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BGH

Gericht: BGH

Per IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Oktober 1965 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Pr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr» Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr» Reinhardt für Recht erkannt: Pie Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens werden der Klägerin zur Hälfte auferlegt» Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtzuges dem Berufungsgericht Vorbehalten, Von Rechts wegen Tatbestands Wegen des Sachund StreitStandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 4* Mai 1964 III ZR 61/63 Bezug genommen, durch das das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8« Januar 1963, das seinerseits den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, aufge hoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war0 Im Verlauf des weiteren Verfahrens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihre Klage auf 16 ooo PM mit Zinsen erweitert* Unstreitig war jedoch in diesem Zeitpunkt der über den ursprünglichen Klageantrag in Höhe von 7 835,5o DM hinausgellende Betrag nebst den geltend gemachten Zinsen in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Detmold (1 0 46/63)? Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage, soweit sie im Berufungsrechtszug erweitert worden ist (d*h* in Höhe von /I6 ooo DM -7 835?5o DM f7 8 164?5o DM), durch Prozeßurteil, mithin als unzulässig abgewiesen hat* Die Revision vertritt dazu Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben* Pur die Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich die Sachund Verfahrenslage maßgebend, wie sie bei Schluß der Verhandlung bestand* Pur die - zwar nicht nur auf besonders erhobene Einrede, sondern von Amts wegen zu berücksichtigende- Präge, der anderweiten Rechtshängigkeit des Klageanspruchs gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes und auch nicht für den Einwand der Rechtskraft* Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aber war unstreitig der feil des Klageanspruchs, um den die Klageforderung im JBerufungsrechtszug erweitert worden ist, noch anderweit rechtshängig* Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 156 ZPO liegt ebenfalls nicht vor* Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht die Pflicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung hat, waren hier unzweifelhaft nicht gegeben* Denn eine Pflicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung besteht nur, wenn sich - 3ei es auch auf Grund nachträglichen Vorbringens einer Partei - ergibt, daß in der - geschlossenen - Verhandlung der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt war und für das Gericht ein unbeachtet gebliebener Anlaß bestand, nach § 139 ZPO für weitere Aufklärung des Sachverhalts Sorge zu tragen (vgl* BGH DM Nr* 1 a zu § 156 ZPO mit weiteren Nachweisen)* Das trifft hier nicht zu, da - wie ge- Dieser Gesichtspunkt kann hier jedoch nicht ohne weiteres zu dem Ergebnis führen, daß der Beklagte die Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Klägerin angesichts der Forderungen, die der Regierungspräsident für die Aufbauplanungen gestellt hatte, hätte ablehnen dürfen und müssen» Hier ist vielmehr zu beachten: In der -von den Parteien zu dem Gegenstand ihres Vortrages gemachten- Verfügung des Oberkreisdii*ektors des beklagten Landkreises vom 11» Oktober 1958? vom 26o Juli 1958)o Danach läßt sich nicht ausschließen, daß dem Regierungspräsidenten vor Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung durch den Beklagten das Bauvorhaben der Klägerin, dessen Durchführung die Wohhsiedlungsgenehmigung dienen sollte, bekannt war und er in Kenntnis dessen und nach Prüfung dieses Bauvorhabens seine Zustimmung zur Erteilung der Genehmigung gegeben hat* Sollte das aber der Pall gewesen sein, dann würde der Regierungspräsident insoweit gebunden gewesen sein, und er hätte später nicht mehr Forderungen für die Aufbauplanung stellen können, die der Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin, das den Gegenstand der mit seiner Zustimmung erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung gebildet hatte, im Wege standen» Vielmehr würde angesichts der ausdrücklichen Zustimmung des Regierungspräsidenten zu der Wohnsiedlungsgenehmigung insoweit auch die Bindung für das spätere Baugenenmigungs-verfahren eingetreten sein (vgl, BVerwGE 6, 198, 199)« In dem gedachten Fall hätte der Regierungspräsident deshalb auch nicht mit Wirkung gegen die Klägerin die in seiner Verfügung vom 19« September 1958 für die Aufbauplanung gestellten Forderungen stellen können, soweit durch sie die Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin behindert worden wäre, so daß in diesem Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diese Vertagung den Beklagten auch nicht hätte berechtigen können, trotz erteilter Wohnsiedlungsgenehmigung die Baugenehmigung zu versagen. IIIo Die die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückweisende Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem insoweit, wie das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden hat, mit der gegebenen Begründung nicht bei Bestand bleiben, und sie kann mit anderer Begründung ebenfalls nicht gehalten werden» Da andererseits auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts auch eine anderweite Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, muß das Berufungsurteil in dem genannten Umfang aufgehoben und die Sache nochmals zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»

Zitierte Normen: § 156 ZPO § 3d BRDBauRegVO
RegierungspräsidentenGrundBerufungsgerichtErteilungKlägerinVerhandlungWohnsiedlungsgenehmigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2017
IM NAMEN DES VOLKES
29/65.	URTEIL	Verkündet	am
4o Oktober 1965 Scheibl,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 derRflHH^P	Seilschaft	mbH	in
 PflBHHHHP StrT^^yver treten durch ihre Geschäfts führer Maurermeister W, B®HHHB^Dinl0Ingo 0 und Ing» Ao	sämtlichinfBBBP?
Klägerin und Revisionsklägerin,,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Landkreis BfllHR, vertreten durch den Oberkreisdirektor in DflBr
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br,
o
 
Per IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Oktober 1965 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Pr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr» Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr» Reinhardt
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18» Mai 1965 wird zurüekgewiesen, soweit die Klage in Höhe von 8 164? 5o PM mit Zinsen als unzulässig abgewiesen worden ist. Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Pie Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens werden der Klägerin zur Hälfte auferlegt» Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtzuges dem Berufungsgericht Vorbehalten,
 Von Rechts wegen Tatbestands
 Wegen des Sachund StreitStandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 4* Mai 1964 III ZR 61/63 Bezug genommen, durch das das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8« Januar 1963, das seinerseits den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, aufge hoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war0
 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihre Klage auf 16 ooo PM mit Zinsen erweitert* Unstreitig war jedoch in diesem Zeitpunkt der über den ursprünglichen Klageantrag in Höhe von 7 835,5o DM hinausgellende Betrag nebst den geltend gemachten Zinsen in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Detmold (1 0 46/63)? in dem die Klägerin einen Restschaden von 76 22o DM geltend gemacht hat, anhängige Der Beklagte hat der Klageerweiterung widersprochen, die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben und sich hilfsweise auch wegen des weiteren Klagebetrages auf Verjährung berufen*
Das Oberlandesgericht hat durch das jetzt angefoch-tene Urteil die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen mit der Begründung-, daß die Klage, soweit sie im Berufungsrechtszug erweitert worden ist, : angesichts dtu* Rechtshängigkeit dieses Betrages durch Prozeßurteil, im übrigen aus sachlichen Gründen abzuweisen sei* .
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren vor dem Oberlandesgericht zuletzt gestellten Antrag weiter*
Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels *
Ent s c heidungsgründe:
I*
Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage, soweit sie im Berufungsrechtszug erweitert worden ist (d*h* in Höhe von /I6 ooo DM -7 835?5o DM f7 8 164?5o DM), durch Prozeßurteil, mithin als unzulässig abgewiesen hat* Die Revision vertritt dazu
 
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die Auffassung, daß es.fur die "Einrede" der Rechtshängigkeit ebenso wie bei dem Einwand der Rechtskraft maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an-komme; zu demindest hätte das Berufungsgericht, nachdem die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung die Zurücknahme der Klage in Höhe von 8 164,5o DM in dem Verfahren 1 0 46/63 Landgericht Detmold dem Berufungsgericht schrift-sätzlich mitgeteilt gehabt habe, die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder eröffnen müssen*
Hiermit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben* Pur die Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich die Sachund Verfahrenslage maßgebend, wie sie bei Schluß der Verhandlung bestand* Pur die - zwar nicht nur auf besonders erhobene Einrede, sondern von Amts wegen zu berücksichtigende- Präge, der anderweiten Rechtshängigkeit des Klageanspruchs gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes und auch nicht für den Einwand der Rechtskraft* Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aber war unstreitig der feil des Klageanspruchs, um den die Klageforderung im JBerufungsrechtszug erweitert worden ist, noch anderweit rechtshängig* Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 156 ZPO liegt ebenfalls nicht vor* Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht die Pflicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung hat, waren hier unzweifelhaft nicht gegeben* Denn eine Pflicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung besteht nur, wenn sich - 3ei es auch auf Grund nachträglichen Vorbringens einer Partei - ergibt, daß in der - geschlossenen - Verhandlung der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt war und für das Gericht ein unbeachtet gebliebener Anlaß bestand, nach § 139 ZPO für weitere Aufklärung des Sachverhalts Sorge zu tragen (vgl* BGH DM Nr* 1 a zu § 156 ZPO mit weiteren Nachweisen)* Das trifft hier nicht zu, da - wie ge-
 
sagt - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Klage in dem Parallelprozeß noch nicht ermäßigt worden warQ In allen übrigen Fällen ist die Wiedereröffnung der Verhandlung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, und zwar selbst dann, wenn - was hier nicht zutrifft -dem Gericht nach Schluß der mündlichen Verhandlung Tatsachen vorgetragen werden, die einen Restitutionsgrund darstellen können (BGHZ 3o, 6o? 65/6)o Baß hier das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hätte, wenn es von einer - von ihm zwar erwogenen (S 12 B0) - Wiedereröffnung der Verhandlung auf Grund der von der Klägerin vorgeiragenen Klageermäßigung in dem Parallelprozeß abgesehen hat, kann nicht anerkannt werdenc Die Klägerin wollte sich - wie hach den Umständen ganz offensichtlich ist - auf die inzwischen erfolgte Erhöhung der Revisionssumme einrichteh» Angesichts dessen, daß das die Erhöhung der Revisions summe anordn-^nde Gesetz bereits am 97 o November 1964 ergangen ist, halle die Klage rin für entsprechende Maßnahmen bereits vor vier erst am 13° April 1965 "stattgefundenen Verhandlung vor dem Berufungsgericht genügend Zei t»
Soweit das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, muß mithin die Revision ohne Erfolg bleiben o
II.
Soweit das Berufungsgericht die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen hat, ergibt die rechtliche Nachprüfung des Eerufungsurteils;
In Übereinstimmung mit dem im ersten Revisionsurteil Ausgeführten ist das Berufungsgericht zutreffend davon aus gegangen, daß eine Entschädigungspflicht des Beklagten als
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solche nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 42 ff OBG ohne Rücksicht darauf zu bejahen ist, ob der Widerruf der Ausnahmegenehmigung rechtswidrig war oder nichto Auch soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß der beklagte Landkreis als Baügenehmigungsbehörde einen dem damaligen Bauvorhaben der Klägerin entsprechenden Bauantrag gemäß § 3 der BauregelungsVerordnung hätte ablehnen müssen, begegnen seine Ausführungen keinen rechtlichen Bedenken, wenn man insoweit zunächst von der Bedeutung der bereits erteilt gewesenen Wohnsiedlungs-genehmiguiig absieht „ für die bauliche Entwicklung der Gemeinde waren nach den Vorschriften des Aufbaugesetzes die von der Gemeinde aufzustellenden Lurchführungspläne maßgebend, die ihrerseits von dem Regierungspräsidenten bestätigt oder - soweit es um die Lurchführung einzelner Aufbaumaßnahmen ohne vorherige Aufstelluhg eines Leitplanes ging (§5 AbSo 2 AufbG) - genehmigt werden mußten (§ 11 Aba. 2 AufbG)o Angesichts dieses entscheidenden Einflusses des Regierungspräsidenten auf den gemeindlichen Aufbau konnte sich der Beklagte als Baugenehmigungsbehörde bei der Fra,;e, ob das Bauvorhaben der Klägerin “der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung^* nicht zuwiderlaufen würde (§ 3 der Bauregelungsverordnung), über die insoweit vom Regierungspräsidenten sum Ausdruck gebrachte Auffassung nicht hinwegsetzen * La aber das beabsichtigte Bauvorhaben der Klägerin mit den vom Regierungspräsidenten in seiner Verfügung vom 19» September 1958 aufgestellten Forderungen für den aufzustellenden Leitplan nicht in Einklang zu bringen war, hätte die Baugenehmigung gemäß § 3 der BauregelungsVerordnung nicht erteilt werden dürfen, wenn die Baugenehmigungsbehörde insoweit frei und in ihrer Entschließung nicht durch die zuvor bereits erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung gebunden
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Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 25.. Juni -1964 - III 2R 142/63 So 12/14 (= WM 1964? 1149) der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (hier besonders BVerwGE 3? 351 ff) angeschlossen, daß die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung in bestimmtem Umfang bindende Wirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren hat» Es kann mithin grundsätzlich die Baugenehmigung (oder Bebauungsgenehmigung) nicht mehr aus Gründen versagt werden, die Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren waren» Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der genannten Entscheidungen Bezug genommen. Indes ist es richtig, daß durch die Erteilung der Wohnsiedlungs-genehmigung eine Bindung für das spätere Baugenehmigungsverfahren nicht schlechthin eintritt» Vielmehr ist dem Bundesverwaltungsgericht auch darin beizupflichten, daß eine die Baugenehmigungsbehörde bindende Wirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung nicht eintreten kann, soweit im Baugenehmigungsverfahren Entscheidungen zu treffen sind, für die die Wohnsiedlungsbehörden nicht zuständig sind (vgl» insoweit BVerwGE 6, 198)« Bier war zwar der beklagte Landkreis .ebenso wie für die Erteilung der Wohn-sfedlungsgenehmigung (§4 des -Wohnsiedlungsgesetzes) auch für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 3 der Bauregelungsverordnung zuständig* Bei seiner Entscheidung nach Maßgabe der letztgenannten Vorschrift aber war, wie oben bereits ausgeführt ist, der Beklagte nicht frei, sondern er hatte bei der Entscheidung der Präge, ob das geplante Bauvorhaben einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsmäßigen Bebauung zuwiderlaufen wurde, die vom Regierungspräsidenten zu genehmigenden Planungen zu berücksichtigen* Der Kreis konnte insoweit durch die Erteilung einer Wohnsiedlungsgenehmigung den Regierungspräsidenten hinsichtlich der Aufbauplanungen für die betreffende Gemeinde nicht binden» Soweit mithin der be-
 
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klagte Kreis bei seiner Entscheidung im Baugenehmigungs-Verfahren, seinerseits abhängig war von den Planungen des Regierungspräsidenten;, konnte eine Bindung durch die vorausgegangene Wohnsiedlungsgenehmigung nicht eintreten»
Dieser Gesichtspunkt kann hier jedoch nicht ohne weiteres zu dem Ergebnis führen, daß der Beklagte die Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Klägerin angesichts der Forderungen, die der Regierungspräsident für die Aufbauplanungen gestellt hatte, hätte ablehnen dürfen und müssen» Hier ist vielmehr zu beachten: In der -von den Parteien zu dem Gegenstand ihres Vortrages gemachten- Verfügung des Oberkreisdii*ektors des beklagten Landkreises vom 11» Oktober 1958? mit der die zuvor er-. teilte Teilungsgenehmigung (Wohnsiedlungsgenehmigung) wieder aufgehoben wurde, heißt es wörtlich: "Meine unter Bezugnahme auf die ZustimmungsVerfügung des Herrn Reg» Präsidenten in Detmold vom 6o8» 1958 - h;»: 34° II-D°54/57 erteilte feilungsgenehm!gung hebe ich hiermit aufVo Danach kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Regierungspräsident t.n dem Verfahren betreffend die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung beteiligt worden ist und er zu der Wohnäledlungsge**ehit Igung seine Zustimmung gegeben hat» In diesem Verfahren aber ging es um die Durchführung des nier interessierenden Bauvorhabens der Klägerin, und die Stadt Detmold hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erklärt, daß der Teil-bebauungsplan für das Bauvorhaben der Klägerin in den endgültig aufzustellenden Durchführungsplan für das gesamte Baugebiet Hiddeser Berg so eingegliedeit und eingepaßt werde, daß Schwierigkeiten bei der Aufstellung des Gesamtplanes (Durchführungspläne Hiddeser Berg) nicht auf-treten könnten (vgl» auch die im Parteivertrag in Bezug genommenen Schreiben des Kreises an die Stadt Detmold
 vom 19° Juli 1958 und Schreiben der Stadt Detmold
 
vom 26o Juli 1958)o Danach läßt sich nicht ausschließen, daß dem Regierungspräsidenten vor Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung durch den Beklagten das Bauvorhaben der Klägerin, dessen Durchführung die Wohhsiedlungsgenehmigung dienen sollte, bekannt war und er in Kenntnis dessen und nach Prüfung dieses Bauvorhabens seine Zustimmung zur Erteilung der Genehmigung gegeben hat* Sollte das aber der Pall gewesen sein, dann würde der Regierungspräsident insoweit gebunden gewesen sein, und er hätte später nicht mehr Forderungen für die Aufbauplanung stellen können, die der Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin, das den Gegenstand der mit seiner Zustimmung erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung gebildet hatte, im Wege standen» Vielmehr würde angesichts der ausdrücklichen Zustimmung des Regierungspräsidenten zu der Wohnsiedlungsgenehmigung insoweit auch die Bindung für das spätere Baugenenmigungs-verfahren eingetreten sein (vgl, BVerwGE 6, 198, 199)« In dem gedachten Fall hätte der Regierungspräsident deshalb auch nicht mit Wirkung gegen die Klägerin die in seiner Verfügung vom 19« September 1958 für die Aufbauplanung gestellten Forderungen stellen können, soweit durch sie die Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin behindert worden wäre, so daß in diesem Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diese Vertagung den Beklagten auch nicht hätte berechtigen können, trotz erteilter Wohnsiedlungsgenehmigung die Baugenehmigung zu versagen.
Wenn das Berufungsgericht die hier in Rede stehenden, aus dem Parteivertrag sich ergebenden Umstände nicht gewürdigt hat, so bedeutet das - entgegen der'Meinung des Revisionsbeklagten - nicht lediglich einen mar gels entsprechender Rüge in der Revisionsbegründüng unbeachtlichen Verfahrensfehler, sondern - zu demindest auch - einen materiellen Fehler des Berufungsufteils in der rechtlicher] Wertung des ParteiVorbringens,
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IIIo
 Die die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückweisende Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem insoweit, wie das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden hat, mit der gegebenen Begründung nicht bei Bestand bleiben, und sie kann mit anderer Begründung ebenfalls nicht gehalten werden» Da andererseits auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts auch eine anderweite Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, muß das Berufungsurteil in dem genannten Umfang aufgehoben und die Sache nochmals zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Soweit die Revision ohne Erfolg geblieben ist, hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen» Im übrigen ist die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges den Berufungsgericht zu überlassen»
Br» Pagendarm	Dr» Kreft	Gahtgens
 Keßler
 Dr» Reinhardt