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BGH · III ZR 129/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 129/63

Nach einer im Juni 1961 in Kraft getretenen, vom Rat der Beklagten am 23o Februar 1961 verabschiedeten "Verordnung zur Ausweisung von Baugebieten und über die Abstufung der Bebauung für das Gebiet der Stadt Wuppertal" ist nunmehr eine fünfgeschossige Bebauung in jenem Gebiet vorgesehene Im Jahre 1951 hatte die Beklagte für das dem Grundstück des Klägers gegenüber an der Westecke der Hügelstraße gelegene Grundstück eine sechsgeschossige Bebauung genehmigt; die Erteilung eines förmlichen Dispenses war unterbliebene 1955/56 beantragte der Kläger im Wege der Bauanfrage durch seine Architekten Garenfeld und Theissen die Genehmigung' zur Errichtung eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses «> Zu dieser Zeit waren die an das Grundstück des Klägers angrenzenden Nachbargrundstücke auf der Berliner Straße noch nicht neu bebaut* Am 29o Januar 1957 kam es zu einer Besprechung des Vorhabens zwischen den Architekten des Klägers und Baurat Bühnen sowie Bauassessor Koepels als Vertreter der Beklagten* Dabei wurde den Architekten erklärt, daß nur viergeschossig gebaut werden dürfe mit einem zurückgesetzten fünften Geschoß, das nicht zu Wohnzwecken benutzt werden dürfe* die Genehmigung zu dem Bau eines viergeschossigen Hauses mit einem zurückgesetzten fünften Wohngeschoß» Später wurden auch die Grundstücke Nr0 209 und 211 in dieser Weise bebaut» Inzwischen hat die Beklagte dem Kläger auf Antrag diese Bebauungsweise ebenfalls genehmigt» Durch das Bauordnungen der Beklagten wurde schon zwei Tage vor dem Richtfest (Dezember 1957) bei dem Architekt des Klägers, TflHIB, angefragt, ob das fünfte Geschoß des Hauses des Klägers auf ein Vollgeschoß umgestellt und zurückgesetzt mit Balkon ausgeführt werden könnte. Januar 1957 unrichtigerweise erklärt, die viergeschossige Bauweise sei endgültig und rechtskräftig festgelegt, sowie mit Nachdruck darauf hingewiesen, jede Beschwerde gegen diese Beschränkung auf vier Vollgeschosse sei sinn- und aussichtslos» Seine Architekten hätten nur deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, weil sie nach diesen Erklärungen der Beamten davon hätten ausgehen müssen, daß ein etwaiges Rechtsmittel mit Sicherheit sowohl von der Beklagten als auch vom Regierungspräsidenten abschlägig entschieden worden wäre und den Baubeginn, auf den sowohl die Beklagte als auch der Kläger Wert gelegt hätten, nur verzögert hätte» Er:- der Kläger - sei in seiner Überzeugung, daß die viergeschossige Bauweise endgültig.entschieden sei, noch durch einen Besuch des Verwaltungsrats SflBBi der Beklagten am 4« März 1958 bestärkt wordene Schmidt habe ihm - was unstreitig ist - um sein schriftliches Einverständnis mit einer fünfgeschossigen Bebauung durch den Nachbarn gebeten und ihm für den Pall, daß er auf alle Ansprüche, die sich aus der Genehmigung dieser Bauweise für den Nachbarn ergeben wurden, verzichte, die nachträgliche Genehmigung eines fünften Vollgeschosses zugccagt» Er habe dies abgelehnt, da sein Haus nahezu fertiggestellt gewesen sei, und aus der Unterredung geschlossen, daß die Beklagte an die viergeschossige Bauweise gebunden sei und davon ohne Genehmigung des Nachbarn nicht abweichen könne» Der Kläger ist der Ansicht, ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung seiner fünfgeschossigen Bebauung, von dessen Einlegung man ihn pflichtwidrig abgehalten habe, hätte Erfolg gehabte Er folgert das aus der späteren Entwicklung: Die Beklagte habe nämlich noch vor Inkrafttreten der Verordnung vom 24» Februar 1961 in der Berliner Straße bei 26 Gebäuden westlich der Hügelstraße und bei zwei Gebäuden östlich davon, nämlich den Nummern * Die Sonderbaupolizeiverordnung für die Stadt Y/uppertal vom Io April 1939 sei 1957 noch in Kraft und wirksam gewesen und von der Beklagten auch beachtet worden» Die Voraussetzungen für eine Dispenserteilung im Sinne der damals vom Kläger beantragten fünfgeschossigen Bauweise hätten 1957 nicht Vorgelegen0 Schon die Dispenserteilung für vier V/ohngeschosse sei ein Entgegenkommen gegenüber dem Kläger gewesen, Es sei nämlich ursprünglich geplant gewesen, die nach Westen abfallende Berliner Straße nur westlich der Hügelstraße mehr als dreigeschossig bebauen zu lassen» Dementsprechend sei in den vom Kläger genannten Fällen jeweils ein entsprechender Dispens erteilt worden» Indem östlich der Hügelstraße gelegenen Abschnitt der Berliner Straße, in dem das Grundstück dos Klägers liegt, seien anfänglich jedoch nur dreigeschossige Häuser geplant gewesen» Für die abgestufte Bebauung der Berliner Straße als einer Hauptcinfahrtostraße nach Y/uppertal seien städtebauliche Gründe maßgebend, gewesen» Anläßlich der Bauanfrage des Klägers sei die Planung so geändert worden, daß die Straße im Osten mit drei Geschossen beginnen, im Abschnitt des Klägers vier Geschosse aufweisen und sich westlich der Hügelstraße mit fünf Geschossen fortsetzen.sollte» Auf Grund dieser Planungen sei im Jahre 1957 für den östlichen Straßenabschnitt eine Bebauung mit fünf Vollgeschossen nicht genehmigt worden» Der Vorschlag der Beamten an die Architekten des Klägers hinsichtlich des zurückgesetzten fünften Geschosses Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs» 3 BGB)» Ein solches Rechtsmittel hatte allerdings nur auf Grund der erst später eingetretenen Planungsanderungen Erfolg haben können» Per Kläger sei durch Beamte der Beklagten nicht davon abgehälten worden, Beschwerde gegen die Entscheidungen der Beklagten einzulegen« Bei der Besprechung mit den Architekten des Klägers am 29 * Januar 1957 hätten Baurat BüflBfc und Bauassessor KdHBl auf eine angeblich endgültige und rechtskräftige Feststellung der viergeschossigen Bauweise für den Abschnitt der Berliner Straße, in dem das Grundstück des Klägers liegt, nicht hingewiesen» Soweit sie erklärt haben sollten, eine Beschwerde sei ausgeschlossen, hätten 3ie offensichtlich nur eine solche bei ihren Vorgesetzten im Planungsamt gemeint, da ihnen deren Standpunkt, den sie dem Kläger gegenüber nur vertreten hätte, bekannt gewesen sei» 1» Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, daß im Jahre 1957 die Sonderbaupolizeiverordnung für die Stadt Wuppertal von 1» April 1939 (noch) maßgebend und hiernach für das Grundstück des Klägers Berliner Straße 3$r» 205 nur eine Bauv/eise mit lediglich drei Vollgeschossen ohne selbständige Y/ohnung im Dachgeschoß zulässig gewesen sei» Der Kläger habe einen Anspruch auf Genehmigung seines Bauantrages mit fünf Vollgeschossen und Erteilung eines entsprechenden Dispenses nicht gehabt» Das Ober-landeogericht führt dazu im einzelnen weiter aus, daß die Verweigerung der fünfgeschossigen Bauweise auch nicht gegen § 5 der Baupolizeiverordhung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1» April 1939» in dom die Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses geregelt sind, verstoßen habe» Selbst wenn man im Hinblick auf die vom Kläger nicht bestrittene damalige, aus "Gründen des allgemeinen Wohls" erfolgte Stadtplanung der Beklagten im Zuge des vollständigen Wiederaufbaues dos zerstörten Straßcnzugos der Berliner Straße ein Abweichen von den Bo- Stimmungen der Bauordnung für erforderlich halte und damit die Voraussetzungen für eine Dispenserteilung bejahe, liege in der Verweigerung des Dispenses für ein fünftes Vollgeschoß dennoch keine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten« Denn bei der Erteilung des Dispenses handele es sich um eine Ermessens-entscheidungo Daß aber die Beamten der Beklagten bei ihrer Entscheidung einen so schwerwiegenden Ermessensfehler begangen hätten, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme einer Amtspflichtverletzung fordere, sei nicht erkennbar« Die Entscheidung, dem Kläger unter Befreiung von der vorgeschriebenen dreigeschossigen Bauweise vier Vollgeschosse zu genehmigen, sei nämlich auf Grund sachlicher Abwägung von Gründen und Gegengründen (Interesse des Klägers an weitgehender Ausnutzung seines Grundstücks gegenüber den städtebaulichen Gesichtspunkten) getroffen worden, und Prägen der Zweckmäßigkeit unterstünden nicht der Nachprüfung durch die Zivilgerichte im Amts-haftungsproseßo Auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, daß selbst der Architekt des Klägers als Fachmann den damaligen PIanungsvorschlag der Beamten der Beklagten für vernünftig gehalten habe; auch daraus ergebe sich, daß diese nicht willkürlich gehandelt hätten« Die Tatsache, daß später (1939) dem Grundstücksnachbarn des Klägers, fünf Vollgeschosse genehmigt worden seien und die 1957 erfolgte Genehmigung von (nur) vier Vollgeschossen für den Kläger sich nachträglich als unzweckmäßig erwiesen habe, könne bei der Wertung des Verhaltens der Beamten der Beklagten von Anfang 1957 nicht berücksichtigt werden« Auch die dem Kläger gestellten Bedingungen für den Ausbau des fünften Geschosses sei nicht eine solch fchlsame Ermessenentscheidung, wie sie für die Bejahung einer Amtspflichtverletzung erforderlich sei« Denn die damals noch geltende Sonderbaupolizeiverordnung der Stadt Wuppertal von 1« April 1939 habe in ihrem § 4 bei der Zulässig- * keit von drei Vollgoschosson nur ein Dachgeschoß ohne Raum zu dem dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehen* Es sei deshalb nicht öaehv/idrig gewesen, vielmehr habe es den Bauvorschriften entsprochen, wenn die Beamten dem Kläger (mit den vier Vollge-schosoen) zugleich ein Dachgeschoß genehmigten, das zwar nicht zü Wohnzwecken, aber als Abstellraum oder zu ähnlichen Zwecken durchaus brauchbar gewesen sei* Im übrigen habe der Kläger selbst nicht behauptet, daß die mit der Bearbeitung seiner Bau-anfrago betrauten Beamten Anfang 1957 Kenntnis davon gehabt hätten, daß mit einer Änderung der Planung im Sinne einer fünfgeschossigen Bauweise für das Grundstück des Klägers mit einiger Wahrscheinlichkeit demnächst zu rechnen gewesen wäre* Die Revision irrt, wenn sie meint, daß eine viergeschossige Bauweise nur dann hätte genehmigt werden können und dürfen, wenn diese Bauweise damals bereits "endgültig festgelegt" oder "geplant" gewesen sei» Eine städtische Planung, wie sie hier unstreitig Grundlage für die Bearbeitung und Genehmigung des Bauantrages oder der Bauanfrage des Klägers war, und lediglich in Rahnen einer Dispenserteilung Berücksichtigung fand, ist nämlich grundsätzlich zu unterscheiden von der "endgültigen Feststellung" der Bauplanung und insbesondere einer bestimmten Bauweise, die grundsätzlich durch eine gemeindliche Bauordnung, die ein Ortsgesetz darstellt, erfolgt» Die kommunalen Beamten Ira übrigen hat das Berufungsgericht als Kollegialgericht in einer eingehenden und nicht grundsätzlich fehlsamen rechtlichen Würdigung die Meinung vertreten, daß in der Verweigerung der Genehmigung des vom Kläger seinerzeit beantragten fünften Voll-geschosses schon objektiv Amtspflichtverletzungen der Beamten nicht zu sehen oder zu finden seien» Deshalb könnte auch - ohne daß es insoweit eines weiteren Eingehens auf die in diesem Zusammenhang erhobenen übrigen Rügen der Revision bedarf - jedenfalls ein Verschulden der Beamten nicht angenommen werden (vgl» hierzu: BGB-RGRK aaO Aim. 48)» Io Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs des Klägers, die Beamten der Beklagten hätten in der Besprechung mit seinen Architekten am 29o Januar 1957 Amtspflichten dadurch verletzt, daß sie durch unrichtige Angaben und unangemessene Beeinflussung den Kläger von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Versagung des Dispenses für fünf Vollgeschosse abgehalten hätten, führt das Berufungsgericht aus: stellt * Vielmehr sei lediglich der Nachweis für die Erklärung der Beamten erbracht, auf dem Grundstück des Klägers werde nur eine viergeschossige Bauweise genehmigt und jede Beschwerde dagegen sei aussichtslos» Biese Erklärung oder Auskunft sei aber nicht unrichtig, sondern richtig gewesen, da - so stellt das Oberlandesgericht weiterhin fest - die Beklagte seinerzeit weder die Genehmigung für eine fünfgeschossige Bebauung erteilt noch einer dagegen gerichteten Beschwerde des Klägers abgeholfon hätte» Auch seien die Erfolgsaussichten einer (etwaigen) Beschwerde an den Regierungspräsidenten von den Beamten der Beklagten nicht falsch eingeschätzt worden» Benn nach dem damaligen Stand der Planung und den sonstigen ihnen bekannten Umständen hätten die Beamten davon ausgehen können und dürfen, daß der Regierungspräsident sich der (damaligen) Stadtplanung als dem einzigen Grund, der eine Bispenserteilung überhaupt gerechtfertigt habe, anschließen würde» Baß diese (damalige) Planung während eines eventuellen BeschwerdeVerfahrens hätte geändert werden können, sei für die Beamten mangels konkreter Anhaltspunkte nicht vorhersehbar gewesen» (V förmlichen Beschwerde gegen die Versagung des fünften Vollgeschosses durch den Kläger verneint hat» Bas Oberlandesgericht hat bei seinen Erwägungen insoweit nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß die vom Kläger unternommenen oder versuchten Gegenvorstellungen bei der Beklagten selbst nicht einer förmlichen Beschwerde gleichzusetzen sind0 Es hat vielmehr gerade aus diesem Gesichtspunkt den tatsächlichen Schluß gezogen, daß - wenn die behaupteten Erklärungen der Beamten über die angebliche völlige Aussichtslosigkeit einer Beschv/erde den Kläger nicht davon abgehalten hätten, bei der Beklagten selbst Gegenvorstellungen zu erheben - diese dann noch viel weniger geeignet gewesen seien, den Kläger an der Erhebung der förmlichen Beschwerde als des wirksameren Rechtsbehelfs zu hindern und ihn zu veranlassen, auf die Nachprüfung durch eine mit der eigenen Vorentscheidung nicht "belasteten" Behörde (doh„ den Regierungspräsidenten) zu verzichteno Biese Erwägung liegt auf dem der Revisionoinotanz verschlossenen Gebiet der tratrichterlichen Würdigung, ohne daß insoweit ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Benkgeootzc erkennbar wäre:*.

Zitierte Normen: § 839 BGB
GrundstückBeamteGenehmigungPlanungBauweiseKlägerBebauungRevision

Volltext der Entscheidung

2170 100
III ZR 129/63
Verkündet am 13 ° Juli 1964 ■■■P, Ju3tizangestellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
~	,	Wi
 des Metzgermeisters Adolf W BflpiHiStro tfP,
Klägers und Revisionsklägers«,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro flüHHH -
gegen
, vertreten durch den Rat
 die Stadt W u der Stadt,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.	-
hat der IIIoZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr? Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr» Kroft, Pr» Arndt, Pr« Beyer und Pr» Hußla
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Püsseldorf vom 16« Mai 1963 wird zurückgewiesen»
Per Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W -Ba;
B Straße	Nr*	an der Ost ecke der Hügelstraße o Das
 Grundstück liegt in einem Gebiet, für das gemäß der "Sonder-
1939 eine Bebauung mit drei Vollgeschossen ohne Räume zu dem dauernden Aufenthalt von Menschen im Dachgeschoß zulässig war*
Nach einer im Juni 1961 in Kraft getretenen, vom Rat der Beklagten am 23o Februar 1961 verabschiedeten "Verordnung zur Ausweisung von Baugebieten und über die Abstufung der Bebauung für das Gebiet der Stadt Wuppertal" ist nunmehr eine fünfgeschossige Bebauung in jenem Gebiet vorgesehene
 Im Jahre 1951 hatte die Beklagte für das dem Grundstück des Klägers gegenüber an der Westecke der Hügelstraße gelegene Grundstück eine sechsgeschossige Bebauung genehmigt; die Erteilung eines förmlichen Dispenses war unterbliebene 1955/56 beantragte der Kläger im Wege der Bauanfrage durch seine Architekten Garenfeld und Theissen die Genehmigung' zur Errichtung eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses «> Zu dieser Zeit waren die an das Grundstück des Klägers angrenzenden Nachbargrundstücke auf der Berliner Straße noch nicht neu bebaut* Am 29o Januar 1957 kam es zu einer Besprechung des Vorhabens zwischen den Architekten des Klägers und Baurat Bühnen sowie Bauassessor Koepels als Vertreter der Beklagten* Dabei wurde den Architekten erklärt, daß nur viergeschossig gebaut werden dürfe mit einem zurückgesetzten fünften Geschoß, das nicht zu Wohnzwecken benutzt werden dürfe*
Dementsprechend änderte der Kläger seine Planung und be-
baupolizeiVerordnung für die Stadt Wu
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vom 1 * April
 
antragtc am 1» Juni 1957 die Erteilung eines Dispenses, da die zulässige Geschoßzahl Überschritten werde» Dispens und Baugenehmigung wurden am 13«» Juli 1957 antragsgemäß und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen erteilt» Am 16» Dezember 1957 war der im August 1957 begonnene Rohbau gerichtet, am 20» Mai 1958 war das Gebäude bezugsfertig» Das zurückgesetzte fünfte Geschoß ist mit schartenförmigen Lichtöffnungen versehen und für Wohnungen zu niedrig ausgeführt.
Im Jahre 1959 erhielt der Eigentümer des an das Grundstück des Klägers grenzenden Grundstücks	Straße Nr-»
die Genehmigung zu dem Bau eines viergeschossigen Hauses mit einem zurückgesetzten fünften Wohngeschoß» Später wurden auch die Grundstücke	Nr0	209 und 211 in dieser
 Weise bebaut» Inzwischen hat die Beklagte dem Kläger auf Antrag diese Bebauungsweise ebenfalls genehmigt» Durch das Bauordnungen der Beklagten wurde schon zwei Tage vor dem Richtfest (Dezember 1957) bei dem Architekt des Klägers, TflHIB, angefragt, ob das fünfte Geschoß des Hauses des Klägers auf ein Vollgeschoß umgestellt und zurückgesetzt mit Balkon ausgeführt werden könnte. Der Architekt, der dem Kläger dies berichtete, lehnte den Vorschlag ab, da er ihn statisch nicht für durchführbar hielt»
Der Kläger meint, die Beamten der Beklagten hätten ihm im Jahre 1957 die Genehmigung dos fünften Wohngeschosses willkürlich und ermessensmißbräuchlich und damit schuldhaft amtspflichtwidrig versagt. Dazu hat er vorgetragens
 Die Beamten der Beklagten hätten in der Besprechung vom 29. Januar 1957 unrichtigerweise erklärt, die viergeschossige Bauweise sei endgültig und rechtskräftig festgelegt, sowie mit
 Nachdruck darauf hingewiesen, jede Beschwerde gegen diese Beschränkung auf vier Vollgeschosse sei sinn- und aussichtslos» Seine Architekten hätten nur deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, weil sie nach diesen Erklärungen der Beamten davon hätten ausgehen müssen, daß ein etwaiges Rechtsmittel mit Sicherheit sowohl von der Beklagten als auch vom Regierungspräsidenten abschlägig entschieden worden wäre und den Baubeginn, auf den sowohl die Beklagte als auch der Kläger Wert gelegt hätten, nur verzögert hätte»
Er:- der Kläger - sei in seiner Überzeugung, daß die viergeschossige Bauweise endgültig.entschieden sei, noch durch einen Besuch des Verwaltungsrats SflBBi der Beklagten am 4« März 1958 bestärkt wordene Schmidt habe ihm - was unstreitig ist - um sein schriftliches Einverständnis mit einer fünfgeschossigen Bebauung durch den Nachbarn	gebeten	und ihm für den
 Pall, daß er auf alle Ansprüche, die sich aus der Genehmigung dieser Bauweise für den Nachbarn ergeben wurden, verzichte, die nachträgliche Genehmigung eines fünften Vollgeschosses zugccagt» Er habe dies abgelehnt, da sein Haus nahezu fertiggestellt gewesen sei, und aus der Unterredung geschlossen, daß die Beklagte an die viergeschossige Bauweise gebunden sei und davon ohne Genehmigung des Nachbarn nicht abweichen könne»
Der Kläger ist der Ansicht, ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung seiner fünfgeschossigen Bebauung, von dessen Einlegung man ihn pflichtwidrig abgehalten habe, hätte Erfolg gehabte Er folgert das aus der späteren Entwicklung: Die Beklagte habe nämlich noch vor Inkrafttreten der Verordnung vom 24» Februar 1961 in der Berliner Straße bei 26 Gebäuden westlich der Hügelstraße und bei zwei Gebäuden östlich davon, nämlich den Nummern *
*
 
207 und 2091 fünfstöckige5 teils sogar sechsstöckige, niemals aber dreistöckige Bauten genehmigt• Er habe unstreitig als einziger nur vierstöckig bauen dürfen0 Die Beklagte habe sich im Zusammenhang mit der Wied erb ebauung der zerstörten Berliner Strascj niemals an die Bestimmungen der Sonderbaupolizeiverordnung vom I» April 1939 gehalten und seinerzeit diese Bauordnung selbst j nicht mehr für wirksam angesehene Erst 1959* als der Nachbar Homberg mit fünf Vollgeschossen gebaut habe, habe er - der Kläger erkennen können, daß er im Verhältnis zu seinem Nachbarn von der Beklagten geschädigt worden sei, weil diese ihm im Gegensatz zu allen Übrigen Bauherren der Berliner Straße sachwi-drig und ermessensfehlerhaft die Bebauung mit fünf Vollgeschossen nicht genehmigt habe»
Der Kläger hat behauptet, durch den jetzigen Umbau des	I
fünften Geschosses seines Hauses in ein Wohngeschoß crwachoe I ihm ein Schaden mindestens in Höhe der Baukosten, die er anfäng- I lieh mit 65o000 DM, in der Berufungsinstanz jedoch nur noch mit I vorläufig 40o000 DM angegeben hat» Der weitere Schaden, der ine- I besondere aus entgangenen Mieten bestehe, könne noch nicht be- I ziffert worden, bevor der Umbau abgeschlossen sei; deshalb sei I auch ein Peotstellungsanspruch gerechtfertigto	|
Mit der am 29 o Dezember 1961 eingereichten und am 80 Januar I 1962 zugestellton Klage hat der Kläger zuletzt (unter Beschrän- I kung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs von 65®000 DM nebst I Zinsen in der Berufungsinstanz auf 40*000 DM ohne Zinsen bean- I tragt y	I
Io die Beklagte zu verurteilen, 40»000 DM an ihn zu zahlen, I
2, festzustcllen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm
 
allen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher aus der Verweigerung einer fünfstöckigen Bauweise für das Haus Y/uBHHHHHH? 3®BBMfcStr o 10, entstehen wir do
 Die Beklagte hat um Klageahweisung gebeten« Sic stellt ein pflichtwidriges Verhalten ihrer Beamten in Abrede und hat dazu vor allem geltend gemacht:
Die Sonderbaupolizeiverordnung für die Stadt Y/uppertal vom Io April 1939 sei 1957 noch in Kraft und wirksam gewesen und von der Beklagten auch beachtet worden» Die Voraussetzungen für eine Dispenserteilung im Sinne der damals vom Kläger beantragten fünfgeschossigen Bauweise hätten 1957 nicht Vorgelegen0 Schon die Dispenserteilung für vier V/ohngeschosse sei ein Entgegenkommen gegenüber dem Kläger gewesen, Es sei nämlich ursprünglich geplant gewesen, die nach Westen abfallende Berliner Straße nur westlich der Hügelstraße mehr als dreigeschossig bebauen zu lassen» Dementsprechend sei in den vom Kläger genannten Fällen jeweils ein entsprechender Dispens erteilt worden» Indem östlich der Hügelstraße gelegenen Abschnitt der Berliner Straße, in dem das Grundstück dos Klägers liegt, seien anfänglich jedoch nur dreigeschossige Häuser geplant gewesen» Für die abgestufte Bebauung der Berliner Straße als einer Hauptcinfahrtostraße nach Y/uppertal seien städtebauliche Gründe maßgebend, gewesen» Anläßlich der Bauanfrage des Klägers sei die Planung so geändert worden, daß die Straße im Osten mit drei Geschossen beginnen, im Abschnitt des Klägers vier Geschosse aufweisen und sich westlich der Hügelstraße mit fünf Geschossen fortsetzen.sollte» Auf Grund dieser Planungen sei im Jahre 1957 für den östlichen Straßenabschnitt eine Bebauung mit fünf Vollgeschossen nicht genehmigt worden» Der Vorschlag der Beamten an die Architekten des Klägers hinsichtlich des zurückgesetzten fünften Geschosses
 
habe die Benutzung dieses Dachgeschosses zu Wohnzwecken ausschließen wollen und sollen, aber keine bestimmte Geschoßhöhe vorgeschricben*
Im übrigen habe auch der Grundstücksnachbar Hm||^1957 zunächst nur eine Genehmigung für vier Geschosse erhaltene Er habe sich damit jedoch nicht abgefunden, vielmehr die Beklagte - was unstreitig ist - dadurch unter Druck gesetzt, daß er die Räumung seines alten, einem dringenden Straßenausbau im Wege stehenden Hauses von der Genehmigung eines fünften Vollgeschosses für seinen geplanten Neubau abhängig gemacht habe* Dem habe die Beklagte schließlich nachgeben müssen* Das sei auch der Anlaß für den Besuch des Verwaltungsrats S^HBi bei dem Kläger gewesen* Als Homberg im Jahre 1959 endgültig die Genehmigung für fünf Wohngeschosse bekommen habe, sei wegen der fortgeschrittenen Vorarbeiten für die spätere Verordnung vom 23» Februar 1961 anders als im Jahre 1957 klar gewesen, daß nach der geänderten Planung eine fünfstöckige Bebauung hätte gestattet werden können. Die Planung für den den Kläger betreffenden Straßenabschnitt sei jedenfalls - wie der Kläger auch nicht mehr bestreitet - auf eine fünfstöckige Bebauung erst umgestellt worden,nachdem ■Idieoc Bauweise durchgesetzt habe* Sobald sich die Möglichkeit einer solchen Änderung abgezeichnet habe, sei dies dem Kläger durch die unstreitige Anfrage kurz vor dem Richtfest seines Neubaues mitgeteilt worden* Hätte der Kläger sein Bauvorhaben entsprechend dieser Anfrage geändert, wäre kein nennenswerter Schaden entstanden* Denn die Geschoßdecke sei für ein leichtgebautes fünftes Vollgeschoß stark genug gewesen; auch sei das Dach damals noch nicht völlig fertig gewesen*
Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch die Einlegung eines
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Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs» 3 BGB)» Ein solches Rechtsmittel hatte allerdings nur auf Grund der erst später eingetretenen Planungsanderungen Erfolg haben können» Per Kläger sei durch Beamte der Beklagten nicht davon abgehälten worden, Beschwerde gegen die Entscheidungen der Beklagten einzulegen« Bei der Besprechung mit den Architekten des Klägers am 29 * Januar 1957 hätten Baurat BüflBfc und Bauassessor KdHBl auf eine angeblich endgültige und rechtskräftige Feststellung der viergeschossigen Bauweise für den Abschnitt der Berliner Straße, in dem das Grundstück des Klägers liegt, nicht hingewiesen» Soweit sie erklärt haben sollten, eine Beschwerde sei ausgeschlossen, hätten 3ie offensichtlich nur eine solche bei ihren Vorgesetzten im Planungsamt gemeint, da ihnen deren Standpunkt, den sie dem Kläger gegenüber nur vertreten hätte, bekannt gewesen sei»
Von einer etwaigen Beschwerde beim Regierungspräsidenten hätten sie nicht gesprochen und daran auch nicht gedacht» Baß die Beklagte und ihre Beamten die Einlegung einer Beschwerde nicht hätten verhindern wollen, gehe auch au3 den Rechtsmittelbelchrun-gen hervor, mit denen die späteren Entscheidungen des Bauaufsichtsamtes über Baugenehmigung und -dispens vom Juli 1957 unstreitig versehen worden seien» Ber Architekt Garenfeld habe zudem die damaligen Planungsvorschläge von Baurat Bül^^^ und Bauassessor KfHB^ für vernünftig gehalten und deshalb keine Rechtsmittel eingelegt»
Bie Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben» Bonn spätestens durch den Besuch von Verwaltungsrat SflMB im März 1958 habe der Kläger Kenntnis von den von ihm behaupteten angeblichen Pflichtwidrigkeiten erlangt, weil er schon damals erfahren habe, daß sein Nachbar KflHilB (im Gegensatz zu dem Kläger) die Genehmigung für eine Bebauung seines Grundstücks
 
mit fünf Vollgeschossen erhalte» Demgegenüber sei die Klage erst Ende Dezember 1961 eingereicht worden»
Beide Vorinstanzen haben die Klage für unbegründet gehalten und sie deshalb abgewiesen» Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründei
I»
1» Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, daß im Jahre 1957 die Sonderbaupolizeiverordnung für die Stadt Wuppertal von 1» April 1939 (noch) maßgebend und hiernach für das Grundstück des Klägers Berliner Straße 3$r» 205 nur eine Bauv/eise mit lediglich drei Vollgeschossen ohne selbständige Y/ohnung im Dachgeschoß zulässig gewesen sei» Der Kläger habe einen Anspruch auf Genehmigung seines Bauantrages mit fünf Vollgeschossen und Erteilung eines entsprechenden Dispenses nicht gehabt» Das Ober-landeogericht führt dazu im einzelnen weiter aus, daß die Verweigerung der fünfgeschossigen Bauweise auch nicht gegen § 5 der Baupolizeiverordhung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1» April 1939» in dom die Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses geregelt sind, verstoßen habe» Selbst wenn man im Hinblick auf die vom Kläger nicht bestrittene damalige, aus "Gründen des allgemeinen Wohls" erfolgte Stadtplanung der Beklagten im Zuge des vollständigen Wiederaufbaues dos zerstörten Straßcnzugos der Berliner Straße ein Abweichen von den Bo-
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Stimmungen der Bauordnung für erforderlich halte und damit die Voraussetzungen für eine Dispenserteilung bejahe, liege in der Verweigerung des Dispenses für ein fünftes Vollgeschoß dennoch keine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten« Denn bei der Erteilung des Dispenses handele es sich um eine Ermessens-entscheidungo Daß aber die Beamten der Beklagten bei ihrer Entscheidung einen so schwerwiegenden Ermessensfehler begangen hätten, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme einer Amtspflichtverletzung fordere, sei nicht erkennbar« Die Entscheidung, dem Kläger unter Befreiung von der vorgeschriebenen dreigeschossigen Bauweise vier Vollgeschosse zu genehmigen, sei nämlich auf Grund sachlicher Abwägung von Gründen und Gegengründen (Interesse des Klägers an weitgehender Ausnutzung seines Grundstücks gegenüber den städtebaulichen Gesichtspunkten) getroffen worden, und Prägen der Zweckmäßigkeit unterstünden nicht der Nachprüfung durch die Zivilgerichte im Amts-haftungsproseßo Auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, daß selbst der Architekt des Klägers	als	Fachmann	den
 damaligen PIanungsvorschlag der Beamten der Beklagten für vernünftig gehalten habe; auch daraus ergebe sich, daß diese nicht willkürlich gehandelt hätten« Die Tatsache, daß später (1939) dem Grundstücksnachbarn des Klägers,	fünf
 Vollgeschosse genehmigt worden seien und die 1957 erfolgte Genehmigung von (nur) vier Vollgeschossen für den Kläger sich nachträglich als unzweckmäßig erwiesen habe, könne bei der Wertung des Verhaltens der Beamten der Beklagten von Anfang 1957 nicht berücksichtigt werden« Auch die dem Kläger gestellten Bedingungen für den Ausbau des fünften Geschosses sei nicht eine solch fchlsame Ermessenentscheidung, wie sie für die Bejahung einer Amtspflichtverletzung erforderlich sei« Denn die damals noch geltende Sonderbaupolizeiverordnung der Stadt Wuppertal von 1« April 1939 habe in ihrem § 4 bei der Zulässig- *
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keit von drei Vollgoschosson nur ein Dachgeschoß ohne Raum zu dem dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehen* Es sei deshalb nicht öaehv/idrig gewesen, vielmehr habe es den Bauvorschriften entsprochen, wenn die Beamten dem Kläger (mit den vier Vollge-schosoen) zugleich ein Dachgeschoß genehmigten, das zwar nicht zü Wohnzwecken, aber als Abstellraum oder zu ähnlichen Zwecken durchaus brauchbar gewesen sei* Im übrigen habe der Kläger selbst nicht behauptet, daß die mit der Bearbeitung seiner Bau-anfrago betrauten Beamten Anfang 1957 Kenntnis davon gehabt hätten, daß mit einer Änderung der Planung im Sinne einer fünfgeschossigen Bauweise für das Grundstück des Klägers mit einiger Wahrscheinlichkeit demnächst zu rechnen gewesen wäre*
Hiernach kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß im Zusammenhang mit der Verweigerung des vom Kläger beantragten fünften Vollgeschossos Amtspflichtverletzungen der Beamten der Beklagten nicht gegeben oder nicht nachzuweisen seien*
2* Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind ohne Erfolg*
Soweit der Kläger mit seiner Revision die Wirksamkeit oder Geltung der SonderbaupolizeiVerordnung der Stadt Wuppertal vom 1* April 1939 weiterhin in Zweifel zieht und geltend macht, die Beamten der Beklagten hätten sich auf sie nicht berufen und könnten dies auch nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, übersieht er folgendes;
Das Oberlandesgericht hat in irrevisibler Form die Geltung oder Wirksamkeit dieser Verordnung für das Jahr 1957 bejaht. Nach dem unstreitigen Sachverhalt kannte der Architekt des Klägers, GflHI, auch diese Bauverordnung und die in
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ihr vorgc3chriebene dreigeschossige Bauweise als noch maßgebend, und der Kläger selbst hat mit dem durch seine Architekten gestellten Antrag von 1. Juni 1957 einen Dispens von der Bestimmung dieser Verordnung Uber die dreigeschossige Bauweise beantragt, der von der Beklagten dann auch entsprechend beschie-den worden ist*
Entgegen der Meinung der Revision brauchte die 1957 für das Grundstück des Klägers bestehende Planung der viergeschossigen Bauweise auch nicht "nachgewiesen" zu werden» Denn nach dem Inhalt des Berufungsurteils ist diese von der Beklagten behauptete Planung ebenso wie ihre erst später erfolgte Änderung im Bereich des Grundstücks des Klägers von diesem nicht bestritten worden (BU S. 14 und 10)» Sie ergibt sich im übrigen auch zweifelsfrei; aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22» Mai 1962 vorgelegten und vom Kläger nicht bestrittenen Planskizze von 20» Februar 1957 und ist unstreitig dem Rachbarn des Klägers, Homberg, von den Beamten der Beklagten ebenfalls eröffnet worden»
Die Revision irrt, wenn sie meint, daß eine viergeschossige Bauweise nur dann hätte genehmigt werden können und dürfen, wenn diese Bauweise damals bereits "endgültig festgelegt" oder "geplant" gewesen sei» Eine städtische Planung, wie sie hier unstreitig Grundlage für die Bearbeitung und Genehmigung des Bauantrages oder der Bauanfrage des Klägers war, und lediglich in Rahnen einer Dispenserteilung Berücksichtigung fand, ist nämlich grundsätzlich zu unterscheiden von der "endgültigen Feststellung" der Bauplanung und insbesondere einer bestimmten Bauweise, die grundsätzlich durch eine gemeindliche Bauordnung, die ein Ortsgesetz darstellt, erfolgt» Die kommunalen Beamten
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können insofern stets nur ’’unverbindlich" eine Bauweise festlegen oder planen, und vor allem selbst und allein darüber nicht abschließend bestimmen, was mit einem Gebiet bebauungsmäßig "endgültig" geschehen soll«. Die dahin ziehenden Vorwürfe der Revision von angeblich pflichtwidrigen Unterlassungen der Beamten der Beklagten sind also schon von der Sache her nicht geeignet, Amtspflichtverletzungen im Sinne des § 839 BGB zu begründen» Vielmehr haben die Beamten der Beklagten im Jahre 1957, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Frage der Bebauungsmöglichkeit des Grundstücks des Klägers in Form einer Dispenserteilung rechtlich bedenkenfrei lediglich anhand der damals tatsächlich bestehenden behördeninternen Planung, nämlich nur viergeschossig bauen zu lassen, die nach dem nicht angegriffenen festgestellten Sachverhalt erst wesentlich später und für die Beamten damals nicht voraussehbar geändert worden ist, geprüft und hiernach ihre Entscheidung über die Dispenserteilung (vgl» hierzu Thiel, Baurecht in Nordrhein-Westfalen 1959 unter Ziff. 13»05 Teil 1 S» 43 ff mit Nachweisen) getroffen» Nach dem insoweit unangefochtenen Sachverhalt ist ihnen in Übereinstimmung mit dem Oberlandcsgericht dabei nicht ein solch schwerer Ermessens fehl er vorzuwerfen, der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl» BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 35) für die Annahme einer Amtspflicht Verletzung erforderlich ist. Ob die damalige Planung von 1957 "endgültig" war oder nicht, worauf die Revision abstellen will, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da diese Planung, die zur Grundlage der Dispenserteilung gemacht wurde und bedenkenfrei auch hierzu gemacht werden konnte, tatsächlich bestand und für die Beamten der Beklagten jedenfalls eine Änderung dieser Planung, wie sie dann später erfolgt ist, nicht voraussehbar war.
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Ira übrigen hat das Berufungsgericht als Kollegialgericht in einer eingehenden und nicht grundsätzlich fehlsamen rechtlichen Würdigung die Meinung vertreten, daß in der Verweigerung der Genehmigung des vom Kläger seinerzeit beantragten fünften Voll-geschosses schon objektiv Amtspflichtverletzungen der Beamten nicht zu sehen oder zu finden seien» Deshalb könnte auch - ohne daß es insoweit eines weiteren Eingehens auf die in diesem Zusammenhang erhobenen übrigen Rügen der Revision bedarf - jedenfalls ein Verschulden der Beamten nicht angenommen werden (vgl» hierzu: BGB-RGRK aaO Aim. 48)»
Mithin läßt sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus der im Jahre 1957 getroffenen Entscheidung der Beamten der Beklagten, dem Kläger den Bau eines fünften Voll (Wohn-)Geschosses zu versagen, nicht herleiten»
II.
Io Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs des Klägers, die Beamten der Beklagten hätten in der Besprechung mit seinen Architekten am 29o Januar 1957 Amtspflichten dadurch verletzt, daß sie durch unrichtige Angaben und unangemessene Beeinflussung den Kläger von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Versagung des Dispenses für fünf Vollgeschosse abgehalten hätten, führt das Berufungsgericht aus:
Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Beamten erklärt hätten, die viergeschossige Bauweise sei endgültig und rechtskräftig entschieden; auch sei die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, die Beamten hätten in besonders eindringlicher und über die Verteidigung ihrer eigenen Entschließung hinausgehender Weise die Aussichtslosigkeit von Gegenmaßnahmen darge-
 
stellt * Vielmehr sei lediglich der Nachweis für die Erklärung der Beamten erbracht, auf dem Grundstück des Klägers werde nur eine viergeschossige Bauweise genehmigt und jede Beschwerde dagegen sei aussichtslos» Biese Erklärung oder Auskunft sei aber nicht unrichtig, sondern richtig gewesen, da - so stellt das Oberlandesgericht weiterhin fest - die Beklagte seinerzeit weder die Genehmigung für eine fünfgeschossige Bebauung erteilt noch einer dagegen gerichteten Beschwerde des Klägers abgeholfon hätte» Auch seien die Erfolgsaussichten einer (etwaigen) Beschwerde an den Regierungspräsidenten von den Beamten der Beklagten nicht falsch eingeschätzt worden» Benn nach dem damaligen Stand der Planung und den sonstigen ihnen bekannten Umständen hätten die Beamten davon ausgehen können und dürfen, daß der Regierungspräsident sich der (damaligen) Stadtplanung als dem einzigen Grund, der eine Bispenserteilung überhaupt gerechtfertigt habe, anschließen würde» Baß diese (damalige) Planung während eines eventuellen BeschwerdeVerfahrens hätte geändert werden können, sei für die Beamten mangels konkreter Anhaltspunkte nicht vorhersehbar gewesen»
Hiervon abgesehen stellt das Oberlandesgericht fest, daß die Erklärungen der Beamten in der Besprechung am 29 o Januar 1957 den Kläger nicht dazu veranlaßt hätten, die in dieser Besprechung getroffene Entscheidung unangefochten zu lassen und von der Erhebung einer förmlichen Beschwerde Abstand zu nehmen»
2. Bie Rügen der Revision in dieser Hinsicht erledigen sich schon dadurch, daß das Oberlandesgericht mit seiner Hilfserwägung in tatrichterlichor Würdigung, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler erkennbar wäre, den Ursachenzusammonhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem Unterlassen einer
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 förmlichen Beschwerde gegen die Versagung des fünften Vollgeschosses durch den Kläger verneint hat» Bas Oberlandesgericht hat bei seinen Erwägungen insoweit nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß die vom Kläger unternommenen oder versuchten Gegenvorstellungen bei der Beklagten selbst nicht einer förmlichen Beschwerde gleichzusetzen sind0 Es hat vielmehr gerade aus diesem Gesichtspunkt den tatsächlichen Schluß gezogen, daß - wenn die behaupteten Erklärungen der Beamten über die angebliche völlige Aussichtslosigkeit einer Beschv/erde den Kläger nicht davon abgehalten hätten, bei der Beklagten selbst Gegenvorstellungen zu erheben - diese dann noch viel weniger geeignet gewesen seien, den Kläger an der Erhebung der förmlichen Beschwerde als des wirksameren Rechtsbehelfs zu hindern und ihn zu veranlassen, auf die Nachprüfung durch eine mit der eigenen Vorentscheidung nicht "belasteten" Behörde (doh„ den Regierungspräsidenten) zu verzichteno Biese Erwägung liegt auf dem der Revisionoinotanz verschlossenen Gebiet der tratrichterlichen Würdigung, ohne daß insoweit ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Benkgeootzc erkennbar wäre:*.
Somit entfällt ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch aus dieser behaupteten Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagteno
III.
Bei dieser Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf die weitere, von der Revision ebenfalls bekämpfte Hilfserwägung des Berufungsgerichts, ein etwaiger Schadensersatzanspruch dos Klägers aus Amtspflichtverletzungen sei zudem verjährte
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Da das Berufungsurteil im übrigen Hechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen läßt, ist die Revision des Klägers mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Br* Pagendarm	Dir*	Kreft	Dr«	Arndt
 Ur, Beyer	Bundesrichter	Dr«, Hußla ist
 beurlaubt und	ortsabwesend;
er ist an der	Leistung der
 Unterschrift verhindert«
Dr« Pagendarm