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BGH · III ZR 129/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 129/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. 1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt, daß diese einen nichtigen Bebauungsplan aufgestellt und es in der Folgezeit unterlassen hat, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans durch einen nachträglichen Beitrittsbeschluß zu beseitigen. aa) Das Berufungsgericht hat, dem Verwaltungsgericht folgend, den Bebauungsplan mangels der nach § 11 Abs. 1 BauGB - seinerzeit § 11 BBauG - erforderlichen Genehmigung als nichtig angesehen, weil er auf Antrag des Stadtdirektors der Beklagten nur unter Herausnahme eines bestimmten Gebietes (WA-Gebiet südlich des K^HH|M) Ein Bebauungsplan kann nach einhelliger Meinung dann nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt, sondern mit einer "Maßgabe" oder Auflage versehen worden ist, die von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und Auslegung des Planes nicht beschlossen worden ist (BVerwGE 75, 262, 265; OVG NW BRS 39, 50; OVG NW DÖV 1983, 824; Schrödter, BauGB 5. Der Gemeinderat hat jedoch die Möglichkeit, den "Maßgaben" oder Auflagen der Genehmigungsbehörde beizutreten und den Bebauungsplan mit dem Inhalt, der den Maßgaben der Genehmigungsbehörde entspricht, nachträglich zu billigen (BVerwG aaO; Schrödter aaO § 12 Rn. 4). bb) Ein Beitrittsbeschluß ist nach Bundesrecht aber nur für Maßgaben und echte Auflagen erforderlich, die - anders als bloße redaktionelle Änderungen (Schrödter aaO § 6 Rn. 18; Gelzer/Birk aaO Rn. 372 S. Hier ist jedoch die Genehmigung von der höheren Verwaltungsbehörde nicht mit Einschränkungen versehen worden. ten, einen Teil des Bebauungsplanes wegen eines nicht mehr rechtzeitig eingearbeiteten Schallschutzgutachtens von der Genehmigung auszunehmen. cc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes wird jedoch von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 lit. Selbst wenn aber der Stadtdirektor zu dem Antrag nach §§ 11 Satz 2, 6 Abs.3 Satz 2 BBauG befugt gewesen ist, än- Bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes ist ein - dann in Betracht zu ziehender - Anspruch der Klägerin wegen rechtswidriger Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid vom 16. Februar 1988 deshalb nicht gegeben, weil durch das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil entscheidungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 11 BauGB § 11 BBauG
BerufungsgerichtBebauungsplanGenehmigungBBauGBebauungsplanesKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 129/93
vom 28. April 1994 in dem Rechtsstreit
O^p-Versand (GmbH & Co.),	.
vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft O^p Versand mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Horst H^j^^ und den Prokuristen Klaus S^P#	Straße	7,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Stadt UOft,
 vertreten durch den Stadtdirektor, Postfach PP PP# U^p#
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 28. April 1994 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1993 - 11 U 261/92 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 696.548 DM
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt, daß diese einen nichtigen Bebauungsplan aufgestellt und es in der Folgezeit unterlassen hat, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans durch einen nachträglichen Beitrittsbeschluß zu beseitigen.
a) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dessen rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17. Mai 1990 über die Verpflichtungsklage der Rechtsvorgängerin der Klägerin - Az:
5 K 594/88 - davon aus, daß der Bebauungsplan U^^ Nr. 61, der das Vorhaben der Klägerin ermöglicht hätte, nichtig gewesen ist. Der von dem Berufungsgericht hierzu gegebenen rechtlichen Begründung kann zwar nicht in allen Einzelheiten gefolgt werden, jedoch erweist sich seine Beurteilung im Ergebnis als zutreffend.
aa) Das Berufungsgericht hat, dem Verwaltungsgericht folgend, den Bebauungsplan mangels der nach § 11 Abs. 1 BauGB - seinerzeit § 11 BBauG - erforderlichen Genehmigung als nichtig angesehen, weil er auf Antrag des Stadtdirektors der Beklagten nur unter Herausnahme eines bestimmten Gebietes (WA-Gebiet südlich des	K^HH|M)
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genehmigt worden ist, ohne daß der Rat der Stadt dies durch einen nachträglichen Beitrittsbeschluß bestätigt hätte.
Dies ist so nicht richtig. Ein Bebauungsplan kann nach einhelliger Meinung dann nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt, sondern mit einer "Maßgabe" oder Auflage versehen worden ist, die von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und Auslegung des Planes nicht beschlossen worden ist (BVerwGE 75, 262, 265; OVG NW BRS 39, 50; OVG NW DÖV 1983, 824; Schrödter, BauGB 5. Aufl. § 6 Rn. 19 a und § 12 Rn. 4; Gelzer/Birk, Bauplanungsrecht 5. Aufl. Rn. 372 S. 143; Gaentzsch in Schlichter/Stich, BerlKomm zu dem BauGB 1988 1. HB § 11 Rn. 13). Der Gemeinderat hat jedoch die Möglichkeit, den "Maßgaben" oder Auflagen der Genehmigungsbehörde beizutreten und den Bebauungsplan mit dem Inhalt, der den Maßgaben der Genehmigungsbehörde entspricht, nachträglich zu billigen (BVerwG aaO; Schrödter aaO § 12 Rn. 4). Durch einen derartigen Beitrittsbeschluß wird der Plan wirksam.
bb) Ein Beitrittsbeschluß ist nach Bundesrecht aber nur für Maßgaben und echte Auflagen erforderlich, die - anders als bloße redaktionelle Änderungen (Schrödter aaO § 6 Rn. 18; Gelzer/Birk aaO Rn. 372 S. 143) - der Sache nach eine teilweise Versagung der Genehmigung enthalten (Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BBauG 1985 § 6 Rn. 9 und 10; Gelzer/Birk aaO Rn. 370 S. 142; vgl. auch OVG NW DÖV 1983, 824 und BRS 39, 50). Hier ist jedoch die Genehmigung von der höheren Verwaltungsbehörde nicht mit Einschränkungen versehen worden. Vielmehr hat der Stadtdirektor am 31. Oktober 1986 entsprechend §§ 11 Satz 2, 6 Abs. 3 Satz 2 BBauG gebe-
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ten, einen Teil des Bebauungsplanes wegen eines nicht mehr rechtzeitig eingearbeiteten Schallschutzgutachtens von der Genehmigung auszunehmen. Für einen Antrag der Gemeinde auf Herausnahme von Teilen eines Bebauungsplanes, der auch von vornherein gestellt werden kann (Bielenberg in Ernst/Zin-kahn/Bielenberg, BBauG 3. Aufl. § 6 Rn. 7 und § 11 Rn.
2 a), bedarf es aber nach Bundesrecht keines Ratsbeschlusses (BVerwG NVwZ 1985, 487 = DVB1. 1985, 387 mit insoweit zustimmender Anmerkung Hendler; a.A. mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit: Bielenberg aaO § 6 Rn. 7 d und § 11 Rn. 2b, kritisch hierzu: Hendler aaO S. 390? vgl. Schrödter aaO § 6 Rn. 14 und § 11 Rn. 6 a). Das Bundesbaugesetz bedient sich in seinem - hier allein interessierenden - ersten Teil "Bauleitplanung" an zahlreichen Stellen des Begriffs "Gemeinde", ohne die Zuständigkeit des jeweils in Betracht kommenden Gemeindeorgans zu bestimmen. Das ist sachlich gerechtfertigt; denn dem Bundesgesetzgeber fehlt die Kompetenz, das für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensschritte zuständige Gemeindeorgan zu bestimmen. Vielmehr regelt allein das Landesrecht - nämlich die jeweilige Gemeindeordnung i.V.m. dem Ortsrecht - die Zuständigkeit der Gemeindeorgane (BVerwG aaO).
cc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes wird jedoch von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 lit. g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1984 gestützt (OVG Nordrhein-Westfalen BRS 39, 50, 51).
Selbst wenn aber der Stadtdirektor zu dem Antrag nach §§ 11 Satz 2, 6 Abs. 3 Satz 2 BBauG befugt gewesen ist, än-
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dert dies an der Entscheidung des Rechtsstreits nichts. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes ist ein - dann in Betracht zu ziehender - Anspruch der Klägerin wegen rechtswidriger Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid vom 16. Juli 1987 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1988 deshalb nicht gegeben, weil durch das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Mai 1990 über die Verpflichtungsklage der Zedentin mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte (Senat BGHZ 113, 17, 20) feststeht, daß die Bescheide der Beklagten rechtmäßig waren (vgl. BVerwGE 35, 234, 235 f; BVerwG Urteile vom 12. September 1963 - BVerwG VIII 1 42.61 - Buchholz 310 § 121 Nr. 11 - und vom 5. November 1985 - BVerwG 6 1 22.84 - Buchholz 316 § 51 Nr. 18).
b) Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht gegeben sind, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil entscheidungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen.
Engelhardt
 Streck
Werp
 Schlick
Deppert