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BGH · III ZB 129/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 129/57

Bie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlotteuburg vom 11. »Auf Grund dieser Tätigkeit wie auch Ihrer früheren StaatsanwaltSchaftliehen Tätigkeit auf gleichem Gebiet halte ich es aus Gründen Ihrer persönlichen Sicherheit für nicht angängig, daß Sie für Ihre Erholungsreise den Landweg durch die sowjetisch besetzte Zone nehmenon Kifc Bücksicht hierauf benutzte der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im Alter von neun und drei Jahren im Juli 1955 bei einer Urlaubsreise nach Bremen auf der Ein-und Herreise auf der Strecke Berlin-Hannover und zurück das Nachtflugzeug, im übrigen den Zug. Die Kosten hierfür waren um 130,50 DM höher als die Bahrtkosten bei Benutzung eines Autobusses. So gewähre die Beklagte denn auch ihren gefährdeten Bediensteten mit einem 800 DM nicht übersteigenden monatlichen Grundgehalt einen Flugkostenzuschuß für Reisen von und nach Berlin* Die Tatsache, daß der Kläger ein höheres Einkommen habe, schließe seinen Anspruch auf den Zuschuß nicht aus. Der Anspruch umfasse, was sich bereits aus dem Begriff der angemessenen Fürsorge ergebe, die Mehrkosten für die Flugreise der nächsten Familienangehörigen des Klägers, die mit ihm in Hausgemeinschaft lebten, kein eigenes Arbeitseinkommen hätten und von ihm unterhalten würden, auch wenn sich eine persönliche politische Gefährdung dieser Angehörigen nicht feststellen laese. Demgegenüber macht die Revision der Beklagten, die § 36 DBG bzwc § 79 BBG sowie weitere, von ihr nicht bezeichnete Normen des materiellen Rechts als verletzt rügt, vor allem geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Fürsor- dem Kläger einen Zuschuß namentlich ohne Bücksicht auf die Höhe des ihm zustehenden Gehalts zu leisten» als auch für die Überlegung, daß die Beklagte den Mehraufwand der Flugreise nur im Bahmen des Angemessenen zu erstatten brauche. Bei der Anwendung des § 56 DBG, dessen Fortgeltung für Berlin das Berufungsgericht auf Grund einer Y/Ürdigung der landesrechtlichen Beclitslage annimmt, handelt es sich um die Anwendung einer nur mehr als Landesrecht fortwirkenden Bechtsnorm. März 1957, wenn man bedenkt, daß (West-)Berlin sich bereits im Jahre 1950 eine Verfassung gegeben und das Becht der Bichter und Beamten» wenn auch nicht erschöpfend, mit Gesetzen aus den Jahren 1951 und 1952 geregelt hat. Dem läßt sich nicht, worauf die Bevision in der mündlichen Verhandlung abgehoben hat, entgegenhalten, daß zahlrei-che Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetges zunächst noch längere Zeit auch in anderen Ländern der Bundesrepublik gegolten hätten, daß Länder dem § 56 DBG inhaltsgleiche Vorschriften erlassen hätten oder daß es sich bei der beemten-rechtlichen Fürsorgepflicht um einen allgemeinen Bechtsbe-griff handele» Das nicht revisible Landesrecht kann sehr wohl allgemeine, aus dem bürgerlichen oder öffentlichen Becht hergeleitete Bechtsgrundsät^e und Bechtebegriffe mit der Folge heranziehen, daß auch deren Anwendung seitens des Berufungsgerichts der Nachprüfung durch das Bevisionsgericht entzogen ist (vgl..Urteil vom 16.Juni 1958 III ZB 68/57)« Daß in mehreren Ländern eine inhaltsgleiche Begelung besteht, könnte die Bevisibilität nur dann herstellen, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung auf-rechterhalten oder herbeigeführt worden wäre. Namentlich kann aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG) nicht mehr als die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge hexgeleitet werden, die der Dienstherr in Eichtli-nien und Grundsätzen näher umreißen kann (s.auch hier das insoweit in NJW 1958, 1352 veröffentlichte Urteil vom 8.

Zitierte Normen: § 549 ZPO Art. 33 GG
LandBerufungsgerichtDBGBerlinAnwendungBrKläger

Volltext der Entscheidung

Für das NachschlagewerkI s 2379 078
Nichi; für die Amtliche SammlungV
Gesetz* 2P0 § 549
Bechtssatz* Das Deutsche Beamtengesetz hat von dem Zeitpunkt
 an, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau des einzelnen Landes beendet war, in dem betreffenden Land höchstens als Landesrecht fortgegolten«
Aktenzeichen* III ZB 129/57	I.	LG	Berlin ‘
Urteil des BGH vom 22«September 1958 II. KG Berlin-Öharlottcnburg
m_ zb. 122/52
Verkündet am 22.September 1958 Scheibl, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle
I m ' H a m e n des Volkes In dem'Rechtsstreit
 Berlin, vertreten durch den Senator für Justi2,
Beklagten, Berufungsklägerin Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Pr.

gegen
 erichtadirek A

Bothar M Straße
9
Kläger, Berufungsbeklagten, Bevisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr*
hat der 111* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br* Pagendarm, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlotteuburg vom 11. März 1957, berichtigt durch Beschluß vom 25« April 1957, werden zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revisionsinstanz hat zu 12/13 die Beklagte, zu 1/13 der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 
I
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Tatbestands
 Dei Kläger ist als Landgexichtsdirektor und Vorsitzender einer großen Strafkammer am Landgericht Berlin h8upt-sächlich mit der Bearbeitung von Strafsachen befaßt, die den ungesetzlichen Ost-West-Handel betreffen, und deswegen bei Bahrten durch die sowjetisch besetzte Zone politisch gefähr-dot. Der Kammergerichtspräsident hat ihm hierüber eine Bescheinigung vom 15* Juli 1955 erteilt, in der es heißt?
»Auf Grund dieser Tätigkeit wie auch Ihrer früheren StaatsanwaltSchaftliehen Tätigkeit auf gleichem Gebiet halte ich es aus Gründen Ihrer persönlichen Sicherheit für nicht angängig, daß Sie für Ihre Erholungsreise den Landweg durch die sowjetisch besetzte Zone nehmenon
 Kifc Bücksicht hierauf benutzte der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im Alter von neun und drei Jahren im Juli 1955 bei einer Urlaubsreise nach Bremen auf der Ein-und Herreise auf der Strecke Berlin-Hannover und zurück das Nachtflugzeug, im übrigen den Zug. Die Kosten hierfür waren um 130,50 DM höher als die Bahrtkosten bei Benutzung eines Autobusses. Die Mehrkosten verlangt der Kläger von der Beklagten als seinem Dienstherzn ersetzt.
Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang, das Kammergericht unter Abweisung des Mehr zu einem Betrage von 120 DM (BDL) entsprochen. Mit der Bevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung im vollen Umfang weiter, während der Kläger mit seiner Anschlußrevision das landgexichtliche Urteil wieder hergestellt sehen will. Jede Bartei bittet um die Zurückweisung des Bechts-mittels der Gegenseite.
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4
Das Berufungsgericht stutzt die Verurteilung der Beklagten auf die sich gemäß § 36 DBG für sie gegenüber dem Kläger ergebende Eürsorgepflicht. Hierzu führt es im wesentlichen aus? Bür die BecbtsbeZiehungen des Klägers zu der Beklagten
 gälten zunächst die Bestimmungen des Berliner Gesetzes Uher die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte vom 9» Januar 1951; ergänzend seien die in Berlin insoweit noch in Kraft befindlichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, nicht etwa die des Berliner Landesheamtengesetzes» heranzu-ziehen» Die Erfüllung der der Beklagten gemäß § 36 DBG obliegenden FürSorgepflicht * • könne der Kläger in einem Falle wie dem vorliegenden mittels eines Zahlungsanspruchs verlangen und tue dies hier zu dem ganz überwiegenden Teile mit Recht. Die Beklagte müsse nämlich, nachdem sie den Kläger mit einer ihn politisch gefährdenden, von ihm auf Grund seiner Dienstpflicht zu übernehmenden Tätigkeit betraut habe, durch aktive Fürsorge die besonderen Gefahren und Nachteile abwenden, die dem Kläger infolge dieser Tätigkeit erwüchsen. So gewähre die Beklagte denn auch ihren gefährdeten Bediensteten mit einem 800 DM nicht übersteigenden monatlichen Grundgehalt einen Flugkostenzuschuß für Reisen von und nach Berlin* Die Tatsache, daß der Kläger ein höheres Einkommen habe, schließe seinen Anspruch auf den Zuschuß nicht aus. Der Anspruch umfasse, was sich bereits aus dem Begriff der angemessenen Fürsorge ergebe, die Mehrkosten für die Flugreise der nächsten Familienangehörigen des Klägers, die mit ihm in Hausgemeinschaft lebten, kein eigenes Arbeitseinkommen hätten und von ihm unterhalten würden, auch wenn sich eine persönliche politische Gefährdung dieser Angehörigen nicht feststellen laese.
Den von ihm an der Xlageforderung voxgenommenen Abstrich begründet das Berufungsgericht mit der Erwägung, der Kläger könne im Rehmen der ihm zu gewährenden Fürsorge nicht den tatsächlichen Betrag seiner Mehraufwendungen, sondern nur einen angemessenen Zuschuß, der pauschal berechnet werden könne, verlangen.
Demgegenüber macht die Revision der Beklagten, die § 36 DBG bzwc § 79 BBG sowie weitere, von ihr nicht bezeichnete Normen des materiellen Rechts als verletzt rügt, vor allem geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Fürsor-
gepflicht verkannt« daß nämlich eine Fürsorgeleistung begriffst notwendig eine - auf seiten des Klägers nicht vorhandene -Hotlage des Empfängers voraussetze» Eie Anschluß*evision des Klägers ist der Auffassung, die Beklagte genüge der ihr nach §56 DBG obliegenden FürSorgepflicht nur mit der Erstattung der vollen Mehrkosten.
Bei ihren Bügen haben jedoch beide Bechtsmitteiführer das Folgende übersehens
 Eie von ihnen angegriffenen Ausführungen des Berufungs-urteils beruhen auf der Anwendung der Bechtsnorm des § 56 DBG, Dies gilt sowohl für die angenommene Verpflichtung der Beklagten? dem Kläger einen Zuschuß namentlich ohne Bücksicht auf die Höhe des ihm zustehenden Gehalts zu leisten» als auch für die Überlegung, daß die Beklagte den Mehraufwand der Flugreise nur im Bahmen des Angemessenen zu erstatten brauche. Bei der Anwendung des § 56 DBG, dessen Fortgeltung für Berlin das Berufungsgericht auf Grund einer Y/Ürdigung der landesrechtlichen Beclitslage annimmt, handelt es sich um die Anwendung einer nur mehr als Landesrecht fortwirkenden Bechtsnorm. Wie nämlic3i der erkennende Senat bereits im Urteil vom 8» Mai 1958 - III ZB 25/57 - ausgeführt hat, ist davon auszugehen, daß von dem Zeitpunkt an, an dem der staatsrechtliche Heuaufbau des einzelnen Landes beendet war, das Deutsche Beamtengosetz in dem Land» zu dessen Gesetzgebungskompetenz das Lendesbeamtenrecht gehört; höchstens als Landesrecht, nicht mehr eis Beichsrecht, Bundesrecht oder gemeines Becht fortgegolten hat. Der maßgebende Zeitpunkt braucht hier nicht genau.festgelegt zu werden. Er liegt jedenfalls lange vor dem Erlaß des Berufungsurteils am 11. März 1957, wenn man bedenkt, daß (West-)Berlin sich bereits im Jahre 1950 eine Verfassung gegeben und das Becht der Bichter und Beamten» wenn auch nicht erschöpfend, mit Gesetzen aus den Jahren 1951 und 1952 geregelt hat. Handelt es sich aber bei der vom Berufungsgericht vor genommenen Anwendung des § 56 DBG um die Anwendung von Landesrecht und einer nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift, so ist den BeVisionsgericht von vornherein die von den Bechts-
 
mittelfUhrern erbetene Prüfung versagt, ob diese Anwendung richtig ist (§ 549 ZPO).
Dem läßt sich nicht, worauf die Bevision in der mündlichen Verhandlung abgehoben hat, entgegenhalten, daß zahlrei-che Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetges zunächst noch längere Zeit auch in anderen Ländern der Bundesrepublik gegolten hätten, daß Länder dem § 56 DBG inhaltsgleiche Vorschriften erlassen hätten oder daß es sich bei der beemten-rechtlichen Fürsorgepflicht um einen allgemeinen Bechtsbe-griff handele» Das nicht revisible Landesrecht kann sehr wohl allgemeine, aus dem bürgerlichen oder öffentlichen Becht hergeleitete Bechtsgrundsät^e und Bechtebegriffe mit der Folge heranziehen, daß auch deren Anwendung seitens des Berufungsgerichts der Nachprüfung durch das Bevisionsgericht entzogen ist (vgl..Urteil vom 16.Juni 1958 III ZB 68/57)« Daß in mehreren Ländern eine inhaltsgleiche Begelung besteht, könnte die Bevisibilität nur dann herstellen, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung auf-rechterhalten oder herbeigeführt worden wäre. Dementgegen ist die Entwicklung dahin gegangen, daß sich die Länder von dem einheitlichen Beichsrecht des Deutschen Beamtengesetzes gelöst haben. Das trifft auch für Berlin zu.
Ein den Bestand des Urteils gefährdender Verstoß gegen einen nach § 549 ZPO revisiblen Bechtssatz ist nicht zu erkennen. Namentlich kann aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG) nicht mehr als die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge hexgeleitet werden, die der Dienstherr in Eichtli-nien und Grundsätzen näher umreißen kann (s.auch hier das insoweit in NJW 1958, 1352 veröffentlichte Urteil vom 8. Hai 1958 III ZB 25/57).
Nach dem allen muß sowohl die Revision der Beklagten J als auch die Anschlußrevision des Klägers als unbegründet zu ruckgewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97» 92 ZPO* Von der Befugnis des § 92 Abs.2 ZPO auch im Revisionsverfahren Gebrauch zu machen, erscheint nicht angebracht .
Br. Geiger	Br.	Pe gen darin	Dr.	Arndt
 Br. Beyer	Br.	Hußla