, auf sämtliche Sicherungen, die ihr verstorbener Ehemann sich ausbedungen hatte, in Bausch und Bogen zu verzichten", begründet* Als "Prozeffstoff" lag diesbezüglich nicht nur die Behauptung der Klägerin, daß sie sich der Tragweite der hier behandelten Erklärung mangels einer Belehrung durch den Beklagten nicht‘bewußt gewesen sei, vor, sondern auch ihre Aussage vor dem Berufungsgericht, daß ihr erst nach ihrer BUckkehr von Northeim der 63danke aufgetaucht sei, daß sie zu viel aufgegeben habe» Wenn die Bevision hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen mangelnden Aufnahmefähigkeit der Klägerin ausfUhrt, es fehle eine Begründung für djese Auffassung, so übersieht sie, daß sie einige Sätze zuvor selbst berichtet, das Berufungsgericht habe diesbezüglich "auf die späte Tagesstunde, das Alter der Klägerin und ifcren Erschöpfungszustand" verwiesen« Diese Begründung genügt vollauf.Unstreitig war die Klägerin, von deren Leistungsfähigkeit sich das Berufungsgericht auf Crund des persönlichen Eindrucks ein Bild machen konnte, am 29« Januar 1951 den ganzen Tag Uber beschäftigt; am Vormittag-hatte sie eine Angelegenheit beim Landgericht zu erledigen; dann traf sie sich mit dem beugen dann folgte die Fahrt zu der Preisbehörde mit einem Besuch des früheren Farailienbesitz-tums, dann die Fshrt nach Northeim, schließlich die stundenlangen Verhandlungen in der Uohnung des Architekten KflHH« Januar 1951 nicht berücksichtigt, aus dem sich ergebe, daß die Klägerin die Tragweite des "Berichtigungs-Vertrages" von: 29- Januar 1951 voll erkannt und diesen Ver-trag gebilligt habe, weil'sie sonst dagegen angegangen wäre, ist nicht begründet. 29- Januar 1951 errichteten Urkunden an den Zeugen mMJMKgeschrieben hat, er solle auf den Käufer einwirken, daß dieser alsbald die fälligen Zinsen zahle, ohne daß sie dabei gegen die Verträge alc solche Einwendungen erhob, so kann daraus hinsichtlich der Verfassung und der inneren Einstellung der Klägerin an dem Abend des 29. Wenn die Hechtsam^l-ce der Klägerin den "Berichtigungsvertrag" bei ihren Verhandlungen mit dem Finanzamt vorgelegt haben, ohne gleichzeitig bei dem Beklagten gegen den Wegfall sämtlicher Sicherungen Einwendungen zu erheben, so besagt auch dies hinsichtlich der hier behandelten Tatfrage einer bewußten Billigung der Aufgabe sämtlicher Sicherungen durch die Klägerin nichts; denn die Hecht ssnwälte' waren nur beauftragt, mit dem Finanzamt zu verhandeln; um eine Überprüfung der Verträge vom 29. 50 Daß es bei einen Vorschlag des Beklagten, es hinsichtlich des vom Finanzamt später freigegebenen Teiles der Bestkaufgeldforderung bei den Bestimmungen des Vertrages vom l6o Juni 1950 zu belassen, zu dem er, wie schon dargelegt vvorden ist, verpflichtet war und den zu machen er schuldhaft unterlassen hat, auch tatsächlich zu einer entsprechenden Vereinbarung gekommen wäre? ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß für eine Aufgabe dieser Sicherungen auf seiten der Klägerin jedweder Anlaß gefehlt habe,und aus der Erwägung, daß eine solche Aufgabe auch ihr Vertragspartner nicht fordern konnte*. Gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen werden von der Bevision Bügen nicht erhoben, so daß das Bevisionsgerieht davon euseugehen hat, daß bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Schaden der Klägerin nicht erwachsen wäre. Ob die Klägerin bei Annahme des Angebots, vom 13» Februar 1952, ihre Restforderung durch eine in zehn Jahren tilgbare Grundschuld abzulösen, den mit der Klage geltend gemachten Schaden nicht erlitten haben würde, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. 2s het angenommen, daß der Klägerin kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, wenn sie auf dieses Angebot, das ihr keine unzweifelhafte Sicherheit geboten habe nicht eingegangen sei, sondern versucht habe, im Y/ege der Klage und Zwangsvollstreckung alsbald zu dem ihr gebührenden Geld zu kommen. Auf die vorhandene Fälligkeit ihrer Forderung zu verzichten und sich mit einer vollen Bezahlung erst innerhalb von zehn Jahren zufrieden zu geben, war der Klägerin nicht zuzu demuten. An dieser Rechtslage ändert sich nichts, auch wenn man mit der Revision annimmt, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen, wenn sie ihn später in Anspruch nehmen wollte; denn auch insoweit kann die Ff.licht über das Zumutbare nicht hinausgehen. Unbegründet ist auch der Hinweis der Revision darauf, daß die Klägerin die für den Käufer Künstln 1349 eingetragene Grundschuld von 30 000 DK nicht zu ihrer Befriedigung in Anspruch genommen habe. Soweit es auch in diesem Zusammenhang um die Ablehnung des Angebots vom 13» Februar 1952 und um den versäumten Zugriff auf die angeblich noch vorhanden gewesene Grundschuld des Käufers geht, ergibt sich das Fehlen eines schuldhaften Verhaltens auf seiten der Klägerin aus den vorhergehenden Ausführungen zu § 839 Abs.i Satz 2 BGB. Auch die verfenrensrechtliche Büge, das Berufungsgericht hätte de® Beklegten Gelegenheit geben müssen, die Mappe mit dem Schriftwechsel zwischen ihm und der Klägerin oder ihren Bechtsanwälten beizubringen, nachdem es angeordnet hatte, daß der Beklagte bei seinem persönlichen Erscheinen vor Gericht euch den gesamten Schriftwechsel vorzulegen habe, und der Beklagte ohne Verschulden nicht in der läge gewesen sei, den Schriftwechsel in dem Termin vorzulegen, kann der Bevi-sion nicht zun Erfolg verlielfen* Baß die Rechtsanwälte der Klägerin bei ihren Verh&ndT lungon mit dem Finanzamt den "Berichtigungsvertiag" vom* 29« Januar 1951 verwendet haben, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung, wie schon im Zusammenhang mit der Würdigung der diesbezüglichen Bügen der Bevision bei der Prüfung des Verschuldens des Beklagten dargelegt worden ist. Es mag schließlich auch sein, daß im Laufe des Vorgehens der Klägerin gegen ihren Schuldner ein wiederholter Schriftwechsel zwischen ihr und dem Beklagten als Bevollmächtigtem des Schuldners stattgefunden hat und daß darin auf das Verhalten des Beklagten als Hotar bei der Vertragserstellung vom 29> Jcnuar 1951 von der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten nicht eingegangen worden ist. Auch auf die Würdigung dieser Tatsache hat der Schriftwechsel keinen Einfluß, wenn sich aus ihm, wie die Revision vorträgt, nur das Pehlen von Einwendungen, nicht aber auch irgend eine positive Xußerung dahin, daß die Klägerin trotz der unterlassenen Belehrung durch den Beklagten die Tragweite der Bestimmungen des neuen Vertrages erkannt und diese Bestimmungen gebilligt habe, ergibt.
2360 095 * III ZB 130/56 - tmwm mm wr*«» mmmrn mm mm* YJ Verkündet It. Protokoll am 13« März 1953 Sattler, ap.Just.Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Notars Herbert B in N| "Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers $ - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br Frau Berta B e gegen Witwe in Kläger in, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. itr. i 1 • >' r hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Ilärz 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Arndt, Br. Wolany, * Br. Beyer und Br. Hußla fiir Recht erkannt? Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 26. Mai 1956 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte trägt die Kosten der Revision t t } k' t * 3' Von Rechts wegen J&i+t', r < fr. Tatbestand? Der Erblasser der Klägerin verkaufte am 6, Januar 1949 . sein ZiegeleigrundstUck in BHIpfur 200 000 DM an den Architekten KflHB* Juni 1939 beurkundete der Beklag- te einen Abänderungsvertrag, durch den dem Käufer für den noch in bar zu zahlenden Kaufpreisrest in Höhe von 90 000 DM eine Stundung bis zu dem 1» April 1951 gewährt, das Kündigungsrecht der Parteien geregelt und zugunsten des Verkäufers verschiedene Sicherungen (Fälligkeit der Bestforderung, wenn der Käufer länger als zehn Tage mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Verzug bliebe, Becht des Verkäufers zur .fristlosen Kündigung oder zu dem Hücktritt beim Eintritt eines näher umschriebenen Vernögensverfalls auf seiten des Käufers, Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung) vereinbart wurden» Für den Verkäufer schloß den Abänderungsvertrag der damals bei dem Beklagten beschäftigte Zeuge tfpp 4P ab, der eine notarielle Vollmacht nachzuliefern versprach; nach dem Tode des Verkäufers genehmigte die Klägerin den Vertrag und erteilte gleichzeitig in einer Öffentlich.beglaubigten Urkunde dem Zeugen l4HP Vollmacht » Die Höhe des Kaufpreises wurde von der Preisbehörde beanstandet» Der Beklagte teilte dies als Bevollmächtigter des Käufers am 22. Dezember 1950 der Klägerin mit dem Hinzufügen, daß eine Ergänzung des Kaufvertrages erforderlich sein werde, mit. Am Nachmittag des 29» Januar 1951 traf sich die Klägerin, begleitet von ihrem Neffen, dem Zeugen KIPP, der damals Beferendar war, mit dem Zeugen Mfpp in Es wurde danach die Preisbehörde in Hann.-Hünden aufgesucht, bei der erreicht wurde, daß sie sich endgültig mit einer Herabsetzung des Kaufpreises auf 160 000 DM einverstanden erklärte«■ Am Abend des Tages fuhren die Genannten in die Wohnung des Käufers» Dort wurde nacfch einiger Zeit von dem Beklagten ein Vertrag beurkundet, in dem die Klägerin und der Architekt K4PIP den Kaufpreis auf 180 000 DM ermäßigten, für den damals noch in Höhe von 60 000 DM in bar .zu zahlenden Kaufpreis eine Stundung bis zur endgültigen Veranlagung der Klägerin zu dem Tj&stenaus gleich und zu einer etwaigen Y/ert Zuwachs st euer vereinbarten; das «notarielle Protokoll” vom 16« Juni 1950 "in allen* Teilen” aufhoben und die Auflassung erklärten« Die Restkaufpreisforderung der Klägerin war damals vom Finanzamt gepfändet. In einem besonderen Zusatzvertrag wurde vereinbart, daß die Klägerin befugt sein solle * den vom Finanzamt freigegebeten Betrag ganz oder teilweise mit vierteljährlicher Frist* zu dem Ende eines Monats ab 1. Mai 1951 zu kündigen« Das Finanzamt ermäßigte am 17« April 1951 die Pfändung auf 42 272 DM und am 8. Oktober 1951 auf 22 243?91 DM» Die Klägerin kündigte jeweils die freigewordenen Beträge* Der Beklagte erklärte jedoch als Bevollmächtigter des Architek-ten KflHfe daß die Beträge bis zur endgültigen Lastenausgleichs-und Wertzuwachssteuerveranlagung gestundet seien* Die Klägerin mußte Klage erheben» Am 29» April 1952 erging Urteil zu ihren Gunsten« Sflp legte jedoch Berufung ein.* die er erst am 11« November 1952 zurücknahm* Die für die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils notwendige Sicherheitsleistung konnte die Klägerin nicht aufbringen« Die Ende des Jahres 1952 eingeleiteten Sv^ngsvollstreckungsmaß-nahmen blieben erfolglos» Das Grundstück wurde schon 1949 mit einer Grundschuid von 30 000 DM zugunsten des Käufers belastet, nach seiner Eintragung als Eigentümer wurden Anfang 1952 zwei weitere Grundschulden in Höhe von 50 000 DM und 46 600 3325 eingetragen« Am 25« Juli 1953 wurde über das Vermögen KHBb der Anschlußkonkurs eröffnet» Die Klägerin behauptet, daß sie aus der Konkursmasse eine Zahlung nicht zu erwarten habe» Sie macht den Beklagten für den Ausfall ihrer Restkaufgeldforderung verantwortlich. Sie behauptet, der Beklagte habe sie bei dem Vertrag vom 29» Januar 1951 weder über die rechtliche Tragweite der Aufgabe der Sicherungen aus dem Vertrag vom 16. Juni 1950 noch über die mit der sofortigen Auflassung ohne jedwede Sicherung verbundenen Gefahren be- lehrtf sie sei im Interesse von Kunstin von ihm Ubervorteilt worden« Tj Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6 100 DH nehst 4 # Zinsen seit dem 1« Oktober 1951 zu verurteilen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Br behauptet , die Klägerin habe die Sach-und Rechtslage genau gekannt. Ihre Absichten seien dahin gegangen, Fälligkeit der Rest-kaufgeldforderung und Sicherheiten auszuschließenr weil anderenfalls das Finanzamt die Forderung nicht mehr freigeben wurde. Er selbst habe zu einer näheren Aufklärung der Klägerin auch deshalb keinen Anlaß gehabt, weil sie von ihrem rechtskundigen Neffen hegleitet gewesen sei. Außerdem wirft er ihr ein mitwirkendes Verschulden vor. Sie habe sich in ihrer Steuerangelegenheit von Rechtsanwälten vertreten lassen; diese hätten gerade auch den ersten Vertrag vom 29» Januar 1951 zur Grundlage der Verhandlungen mit dem Finanzamt gemacht. Kenn die Klägerin der Meinung gewesen sei, Ubervorteilt worden zu sein, so hätte sie gegen den Vertrag alsbald angehen müssen. Der. Käufer hätte sich dann zur Einräumung irgend welcher Sicherheiten bereit gefunden. Am 13» Februar 1952 habe er im Namen des Käufers der Klägerin den Vorschlag gemacht, ihre Restkaufgeldforderung durch eine hinnen zehn Jahren tilgbare Grundschuld von 60 000 DM zu ersetzen. Sie sei aber darauf nicht eingegangen und habe auf diese Weise auch fUr ihn eine RUckgriffsmöglichkeit gegen den Architekten KflHM vereitele. 4 . ♦ 'i i • !• 'n * " 1' Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe, daß die Zinsen erst voml8. Juni 1954 ab zu zahlen sind, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu-rUckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Kntscheidunjgs^ünde^ I: Soweit es zunächst um die Hechtsstellung geht, die die Klägerin vor Abschluß der Verträge vom 29- Januar 1951 hatte, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung vollauf zu billigen« « 1«) Von einer Unwirksamkeit des am 16« Juni 1950 beurkundeten Abänderungsvertrages kann nicht gesprochen werden» Der Zeuge ist unter Abgabe des Versprechens, eine "notarielle Vollmacht" nach2ureichen, aufgetreten und hat die Erklärungen auf der Grundlage eines Entwurfs, den der Erblasser der Klägerin von einem Hechtssnwalt in Konstanz hatte formulieren lassen, abgegeben- Bas Berufungsgericht folgert die Wirksamkeit des Vertrages daraus, daß die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes die Erklärungen des Zeugen LEBHfe habe genehmigen können und sie auch tatsächlich in öffentlich beglaubigter Vorm genehmigt habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision sind nicht berechtigt . Eine Verletzung der Formvorschrift.des § 313 BGB liegt bei dem hier behandelten Vertrag nicht vor. Wenn der Zeuge wenn auch nur brieflich, bevollmächtigt worden war, für den Verkäufer aufzutreten, so war der Vertrag materiellrechtlich von Anfang an wirksam; denn die Bevollmächtigung bedurfte nicht der Form, welche für das abzuschließonde Hechtsgeschäft bestirnt war (§ 167 Abs.2 BGB). Trat aber der Zeuge ohne Vollmacht auf, so war der für die Vertragserklärungen nach § 313 BGB notwendigen Form wiederum genügt; für die von den Vertragserklärungen zu unterscheidende, nicht von § 313 BGB erfaßte Genehmigung des Vertrages gemäß § 177 BGB hat es ebenfalls nicht der für das Hechtsgeschäft vorgeschriebenen Form bedurft (§ 182 Abs.2 BGB). Baß zur Vollziehung des Hechtegeschüftos die erforderlichen Erklärungen nach § 29 GBO in einer bestimm- ten Form abgegeben sein mußten, spielt keine Bolle; außerdem ist dieser Vorschrift bei der Genehmigungeerklärung Bechnung getragen worden« Zu Unrecht meint die Bevision auch, durch die Erklärung des Zeugen er werde eine notarielle Vollmaoht nachreichen, sei rechtsgeschäftlich eine bestimmte Form vereinbart worden, die später nicht gewahrt worden sei, so daß der ganze Vertrag gemäß § 125 Satz 2 BGB als nichtig anzusehen sei« Die Bevision übersieht, daß der Zeuge nicht eine notariell beurkundete, sondern nur ejne "notarielle" Vollmacht nachzureichen versprochen hat, zu der auch die notariell beglaubigte Vollmachtserklärung zählt und üblicherweise (§ 157 BGB) auch für genügend erachtet wird, weil damit den grundbuchrechtlichen Erfordernissen vollauf Bechnung getragen wird« hie Klägerin hat in öffentlich beglaubigter Form gleichzeitig mit der Genehmigung auch eine Bevollmächtigung des Zeugen MflHI erklärt« Damit wäre auch der "Vereinbarung einer bestimmten Form" voll genügt worden, wenn man von einer derartigen Vereinbarung Überhaupt zu sprechen hätte« % 2c) Das Vertragswerk hat auch durch die Beanstandung der Höhe des' Kaufpreises seine Wirksamkeit nicht ohne weiteres verloren« Vielmehr konnte die Klägerin dadurch, daß sie sich mit dem von der Preisbehörde als zulässig bezeichneten Entgelt einverstanden erklärte, den Kaufvertrag mit seinem bisherigen sonstigen Inhalt bei Bestand erhalten (§ 2 Abs«2 Ziff.l und Abs«5 der VO über die Preisüberwachung und die Bechtsfolgen von Preisverstößen im Grundetücksverkehr vom 7« Juli 1942 - BG I, 451 -)* Mit Becht* hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte die. Klägerin hierüber hätte belehren müssen und sie nicht in der durch sein Schreiben vom 22« Dezember 1950, eine Ergänzung des Kaufvertrages werde erforderlich sein, erweckten Vorstellung hätte belassen dürfen» Das ge- hörte zu einer Aufklärung der Partei über ihre Rechtsstellung Pa die Klägerin unstreitig von vorn herein gewillt war, den von der Pr f.isbehörde bezeichneten Kaufpreis hinzunehmen, wäre es bei einer sachgemäßen tfofcerriehtung auch ohne alle anderen Änderungen zu einer vollen Heilung des bisherigen Vertrages gekommen, die dann auch tatsächlich dadurch herbeigeführt worden ist, daß sich die Klägerin in dem vor dem Beklagten am 29« Januar 1951 abgeschlossenen "Berichtigungsvertrag zu dem Kaufvertrag vom 6. Jsnuar 1949M mit dem von der Preisbehörde bezeichneten Entgelt von 180 000 PH einverstanden erklärt hat« töenn die Klägerin im übrigen - hinsichtlich der Fälligkeit und der Sicherheiten - Abönderungswünsche hatte, worauf die Revision besonders hinweist, so hat dies die Frage der Gültigkeit des bisherigen Vertragswerks nicht berührt, sondern betraf ein neues Anliegen, das auch der Beklagte selbst nicht dahin gewürdigt hat, daß nunmehr eine Heilung des bisherigen Vertrages nach der angeführten preisrechtlichen Vorschrift nicht mehr möglich sei, sondern ein Neuabschluß des Kaufvertrages notwendig sei. Piese Einstellung des Beklagten ergibt sich aus der Formulierung des von ihm beurkundeten Vertrages vom 29» Januar 1951, cen er ausdrücklich als einen bloßen "Berichtigungsvcrtrag" bezeichnet hat. Y/as er selbst am Anfang über das Preisrecht wußte, ist unerheblich; bei der Beurkundung ist er jedenfalls reibst von einem Fortbestand des Kaufvertrages ausgegangen. Auf die Frage, ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat, als er es unterlassen hat, die Klägerin Uber ihre Rechtsstellung nach den preisrechtlichen Bestimmungen aufzuklären, auf die die Revision mit mehreren Angriffen gegen das Berufungsurteil eingeht, kommt es bei der Prüfung der Haftung des Beklagten für den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schaden, wie die weiteren Parlegungen ergeben werden, nicht an. Entscheidend ist allein, daß die beiden vorhergehenden Verträge vom 6> Jsnuar 1949 und vom ~ 8 - 16. Juni 1950 wirksam waxen, und daß auch der Beklagte seihst von einer Unverbindliebkeit dieser Abmachungen bei seiner am 29. Januar 1951 entwickelten Amtstätigkeit als Notar nicht ausgegangen ist, so daß sich schon hieraus fUx ihn die Pflicht ergab, im Bahmen der ihm obliegenden Betreuung der Parteien auch auf die der Klägerin in den früheren Verträgen eingeräumte Bechtsstellung Bücksicht zu nehmen. # II. Bas Berufungsgericht erblickt schuldhafte Amtspflicht** Verletzungen des Beklagten darin, daß er den Willen der Klägerin bezüglich ihres Sicherungsvorliabens gegenüber dem Finanzamt nicht näher erforscht hat, sie nicht Uber die rechtliche Bedeutung der Aufhebung des «notariellen Protokolls vom 16. Juni 1950 in allen Teilen« und die Auswirkung der Pfändung ihrer Bestkaufgeldforderung durch das Finanzamt aufgeklärt hat, und daß er sie Uber die aus der alsbaldigen Eigentumsübertragung entspringenden wirtschaftlichen Gefahren nicht unterrichtet und aie nicht beraten hat, wie diesen Gefahren zu begegnen wäre• Die genannten ' Unterlassungen als solche bestreitet der Beklagte nicht, seine auch von der Bevision aufrecht erhaltene Verteidigung läuft darauf hinaus, daß das., was er beurkundet habe, den Absichten der Klägerin entsprochen habe, daß sie sich des Inhalts und der Auswirkungen der neuen Vereinbarungen klar bewußt gewesen sei, und daß er angesichts der Umstände, vor allem, weil die Klägerin in Begleitung ihres rechtskundigen Neffen erschienen sei, keinen Anlaß gehabt habe, ihr abzuraten, den Vertrag, so wie geschehen, abzuschließen. 1.) Beizutreten ist zunächst dem Berufungsgericht darin, daß das Erscheinen der Klägerin in Begleitung ihres •» Neffen, der damals Referendar war, auf das Ausmaß der dem Beklagten obliegenden Erforschungs-, Beiehrungs-und Beratungspflichten keinen Einfluß hatte. Ber Neffe war nicht bevollmächtigt, für die Klägerin aufzutreten. Auf seine Becktskenntnisse und auf seine eigene Erkenntnis der rechtlichen Bedeutung der von den Parteien abgegebenen Erklärungen und der der Klägerin drohenden wirtschaftlichen Gefahren kann es also objektiv überhaupt nicht ankommen. In Betiacht kommen könnte in derartigen Fällen bestenfalls nur eine Entlastung des Notars unter den Gesichtspunkt des Verschuldens, wenn er nach Lage der näheren Umstände annehmen konnte*, daß die. Partei bereits durch ihren Begleiter über diesen oder jenen Punkt unterrichtet sei» Insoweit gilt aber Folgendess Der Beklagte hatte der Klägerin, abgesehen von der Höhe des Preises, nicht mitgeteilt, nach welcher Dichtung hin eine Ergänzung oder Abänderung der vorhandenen Vereinbarungen zu erfolgen hätte. Deshalb durfte ex auch bei der Verhandlung nicht davon ausgehen, daß die Klägerin das, was er dann dem Zeugen stich- wortartig diktiert hat und was dieser im Anschluß daran im Nebenzimmer ausgearbeitet und in dem "Berichtigungsvertrag" niedergelegt hat, schon vorher überdacht habe. Als er den ausgearbeiteten Entwurf vorgelesen hatte, mußte er merken, daß die Klägerin trotz Anwesenheit ihres Neffen ohne jede Aufklärung blieb; denn eine besondere Unterhaltung zwischen ihr und dem Neffen hat nicht statt gefunden. Das einzige, was der Beklagte möglicherweise angenommen hat, kann nach Lage der Dinge nur dies sein, daß er meinte, die Klägerin oder ihr Neffe würden Vorstellungen erheben, wenn sie den Inhalt des von dem Zeugen Hausgearbeiteten Entwurfs nicht billigen würden. Aber gerade das kann ihn nicht entlasten; denn die Erforschungs-, Belehrungs-und Beratungspflichten des Notars werden nicht erst dann ausgelöst, wenn eine Partei Rückfragen stellt, sondern es ist seine Aufgabe, von sich aus den Willen der Beteiligten klar zu erforschen, sie über die rechtliche Bedeutung ihr:er Erklärungen zu unterrichten, ihnen die der Sache angemessene rechtliche Gestaltung zu empfehlen und sie auf die Gefahren, von denen er nicht mit Sicherheit atmehmen kann, daß sie sich ihrer bereits bewußt sind, hinzuweisen» 1*1 Die Berufung der Revision auf die Mitanwesenheit des Neffen der Klägerin gebt nach alledem fehl. 4 4t • l* \ r % ;<e r. rr 2.).Wenn es zutreffen würde, äaß der "Berichtigungsvertrag" vom 29» Januar 1951 sich voll mit den Absichten der Klägerin gedeckt habe, dann mag es sein, daß eine Haftung des Beklagten entfallen würde; denn dann würde sich möglicherweise auch bei einer gehörigen Belehrung und Beratung der Klägerin durch den Beklagten das Ergebnis nicht geändert haben. Das Berufungsgericht hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin jedenfalls nicht auf die besonderen Sicherungen des Vertrages vom 16. Juni 1950 -sofortige Fälligkeit der Bestschuld bei Verzug von mehr als zehn Tagen, Becht zur fristlosen Kündigung bei Vermögensverfall des Käufers, Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung - verzichtet haben würde, wenn dieser Punkt ausdrücklich mit.ihr besprochen worden wäre» Y.as die Kevision hiergegen vor bringt, ist nicht geeignet, die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung als fehlerhaft erscheinen zu lassen» Es mag sein, daß die Klägerin dem,Finanzamt gegenüber als Inhaberin der Bestkaufgeldforderung möglichst schwach dastehen wollte, um jeden "Anreiz** für das Finanzamt, sich bei der Prüfung ihrer Steuerschuld wegen der mit der. gepfändeten Forderung gegebenen Befriedigung8möglichkeit zu "versteifen**, auszuschalten, und daß sie sogar geäußert hat, das Finanzamt werde "nichts wieder herausgeben, wenn es "Sicherungen" habe". Es kann hier unerörtert bleiben, ob objektiv überhaupt eine Möglichkeit bestand, an den "Sicherungen" des Finanzamts, das bereits die gesamte Forderung der Klägerin gepfändet hatte, durch den Vertrag vom 29» Januar 1951 etwas zu ändern» Es kann auch ungeprüft bleiben, ob der Beklagte ver-% pflichtet gewesen ist, die Klägerin diesbezüglich aufzuklären. <. i i i, * r., m *\ i Unzweifelhaft konnten Erwägungen der hier berührten - ll - Art überhaupt keine Holle hinsichtlich des vom Finanzamt in Zukunft freigegebenen Teiles der Forderung spielen* Mit einer derartigen Möglichkeit der Freigabe rechneten die Beteiligten« Der Beklagte gibt selbst zu, daß er eine besondere Hegelung der Fälligkeit dieses Teiles auf eine Zwischenbemerkung der Klägerin hin für richtig gehalten und deshalb den Zusatzvertrag vorgeschlagen habe« Bei dem Zusatzvertrag hätten die Sicherungen des Vertrages vom 16, Juni 1950, wenigsten# die °nierwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, eingebaut werden können, ohne daß hierdurch die Lage der Klägerin dem Finanzamt gegenüber irgend eine Änderung erfahren hätte; denn die -ganze Hegelung hätte sich nur auf den vom Finanzamt später freigegebenen Teil der Bestkaufgeldfoxderung bezogen» 3») Der Beklagte hat nicht nur Erklärungeni über die sich die Parteien bereits vorher einig geworden waren, beurkundet, sondern er hat es vorweg übernommen, das vorhandene Vertragswerk mittels eigener Voxscliläge der Entscheidung der Preisbehörde und den besonderen Absichten der Parteien anzupassen. Das Ziel des Käufers war, schon vor der vollen Begleichung des Kaufpreises das Eigentum zu erwerben« Für den Wegfall der Sicherungen der Klägerin konnte allein ihr Bestreben, in ihren Verhandlungen mit dem Finanzamt leichter weiter zu kommen, maßgebend sein« Bei einer getreuen und unparteiischen Beratung hätte der Beklagte den Parteien hinsichtlich des vom Finanzamt später freigegebenen Teiles der Forderung der Klägerin Vorschlägen müssen, es nicht nur bei der Fälligkcitsxegelung des Vertrages vom 16. Juni 1950 zu belassen, sondern insoweit auch die Sicherungen der Klägerin gemäß diesem Vertrage aufrecht zu erhalten; denn ein Sicherungsbedürfnis lag, da die Klägerin das Eigentum alsbald übertrug und eine Gefährdung ihrer Forderung in der weiteren Zukunft bis zu dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Veranlagung zu dem Bastenaus-gleich und zu der T/ert Zuwachs Steuer nicht auszusohließen - 12 I ft war, der Käufer überdies schon 1950 nicht in der Lage gewesen ist, den Bestkaufpreis entsprechend den ursprünglichen Vertrage bis zu dem 1«' Juli 1950 zu zahlen, offen zutage, und die geäußerten besonderen Absichten der Parteien standen einer Aufxechtexhaltung der bisheriger. Sicherungen nicht entgegen« Wenn die Bevieion demgegenüber ausführt, nach Beanstandung des ursprünglichen Kaufpreises durch die Preisbehörde habe "der Käufer nur unter bestimmten Bedingungen zu einem niedrigeren Preise abschließen” wolleny und damit anscheinend behaupten will, daß der Wegfall sämtlicher Sicherungen des Vertrages vom 16. Juni 1950 vom Käufer zur Voraussetzung seiner Bereitschaft, an dem Kaufvertrag festzuhalten, gemacht worden sei, so kann auch dies, selbst wenn es zutreffend wäre, den Beklagten nicht entlasten. Er hätte sich und die Parteien über die preisrechtliche Lage unterrichten müssen. Bann hätte sich ohne weiteres ergeben, daß der Portbestand des ursprünglichen Vertrages von einer Bereitschaft des Käufers, ihn aufrechtzuerhalten, nicht abhängig war, wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist. Bei dieser Sachlage kann dem Beklagten der Vorwurf, daß er der Klägerin durch seine Vertragsformulierung vorhandene Sicherungen ersatzlos genommen hat, ohne daß dies durch beachtliche Wünsche der Gegenpartei oder die eigenen Bestrebungen der Klägerin veranlaßt gewesen wäre, nicht erspart bleiben« Schon dies begründet seine Haftung, weil er damit die Pflicht des JTotars zu einer unparteiischen Betreuung der Beteiligten bei seinen Gestaltungsvorschlägen verletzt hat. 4.) Umstände, die den Beklagten wenigstens subjektiv entlasten könnten, sind nicht gegeben« Verfehlt ist die Ansicht der Revision, der Beklagte habe angesichts der vom Berufungsgericht unterstellten Xög- lichkeit, daß die Klägerin sicn gegen die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld und auch gegan eine sofortige Fälligkeit des Bestkaufgeldesrausgesprochen habe, «gar nicht darauf verfallen« können, daß sie «weniger günstige Sicherungen, wie das außerordentliche Kündigungen echt«• a und Unterwerfung des Käufers unter dis sofortige Zwangsvollstreckung sich hätte Vorbehalten wollen«» Die Bevision Übersieht die Vorstellung der Klägerin; daß sie ein Entgegenkommen des Finanzamts erwarten könnte, wenn sie keine sofort fällige und dinglich gesicherte Forderung haben würde} hinsichtlich des vom Finanzamt später freigegebenen leiles konnte aber diese Vorstellung keinerlei Einfluß ausüben, so daß dem Berufungsgericht darin beizubreten ist, daß der Wegfall auch der hier behandelten Sicherungen «durch den von der Klägerin geäußerten Willen schlechthin nicht gedeckt« gewesen sei und daß auch der Beklagte dies ohne weiteres hätte erkennen können» Es mag sein, daß der Beklagte als entschuldigt anzusehen wäre, wenn die Klägerin den ihr von ihm pflichtwidrig, wie schon-dargelegt worden ist, gemachten Vorschlag, auf sämtliche" Sicherungen zu verzichten, gebilligt hätte. Das würde aber in tatsächlicher Hinsicht vorauscotzen, daß die Klägerin sich der Tragweite der ihr in dem «Berichtigungsvertrag« vorgelegten Erklärungen voll bewußt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch unter Anführung vieler Gründe das Gegenteil festgestellt, nämlich daß die an sich schon gebrechliche Klägerin, von den Anstrengungen des Tages erschöpft, in der späten Abendstunde überhaupt nicht erkannt habe, daß sie mit der Aufhebung des «notariellen Protokolls vom 16. Juni 1950« sämtliche Sicherungen aus der Hand gebe. Was die Bevision gegen diese Würdigung ausführt, erschöpft sich im wesentlichen in einer dem Berufungsgericht widersprechenden Würdigung der einzelnen Momente. Insoweit kann das Bevisionsgerlcht auf die Behauptungen und Meinungen der Bevision nicht eingelien. Soweit es sich um den Vorschriften der §§ 554 Abs,3 Ziff»2 b, 286 ZPO genügende Bügen handelt, gilt folgendess Daß"dio Auffassung des Vorderurteils, daß die Klägerin das Ausmaß des Verzichts, das in der Aufhebung des Vertrages vom 16« Juni 1950 lag, keineswegs begriffen habe, durch keinen Prozeßstoff gestutzt" werde, trifft nicht zu* Das Berufungsgericht hat seine diesbezügliche Ansicht nicht nur mit der mangelnden Aufnahmefähigkeit. der Klägerin, sondern auch mit der durchaus einleuchtenden Erwägung, daß cs "schlechterdings unverständlich" sei, "weshalb sie bereit gewesen sein soll, auf sämtliche Sicherungen, die ihr verstorbener Ehemann sich ausbedungen hatte, in Bausch und Bogen zu verzichten", begründet* Als "Prozeffstoff" lag diesbezüglich nicht nur die Behauptung der Klägerin, daß sie sich der Tragweite der hier behandelten Erklärung mangels einer Belehrung durch den Beklagten nicht‘bewußt gewesen sei, vor, sondern auch ihre Aussage vor dem Berufungsgericht, daß ihr erst nach ihrer BUckkehr von Northeim der 63danke aufgetaucht sei, daß sie zu viel aufgegeben habe» Wenn die Bevision hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen mangelnden Aufnahmefähigkeit der Klägerin ausfUhrt, es fehle eine Begründung für djese Auffassung, so übersieht sie, daß sie einige Sätze zuvor selbst berichtet, das Berufungsgericht habe diesbezüglich "auf die späte Tagesstunde, das Alter der Klägerin und ifcren Erschöpfungszustand" verwiesen« Diese Begründung genügt vollauf. Unstreitig war die Klägerin, von deren Leistungsfähigkeit sich das Berufungsgericht auf Crund des persönlichen Eindrucks ein Bild machen konnte, am 29« Januar 1951 den ganzen Tag Uber beschäftigt; am Vormittag-hatte sie eine Angelegenheit beim Landgericht zu erledigen; dann traf sie sich mit dem beugen dann folgte die Fahrt zu der Preisbehörde mit einem Besuch des früheren Farailienbesitz-tums, dann die Fshrt nach Northeim, schließlich die stundenlangen Verhandlungen in der Uohnung des Architekten KflHH« Aus diesen Umständen konnte das Berufungsgericht zu seiner Feststellung gelangen, ohne daß es notwendig gewesen wäre, noch weitere "Einzelheiten" anzuführen, deren Fehlen die Bevision rügt« Auch die Büge, das Berufungsgericht habe das Verhalten der Klägerin und ihrer Hechtasnwälte aus Mannheim nach dem 29. Januar 1951 nicht berücksichtigt, aus dem sich ergebe, daß die Klägerin die Tragweite des "Berichtigungs-Vertrages" von: 29- Januar 1951 voll erkannt und diesen Ver-trag gebilligt habe, weil'sie sonst dagegen angegangen wäre, ist nicht begründet. Baß die Klägerin, so lange sie gegen ihren Schuldner’verging, beim Beklagten keinen "Protest” gegen sein Verhalten vom 29» Jonuar 1951 eingelegt hat, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Auf die von der Bevision har vorgehobenen Eir.solheifcen brauchte es nicht einzugehen* Venn die Klägerin selbst nach Erhalt der Ausfertigungen der ar. 29- Januar 1951 errichteten Urkunden an den Zeugen mMJMKgeschrieben hat, er solle auf den Käufer einwirken, daß dieser alsbald die fälligen Zinsen zahle, ohne daß sie dabei gegen die Verträge alc solche Einwendungen erhob, so kann daraus hinsichtlich der Verfassung und der inneren Einstellung der Klägerin an dem Abend des 29. Januar . 1951 schon deshalb nichts Entscheidendes hexgeleitet werden, weil gar nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin die neuen Vereinbarungen überhaupt noch einmal zu Hause durchgesehen hätte. Aus diesen Grunde kann auch auf eine nachträgliche Billigung d'sr Verträge durch sie nicht geschlossen werden. Wenn die Hechtsam^l-ce der Klägerin den "Berichtigungsvertrag" bei ihren Verhandlungen mit dem Finanzamt vorgelegt haben, ohne gleichzeitig bei dem Beklagten gegen den Wegfall sämtlicher Sicherungen Einwendungen zu erheben, so besagt auch dies hinsichtlich der hier behandelten Tatfrage einer bewußten Billigung der Aufgabe sämtlicher Sicherungen durch die Klägerin nichts; denn die Hecht ssnwälte' waren nur beauftragt, mit dem Finanzamt zu verhandeln; um eine Überprüfung der Verträge vom 29. Jonuar 1951 hatte sie dagegen die Klägerin nicht gebeten, so daß schon aus diesem Grunde nicht erwartet werden konnte, daß sie von sich aus irgend welche Schritte gegenüber dsm Beklagten unternehmen würden. 16 - f a ••• 50 Daß es bei einen Vorschlag des Beklagten, es hinsichtlich des vom Finanzamt später freigegebenen Teiles der Bestkaufgeldforderung bei den Bestimmungen des Vertrages vom l6o Juni 1950 zu belassen, zu dem er, wie schon dargelegt vvorden ist, verpflichtet war und den zu machen er schuldhaft unterlassen hat, auch tatsächlich zu einer entsprechenden Vereinbarung gekommen wäre? ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß für eine Aufgabe dieser Sicherungen auf seiten der Klägerin jedweder Anlaß gefehlt habe,und aus der Erwägung, daß eine solche Aufgabe auch ihr Vertragspartner nicht fordern konnte*. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht weiterhin fcstgestellt, daß die Klägerin den eingeklagten Betrag nicht eingebüßt haben würde, wenn "wenigstens die Klausel über die sofortige ■ Zwangsvollstreckung aufrecht erhalten worden wäre"; denn die Klägerin würde dann die I£ö£lichkeii gehabt haben, "im Wege der Zwangsvollstreckung gegen Kunstin vorzugehen, nachdem das Finanzamt sx. 17* April 1951 die Pfändung des Bestkauf geldenepruchs auf 42.272 DK und am 8- Oktober 1951 sogar bis auf 22 243,91 DH ermäßigt hatte". Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, daß zu beiden Zeitpunkten KJÜBfenoch nicht in Vermögensverfall geraten gewesen sei und der Grundbesitz lediglich mit 115 000 DM wie bei dem Verkauf belastet gewesen sei. Gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen werden von der Bevision Bügen nicht erhoben, so daß das Bevisionsgerieht davon euseugehen hat, daß bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Schaden der Klägerin nicht erwachsen wäre. Der Anspruch der Klägerin gegen den Käufer steht der Feststellung einer Schadensentstehung nicht entgegen, da der Anspruch unstreitig im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht „nicht zu verwirklichen war. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung der Haftung des Beklagten erfüllt. »A * I. ! \ I * J 'I - 17 III. 1.) Dem geltend gemachten Anspruch stcht auch die Vorschrift des 5 339 Ab.s.l Satz 2 3GB nicht entgegen, wie das Berufungsgericht .mit Recht angenommen hat,, Gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin aus der Konkursmasse nichts au erwarten habe, und gegen seine Annahme, daß die Klägerin auch keine Vollstreckungsfcandlungen schuldhaft unterlassen habe, wendet sich die Revision nicht. Ein Rechtsfehler ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts auch in der Tat nicht enthalten* Ob die Klägerin bei Annahme des Angebots, vom 13» Februar 1952, ihre Restforderung durch eine in zehn Jahren tilgbare Grundschuld abzulösen, den mit der Klage geltend gemachten Schaden nicht erlitten haben würde, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. 2s het angenommen, daß der Klägerin kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, wenn sie auf dieses Angebot, das ihr keine unzweifelhafte Sicherheit geboten habe nicht eingegangen sei, sondern versucht habe, im Y/ege der Klage und Zwangsvollstreckung alsbald zu dem ihr gebührenden Geld zu kommen. Diese Würdigung ist zu billigen. Eine schuldhafte .Versäumung- einer anderweiten Ereatzzöglichkeit kann dem Geschädigten nur dann vorgeworfen werden, wenn er von einer ihm zu demutbaren Füglichkeit, seinen Schaden zu decken, keinen Cebrauch gemacht hat. Auf die vorhandene Fälligkeit ihrer Forderung zu verzichten und sich mit einer vollen Bezahlung erst innerhalb von zehn Jahren zufrieden zu geben, war der Klägerin nicht zuzu demuten. An dieser Rechtslage ändert sich nichts, auch wenn man mit der Revision annimmt, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen, wenn sie ihn später in Anspruch nehmen wollte; denn auch insoweit kann die Ff.licht über das Zumutbare nicht hinausgehen. “ 18 1 Unbegründet ist auch der Hinweis der Revision darauf, daß die Klägerin die für den Käufer Künstln 1349 eingetragene Grundschuld von 30 000 DK nicht zu ihrer Befriedigung in Anspruch genommen habe. Auch eine Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand setzte einen vollstreckbaren Titel voraus. Einen solchen hat die Klägerin vor allem wegen des unzutreffenden Bestreitens der Fälligkeit ihrer Forderung durch den Beklagten als Bevollmächtigten des Schuldners erst Ende 1952 erlangt. Bereits am 19. Dezember 1952 hat sie einen Antrag auf Leistung de§ Offenbarungseides gestellt. Zu dieser Zeit befand sieh der Schuldner nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Vermögensverfall, weil er seinen Zahlungsverpflichtungen, wie fci'B. auch der Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen, nicht mehr nachgekommen sei. Eine Pfändung der Grundschuld hatte*der Klägerin überdies gemäß §§ 30, 35 KO im Ergebnis nichts genützt. Von einer schuldhaften Versäumung einer Befriedigungsmöglichkeit kann mithin auch insoweit keine Bede sein. 2.) Mit Beeilt hat das Berufungsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin.verneint. Soweit es auch in diesem Zusammenhang um die Ablehnung des Angebots vom 13» Februar 1952 und um den versäumten Zugriff auf die angeblich noch vorhanden gewesene Grundschuld des Käufers geht, ergibt sich das Fehlen eines schuldhaften Verhaltens auf seiten der Klägerin aus den vorhergehenden Ausführungen zu § 839 Abs.i Satz 2 BGB. Die Ansicht des Beklagten, daß die Klägerin ihre mit ihrer Steuerangelcgenheit befaßten Rechtsanwälte in Mannheim hätte beauftragen müssen, die Abmachungen vom 29. Januar 1951 nachcuprüfen, haben beide Vordergerichte mit Hecht als abwegig angesehen.- Zu einer gehörigen Wahrnehmung auch der Interessen der Klägerin bei der Vertragserstellung vom 29. Januar 1951 war der Beklagte als Amtsperson verpflichtet. Es kam nicht verlangt werden, daß die Partei eine weitere rechtskundige Person beizicht und hierfür Aufwendungen macht, um die Ordnungsmäßigkeit des Vergehens des Hotars nachsuprüfen. # 4* Üj A •4 l, u r t fr Vt • i ,• * i11 , V 1,\ • I sV 4 , •i M 1 1 r vr. Auch die verfenrensrechtliche Büge, das Berufungsgericht hätte de® Beklegten Gelegenheit geben müssen, die Mappe mit dem Schriftwechsel zwischen ihm und der Klägerin oder ihren Bechtsanwälten beizubringen, nachdem es angeordnet hatte, daß der Beklagte bei seinem persönlichen Erscheinen vor Gericht euch den gesamten Schriftwechsel vorzulegen habe, und der Beklagte ohne Verschulden nicht in der läge gewesen sei, den Schriftwechsel in dem Termin vorzulegen, kann der Bevi-sion nicht zun Erfolg verlielfen* Daß die Klägerin auf das Angebot von 13* Februar 1952 nicht geantwortet hat, mag sein. Dies ist jedoch unerheblich, weil ihr ein Eingehen auf dieses Angebot, wie schon dargelegt worden ist, nicht zuzu demuten war. Baß die Rechtsanwälte der Klägerin bei ihren Verh&ndT lungon mit dem Finanzamt den "Berichtigungsvertiag" vom* 29« Januar 1951 verwendet haben, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung, wie schon im Zusammenhang mit der Würdigung der diesbezüglichen Bügen der Bevision bei der Prüfung des Verschuldens des Beklagten dargelegt worden ist. Es mag schließlich auch sein, daß im Laufe des Vorgehens der Klägerin gegen ihren Schuldner ein wiederholter Schriftwechsel zwischen ihr und dem Beklagten als Bevollmächtigtem des Schuldners stattgefunden hat und daß darin auf das Verhalten des Beklagten als Hotar bei der Vertragserstellung vom 29> Jcnuar 1951 von der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten nicht eingegangen worden ist. Daraus kann man jedoch nur darauf schließen, daß die Klägerin zunächst, wie es gemäß § S39 Abs.l Satz 2 BGB auch durchaus richtig war, versucht hat, ihre Forderung gegen den Kaufpreisschuldner duxchzusetzen. Baß sie damit das Verhalten des Beklagten au dem Abend des 29* Januar 1951 und die von ihm veianlaß-ten neuen Vertragsbestimmungen gebilligt hätte, trifft je- r i *, • V -20- äoch nicht zu. Das Berufungsgericht nat sich mit dem hier interessierenden nachträglichen Vorhalten der Klägerin, das heißt, dem Pehlen eines Protestes, auselncndergesetzt. Daß die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, war von vorn herein unstreitig. Außerdem hat sie das bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht bestätigt. Hehr als diese Tatsache ergibt sich aus.den von der Revision angeführten Schriftwechsel nicht. Auch auf die Würdigung dieser Tatsache hat der Schriftwechsel keinen Einfluß, wenn sich aus ihm, wie die Revision vorträgt, nur das Pehlen von Einwendungen, nicht # aber auch irgend eine positive Xußerung dahin, daß die Klägerin trotz der unterlassenen Belehrung durch den Beklagten die Tragweite der Bestimmungen des neuen Vertrages erkannt und diese Bestimmungen gebilligt habe, ergibt. Deshalb kommt es auf die von der Revision angeführten Schriftstücke bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits überhaupt nicht an. Bach alledem war die Revision, wie geschehen, als unbegründet zurtickzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZV0. Dx. Pagendarm Wolany Die Bundesrichtei Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Ilußla sind beurlaubt und abwesend; sie sind daher an der Leistung der Unterschrift verhindert« Dr. Pagendarm *: i ■ i ' ri -i J\; !• •i 8 f