Diese Frage gewinnt jedenfalls nach den auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen, die Klageabweisung tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts über das Schreiben des Mitübernehmers der Darlehensschuld vom 12. Die Revision verspricht im Endergebnis keinen Erfolg* Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, Sie setzt sich mit ihrer Auslegung der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Schuldmitübemehmer jedoch in Widerspruch zur Auslegung dieser Individualabreden durch das Berufungsgericht, die weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verstößt. b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Nebenpflichten (Mitteilungs-, Auskunftspflichten) aus den vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Schuldmitübemehmer rechtsfehlerfrei verneint. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts kommen Nebenpflichten dieser Art allenfalls dann in Betracht, wenn der die Darlehensschuld Mitübemehmende davon ausgeht, das Darlehen werde nur nach Erfüllung der von der Kreditgeberin festgelegten Auszahlungsbedingungen ausgezahlt. Das Berufungsgericht hat jedoch bindend festgestellt, daß sich der Schuldmitübemehmer für die Auszahlung des Darlehens einsetzte, obwohl die Baugenehmigung nicht in der von der Beklagten geforderten Weise vorlag.
BUNDESGERICHTSHOF - / ' f in zr 129/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Stephan B EflMHHBB Landstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.flHH - gegen die Deutsche Hd|HB|bank AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dl Dr. JMH, SSBBund Dr. BflBI, Wilhelm-L Straße Fl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kroner und Boujong am 14. Juli 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1979 - 11 U 3/79 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob die kreditgebende Bank gegenüber einem Mitübernehmer der Darlehensschuld verpflichtet ist, die von ihr festgelegten Auszahlungsbedingungen einzuhalten oder den Mithaftenden über Änderungen der Verhältnisse vor der Darlehensauszahlung aufzuklären,hängt ohnehin in erster Linie von den im einzelnen getroffenen Abreden ab. Diese Frage gewinnt jedenfalls nach den auf die Umstände des Einzelfalles bezogenen, die Klageabweisung tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts über das Schreiben des Mitübernehmers der Darlehensschuld vom 12. Juli 1973 und über sein sonstiges Verhalten keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Die Revision verspricht im Endergebnis keinen Erfolg* Das Urteil des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, a) Die Revision macht geltend, daß die Auszahlungsbedingungen auch Inhalt der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Schuldmitübemehmer geworden seien und auch diesen hätten schützen sollen. Sie setzt sich mit ihrer Auslegung der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Schuldmitübemehmer jedoch in Widerspruch zur Auslegung dieser Individualabreden durch das Berufungsgericht, die weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verstößt. b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Nebenpflichten (Mitteilungs-, Auskunftspflichten) aus den vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Schuldmitübemehmer rechtsfehlerfrei verneint. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts kommen Nebenpflichten dieser Art allenfalls dann in Betracht, wenn der die Darlehensschuld Mitübemehmende davon ausgeht, das Darlehen werde nur nach Erfüllung der von der Kreditgeberin festgelegten Auszahlungsbedingungen ausgezahlt. Das Berufungsgericht hat jedoch bindend festgestellt, daß sich der Schuldmitübemehmer für die Auszahlung des Darlehens einsetzte, obwohl die Baugenehmigung nicht in der von der Beklagten geforderten Weise vorlag. Der Inhalt seines Schreibens vom 12. Juli 1973 hatte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, jedenfalls den objektiven Erklärungswert, er wünsche eine Darlehensauszahlung ohne weitere Überprüfung des Vorliegens einer Baugenehmigung. Ohne Rechtsfehler sind auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt. c) Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob der Schuldmitübemehmer seine Schuld noch einmal zusätzlich durch sein Verhalten (deklaratorisch) anerkannt hat. Daher ist es auch nicht entscheidend, ob die von der Revision gegen die Annahme eines Schuldanerkenntnisses erhobenen Rügen durchgreifen. Nüßgens Krohn Peetz Kroner Boujong