Die Klägerin wurde schwer verletzt• Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie eines Betrages von 1 878 DM wegen erlittenen Sachschadens in Anspruch und begehrt die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird. Jedoch sind seine Ausführungen zu einem - ebenfalls verneinten - Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 BGB - Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - rechtsfehlerhaft (II) und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (III). Die Vorschrift entspricht damit, wie auch in ihrem Wortlaut, derjenigen des § 3 Abs.3 des Bundesfem-straßengesetzes (BFemStrG), in welcher nach ganz allgemeiner Meinung ebenfalls nur eine rechtlich nicht verbindliche Empfehlung ausgesprochen ist (Marschall, Bundesfemstraßengesetz, 3« Aufl., § 3 Rdnr 6a. Im Rahmen dieser Pflicht hatte er nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats außerhalb geschlossener Ortschaften - nur -an besonders gefährlichen Stellen zu streuen oder zu warnen; wo also Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, daß diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfahrer trotz der bei Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts Es könne unterstellt werden, daß - wie die Klägerin behaupte - im Unfallbereich die Bildung von Glatteis begünstigt gewesen sei, Geländeform sowie Vegetation und Himmelsrichtung der Straße im Bereich der Unfallstelle nicht wesentlich abgewichen seien von den Verhältnissen an anderen Straßenstücken, welche die Klägerin zuvor passiert habe, und daß diese anderen Straßenstücke kein Glatteis aufgewiesen hätten und nicht einmal feucht gewesen seien. Bei seiner Entscheidung ist das Gericht - gewissermaßen abstrakt - von der besonderen Gefährlichkeit des Straßenstücks ausgegangen und hat die Klage mangels Verschuldens des Beklagten abgewiesen. Da jedoch die allgemein gehaltenen tatsächlichen Unterstellungen des Berufungsgerichts, die einer - unzulässigen - Unterstellung des Rechtsbegriffs "besonders gefährliche Stelle" gleichkommen, jedenfalls solche tatsächlichen Gegebenheiten betreffen, die im Einzelfall ein Straßenstück als besonders gefährlich ausweisen können, ist für die weitere revisions rechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils von dem zugunsten der Klägerin unterstellten Vorhandensein einer besonderen Gefährlichkeit der Unfallstelle auszugehen. 2. Weiter ist für den zur Entscheidung stehenden Schadensersatzanspruch aus Verletzung einer Streu Pflicht, auch wenn diese auf der allgemeinen Verkehrssichervingspflicht beruht, erforderlich, daß die Unfallstelle in dem Zeitpunkt, als die Klägerin verunglückte, bereits vom Beklagten hätte bestreut sein müssen. Das Berufungsgericht hat hierzu, allerdings bei der Prüfung des Anspruchs aus § 9 Abs. 2 LStrGNW, ausgeführt: Die Klägerin habe trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises in der Berufungsverhandlung nicht vorgetragen, wie lange ungefähr das Straßenstück am 29- Januar 1968 schon vereist gewesen sei, bevor sie verunglückt sei. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die nicht erfolgte Aufklärung des Zeitpunkts der Bildung des Glatteises auch seiner Entscheidung über den aus einer Verkehrssichervingspflichtverletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Klägerin zugrunde legen wollte, oder ob es insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen einer bestehenden Streuverpflichtung ebenfalls unterstellen wollte. Es kann, wenn sich morgens gegen 8.50 Uhr auf einem Straßenstück außerhalb geschlossener Ortslage Glatteis befindet und es vorher weder zu Nebelbildung oder Niederschlag noch zu einem plötzlichen Kälteeinbruch gekommen ist, nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, daß dieses Eis sich bereits in den späten Nacht- oder frühen Morgenstunden gebildet hat. 5. Einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten wegen der unterstelltermaßen vorgekommenen Streupflicht Verletzung hat das Berufungsgericht in zweierlei Hinsicht geprüft und - wie die Revision zu Recht rügt -mit fehlerhaften Erwägungen verneint. aa) Zum Beweis dafür, daß die Landstraße bei Kilometerstein 0.8 schon häufiger vereist gewesen sei die Vereisung zu Unfällen geführt habe und Bedienstete des Beklagten davon Kenntnis gehabt hätten, hat sich die Klägerin in der ersten und alleinigen Berufungsverhandlung auf das Zeugnis eines nicht namentlich benannten Straßenwärters berufen. Es sei sogar die Regel, daß in Zivilprozessen der vorliegenden Art Straßenwärter als Zeugen benannt würden, und zwar nicht etwa nur vom Landschaf ts verb and , sondern gerade auch von dem Geschädig ten. Dem Berufungsgericht ist zuzugehen, daß die Benennung eines Zeugen ohne Angabe von Namen und Anschrift der Vorschrift des § 373 ZPO widerspricht. In seiner Begründung klingt an, daß das Berufungsgericht den Antrag möglicherweise als verspätet angesehen hat, was unter Umständen zu einer Zurückweisung nach § 529 Abs. 2 ZPO hätte führen können. bb) Die Klägerin hat weiter in der Berufungsverhandlung vorgetragen, sie habe vor dem 29* Januar 1968 des öfteren verunglückte Fahrzeuge im späteren Unfallbereich gesehen und ein Bauer habe ihr erzählt, Vereisung sei die Unfallursache gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe nicht in das Wissen dieses Zeugen gestellt, daß ein Bediensteter des Beklagten von häufiger Vereisung oder winterlichen Unfällen Kenntnis erlangt habe. Die Revision rügt demgegenüber, der Bauer sei dafür benannt gewesen, daß sich seit 1967 an der genannten Stelle viele Unfälle solcher Art ereignet hätten und ein Bediensteter des Beklagten hiervon Kenntnis erlangt habe; es habe daher hinsichtlich dieses Zeugen ebenfalls eine Frist nach § 356 ZPO gesetzt werden müssen. Die aufgezeigte Indizwirkung des unter Beweis gestellten Vortrags der Klägerin hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht beachtet und damit § 286 ZPO verletzt. b) Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob es dem Beklagten als Verschulden anzurechnen sei, daß er - und zwar unabhängig von einer Häufung von Glatteisunfällen - nicht Kenntnis von der unterstelltermaßen vorhandenen besonderen Gefährlichkeit der Un« fallstelle auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Daß ein Bediensteter des Beklagten schon vor dem Unfall der Klägerin von der Eisbegünstigung an der Unfallstelle gewußt habe oder habe wissen müssen, habe der Beklagte unwiderlegt bestritten; an einem zulässigen Beweis' antrag der Klägerin für ihre Behauptung fehle es. Nachdem das Berufungsgericht einmal zugunsten der Klägerin von der Unterstellung ausgegangen war, es handele sich bei dem Unfallbereich um eine besonders gefährliche Stelle, durfte es nicht zur Feststellung des Verschuldens des Beklagten von der Klägerin die Darlegung der Umstände fordern, welche die besondere Eisbegünstigung bewirkten. Erst die Feststellung dieser konkreten Ursache(n) ermöglichte die Entscheidung, ob (auch eine konkretisierte Streuverpflichtung im Zeitpunkt des Unfalls bestand und) es dem Beklagten als Verschulden anzulasten sei, daß ihm diese Ursache (n) verborgen geblieben war(en). Während es beispielsweise bei besonderen Eigenarten oder bei Veränderungen der Straße auf der Hand liegt, daß der Verkehrs sicherungspflichtige von ihnen und ihrer Wirkung auf die Bildung von Glatteis Kenntnis haben muß (zu demindest wenn er seiner Pflicht zur Schaffung einer ordnungsgemäßen Organisation zur Erfüllung der aus der Verkehr sicherungspflicht sich ergebenden Aufgaben nachgekommen ist), sind andererseits auch Umstände denkbar, die eine besondere Eisbegünstigung hervor rufen, ohne daß ihre Bedeutung und Wirkung dem Verkehrssicherungspflichtigen ohne weiteres bekannt sein müssen. Braucht der Geschädigte im ersten Fall zu dem Verschulden in der Regel lediglich die Ursachen der Eis-begünstigung vorzutragen (und zu beweisen), so wird er im anderen Fall regelmäßig darüber hinaus noch darzulegen (und zu beweisen) haben, aus welchem Grund dem in Anspruch genommenen Verkehrssicherungspflichtigen zu demindest bei ordnungsgemäßer Organisation die eisbegünstigenden Umstände und die dadurch verursachte besondere Gefährlichkeit eines Straßenstücks nicht hätten unbekannt bleiben dürfen. 1. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht nicht näher behandelte Frage, ob der Beklagte vor der Unfallstelle wenigstens durch ein Warnzeichen auf eine besondere Gefährdung durch Glatteis hätte hinweisen müssen. Eine Warnpflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könnte, bestand für den verkehrssicherungspflichtigen Beklagten nur,wenn er im Unfallbereich auch zu dem Streuen verpflichtet war (Senatsurteile MDR 1954, 657 = Warn 1964 Nr. 99; NJW I960, 432), was sich aber nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht entscheiden läßt. 2. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung in prozessualer Hinsicht ggf.zu prüfen haben, ob für den von der Klägerin gestellten Antrag zu 2) ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung auch insoweit anzuerkennen ist, als er auf Ersatz bereits entstandenen Schadens gerichtet ist.
C4G0 G72
Nachschlagewerk: ja 3GHZ : nein
3G3 § 323 De, Ea
Zur Darlegungspflicht und Beweislast eines Geschädigten aus einein durch Eisglätte auf einer Straße außerhalb geschlossener Ortslagen verursachten Kraftfahrzeug-Unfall.
BGH, Urt.v. 11.Dezember 1972 - III ZR 129/^0 " 0LG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 129/70 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
11. Dezember 1972 Schorm,
Justi zhaupt sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Wissenschaftlichen Assistentin Dr. Ingrid WüHBB, KHBstraße ■,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, MMHP, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1972 durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23* März 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zu-rückverwi e sen•
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verunglückte am Morgen des 29« Januar 1968 gegen 8.30 Uhr auf der Landstraße zwischen ViHBPund BiMHM. In Höhe des Kilometersteins WM außerhalb der geschlossenen Ortschaft IsflHBI geriet sie mit ihrem Personenkraftwagen auf einer vereisten Stelle ins Schleudern und stieß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. An der Unfallstelle war nicht gestreut oder vor Glatteis gewarnt. Verwaltung und Unterhaltung der Landstraße ■■ oblagen dem beklagten Landschaftsverband.
Die Klägerin wurde schwer verletzt• Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie eines Betrages von 1 878 DM wegen erlittenen Sachschadens in Anspruch und begehrt die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird. Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte einer Streuverpflichtung an der Unfallstelle schuldhaft nicht nachgekommen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgrtlnde s
Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat es zwar zu Recht abgelehnt, das Klagebegehren auf § 9 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes von Nordrhein-Westfalen zu gründen (I). Jedoch sind seine Ausführungen zu einem - ebenfalls verneinten - Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 BGB - Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - rechtsfehlerhaft (II) und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (III).
I.
Nach § 9 Abs. 2 Landesstraßengesetz Nordrhein-Westfalen (LStrGNW) "soll der Träger der Straßenbau-
last" Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen "nach besten Kräften • • • bei Schnee und Eis räumen und streuen". Das Berufungsgericht hat in der Bestimmung nur eine Sollvorschrift gesehen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nicht auslösen könne. Dagegen vertritt die Revision die Auffassung,
§ 9 Abs. 2 LStrGNW habe eine Verpflichtung zu dem Inhalt, welcher der Beklagte unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt habe nachkommen müssen.
Das Berufungsgericht hat die Vorschrift zutreffend ausgelegt. Anders als beispielsweise § 49 Abs.1 LStrGNW, wonach Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen zu reinigen (und zu streuen) "sind", begründet § 9 Abs. 2 LStrGNW nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht eine zugunsten des einzelnen Verkehrsteilnehmers bestehende und seinem Schutz dienende Rechtspflicht zu dem Streuen, sondern enthält lediglich eine Empfehlung an den Träger der Straßenbaulast.
Die Vorschrift entspricht damit, wie auch in ihrem Wortlaut, derjenigen des § 3 Abs. 3 des Bundesfem-straßengesetzes (BFemStrG), in welcher nach ganz allgemeiner Meinung ebenfalls nur eine rechtlich nicht verbindliche Empfehlung ausgesprochen ist (Marschall, Bundesfemstraßengesetz, 3« Aufl., § 3 Rdnr 6a. 1, 4a. 1; Fritsch/Golz/Wicher, Straßengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 9 Rdnr 7; OLG Stuttgart, VersR I960, 332). Durch § 9 Abs. 2 LStrGNW sollen also die Träger der Straßenbaulast in Nordrhein-Westfalen dazu angehalten werden, nach Möglichkeit zu streuen, ohne jedoch bei Unterlassen des Streuens Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein
(Fritsch/Golz/Wieher, aaO; Kodal, Straßenrecht,
2. Aufl., "Streupflicht” I, II 1 a; vgl. auch die Amtliche Begründung zu § 10 des Entwurfs des Landesstraßengesetzes Nordrhein-Westfalen: Landtagsdrucksache Nordrhein-Westfalen 4. Periode Band 1 Nr. 10 vom ö. Oktober 1958).
§ 9 Abs. 2 LStrGNW kann auch nicht als Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB angesehen und da durch mittelbar zur Begründung eines Schadensersatzanspruches herangezogen werden. Das liefe auf eine Umgehung des Willens des Gesetzgebers hinaus. Auch fehlt der Vorschrift der unmittelbare Bezug auf den einzelnen Verkehrsteilnehmer, der einem Schutzgesetz wesentlich ist.
II.
Einen aus Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht herzuleitenden Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht der Klägerin versagt. Der Beklagte war, darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit, für die Landstraße verkehrssicherungspflichtig. Im Rahmen dieser Pflicht hatte er nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats außerhalb geschlossener Ortschaften - nur -an besonders gefährlichen Stellen zu streuen oder zu warnen; wo also Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, daß diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfahrer trotz der bei Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden
erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (Senatsurteile BGHZ 45, 143; MDR 1963, 30, 31 = NJW 1963, 37; BGHZ 31, 73, 75). Die Verletzung dieser ausnahmsweise bestehenden Streuverpflichtung konnte unter den im einzelnen noch darzulegenden Voraussetzungen (unten 1 bis 3) Schadensersatzansprüche auslösen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Erwägungen aber, mit denen es einen solchen Anspruch der Klägerin verneint hat, sind - wie die Revision zu Recht rügt teilweise rechtsfehlerhaft und können seine Entschei dung nicht tragen.
1. Voraussetzung dieses Schadensersatzanspruches ist einmal, daß die Klägerin an einer besonders gefährlichen Stelle im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung verunglückt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts Es könne unterstellt werden, daß - wie die Klägerin behaupte - im Unfallbereich die Bildung von Glatteis begünstigt gewesen sei, Geländeform sowie Vegetation und Himmelsrichtung der Straße im Bereich der Unfallstelle nicht wesentlich abgewichen seien von den Verhältnissen an anderen Straßenstücken, welche die Klägerin zuvor passiert habe, und daß diese anderen Straßenstücke kein Glatteis aufgewiesen hätten und nicht einmal feucht gewesen seien. Nur eine solche auch bei erhöhter Sorgfalt nicht erkennbare Begünstigung der Glatteisbildung aber komme als besondere Gefährlichkeit in Betracht.
Damit hat das Berufungsgericht lediglich diejenigen allgemeinen tatbestandlichen Merkmale als
gegeben unterstellt, die nach der angeführten Rechtsprechung eine Straßenstelle als besondere Gefahrenstelle auswelsen. Es hat aber nicht die tatsächlichen Gegebenheiten Im Unfallbereich auf diese tatbe-standlichen Merkmale hin untersucht ("subsumiert”) und nicht festgestellt (oder unterstellt), auf Grund welcher tatsächlichen Besonderheiten gerade die Unfallstelle für eine unvermittelte Eisbildung besonders anfällig gewesen sein soll. Bei seiner Entscheidung ist das Gericht - gewissermaßen abstrakt - von der besonderen Gefährlichkeit des Straßenstücks ausgegangen und hat die Klage mangels Verschuldens des Beklagten abgewiesen. Ob dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend ist, muß dahinstehen.Veil das Berufungsurteil zu der besonderen Gefährlichkeit des Unfallbereichs zu wenig besagt, läßt sich revisionsrechtlich nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht die strengen Anforderungen beachtet hat, die erst eine besondere Gefahrenstelle ausmachen. Da jedoch die allgemein gehaltenen tatsächlichen Unterstellungen des Berufungsgerichts, die einer - unzulässigen - Unterstellung des Rechtsbegriffs "besonders gefährliche Stelle" gleichkommen, jedenfalls solche tatsächlichen Gegebenheiten betreffen, die im Einzelfall ein Straßenstück als besonders gefährlich ausweisen können, ist für die weitere revisions rechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils von dem zugunsten der Klägerin unterstellten Vorhandensein einer besonderen Gefährlichkeit der Unfallstelle auszugehen.
2. Weiter ist für den zur Entscheidung stehenden Schadensersatzanspruch aus Verletzung einer Streu
Pflicht, auch wenn diese auf der allgemeinen Verkehrssichervingspflicht beruht, erforderlich, daß die Unfallstelle in dem Zeitpunkt, als die Klägerin verunglückte, bereits vom Beklagten hätte bestreut sein müssen. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Stra-ßenverkehrssicherungspflichtigen, dem - wie hier unterstelltermaßen dem Beklagten - die Streupflicht in einem ausgedehnten Bereich obliegt, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, innerhalb dessen er seiner Verpflichtung nachzukommen hat (BGH in VersR 1958, 289, 290; 1957, 375, 376; 1955, 456).
Das Berufungsgericht hat hierzu, allerdings bei der Prüfung des Anspruchs aus § 9 Abs. 2 LStrGNW, ausgeführt: Die Klägerin habe trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises in der Berufungsverhandlung nicht vorgetragen, wie lange ungefähr das Straßenstück am 29- Januar 1968 schon vereist gewesen sei, bevor sie verunglückt sei. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die nicht erfolgte Aufklärung des Zeitpunkts der Bildung des Glatteises auch seiner Entscheidung über den aus einer Verkehrssichervingspflichtverletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruch der Klägerin zugrunde legen wollte, oder ob es insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen einer bestehenden Streuverpflichtung ebenfalls unterstellen wollte. In jedem Fall ist für die revisionsrechtliche Nachprüfung zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß an der Unfallstelle schon gestreut sein mußte, als die Klägerin dort fuhr.
Das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Zeitpunkt der Glatteisbildung lasse sich nicht bestimmen, läßt sich allein mit der Begründung, die Klägerin habe keine Angaben zu dem Zeitpunkt gemacht, nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat nicht in Erwägung gezogen, ob möglicherweise die allgemeine Lebenserfahrung der Klägerin ihre Darlegungslast und Beweisführung erleichtert. Es kann, wenn sich morgens gegen 8.50 Uhr auf einem Straßenstück außerhalb geschlossener Ortslage Glatteis befindet und es vorher weder zu Nebelbildung oder Niederschlag noch zu einem plötzlichen Kälteeinbruch gekommen ist, nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein, daß dieses Eis sich bereits in den späten Nacht- oder frühen Morgenstunden gebildet hat. Der erkennende Senat braucht die Frage des Bestehens eines solchen Erfahrungssatzes nicht zu entscheiden. Das Tatsachengericht aber hat, wenn es darauf ankommt, zu prüfen, ob nicht ein derartiger Erfahrungssatz zu dem Zuge kommen muß, wenn diejenigen Umstände, die eine plötzliche Glatteisbildung hervorrufen können, als Ursache ausscheiden, was sich beispielsweise ohne weiteres durch die Auskunft einer Vetterwarte aufklären läßt.
5. Einen Schuldvorwurf gegen den Beklagten wegen der unterstelltermaßen vorgekommenen Streupflicht Verletzung hat das Berufungsgericht in zweierlei Hinsicht geprüft und - wie die Revision zu Recht rügt -mit fehlerhaften Erwägungen verneint.
a) Das Berufungsgericht ist einmal von folgendem ausgegangen: Unabhängig von der Feststellung an-
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derer Umstände könne schon eine des öfteren unvermittelt aufgetretene Vereisung allein im Bereich der Unfallsteile bei sonstiger Eisfreiheit der Straße und die dadurch verursachte Häufung von Glatteisunfällen auf eine besondere Gefährlichkeit dieses Bereichs hinweisen; die fahrlässige Unkenntnis derartiger Umstände könne dann einen Schuldvorwurf gegen den verkehrssicherungspflichtigen Beklagten begründen. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend.
aa) Zum Beweis dafür, daß die Landstraße bei Kilometerstein 0.8 schon häufiger vereist gewesen sei die Vereisung zu Unfällen geführt habe und Bedienstete des Beklagten davon Kenntnis gehabt hätten, hat sich die Klägerin in der ersten und alleinigen Berufungsverhandlung auf das Zeugnis eines nicht namentlich benannten Straßenwärters berufen. Das Berufungs-gericht hat dazu ausgeführt: Der - erstmals in der Berufungsverhandlung gestellte - Antrag der Klägerin entspreche nicht den Erfordernissen des § 373 ZPO.
Der Klägerin für die Beibringung von Namen und Anschrift des Straßenwärters eine Frist zu bewilligen, halte der Senat nicht für gerechtfertigt. Es habe von Anfang an und ohne weiteres ersichtlich auf der Hand gelegen, daß ein solcher Beweisantrag wesentlich sein werde. Es sei sogar die Regel, daß in Zivilprozessen der vorliegenden Art Straßenwärter als Zeugen benannt würden, und zwar nicht etwa nur vom Landschaf ts verb and , sondern gerade auch von dem Geschädig ten. Den Beweisantrag zu stellen, habe es nicht einer persönlichen Mühewaltung der Klägerin bedurft, die in soweit aus Krankheitsgründen behindert gewesen sein
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möge. Vielmehr wäre es auch anderen Personen gelungen, Namen und Anschrift des vor dem Unfall der Klägerin zuständig gewesenen Straßenwärters zu erkunden.
Die Revision rügt insoweit zu Recht eine Verletzung des § 356 ZPO.
Dem Berufungsgericht ist zuzugehen, daß die Benennung eines Zeugen ohne Angabe von Namen und Anschrift der Vorschrift des § 373 ZPO widerspricht.
Das rechtfertigt jedoch nicht die sofortige Zurückweisung des Beweismittels. Das Gericht hat vielmehr der beweispflichtigen Partei eine Frist gemäß § 356 ZPO zu setzen, um die fehlenden Angaben nachzuholen (Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., § 115 I 3 b; Wieczorek, ZPO, § 356 Anm. C I; Zöller, ZPO, lO.Aufl«,
§ 373 Anm. IV; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30. Aufl.,
§ 373 Anm. 1). Bei einem namentlich nicht benannten Zeugen steht der sofortigen Beweiserhebung in gleicher Weise ein Hindernis von ungewisser Dauer im Sinn des § 356 ZPO entgegen wie bei der Angabe einer unvollständigen oder unzutreffenden Zeugenbezeichnung, die nach ganz allgemeiner Meinung innerhalb einer Frist nach § 356 ZPO zu ergänzen oder zu berichtigen ist (vgl. auch RG LZ 1933, 945, 946; Zöller, § 356 Anm.1; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19* Aufl., § 356 Anm. I 3)*
Das Berufungsgericht durfte die Fristsetzung nach § 356 ZPO nicht mit der Begründung unterlassen, sie sei "nicht gerechtfertigt". § 356 ZPO räumt dem Gericht kein Ermessen ein. Wie dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Fristgewährung um ein zwingendes Gebot (Rosenberg, § 115 I 3 b).
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Allenfalls die Grundsätze von Treu und Glauben können eine Ausnahme von dem Gebot rechtfertigen, wenn etwa dem Gegner eine Frist nicht mehr zu demutbar ist.
So lagen die Umstände hier jedoch nicht.
Dahingestellt kann bleiben, ob der Beweisantrag nach anderen Vorschriften des Prozeßrechts zurückgewiesen werden durfte. In seiner Begründung klingt an, daß das Berufungsgericht den Antrag möglicherweise als verspätet angesehen hat, was unter Umständen zu einer Zurückweisung nach § 529 Abs. 2 ZPO hätte führen können. Nach dieser Vorschrift aber ist der Beweisantrag nicht behandelt worden. Das Berufungsgericht hat § 529 Abs. 2 ZPO weder als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Antrags angeführt noch hat es ihn, wie die Begründung zeigt, auf die Voraussetzungen dieser Vorschrift untersucht.
bb) Die Klägerin hat weiter in der Berufungsverhandlung vorgetragen, sie habe vor dem 29* Januar 1968 des öfteren verunglückte Fahrzeuge im späteren Unfallbereich gesehen und ein Bauer habe ihr erzählt, Vereisung sei die Unfallursache gewesen. Als Beweismittel hat sie den Bauern benannt, dessen Namen und Anschrift sie in der mündlichen Berufungsverhandlung ebenfalls nicht angeben konnte. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe nicht in das Wissen dieses Zeugen gestellt, daß ein Bediensteter des Beklagten von häufiger Vereisung oder winterlichen Unfällen Kenntnis erlangt habe. Soweit der Zeuge aber - als Indiztatsache - zur Häufigkeit von Unfällen im Unfallbereich etwas bekunden solle, sei es
sowenig wie bei dem Straßenwärter gerechtfertigt, der Klägerin Gelegenheit zur Namhaftmachung des Zeugen zu geben. Die Revision rügt demgegenüber, der Bauer sei dafür benannt gewesen, daß sich seit 1967 an der genannten Stelle viele Unfälle solcher Art ereignet hätten und ein Bediensteter des Beklagten hiervon Kenntnis erlangt habe; es habe daher hinsichtlich dieses Zeugen ebenfalls eine Frist nach § 356 ZPO gesetzt werden müssen.
Auch hier ist der Revision im Ergebnis Recht zu geben. Die Klägerin hat nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen den Bauern zwar nicht ausdrücklich dafür benannt, daß ein Bediensteter die behauptete Kenntnis gehabt habe. Das war jedoch nicht erforderlich. Bestätigte der Bauer die in sein Wissen gestellte Tatsache, daß es an der Unglücksstel-le schon mehrfach infolge Vereisung zu Unfällen gekommen war, so hätte das bei der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung Anlaß geben müssen zu der weiteren Prüfung, ob nicht auch dem Straßenwärter NN, der ebenfalls Kenntnis von Unfällen haben sollte, die Unfallursache - Vereisung - bekannt gewesen war oder hätte bekannt sein müssen. Außerdem wäre zu erwägen gewesen - und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Straßenwärter möglicherweise um einen Bediensteten des Beklagten handelte -, ob es auf einen vorwerfbaren Mangel der Organisation des Beklagten hindeute, wenn ihm derartige Unfälle und ihre Ursache unbekannt geblieben seien. Der verkehrssicherungspflichtige Beklagte hatte eine Organisation zu schaffen und zu überwachen, welche die Kenntnis-
erlangung und Verwertung solcher Umstände gewährleistet, die auf eine besondere Gefährlichkeit einzelner Straßenstellen hindeuten (vgl. BGH in VersR 1959» 1027 f; 1958, 521, 522).
Die aufgezeigte Indizwirkung des unter Beweis gestellten Vortrags der Klägerin hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht beachtet und damit § 286 ZPO verletzt. Gemäß § 356 ZPO war der Klägerin auch insoweit Gelegenheit zu geben, die notwendigen Angaben zur Person des Zeugen nachzuholen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob es dem Beklagten als Verschulden anzurechnen sei, daß er - und zwar unabhängig von einer Häufung von Glatteisunfällen - nicht Kenntnis von der unterstelltermaßen vorhandenen besonderen Gefährlichkeit der Un« fallstelle auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Daß ein Bediensteter des Beklagten schon vor dem Unfall der Klägerin von der Eisbegünstigung an der Unfallstelle gewußt habe oder habe wissen müssen, habe der Beklagte unwiderlegt bestritten; an einem zulässigen Beweis' antrag der Klägerin für ihre Behauptung fehle es. Es könne nicht festgestellt werden, daß Bedienstete des Beklagten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten mit einer Eisbegtlnstigung hätten rechnen müssen. Eine Prüfung der Frage sei nicht möglich, weil die darlegungspflichtige Klägerin trotz eines Hinweises durch das Gericht die eisbegünstigende Ursache nicht genannt habe. Der Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht hiermit unzutreffende Anforderungen an die Klägerin hinsichtlich der Darlegung des Verschuldens
gestellt und die Beweislast verkannt habe, kann Im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.
Nachdem das Berufungsgericht einmal zugunsten der Klägerin von der Unterstellung ausgegangen war, es handele sich bei dem Unfallbereich um eine besonders gefährliche Stelle, durfte es nicht zur Feststellung des Verschuldens des Beklagten von der Klägerin die Darlegung der Umstände fordern, welche die besondere Eisbegünstigung bewirkten. Das gehörte schon zur Prüfung der besonderen Gefährlichkeit. Die Begründung des Berufungsgerichts zeigt, daß die von ihm vorge nommene allgemeine Unterstellung nicht als Ausgangspunkt der Verschuldensprüfung geeignet war.
Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang zunächst auf klären und fest stellen müssen, ob und bejahendenfalls aus welchem konkreten Grund allein der Straßenabschnitt bei Kilometerstein im Gegensatz zu dem gesamten sonstigen Verlauf der Landstraße ■■ besonders anfällig für unvermittelte Eisbildung war, ohne daß dies dem in erhöhtem Maß sorgfältigen Verkehrsteilnehmer erkennbar war. Erst die Feststellung dieser konkreten Ursache(n) ermöglichte die Entscheidung, ob (auch eine konkretisierte Streuverpflichtung im Zeitpunkt des Unfalls bestand und) es dem Beklagten als Verschulden anzulasten sei, daß ihm diese Ursache (n) verborgen geblieben war(en). Das muß ganz besonders aus folgendem Grund gelten: Von den jeweiligen Umständen, die im Einzelfall die besondere nicht erkennbare Eisbegünstigung bewirken, ist es abhängig, was der Geschädigte an tatsächlichen Einzelheiten zu dem
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Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen vorzutragen hat. Während es beispielsweise bei besonderen Eigenarten oder bei Veränderungen der Straße auf der Hand liegt, daß der Verkehrs sicherungspflichtige von ihnen und ihrer Wirkung auf die Bildung von Glatteis Kenntnis haben muß (zu demindest wenn er seiner Pflicht zur Schaffung einer ordnungsgemäßen Organisation zur Erfüllung der aus der Verkehr sicherungspflicht sich ergebenden Aufgaben nachgekommen ist), sind andererseits auch Umstände denkbar, die eine besondere Eisbegünstigung hervor rufen, ohne daß ihre Bedeutung und Wirkung dem Verkehrssicherungspflichtigen ohne weiteres bekannt sein müssen. Braucht der Geschädigte im ersten Fall zu dem Verschulden in der Regel lediglich die Ursachen der Eis-begünstigung vorzutragen (und zu beweisen), so wird er im anderen Fall regelmäßig darüber hinaus noch darzulegen (und zu beweisen) haben, aus welchem Grund dem in Anspruch genommenen Verkehrssicherungspflichtigen zu demindest bei ordnungsgemäßer Organisation die eisbegünstigenden Umstände und die dadurch verursachte besondere Gefährlichkeit eines Straßenstücks nicht hätten unbekannt bleiben dürfen.
Damit ist nicht ausgeschlossen, daß das Tatsachengericht seiner Entscheidung Unterstellungen zugrunde legt. Es dürfen aber nur ganz bestimmte tatsächliche Umstände unterstellt werden, die im Einzelfall die besondere Gefährlichkeit einer Straßenstelle auslösen. Auf Grund von solchermaßen unterstellten tatsächlichen Gegebenheiten läßt sich dann das Verschulden des Inanspruchgenommenen beurteilen.
III.
Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist das Berufungsurteil aufzuheben; es bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
1. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht nicht näher behandelte Frage, ob der Beklagte vor der Unfallstelle wenigstens durch ein Warnzeichen auf eine besondere Gefährdung durch Glatteis hätte hinweisen müssen. Eine Warnpflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könnte, bestand für den verkehrssicherungspflichtigen Beklagten nur,wenn er im Unfallbereich auch zu dem Streuen verpflichtet war (Senatsurteile MDR 1954, 657 = Warn 1964 Nr. 99; NJW I960, 432), was sich aber nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht entscheiden läßt.
2. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung in prozessualer Hinsicht ggf. zu prüfen haben, ob für den von der Klägerin gestellten Antrag zu 2) ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung auch insoweit anzuerkennen ist, als er auf Ersatz bereits entstandenen Schadens gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat bisher nichts dazu gesagt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das berechtigte Interesse an einer derartigen Feststellung von der Rechtsprechung anerkannt wird.
In sachlicher Hinsicht wird das Berufungsgericht zur Feststellung der besonderen Gefährlichkeit des Un-
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fallbereichs den Behauptungen der Klägerin (etwa S.2,
3 und 4 BU) nachzugehen und aufzuklären haben, welche tatsächlichen Umstände dort - und zwar nur dort -in erhöhtem Maß zur Bildung von Glatteis geführt haben können, ohne daß dies einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer auffallen mußte. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß an die Dar-legungs- und insbesondere die Substantiierungslast der Klägerin hinsichtlich der besonderen Gefährlichkeit nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen.
3. Wegen der Aufhebung des Urteils im vollen Umfang hat das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden.
Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer
Gähtgens Keßler