- Prozeßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr gegen die Gemeinde NflB - V vertreten durch den Gemeindedirektor, SflBHBstraße ■ und (■ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 18. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). 1. Die Fragen der Amtshaftung für unrichtige behördliche Auskünfte sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. Die Verneinung einer Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters L(■■■§ der Beklagten durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung stand. Angesichts der festgestellten eingeschränkten Fragestellung ist es rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Verpflichtung des
BUNDESGERICHTSHOF in zu 129/b? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr gegen die Gemeinde NflB - V vertreten durch den Gemeindedirektor, SflBHBstraße ■ und (■ - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwälte Dr. K Dr. R. & Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 18. Oktober 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juni 1983 - 16 U 216/82 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 84.139 DM Gründe Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Die Fragen der Amtshaftung für unrichtige behördliche Auskünfte sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1983 - III ZR 100/82 = VersR 1984, 142 m.w.Nachw.). Danach müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten ent- sprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmißverständlich sein (vgl. BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 198 ff. m.w.Nachw.). Die Revision hietet keinen Anlaß, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln. 2. Die Verneinung einer Amtspflichtverletzung des Sachbearbeiters L(■■■§ der Beklagten durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Kläger dem Sachbearbeiter lediglich mitgeteilt hat, er wolle auf dem Grundstück EMM Weg Min N(p-VMH0 Speiseeis hersteilen, und ihn gefragt hat, ob er "bei Ihnen hierzu etwas beantragen" müsse. Angesichts dieser Fragestellung konnte der Sachbearbeiter, der in der Ordnungsabteilung der Beklagten für "Gewerbeangelegen heiten, Friedhofsverwaltung und Fundsachen" zuständig ist und dessen Zuständigkeiten auf dem Türschild seines Dienstzimmers ausgewiesen sind, davon ausgehen, nur auf seinen Zuständigkeitsbereich angesprochen zu sein. In diesem Rahmen war seine Auskunft zutreffend. Angesichts der festgestellten eingeschränkten Fragestellung ist es rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Sachbearbeiters zu weiteren Hinweisen - insbesondere auf die Notwendigkeit baurechtlicher Genehmigungen -verneint hat. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp