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BGH

Gericht: BGH

Januar 1961 teilte Jas Amt der Klägerin mit, es habe bei Abschluß der Vereinbarung übersehen, daß auf die Klägerin nur Ansprüche nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes übergegangen seien, nicht jedoch Ansprüche aus Amtshaftung, weil die Sozial-Versicherungsleistungen solche Ansprüche ausgeschlossen hätten. Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ihre Aufwendungen für die Hinterbliebenen Uber die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes hinaus voll zu erstatten, und hat zur Begründung vorgetragen: Sie sei stets davon ausgegangen, daß der Fahrer des Lastkraftwagens nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt habe, so daß die Amtshaftungsbestimmungen nicht anwendbar gewesen seien, und die Beklagte nach allgemeinem Deliktsrecht voll hafte« Im übrigen habe weder bei ihr noch bei der Beklagten ein Irrtum Vorgelegen. Bei seinem Abschluß hätten beide Parteien Übersehen, daß nur die geringeren, der Höhe nach beschränkten Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz auf die Klägerin übergegangen seien. Bei der Bezeichnung der Beklagten im ürteilskopf ist gemäß Artikel 12 und 25 des Gesetzes zu dem Nsto-Truppen-Statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.August 1961 (BGBl II 1183) hinzugefügt worden, daß die Beklagte nur in Prozeßstandschaft für den leistungspflichtigen Entsendestaat handelt. Januar 1959 nicht als Vergleich, sondern als bloßen "Peststellungsvertrag" gewertet, aber angenommen, daß beido Parteien bei Abschluß der Vereinbarung infolge eines Rechteirrtums verkannt hätten, daß auf die Klägerin nur der der Höhe nach beschränkte Anspruch aus §§ 7, 12 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) übergegangen sei. solchen Fällen ein beiderseitiges Nachgeben und damit bereits ein Vergleich vor, weil sich jedenfalls das Amt nach jahrelangem Zögern nunmehr unter Verzicht auf weitere Ermittlungen zu einer sofortigen Zahlung bereiterklärte und die Klägerin sich des Rechts begab, noch nachträglich für die im Vergleich geregelte Zeit höhere Ansprüche geltend zu machen (vgl. Die Revision geht zutreffend davon aus, daß der Irrtum einer Partei über die zugrunde liegende Rechtsfrage keinen Grund zur Anfechtung nach § 119 BGB bildet, Die Rechtslage ist insoweit folgende: Rach § 779 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Allerdings hatte das Reichsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem auch die Bedeutung der Subsidiarität klausel bei Amtshaftungsanspriichen verkannt war, ausgeführt, daß der reine Rechtsirrtum weder ein Irrtum über den Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB noch eine Geschäftsgrundlage im Sinne des § 242 BGB bilden könne (RGZ 157, 166) Jedoch hat das Reichsgericht in zahlreichen anderen Fällen dem beiderseitigen Rechtsirrtum bei der Lehre von der Geschäftsgrundlage sehr wohl Beachtung geschenkt (RGZ 108, Unabhängig von § 779 BGB stützt sich die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage auf § 242 BGB in dessen Bereich eine Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsirrtümern nicht geboten ist (vgl. Das ist kein reiner Rechteirrtum, sondern ein Pall, bei dem es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Grundsätze über die Polgen einer fehlenden Geschäftsgrundlage angewandt hat. 3» Bis Revision wendet sieh weiter gegen die Auffassung beide Parteien hätten sich in einem Irrtum befunden, weil die Klägerin ständig die Meinung vertreten habe und noch vertrete, der Fahrer des Militärkraftwagens habe nicht in Ausübung hoheitlicher militärischer Aufgaben gehandelt, so daß allgemeines Deliktsrecht anwendbar und ein Forderungs Übergang möglich gewesen sei. Auf jeden Pall ist die Rechtsauffassung der Klägerin unrichtig; der Fahrer des Militärkraftwagens hat eindeutig in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt,so™ daß die Amtshaftungöbestimmungen anwendbar waren. Für die Hinterbliebenen waren daher bei bloß fahrlässiger Amtspflichtverletzung des Fahrers nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Umfange der von den Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen keine Schadensersatzansprüche entstanden, die auf die Klägerin übergehen konnten. Mithin*, ist auö^Beobtsgründen nloiits gegen das vom-Berufungsgericht gewonnene Ergebnis einzuwenden, beide Parteien seien irrigerweise davon ausgegangen, die Schadens ersatzansprüche der Hinterbliebenen seien in vollem Umfange auf die Klägerin übergegangen* Danach ist entscheidend, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Klägerin wider Treu und Glauben handeln würde, wenn sie jetzt nach Erkenntnis der fehlenden Geschäftsgrundlage die Beklagte für viele Jahre 3n der Vereinbarung festhalten wollte. Allerdings darf eine Partei sich nach der Lehre von den Folgen fehlender oder weggefallener Geschäftsgrundlage nur dann von einer Vereinbarung lossagen, wenn das Festhalten zu Ergebnissen führen würde, die mit Recht und Gerechtigkeit, also mit Treu und Glauben schlechterdings unvereinbar wären; entscheidender Gesichtspunkt ist dabei die Frage der Zumutbarkeit.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 779 BGB § 97 ZPO
BGBIrrtumAmtGeschäftsgrundlageParteiAnspruchVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 26. September 1965 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geachäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 4HHHH
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 1. Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm i.W. vom 5. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit eines mit dem Besatzungskostenaoit zur Abwicklung eines Stationierungsschadens getroffenen Abkommens»
Am
1955 verschuldete der Kraftfahrer Kr^HÜHP mit einem von ihm geführten *Lastkraftwagen der in der BBHHHHHP stationierten britischen Streitkräfte in Bo0| einen Verkehrsunfall» Unter Verletzung der Vorfahrtsregeln stieß der Lastwagen mit einem Leichtmotorrad zusammen; der Motorradfahrer, ein Hilfsarbeiter Hl wurde dabei getötet»
Die klagende LaBHBHHHIIHHHHBiliH^ gewährt der .Witwe des Getöteten laufend Sozialversicherungsleistungen und verlangte Ersatz von der BBHHHHHHB- Bas A® £10 VeBIBHHHHHI^^ in DoBBMB erkannte für die beklagte
 unter dem 12. April 1956 den Unfall als Stationierungsschaden nach dem Finanzvertrag mit dem ausdrücklichen Bemerken an, daß für die Schadensfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit den Amts-hnftungsbestimmungen gehaftet werde. Unter dem 16»Januar 1959 schloß das Amt mit der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung dahin: Die Klägerin erklärte sich zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche bis einschließlich 31» Januar 1959 mit Zahlung eines Betrages von 4.085,- DM einverstanden; der ab 1. Februar 1959 su leistende Rentenbetrag wurde auf zunächst 165,20 DM monatlich festgesetzt» Diese Beträge entsprachen in vollem Umfange den zuletzt von der Klägerin gestellten Forderungen. Die Höhe der laufenden Rente ist später mehrfach gemäß einem entsprechenden Vorbehalt in der Vereinbarung den veränderten Verhältnissen angepaßt word en»
Mit einem Schreiten vom 3C. Januar 1961 teilte Jas Amt der Klägerin mit, es habe bei Abschluß der Vereinbarung übersehen, daß auf die Klägerin nur Ansprüche nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes übergegangen seien, nicht jedoch Ansprüche aus Amtshaftung, weil die Sozial-Versicherungsleistungen solche Ansprüche ausgeschlossen hätten. Die Höchstgrenze des Straßenverkehrsgesetzes sei überschritten; mit Rücksicht auf die dadurch erfolgten Überzahlungen stelle das Amt weitere Zahlungen einstweilen ein«,
Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ihre Aufwendungen für die Hinterbliebenen Uber die Höchstbeträge
 des Straßenverkehrsgesetzes hinaus voll zu erstatten, und
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hat zur Begründung vorgetragen: Sie sei stets davon ausgegangen, daß der Fahrer des Lastkraftwagens nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt habe, so daß die Amtshaftungsbestimmungen nicht anwendbar gewesen seien, und die Beklagte nach allgemeinem Deliktsrecht voll hafte« Im übrigen habe weder bei ihr noch bei der Beklagten ein Irrtum Vorgelegen. Die Beklagte habe kein Recht, sich von der Vereinbarung vom 16. Januar 1959 loszusagen. Ihr , etwaiger Irrtum über die Rechtslage sei unerheblich0
Die Eeklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und insbesondere folgendes ausgeführt: Die Vereinbarung sei ein Vergleich. Bei seinem Abschluß hätten beide Parteien Übersehen, daß nur die geringeren, der Höhe nach beschränkten Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz auf die Klägerin übergegangen seien. Ansprüche nach Arntshaftungs-grunösätzen seien für die Hinterbliebenen neben den Sozial-Versicherungsleistungen nicht entstanden und. daher nicht
 
auf die Klägerin übergegangen. Dieser Irrtum habe die Beklagte zur Anfechtung berechtigt, mindestens dürfe die Klägerin die Beklagte wegen des beiderseitigen Irrtums nach Treu und Glauben nicht an der Abrede fest-halten 0
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweieen«
Entscheidungsgründe:
Bei der Bezeichnung der Beklagten im ürteilskopf ist gemäß Artikel 12 und 25 des Gesetzes zu dem Nsto-Truppen-Statut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.August 1961 (BGBl II 1183) hinzugefügt worden, daß die Beklagte nur in Prozeßstandschaft für den leistungspflichtigen Entsendestaat handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist diesen Bestimmungen auch bei den vor Inkrafttreten des Nato-Truppenstatuts eingeleiteten Verfahren bereits durch Hinweis auf die Prozeßstandschaft wenigstens in der Portei-Bezeichnung Rechnung zu tragen (BGH Urt.v. 16.9c1963 III ZR 7/63)-
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 16. Januar 1959 nicht als Vergleich, sondern als bloßen "Peststellungsvertrag" gewertet, aber angenommen, daß beido Parteien bei Abschluß der Vereinbarung infolge eines Rechteirrtums verkannt hätten, daß auf die Klägerin nur der der Höhe nach beschränkte Anspruch aus §§ 7, 12 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) übergegangen sei. Ein nur nach Amtshaftungsgrundsätzen möglicher Anspruch auf vollen
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Schadensersatz sei für die Hinterbliebenen nicht entstanden, v/eil die Leistungen der Sozialversicherung eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bildeten (£ 859 Abs» 1 Satz 2 1GB).. Mach den Grundsätzen über Wegfall oder Fehlen einer Geschäftsgrundlage dürfe die Klägerin jedoch die Beklagte an dem Vertrag nicht mehr voll festhalten«
Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen sind im Ergebnis unbegründete
1.	Der Revision ist zuzugeben, daß die Vereinbarung der Parteien vom 16. Januar 1959 in Wahrheit schon einen Vergleich und keinen. "Feststellungavertrag” enthielte Diese Auslegung.ist dem Revisionsgericht gestattet, weil es sich um typische Rechtsgeschäfte der Ämter für Verleid igungs lasten bei Anwendung des Finonzvertrages handelt.
Ein Vergleich fordert zwar nach § 779 BGB neben der Beilegung einer Ungewißheit oder eines Streites ein gegenseitiges Nachgeben, während sich hier das Amt zur vollständigen. Erfüllung aller angemeldeten Ansprüche der Klägerin verpflichtet hatte. Trotzdem liegt in. solchen Fällen ein beiderseitiges Nachgeben und damit bereits ein Vergleich vor, weil sich jedenfalls das Amt nach jahrelangem Zögern nunmehr unter Verzicht auf weitere Ermittlungen zu einer sofortigen Zahlung bereiterklärte und die Klägerin sich des Rechts begab, noch nachträglich für die im Vergleich geregelte Zeit höhere Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGHZ 39, 60).
2.	Die Revision geht zutreffend davon aus, daß der Irrtum einer Partei über die zugrunde liegende Rechtsfrage keinen Grund zur Anfechtung nach § 119 BGB bildet,
 
daß aber bei einem beiderseitigen Irrtum über die Geschäft grundlage die eine Partei die andere unter Umständen nicht am Vertrag festhalten kann. Die Revision meint nun, bei reinen Rechtsirrtümern gelte das nicht.
Die Rechtslage ist insoweit folgende: Rach § 779 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Daneben gelten auch für Vergleiche die aus § 242 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze für die Folgen eines Fehlens oder Wegfalls der Geschäfto-grundlage (BGH LM § 242 Bb-Hr. 8; BGB-RGRK 11. Aufl. f 242 Anm. 81). Diese Grundsätze gehen nach der Rechtsprechung dahin: Fehlt die Geschäftsgrundlage bei einem Vertrage oder ist sie später fortgefallen und würde ein Festhalten am Vertrage zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbaren Ergebnissen führen, dann treten diejenigen Rechtsfolgen ein, die redlich denkende Parteien verständigerweise vereinbart hätten, wenn sie die jetzt eingetretene oder erkannte Lage gekannt oder berücksichtigt hätten. Dabei wird die Geschäftsgrundlage gebildet durch die bei Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsteile von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut.
Das ist ständige böcfcstrichterliche Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (vgl. HG2 108, 105/110; 122, 200;

141f 240/259; BGHZ 2, 176; 25, 390; weitere Nachweise in BGB-RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 55 ff).
Allerdings hatte das Reichsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem auch die Bedeutung der Subsidiarität klausel bei Amtshaftungsanspriichen verkannt war, ausgeführt, daß der reine Rechtsirrtum weder ein Irrtum über den Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB noch eine Geschäftsgrundlage im Sinne des § 242 BGB bilden könne (RGZ 157, 166) Jedoch hat das Reichsgericht in zahlreichen anderen Fällen dem beiderseitigen Rechtsirrtum bei der Lehre von der Geschäftsgrundlage sehr wohl Beachtung geschenkt (RGZ 108,
105; 112, 215/218; 122, 200; 126, 243; 141, 240/259;
RG JW 1928, 400; JW 1929, 1456; JW 1932, 1132; Warn 1930 Nr. 93). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilt die Auffassung der Entscheidung RGZ 157, 266 in dieser Strenge nicht. Denn der Ausdruck ’’Sachverhalt” in § 779 BGB ist nicht wörtlich zu nehmen, und reine Rechts-irrtümer sind ganz selten, weil in der Regel jeder rechts-irrtum auch die zugrunde liegenden Tatsachen oder Rechts-folgen und damit tatsächliche Wirkungen mitumschließt„ Jedenfr.lls enthält die irrige Beurteilung eines ganzen Rechtsverhältnisses bereits einen Irrtum Uber einen Sachverhalt; sie kann die Geschäftsgrundlage eines Vertrages bilden. Unabhängig von § 779 BGB stützt sich die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage auf § 242 BGB in dessen Bereich eine Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsirrtümern nicht geboten ist (vgl. BGH NJW 1961,
 1460; BGHZ 25, 390/394; BGB-RGRK § 779 Anm. 30).
Im vorliegenden Fall hatten die Parteien nach der Annahme des Berufungsgerichts Uber die Gläubigerstellung der Klägerin geirrt. Sie hatten Übersehen, wie sich die
 Bestimmung des § 839 Absatz 1 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall auswirkte. Sie waren davon ausgegangen, daß die Schadensersatzforderung der Hinterbliebenen auf die Klägerin in voller Höhe Libergegangen war, während sie nur teilweise, nämlich der Höhe nach beschränkt übergegangen war. Gewiß hatten sie dabei die Auswirkungen einer gesetzlichen Vorschrift mißachtet, aber in Wahrheit den Umfang eines Forderungsüberganges und den Umfang der Gläubigerstellung der Klägerin verkannt. Sie hatten damit unrichtige Vorstellungen über den Inhalt eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses. Das ist kein reiner Rechteirrtum, sondern ein Pall, bei dem es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Grundsätze über die Polgen einer fehlenden Geschäftsgrundlage angewandt hat.
3» Bis Revision wendet sieh weiter gegen die Auffassung beide Parteien hätten sich in einem Irrtum befunden, weil die Klägerin ständig die Meinung vertreten habe und noch vertrete, der Fahrer des Militärkraftwagens habe nicht in Ausübung hoheitlicher militärischer Aufgaben gehandelt, so daß allgemeines Deliktsrecht anwendbar und ein Forderungs Übergang möglich gewesen sei.
Manches spricht dafür, daß sich die Revision mit dieser Rüge gegen eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts wendet; das wäre im Revisionsverfahren unzulässig. Auf jeden Pall ist die Rechtsauffassung der Klägerin unrichtig; der Fahrer des Militärkraftwagens hat eindeutig in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt,so™ daß die Amtshaftungöbestimmungen anwendbar waren.
 
Denn auch die Rückfahrt eines Kraftwagens, der für die britischen Streitkräfte ziviles Werkstattpersonal befördert hatte, gehört zu einer Betätigung der Streitkräfte, die unter die Amtshaftungsbestimmungen fällt.
Für die Hinterbliebenen waren daher bei bloß fahrlässiger Amtspflichtverletzung des Fahrers nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Umfange der von den Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen keine Schadensersatzansprüche entstanden, die auf die Klägerin übergehen konnten.
Mithin*, ist auö^Beobtsgründen nloiits gegen das vom-Berufungsgericht gewonnene Ergebnis einzuwenden, beide Parteien seien irrigerweise davon ausgegangen, die Schadens ersatzansprüche der Hinterbliebenen seien in vollem Umfange auf die Klägerin übergegangen*
4o Die Revisions meint schließlich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Klägerin ohne diesen Irrtum die Vereinbarung nicht getroffen hätte«
Das ist unerheblich« Die Revision knüpft damit an den Wortlaut des § 779 BGB an. Hier sind aber die oben dargelegten Grundsätze über die Bedeutung einer fehlenden Geschäftsgrundlage anzuwenden. Danach ist entscheidend, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Klägerin wider Treu und Glauben handeln würde, wenn sie jetzt nach Erkenntnis der fehlenden Geschäftsgrundlage die Beklagte für viele Jahre 3n der Vereinbarung festhalten wollte.
Allerdings darf eine Partei sich nach der Lehre von den Folgen fehlender oder weggefallener Geschäftsgrundlage nur dann von einer Vereinbarung lossagen, wenn das Festhalten zu Ergebnissen führen würde, die mit Recht und
 Gerechtigkeit, also mit Treu und Glauben schlechterdings unvereinbar wären; entscheidender Gesichtspunkt ist dabei die Frage der Zumutbarkeit. Danach müßte also die Beklagte eine geringfügige kurzfristige unbegründete Belastung möglicherweise hinnehmen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil es sich um eine Dauerregelung für rund 15 Jahre mit nicht geringen Beträgen handelt. Die Beklagte muß zwar die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen auf Grund des Straßenverkehregesetzes stets erfüllen, doch ist der Unterschied zu den streitigen Amtshaftungsansprüchen noch erheblich.
5o Die Revision muß daher, da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Kreft	Br.	Arndt	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Reinhardt