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BGH · III ZR 129/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 129/71

Palls am Zusammenstoß eines Eisenbahnzuges mit einem Lastwagen auch eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Verkehrsbehörden des Landes mitgewirkt hat, kann die Bahn sich nicht mit dem Kraftfahrzeugversicherer in der Weise mit Wirkung gegenüber dem Land vergleichen, daß sie den dabei auf sie wegen ihrer Betriebsgefahr entfallenden Schadensteil gegenüber dem Land als eigenen Vermögenssschaden aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend macht. Dezember 1962 gegen 17 1/2 Uhr auf dem unbeschrankten Bahnübergang der eingleisigen Nebenstrecke der Bundesbahn MHR-GruMHHM bei Streckenkilometer 13*060• Bei dichtem Nebel stieß hier ein Triebwagenzug der Klägerin mit einem die Schienen im Zuge der Landstraße B überquerenden Lastzug der Firma TflBM aus KöSl zusammen. Mit Rücksicht auf diese Beteiligung in Höhe von 1/3 hat die Klägerin bis zur Klagerhebung insgesamt 29 987,68 DM für Ausbesserungskosten der Fahrzeuge und sonstige Sachschäden, Heilungskosten der verletzten Personen sowie Beerdigungskosten und Bezüge der Hinterbliebenen des verstorbenen Kraftfahrers aufgewandt. Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei für den Schaden ursächlich, weil die Bundesbahn nach ihren Betriebsvorschriften dann für den bis dahin mit 40 km Geschwindigkeit befahrbaren Bahnübergang eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h angeordnet hätte. Das Land habe der Klägerin alle durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schäden zu ersetzen, dazu gehörten nicht nur die eigenen Schäden der Klägerin, sondern auch ihre Aufwendungen zur Schadensersatzleistung gegenüber der Firma TflBÜ. Die Schadensteilung zwischen der Klägerin und den übrigen Beteiligten,insbesondere dem Halter des Lastzuges sowie dessen Bei- Die Klägerin brauche sich hier ihre eigene Betriebsgefahr nicht anrechnen zu lassen, weil diese nur gegenüber Verkehrsteilnehmern wirke. Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen, weil die Klage wegen der von der Klägerin als Bahnuntemehme-rin zu tragenden Betriebsgefahr und der nur hilfsweise bestehenden Haftung des Landes auf jeden Pall abzuweisen ist, selbst wenn eine schadensursächliche schuldhafte Amtspflichtverletzung von Landesbediensteten bejaht wird. Soweit die Klägerin unmittelbar einen Schaden an ihren Hechtsgütem erlitten hat9 kann sie nach diesen Bestimmungen gegen das Land Vorgehen, das aber nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur subsidiär haftet. Ein Gesamtschuldverhältnis kann hier nicht nach § 830 BGB bestehen, weil bei der Verursachung eines Schadens durch mehrere fahrlässig handelnde Täter keine Mittäterschaft vorliegt, sondern nur nach § 840 Abs. 1 BGB, soweit die mehreren fahrlässigen Verursacher nebeneinander verantwortlich sind. dem Geschädigten gegenüber jedem Tatbeteiligten ein selbständiger Schadensersatzanspruch zusteht, für den diese Beteiligten nach § 840 Abs. 1 BGB nach außen als Gesamtschuldner haften, soweit sich die Verbindlichkeiten decken. Für die Schäden am Triebwagen hafteten der Klägerin zunächst der Halter des Lastzuges kraft Gefährdungshaftung und über § 831 BGB, ferner der Fahrer des Kraftfahrzeugs aus § 823 BGB sowie gegebenenfalls das Land nach § 839 BGB, Art. 34 GG, wobei sich die Bundesbahn die Betriebsgefahr als Bahnunternehmer (§ 1 des Sachschädenhaftpflichtgesetzes vom 29.April 1940 - RGBl I 691) in rechtsähnlicher Anwendung des § 234 BGB anrechnen lassen muß. Irrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin brauche sich ihre Betriebsgefahr nicht anrechnen zu lassen, weil diese nur gegenüber solchen Personen zu berücksichtigen sei, die dieser Betriebsgefahr ausgesetzt worden seien wie Verkehrsteilnehmer, während das Land nicht in den Unfall verwickelt und durch die Bahn nicht in Gefahr geraten sei. Denn auszugehen ist von der Tatsache, daß hier Schäden durch einen Unfall entstanden sind, zu dem mehrere Umstände aus verschiedenen Gefahrenkreisen und Haftungsbereichen mitgewirkt haben. § 10 dieses Gesetzes schließt zwar die Gefährdungshaftung bei Sachen aus, die die Bahn zur Beförderung und Aufbewahrung angenommen hat, doch trifft das auf den Triebwagen nicht zu; er diente und ermöglichte gerade die Beförderung, war aber der Bahn nicht als Gegenstand einer vertraglichen Beförderung übertragen. Bas Gesetz schützt weiter nicht nur solche Sachen, die von vornherein der Betriebsgefahr der Balm ausgesetzt sind oder einem Verkehrsteilnehmer gehören; schließlich ist jede bei einem Betriebsunfall einer Eisenbahn beschädigte Sache irgendwie der Betriebsgefahr ausgesetzt worden, auch wenn der Schaden nicht beim unmittelbaren Zusammentreffen mit einem Teil der Bahnanlage, sondern erst durch Hinzutritt weiterer Umstände eingetreten ist. Für einen Betriebsunfall ist nicht nötig, daß der Unfall durch eine Gefahr verursacht worden ist, die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlich und mit anderen BeförderungsSystemen nicht verbunden ist. Dafür ist es unerheblich, ob erst wie hier das Hinzutreten einer Amtspflichtverletzung der Verkehrsbehörden den Unfall an einem unbeschrankten Bahnübergang ermöglicht oder verstärkt hat. Die Klägerin hatte zunächst wegen der Beschädigung ihres Triebwagens einen Anspruch gegen den Halter und Fahrer des Kraftwagens. Denn die Klägerin muß sich eine erhöhte Betriebsgefahr entgegenhalten lassen, weil sie bei starkem Nebel und Dunkelheit einen ungesicherten Bahnübergang über eine Bundesstraße mit erheblicher Geschwindigkeit befuhr (vgl. Bas Teilungsverhältnis könnte sich also im Vergleich zu dem Kraftwagenhalter nur zu dem Nachteil der Bundesbahn verändern, weil ihr jetzt nicht das erhebliche Verschulden des Kraftfahrers, sondern nur, einfache Fahrlässigkeit der Beamten des Landes gegenübersteht. 2. Bie Ansprüche des Halters, Fahrers und Beifahrers des Kraftwagens, die von der Klägerin aufgrund ihrer Betriebsgefahr teilweise Ersatz erlangt haben: Die Klägerin kann nicht etwa unmittelbare Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen das Land mit der Begründung erheben, sie sei durch Verschulden des Landes in einen Unfall verwickelt worden, bei dessen Abwicklung sie l/3 des Schadens aufgrund ihrer Betriebsgefahr selbst habe tragen müssen. Das Drittel, mit dem die Klägerin im Verhältnis zu dem Halter und Pahrer des Lastzuges belastet ist, ist bereits das Ergebnis einer endgültigen Bewertung der mehrseitigen Rechtsbeziehungen und darf daher nicht zu dem Ausgangspunkt einer neuen, abweichenden Schadensverteilung im Verhältnis zu dem beklagten Land gemacht werden. Andernfalls würde das Haftungsprivileg des Landes nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB umgangen werden, und die Bundesbahn würde das ihr gesetzlich auferlegte Risiko eines Bahnbetriebes mehrfach abwälzen. Sind an einem Unfall drei Verantwortliche beteiligt, dann kann die Partei, die von einem Beteiligten mit Erfolg in Anspruch genommen worden ist, gegenüber dem anderen Beteiligten Ansprüche nur nach Maßgabe des § 426 BGB erheben. Hier stehen der Klägerin aber Ausgleichsansprüche aus folgenden Gründen nicht zu: Die Klägerin ist von dem Halter des Kraftfahrzeugs, dem Beifahrer und den Hinterbliebenen des Pahrers bzw. Ein Gesamtschuldverhältnis bestand hier jedoch nicht, weil für das Land das Vorrecht der subsidiären Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkte: Halter und Fahrer des Lastzuges konnten sich in Höhe von l/3 des Schadens nur an die Klägerin halten, weil deren Haftung für sie ein anderweitiger Ersatz war, der eine gleichzeitige Haftung des Landes nicht entstehen ~ ließ. Denn nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB findet ein Ausgleich nach Kopf teilen zwischen den Gesamtschuldnern nur statt, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist".Hier schließt § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB schon die Entstehung eines Anspruches und damit auch ein Gesamtschuldverhältnis überhaupt aus. Ein Gesamtschuldverhältnis könnte nur dann entstehen, wenn das Land aus Amtspflichtverletzung dem Verletzten höhere Beträge geschuldet hätte als die Klägerin kraft Betriebsgefahr. des ist rechtskräftig abgewiesen, und die Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 für die Klägerin läßt einen Fehler zu dem Nachteil der Bundesbahn nicht erkennen: Bei der Abwägung unter mehreren Verantwortlichen wegen Verschuldens oder einer Betriebsgefahr wird in erster Linie auf die Verursachung abgestellt. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint es angemessen, hier die Hauptgeschädigten wegen ihrer durch erhebliches Verschulden erhöhten Betriebsgefahr neben der erhöhten Betriebsgefahr der Bundesbahn und trotz des mitwirkenden Verschuldens der Verkehrsbehörden stets mit 2/3 zu belasten. Alle Ansprüche der Beamten sind nach § 87 a des Bundesbeamtengesetzes auf die Klägerin übergegangen, soweit diese ihren Beamten Unfallfürsorge gewährt hat. Bie Klägerin hat allerdings nach ihrem Vortrag von dem Schaden ihrer Beamten mit Rücksicht auf ihre eigene Betriebsgefahr im Verhältnis zu dem Halter und Pahrer des Lastzuges ein Brittel selbst übernommen. Eine rechtliche Verpflichtung bestand dazu nicht, denn die Klägerin machte insoweit keine Ansprüche aus eigenem Recht geltend, sondern nur die auf sie übergegangenen Ansprüche ihrer Beamten. Die Klägerin meint zwar, sie könne diesen Vergleichsanteil nach § 839 BGB als eigenen Vermögensschaden geltend machen, den sie durch die Amtspflichtverletzung erlitten habe, doch ist diese Ansicht irrig.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 839 BGB
BGBLandUnfallBeamteBundesbahnAnspruchBetriebsgefahrKlägerinAmtspflichtverletzungSchaden

Volltext der Entscheidung

0401 083
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
BGB §§ 426, 839 D, K, 840
Palls am Zusammenstoß eines Eisenbahnzuges mit einem Lastwagen auch eine fahrlässige Amtspflichtverletzung der Verkehrsbehörden des Landes mitgewirkt hat, kann die Bahn sich nicht mit dem Kraftfahrzeugversicherer in der Weise mit Wirkung gegenüber dem Land vergleichen, daß sie den dabei auf sie wegen ihrer Betriebsgefahr entfallenden Schadensteil gegenüber dem Land als eigenen Vermögenssschaden aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend macht. Die Bestimmungen Uber den Schadensausgleich unter mehreren Verantwortlichen gehen vor.
BGH, Urt.v.8. November 1973 - III ZR 129/71 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 129/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. November 1973 Schorm,
 Justi zhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Rheinland - P f a 1 z , vertreten durch den Präsidenten der Bezirksregierung von Rheinhessen-Pfalz in !■■■■ a*d*V.y!
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
die Deutsche Bundesbahn , vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion IW in MflBP» KMMstraße B,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Mai 1971 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Landes erkannt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19- November 1968 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Deutsche Bundesbahn nimmt das beklagte Land wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
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Der Verkehrsunfall ereignete sich am 7. Dezember 1962 gegen 17 1/2 Uhr auf dem unbeschrankten Bahnübergang der eingleisigen Nebenstrecke der Bundesbahn MHR-GruMHHM bei Streckenkilometer 13*060• Bei dichtem Nebel stieß hier ein Triebwagenzug der Klägerin mit einem die Schienen im Zuge der Landstraße B überquerenden Lastzug der Firma TflBM aus KöSl zusammen.
Die sonst nur mäßig befahrene Landstraße fl) diente am Unfall tage als Umleitungsstrecke für den Verkehr der Bundesstraße 0. Die "VflHü Zeitung" vom 29. November 1962 brachte eine Notiz Uber die Umleitung*doch wurde die Klägerin durch die Verkehrsbehörden nicht besonders unterrichtet.
Der Bahnübergang war durch ein 3 m vor der Kreuzung angebrachtes Andreas-Kreuz und durch drei Warnbaken auf der Straße gesichert, die im Abstand von je 80 m aufgestellt waren; die Geschwindigkeit für Kraftfahrzeuge war durch ein entsprechendes Schild auf 20 km beschränkt. Der Triebwagenzug befuhr die Strecke mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. 115 m vor dem Bahnübergang stand an der Bahnstrecke die Signaltafel LP wonach von hier an Läute- und Pf elf töne gegeben werden müssen. Der Triebwagenführer SchMB hatte dem entsprochen. Der Lastzug näherte sich dem Bahnübergang mit einer Geschwindigkeit von 15-20 km/h. Die beiden Fahrzeugführer bemerkten gegenseitig ihre Fahrzeuge so spät* daß der Zusammenstoß nicht mehr zu vermeiden war. Der Triebwagenzug stieß den Lastwagen beiseite* so daß er umstürzte. Der Zug kam mit seiner Spitze rund 73 m
 
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hinter der Anstoßstelle zu dem Stehen. Der Führer des Lastzuges, BBBi, sein Beifahrer StlHD und der Zugführer des Triebwagens, WiMB, erlitten sämtlich Verletzungen; der Lastwagenführer starb noch am selben Tage.
Gegen den Triebwagenführer wurde Anklage wegen fahrlässiger Tötung und Transportgefährdung erhoben, doch wurde er rechtskräftig freigesprochen.
Die Klägerin hat sich im Jahre 1966 mit dem Geg-BV-KcHHM in Köfl als Kraftfahrzeugversicherer der Firma T^HHP sowie mit den beteiligten Sozialversicherungsträgem für die Hinterbliebenen des Kraftfahrers BflHB und dem verletzten Beifahrer Strahl dahin geeinigt, daß die Firma THUS und die Sozialversicherungsträger 2/3 der Schadensfolgen übernahmen, während die Klägerin sich diesen Beteiligten gegenüber zur Übernahme von 1/3 der Schäden verpflichtete. Mit Rücksicht auf diese Beteiligung in Höhe von 1/3 hat die Klägerin bis zur Klagerhebung insgesamt 29 987,68 DM für Ausbesserungskosten der Fahrzeuge und sonstige Sachschäden, Heilungskosten der verletzten Personen sowie Beerdigungskosten und Bezüge der Hinterbliebenen des verstorbenen Kraftfahrers aufgewandt. Sie hat geltend gemacht:
Die Landesbehörden hätten die Klägerin vor der Umleitung des Verkehrs einer BundesStraße unterrichten müssen. Infolge der Umleitung sei der ursprünglich verkehrsarme Bahnübergang zu einem verkehrsreichen Übergang geworden. Nach ihren Vorschriften hätte
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die Bundesbahn dann fUr die Bauer der Umleitung die Höchstgeschwindigkeit für ihre Schienenfahrzeuge an dem Obergang von 40 km auf 15 km herabgesetzt. Bann wäre der Unfall vermieden worden. Bie Unterlassung sei eine Amtspflichtverletzung, zu demal entsprechende Erlasse des Verkehrsministeriums beständen. Mindestens sei das Land entsprechend ausgleichspflichtig.
Bie Klägerin hat beantragt, das Land zur Zahlung von 29 987,68 BM nebst Zinsen zu verurteilen und fest-zustellen, daß das Land verpflichtet sei, ihr auch alle weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Bas Land hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgefOhrt: Bie Yerkehrsbehörden hätten die Umleitungsstrecke sachgemäß ausgewählt. Eine Pflicht zur Mitteilung neben der Zeitungsnotiz habe nicht bestanden. Bie Landesbediensteten treffe keinesfalls ein Schuldvorwurf, da sie in ähnlichen Pällen niemals anders gehandelt hätten. Eine Mitteilung hätte auch den Unfall nicht verhindert, weil die Bundesbahn eine Oeschwindigkeitsbegrenzung nicht eingeftthrt und eine solche den Unfall bei dem dichten Nebel nicht verhindert hätte. Bie Klägerin hätte eine Ersatzverpflichtung nicht zu übernehmen brauchen, weil der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Im übrigen seien die Ansprüche verjährt.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Pflichtverletzung nicht Vorgelegen habe. Bas Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen
 
das Land zur Zahlung von 28 321,01 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsanspruch entsprochen. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt:
Die ausgewählte Umleitung sei für den wesentlich stärkeren Verkehr einer Bundesstraße ungeeignet gewesen, solange nicht die Bundesbahn für den unbeschrankten Bahnübergang Sicherungen durch Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit getroffen hatte. Dazu habe die Verkehrsbehörde die Bundesbahn rechtzeitig vorher benachrichtigen müssen. Durch eine Zeitungsnotiz habe das Land die Verpflichtung nicht erfüllt. Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei für den Schaden ursächlich, weil die Bundesbahn nach ihren Betriebsvorschriften dann für den bis dahin mit 40 km Geschwindigkeit befahrbaren Bahnübergang eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h angeordnet hätte. Die Bahnbediensteten würden diese Geschwindigkeit eingehalten haben und dann wäre der Unfall zu demindest soviel glimpflicher abgelaufen, daß etwaige Schäden außer Betracht bleiben könnten, wenn nicht der Unfall überhaupt vermieden worden wäre. Das Land habe der Klägerin alle durch die Amtspflichtverletzung verursachten Schäden zu ersetzen, dazu gehörten nicht nur die eigenen Schäden der Klägerin, sondern auch ihre Aufwendungen zur Schadensersatzleistung gegenüber der Firma TflBÜ. Auszunehmen sei dabei das an den Beifahrer gezahlte Schmerzensgeld mit 1 666,67 UM, weil die Klägerin Schmerzensgeld nicht geschuldet habe;insoweit sei die Klage abzuweisen. Die Schadensteilung zwischen der Klägerin und den übrigen Beteiligten,insbesondere dem Halter des Lastzuges sowie dessen Bei-
 
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fahrer, Fahrer bzw. dessen Hinterbliebenen sei richtig im Verhältnis 1/3 : 2/3 erfolgt. Dann stehe der Klägerin eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht zu. Die Klägerin brauche sich hier ihre eigene Betriebsgefahr nicht anrechnen zu lassen, weil diese nur gegenüber Verkehrsteilnehmern wirke. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Klägerin den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Triebwagenführer habe abwarten dürfen; davon sei abhängig gewesen, ob ihr anderweitige Ersatzansprüche zugestanden hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Landes, das seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen, weil die Klage wegen der von der Klägerin als Bahnuntemehme-rin zu tragenden Betriebsgefahr und der nur hilfsweise bestehenden Haftung des Landes auf jeden Pall abzuweisen ist, selbst wenn eine schadensursächliche schuldhafte Amtspflichtverletzung von Landesbediensteten bejaht wird. Die gegen die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung von der Revision erhobenen Bedenken bedürfen daher keiner Erörterung. Die Abweisung der Klage ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Land würde bei einer schadensursächlichen schuldhaften Amtspflichtverletzung nur nach § 839 BGB
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und Art. 34 GG haften. Diese Verpflichtung wirkt sich bei den verschiedenen Schadensposten unterschiedlich aus. Soweit die Klägerin unmittelbar einen Schaden an ihren Hechtsgütem erlitten hat9 kann sie nach diesen Bestimmungen gegen das Land Vorgehen, das aber nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur subsidiär haftet. Daneben kann die Klägerin, soweit sie Dritten Ersatz geleistet hat, einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB erheben, soweit ein Ge samt Schuldverhältnis vorlag. Ein Gesamtschuldverhältnis kann hier nicht nach § 830 BGB bestehen, weil bei der Verursachung eines Schadens durch mehrere fahrlässig handelnde Täter keine Mittäterschaft vorliegt, sondern nur nach § 840 Abs. 1 BGB, soweit die mehreren fahrlässigen Verursacher nebeneinander verantwortlich sind. Das trifft für das Land nicht zu, soweit es nur subsidiär haftet. Ferner kann die Einwirkung eines Mitverschuldens nach § 234 BGB oder der entsprechend zu berücksichtigenden Betriebsgefahr eine Beschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber mehreren Verantwortlichen bewirken.Denn für den Geschädigten, der mehrere Nebentäter in Anspruch nimmt, ist seine Mitverantwortung nach § 234 BGB gegenüber jedem Schädiger gesondert abzuwägen (Einzelabwägung), wobei jedoch die Schädiger zusammen nicht mehr als den Betrag aufzubringen haben, der bei einer Gesamtschau des Unfallgeschehens dem Anteil der Verantwortung entspricht, die sie im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten insgesamt tragen (Gesamtabwägung), soweit einzelne Beteiligte nicht eine Haftungseinheit bilden (BGHZ 30, 203; 54, 284). Es hat also bei der Haftung mehrerer Schädiger immer eine gesonderte Abwägung nach § 254 BGB stattzufinden, weil
 
dem Geschädigten gegenüber jedem Tatbeteiligten ein selbständiger Schadensersatzanspruch zusteht, für den diese Beteiligten nach § 840 Abs. 1 BGB nach außen als Gesamtschuldner haften, soweit sich die Verbindlichkeiten decken.
1.	Ansprüche der Klägerin wegen Beschädigung ihres Triebwagens (l/3 von 11 266,36 TM Ausbesserungskosten) :
Für die Schäden am Triebwagen hafteten der Klägerin zunächst der Halter des Lastzuges kraft Gefährdungshaftung und über § 831 BGB, ferner der Fahrer des Kraftfahrzeugs aus § 823 BGB sowie gegebenenfalls das Land nach § 839 BGB, Art. 34 GG, wobei sich die Bundesbahn die Betriebsgefahr als Bahnunternehmer (§ 1 des Sachschädenhaftpflichtgesetzes vom 29.April 1940 - RGBl I 691) in rechtsähnlicher Anwendung des § 234 BGB anrechnen lassen muß.
Irrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin brauche sich ihre Betriebsgefahr nicht anrechnen zu lassen, weil diese nur gegenüber solchen Personen zu berücksichtigen sei, die dieser Betriebsgefahr ausgesetzt worden seien wie Verkehrsteilnehmer, während das Land nicht in den Unfall verwickelt und durch die Bahn nicht in Gefahr geraten sei. Dieser Ausgangspunkt ist unrichtig. Denn auszugehen ist von der Tatsache, daß hier Schäden durch einen Unfall entstanden sind, zu dem mehrere Umstände aus verschiedenen Gefahrenkreisen und Haftungsbereichen mitgewirkt haben. § 8 Absatz 2 des Sachschädenhaftpflichtgesetzes
 sieht dafür eine Ausgleichung in allen Fällen vor, in denen neben dem Betriebsuntemehmer auch ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes haftet. § 10 dieses Gesetzes schließt zwar die Gefährdungshaftung bei Sachen aus, die die Bahn zur Beförderung und Aufbewahrung angenommen hat, doch trifft das auf den Triebwagen nicht zu; er diente und ermöglichte gerade die Beförderung, war aber der Bahn nicht als Gegenstand einer vertraglichen Beförderung übertragen. Bas Gesetz schützt weiter nicht nur solche Sachen, die von vornherein der Betriebsgefahr der Balm ausgesetzt sind oder einem Verkehrsteilnehmer gehören; schließlich ist jede bei einem Betriebsunfall einer Eisenbahn beschädigte Sache irgendwie der Betriebsgefahr ausgesetzt worden, auch wenn der Schaden nicht beim unmittelbaren Zusammentreffen mit einem Teil der Bahnanlage, sondern erst durch Hinzutritt weiterer Umstände eingetreten ist. Bie Gefährdungshaftung des Bahnuntemehmers tritt ein, wenn durch einen Betriebsunfall ein Schaden entsteht. Es kommt allein darauf an, ob die Betriebsgefahr zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hat (RG VAE 1939, 64;
 BGH VersR 1968, 71). Für einen Betriebsunfall ist nicht nötig, daß der Unfall durch eine Gefahr verursacht worden ist, die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlich und mit anderen BeförderungsSystemen nicht verbunden ist. Ein Betriebsunfall liegt immer vor, wenn ein unmittelbarer äußerer - örtlicher oder zeitlicher -Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht (BGHZ 1, 17; 20, 85; BM Haftpflichtgesetz § 1 Nr. 19).
Das Berufungsgericht Ubersieht, daß nach dem deutschen Haftungsrecht einem Verantwortlichen alle Schadensfolgen zugerechnet werden, für die ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Dafür ist es unerheblich, ob erst wie hier das Hinzutreten einer Amtspflichtverletzung der Verkehrsbehörden den Unfall an einem unbeschrankten Bahnübergang ermöglicht oder verstärkt hat.
Deshalb muß die Klägerin sich bei ihrem Ersatzanspruch wegen der Sachschäden die Betriebsgefahr ebenso anrechnen lassen, wie sie sich nach § 254 BGB eigenes Organverschulden oder Verschulden für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB hätte anrechnen lassen müssen.
Die Klägerin hatte zunächst wegen der Beschädigung ihres Triebwagens einen Anspruch gegen den Halter und Fahrer des Kraftwagens. Nach § 8 Abs. 2 des Sachschädenhaftpflichtgesetzes und § 17 StVG richtet sich der Umfang der Haftung bei einem Mitverschulden oder der mitwirkenden Betriebsgefahr in erster Linie nach dem Grad der Verursachung. Die Klägerin und die Versicherungen der Firma	haben	die Schäden
 im Verhältnis 1 : 2 zu dem Nachteil der Kraftwagenfirma geteilt. Dagegen bestehen keine Bedenken. Denn die Klägerin muß sich eine erhöhte Betriebsgefahr entgegenhalten lassen, weil sie bei starkem Nebel und Dunkelheit einen ungesicherten Bahnübergang über eine Bundesstraße mit erheblicher Geschwindigkeit befuhr (vgl. BGH VRS 23, 173). Die Kraftwagenfirma muß sich nicht nur ihre ähnlich erhöhte Betriebsgefahr, sondern auch
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das erhebliche Verschulden ihres Fahrers anrechnen lassen, der die Vorfahrt der Bundesbahn grob mißachtet hat. Auch bei einer Gesamtbetraclitung aller rait-wirkenden Umstände ist eine Belastung der Klägerin mit l/3 sachgerecht.
Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Land stand der erhöhten Betriebsgefahr der Bundesbahn nur einfache Fahrlässigkeit der Verkehrsbehörden gegenüber. Bas Teilungsverhältnis könnte sich also im Vergleich zu dem Kraftwagenhalter nur zu dem Nachteil der Bundesbahn verändern, weil ihr jetzt nicht das erhebliche Verschulden des Kraftfahrers, sondern nur, einfache Fahrlässigkeit der Beamten des Landes gegenübersteht. Bie Klägerin könnte also vom Land niemals mehr als zwei Drittel des Schadens verlangen, sondern höchstens weniger. Zwei Drittel ihres Schadens hat die Klägerin jedoch bereits von den Versicherern des Kraftwagenhalters erhalten. Das ist für sie ein anderweiter Ersatz, so daß daneben eine Haftung des Landes nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für diesen Schadensposten entfällt.
2.	Bie Ansprüche des Halters, Fahrers und Beifahrers des Kraftwagens, die von der Klägerin aufgrund ihrer Betriebsgefahr teilweise Ersatz erlangt haben:
Biese Posten betreffen die Aufwendungen für die Hinterbliebenen des Kraftfahrers BflHBI, für Verdienstentgang, Heilungskosten und Schmerzensgeld des Beifahrers StBB sowie schließlich den Sachschaden
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der Firma TflHB wegen ihrer beschädigten Fahrzeuge. Die Klägerin hat davon 1/3 mit insgesamt 26 081,83 DM getragen. Das Berufungsgericht hat den auf den Schmerzensgeldanspruch entfallenden Betrag von 1 666,67 DM bereits abgewiesen; dabei muß es bleiben, weil die Klägerin ein Rechtsmittel insoweit nicht eingelegt hat.
Alle diese Posten können gleich behandelt werden.
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Grundlage der Forderung der Klägerin gegen das Land kann nur ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB sein. Die Klägerin kann nicht etwa unmittelbare Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen das Land mit der Begründung erheben, sie sei durch Verschulden des Landes in einen Unfall verwickelt worden, bei dessen Abwicklung sie l/3 des Schadens aufgrund ihrer Betriebsgefahr selbst habe tragen müssen. Gewiß haftet ein Dienstherr nach § 839 BGB, Art. 34 GG bei Amtspflichtverletzungen für jeden Vermögensschaden, doch darf eine Beteiligung an den Folgen eines Verkehrsunfalles, für den neben Beamten auch andere Personen kraft Gesetzes haftpflichtig sind, nicht für sich allein betrachtet werden. Insoweit gehen die Vorschriften über den Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern oder Nebentä-tera als Spezialbestimmungen vor. Es wäre eine Umgehung dieser Vorschriften und eine vom Gesetz nicht gewollte Folge, wenn man der Klägerin gestatten würde, eine bei einer Schadensabwicklung mit einem anderen Schädiger verbleibende Belastung als selbständigen Vermögensschaden gegenüber dem anderen Schädiger gel-
 
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tend zu machen. Das würde eine doppelte Ausgleichung bedeuten und das Ergebnis würde davon abhängig sein, in welcher Reihenfolge die verschiedenen an einem Unfall Beteiligten die Abrechnung miteinander vornehmen. Die Klägerin darf nicht ihre gegen einen Beteiligten verbleibende Haftungsquote herausgreifen und den dieser entsprechenden Betrag nochmals gegen einen anderen Beteiligten selbständig geltend machen. Vielmehr ist das Schadensereignis zunächst als eine Einheit zu sehen und sind die Rechtsbeziehungen aller Beteiligten in einer Gesamtbetrachtung untereinander zu klären.
Das Drittel, mit dem die Klägerin im Verhältnis zu dem Halter und Pahrer des Lastzuges belastet ist, ist bereits das Ergebnis einer endgültigen Bewertung der mehrseitigen Rechtsbeziehungen und darf daher nicht zu dem Ausgangspunkt einer neuen, abweichenden Schadensverteilung im Verhältnis zu dem beklagten Land gemacht werden. Andernfalls würde das Haftungsprivileg des Landes nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB umgangen werden, und die Bundesbahn würde das ihr gesetzlich auferlegte Risiko eines Bahnbetriebes mehrfach abwälzen. Sind an einem Unfall drei Verantwortliche beteiligt, dann kann die Partei, die von einem Beteiligten mit Erfolg in Anspruch genommen worden ist, gegenüber dem anderen Beteiligten Ansprüche nur nach Maßgabe des § 426 BGB erheben.
Hier stehen der Klägerin aber Ausgleichsansprüche aus folgenden Gründen nicht zu: Die Klägerin ist von dem Halter des Kraftfahrzeugs, dem Beifahrer und den Hinterbliebenen des Pahrers bzw. von deren für sie eingetretenen Sozialversicherungsträgem oder Privatversi-

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cherem in Anspruch genommen worden. Mangels Verschuldens des Triebwagenführers war Anspruchsgrundlage nur die gesetzliche Gefährdungshaftung der Klägerin nach dem Haftpflichtgesetz von 1871 und dem Sachschädenhaftpflichtgesetz von 1940. Die Klägerin hat von allen Schäden 1/3 übernommen. Diese Schadensteilung erscheint bei ihrer erhöhten Betriebsgefahr und einer durch erhebliches Verschulden des Kraftfahrers erhöhten Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters angemessen. Eine Ausgleichsforderung der Klägerin gegen das Land besteht nur, wenn ein Gesamtschuldverhältnis entstanden war, die Klägerin als Gesamtschuldnerin nach außen voll eintreten mußte und nun im Innenverhältnis einen Ausgleich verlangt. Ein Gesamtschuldverhältnis bestand hier jedoch nicht, weil für das Land das Vorrecht der subsidiären Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkte: Halter und Fahrer des Lastzuges konnten sich in Höhe von l/3 des Schadens nur an die Klägerin halten, weil deren Haftung für sie ein anderweitiger Ersatz war, der eine gleichzeitige Haftung des Landes nicht entstehen ~ ließ. Ein Ausgleichsanspruch bestand daher insoweit nicht. Denn nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB findet ein Ausgleich nach Kopf teilen zwischen den Gesamtschuldnern nur statt, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist".Hier schließt § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB schon die Entstehung eines Anspruches und damit auch ein Gesamtschuldverhältnis überhaupt aus.
Ein Gesamtschuldverhältnis könnte nur dann entstehen, wenn das Land aus Amtspflichtverletzung dem Verletzten höhere Beträge geschuldet hätte als die Klägerin kraft Betriebsgefahr. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn ein Ausgleich wegen des Schmerzensgel-
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des ist rechtskräftig abgewiesen, und die Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 für die Klägerin läßt einen Fehler zu dem Nachteil der Bundesbahn nicht erkennen: Bei der Abwägung unter mehreren Verantwortlichen wegen Verschuldens oder einer Betriebsgefahr wird in erster Linie auf die Verursachung abgestellt. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint es angemessen, hier die Hauptgeschädigten wegen ihrer durch erhebliches Verschulden erhöhten Betriebsgefahr neben der erhöhten Betriebsgefahr der Bundesbahn und trotz des mitwirkenden Verschuldens der Verkehrsbehörden stets mit 2/3 zu belasten. Eine Einzelabwägung im Verhältnis der Hauptgeschädigten zu der Bundesbahn einerseits sowie der Verkehrsbehörde andererseits ergibt keinen Unterschied; denn der Unfall ist in gleicher Weise durch die erhöhte Betriebsgefahr der Bahn wie durch die leichte Fahrlässigkeit der Verkehrsbehörden verursacht. In solchen Fällen entsteht kein Gesamt Schuldverhältnis und kein Ausgleichsanspruch der Bundesbahn, weil der Grundsatz der subsidiären Haftung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht.
3.	Die Ansprüche der verletzten Beamten der Klägerin (1/3 von 451,19 DM Heilungskosten):
Die Bundesbahn ist ein nicht rechtsfähiges Son-. dervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung (§ 1 des Bundesbahngesetzes vom ^.Dezember 1951 - BGBl I 955). Die Beamten der Bundesbahn sind unmittelbare Bundesbeamte (§ 19 des Gesetzes). Diese Beamten hatten wegen der erlittenen Körperverletzung zunächst Ansprüche gegen den Halter und Fah  17 -
rer des Lastzuges aus §§ 823 BGB und 7 StVG. Biese Ansprüche erfaßten ihren vollen Schaden, weil die Beamten kein Mitverschulden traf; dementsprechend ist der Triebwagenführer rechtskräftig freigesprochen worden. Ansprüche der Beamten gegen das Land aus Amtspflichtverletzung bestanden dann nicht. Benn nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet das Land nur subsidiär, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Hier hatten die Beamten Ersatzansprüche gegen Halter und Pahrer des Lastzuges, die in voller Höhe durch deren Versicherer ersetzt worden sind.
Alle Ansprüche der Beamten sind nach § 87 a des Bundesbeamtengesetzes auf die Klägerin übergegangen, soweit diese ihren Beamten Unfallfürsorge gewährt hat. Übergegangen sind damit nur Ansprüche gegen Halter und Pahrer des Lastzuges, nicht jedoch gegen das Land, das daneben nicht haftete.
Bie Klägerin hat allerdings nach ihrem Vortrag von dem Schaden ihrer Beamten mit Rücksicht auf ihre eigene Betriebsgefahr im Verhältnis zu dem Halter und Pahrer des Lastzuges ein Brittel selbst übernommen. Eine rechtliche Verpflichtung bestand dazu nicht, denn die Klägerin machte insoweit keine Ansprüche aus eigenem Recht geltend, sondern nur die auf sie übergegangenen Ansprüche ihrer Beamten. Biese Ansprüche durften wegen der Betriebsgefahr nicht gekürzt werden,weil die Beamten nicht Bahnuntemehmer waren (vgl. auch BGH Warn 1962 Nr. 108 = MBR 1962, 813). Ein Anspruch auf Erstattung dieser ohne Verpflichtung übernommenen Beträge gegen das Land besteht daher nicht.
Die Klägerin meint zwar, sie könne diesen Vergleichsanteil nach § 839 BGB als eigenen Vermögensschaden geltend machen, den sie durch die Amtspflichtverletzung erlitten habe, doch ist diese Ansicht irrig. Geschädigt waren zunächst nur die Beamten selbst. Die Bundesbahn mußte zwar ihren Bediensteten kraft Beamtenrechts die Versorgungsleistungen erbringen,die aber durch die gleichzeitig auf sie übergehenden Ersatzansprüche gegen Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs und die Leistungen des Versicherers ausgeglichen wurden. Ein Schaden für die Klägerin entstand erst dadurch, daß sie auf einen Teil der Ersatzansprüche verzichtete. Das ist kein Schaden, der im ursächlichen Zusammenhang mit der Amtspflichtverletzung steht.
4.	Die Klage muß daher in vollem Umfang abgewiesen werden.
Meyer	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Hußla	Richter Keßler ist er-
krankt und kann deshalb nicht unterschreiben
 Meyer