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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, ein ehemaliger Bankangestellter aus Danzig, kam beim Zusammenbruch im Brühjahr 1945 mit seiner Familie als Flüchtling nach FflHHB’ wo er und seine Familie zusammen mit anderen Flüchtlingen zunächst in der der Erstbeklagten gehörigen Volksschule in (0S- ^^schule) Unterkunft fand, iiit Zustimmung des Rektors der O^^schule bezog der Kläger auf seinen Wunsch mit seiner Familie allein im Jahre 1946 ohne Entgelt einen auf dem Schulhof hinter dem Schulgebäude im Schulbereich gelegenen Schuppen. Der Kläger behauptet, dass der Unfall sich ;curz nach 9 Uhr ereignet habe, als er die Y/ohnung des Zweitbeklagten hätte aufsuchen müssen, um mit den Vorbereitungen für die Öffnung der festgefrorenen Turnhallentür zu beginnen. Die Beklagten bestreiten, dass der Unfall sich kurz nach 9 Uhr und auf einem der Vorbereitung der Essensausgabe dienenden Gange des Klägers ereignet habe. Zu dieser Zeit habe für die Beklagten noch keine Streupflicht hinsichtlich der vom Kläger benutzten Y.’e ge strecke be- Den Essen holenden Kindern gegenüber habe zur Unfallzeit noch keine Streupflicht bestanden, da für diese die Zuwege allenfalls kurz vor der Zeit der 2ssensausgabe in verkehrssicherem Zustande hätten sein müssen. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, da,ss den Beklagten weder eine besondere vertragliche noch eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung obgelegen habe, für die Sicherheit des von dem Kläger am Ünfalltage benutzten Weges bereits zur ünfallstunde durch Streuen Sorge zu tragen. Auch die mit dem Zweitbeklagten verabredete Hilfeleistung des Klägers bei der Essensausgabe im nahmen der Schulspeisung habe als ein ausgesprochenes GefälligkeitsVerhältnis keine vertraglichen Beziehungen begründet. Diese gesetzliche Streupflicht der beiden Beklagten bestimme sich aber in ihrem Umfan0 nach den Anforderungen des auf dem Schulgelände er- Daraus ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zu dem Bestreuen der Zuwege und Abfahrtsstrassen bei Glatteis nur an den Stellen und nur zu den Zeiten, wo sich auf dem Schulgelände ein öffentlicher Verkehr abwickle« örtlich habe allerdings die Y7eges teile, an welcher der Kläger zu Fall gekommen sei, jedenfalls einem beschränkten öffentlichen Verkehr gedient, nämlich der Benutzung der Essensausgeber und Essenholer, so dass diese Strecke bei Glatteis grundsätzlich zu bestreuen gewesen wäre. Selbst wenn man von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers ausgehe, er habe sich am Unfalltage auf einem die Essensausgabe vorbereitenden Gange und tatsächlich erst kurz nach 9 Uhr befunden, habe zu dieser Tageszeit, wo eine Stunde vor der üblichen Essensausgabe mit einer Benutzung der fraglichen Y.egestrecke durch andere Personen, auch mit einem verfrühten Beginn des Klägers, nicht zu rechnen gewesen sei, noch keine Streupflicht hinsichtlich des vom iCLager benutzten Wegeteils bestanden, sondern bis etwa -/2 Stunde vor dem frühesten Beginn der Schulspeisung um 10 Uhr* Bis dahin habe die Bestreuung ausschliesslich den Interessen des Klägers und seiner Angehörigen gedient, denen gegenüber keine besondere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bestanden hätte. Es sei sogar anzunehmen, dass der Kläger mit seinen Verpflichtungen zur Essensausgabe^auch^ die gleichen Zwecken dienende Streupflicht des Zweitbeklagten mit übernommen habe und daher aus dem Gesichtspunkte der ihm selbst obliegenden Streupflicht keinen Schadensersatz aus dem Unfall fordern könne. Venn der Kläger, wie das Berufungsgericht darlegt, auf seinen ausdrücklichen kunsch den vorteil des Alleinwohnens auch in einem unzulänglichen Schuppen der Ilassenunterkunft im Schulgebäude vorzog, und ihm daraufhin der Schuppen unentgeltlich zur Benutzung überlassen wurde, so trat er damit bewusst und gewollt insoweit für die Dauer dieser ihm eingeräumten Vorzugsstellung aus der allgemeinen öffentlichen Betreuung heraus, und zwar in gleicher ./eise, als wenn er von einer Privatperson auf seine Bitte hin ein entsprechendes Un- Oh dem Berufungsgericht allerdings darin zu folgen ist, dass hei dem von ihm angenommenen Leihvertrag aus der Unentgeltlichkeit der Gehrauchstiber las sung sich zwangsläufig ergehe, der Verleiher brauche nur für den ordnungsmässigen Zustand der verliehenen Sache seihst, nicht aber für die mit der Benutzung verbundenen sonstigen Gefahren einzustehen, mag hei der Wohnungsleihe dahinstehen. Y/enn auch die Erstbeklagte nichts dafür vorgebracht hat, dass sie die Sorge für die Aufrecht-erhaltung des ordnungsmässigen Zustandes des *jU-gangsweges zu den Schuppen des Klägers diesem ausdrücklich übertragen habe, so lassen die Umstände doch keinen Zweifel, dass beide Parteien stillschweigend davon ausgegangen sind, dass die Erstbeklagte jedenfalls keine vertragliche Verpflichtung zur Reinigung und zu dem Streuen des Weges haben sollte. Da dieser Weg über den unmittelbaren Bereich des Schul0ebäudes hinter dem Schulhof an der Ostseite des Gebäudes hinausführt bis zu dem abseitsliegenden Schuppen des Klägers, so hätte für die Erstbe„lagte nicht die geringste Veranlassung bestanden, diesen ganzen Weg auch in seinem oberen feile bis zu dem Schuppen in Ordnung zu halten. Da das Berufungsgericht auch in der Absprache des Zweitbeklagten mit dem Kläger über die Hilfsleistung bei der Schulspeisung mit Recht keine vertraglichen Beziehungen, sondern bloss Gefälligkeiten erblickt hat, kann es sich nur darum handeln, ob gesetzliche Verpflichtungen aus der Wegebenutzung des Klägers gegenüber den Beklagten begründet worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Y/eg an der Südfront des Schulgebäudes, auf welchem der Kläger zu Fall gekommen ist, von den Essensträgem für die Schulspeisung und die kehrzahl der Essenholer, von Schülern oder ihren Angehörigen, benutzt worden. Hierüber hat sich aber das Berufungsgericht nur unvollkommen ausgesprochen, wenn es bloss die Essensträger und Essenholer als Benutzer des an der ^üdfront entlang führenden Y/eges bezeichnet* Nach seinen Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme müssen alle Schulbesucher, die den auch zur Iäiabentoilette führenden Südeingang der Schule benutzen wollen, normalerweise den Weg über die Unfallsteile nehmen. Der Beruf ungsriehter hat dabei ferner festgestellt, dass der fragliche .Weg die gerade Verlängerung des auf der Südwestecke des Schulgebäudes zuführenden Haupt-wegens ist, in gerader Linie an der Südfront vorbei zu dem Südeingang und um die hintere Ostfront des Schulgebäudes herum ebenfalls zu dem Kordeingang der Turnhalle führt und sich in nichts, d.h. weder in seiner Beschaffenheit noch in seiner Abgrenzung nach Süden noch in seiner Breite von dem Zuweg selbst unterscheidet. Diese Sachlage erforderte schon ohne weiteres eine Auseinandersetzung über die Möglichkeit der Notwendigkeit und Häufigkeit der Benutzung des hier fraglichen Weges auch durch andere Besucher in der von der Revision angedeuteten Richtung. Y/ar ein früherer Verkehr zu erwarten, dann hätte der Sweitbeklagte, ebenso wie er alsbald die Zuwege zur Schule gestreut hat, auch den an der Südfront vorbeiführenden Y/eg streuen müssen, ohne vorher eine Y/eisung des Schulleiters abzuwarten. Der Zweitbeklagte selbst hat nicht behauptet, dass der Kläger für ihn auf Grund der Absprache über, die Hilfe bei der Essenausteilung diese Pflicht übernommen gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 839 BGB
schulenWegSchulgebäudesErstbeklagtenBerufungsgerichtSchuppenKlägerStreupflichtBenutzung

Volltext der Entscheidung

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III ZR 130 / 50
2381 001
Verbündet am 25» Juni 1951
Pieser, J.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des früheren Bankangestellten Pritz K
in :
-Klägers, Berufungsklagers und Revisionsklägers-
♦
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	) die Stadt	vertreten	durch	den	Rat	der
 Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
2.	) den Schulwart Heinrich H	in
0®Bschuie,
-Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1951 unter Uitwirkung der Bundesrichter Br. Bel brück, Prof.Br. üeiss, Br.Pagendarm, Br.Gelhaar und Br.Bock ' für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27 o September 1950 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger, ein ehemaliger Bankangestellter aus Danzig, kam beim Zusammenbruch im Brühjahr 1945 mit seiner Familie als Flüchtling nach FflHHB’ wo er und seine Familie zusammen mit anderen Flüchtlingen zunächst in der der Erstbeklagten gehörigen Volksschule in	(0S-
 ^^schule) Unterkunft fand, iiit Zustimmung des Rektors der O^^schule bezog der Kläger auf seinen Wunsch mit seiner Familie allein im Jahre 1946 ohne Entgelt einen auf dem Schulhof hinter dem Schulgebäude im Schulbereich gelegenen Schuppen. Da dieser Schuppen v;eder Wasseranschluss noch Toilette hatte, waren der Kläger und seine Familienangehörigen auf die Benutzung solcher Einrichtung im Schulgebäude angewiesen. Der Zuweg von der Schule zu dem Schuppen geht etwa 25°
steil ansteigend unmittelbar an der südlichen Seitenfront des Schulgebäudes entlang. Der Zufahrtsweg zur Schule selbst führt ansteigend zur Südwestecke eines -der westlichen Hauptfront des Schulgebäudes vorgelagerten terrassenartigen Vorplatzes. In der Mitte der westlichen Kauptfront befindet sich der damals nicht.von den Schulkindern benutzte Haupteingang des Schulgebäudes. Weitere Eingänge zu dem Schulgebäude befinden sich am oberen Ende der Süd- und Hordfront. In den Erdgeschossräumen der Schule rechts vom Haüpt-eingang hatte die Erstbeklagte damals eine ITe-benstelle ihres Wirtschafts- und Ernährungsamtes untergebracht. In der Südwestecke des Erdgeschosses befindet sich auch die Wohnung des Zweitbeklagten, die durch eine an der Südseite gelegene Y/ohnungstür zu erreichen ist.
Auf Grund einer vom Schulrektor genehmigten Vereinbarung mit dem Zweitbeklagten, dem von der Erstbeklagten angestellten Schulwart der 00/^-schule, leistete der Kläger bei der damals täglich in der Turnhalle stattfindenden Essensaus-gabe im Rahmen der Schulspeisung Ililfe. Er sorg-.te vor der Essensausgabe für das Offnen der Turnhallen tür, er beteiligte sich am Herantragen der Essensbehälter vom Lastkraftwagen in die Turnhalle und an der Reinigung der Geräte nach der Es sen saus gäbe. Als Gegenleistung für die.se seine
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Tätigkeit bekam der Kläger die an sich dem Zweitbeklagten zustehende Essensportion. Auch seine Ehefrau beteiligte sich an der Bssensausgabe und erhielt dafür ebenfalls einen Liter Essen.
Die Turnhalle befindet sich an der östlichen Rückseite. des Schulgebäudes und ist ausser durch das Innere des Schulgebäudes auf den ansteigenden Zuwegen sowohl an der Südfront wie an der Hordfront des Gebäudes entlang über den Schulhof an der östlichen Rückfront zu erreichen. Im Frühjahr 1947 wurde der eigentliche Schulbetrieb wegen Kohlenmangels nur in sehr beschränktem umfange durchgeführt, jedoch kamen die Schulkinder und im Behinderungsfalle deren Mütter täglich vormittags zur Schule, um ihr Essen im Rahmen der Schulspeisung in der Turnhalle abzuholen. An jedem zweiten Tag wurden den Schulkindern im Anschluss an die Essensausgabe die häuslichen Schulaufgaben zugeteilt. Beim Herantragen der Essenbehälter vom Lastkraftwagen in die Turnhalle benutzten die Essensträger vorzugsweise den an der Südseite entlang führenden steil ansteigenden weg, den auch die Mehrzahl der Jssenhöl6r:: zu benutzen pflegte. Der Lastkraftwagen wurde zwischen 10 und 11 Uhr erwartet, verspätete sich aber des öfteren erheblich, manchmal bis gegen 12^/2 ühr. Die bei der Essensausgabe als Helfer eingesetzten Lehrer fan-' den sich regelmässig gegen 10 IJhr im Schulgebäude ein.
 
Am Vormittag des 18. März 1947 stürzte der Kläger auf dem Y/ege von seinem Y/ohnschuppen zu der Schule an der stark abschüssigen, unmittelbar an der Südfront entlang führenden* Y/ege stelle, und zwar unmittelbar vor dem hier auf etwa halber Höhe befindlichen Ge bäud ä aus bau. Her Y/eg war infolge eines in der vorhergehenden Nachteingetretenen Temperaturabfalles mit Glatteis bedeckt und nicht gestreut. Der Kläger erlitt einen Bruch des linken OberSchenkelhalses, wodurch er in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist.
Der Kläger behauptet, dass der Unfall sich ;curz nach 9 Uhr ereignet habe, als er die Y/ohnung des Zweitbeklagten hätte aufsuchen müssen, um mit den Vorbereitungen für die Öffnung der festgefrorenen Turnhallentür zu beginnen. Hierzu habe er den Y/eg an der Südseite des Schulgebäudes entlang trotz der ihm bekannt gewesenen Eisglätte benutzen müssen. Der südliche Seiteneingang des Schulgebäudes sei geschlossen gewesen. Die Beklagten bestreiten, dass der Unfall sich kurz nach 9 Uhr und auf einem der Vorbereitung der Essensausgabe dienenden Gange des Klägers ereignet habe. Vielmehr sei der Kläger bereits vor 8 Uhr auf einem seinen privaten Zwecken dienenden Gange gestürzt. Zu dieser Zeit habe für die Beklagten noch keine Streupflicht hinsichtlich der vom Kläger benutzten Y.’e ge strecke be-
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standen, da dieser Teil des Weges weder einem öffentlichen Verkehr noch einein beschränkten Verkehr gedient habe. Den Essen holenden Kindern gegenüber habe zur Unfallzeit noch keine Streupflicht bestanden, da für diese die Zuwege allenfalls kurz vor der Zeit der 2ssensausgabe in verkehrssicherem Zustande hätten sein müssen.
Das Landgericht hat die äüf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, der ausser einem angemessenen Schmerzensgeld und der Zahlung einer monatlichen Rente von 164- DM ab 1. Februar 1950 die Feststellung der Verpflichtung der beiden Beklagten zu dem Ersatz alles weiteren Schadens atis seinem Unfall vom 18. Kürz 1947 verlangt, ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten. Diese bitten um Zurückweisung der Revisiono
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Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, da,ss den Beklagten weder eine besondere vertragliche noch eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung obgelegen habe, für die Sicherheit des von dem Kläger am Ünfalltage benutzten Weges bereits zur ünfallstunde durch Streuen Sorge zu tragen. Die Überlassung des Schuppens an
 den Kläger stelle sich, v/enn nicht ein blosses Gefälligkeitsverhältnis vorliege, allenfalls als unentgeltliche Gebrauchsüberlassung dar, die ein Einstehen des Verleihers nur für den ordnungs-mässigen Zustand der verliehenen Sache selbst, nicht aber für die mit ihrer Benutzung verbundenen sonstigen Gefahren, hier die Sicherheit des Zuv/eges zu dem verliehenen Schuppen, begründe. Darüber hinaus liege im vorliegenden Balle bei der auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgten unentgeltlichen Überlassung des für gewöhnlich als menschliche Unterkunft ausscheidenden Schuppens ein stillschweigend vereinbarter, weitergehender Haftungsausschluss vor.
Auch die mit dem Zweitbeklagten verabredete Hilfeleistung des Klägers bei der Essensausgabe im nahmen der Schulspeisung habe als ein ausgesprochenes GefälligkeitsVerhältnis keine vertraglichen Beziehungen begründet. Die Erstbeklagte habe zwar als Grundstückseigentümerin und als Anliegerin eines öffentlichen Y/eges, ohne Rücksicht auf eine öffentlichrechtliche Wegexmterhaltungspflicht, eine Streupflicht und hafte daher für eine Vernachlässigung dieser Pflicht, ebenso wie der Zweitbeklagte, der diese Pflicht der Erstbeklagten gegenüber vertraglich übernommen habe, aus unerlaubter Handlung. Diese gesetzliche Streupflicht der beiden Beklagten bestimme sich aber in ihrem Umfan0 nach den Anforderungen des auf dem Schulgelände er-

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öffneten Verkehrs, also nur in den Grenzen des Verkehrs der Besucher der Schule und der im Schulgebäude seinerzeit untergebracht gewesenen Zweigstelle des Virtschaftsamtes. Daraus ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zu dem Bestreuen der Zuwege und Abfahrtsstrassen bei Glatteis nur an den Stellen und nur zu den Zeiten, wo sich auf dem Schulgelände ein öffentlicher Verkehr abwickle« örtlich habe allerdings die Y7eges teile, an welcher der Kläger zu Fall gekommen sei, jedenfalls einem beschränkten öffentlichen Verkehr gedient, nämlich der Benutzung der Essensausgeber und Essenholer, so dass diese Strecke bei Glatteis grundsätzlich zu bestreuen gewesen wäre. Der einem beschränkten Personenkreis eröffnete hier fragliche Y/egeteil sei aber zeitlich nur beschränkt zu Zwecken der Schulspeisung zu den Essensausgabezeiten in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen gewesen. Selbst wenn man von der Richtigkeit der Behauptungen des Klägers ausgehe, er habe sich am Unfalltage auf einem die Essensausgabe vorbereitenden Gange und tatsächlich erst kurz nach 9 Uhr befunden, habe zu dieser Tageszeit, wo eine Stunde vor der üblichen Essensausgabe mit einer Benutzung der fraglichen Y.egestrecke durch andere Personen, auch mit einem verfrühten Beginn des Klägers, nicht zu rechnen gewesen sei, noch keine Streupflicht hinsichtlich

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des vom iCLager benutzten Wegeteils bestanden,
 sondern bis etwa -/2 Stunde vor dem frühesten Beginn der Schulspeisung um 10 Uhr* Bis dahin habe die Bestreuung ausschliesslich den Interessen des Klägers und seiner Angehörigen gedient, denen gegenüber keine besondere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bestanden hätte. Es sei sogar anzunehmen, dass der Kläger mit seinen Verpflichtungen zur Essensausgabe^auch^ die gleichen Zwecken dienende Streupflicht des Zweitbeklagten mit übernommen habe und daher aus dem Gesichtspunkte der ihm selbst obliegenden Streupflicht keinen Schadensersatz aus dem Unfall fordern könne.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Betrachtungsweise des Berufungsrichters, welcher aus bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten eine Vertragshaftung verneine. Die Erstbeklagte sei bei der Unterbringung des Klägers in dem Schuppen in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Bür* Sorgepflicht tätig geworden, welche die Pflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit der Unterkunft des Klägers und der Zugänge zu der Unterkunft in sich schliesse. Sie habe bei der ursprünglichen Unterbringung des Klägers in Llas-senunterkunft wie bei der späteren Unterbringung in dem Schuppen als Trägerin der Obdachlosenpolizei gehandelt und sei gemäss den Bestimmungen
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der Flüchtlingsgesetze nach dem Kriege, insbesondere des Schlesv/ig-Holsteinischen Gesetzes zur Eehebung der Flüchtlingsnot vom 27* November 1947 GV0B1 Schl-Holst 1948, 1) zur Sonderbetreuung auch des Klägers verpflichtet gewesen. Die Erstbeklagte hafte daher wegen Amtspflichtver-letzüng der mit dieser Fürsorgepflicht betrauten Beamten infolge des Kichtstreuens dem Kläger nach § 839 BGB, Art 131 Y/eimV auf Schadensersatz.	•	-
Y/enn es auch richtig ist, dass die den Gemeinden zur Behebung der Flüchtlingsnot obliegenden Verpflichtungen öffentlichrechtlicher ITatur sind, so begegnet es doch deinen Bedenken,, mit dem Be-	\
rufungsgericht in dem besonderen Falle des Klägers dessen Beziehungen zu der Erstbeklagten bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu unterstellen.
Venn der Kläger, wie das Berufungsgericht darlegt, auf seinen ausdrücklichen kunsch den vorteil des Alleinwohnens auch in einem unzulänglichen Schuppen der Ilassenunterkunft im Schulgebäude vorzog, und ihm daraufhin der Schuppen unentgeltlich zur Benutzung überlassen wurde, so trat er damit bewusst und gewollt insoweit für die Dauer dieser ihm eingeräumten Vorzugsstellung aus der allgemeinen öffentlichen Betreuung heraus, und zwar in gleicher ./eise, als wenn er von einer Privatperson auf seine Bitte hin ein entsprechendes Un-
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terkommen erhalten hätte. Oh dem Berufungsgericht allerdings darin zu folgen ist, dass hei dem von ihm angenommenen Leihvertrag aus der Unentgeltlichkeit der Gehrauchstiber las sung sich zwangsläufig ergehe, der Verleiher brauche nur für den ordnungsmässigen Zustand der verliehenen Sache seihst, nicht aber für die mit der Benutzung verbundenen sonstigen Gefahren einzustehen, mag hei der Wohnungsleihe dahinstehen. Y/enn auch die Erstbeklagte nichts dafür vorgebracht hat, dass sie die Sorge für die Aufrecht-erhaltung des ordnungsmässigen Zustandes des *jU-gangsweges zu den Schuppen des Klägers diesem ausdrücklich übertragen habe, so lassen die Umstände doch keinen Zweifel, dass beide Parteien stillschweigend davon ausgegangen sind, dass die Erstbeklagte jedenfalls keine vertragliche Verpflichtung zur Reinigung und zu dem Streuen des Weges haben sollte. Da dieser Weg über den unmittelbaren Bereich des Schul0ebäudes hinter dem Schulhof an der Ostseite des Gebäudes hinausführt bis zu dem abseitsliegenden Schuppen des Klägers, so hätte für die Erstbe„lagte nicht die geringste Veranlassung bestanden, diesen ganzen Weg auch in seinem oberen feile bis zu dem Schuppen in Ordnung zu halten. Der Kläger selbst hat auch niemals daran gedacht, etv/as derartiges von der Erstbeklagten zu fordern. Umgekehrt hat der Zv/eitbeklagte auf Befragen erklärt, er habe

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den Kläger in seinem eigenen Interesse mehrmals aufgefordert, doch "seinen Weg", d.h. den oberen Teil des Weges südlich der Schule bei Glatteis zu streuen. Insoweit der Weg auch von der Allgemeinheit benutzt wurde, bestand aber noch weniger Veranlassung für die Parteien für eine vertragliche Regelung der der Erstbeklagten gesetzlich obliegenden Wegeunterhaltungspflicht.
Da das Berufungsgericht auch in der Absprache des Zweitbeklagten mit dem Kläger über die Hilfsleistung bei der Schulspeisung mit Recht keine vertraglichen Beziehungen, sondern bloss Gefälligkeiten erblickt hat, kann es sich nur darum handeln, ob gesetzliche Verpflichtungen aus der Wegebenutzung des Klägers gegenüber den Beklagten begründet worden sind.
Eine gesetzliche Pflicht zur Sicherung eines Weges, der nur dem Interesse eines anderen dient, ist nicht anzuerkennen. Kur insoweit, als eine allgemeine Benutzung eines Weges in Frage steht, kann eine solche Pflicht in Betracht gezogen werden. Wenn die Erstbeklagte auf ihrem Schul-grundstlick und den dazu gehörigen Y/egen einen
 Verkehr eröffnet hat, was für den Teil des We-
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ges, auf dem der Kläger gestürzt ist, zutrifft, so ist sie verpflichtet, für die Sicherheit des Verkehrs Sorge zu tragen. Eine Haftung auf Schadensersatz kann sich dann den Wegebenutzern ge-
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 genüber bei einer schuldhaft unterlassenen Streuung des vereisten Weges gemäss § 823 BGB ergeben. Allerdings begründet die Öffentlichkeit des Weges an sich noch keine Streupflicht, vielmehr entscheiden hierüber Umfang und Art des Verkehrs (Soergel BGB 6. Aufl § 823 Anm 23 c Und 30 d). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Y/eg an der Südfront des Schulgebäudes, auf welchem der Kläger zu Fall gekommen ist, von den Essensträgem für die Schulspeisung und die kehrzahl der Essenholer, von Schülern oder ihren Angehörigen, benutzt worden. Die Revision rügt, dass keine Feststellungen darüber getroffen «worden sind, ob weitere Personen, insbesondere Angestellte und Besucher des in der Schule damals untergebrachten Wirtschaftsamtes der Erstbeklagten auch diesen Weg mitbenutzt haben. Auch versehentlich hätten zahlreiche Personen, welche die eigentliche Schule gar nicht aufzusuchen beabsichtigten, den Weg gehen können. Dieser Weg sei nämlich von dem zu dem Wirtschaftsamt führenden Weg nicht eindeutig abgegrenzt. Hiebt ortskundige Besucher hätten daher den Weg zu dem Wirtschaftsamt verfehlen und jedenfalls zunächst den Weg an der Südseite der Schule benutzen können. Angestellte und Besucher des Wirtschaftsamtes
 hätten nur auf diesem Weg die an der Südseite der 0®pschule befindliche Toilette aufsuchen können und müssen.
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Dieser Rüge l.ann die Berechtigung nicht abge-sprochen werdfen. Die Verkehrsbedeutung eines derartigen Weges lässt sich erst beurteilen, wenn Art und Häufigkeit der Benutzung feststeht (RGr VerkrR 33, 166). Hierüber hat sich aber das Berufungsgericht nur unvollkommen ausgesprochen, wenn es bloss die Essensträger und Essenholer als Benutzer des an der ^üdfront entlang führenden Y/eges bezeichnet* Nach seinen Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme müssen alle Schulbesucher, die den auch zur Iäiabentoilette führenden Südeingang der Schule benutzen wollen, normalerweise den Weg über die Unfallsteile nehmen. Der Beruf ungsriehter hat dabei ferner festgestellt, dass der fragliche .Weg die gerade Verlängerung des auf der Südwestecke des Schulgebäudes zuführenden Haupt-wegens ist, in gerader Linie an der Südfront vorbei zu dem Südeingang und um die hintere Ostfront des Schulgebäudes herum ebenfalls zu dem Kordeingang der Turnhalle führt und sich in nichts, d.h. weder in seiner Beschaffenheit noch in seiner Abgrenzung nach Süden noch in seiner Breite von dem Zuweg selbst unterscheidet. Diese Sachlage erforderte schon ohne weiteres eine Auseinandersetzung über die Möglichkeit der Notwendigkeit und Häufigkeit der Benutzung des hier fraglichen Weges auch durch andere Besucher in der von der Revision angedeuteten Richtung. Eine aus der allgemeinen
 Benützung des ..eges sich ergebende Streupflicht der Erstbeklagten würde dann auch gegenüber dem . Kläger als Y/egebenützer bestehen.
Der angeführte Mangel des angefochtenen Urteils nötigt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Sollte sich dabei eine weitergehende Benutzung des fraglichen Veges, welche gerade mit Rücksicht auf die Dienststunden des Y/irtschaftsamtes eine frühere Streuung des Y/eges als vor der vom Berufungsgericht angenommenen Zeit erfordern könnte, nicht ergeben, dann wird es doch noch der Prüfung bedürfen, ob und in welchem Umfange hier die Schulleitung nach der Lebenserfahrung damit rechnen musste, dass Schulkinder bereits erheblich früher als zur festgesetzten Seit die Schule aufsuchten, und ob die Schulleitung dieses Verhalten mindestens stillschweigend gebilligt hat, so dass schon deshalb eine frühere Beseitigung' der Glätte des Y/eges als zu der vom Berufungsgericht erforderlichenfalls festzustellenden ünfallszeit nötig gewesen wäre. Y/ar ein früherer Verkehr zu erwarten, dann hätte der Sweitbeklagte, ebenso wie er alsbald die Zuwege zur Schule gestreut hat, auch den an der Südfront vorbeiführenden Y/eg streuen müssen, ohne vorher eine Y/eisung des Schulleiters abzuwarten. Dabei könnte für den Umfang der Streupflicht auch der Umstand eine Rolle spielen, dass der Y7eg stark abschüssig ist (RG Recht 13 Nr 1870), andererseits aber auch,
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dass dem Kläger die Gefahrenstelle bekannt war. Eine eigene Streuverpflichtung des Klägers für diesen dem allgemeinen Verkehr dienenden Wegeteil bestand, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht. Der Zweitbeklagte selbst hat nicht behauptet, dass der Kläger für ihn auf Grund der Absprache über, die Hilfe bei der Essenausteilung diese Pflicht übernommen gehabt hätte.
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Da: noch keine abschliessende Entscheidung ergehen konnte, hat das Berufungsgericht auch über die Kosten des Devisionsrechtszuges mitzuentscheiden.
Dr.Delbrück	Lleiss	Dr.Pagendarm
 Die Bundesrichter Dr.Gelhaar und Dr.Boci: sind durch Urlaub und Ortsab.;esenheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr.Delbrück