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BGH · Ill ZR 129/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 129/59

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: stört worden war, nach dem vom MdI genehmigten Bebauungsplan, der in den nächsten Tagen offen gelegt werde, nicht am alten Platz wieder errichtet werden dürfe, -nach dem Plan sollte die.Bauflucht der Hauptstraße an jener Stelle um sechs Meter zurüekverlegt werden Fabrikant Schiele erwiderte am 22, November 1948, er wolle in erster Linie den '-'Bären" wieder am alten Platz errichten und lege vorsorglich schon jetzt Einspruch gegen den Bebauungsplan ein. "Dieser Betrag kann erst nach Baubeginn und weise zur Auszahlung gelangen» Hierbei wird vorausgesetzt, daß die im außerordentlichen Haushalt des Landes Baden vorgesehenen Mittel auch tatsächlich bereitgestellt werden"o Weitere RuinenvergUtungen von 20.000 DM und 10.000 DM wurden der Klägerin mit den Erlassen vom 4« Mai 1951 und 1'5o Dezember 1951 bewilligt und zwar 20.000 DM für die wegen der ZurückVerlegung der Bauflucht erforder-lidh gewordene Überdeckung des Gewerbekanals, 10.000 DM ohne nähere Angabe des Verwendungszweckes. Februar 1952 mitgeteilt hatte, der Inhaber der Klägerin werde, wie er erklärt habe, noch im Laufe des Jahres mit dem Wiederaufbau beginnen, erließ das Ministerium am 21. Der Betrag von,2.400,— DM ist durch die Stadtkasse auszuzahlen, sobald der Bauherr mit den Bauarbeiten begonnen hat. Das Regierungspräsidium lehnte die Auszahlung mit der Begründung ab, daß Mittel dafür nicht zur Verfügung stünden. Sie hat die Klagesumme als Teilbetrag einer ihr nach dem Grundgesetz oder den einschlägigen Bestimmungen des Badischen Enteignungsgesetzes und des Badischen Wiederaufbaugesetzes zustehenden Entschädigung für eine ihr durch die Zurückverlegung der Bauflucht entstehende Vermögenseinbuße und auch als Teilbetrag der ihr .vom Ministerium in seinen Bescheiden, sei es durch begünstigende Verwaltungsaktenoder durch ihrerseits angenommene Schuldversprechen, zugesagten 49*400,— DM geltend gemacht. Auf die Berufung der Klägerin, die noch eine angeblich durch Bflicht-widrigkeiten von Ministerialbeamten ausgelöste Amtshaftung des beklagten Landes geltend machte, hat das Oberlandesgei'icht der Klage mit einer Kürzung am Zinsanspruch stattgegeben. Februar 1952 bewilligte "Ruinenvergütung" sei eine Entschädigung für die Zurückverlegung der Baufluchtlinie, eine Maßnahme, die wenn sie in einem wirksam gewordenen Bebauungsplan vorgesehen gewesen wäre , ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff sein würde, im gegebenen Fall aber auch deswegen als solcher gewertet werden müsse, weil sie auf Grund des sich wio eine Enteignung auswirkenden Vorgehens des Ministeriums erfolgt sei. Die Zahlung der Enteignungsentschädigung sei nicht oder doch nicht mehr in das freie Ermessen des beklagten Landes gestellt. Die Klägerin habe sich im Hinblick auf die in Aussicht stehende Entschädigung, Uber deren Höhe sie mit Vertretern des MdI verhandelt habe, dem Enteignungsverlangen des Ministeriums gefügt; sie habe bereits im Oktober 1949 den "Bären” abgebrochen, im Oktober 1951 den Gewerbekanal abgedeckt und bei der Bauplanung die vom Ministerium geforderte Zurückverlegung der Bauflucht berücksichtigt* Die Klägerin habe demnach bereits wesentliche Maßnahmen durchgeführt oder eingeleitet, um in Erwartung der dafür in Aussicht stehenden Entschädigungen den staatlichen Forderungen zu genügen. Unter diesen Umständen könne die Zahlung der bewilligten Entschädigung nach dem das gesamte Hecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr verweigert werden. Der erstere Bescheid habe lediglich "vorausgesetzt, daß die im außerordentlichen Haushalt des Landes Baden vorgesehenen Mittel auch tatsächlich bereitgestellt werden". Daß die vorgesehenen Beträge nicht bereitgestellt worden seien, habe das beklagte Land nicht behauptet und werde mindestens in Höhe von 36.300,— 3>M schon dadurch widerlegt, daß ein derartiger Betrag zur Auszahlung an die Klägerin nach Baubeginn an die »Stadtkasse überwiesen worden sei. Februar 1952 von der irrigen Annahme ausgegangen sein möge, die Klägerin werde noch im selben Jahr den Bau beginnen, daß diese Annahme aber nicht durch eine arglistige Täuschung der Klägerin veranlaßt worden sei. Ob das beklagte Land durch die Zurüfckverlegung der Bauflucht, des Hotels "Bären" im Sinne des Enteignungsrechts begünstigt worden ist oder nicht, kann dahinstehen. Denn auch dann, wenn die Frage mit der Revision zu verneinen wäre, bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe sich zur Leistung einer Entschädigung gegenüber der Klägerin (oder ihrem Rechtsvorgänger) verpflichtet, keine durchgreifenden Bedenken und kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das beklagte Land, lediglich im Verhältnis zu der Stadt eine Erfüllüngsübernahme hinsichtlich einer die Gemeinde treffenden Entschädigungspflicht erklärt habe. Die Stadt hat sich nach der Feststellung des angefochtenen Urteils bei allen Verhandlungen auf eine passive Rolle beschränkt. Wenn das Ministerium bei dieser Sachlage und so-wie geschehen eine dem Fabrikanten auszuzahlende Entschädigung festsetzte und bewilligte, so kann von einer auch nur entsprechenden Anwendung des § 329 BGB nicht die Rede sein, der zur Grundlage hat, daß sich in einem Vertrag der eine Vertragsteil dem Vertragspartner gegenüber zur Befriedigung dessen Gläubigers ohne Übernahme der Schuld verpflichtet o Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Erlasse des Ministeriums an das Landratsamt gerichtet seien, ist nur rein äußerlich und verliert umso mehr an Gewicht, als zentrale Verwaltungsstellen oftmals ihre Erlasse nicht unmittelbar an die von ihnen betroffenen Personen richten, sondern an die naehgeordneten Dienststellen zur Verständigung der betreffenden Personen und zur weiteren Veranlassung« Wenn die, Revision weiter den Umstand hervorhebt, die bewilligte Entschädigung habe nicht von der Landeshauptkasse, sondern von der.Stadtkasse bezahlt werden sollen, so verfängt auch dies nicht« Viel näher liegt die Auffassung, das Ministerium habe nur den Auszahlungsmodus für die dem Fabrikanten Schiele aus Staatsmitteln zu gewährende Entschädigung bestimmt, eine Auffassung, die eine gewisse Rechtfertigung noch durch die Weisung des Ministeriums erfährt, ihm den Tag der Auszahlung durch die Stadtkasse anzuzeigen. Ein Interesse des beklagten Landes, sich gegenüber der Klägerin (ihrem Rechtsvorgänger) zu einer Entschädigung zu verpflichten, hat, wie den weiteren Ausführungen der Revision entgegenzuhalten ist, das Berufungsgericht, und zwar ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, bei seinen Erwägungen festgestellt, die sich über die Stellung des Staates als möglichen Bnteig-nungsbegünstigt'en verhalten. Ebenfalls zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es sei der Tatsache nicht gerecht geworden, daß das Ministerium im Bescheid vom 21. Bei dem Erlaß ging das Ministerium von der Erwartung aus, daß die Bauarbeiten in absehbarer Zeit vorgenommen würden. Wenn es demgemäß die Auszahlung der ersten Rate von dem Baubeginn abhängig machte, so stand dies dem vom Berufungsgericht angenommenen Bestreben des beklagten Landeo nicht entgegen, durch die Bewilligung von Ruinenvergütungen Art und Zeitmaß des Wiederaufbaus im überörtlichen Interesse zu leiten und zu beeinflussen. JM erst ausbezahlt würden, sobald die Kassenlage es zuläßt, dürfte, womit die einschlägigen Rügen-der Revision entfallen, von dem Empfänger dahin verstanden werden, daß die 47.000,— DM fest, ohne Bedingung bewilligt seien, aber im Sinne einer Befristung erst dann zur Auszahlung gelangten. Be läßt eich daher nicht mit der Revision sagen, das beklagte Land habe das haushaltrechtliche Vorhandensein der Entschädigungsbeträge ausdrücklich der Bewilligung zugrundegelegt und damit zu erkennen gegeben, es sei unter feinem Gesichtspunkt "zivilrechtlich zahlungspflichtig" «, Hätte dies das Ministerium beabsichtigt und in entsprechendem Umfang das Risiko der Finanzierung bei den Aufbauwilligen belassen wollen, womit diesen nicht gedient gewesen wäre, so hätte es dies in der abschließenden Bewilligungsverfügung vom 21 * Februar 1952 eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen. April 1951 es als eine ..Voraussetzung für die Auszahlung bezeichnete, daß die im außerordentlichen Haushalt des Landes Baden vorgesehenen Mittel auch tatsächlich bereitgestellt würden. Die Revision meint schließlich, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts gebe es keinen Rechtsgrund dafür, daß das - durch eine Enteignung hier nicht begünstigte - beklagte Land die Zahlung der Entschädigung nicht mehr verweigern dürfe; Treu und Glauben erforderten nicht, der Klägerin neben der Zahlungspflichtigen und zahlungsfähigen Stadt Hornberg noch einen weiteren Schuldner zu bolassen. Da das angefochtene Urteil auch in den übrigen Punkten einen entscheidungserheblichen Irrtum zu Lasten des beklagten Landes nicht erkennen läßt, ist die Revision zurückzuweisen und das beklagte Land gemäß § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasten.

Zitierte Normen: § 329 BGB § 286 ZPO
LandAuszahlungbeklagenEntschädigungStadtMinisteriumKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 129/59
Verkündet am 3» November I960 Seheibl, Justizeekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2121 019
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg , vertreten durch das Regierungspräsidium Siidbaden in Freiburg/Br. ,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma S	*	Verwaltungsgesellschaft	mbH.
in H^m^Schwarzwald, vertreten durch den Geschäftsführer Kommerzienrat Franz
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4« Zivilsenat in Freiburg - vom 4* Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Bas beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
F
 Tatbestand:
Das Badische Aufbaugesetz vom 25» November 1949 (GVB1 50, 29) legte den Gemeinden im Rahmen der Regelung des Neu- und Wiederaufbaus sowie der baulichen Umgestaltung unter gewissen Voraussetzungen die Pflicht zur Aufstellung von Bebauungsplänen auf (§§ 1, 2, 7, 8)6 In einem derartigen Bebauungsplan konnten die Gemeinden die Bebauung eines Grundstücks teilweise ausschließen (§ 8 Abs» 3, § 25), den Aufbau eines zerstörten Betriebes untersagen oder nur an anderer Stelle gestatten (§ 30), sowie den Aufbau auf Bauteilen zerstörter Gebäude, die an sich für den Wiederaufbau verwendbar waren (Keller,
 Mauer usw,), verbieten (§ 31)* Für die Fälle des § 25 war eine angemessene Entschädigung, für die des § 30 eine Entschädigung jaach den, ^Bestimmungen über die Enteignung vorgeschrieben. Beim Verbot des Aufbaus auf Bauteilen zerstörter Gebäude nach § 31 sollte aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung bewilligt werden, sofern nicht nach anderen Vorschriften ein Rechtsanspruch darauf bestand.
Als Aufsichtsbehörden waren die Landratsämter und das Badische Ministerium des Innern (MdI) bestimmt.
In den Haushaltsplänen des Landes Baden waren für sog. Ruinenvergütungen im Sinne des § 31 AufbauG in den Jahren 1948 - 1952 Beträge zwischen 225.000 und 620.000 DM eingesetzt.
Schon vor Erlaß des Aufbaugesetzes hatte der Landrat in W^^^den Fabrikanten	den	Rechts-
vorgänger und jetzigen Geschäftsführer der klagenden GmbH., mit Schreiben vom 10. November 1948 darauf hingewiesen, daß das ihm gehörige Hotel "Zum Bären" an der Hauptstraße in	das	im	Kriege	teilweise	zer-
 
stört worden war, nach dem vom MdI genehmigten Bebauungsplan, der in den nächsten Tagen offen gelegt werde, nicht am alten Platz wieder errichtet werden dürfe, -nach dem Plan sollte die.Bauflucht der Hauptstraße an jener Stelle um sechs Meter zurüekverlegt werden Fabrikant Schiele erwiderte am 22, November 1948, er wolle in erster Linie den '-'Bären" wieder am alten Platz errichten und lege vorsorglich schon jetzt Einspruch gegen den Bebauungsplan ein. Zur Verlegung der Bauflucht sei er nur unter verschiedenen.Bedingungen bereit. Insbesondere müßten die Mehrkosten für deri Wiederaufbau an anderer Stelle und die Rosten für den Abbruch angemessen erstattet werden. Der Landrat antwortete am 25o November 1948, über den Einspruch, der erst nach Offenlegung des Bebauungsplanes erhoben werden könne, sowie Über die im. Brief vom 22, November 1948 genannten Bedingungen werde seinerzeit das MdI entscheiden.
Mit Bezug auf den Bebauungsplan teilte das MdI am 25. Februar 1950 dem.Bürgermeister der Stadt MBB das Ergebnis einer Vorspräche bestätigend, mit;
Ein Wiederaufbau der Hauptstraße in der bisherigen Weise lasse sich nicht verantworten. Bas Interesse der Stadt erfordere eine Betonung der Stadtmitte, Da die Anlage . eines Marktplatzes sich nicht verwirklichen lasse, sei der Straßenraum um 6 m zu verbreitern, "Im Interesse der gesamten Bevölkerung der Stadt Hornberg könne auf
j
diese dem Ansehen der Stadt dienende städtebauliche Maßnahme nicht verzichtet werden". Die Stadt solle nunmehr den Bebauungsplan zur Feststellung einreichen, damit die Geschädigten wieder aufbauen könnten und in den Genuß von Huinenvergütungen und Finanzierungsbei-hilfen gelangten, wie dies in den anderen kriegsgeschädigten Gemeinden schon längst der Fall sei.
 
MdI am 17« April 1951 an den Landrat in Übersendung einer Abschrift an Fabrikan
 Nach Verhandlungen mit Fabrikant1 S
I-schrieb das
 unter , die
 Vergütungssumme für nicht mehr verwertbare Bauteile des Hotels Bären (Büinenyergütung) werde.auf '49*400 DM festgesetzt. "Dieser Betrag kann erst nach Baubeginn und
 weise zur Auszahlung gelangen» Hierbei wird vorausgesetzt, daß die im außerordentlichen Haushalt des Landes Baden vorgesehenen Mittel auch tatsächlich bereitgestellt werden"o
Weitere RuinenvergUtungen von 20.000 DM und 10.000 DM wurden der Klägerin mit den Erlassen vom 4« Mai 1951 und 1'5o Dezember 1951 bewilligt und zwar 20.000 DM für die wegen der ZurückVerlegung der Bauflucht erforder-lidh gewordene Überdeckung des Gewerbekanals, 10.000 DM ohne nähere Angabe des Verwendungszweckes.
Die Klägerin hatte bereits im Oktober 1949 den "Bären" abgebrochen. Im Spat*)ahin1:950 hatte sie ihren Architekten beauftragt, Pläne für den Neubau auszuarbeiten, wobei der - immer noch nicht aufgelegte - Bebauungsplan mit einer um 6 m zurückverlegten Bauflucht berücksichtigt worden war. Im Oktober 1951 ließ sie den Gewerbekanal abdecken. Mit Rücksicht hierauf wurden ihr in der Folgezeit die mit den Erlassen vom 4. Mai und 15. Dezember 1951 gewährten Vergütungen von insgesamt 30.000 DM ausbezafalt.
. t Nachdem der Landrat ln	auf	eine	fernschrift-
liche Anfrage des Ministeriums vom 6. Februar 1952 mitgeteilt hatte, der Inhaber der Klägerin werde, wie er erklärt habe, noch im Laufe des Jahres mit dem Wiederaufbau beginnen, erließ das Ministerium am 21. Februar 1952 folgende, an den Landrat in VBHHB gerichtete und durch den Bürgermeister dem Fabrikanten 3BHM^ekann‘t'£e3e*)enLe Verfügung:
entsprechend des Fortschrittes der Bauarbeiten raten-
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"■Betr.s Entschädigung für nicht mehr verwertbare Bauteile
(Ruinenvergütung)
Dem Fabrikbesitzer Franz sHMin	wird
 für das frühere Anwesen "Hotel zu dem Bären" eine Entschädigung für nicht mehr verwertbare Bauteile (Ruinenvergütung) in Höhe von 49*400,— DM bewilligt. Davon werden durch die Landeshauptkasse in Freiburg noch in diesem Monat 2.400,— DM an die Stadtkasse überwiesen. Die restlichen 47.000,— DM werden auobezahlt, sobald es die .Kassenlage zuläßt.
Wir ersuchen, den Empfangsberechtigten hiervon zu verständigen. Der Betrag von,2.400,— DM ist durch die Stadtkasse auszuzahlen, sobald der Bauherr mit den Bauarbeiten begonnen hat.
Der Tag der Auszahlung ist hierher anzuzeigen."
Das Ministerium hat im Frühjahr 1952 in drei Beträgen insgesamt 36.300,— DM an die Stadtkasse DflHH^zur Auszahlung an den Kläger nach Baubeginn überwiesen. Nachdem sich
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bei einer Rückfrage vom 10. Juli 1952 herausgestellt hatte, daß die Klägerin nicht vor dem Sommer 1953 mit dem Neubau beginnen wollte, ließ das Ministerium am 27. August 1952 die überwiesenen 36.300,— DM an die Stadtkasse Achern zur Auszahlung an andere Geschädigte weiterleiten, die schon mit den Bauarbeiten begonnen hatten.
Während in den Haushaltsplänen des Landes Baden an Ruinenvergütungen für 1948 225.000,— DM, für 1949 620.000,— DM, für 1950 600.000,— DM, für 1951 und 1952 je 400.000,— DM eingesetzt waren, sah der Entwurf des Staatshaushaltsplanes für 1953 für derartige Vergütungen einen Betrag nicht mehr vor. Dies wurde der Klägerin im Januar 1954 über das Bürgermeisteramt	durch	ein
 Schreiben des Landratsamtes	mitgeteilt.	Hiergegen
 unternahm die Klägerin nichts. Im Jahre 1955 beendete sie den Neubau, wobei entsprechend dem vorgesehenen, aber niemals offen gelegten Bebauungsplan die Fluchtlinie, ebenso
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wie bei den Nachbargrundstücken, um 6 m zurückgesetzt wurde«,
Das durch die Rückverlegung des Baues frei gewordene Gelände hat die Klägerin an die Stadt ÜWKBD abgetreten. Am 17. August 1955 erbat die Klägerin beim Regierungspräsidium Südbaden die Auszahlung der seinerzeit bewilligten 4-9 »400,— DM. Das Regierungspräsidium lehnte die Auszahlung mit der Begründung ab, daß Mittel dafür nicht zur Verfügung stünden.
Die Klägerin hat nunmehr die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 6.100,— DM nebst Zinsen erboten. Sie hat die Klagesumme als Teilbetrag einer ihr nach dem Grundgesetz oder den einschlägigen Bestimmungen des Badischen Enteignungsgesetzes und des Badischen Wiederaufbaugesetzes zustehenden Entschädigung für eine ihr durch die Zurückverlegung der Bauflucht entstehende Vermögenseinbuße und auch als Teilbetrag der ihr .vom Ministerium in seinen Bescheiden, sei es durch begünstigende Verwaltungsaktenoder durch ihrerseits angenommene Schuldversprechen, zugesagten 49*400,— DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewieeen. Es hat den Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten insoweit nicht für eröffnet angesehen, als die Klägerin sich auf sie begünstigende Verwalt ungsajrbenberuft; hinsichtlich der anderen Klagegründe hat es die Klage für unbegründet erachtet. Auf die Berufung der Klägerin, die noch eine angeblich durch Bflicht-widrigkeiten von Ministerialbeamten ausgelöste Amtshaftung des beklagten Landes geltend machte, hat das Oberlandesgei'icht der Klage mit einer Kürzung am Zinsanspruch stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilsspruchs. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.^
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Ent echei dungsgründe:
Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des beklagten Landes damit begründet: Die im Bescheid vom 17- April 1951 festgesetzte und im Bescheid vom 21. Februar 1952 bewilligte "Ruinenvergütung" sei eine Entschädigung für die Zurückverlegung der Baufluchtlinie, eine Maßnahme, die wenn sie in einem wirksam gewordenen Bebauungsplan vorgesehen gewesen wäre , ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff sein würde, im gegebenen Fall aber auch deswegen als solcher gewertet werden müsse, weil sie auf Grund des sich wio eine Enteignung auswirkenden Vorgehens des Ministeriums erfolgt sei. Die Zahlung der Enteignungsentschädigung sei nicht oder doch nicht mehr in das freie Ermessen des beklagten Landes gestellt. Das erstere treffe zu, wenn das beklagte Land im gegebenen Fall durch die Enteignungsmaßnahme unmittelbar begünstigt worden sei; hierfür spreche - so sagt das angefoch-tone Urteil wörtlich schon das bei der Behandlung der Angelegenheit beobachtete Verfahren. Rach dem vorgeJLegten Schriftwechsel wurden die gesamten Verhandlungen vom Ministerium des Innern oder auf dessen Initiative geführt, während die Gemeinde auf eine passive Rolle beschränkt blieb. Der Staat hat auch fortlaufend beträchtliche Mittel für die Ruinenvergütungen zur Verfügung gestellt, die nicht etwa den Gemeinden zugewiesen, sondern unmittelbar den Bauherren zugeteilt wurden. Eine derartige Handhabung läßt erkennen, daß der Staat durch die Bewilligung der Ruinenvergütungen Art und Zeitmaß des Wiederaufbaus im überörtlichen Interesse zu leiten und zu beeinflussen suchte. Auch liegt auf der Hand, daß derartige Maßnahmen der Förderung der Wirtschaft und Belebung des Arbeitsmarktes, also allgemein staatlichen Belangen dienten, daß demnach mit der planvollen, zentralen Lenkung des Wiederaufbaus und mit einer Beschleunigung durch Bewilligung von staatlichen Mitteln nicht zuletzt überörtliche Zwecke wahrgenommen wurden." Das letztere ergebe sich aus folgender Überlegung:
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Die Klägerin habe sich im Hinblick auf die in Aussicht stehende Entschädigung, Uber deren Höhe sie mit Vertretern des MdI verhandelt habe, dem Enteignungsverlangen des Ministeriums gefügt; sie habe bereits im Oktober 1949 den "Bären” abgebrochen, im Oktober 1951 den Gewerbekanal abgedeckt und bei der Bauplanung die vom Ministerium geforderte Zurückverlegung der Bauflucht berücksichtigt* Die Klägerin habe demnach bereits wesentliche Maßnahmen durchgeführt oder eingeleitet, um in Erwartung der dafür in Aussicht stehenden Entschädigungen den staatlichen Forderungen zu genügen. Unter diesen Umständen könne die Zahlung der bewilligten Entschädigung nach dem das gesamte Hecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr verweigert werden. Das beklagte Land könne auch nicht einwenden, die in den Bescheiden vom 17. April 1951 und 21. Februar 1952 enthaltenen Bedingungen seien nicht eingetreten. Der erstere Bescheid habe lediglich "vorausgesetzt, daß die im außerordentlichen Haushalt des Landes Baden vorgesehenen Mittel auch tatsächlich bereitgestellt werden". Daß die vorgesehenen Beträge nicht bereitgestellt worden seien, habe das beklagte Land nicht behauptet und werde mindestens in Höhe von 36.300,— 3>M schon dadurch widerlegt, daß ein derartiger Betrag zur Auszahlung an die Klägerin nach Baubeginn an die »Stadtkasse überwiesen worden sei. Dem im Bescheid vom 21. Februar 1952 enthaltenen Hinweis könne eine weitergehende Bedeutung nicht beigemessen werden. Die weitere Bedingung, daß die Klägerin den Bau beginnen und weiterführen müsse, sei inzwischen unstreitig erfüllt. Das beklagte Land habe daher seine Verwaltungsakte nicht widerrufen oder zurücknehmen dürfen, sie auch nicht ausdrücklich widerrufen oder zurückgenommen. Hierbei sei zu bedenken, daß das Ministerium zwar bei Erlaß seines Bescheides vom 21. Februar 1952 von der irrigen Annahme ausgegangen sein möge, die Klägerin werde noch im selben Jahr den Bau beginnen, daß diese Annahme aber nicht durch eine arglistige Täuschung der Klägerin veranlaßt worden sei.
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Bei* dieser seiner Begründung jraty das Berufungsgericht entgegen der Revisionserwiderung. nicht ausschließlich auf das Badische Aufbaugesetz und im Rahmen dieses Gesetzes ergangene Verwaltungsakte abgehoben* Es hat vielmehr entscheidend auf allgemeine Sätze des Enteignungsrechts abgestellt. Die Revision kann daher angeblich bei Anwendung des Enteignungsrechts unterlaufene. Rechtsfehler, rügen. Daß das Revisionsgericht einen Verwaltungsakt ohne Einschränkung auslegen kann, ist im übrigen ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Rügen der Revision-vermögen jedoch nicht, das ange-fochtene Urteil in seinem Bestand zu erschüttern.
Ob das beklagte Land durch die Zurüfckverlegung der Bauflucht, des Hotels "Bären" im Sinne des Enteignungsrechts begünstigt worden ist oder nicht, kann dahinstehen. Denn auch dann, wenn die Frage mit der Revision zu verneinen wäre, bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe sich zur Leistung einer Entschädigung gegenüber der Klägerin (oder ihrem Rechtsvorgänger) verpflichtet, keine durchgreifenden Bedenken und kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das beklagte Land, lediglich im Verhältnis zu der Stadt	eine	Erfüllüngsübernahme hinsichtlich
 einer die Gemeinde treffenden Entschädigungspflicht erklärt habe.
Die ministeriellen Erlasse vom 17. April 1951 und 21 .Februar 1952 sind mit dem Willen des Ministeriums dem Fabrikanten Sidl^^in Abschrift mitgeteilt worden. Zwischen dem Ministerium und dem Fabrikanten	haben	nach	dem Tat-
bestand des Urteils vor den Erlassen Verhandlungen stattgefunden. Die Stadt	hat	sich	nach der Feststellung
 des angefochtenen Urteils bei allen Verhandlungen auf eine passive Rolle beschränkt. Wenn das Ministerium bei dieser Sachlage und so-wie geschehen eine dem Fabrikanten
 auszuzahlende Entschädigung festsetzte und bewilligte, so kann von einer auch nur entsprechenden Anwendung des § 329 BGB nicht die Rede sein, der zur Grundlage hat, daß sich in einem Vertrag der eine Vertragsteil dem Vertragspartner gegenüber zur Befriedigung dessen Gläubigers ohne Übernahme der Schuld verpflichtet o Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Erlasse des Ministeriums an das Landratsamt gerichtet seien, ist nur rein äußerlich und verliert umso mehr an Gewicht, als zentrale Verwaltungsstellen oftmals ihre Erlasse nicht unmittelbar an die von ihnen betroffenen Personen richten, sondern an die naehgeordneten Dienststellen zur Verständigung der betreffenden Personen und zur weiteren Veranlassung« Wenn die, Revision weiter den Umstand hervorhebt, die bewilligte Entschädigung habe nicht von der Landeshauptkasse, sondern von der.Stadtkasse bezahlt werden sollen, so verfängt auch dies nicht« Viel näher liegt die Auffassung, das Ministerium habe nur den Auszahlungsmodus für die dem Fabrikanten Schiele aus Staatsmitteln zu gewährende Entschädigung bestimmt, eine Auffassung, die eine gewisse Rechtfertigung noch durch die Weisung des Ministeriums erfährt, ihm den Tag der Auszahlung durch die Stadtkasse anzuzeigen. Wenn das Berufungsgericht sich mit den vorbezeichneten, von der Revision heraus-g.estellten Umständen nicht näher auseinandergesetzt hat, was die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, so ist ihm zugute zu halten, daß der Tatrichter auch im Anwendungsbereich der genannten Vorschrift nicht gehalten ist, sich mit jedem einzelnen Umstand auseinanderzusetzen, daß es vielmehr genügt, wenn sein Urteil ergibt, daß überhaupt eine sachent-sprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es kommt entscheidend hinzu, daß bei der Würdigung der ministeriellen Bescheide darauf abzustellen ist, was als Wille des Erklärenden für denjenigen erkennbar gewesen ist, für den die Bescheide bestimmt waren. Fabrikant SfllHB durfte aber unbedenklich nach dom Erhalt des Bescheides vom 21. Februar 1952 zu demal angesichts dessen Wortlauts annehmen, "ihm11 (nicht der Gemeinde)
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sei eine Ruinenvergütung in Höhe von insgesamt 49*400,— EM unter noch zu erörternden Auszahlungsbedingungen bewilligt. Angesichts dessen brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision an anderer Stelle ihrer Begründung fordert, darüber auszulassen, warum das vom Ministerium eingeschlagene Verfahren nicht lediglich der Festsetzung der Höhe der Summe gedient habe, mit der der Stadt Homberg vom Ministerium habe geholfen werden sollen.
Ein Interesse des beklagten Landes, sich gegenüber der Klägerin (ihrem Rechtsvorgänger) zu einer Entschädigung zu verpflichten, hat, wie den weiteren Ausführungen der Revision entgegenzuhalten ist, das Berufungsgericht, und zwar ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, bei seinen Erwägungen festgestellt, die sich über die Stellung des Staates als möglichen Bnteig-nungsbegünstigt'en verhalten.
Ebenfalls zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es sei der Tatsache nicht gerecht geworden, daß das Ministerium im Bescheid vom 21. Februar 1952 die erste Zahlung von einem vollends in das Belieben der Klägerin gestellten Baubeginn und die weiteren Zahlungen von der Kassenlage abhängig gemacht habe. Bei dem Erlaß ging das Ministerium von der Erwartung aus, daß die Bauarbeiten in absehbarer Zeit vorgenommen würden. Wenn es demgemäß die Auszahlung der ersten Rate von dem Baubeginn abhängig machte, so stand dies dem vom Berufungsgericht angenommenen Bestreben des beklagten Landeo nicht entgegen, durch die Bewilligung von Ruinenvergütungen Art und Zeitmaß des Wiederaufbaus im überörtlichen Interesse zu leiten und zu beeinflussen. Die Klausel aber, daß 47.000,— JM erst ausbezahlt würden, sobald die Kassenlage es zuläßt, dürfte, womit die einschlägigen Rügen-der Revision entfallen, von dem Empfänger dahin verstanden werden, daß die 47.000,— DM fest, ohne Bedingung bewilligt seien, aber im Sinne einer Befristung erst dann zur Auszahlung gelangten.
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sobald die Kassenlage dies erlaube. Be läßt eich daher nicht mit der Revision sagen, das beklagte Land habe das haushaltrechtliche Vorhandensein der Entschädigungsbeträge ausdrücklich der Bewilligung zugrundegelegt und damit zu erkennen gegeben, es sei unter feinem Gesichtspunkt "zivilrechtlich zahlungspflichtig" «, Hätte dies das Ministerium beabsichtigt und in entsprechendem Umfang das Risiko der Finanzierung bei den Aufbauwilligen belassen wollen, womit diesen nicht gedient gewesen wäre, so hätte es dies in der abschließenden Bewilligungsverfügung vom 21 * Februar 1952 eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen. Bern Gesagten steht nicht entgegen, daß die frühere, insoweit überholte Verfügung vom 17. April 1951 es als eine ..Voraussetzung für die Auszahlung bezeichnete, daß die im außerordentlichen Haushalt des Landes Baden vorgesehenen Mittel auch tatsächlich bereitgestellt würden.
Die Revision meint schließlich, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts gebe es keinen Rechtsgrund dafür, daß das - durch eine Enteignung hier nicht begünstigte - beklagte Land die Zahlung der Entschädigung nicht mehr verweigern dürfe; Treu und Glauben erforderten nicht, der Klägerin neben der Zahlungspflichtigen und zahlungsfähigen Stadt Hornberg noch einen weiteren Schuldner zu bolassen. Demgegenüber könnte erwogen werden, daß eine Behörde bei gegebenen Voraussetzungen die Pflicht zu konsequentem Verhalten hat (vgl. Urteil vom 25• November 1957 III 2R 86/56 S. 10/11), und daß das Gebot von Treu und Glauben es nicht zuläßt, daß sich ein Schuldner einer Verpflichtung entzieht, weil noch ein anderer Schuldner vorhanden ist. Doch mag das auf sich beruhen. Die vom Berufungsgericht angesteilte Erwägung, daß das beklagte Land seine begünstigenden Bescheide nicht mehr habe widerrufen dürfen, trägt die Annahme, daß das beklagte Land die Auszahlung der bewilligten Entschädigung nicht mehr verweigern darf.
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Die Bewilligung der Ruihenent Schädigung war ein fehlerfrei zustandegekommener, begünstigender Verwaltungsakt. Ein solcher Akt ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit der zu dem Durchbruch gelangten Auffassung bereits mehrfach entschieden hat (vgl. hierzu aus neuerer Zeit Urteil vom 11. Januar I960 III ZR 123/58 S* 13), grundsätzlich unwiderruflich. Die Anwendung dieses Grundsatzes begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken, indem.sich die Klägerin in der im Berufurigsur-teil beschriebenen Weise auf den Erhalt der Mittel eingestollt, die Bewilligung der Mittel auch nicht erschlichen hat.
Mithin dringen sämtliche vorstehend behandelten Rügen
4,
der Revision nicht durch. Da das angefochtene Urteil auch in den übrigen Punkten einen entscheidungserheblichen Irrtum zu Lasten des beklagten Landes nicht erkennen läßt, ist die Revision zurückzuweisen und das beklagte Land gemäß § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasten.
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Dr. Geiger	Dr. Kreft	Dr.	Hußla
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Gähtgens
 Keßler