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BGH

Gericht: BGH

Ein im April 1958 beschlossener und im Mai 1958 veröffentlichter Bebauungsplan hob den Bebauungsplan von 1929 auf; er enthielt keine neuen Bestimmungen über die Bebaubarkeit dieser zehn Flurstücke, sondern wies nur auf eine Bausperre aus dem Jahre 1957 unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 der Bremischen Staffelbauordnung hin. Oktober 1966 die zehn Flurstücke an die beklagte Gemeinde zu dem Preis von 22 DM/qm und mit dem in den Kaufvertrag aufgenommenen Vorbehalt, die Klägerin könne einen ihr nach enteignungsrechtliehen Gesichtspunkten für die Flurstücke etwa zustehenden Mehrbetrag auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Das Berufungsgericht hat in dem der Klägerin eingeräumten Vorbehalt die Möglichkeit zu einer anderweiten Festsetzung des vereinbarten Kaufpreises für den Fall gesehen, daß dieser den nach §§ 95, 141 BBauG zu bestimmenden gemeinen Wert der Grundstücke nicht erreiche, und hat für die Bemessung des Entgelts diesen Verkehrswert im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf 25 DM/qm veranschlagt. Hierbei hat das Berufungsgericht die Flurstücke als Rohbauland ohne nahe Bauerwartung eingestuft, Vergleichspreise herangezogen und für das Jahr 1963 einen Wert von 19 DM, für 1964 einen solchen von 22 DM/qm angenommen, auf den bei Berücksichtigung der weiteren Preisentwicklung bis zu dem Verkaufstag des 20. Die eigentliche Aufgabe des Revisionsgerichts ist nicht, selbst den Quadratmeterpreis der von der Klägerin verkauften Grundstücke richtig zu ermitteln, sondern die, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den von ihm angesetzten Preis richtig, d.h. ohne Rechtsfehler ermittelt hat. 1. Der Klägerin kann zunächst nicht zugegeben werden, für die verkauften Grundstücke habe ein Bebauungsplan und damit kein Bebauungsrisiko bestanden, dementsprechend hätten die Grundstücke einen hohen Wert gehabt. 3 und die Gewerbeklasse III festgesetzt hatte, aufgehoben und hat neue Bestimmungen über die Bebaubarkeit der Flurstücke nicht getroffen, sondern lediglich auf eine Bausperre hingewiesen. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe, ohne hierfür eine Begründung zu geben, im Widerspruch zu dem Gutachten des Gutachterausschusses eine Vergleichbarkeit des Gebietes Huchting mit dem Gebiet zwischen NeflHBHl- und Mai 1966 für und das Jahr 1965 einen Preis von 35 DM/qm, in seinem Gutachten vom 22. ln diesem Zusammenhang ist gegenüber dem Hinweis der Revision auf die Verhältnisse in der G®-■■■■i Süd (Abschnitt III 3 der Revisionsbegründung) zu betonen: bie Klägerin hat nicht überzeugend darzutun vermocht, auf ihrem Grundbesitz sei gleich der GMBHHBi Süd eine Bebauung bis zu acht Stockwerken möglich gewesen. Sie meint, das Berufungsgericht habe der Klägerin, weil es nur den Gutachterausschuß und nicht entsprechend dem Antrag der Klägerin (auch) einen freien Sachverständigen eingeschaltet und damit der Klägerin die Möglichkeit genommen habe, Unrichtigkeiten des Gutachtens durch Befragung in der mündlichen Verhandlung auszuräumen, das rechtliche Gehör entzogen. Auch sonst ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Gutachten von Behörden auch im Zivilprozeß - und zivilprozessuale Bestimmungen sind für das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen entsprechend heranzuziehen: § 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG - zulässige Beweismittel sind (RGZ 44, 151; BGH LM ZPO § 272 b Nr.4 und MDR 1964, 223 mit Nachweisen). Wäre aber eine Befragung von Mitgliedern des Gutachterausschusses in der mündlichen Verhandlung statthaft, so hätte die Klägerin nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen einen Antrag auf Vernehmung in dem Termin, in dem das Gutachten in den Rechtsstreit eingeführt wurde, stellen müssen. Ihr Vorbringen, die beamteten Mitglieder des Gutachterausschusses, die den Inhalt des Gutachtens ausschlaggebend beeinflußten, gelangten regelmäßig zugunsten der Gemeinden zu einem wesentlich zu niedrigen Wert, ist so allgemein gehalten, daß ihm das Berufungsgericht ein besonderes Gewicht nicht beizu demessen brauchte. Lilienthaler Heerstraße höher gelegen hatten als in entfernteren Teilen, die Baugeseilschaften nähmen aber an, daß sich im Gesamtgebiet noch ein tragbarer Mischpreis ergebe, ferner, mit der Bebauung des betreffenden Gebiets sei in der nächsten Zeit noch nicht zu rechnen, die hier eingeschalteten Baugesellschaften rechneten mit mehr als fünf Jahren.Bas Gutachten entbehrt nicht, wie die Revision meint, einer soliden Grundlage, sondern erwähnt in zulässiger und sachgebotener Weise die zukünftige Entwicklung unter Einbeziehung der Ansichten der Baugesellschaften im Rahmen dessen, was an sicherer Beurteilung eines zukünftigen Geschehens sich ermöglichen läßt.

Zitierte Normen: § 411 ZPO § 161 BBauG § 97 ZPO
GrundstückFlurstückeBerufungsgerichtpreisenGutachtenDM/qmKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
040f 003
IM NAMEN DES VOLKES
1JI_ZR_129/68	URTEIL	Verkündet	am
2.	November 1970 Schorm,
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Anna Margarethe (genannt Grete) M geb. StflHBB,	NefHHBM	Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde B	, vertreten durch
 den Senator für das Bauwesen,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br*
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt,
 Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatisehen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4* Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klägerin gehörten zehn insgesamt 14*340,3 qm große Flurstücke im Gebiet zwischen der NeMHBHH und der KflBstraße in BflU* Die Flur stücke, die zu dem Teil als Kleingartenpachtland, zu dem größeren Teil als landwirtschaftliche Fläche genutzt wurden, grenzten nicht an eine ausgebaute Straße. Ein Bebauungsplan aus dem Jahre 1929 hatte für die Flurstücke die Baustaffel 2 bzw. 3 und die Gewerbeklasse III festgesetzt. Ein
 im April 1958 beschlossener und im Mai 1958 veröffentlichter Bebauungsplan hob den Bebauungsplan von 1929 auf; er enthielt keine neuen Bestimmungen über die Bebaubarkeit dieser zehn Flurstücke, sondern wies nur auf eine Bausperre aus dem Jahre 1957 unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 der Bremischen Staffelbauordnung hin.
Die Klägerin verkaufte am 20. Oktober 1966 die zehn Flurstücke an die beklagte Gemeinde zu dem Preis von 22 DM/qm und mit dem in den Kaufvertrag aufgenommenen Vorbehalt, die Klägerin könne einen ihr nach enteignungsrechtliehen Gesichtspunkten für die Flurstücke etwa zustehenden Mehrbetrag auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Das Eigentum ging am 15. Februar 1967 auf die Beklagte über.
Die Klägerin hält für die Flurstücke einen Preis von 35 DM/qm für angemessen und begehrt die Verurteilung der Beklagten dazu, ihr einen Mehrbetrag von 189.026,50 DM (13 DM/qm) nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klägerin unter der Annahme eines Mehrpreises von 1 DM/qm nur 14.54-0,50 DM nebst Zinsen hieraus zugebilligt.
Die Klägerin verfolgt, nachdem ihre Berufung erfolglos geblieben ist, mit der Revision ihren Klagantrag weiter, soweit ihm nicht vom Landgericht entsprochen worden ist. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Das Berufungsgericht hat in dem der Klägerin eingeräumten Vorbehalt die Möglichkeit zu einer anderweiten Festsetzung des vereinbarten Kaufpreises für den Fall gesehen, daß dieser den nach §§ 95, 141 BBauG zu bestimmenden gemeinen Wert der Grundstücke nicht erreiche, und hat für die Bemessung des Entgelts diesen Verkehrswert im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf 25 DM/qm veranschlagt. Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen keine Bedenken. Insbesondere kann nicht - und wird dies auch nicht seitens der Revision - in Zweifel gezogen werden, ein vertraglicher Anspruch könne dahin begründet werden, daß der Berechtigte für ein verkauftes, insbesondere zur Vermeidung der Enteignung abgetretenes Grundstück eine Geldleistung beanspruchen darf, die ihm bei Durchführung des Enteignungsverfahrens gewährt worden wäre (vgl. namentlich Urteil des Senats vom 20. November 1967 - III ZR 161/65 = LM LandbeschG Nr. 12).
Hierbei hat das Berufungsgericht die Flurstücke als Rohbauland ohne nahe Bauerwartung eingestuft, Vergleichspreise herangezogen und für das Jahr 1963 einen Wert von 19 DM, für 1964 einen solchen von 22 DM/qm angenommen, auf den bei Berücksichtigung der weiteren Preisentwicklung bis zu dem Verkaufstag des 20. Oktober 1966 ein Zuschlag von 1 DM zu machen sei.
Hierzu ist im Rahmen der von der Revision ausgelösten Überprüfung zu sagen:
Die eigentliche Aufgabe des Revisionsgerichts ist nicht, selbst den Quadratmeterpreis der von der Klägerin verkauften Grundstücke richtig zu ermitteln, sondern die, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den von ihm angesetzten Preis richtig, d.h. ohne Rechtsfehler ermittelt hat.
Die Sachbehandlung des Berufungsgerichts läßt sich im vorliegenden Pall seitens des Revisionsgerichts nicht beanstanden.
1. Der Klägerin kann zunächst nicht zugegeben werden, für die verkauften Grundstücke habe ein Bebauungsplan und damit kein Bebauungsrisiko bestanden, dementsprechend hätten die Grundstücke einen hohen Wert gehabt. Der Bebauungsplan von 1958 hatte vielmehr den Bebauungsplan von 1929, der für die Grundstücke die Baustaffel 2 bzw. 3 und die Gewerbeklasse III festgesetzt hatte, aufgehoben und hat neue Bestimmungen über die Bebaubarkeit der Flurstücke nicht getroffen, sondern lediglich auf eine Bausperre hingewiesen. Auch hatte die Ausweisung des Jahres 1929 noch nach Jahrzehnten nicht zu einer Bebauung der Grundstücke geführt. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe, ohne hierfür eine Begründung zu geben, im Widerspruch zu dem Gutachten des Gutachterausschusses eine Vergleichbarkeit des Gebietes Huchting mit dem Gebiet zwischen NeflHBHl- und
K®®straße abgelehnt,ist ungerechtfertigt, bas Berufungsgericht hat seine Meinung auf Bl. 7/8 seines Urteils näher begründet. Auch hat der Gutachterausschuß in seinem Gutachten vom 17. November 1967 die Verhältnisse in	auf ihre Vergleichbarkeit
 geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß sie gegenüber dem hier in Betracht kommenden Gebiet unterschiedlich lägen. Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Gutachterausschuß habe in seinem früheren Gutachten vom 10. Mai 1966 für	und
 das Jahr 1965 einen Preis von 35 DM/qm, in seinem Gutachten vom 22. bezember 1967 dagegen wesentlich geringere Preise angegeben, ber Gutachterausschuß hat vielmehr für das Jahr 1965 für HQK| Kaufpreise von 21 bis 34,70 bM bzw. 35 bM/qm genannt, letztere Preise aber auf S. 11 des Gutachtens mit dem Vorliegen besonderer Verhältnisse begründet.
ln diesem Zusammenhang ist gegenüber dem Hinweis der Revision auf die Verhältnisse in der G®-■■■■i Süd (Abschnitt III 3 der Revisionsbegründung) zu betonen: bie Klägerin hat nicht überzeugend darzutun vermocht, auf ihrem Grundbesitz sei gleich der GMBHHBi Süd eine Bebauung bis zu acht Stockwerken möglich gewesen.
2. bas angefochtene Urteil leidet auch - richtig verstanden - nicht,wie die Revision (Abschnitt II 2 der Revisionsbegründung) meint, an einem inneren Widerspruch. Wenn das Urteil auf seiner Seite 8 auf
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die Bekundung des Gutachterausschusses vom 17. November 1967 verweist, die Rohbaulandpreise in BBBB hätten sich von 1964 bis 1965 nur noch gering erhöht und seien seitdem gleich geblieben, so hat damit das Berufungsgericht - mehr zu tun, hatte es in diesem Zusammenhang keinerlei Anlaß - diese Erklärung als Feststellung in sein Urteil nur bis zu dem maßgeblichen BewertungsStichtag des 20. Oktober 1966 übernommen. Dann aber konnte es, ohne sich zu widersprechen, ein Steigen der Grundstückspreise in der folgenden Zeit annehmen und demgemäß die Berücksichtigung der im Jahre 1968 zustande gekommenen Verkäufe MaflHBI in	und	OHB in MoIHHIB ablehnen.
3.	Der umfangreiche Vortrag der Revision gemäß Abschnitt IV der Revisionsbegründung schlägt nicht durch.
Sie meint, das Berufungsgericht habe der Klägerin, weil es nur den Gutachterausschuß und nicht entsprechend dem Antrag der Klägerin (auch) einen freien Sachverständigen eingeschaltet und damit der Klägerin die Möglichkeit genommen habe, Unrichtigkeiten des Gutachtens durch Befragung in der mündlichen Verhandlung auszuräumen, das rechtliche Gehör entzogen. Wäre nämlich eine Befragung im Sinne des § 411 ZPO, weil das Gutachten von einer Pachbehörde und nicht von einer Einzelperson erstattet ist,nicht möglich, so wäre das eine Polge, die der Gesetzgeber des Bundesbaugesetzes bewußt in Kauf genommen hat.
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Auch sonst ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Gutachten von Behörden auch im Zivilprozeß - und zivilprozessuale Bestimmungen sind für das gerichtliche Verfahren in Baulandsachen entsprechend heranzuziehen: § 161 Abs. 1 Satz 1 BBauG - zulässige Beweismittel sind (RGZ 44, 151; BGH LM ZPO § 272 b Nr.4 und MDR 1964, 223 mit Nachweisen). Hält der Richter ein solches schriftliches Gutachten für ausreichend, so braucht er Anträgen auf Anhörung freier Sachverständiger nicht stattzugeben. Freilich kann sich bei Unklarheiten, Widersprüchen oder sonstigen Mängeln eines Gutachtens des Gutachterausschusses oder bei besonders schwierigen Fragen die zusätzliche Anhörung eines Sachverständigen als geboten erweisen. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin Jedoch nicht dargetan. Wäre aber eine Befragung von Mitgliedern des Gutachterausschusses in der mündlichen Verhandlung statthaft, so hätte die Klägerin nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen einen Antrag auf Vernehmung in dem Termin, in dem das Gutachten in den Rechtsstreit eingeführt wurde, stellen müssen.
Ihr Vorbringen, die beamteten Mitglieder des Gutachterausschusses, die den Inhalt des Gutachtens ausschlaggebend beeinflußten, gelangten regelmäßig zugunsten der Gemeinden zu einem wesentlich zu niedrigen Wert, ist so allgemein gehalten, daß ihm das Berufungsgericht ein besonderes Gewicht nicht beizu demessen brauchte. In diesem Zusammenhang ist nicht außer acht zu lassen, daß der Gesetzgeber in § 139 Abs. 3 Satz 3 BBauG einen Gutachter von der Mitwir-
kung dann ausgeschlossen hat, wenn er in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist, die bloße Eigenschaft als Beamter, sei es auch einer enteignungsbegünstigten Stadtgemeinde, also nicht mit der Tätigkeit des Gutachters als unvereinbar angesehen hat.
Abwegig ist es, daß die Revision beanstandet, das Gutachten des Gutachterausschusses stütze sich in mangelhafter Weise auf Vermutungen statt auf Tatsachen. An der von der Revision angezogenen Stelle sagt das Gutachten, bestimmte aufgetretene Preisunterschiede seien dadurch bedingt, daß die Forderungen (von Grundstücksverkäufern) in der Nähe der
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Lilienthaler Heerstraße höher gelegen hatten als in entfernteren Teilen, die Baugeseilschaften nähmen aber an, daß sich im Gesamtgebiet noch ein tragbarer Mischpreis ergebe, ferner, mit der Bebauung des betreffenden Gebiets sei in der nächsten Zeit noch nicht zu rechnen, die hier eingeschalteten Baugesellschaften rechneten mit mehr als fünf Jahren.Bas Gutachten entbehrt nicht, wie die Revision meint, einer soliden Grundlage, sondern erwähnt in zulässiger und sachgebotener Weise die zukünftige Entwicklung unter Einbeziehung der Ansichten der Baugesellschaften im Rahmen dessen, was an sicherer Beurteilung eines zukünftigen Geschehens sich ermöglichen läßt.
4.	Bie vorstehend nicht behandelten, auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegenden Rügen der Revision
 greifen nicht durch; hierfür bedarf es keiner Begründung (Art. 1 Nr. 4 EntlastungsG vom 15. August 1969)*
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Meyer		Br. Kreft		Dr. Arndt
	Dr. Hußla		Keßler